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Beschluss

14 S 1449/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0212.14S1449.24.00
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Leitsätze
Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier sog. Dezemberhilfen während der Corona-Pandemie), diese nur nach den im Inland steuerbaren Umsätzen gemäß § 1 Abs 1 Nr 1 UStG zu bemessen (hier Umsätze eines Sportwettenvermittlers). (Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2024 - 14 K 3450/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 158.127,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ermessenspraxis bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen (hier sog. Dezemberhilfen während der Corona-Pandemie), diese nur nach den im Inland steuerbaren Umsätzen gemäß § 1 Abs 1 Nr 1 UStG zu bemessen (hier Umsätze eines Sportwettenvermittlers). (Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2024 - 14 K 3450/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 158.127,75 Euro festgesetzt. I. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Klägers, einem Wettannahmestellenbetreiber, auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2024 - 14 K 3450/22 - (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO), den er auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg. Die vom Kläger dargelegten, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein maßgeblichen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Berufung ist nicht wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBIBW 2000, 392; Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 2; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 und vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBIBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zumindest im Kern zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6, vom 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris Rn. 2 und vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBIBW 1998, 378 m. w. N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Solche Zweifel können die Zulassung des Rechtsmittels nur dann rechtfertigen, wenn sie sich auf die Richtigkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids, also auf das Entscheidungsergebnis auswirken (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 98 m. w. N.). Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bzw. Gerichtsbescheids tatsächlich bestehen. An diesen Maßstäben gemessen kommt eine Zulassung der Berufung wegen des Zulassungsgrunds aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hat der Kläger nicht dargelegt bzw. bestehen in der Sache nicht. a) Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestehe, ihm die infolge von Schließungsanordnungen erlittenen Umsatzausfälle zu kompensieren. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die (vom Kläger begehrte) Zuwendung (in Gestalt von sog. Dezemberhilfe) auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (vgl. § 53 LHO) erfolge. Die Beklagte gewähre nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 53 LHO und der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ die Dezemberhilfe als freiwillige Zahlung. Die Voraussetzungen für die Gewährung ergäben sich aus den der Verwaltungsvereinbarung als Anlage beigefügten Vollzugshinweisen, ergänzt durch die FAQ. Diese Rechtsgrundlagen begründeten nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften allerdings nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen allein durch ihre Wirksamkeit subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 - NJW 1996, 1766, 1767, juris Rn. 21 m. w. N.). Die Förderrichtlinien begründeten über die ihnen zunächst ausschließlich innewohnende interne Bindung hinaus grundsätzlich nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384, juris Rn. 17; Urteil vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.). Die einschlägigen Richtlinien dürften dabei vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienten nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211, juris Rn. 24; BayVGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 - BayVBl 2020, 346, juris Rn. 26). Die Überprüfung habe sich damit in erster Linie darauf zu konzentrieren, ob der Anspruch der potentiellen Zuwendungsempfänger auf Wahrung des Gleichbehandlungsgebots beachtet sei und ob kein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliege. Seien die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssten diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck komme (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63 sowie Urteil vom 17.10.2017 - 9 S 2244/15 - VBlBW 2018, 159, juris Rn. 129; BayVGH, Beschluss vom 08.11.2021 - 6 ZB 21.1889 - juris Rn. 6; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - NdsVBl 2017, 174, juris Rn. 29, jeweils m. w. N.). Die gerichtliche Prüfung erfolge nach Maßgabe des § 114 VwGO und sei mithin darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sei oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliege. Das Gericht sei somit an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen verstehe. