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Beschluss

2 S 1546/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1005.2S1546.24.00
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Leitsätze
Zu versammlungsrechtlichen (Lärmschutz-)Auflagen bei wiederholt stattfindenden Aufzügen am Standort eines zu einem israelischen Mutterkonzern gehörenden Rüstungsunternehmens, die das Ziel der Betriebsschließung verfolgen. (Rn.7)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Oktober 2024 - 1 K 3429/24 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu versammlungsrechtlichen (Lärmschutz-)Auflagen bei wiederholt stattfindenden Aufzügen am Standort eines zu einem israelischen Mutterkonzern gehörenden Rüstungsunternehmens, die das Ziel der Betriebsschließung verfolgen. (Rn.7) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Oktober 2024 - 1 K 3429/24 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1. Nachdem die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 2. Über die Beschwerde des Antragstellers entscheidet der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, da der Aufzug, den der Antragsteller veranstalten möchte, bereits am Montag, den 07.10.2024, um 12:00 Uhr beginnen soll und er das mit der Beschwerde verfolgte Ziel nur bei einer vorherigen Entscheidung des Senats erreichen könnte. Der Antragsteller hat seine Beschwerde bereits in der Beschwerdeschrift vom 03.10.2024, die am 04.10.2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist, begründet. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und ist der Beschwerde entgegengetreten. 3. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden und seinem privaten Interesse an der vollumfänglichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die streitgegenständliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.10.2024 den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einzuräumen. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit auszulegen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 - juris Rn. 3). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen etwa dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Behörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17 mwN). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus, wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17 mwN). Das der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 VersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09 - juris Rn. 32). Zu beachten ist auch, dass vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nicht die Entscheidung umfasst ist, welche Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter hinzunehmen haben. Insofern ist auch zu prüfen, ob das Selbstbestimmungsrecht unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 63). Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 64). Von diesen Maßgaben ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat in nicht zu beanstandender Weise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflagen und Beschränkungen in der Versammlungsbestätigung der Antragsgegnerin vom 01.10.2024 bezüglich der konkludenten Ablehnung der Durchführung eines Aufzugs um das Gebäude Hxxx Straße xx nur mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass sich die Versammlungsteilnehmer nur zwischen den Standorten A/A‘ und D des vom Antragsteller vorgelegten Lageplans bewegen dürfen, nicht dagegen zwischen den Punkten A und B sowie D, C und B (dazu im Folgenden unter a)). Nicht zu beanstanden ist es auch, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die zeitliche Befristung der für den Zeitraum 12:00 bis 18:00 Uhr angemeldeten Versammlung auf den Zeitraum 15:00 bis 17:00 Uhr abgelehnt hat (dazu im Folgenden unter b)). Schließlich gibt die Beschwerde keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflage der Antragsgegnerin im Bescheid vom 01.10.2024, mit der sie die Benutzung von Megaphonen untersagt hat, nur mit der Maßgabe wiederhergestellt hat, dass die Benutzung