Beschluss
A 13 S 1907/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1030.A13S1907.25.00
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Leitsätze
Es ist weiterhin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes in der Türkei Verfolgung erleiden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -).(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2024 - A 9 K 4007/24 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist weiterhin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes in der Türkei Verfolgung erleiden (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -).(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2024 - A 9 K 4007/24 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 23). Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung dieser Voraussetzungen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 1782/04 - juris Rn. 13) verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffs eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2). Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass z. B. einschlägige Erkenntnisquellen unberücksichtigt geblieben sind, dass das Gewicht einer abweichenden Ansicht verkannt worden ist und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar sind. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist grundsätzlich eine Benennung bestimmter, hinreichend aktueller Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (zum Ganzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.04.2024 - 12 S 493/23 - juris Rn. 2 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2021 - 19 A 592/21.A - juris Rn. 8 f.; BayVGH, Beschluss vom 11.08.2021 - 23 ZB 21.30740 - juris Rn. 9; GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 f., 609 ff.). Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf: Droht kurdischen Volkszugehörigen im Rahmen der Ableistung des Wehrdienstes flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr von gewaltsamen Übergriffen? Der Zulassungsantrag zeigt die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht auf. Er legt nicht dar, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage umstritten ist und weshalb sie bisher höchst- oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Der Kläger setzt sich insbesondere nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zur Wehrdienstleistung durch kurdische Volkszugehörige auseinander (Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 - juris Rn. 84 ff.), auf die das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat (vgl. S. 13 des Urteilsabdrucks). Dabei zieht die Begründung des Zulassungsantrags die in dem Urteil des Senats getroffene Feststellung, dass eine systematische Diskriminierung weder der kurdischen noch der alevitischen Minderheiten im Militär bestehe, nicht in Zweifel. Es ergibt sich vor allem kein neuer Klärungsbedarf im Hinblick auf den Bericht des UK Home Office (UK Home Office, Country Policy und Information Note, Turkey: Military Service 01.10.2023 S. 37 f.), auf den sich die Zulassungsschrift beruft. Eine neuerliche Klärungsbedürftigkeit kann zwar unter anderem dann bestehen, wenn sich die Erkenntnislage zu bereits bewerteten Verhältnissen oder Zeiträumen durch zusätzliche Informationen wesentlich verändert hat oder wenn die zusätzlichen Erkenntnismittel zumindest geeignet erscheinen, eine durch das Berufungsgericht bereits vorgenommene Bewertung in Zweifel zu ziehen (vgl. GK-AsylG a. a. O. Rn. 151; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28.03.2017 - 13a ZB 17.30212 - juris Rn. 5; OVG Saarland, Beschluss vom 27.03.2002 - 9 Q 96/01 - juris Rn. 5 ff.). Dem in der Zulassungsschrift allein benannten Erkenntnismittel fehlt es jedoch an der von dem Kläger in Bezug genommenen Stelle an hinreichender Aussagekraft. Ohne eigene Feststellungen zu treffen, bezieht sich der Bericht des UK Home Office ausschließlich auf eine Aussage des US State Department (vgl. USSD, 2021 Report on International Religious Freedom: Turkey 02.06.2022 S. 19). Darin wird ausgeführt, dass Medien über die Ergebnisse der Vereinigung für verdächtige Todesfälle und Opfer (Suspicious Deaths and Victims Association) berichtet hätten. Demnach seien 80 Prozent der während der Wehrpflicht verstorbenen Personen entweder alevitischer oder kurdischer Herkunft gewesen. Die den Medienberichten zugrundeliegende Meldung dürfte auf die Organisation „Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ (Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle) zurückgehen, nachdem diese ausdrücklich in dem Bericht des US State Department benannt ist. Im April 2021 legte die Organisation ihre Statistiken offen, denen zufolge zwischen 2000 und 2020 über 3000 Soldaten unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen seien; laut Sprecher der Organisation sollen etwa 80 Prozent der Soldaten, die unter verdächtigen Umständen in der türkischen Armee gestorben seien, Kurden oder Aleviten gewesen sein (vgl. auch Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation: Türkei vom 07.03.2024, S. 103 f. sowie vom 06.08.2025, S. 128 f. und Turkish Minute vom 14.04.2021 [https://turkishminute.com/2021/04/14/soldier-death-during-military-service-not-investigated-in-turkey zuletzt abgerufen am 30.10.2025]). Jedoch kann nicht nachvollzogen werden, anhand welcher Daten diese Organisation die konkrete Anzahl und die ethnische Zusammensetzung der Todesfälle bestimmt hat, zumal