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sei, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers – hier also die Beklagte – die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt habe und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sei. Ein Anspruch auf die Förderung bestehe im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG dann, wenn die in den Richtlinien/Vollzugshinweisen dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv beschieden würden. Die Richtlinien setzten dabei Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regelten insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reiche jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris; zu Coronahilfen auch VG Würzburg, Urteil vom 18.10.2021 - W 8 K 21.716 - juris; VG Trier, Urteil vom 08.12.2021 - 8 K 2827/21.TR - juris m. w. N.). aa) Zunächst ergeben sich für den Fall keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, dass der Kläger mit der von ihm angenommenen Verpflichtung der Beklagten auf den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Maßstab abzielen sollte, namentlich, dass die sog. Dezemberhilfen (nur) im Rahmen von § 53 LHO und der einschlägigen Richtlinien und Förderpraxis als Billigkeitsleistung gewährt worden sind und ein Rechtsanspruch auf ihre Bewilligung im Kern nur durch Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG entstehen kann. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte Dezemberhilfen im Rahmen von § 53 LHO und der einschlägigen Richtlinien und Förderpraxis als Billigkeitsleistung gewährt hat. Ebenfalls zutreffend ist seine Annahme, dass ein Rechtsanspruch grundsätzlich nur insoweit besteht, als ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung zukommt (vgl. Senat, Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2700/22 - n.v.; zur Novemberhilfe vgl. das Urteil vom 13.07.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 63 m. w. N.). Diese Annahmen erweisen sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers als richtig. Zwar mag der Zweck der Vereinbarung von Finanzhilfen im Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 darin bestanden haben, die Folgen für die von den Betriebseinschränkungen betroffenen Unternehmen zu minimieren. Dafür spricht die vom Kläger angeführte Ziffer 11 des Beschlusses, wenn es dort heißt, für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werde der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Soweit der Kläger aus dieser (für sich genommen zutreffenden) Überlegung ableiten sollte, dass ihm – abweichend von dem von Billigkeitsleistungen ausgehenden Verwaltungsgericht – ein Anspruch auf Förderung zustehe, trägt er nicht ausreichend dem Umstand Rechnung, dass die finanzielle Entschädigung für finanzielle Ausfälle nicht zwingend nur auf Grundlage eines Anspruchs erfolgen kann (in diese Richtung dann schließlich auch Antragsbegründung vom 14.10.2024, S. 5). Vielmehr kann dies, wie hier grundsätzlich geschehen (vgl. Jahn, GewA 2024, 261), wirksam auch durch Billigkeitsleistungen geschehen. Ferner würde entsprechender Vortrag des Klägers auch die konkrete Umsetzung der Beschlusslage durch die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“, die als Anlage beigefügten Vollzugshinweise und die diese ergänzenden FAQ nicht ausreichend berücksichtigen. Denn diese gehen ersichtlich von Billigkeitsleistungen aus. Selbst wenn seinem Petitum, dass sich aus Ziffer 11 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 die Notwendigkeit ergebe, allen Betroffenen und so auch ihm einen Anspruch zu gewähren, zu folgen wäre, ergäbe sich daraus allenfalls eine defizitäre Umsetzung des Kompensationsregimes (dahingehend auch VG Würzburg, Urteil vom 04.11.2024 - W 8 K 24.394 - juris Rn. 36). Seiner auf Leistung (bzw. Neubescheidung) gerichteten Klage wäre insoweit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt stattzugeben. Auch soweit der Kläger zusätzlich geltend machen sollte, dass als Ausgleich für (grundrechtliche) Belastungen gedachte Förderungen jedenfalls dann verbindlich sein müssten, wenn sie, wie hier konkret durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf seinen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfolgt (vgl. Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 - juris Rn. 38), im Rahmen der Abwägung der für und gegen die Belastung streitenden Belange in den Blick genommen worden seien, würde er nicht durchdringen. Auch insoweit trüge er der konkreten Ausgestaltung des konkreten Förderregimes nicht ausreichend Rechnung und es ergäben sich allenfalls dessen unzureichende Ausgestaltung, aber kein Anspruch auf die von ihm begehrte Leistung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts konkrete Positionen abzuleiten versucht, übersieht er auch, dass in der Abwägung nicht nur die hier begehrten Dezemberhilfen, sondern angekündigte „Ausgleichszahlungen“ berücksichtigt worden sind, die der Kläger schon nach eigenen Angaben jedenfalls in Gestalt von Überbrückungshilfe II auch bezogen hat. Ferner übersieht er auch, dass der Entscheidung im Kern eine bloße Folgenabwägung zu Grunde liegt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25.11.2020 - 3 B 359/20 - juris Rn. 12). bb) Weiter ergeben sich auch insoweit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, als der Kläger, ausgehend vom Charakter der Dezemberhilfen als Billigkeitsleistung, eine (ausnahmsweise) Verpflichtung der Beklagten auf Bewilligung von Dezemberhilfen aus Ziffer 11 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 bzw. mit Blick darauf abzuleiten versucht, dass die angekündigten Ausgleichszahlungen bei der (grundrechtlichen) Abwägung der für und gegen die Belastung streitenden Belange in den Blick genommen worden seien. Das Verwaltungsgericht ist von einer richtliniengeleiteten Praxis der Beklagten ausgegangen, nach der die Dezemberhilfe nach dem im Vorjahresmonat steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu bemessen war; für den Kläger hatte dies zur Folge, dass sein im Inland nicht steuerbarer Umsatz unberücksichtigt blieb. Dass trotz dieser, vom der Beklagten in den Bescheiden und im gerichtlichen Verfahren dargelegten Förderpraxis im Fall des Klägers gleichwohl von einer abweichenden Bindung der Verwaltung zu seinen Gunsten auszugehen sein soll, legt der Kläger nicht dar. Seine Erwägungen zum aus Ziffer 11 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 folgenden Charakter der Förderung als Sonderopferausgleich und zur grundrechtlichen Rechtfertigungsprüfung sind unergiebig, weil diese Gesichtspunkte zur Beschränkung des Spielraums des Fördergebers grundsätzlich nicht geeignet sind. Auch mit knappen Hinweis darauf, bei Ziffer 11 handele es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der Vertrauen hervorgerufen habe, ruft der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel hervor. Der Kläger legt nicht dar, dass tatsächlich und rechtlich von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag und einer – voraussetzungsvollen – Drittbegünstigungsabrede auszugehen wäre. Auch in Anbetracht der für die Betroffenen bei objektiver Betrachtung erkennbaren Ausgestaltungsbedürftigkeit der zugesagten Hilfen (vgl. in Bezug auf Novemberhilfen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.03.2021 - 1 S 649/21 - juris Rn. 105) spricht dafür wenig. Hinzu kommt auch noch der vom Kläger unerwähnt gelassene Umstand, dass der Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020 in seiner Ziffer 9 für Dezember ausdrücklich nur die Fortführung des – zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten – Förderregimes für November ankündigte. Die von ihm der Sache nach behauptete berechtigte Hoffnung auf Förderung entbehrt auch deshalb einer Grundlage. Unabhängig davon legt der Kläger auch nicht hinreichend dar, wie sich seine Auffassung konstruktiv in das herrschende und vom Senat geteilte Verständnis von Billigkeitsleistungen und deren rechtlichen Grenzen einfügen soll. Insbesondere ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, auf welcher normativen oder sonstigen rechtsdogmatischen Grundlage genau allein aus dem Umstand, dass die Gewährung von Billigkeitsleistungen allgemein bei der Entscheidung über grundrechtseingreifende Schließungsmaßnahmen berücksichtigt wurden, folgen soll, dass sich der auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung in einen Anspruch auf Leistungen in bestimmter Höhe wandeln sollte.“ b) Auch soweit der Kläger eine unzulässige Ungleichbehandlung durch Typisierung (gegenüber Fällen der Inlandswettvermittlung) geltend macht, begründet er keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Prüfungsdichte hinsichtlich des allgemeinen Gleichbehandlungssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei Billigkeitsleistungen auf eine Willkürkontrolle beschränkt sei. Die Willkürgrenze sei auch dann noch nicht überschritten, wenn eine weitere, andere Förderpraxis denkbar sei und für sie gute oder sogar bessere Gründe sprächen. Erst wenn eine andere Förderpraxis sich hätte aufdrängen müssen und die gewählte Förderpraxis aus sachfremden Erwägungen gewählt wurde, sei die Willkürgrenze überschritten. Insoweit sei es dem Zuwendungsgeber hier zwar nicht verwehrt gewesen, der Förderung auch Auslandsumsätze zu Grund zu legen. Indes sei eine solche Ausgestaltung nicht zwingend gewesen. Auch die Praxis, die Höhe des im Vorjahresmonat erwirtschafteten Umsatzes nach dem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zu