eines einzigen Megaphons während zwei Zeitblöcken von jeweils zehn Minuten zulässig ist, wobei zwischen den Zeitblöcken eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten liegen muss, und der durch die Nutzung des Megaphons und anderer Kundgebungsmittel entstehende Lärm auf 85 dB(A) zu begrenzen ist, gemessen in fünf Metern Entfernung von der Geräuschquelle (dazu im Folgenden unter c)). a) Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die verfügte räumliche Beschränkung der Versammlung nur teilweise wiederhergestellt hat, nämlich nur hinsichtlich eines Aufzugs mit verkürzter Streckenführung. Zwar ist auch die Streckenführung eines Aufzugs grundsätzlich von dem durch Art. 8 Abs. 1 GG eingeräumten Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters umfasst. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass dieses Selbstbestimmungsrecht im vorliegenden Fall zurücktreten muss, weil nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Schutz zumindest gleichwertiger Rechtsgüter Dritter dies erfordert. Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin und den vorgelegten Behördenakten bestehen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass im Fall eines Aufmarschs in dem betreffenden Streckenteil zwischen den im Lageplan eingezeichneten Punkten A und B sowie zwischen den Punkten D, C und B mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Patienten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III und der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie des Universitätsklinikums xxx bestünde. Von einer solchen Gefahr ist nach Aktenlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch dann auszugehen, wenn den Versammlungsteilnehmern - wie von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgeschlagen - in diesem Streckenabschnitt die Benutzung eines Megaphons untersagt wäre oder eine sonstige Lärmschutzauflage für diesen Streckenabschnitt angeordnet würde. Der betreffende Streckenabschnitt verläuft im Bereich B bis C unmittelbar entlang der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III und im Abschnitt A bis B hinter dem Gebäude Nr. xx in einer Entfernung von weniger als 100 m zur Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie. Im Nachgang zu früheren Versammlungen des gleichen Teilnehmerkreises auf der gleichen Streckenführung im Bereich des Gebäudes Hxxx Straße xx, die sich ebenfalls gegen die in diesem Gebäude ansässige Firma Exxx Sxxx Deutschland GmbH & Co. KG (im Folgenden: Exxx Sxxx) richteten, kam es zu Beschwerden sowohl seitens der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie als auch der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III, in der Erwachsene behandelt werden. In dem Schreiben an das Polizeipräsidium xxx vom 22.07.2024 führten der Ärztliche Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie Prof. Dr. Fxxx und der leitende Oberarzt dieser Klinik, Prof. Dr. Axxx, aus, es fänden seit einigen Wochen regelmäßig Demonstrationen gegenüber dem Gebäude Hx-xxx Straße xx statt, die sich offenbar gegen die in diesem Gebäude ansässige Firma Exxx Sxxx richteten. Von diesen Demonstrationen gehe eine erhebliche Lärmbelästigung für die benachbarte Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie durch den Einsatz von Trommeln, Megaphonen und martialische Parolen wie „Blut, Blut, Blut an euren Händen“ aus, die repetitiv skandiert würden. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Wochen sei festzustellen, dass durch diese Form des Protests in unmittelbarer Nähe der Klinik für die psychisch kranken Kinder mit traumatischen Erfahrungen eine erhebliche Belastung bestehe und therapeutische Gespräche kaum möglich seien. Angesichts dieser spezifischen Beeinträchtigung der Krankenbehandlung werde gebeten, das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Patienten und die Versammlungsfreiheit gegeneinander abzuwägen und eine Lösung zu finden, um die beschriebene Belastung der Patienten zu vermeiden. Nach einem weiteren Aufzug am 