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Beschluss

13 S 1891/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:1215.13S1891.25.00
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Leitsätze
1. Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. 2. Zu den Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art, die ernsthafte, die gesteigerte charakterliche Eignungsanforderung ausschließende Befürchtungen begründen können, gehören typischerweise solche, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter richten. 3. Das Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG und der damit verbundene Anspruch auf berufliche Wiedereingliederung werden durch das Erfordernis aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV begrenzt, mit dem der Staat seinen Auftrag aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG wahrnimmt, eine sichere Beförderung von Fahrgästen zu gewährleisten. 4. Bei charakterlichen Eignungsmängeln, die durch Straftaten offenbar geworden sind, ist die Annahme der bedingten Eignung und die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2025 - 5 K 7355/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. 2. Zu den Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art, die ernsthafte, die gesteigerte charakterliche Eignungsanforderung ausschließende Befürchtungen begründen können, gehören typischerweise solche, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter richten. 3. Das Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG und der damit verbundene Anspruch auf berufliche Wiedereingliederung werden durch das Erfordernis aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV begrenzt, mit dem der Staat seinen Auftrag aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG wahrnimmt, eine sichere Beförderung von Fahrgästen zu gewährleisten. 4. Bei charakterlichen Eignungsmängeln, die durch Straftaten offenbar geworden sind, ist die Annahme der bedingten Eignung und die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen ausgeschlossen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2025 - 5 K 7355/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 11.09.2025 nicht in Betracht. Zwar hat der Antragsteller mit den in seiner Beschwerdebegründung rechtzeitig dargelegten Gründen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung vom 11.09.2025, die eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds verneint hat, hinreichend in Frage gestellt, sodass der von ihm gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO einer umfassenden Prüfung durch den Senat unterliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.2021 - 13 S 3272/20 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - juris Rn. 2). Diese Prüfung ergibt jedoch, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.09.2025 im Ergebnis als richtig erweist. Der auf eine vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse D gerichtete Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt jedenfalls deshalb ohne Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden Prüfung kann der Senat nicht feststellen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet ist (zu dieser Anforderung vgl. etwa Beschluss des Senats vom 27.02.2024 - 13 S 1735/23 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 23.04.2020 - 11 CE 20.870 - juris Rn. 14). Damit besteht kein Anlass, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung zu ändern. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 und 5 FeV einen Anspruch auf Erteilung der (zuletzt) am 10.03.2025 beantragten (erneuten) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse D hat (hierzu vgl. insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 8, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 48 Abs. 2 Nr. 4 FeV). Ein solcher Anspruch setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV (i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 FeV) voraus, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (ebenso § 48 Abs. 4 Nr. 2a, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 FeV ist dies von dem Bewerber durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG nachzuweisen (hierzu vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 - 11 CS 17.1223 - juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2025 - 6 L 2636/24 - juris Rn. 13, 24 ff.; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 48 FeV Rn. 17; Trésoret in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 21 FeV Rn. 121 ff.). Lässt sich danach die Eignung nicht positiv feststellen, geht dies zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers (vgl. Urteil des Senats vom 27.09.2023 - 13 S 517/23 - juris Rn. 25, 30; BayVGH, Beschluss vom 23.04.2020 a. a. O. Rn. 20; Koehl a. a. O.). Die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist eine zusätzliche Eignungsvoraussetzung im Sinne eines gesteigerten Maßes an charakterlicher Eignung. Diese betrifft die persönliche Zuverlässigkeit des Fahrzeugführers und das besondere Vertrauensverhältnis zu den Fahrgästen im Hinblick auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Die Fahrgäste vertrauen während des Beförderungsvorgangs ihre Sicherheit einer Person an, deren Verantwortungsbewusstsein sie regelmäßig nicht selbst beurteilen können. Auch wenn das Vertrauen der Fahrgäste vorrangig auf die sichere und unfallfreie Beförderung gerichtet ist, umfasst es auch die Erwartung eines sonstigen Wohlverhaltens des Fahrzeugführers während der Fahrt, insbesondere in dem Sinne, vor Straftaten und Belästigungen durch den Fahrer sicher zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Beförderungsgewerbe vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen wird, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe angewiesen sind, zum Beispiel infolge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit (zum Ganzen vgl. etwa Trésoret a. a. O. § 48 FeV Rn. 124 ff.; Koehl a. a. O. Rn. 15 f.). Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falls ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. In diese Prognoseentscheidung sind alle bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie die sonstigen aktenkundig gewordenen Vorkommnisse einzubeziehen. Ein Gewährbieten im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist schon dann zu verneinen, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass von dem Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D im Vergleich zu einem sich normgerecht verhaltenden Menschen gesteigerte Gefahren für schützenswerte Rechtsgüter der Fahrgäste ausgehen. Eines (zweifelsfreien) Nachweises mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit bedarf es nicht. Vielmehr obliegt es dem Bewerber, insoweit bestehende Zweifel auszuräumen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1986 - 7 B 19.86 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2013 - 10 S 54/13 - juris Rn. 8; BayVGH, Beschlüsse vom 26.02.2025 a. a. O. Rn. 26 f. und vom 07.09.2020 - 11 CS 20.1436 - juris Rn. 24, 28; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2014 - 2 O 9/14 - juris Rn. 3, 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2009 - OVG 1 S 172.08 - juris Rn. 6; Koehl a. a. O. Rn. 16 ff.; Trésoret a. a. O. Rn. 131 ff.). Soweit - wie hier - eine strafrechtliche Verurteilung in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfehlungen nicht im Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung begangen worden sein oder sonst einen unmittelbaren Bezug zu dieser Tätigkeit aufweisen. Ausreichend ist, wenn Art und Weise der Tatausführung, die Schwere oder die Häufigkeit der begangenen Straftaten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Fall der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.1986 a. a. O.; BayVGH, Beschlüsse vom 07.09.2020 a. a. O. Rn. 27 und vom 23.04.2020 a. a. O. Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2014 a. a. O.). Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung nicht erwarten lässt. Die zu treffende Prognoseentscheidung fällt auch dann zu Lasten des Bewerbers aus, wenn die begangenen Straftaten sowie das gesamte bisherige Verhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind (zum Ganzen vgl. Trésoret a. a. O. Rn. 136 ff.; Koehl a. a. O. Rn. 16). Zu den Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art, die ernsthafte, die gesteigerte charakterliche Eignungsanforderung ausschließende Befürchtungen begründen können, gehören typischerweise solche, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung Dritter richten. Die Gefahr der erneuten Begehung solcher Straftaten beeinträchtigt das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste, die sich dem Fahrzeugführer bei einer Fahrt anvertrauen und sich einer etwaigen Gefährdung nicht ohne weiteres entziehen können. Geht es - wie hier - um Straftaten gegen Minderjährige, folgt daraus ein gesteigertes Gefährdungspotential, da Minderjährige auch und gerade bei der Fahrgastbeförderung eines erhöhten Schutzes bedürfen (zum Ganzen vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 a. a. O. Rn. 12 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2014 a. a. O. Rn. 2 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2009 a. a. O. Rn. 6 ff.; VG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 - 23 L 1780/22 - juris Rn. 8 