bemessen und im Ausland generierte Umsätze unberücksichtigt zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei in zulässigem Umfang typisiert worden. Damit verbundene Härten seien nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen. Der generalisierende Ausschluss von Auslandsumsätzen ohne eine Prüfung im Einzelfall, ob diese nicht doch durch die Betriebsschließungen betroffen gewesen seien, ermögliche eine beschleunigte Prüfung und Bewilligung. Ferner sei das anerkennenswerte Interesse der Vermeidung von Überkompensationen insoweit zu bedenken, als es für den Zuwendungsgeber nicht überschaubar gewesen sein dürfte, ob und in welchem Umfang Staatshilfen gegebenenfalls von ausländischen Staaten an dort tätige Unternehmen gezahlt worden seien. Zugleich sei das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering gewesen. Denn Unternehmen, deren Auslandsumsätze im Rahmen der November- und Dezemberhilfe unberücksichtigt geblieben seien, seien für denselben Zeitraum im Rahmen der Überbrückungshilfe II und III antragsberechtigt gewesen. aa) Richtigkeitszweifel legt der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit seinem Vorbringen dazu dar, dass die Förderungsbemessung – entsprechend des von ihm im Klageverfahren unterbreiteten, vom Verwaltungsgericht angeblich aber unberücksichtigt gelassenen konkreten Formulierungsvorschlags – statt isoliert auf Grundlage des Inlandsumsatzes zusätzlich auch auf Grundlage des unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffenen Auslandsumsatz hätte erfolgen können. Soweit der Kläger damit der Sache nach die Prüfung eines milderen, aus seiner Sicht gleich geeigneten Mittels einfordert, stellt er auf einen Teilaspekt einer im Gleichheitssatz verankerten Verhältnismäßigkeitsprüfung ab, ohne sich zum vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten, auf die Kontrolle von Willkür beschränkten Maßstab zu verhalten. Aber auch soweit er sich mit seinem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht für zulässig befundene, typisierende, im Kern darin bestehende Annahme der Beklagten wendet, dass Schließungsanordnungen typischerweise die Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG betreffen, setzt er der Argumentation des Verwaltungsgerichts nichts Substantielles entgegen. Er legt keine Gründe dafür dar, dass sich abweichende Förderbedingungen aufgedrängt hätten oder dass die Förderpraxis der Beklagten auf sachfremden Erwägungen beruht. Insbesondere entkräftet er nicht die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass die mit der Typisierung verbundenen Ungleichheiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen seien. Soweit er dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe sich mit seinem konkreten Formulierungsvorschlag nicht auseinandergesetzt, übersieht er insbesondere, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschlag erkennbar aufgegriffen und diesen betreffend ausgeführt hat, dass es dem Zuwendungsgeber nicht (wie vom Kläger angeregt) verwehrt gewesen wäre, den relevanten Umsatz auch auslandsbezogen zu erfassen, um bei nachweislicher Betroffenheit (beispielsweise der Branche des Klägers) Ungleichbehandlungen zu vermeiden, dass eine solche Ausgestaltung aber gerade nicht zwingend gewesen sei. Ferner hat das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidbarkeit von Härten und Ungerechtigkeiten aufgegriffen und ausgeführt, dass es bei einer abweichenden Praxis einer umfassenden Prüfung bedurft hätte, welche Auslandsumsätze der von den Schließungen betroffenen Branchen infolge der Schließungen typischerweise wegfallen. Auch soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht näher damit befasst, ob eine Erweiterung des Umsatzbegriffs auf unmittelbar betroffene Auslandsumsätze überhaupt hätte geeignet sein können, Verwaltungsmehraufwand zu produzieren, setzt er sich nicht ausreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Denn das Verwaltungsgericht war im Gegenteil nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Ermittlung der unmittelbaren Betroffenheit einen solchen Mehraufwand begründe, weil eine Prüfung im Einzelfall erforderlich würde, ob die Auslandsumsätze durch die Betriebsschließungen betroffen waren bzw. ob sie typischerweise durch die Schließung wegfielen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Überkompensation hat das Verwaltungsgericht Mehraufwand erkannt. Schließlich führt auch das darauf bezogene Vorbringen des Klägers nicht weiter, dass der von ihm bevorzugte Umsatzbegriff eine rechtlich saubere Lösung für angebliche Sonderproblematiken (Büsingen am Hochrhein und Helgoland) bedeutet und „die prüfenden Dritten“ vor misslichen Konstellationen und Gewissenskonflikten geschützt hätte. Insoweit substantiiert der Kläger die von ihm behaupteten Vorteile einer in Bezug auf Auslandsumsätze differenzierenden Lösung schon nicht hinreichend. Unabhängig