30.07.2024 beschwerte sich der stellvertretende Direktor und leitende Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III Prof. Dr. Cxxx gegenüber dem Polizeipräsidium xxx über den von der Versammlung ausgegangenen Lärm über viele Stunden hinweg, der von den Kranken als unerträglich empfunden worden sei und einen großen Teil der Mitarbeitenden der Klinik über einen langen Zeitraum von der konzentrierten Arbeit abgehalten habe. Er führte aus, die psychisch kranken und traumatisierten Patienten seien in besonderer Weise ruhebedürftig und empfindlich für Aggression und Agitation, die durch den anhaltenden Lärm, Trommeln und Schreie vermittelt würden. Die akut und schwer erkrankten, oft gegen ihren Willen öffentlich-rechtlich untergebrachten Patienten seien darüber hinaus in besonderer Weise zugleich schutzlos und exponiert, da die notwendige Überwachung nur in bestimmten Räumlichkeiten geleistet werden könne, die an der Südostfront des Krankenhausgebäudes gelegen und dem Ort der Kundgebung unmittelbar zugewandt seien. Andauernder Lärm in dem erlebten Ausmaß könne zu erheblichen Störungen medizinisch notwendiger Maßnahmen und Abläufe sowie zu gefährlichen Eskalationen der Unterbringungs- und Behandlungssituation beitragen und erzeuge eine unerwartete zusätzliche Gefahr für die Sicherheit der Einrichtung. In einer E-Mail vom 24.09.2024 schilderte die Fachärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III Dr. Cxxx anlässlich einer stattgefundenen Demonstration ihre Beeinträchtigungen bei der Arbeit im Arztzimmer der Tagesklinik, welches mit dem Fenster in Richtung der Versammlungsroute gerichtet sei. Sie verwies überdies darauf, dass die beschützende Station der Psychiatrischen Klinik ebenfalls in Richtung der Versammlungsroute ausgerichtet sei; in dieser Station komme es bedingt durch die Lärmbelästigung zu einer Beunruhigung mit vermehrter Agitation unter den beschützend untergebrachten Patienten. Mit einer E-Mail vom gleichen Tag wandte sich der stellvertretende Direktor und leitende Oberarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III Prof. Dr. Cxxx-xxx an die Antragsgegnerin und führte aus, die Lärmbelästigung durch die regelmäßig stattfindenden Aufzüge zwischen den Kliniken und dem Bürogebäude hätten erheblich an Intensität zugenommen. Zwar sei die Versammlung in der vergangenen Woche auf eine kleine Fläche im Bereich der Hxxx Straße zwischen dem Lxxxweg und der Sxxx Straße beschränkt gewesen und habe nur eine sehr kleine Gruppe von höchstens zehn Personen umfasst. Der Lärm dieser Veranstaltung sei an der Südostfront des Klinikgebäudes jedoch deutlich zu vernehmen gewesen und führe für die Patienten und Mitarbeiter der Klinik zu einer untragbaren Belastung. Das aggressive Schreien und Grölen über Megaphon, teils auch Trommeln und Sirenenlärm sowie der stampfende Rhythmus und die gebetsmühlenhaft repetierten Proklamationen trieben die labilen, gefährdeten (und zum Teil auch andere gefährdenden) akut psychisch kranken Patienten der Klinik in Angst und extreme Anspannungszustände mit der Folge einer Gefährdung des Wohls der Patienten und der Sicherheit der Einrichtung. Überdies könnten aufgrund des Lärms wichtige Therapieentscheidungen nicht getroffen und Maßnahmen, wie etwa vereinbarte Psychotherapien, nicht durchgeführt werden. Auf der Grundlage dieser substantiierten fachärztlichen Äußerungen ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass insbesondere bei einem Aufzug im Bereich zwischen den im Lageplan eingezeichneten Punkten A und B sowie zwischen den Punkten D, C und B aufgrund der Nähe zu den genannten Kliniken mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefahr für die hochrangigen Schutzgüter der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der besonders schutzbedürftigen psychisch kranken und teilweise traumatisierten Patienten der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III und der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie besteht. Es erscheint auch nachvollziehbar und