im Bericht des UK Home Office vom 01.10.2023 S. 37 f. ausgeführt wird, dass die türkischen Behörden keine Angaben zu den Wehrpflichtigen auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit machen würden. Vor diesem Hintergrund können die in der von dem Kläger genannten Stelle zitierten Zahlen nur von der Organisation „Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ selbst ermittelt worden sein, ohne dass klar wird, wie diese Organisation ohne entsprechende offizielle Statistiken diese Zahlen überhaupt hat erheben können. Vor allem aber ergeben sich weder aus dem von dem Kläger zitierten Bericht des UK Home Office noch aus dem dort aufgegriffenen Bericht des US State Department Hinweise zu den Todesumständen im Einzelnen oder zu sonstigen Umständen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine systematische Diskriminierung von Kurden und Aleviten beim Ableisten des Militärdiensts ableiten ließen. Zudem benennt der Kläger keine weiteren Quellen, die von ähnlichen Fallzahlen oder sonstigen Umständen berichten, aus denen sich eine signifikant erhöhte Sterberate oder eine sonstige strukturell bedingte Gefährdung kurdischer oder alevitischer Wehrdienstleistender ergeben würden. Er legt auch keine sonstigen Erkenntnismittel vor, in denen der zitierte Bericht des US State Department seit seinem Erscheinungsdatum am 02.06.2022 bestätigt oder ergänzt wird. Angesichts dessen kann die Wertung des Klägers, es handele sich um ein Erkenntnismittel von besonderer Aktualität, nicht nachvollzogen werden. Zwar enthält die aktuelle Fassung des Berichts des UK Home Office vom 01.07.2025 weiterhin die vom Kläger zitierte Stelle. Sie stützt sich aber noch immer ausschließlich auf den Bericht des US State Department für das Jahr 2021, der am 02.06.2022 erschienen ist. Schließlich benennt der letzte Abschnitt des vom Kläger zitierten Ausschnitts aus dem Bericht des UK Home Office vom 01.10.2023 lediglich ein Einzelschicksal, aus dem sich ebenfalls eine strukturelle, verfolgungsrelevante Diskriminierung nicht ergeben kann. Aufgrund des vom Kläger herangezogenen Berichts des UK Home Office lässt sich somit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von kurdischen Rekruten im türkischen Militär nicht begründen. Die im verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgewerteten Länderinformationen der Staatendokumentation: Türkei des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, S. 100 ff., 103 f. (vgl. mittlerweile auch die Fassung vom 06.08.2025), mit denen sich der Zulassungsantrag nicht auseinandersetzt, bestätigen auch unter Berücksichtigung der Angaben der Organisation „Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ zur Zahl der verdächtigen Todesfälle im Militär die Einschätzung des Senats in seinem Urteil vom 17.11.2022 (a. a. O.), dass die in den Erkenntnismitteln dokumentierten Einzelfälle angesichts der Grundbedingungen der Wehrdienstleistung selbst bei Unterstellung einer gewissen Dunkelziffer nicht geeignet sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von kurdischen Rekruten im türkischen Militär zu begründen. 2. Der von dem Kläger gerügte Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) wird nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung der Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falls ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 BvR 682/12 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 05.06.2009 - 5 B 80.08 - juris Rn. 8). Beruft sich ein Kläger darauf, Vorbringen sei entweder nicht zur Kenntnis genommen oder erkennbar nicht erwogen worden, so erfordert das Darlegungsgebot, dass der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert zu bezeichnen ist, insbesondere, wann er erfolgt ist, sodann müssen die besonderen Umstände herausgearbeitet werden, die auf einen vom Regelfall abweichenden Fall der Nichtberücksichtigung von Vorbringen weisen. Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt der Kläger keinen Gehörsverstoß auf. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach er befürchte, im Rahmen seines in der Türkei anstehenden Wehrdienstes Opfer von Gewalttaten durch das türkische Militär zu werden, weil er aus einer den türkischen Behörden als nicht assimilierte Kurden bekannten Familie stamme. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger bereits deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil gemäß § 77 Abs. 3 AsylG umfassend auf den Inhalt des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen hat. Dieser befasst sich ausdrücklich mit dem Umgang von Angehörigen der kurdischen Volkszugehörigkeit im türkischen Militär und berücksichtigt dabei auch den Umgang mit nicht assimilierten Kurden. So wird in dem Bescheid ausgeführt, es lägen zwar Berichte über einzelne Fälle von Diskriminierung ethnischer Minderheiten vor. Es sei zu Übergriffen auf kurdische Wehrpflichtige gekommen, weil sie kurdische Musik hörten, auf Kurdisch singen oder sprechen würden oder mit Familienmitgliedern telefonierten, die kein Türkisch sprechen würden. Eine systematische Diskriminierung oder Misshandlung von Minderheiten sei jedoch nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von ihm, dem Kläger, mit Bezug auf seine familiären Hintergründe geltend gemachte „gefahrerhöhende Umstände“ bei seiner rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt hätte. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.