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 10.08.2018 - 2 L 977/18 - juris Rn. 10 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21.05.2014 - 1 K 31/14.NW - juris Rn. 16 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 12.06.2009 - AN 10 E 09.00776, AN 10 K 09.00777 - juris Rn. 27 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 30.03.2004 - 6 B 185/04 - juris Rn. 5 ff.; Koehl a. a. O.; Trésoret a. a. O. Rn. 175 ff.). Steht nicht schon fest, dass die Eignung zur Fahrgastbeförderung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV fehlt, gibt es aber diesbezüglich Zweifel, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen und im Fall der nicht erfolgten Vorlage des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Erteilung der Fahrerlaubnis ablehnen (hierzu vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 26.02.2025 a. a. O. Rn. 17 ff., 23, 26 und vom 07.09.2020 a. a. O. Rn. 21 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2022 - 16 B 1237/21 - juris Rn. 11 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21.05.2014 a. a. O. Rn. 16). Nach diesen Vorgaben ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse D von der Vorlage eines für den Antragsteller günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV) abhängig macht (vgl. die Gutachtensanordnung vom 16.10.2025). Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren aktenkundigen Erkenntnisse rechtfertigen auch nach Auffassung des Senats (zumindest) Zweifel daran, ob der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Der in den Behördenakten befindliche Registerauszug des Bundesamts für Justiz vom 12.03.2025 enthält die folgenden Einträge: Urteil des Landgerichts xxx vom 27.10.1997 - xxx -, rechtskräftig seit 11.03.1998, zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen sexuellen Missbrauchs von zwei Kindern sowie sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, wobei der Kläger tateinheitlich einmal zwei und einmal drei Schutzbefohlene sexuell missbraucht hat; Datum der letzten Tat: 09.09.1996; Strafe erlassen mit Wirkung vom 10.05.2002. Urteil des Landgerichts xxx vom 06.08.2020 - xxx -, rechtskräftig seit 24.02.2021, Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 68 Fällen, davon in einem Fall in dreifacher Tateinheit und in zwei Fällen in zweifacher Tateinheit; Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher sowie Berufsverbot als Lehrer, Betreuer, Ausbilder, Trainer, Reise- und Jugendleiter bzw. -begleiter oder in vergleichbarer Position mit männlichen Personen unter 18 Jahren; 5 Jahre Dauer des Berufsverbots; Strafvollstreckung erledigt am 30.04.2024; Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 29.04.2027. Aus dem Urteil vom 06.08.2020 geht unter anderem hervor, dass der Antragsteller im Zeitraum 2015 bis Ende 2018 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Leiter einer privaten Einrichtung für die Betreuung, Ausbildung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mehrere ihm anvertraute minderjährige männliche Personen systematisch sexuell missbraucht hat. In dem Urteil wird zur Begründung des gegen den Antragsteller verhängten Berufsverbots nach § 70 Abs. 1 StGB von "der hohen Gefahr von zukünftigen Sexualstraftaten zum Nachteil männlicher Jugendlicher mit naheliegenderweise erheblichen (psychischen) Folgen für die Geschädigten" gesprochen und festgestellt, dass nach "umfassender Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten [...] auch kein Zweifel daran bestehen [kann], dass bei weiterer Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die mit der Betreuung von männlichen Personen unter 18 Jahren zu tun hat, die hohe Gefahr besteht, dass es zu vergleichbaren Straftaten kommt" (S. 64 f. des Urteilsabdrucks). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des in den Behördenakten befindlichen Urteils des Landgerichts xxx vom 06.08.2020 verwiesen (Blatt 51 bis 116 in Band I der Behördenakten). Ausweislich der Behördenakten ist der Antragsteller wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Berufsverbot am 08.04.2025 durch das Amtsgericht xxx - xxx - zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt worden (vgl. Blatt 39 bis 99 in Band II der Behördenakten). Über die hiergegen vom Antragsteller eingelegte Berufung ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Es spricht bereits einiges dafür, dass der von dem Antragsteller im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgte Hauptantrag, mit dem er die vorläufige Erteilung einer inhaltlich uneingeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse D begehrt, bereits an dem verhängten strafgerichtlichen Berufsverbot, das ausdrücklich auch für eine Tätigkeit als Reiseleiter oder Reisebegleiter oder in vergleichbarer Position mit männlichen Personen unter 18 Jahren gilt, scheitert (vgl. auch § 25 JArbSchG). Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren jedoch offenbleiben. Denn wäre die von dem Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit als selbstständiger Busunternehmer nicht von dem Berufsverbot erfasst, würde dies nichts daran ändern, dass die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ergebende gesteigerte charakterliche Eignungsanforderung von der Fahrerlaubnisbehörde in eigener Verantwortung zu prüfen ist. Eine etwaige Bindungswirkung zu Gunsten des Antragstellers nach § 3 Abs. 4 StVG scheidet insoweit jedenfalls aus, weil es hier nicht um ein "Entziehungsverfahren" geht und sich das Landgericht ausweislich des Urteils vom 06.08.2020 nicht mit "der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" befasst hat (hierzu vgl. Koehl a. a. O. § 3 StVG Rn. 58 ff.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann auch dem Beschluss des Landgerichts xxx - Strafvollstreckungskammer - vom 06.03.2024 - xxx -, der die Gewährung von Ausgängen zur Teilnahme an Tages-Seminaren für Berufskraftfahrer zwecks Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen C und D zum Gegenstand hatte, nichts entnommen werden, was für ihn günstig wäre. In dem Beschluss wird zwar ausgeführt, dass die von dem Antragsteller künftig beabsichtigten "Seniorenfahrten" nicht von dem Berufsverbot erfasst seien und im Rahmen der bevorstehenden Führungsaufsicht "Auflagen zur risikoreduzierten Ausgestaltung seiner künftigen Tätigkeit als Busfahrer und Reiseleiter" in Frage kämen. Jedoch wird gleichzeitig in dem Beschluss betont, dass der Sachverständige bei dem Antragsteller "von einem mittel- und langfristig hohen Rückfallrisiko" ausgehe und "eine lebenslange Devianz" festgestellt habe, da diesem "eine fehlende Problemeinsicht" zu attestieren sei. Weiter heißt es in dem Beschluss, dass "eine sozialtherapeutische Behandlung des Antragstellers unstreitig als bereits gescheitert betrachtet werden kann". Aus alledem folgen nach Auffassung des Senats (zumindest) schwerwiegende Zweifel daran, ob der Antragsteller - wie von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV gefordert - die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die abgeurteilten Taten keinen Verkehrsbezug bzw. keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Busfahrer aufweisen würden, kommt es hierauf - wie oben ausgeführt - nicht entscheidungserheblich an. Hinzu kommt, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Antragsteller vorträgt, die Taten seien "in einer außerdienstlichen Funktion im privaten Bereich" begangen worden. Vielmehr hat der Antragsteller den abgeurteilten sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in 68 tatmehrheitlich begangenen Fällen gerade im Rahmen und unter Ausnutzung seiner damaligen beruflichen Tätigkeit verübt, was gerade auch (zumindest) Bedenken hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung für eine künftige Tätigkeit als Busfahrer aufwirft. In dem Urteil vom 06.08.2020 ist im Übrigen festgestellt worden, dass der Antragsteller auch mit den geschädigten Minderjährigen Reisen unternommen hat, bei denen er den Bus geführt hat. Zum Beispiel wird von einem Geschädigten berichtet, dem der Antragsteller nach der Tat "kleinere Privilegien innerhalb der Reisegruppe gewährte", indem er diesen "den Reisebus aufschließen und die Zündung des Busses anmachen ließ" (S. 25 des Urteilsabdrucks). Der Vortrag des Antragstellers, er habe von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erneut erteilt bekommen, was seine "allgemeine Fahreignung" belege, ist nicht zielführend. Wie ausgeführt, stellt § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV gerade für die Fahrerlaubnis der Klasse D eine zusätzliche Eignungsvoraussetzung im Sinne eines gesteigerten Maßes an charakterlicher Eignung auf, die für die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE nicht gilt. Soweit der Antragsteller sich auf das Resozialisierungsgebot aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG beruft, führt dies hier nicht weiter. Sein Anspruch auf berufliche Wiedereingliederung findet seine Grenze in dem Erfordernis aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV, mit dem der Staat seinen Auftrag aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG wahrnimmt, eine sichere Beförderung von Fahrgästen zu gewährleisten (zur staatlichen Schutzpflicht vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 23.11.2010 - 11 BV 09.3093 - juris Rn. 33). Nichts anderes gilt