plausibel, dass die beschriebene Belastung der psychisch kranken Patienten im Hinblick auf mögliche aggressive Reaktionen ihrerseits eine zusätzliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter der Kliniken bedeutet. Das Verwaltungsgericht hat deshalb aufgrund einer hinreichenden Tatsachengrundlage im Rahmen einer Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter den beabsichtigten Aufzug nur in dem weiter entfernten und teilweise durch das Gebäude Hxxx Straße xx abgeschirmten Bereich zwischen den Punkten A/A‘ und D zugelassen. Dass die genannten Fachärzte ihre Äußerungen nicht eidesstattlich versichert haben, steht einer Verwertung dieser Äußerungen für die Gefahrenprognose nicht entgegen. Insbesondere gibt es entgegen den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Fachärzte ihre Aussagen nicht zum Schutz der Patienten und Mitarbeiter der Kliniken getroffen haben könnten, sondern aufgrund von sachfremden Erwägungen, etwa, weil sie die politische Auffassung der Versammlungsteilnehmer zum Nahostkonflikt nicht teilten. Soweit der Antragsteller auf die im Bereich der Bundesstraße B xx (Hxxx Straße) ohnehin bestehende (Verkehrs-)Lärmbelastung verweist, berücksichtigt er weder die unterschiedliche Qualität des Lärms noch die geschilderte und ohne Weiteres plausible besonders belastende Wirkung bestimmter skandierter Parolen. Bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter muss in Rechnung gestellt werden, dass die Versammlungen im Bereich der Hxxx Straße xx, die gegen die Rüstungsproduktion der dort ansässigen Firma Exxx Sxxx gerichtet sind, nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits seit dem 11.03.2024 regelmäßig stattfinden, seit Mai 2024 in der Regel im Abstand von ein bis zwei Wochen. Berücksichtigt werden muss auch, dass nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, bei einer Versammlung am 19.09.2024 gegenüber der Polizei angekündigt wurde, der Anmelder werde nun wöchentlich dort Versammlungen abhalten, „solange bis die Firma Exxx verschwindet, auch wenn der Krieg morgen aufhört“. Diese Äußerung hat die Antragsgegnerin zu Recht als einen gewichtigen Beleg dafür angeführt, dass ein wesentliches Ziel der Versammlungen darin besteht, die Schließung der Produktionsstandorte der Firma Exxx Sxxx, von denen sich zwei in xxx befinden, zu erreichen. Dies hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen, auch wenn es zugunsten des Antragstellers angenommen hat, es könne nach Aktenlage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dieses Ziel weit überwiege und der Aspekt der Meinungskundgebung völlig untergeordnet wäre, da nach den aktenkundigen Slogans und Plakaten, welche in der Vergangenheit verwendet worden seien, auch ein pro-palästinensisches und israelkritisches politisches Engagement nicht von der Hand zu weisen sei. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen und von dem Antragsteller in der Beschwerdeschrift nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts steht das Thema der angemeldeten Versammlung („Schluss mit Kriegsprofiten, Besatzung und Unterdrückung“) in engem Zusammenhang mit dem Standort des Unternehmens Exxx Sxxx in der Hxxx Straße xx. Das Unternehmen gehört zu dem Rüstungskonzern Exxx Sxxx Limited mit Sitz in Israel. Die angemeldete Versammlung ist nach den Gründen des angegriffenen Beschlusses Teil der Kampagne „Shut Exxx Down“. Ziel dieser Kampagne ist die Schließung der Produktionsstandorte der Firma Exxx Sxxx. Hierzu verweist das Verwaltungsgericht u. a. auf ein online abrufbares Interview der zur Kampagne gehörenden Jxxx Axxx mit der Zeitung „Junge Welt“, in dem eingeräumt wird, die Kampagne habe das primäre Ziel, die zwei Produktionsstandorte in xxx und Büros in Bxxx und Kxxx zu schließen. Jxxx Axxx hat mehrere an gleicher Örtlichkeit und mit gleicher Thematik stattgefundene Versammlungen angemeldet und zählt somit zum Kreis der (möglichen) Teilnehmer der streitgegenständlichen Versammlung. Das ersichtliche Interesse des Antragstellers, die