davon würden auch eventuelle Vorteile den vom Verwaltungsgericht angenommene Mehraufwand nicht durchgreifend in Frage stellen. bb) Richtigkeitszweifel legt der Kläger weiter auch insoweit nicht dar, als er sich gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, die Typisierung betreffe nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Der Kläger legt insoweit schon nicht nachvollziehbar dar, woraus er seinen Schluss zieht, dass eine solche Erwägung allenfalls dann tragfähig wäre, wenn Wettannahmestellen im Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 nicht ausdrücklich genannt worden wären. Das Verwaltungsgericht ist bei der Bestimmung der Zahl an von der Typisierung nachteilig betroffenen Personen doch erkennbar von der Geltung der Schließungsanordnungen für Wettannahmestellen ausgegangen. Eine Relevanz der ausdrücklichen Nennung von Wettannahmestellen im Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 für die Erwägung des Verwaltungsgerichts ist insoweit nicht zu erkennen. Auch dass die Erwägung aus anderen Gründen nicht zuträfe, zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere legt er nicht dar, dass es sich bei der Zahl der betroffenen Wettannahmestellen mit Auslandsumsätzen gemessen an der Zahl der insgesamt Antragsberechtigten um eine große Zahl handeln könnte. cc) Auch seine Behauptung, „Opfer“ einer „doppelten Typisierung“ geworden zu sein, führt nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Der Kläger leitet aus ihr nicht mehr als seine Eigenschaft als mit einem „Sonderopfer“ Belasteter ab, die für das vorliegende Verfahren unerheblich ist. dd) Schließlich legt der Kläger auch in Bezug auf die Erwägung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar, die Typisierung sei auch deshalb hinnehmbar, weil der Kläger gleichzeitig Überbrückungshilfe II und III habe in Anspruch nehmen können. Dass der Kläger offenbar freiwillig auf die Beantragung von Überbrückungshilfe III deshalb verzichtet hat, weil er andernfalls auf die gerichtliche Durchsetzung des von ihm behaupteten Anspruchs auf November- und Dezemberhilfe hätte verzichten müssen, stellt diese Erwägung nicht in Frage. Auch dass Überbrückungshilfe II der Höhe nach geringer ausgefallen ist, als die hier beanspruchte Dezemberhilfe ausgefallen wäre, steht nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat den Gesichtspunkt der Verfügbarkeit anderer Hilfen zutreffend herangezogen, um das Ausmaß der durch die Typisierung bewirkten Ungleichbehandlung zu relativieren. Diese Erwägung trägt, gerade bei voneinander abweichenden Förderungen. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auch auf einen durch die Schließungsanordnung angeblich bewirkten „Gesamtschaden“ in einer bestimmten Höhe beruft, der durch die Überbrückungshilfe II nur in Bruchteilen kompensiert worden sei, ist auch dies von vornherein ungeeignet, die Erwägung des Verwaltungsgerichts betreffend die Verfügbarkeit anderer Hilfen in Frage zu stellen. Ohnehin legt er den „Gesamtschaden“ schon nicht ansatzweise dar. Unabhängig davon begegnet es auch Zweifeln, eine durch die Schließungsanordnung entstandene Belastung allein aus der Differenz zwischen Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe II abzuleiten. Bei Bemessung der Belastung in den Blick genommen werden müssten ggf. auch die infolge der Schließungsanordnungen eventuell ersparten Aufwendungen sowie die infolge der Schließungsanordnungen eventuell zusätzlich erwirtschafteten Umsätze, etwa im Onlinegeschäft (vgl. SächsOVG, Beschluss 25.11.2020 - 3 B 359/20 - juris Rn. 30). Zu diesen verhält der Kläger sich nicht. c) Auch soweit der Kläger sich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Prüfung der Förderung am Maßstab des Unionsrechts wendet, legt er ernstliche Richtigkeitszweifel nicht dar. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Beihilferecht (Art. 107 ff. AUEV) sei spezieller als die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die ihrerseits dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) vorgehe, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Einen Verstoß gegen die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts danach (mit Blick auf die insoweit zusätzlich beschränkte Kontrollkompetenz der nationalen Gerichte allenfalls) relevanten Bestimmungen des Beihilferechts zeigt der Kläger indes nicht auf. Er benennt weder die Vorschrift, gegen die verstoßen worden sein soll, noch subsumiert er nachvollziehbar unter diese. Auf sein den Prüfungsmaßstab und Umfang betreffendes Vorbringen dazu, dass das Verwaltungsgericht sich zur Prüfung nur unter der Voraussetzung berufen gefühlt habe, dass es um abtrennbare Modalitäten der Beihilfe gegangen wäre, und dass es hier um ebensolche Modalitäten in Gestalt einer Sonderregelung für Auslandsumsätze und, anders als das Verwaltungsgericht es meine, nicht um die zentrale Maßgabe