OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 S 437/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0430.13S437.24.00
24Zitate
27Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 27 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass für die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts die zweiwöchige Frist des § 147 Abs 1 S 1 VwGO und nicht die Monatsfrist des § 127 Abs 2 S 3 ZPO Anwendung findet. (Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2024 - 12 K 3434/23 -, soweit dieser den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 16.02.2023 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28.07.2023 ablehnt, wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass für die Einlegung der Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts die zweiwöchige Frist des § 147 Abs 1 S 1 VwGO und nicht die Monatsfrist des § 127 Abs 2 S 3 ZPO Anwendung findet. (Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2024 - 12 K 3434/23 -, soweit dieser den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 16.02.2023 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28.07.2023 ablehnt, wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da der Antragsteller die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten hat und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.02.2024 wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Akte des Verwaltungsgerichts befindlichen Zustellungsurkunde am 29.02.2024 zugestellt. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist am 14.03.2024 abgelaufen (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdeschrift des Antragstellers ist indes erst am 15.03.2024 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangen. Anders als der Antragsteller meint, findet die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung. Zwar gelten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechend. Jedoch ist dem Antragsteller nicht zu folgen, wenn er der Ansicht ist, § 127 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ZPO, wonach im Fall der Ablehnung der Prozesskostenhilfe die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat beträgt, sei als speziellere Regelung im Verhältnis zu § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einschlägig. § 127 Abs. 2 Satz 3 VwGO knüpft ausschließlich an die Fristvorschrift zur zivilprozessualen sofortigen Beschwerde an und ist deshalb in seiner Wirkung auf deren Anwendungsbereich beschränkt. Die Regelungen über die zivilprozessuale sofortige Beschwerde sind durch § 166 VwGO aber nicht für das verwaltungsgerichtliche Prozesskostenhilfeverfahren in Bezug genommen, da diese Vorschrift allein auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe verweist. Vielmehr gilt insoweit das in den §§ 146 ff. VwGO geregelte verwaltungsprozessuale Rechtsmittelrecht. Dies wird bestätigt durch die Ergänzung des § 166 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987). Aus den Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozessordnung wird durch diese Ergänzung ausschließlich § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in Bezug genommen. Die ausdrückliche Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO, nach der Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse verneint, nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, spricht ebenfalls dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das verwaltungsprozessuale Rechtsmittelrecht der §§ 146 ff. VwGO als spezielleres Recht für die Anfechtung von Prozesskostenhilfebeschlüssen Anwendung finden soll. § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist damit gegenüber § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine Spezialregelung. Daran hat sich durch die Änderungen des § 127 ZPO durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl. I, 1887; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - XII ZB 102/04 - juris Rn. 10) nichts geändert. Die Anwendbarkeit der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Anfechtung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüssen wird - soweit ersichtlich - einhellig in Rechtsprechung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2009 - 9 S 1602/09 - n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22.12.2016 - 4 B 1387/16, 4 E 1036/16 - juris Rn. 8 und vom 26.02.2004 - 12 E 1262/02 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 30.04.2012 - 22 C 11.2465 - juris Rn. 7 und vom 03.04.2003 - 9 C 02.2916 - juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 11.01.2012 - 2 S 269/11 - juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2010 - 7 PA 36/10 - juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.08.2008 - 3 O 533/08 - juris Rn. 2; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.02.2004 - 2 O 149/03 - juris Rn. 2 ff.) und (Kommentar)Literatur (Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 147 Rn. 15; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 166 VwGO Rn. 189; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 147 Rn. 1; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rn. 66a; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 147 Rn. 3; Zimmermann-Kreher in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 166 Rn. 52; Jeromin in Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 147 Rn. 6; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl., § 166 Rn. 56; Kaufmann in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 147 Rn. 4; Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 166 VwGO Rn. 23; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl., 1. Teil § 3 Rn. 41; Rudisile, NVwZ 2019, 1, 3) angenommen. Verfassungsrechtliche Bedenken werden insoweit nicht geäußert, sodass die in Form und Inhalt neben der Sache liegende Äußerung des Antragstellers, dass „Senatsvorsitzende, die von FDP-Anhänger PrVGH a. D. xxxxxxxxxxx befördert worden sind, erfahrungsgemäß auf die Verfassung scheißen, wenn sie die Möglichkeit wittern, sich eine Sachentscheidung zu sparen“, schon aus diesem Grund ins Leere geht. Auch der Senat sieht keinen Anlass für eine vom Antragsteller für geboten gehaltene verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Verweisungsvorschrift des § 166 Satz 1 VwGO dergestalt, dass die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfebeschlüsse Anwendung findet. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 11 und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 23 jew. m. w. N.). Ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang dieser Grundsatz verallgemeinernd auch für Rechtsmittel gegen Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse gilt, kann die Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten keine vollständige sein (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 - juris Rn. 40). Wann der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt wird, lässt sich nicht allgemein angeben, sondern hängt vornehmlich von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und die weiteren Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung) des jeweiligen Rechtsschutzwegs zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 a. a. O. Rn. 31). Dies beachtend ist hier eine Angleichung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist im Prozesskostenhilfeverfahren an die im Hauptsacheverfahren geltende Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Berufung bzw. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung) verfassungsrechtlich nicht geboten (zur einfachgesetzlichen Harmonisierung der Fristen im Zivilprozess vgl. BGH, Beschluss vom 12.04.2006 a. a. O. [dort auch zu den Fristen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit]; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 127 Rn. 17; BT-Drs. 14/4722, 76). Denn die Rechtsmittelverfahren in Prozesskostenhilfesachen und die in der entsprechenden Hauptsache weisen strukturelle Unterschiede auf. So sind bei dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Zulassungsgründe darzulegen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) und prüft das Berufungsgericht nur die dargelegten Zulassungsgründe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2005 - 13 S 2155/04 - juris Rn. 5; Kuhlmann in Wysk a. a. O. § 124a Rn. 44), während eine solche Darlegungspflicht oder eine Begründungspflicht für die Beschwerde gegen einen versagenden Prozesskostenhilfebeschluss nicht gilt; vielmehr werden im Beschwerdeverfahren die hinreichenden Erfolgsaussichten von Amts wegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geprüft (Riese a. a. O.). Anders als im Verfahren auf Zulassung der Berufung oder im Berufungsverfahren bedarf es im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren keiner Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und sind dem Prozessgegner entstandene Kosten nicht erstattungsfähig (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Hinsichtlich der Gerichtskosten fällt im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren lediglich eine streitwertunabhängige Festgebühr von (derzeit) 66 EUR an (Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Vor dem Hintergrund dieser dem Rechtsmittelführer im Prozesskostenhilfeverfahren günstigeren Ausgestaltung des Verfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen und ihn nicht durchgreifend schlechter zu stellen als den Bemittelten, durch die unterschiedlichen Rechtsmittelfristen in relevanter Weise verfehlt wird. Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass für den bedürftigen Antragsteller die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags annähernd vergleichbare Auswirkungen wie ein ihn beschwerendes Urteil hat, ist es daher nicht geboten, diesem die gleiche Überlegungsfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels einzuräumen wie einem bemittelten Kläger, dessen Klage abgewiesen wurde. Soweit sich der Antragsteller der Sache nach auf das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 6 EMRK hinsichtlich des Zugangs zu Gericht (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 22.03.2012 - 19508/07 - juris Rn. 45 ff., 54 ff.) beruft, gilt unabhängig davon, ob der Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK hier eröffnet ist (vgl. dazu Dörr in Sodan/Ziekow a. a. O. Europäischer Verwaltungsrechtsschutz Rn. 290 ff.), Entsprechendes. Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Eine solche Wiedereinsetzung scheitert daran, dass der Antragsteller nicht ohne Verschulden daran gehindert war, die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzuhalten. Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den genannten Umständen zumutbar ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2021 - 9 B 19.21 - juris Rn. 12 und vom 28.08.2008 - 6 B 22.08 - juris Rn. 13 sowie der den Beteiligten bekannte Beschluss des Senats vom 16.04.2024 - 13 S 329/24 - n. v.). Dass dem Antragsteller die Wahrung der Frist unzumutbar gewesen ist, weil ihm „die Dinge über den Kopf gewachsen“ sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.02.1965 - VII C 131.64 - DÖV 1965, 250, 251; BGH, Beschluss vom 05.07.2021 - AnwZ (Brfg) 15/21 - juris Rn. 12; W.-R. Schenke a. a. O. § 60 Rn. 13; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl., § 32 Rn. 29), zeigt die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht auf. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Verwaltungsgericht Karlsruhe ihm am 28.02. und 29.02.2024 vier Beschlüsse habe „zustellen lassen“, er 60 Jahre alt und „auch nicht mehr so fit“ sei, genügt dies bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände nicht, um eine solche Überlastung darzutun, die es ihm unzumutbar gemacht hätte, fristgemäß Beschwerde einzulegen. Dass der Antragsteller aus anderen privaten, aus hinzutretenden krankheitsbedingten Gründen oder aus beruflicher Überlastung in einem außergewöhnlichen Maße beansprucht und (damit) gehindert war, fristgerecht Beschwerde einzulegen, legt die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht dar und ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass sich der Antragsteller, der bei Ausschöpfung der Rechtsmittelfrist eine „erhöhte Sorgfaltspflicht“ für die Fristwahrung auf sich nimmt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 02.07.2014 - 1 BvR 862/13 - juris Rn. 4 und vom 25.02.1993 - 2 BvR 1066/91 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 25.05.2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.), hinsichtlich des um knapp zwei Stunden verspäteten Eingangs seines Faxes beim Verwaltungsgericht (Fax-Eingang um 01:55 Uhr am 15.03.2024) nicht darauf berufen kann, er sei „nach dem Essen … vor Erschöpfung eingeschlafen und erst nach Mitternacht wieder aufgewacht“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine Festgebühr angefallen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.