Versammlung in unmittelbarer Nähe, d. h. in Sicht- und Hörweite, zu dem Standort der Firma Exxx Sxxx in der Hxxx Straße xx durchzuführen, hat das Verwaltungsgericht bei der vorgenommenen Beschränkung der Streckenführung auf den Bereich zwischen den Punkten A/A‘ und D maßgeblich berücksichtigt. Die Punkte A und A‘ befinden sich direkt gegenüber dem Haupteingang des Bürogebäudes, in dem die Firma Exxx Sxxx untergebracht ist. Die Strecke zwischen den Punkten A/A‘ und D führt direkt an der Front des Bürogebäudes im Bereich der Hxxx Straße und an den südwestlich gelegenen Büroräumlichkeiten im Bereich des Lxxx-wegs entlang. Welchem Kommunikationszweck hingegen eine Umrundung des Bürogebäudes im weiteren Streckenverlauf dienen sollte, der nicht durch ein bewohntes oder durch Fußgängerverkehr geprägtes Gebiet verläuft, sondern vor allem entlang der Klinikgebäude, ist nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Ein Bezug zu dem inhaltlichen Anliegen der Versammlung ist insoweit nicht erkennbar. Aus den fachärztlichen Äußerungen ergibt sich zugleich, dass ein wirksamer Schutz der Patienten der Kliniken nicht dadurch erreicht werden kann, dass in dem Streckenabschnitt zwischen den Punkten A und B sowie D, C und B die Verwendung eines Megaphons untersagt wird. Denn die Ärzte schildern eine Gefahr für die Patienten auch aufgrund von Schreien der Demonstrationsteilnehmer und martialischen Parolen wie „Blut, Blut, Blut an euren Händen“, die bei vergangenen Versammlungen repetitiv skandiert wurden. Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch, dass das Verwaltungsgericht für den betreffenden Streckenverlauf anstelle der verfügten Verkürzung der Aufzugsroute keine Lärmschutzauflagen gemacht hat. Zum einen ist - wie geschildert - nicht ersichtlich ist, welchem Kommunikationszweck der Aufmarsch in diesem Bereich dienen soll bzw. welche Einschränkung für das Anliegen der Versammlung mit der örtlichen Beschränkung verbunden sein soll. Zum anderen dürfte eine Lärmschutzauflage hinsichtlich der gerufenen Parolen kaum praktikabel sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Kriminalpolizeidirektion xxx in einem Bericht an die Versammlungsbehörde vom 29.08.2024 im Verlauf der regelmäßig stattfindenden Versammlungen mit Bezug zur Firma Exxx Sxxx eine Verschärfung der Proteste festgestellt wurde, die insbesondere mit Auflagenverstößen einhergegangen ist. So umrundeten etwa die Teilnehmer eines Aufzugs am 20.08.2024 das Bürogebäude der Firma Exxx Sxxx lautstark und nicht gemäß der versammlungsrechtlichen Auflage in Form eines stillen Protestes. Da sich durch ein solches Verhalten die geschilderte erhebliche Gefahr für die Gesundheit der besonders schutzbedürftigen Patienten unmittelbar realisiert, könnte dieser Gefahr nicht nachträglich durch ein Einschreiten wirksam begegnet werden. b) Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält auch der Senat die erfolgte zeitliche Beschränkung des Aufzugs nach Aktenlage für gerechtfertigt. Trotz der verfügten Beschränkung des Aufzugs auf den Bereich zwischen den Punkten A/A‘ und D sind die unter a) geschilderten Beeinträchtigungen für die psychisch kranken Patienten der nahegelegenen Kliniken nicht auszuschließen. So befindet sich der Punkt D in einer Entfernung von weniger als 100 m zur Südostseite der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie III. Die Punkte A und A‘ sind nur ca. 150 m von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie entfernt. Beschwerden seitens der Klinik gab es nicht nur in Fällen der Umrundung des Bürogebäudes Hxxx Straße xx, sondern etwa auch in dem Fall einer stationären Versammlung im Bereich der Hxxx Straße zwischen dem Lxxxweg und der Sxxx Straße, der ganz in der Nähe der vom Verwaltungsgericht gestatteten Aufzugsroute liegt. Überdies dient die zeitliche Beschränkung des Aufzugs vor allem auch dem Schutz der im Bürogebäude beschäftigten Arbeitnehmer (insbesondere der Firma Exxx Sxxx) sowie der Anwohner auf der gegenüberliegenden Seite der Hxxx-xxx