im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers. Das normative Erfordernis der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ist als subjektive Zulassungsvoraussetzung für die Berufsausübung nach Maßgabe des Artikels 12 Abs. 1 GG zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.10.1998 - 12 M 4206/98 - juris Rn. 10 ff.; Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 11 FeV Rn. 32; Trésoret a. a. O. Rn. 135; siehe ferner BayVGH, Beschluss vom 26.02.2025 - 11 CS 24.2127 - juris Rn. 42). Schließlich spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass der Antragsgegner auch die noch nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht xxx vom 08.04.2025 mit in den Blick genommen hat (vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 07.09.2020 a. a. O. Rn. 28 und vom 03.09.2015 - 11 CE 15.1556 - juris Rn. 10; Trésoret a. a. O. Rn. 167 ff.). Allerdings würde selbst ein - unterstellter - Freispruch in diesem Verfahren durch das Berufungsgericht nichts daran ändern, dass derzeit (zumindest) Zweifel an einem Gewährbieten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV bestehen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen muss, ist es rechtlich ohne Bedeutung, wenn dieser - insoweit ohne nähere Begründung - weiter ausführt, es sei "außerdem ein Wiederaufnahmeantragsverfahren beim Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig, mittels dessen sich der Antragsteller gegen seine ursprüngliche strafrechtliche Verurteilung mit dem Ziel der Urteilsaufhebung wendet" (hierzu vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 03.09.2015 a. a. O. und vom 27.04.2012 - 11 CE 12.583 - juris Rn. 5; Trésoret a. a. O. Rn. 154 ff.). Hinsichtlich des Hilfsantrags, mit dem der Antragsteller eine vorläufige Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse D inhaltlich beschränkt auf "kommerzielle Personenbeförderungsfahrten von Erwachsenen und nicht-männlichen Jugendlichen" begehrt, ist ebenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller geltend macht, als milderes Mittel gegenüber einer Gutachtensanordnung auf Grund von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV oder gegenüber einer Versagung der Fahrerlaubnis der Klasse D könne diese mit einer entsprechenden Beschränkung oder Auflage erteilt werden, vermag dies seinem Rechtsschutzbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG ist nur bei bedingter Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen vorgesehen. Hinsichtlich charakterlicher Mängel sind die Annahme bedingter Eignung und entsprechende Beschränkungen der Fahrerlaubnis im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen. Trotz des etwas weiteren Wortlauts gilt hinsichtlich der Regelung in § 23 Abs. 2 FeV nichts anderes. Geht es - wie hier - um (mögliche) charakterliche Eignungsmängel, die durch Straftaten offenbar geworden sind, ist die Annahme der bedingten Eignung und die Erteilung der Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 a. a. O. Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.09.2015 - 12 ME 102/15 - juris Rn. 13; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21.05.2014 a. a. O. Rn. 21; Siegmund a. a. O. § 2 StVG Rn. 96; Trésoret a. a. O. § 23 FeV Rn. 55; Derpa in Hentschel/König a. a. O. § 2 StVG Rn. 71; Koehl a. a. O. § 23 FeV Rn. 12). Dem entspricht es, dass eine europaweite oder nationale Schlüsselzahl, die bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, D1E und DE den zu befördernden Personenkreis einschränkt, in der Anlage 9 der FeV nicht enthalten ist. Jedenfalls solange Bedenken hinsichtlich der sich aus § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ergebenden Eignungsvoraussetzung im Sinne eines gesteigerten Maßes an charakterlicher Eignung bestehen, ist auch keine Einschränkung oder Auflage ersichtlich, mit der hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnte, dass der Antragsteller männliche Minderjährige befördert. Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, kommt es auf das Bestehen eines Anordnungsgrunds nicht mehr an. Unabhängig davon ist dem Antragsteller zumutbar, der Gutachtensanordnung vom 16.10.2025 Folge zu leisten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.04.2020 a. a. O. Rn. 21). Offenbleiben kann, inwieweit darüber hinaus mit zu berücksichtigen wäre, dass der Antragsteller über eine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE verfügt und damit auch im Bereich der Güterbeförderung als Kraftfahrer eine Anstellung finden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2017 a. a. O. Rn. 17). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47 und 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.