für die Bestimmung des Umsatzes zur Berechnung der Beihilfenhöhe gehe, kommt es insoweit nicht an. Unabhängig davon legt der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit eines Verstoßes gegen Vorschriften des europäischen Beihilferechts nicht dar. Namentlich spricht ausgehend von einer Unvereinbarkeit der Dezemberhilfe mit dem Beihilferecht wenig dafür, dass daraus ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung eben dieser Beihilfe entstünde. Anlass zu einer Auseinandersetzung mit dieser Frage hatte auch das Verwaltungsgericht gegeben. Denn es ist unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung (vgl. EuG, Urteil vom 17.02.2021- T-259/20 - juris Rn. 46) ausdrücklich davon ausgegangen, dass auf der Ebene des EU-Beihilfenrechts nur eine Betrachtung der bestehenden bzw. vorgesehenen Beihilfe stattfindet und auch unionsrechtlich jedenfalls grundsätzlich keine Verpflichtung entsteht, einer möglichen anderen Förderpraxis nachzugehen. d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils ruft der Kläger auch mit seinem Vorbringen, mit dem er sich gegen die Verneinung eines atypischen Ausnahmefalls wendet, nicht hervor. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris Rn. 24 f.; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.2024 - 14 S 500/24 - juris Rn. 8) unter dem Gesichtspunkt des atypischen Ausnahmefalls der Frage nachgegangen, ob der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweise, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst würden und die von solchem Gewicht seien, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehen Rechtsfolge abweichende Behandlung geböten. Offenbleiben kann dabei die Frage, ob eine gerichtliche Prüfung dieser Frage im Fall der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen überhaupt veranlasst ist (vgl. Senat, Beschluss vom 08.07.2024 - 14 S 500/24 - juris Rn. 8 m. w. N.). Denn das Verwaltungsgericht hat sie jedenfalls zu Recht verneint. Ziel der Dezemberhilfe war es, den in der Folge der Bund-Länder-Beschlüsse von Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen betroffenen Unternehmen einen Beitrag zur Kompensation der finanziellen Ausfälle zu leisten (vgl. Ziffer 11 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 und Ziffer 9 des Bund-Länder-Beschlusses vom 25.11.2020). Auf Grundlage der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften hat die Beklagte die Förderung nur auf Grundlage der im Inland steuerbaren Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus dem Vorjahresmonat bemessen; Auslandsumsätze hat sie ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen. Für die Annahme eines atypischen Sonderfalls verbleibt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon aus diesem Grunde kein Raum. Nichts anderes gilt insoweit, als der Kläger eine Atypik gerade darin sieht, dass in seinen Betriebsstätten ausschließlich Auslandsumsätze erwirtschaftet worden seien. Soweit er in diesem Zusammenhang auf die vermeintlich große Anzahl an Betroffenen Bezug nimmt, ist sein Vorbringen zur Substantiierung einer Besonderheit seines Einzelfalls von vornherein ungeeignet. Er verfehlt die Darlegung einer Atypik ferner auch schon allein deshalb, weil er sich nicht zu den Fragen verhält, welche Einsparungen er infolge des Umsatzrückgangs hatte und welche anderweitigen Geschäftsfelder parallel ggf. sogar gestärkt worden sind. So steht etwa die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Erwirtschaftung von Onlineumsätzen (vgl. SächsOVG, Beschluss 25.11.2020 - 3 B 359/20 - juris Rn. 30) weiterhin unwidersprochen im Raum. Unabhängig davon dringt der Kläger aber auch mit seinem Einwand nicht durch, sein Fall müsse erst Recht dann als atypischer Fall anerkannt werden, wenn das Verwaltungsgericht von einem solchen in Bezug auf die Gemeinde Büsingen ausgehe. Insoweit setzt der Kläger sich erneut nicht ausreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander, das von tragfähigen Gründen für eine unterschiedliche Behandlung von Konstellationen in Büsingen und seinem Fall ausgeht und diese in historisch gewachsenen Besonderheiten – und gerade nicht in einer atypischen Betroffenheit der dortigen Unternehmen – sieht. 2. Der Kläger hat weiter auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2018 - 1 S 583/18 - juris Rn. 23 m. w. N.), das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 36. Aufl., § 124 Rn. 9 m. w. N.). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten in diesem Sinne zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung betrifft die Billigkeitsleistungen und hebt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von der Masse an verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab. Die Befassung mit den aufgeworfenen Fragen gehört vielmehr zum üblichen verwaltungsrichterlichen Handwerk. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).