Straße vor den von der Versammlung ausgehenden (Lärm-)Belästigungen. Auch die Anwohner haben sich nach Aktenlage wiederholt über die Lärmauswirkungen der wiederkehrenden Versammlungen beschwert. Hinzu kommt das Interesse der im Bürogebäude ansässigen Unternehmen, insbesondere der Firma Exx Sxxx, ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte gewerbliche Tätigkeit störungsfrei und ohne wirtschaftliche Einbußen ausüben zu können. Auch insoweit es für den Senat entscheidend, dass die Versammlungen bereits seit März 2024 regelmäßig - seit Mai in der Regel im Abstand von ein bis zwei Wochen - stattfinden und konkret angekündigt ist, dass die Aufzüge nun wöchentlich dort abgehalten werden sollen, „solange bis die Firma Exx verschwindet, auch wenn der Krieg morgen aufhört“. Maßgeblich zu berücksichtigen ist auch, dass auf der Hxxx Straße (B xx) und dem Lxxxweg - anders als etwa im Innenstadtbereich - kein wesentlicher Publikumsverkehr stattfindet, was den Schluss darauf zulässt, dass die Versammlung ihrem Zweck nach hauptsächlich auf eine Beeinflussung der Beschäftigten der Firma Exxx Sxxx gerichtet ist. Dies bestätigt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung sinngemäß, indem er ausführt, es sei Ziel der Versammlungen auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken, damit entweder die Mitarbeiter der Firma Exxx Sxxx aufgrund inhaltlicher Überzeugung die Entscheidung träfen, nicht weiter an der Rüstungsproduktion mitzuwirken, oder die Bundesregierung aufgrund der Proteste entscheide, die Waffenlieferungen an Israel auszusetzen, wodurch zumindest ein Teil der Geschäftsgrundlage von Exxx Sxxx wegfallen würde. In die Abwägung einzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beschäftigten der Firma Exxx Sxxx - ebenso wie die Arbeitnehmer der anderen dort ansässigen Firmen - den von der Versammlung ausgehenden Meinungsäußerungen, die an sie adressiert sind, nicht entziehen können, da sie verpflichtet sind, ihrer Beschäftigung am Arbeitsplatz nachzugehen. Unabhängig von der Frage, ob Lärmgrenzwerte eingehalten werden, erscheint es lebensnah und nachvollziehbar, dass der von der Versammlung ausgehende Lärm von den Beschäftigten als belastend empfunden wird und ein konzentriertes Arbeiten während des Verlaufs der Versammlung erheblich erschwert. Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass Dritte grundsätzlich nicht beanspruchen können, gegen die Wahrnehmung fremder Meinungen oder sonst mit der Versammlung verbundener Unannehmlichkeiten und Belästigungen geschützt zu werden. Eine „negative Meinungsfreiheit“, verstanden als das Recht, von der Konfrontation mit abweichenden fremden Meinungen in jeglicher Weise verschont zu bleiben, gibt es nicht. Etwas Anderes gilt allerdings, wenn - wie im vorliegenden Fall - den Beschäftigten eines Unternehmens über einen langen Zeitraum in zum Teil wöchentlichen Abständen jeweils mehrere Stunden lang die gleiche Meinung aufgezwungen werden soll, um sie letztlich dazu zu bewegen, ihren Arbeitsplatz aufzugeben, was wiederum erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Gewerbebetrieb des Unternehmens hätte. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass das Grundrecht der Versammlungsteilnehmer auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und Beachtung ihrer Anliegen lediglich mit unvermeidbaren - sozialadäquaten - Nebenfolgen für (unbeteiligte) Dritte verbunden ist; das Unternehmen Exxx Sxxx und dessen Beschäftigte werden vielmehr zielgerichtet von den Versammlungsteilnehmern in die öffentliche Meinungsbildung einbezogen und zum „Objekt“ der Meinungsäußerung gemacht. Da die Proteste gerade auch darauf abzielen, die Firma Exxx Sxxx wirtschaftlich zu schädigen, nämlich deren Rüstungsproduktion zum Erliegen zu bringen, bedarf es entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht einer substantiierten Darlegung konkreter Einnahmeverluste. Die zeitliche Beschränkung der Versammlung auf den Zeitraum von zwei Stunden zwischen 15:00 und 17:00 Uhr stellt zudem sicher, dass die Beschäftigten - und zwar nicht nur die Beschäftigten der Firma Exxx Sxxx, sondern auch die der anderen ansässigen Unternehmen - das Bürogebäude während der Mittagszeit und nach Feierabend unbehelligt durch Versammlungsteilnehmer verlassen können. Demgegenüber dürfte der von der Antragsgegnerin bestimmte Zeitraum ausreichend sein, um den Beachtungserfolg der Versammlung zu gewährleisten, zumal entsprechende Versammlungen bereits in der Vergangenheit wiederholt und in regelmäßigen Abständen vor Ort stattgefunden haben und auch in Zukunft wöchentlich stattfinden sollen. Die Frage, ob die geplanten wöchentlichen Versammlungen der Firma Exxx Sx-xxx, den anderen dort ansässigen Unternehmen, den Anwohnern und den Kliniken in Zukunft zumutbar sind oder ob deren Grundrechte unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Versammlungen weitergehende Auflagen rechtfertigen oder gar erfordern, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. c) Schließlich beanstandet der Antragsteller auch zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Auflage der Antragsgegnerin im Bescheid vom 01.10.2024, mit der die Benutzung von Megaphonen untersagt wurde, nur mit der Maßgabe wiederhergestellt hat, dass die Benutzung eines einzigen Megaphons während zwei Zeitblöcken von jeweils zehn Minuten zulässig ist, wobei zwischen den Zeitblöcken eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten liegen muss, und der durch die Nutzung des Megaphons und anderer Kundgebungsmittel entstehende Lärm auf 85 dB(A) zu begrenzen ist, gemessen in fünf Metern Entfernung von der Geräuschquelle. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen unter b) sowie ergänzend auf die diesbezüglichen Gründe des angegriffenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Darin hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass gerade die Maßgabe, nur ein Megaphon nutzen zu dürfen und zwar nur in zwei Zeitblöcken von jeweils zehn Minuten, dem Schutz der beschriebenen gewichtigen Rechtsgüter dient. Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift insbesondere nicht dargetan, dass bei Anordnung einer entsprechenden Auflage die Inhalte der Versammlung in den Zehn-Minuten-Blöcken nicht hinreichend transportiert werden können. Vielmehr bestätigt er dies gerade, in dem er selbst hilfsweise beantragt, dass die Nutzung eines Megaphons in (mehreren) Zeitblöcken von jeweils zehn Minuten gestattet wird, wobei er allerdings eine Unterbrechung von nur 10 Minuten fordert. Soweit er diesbezüglich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24.07.2013 - M 7 K 13.2850 - zu wiederkehrenden Versammlungen verweist, führt dies nicht weiter, da für die Frage von (Lärmschutz-)Auflagen stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte, maßgeblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 64). Hinsichtlich des gewünschten Einsatzes von Megaphonen ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass dieser bei der vorliegenden Situation einer Versammlung mit nur zehn erwarteten Teilnehmern jedenfalls nicht erforderlich sein dürfte, um Inhalte oder Anweisungen der Ordner an die Versammlungsteilnehmer - also innerhalb der Versammlung - zu vermitteln. Da es - wie dargelegt - im Bereich der Hxxx Straße an einem wesentlichen Publikumsverkehr fehlen dürfte, haben die Megaphone letztlich vor allem den Zweck, die im Bürogebäude Beschäftigten der Firma Exxx Sxxx zu beschallen, um diese zielgerichtet mit dem Anliegen der Versammlungsteilnehmer zu konfrontieren und dadurch letztlich die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens zu verhindern. Dies dürfte es grundsätzlich rechtfertigen, dass mit der zunehmenden Anzahl der thematisch gleichen Versammlungen im Laufe der Zeit auch eine Verschärfung der Auflagen einhergeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für eine Herabsetzung des Streitwerts ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kein Raum. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).