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Beschluss

7 PA 36/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen prozesskostenhilfeberechtigtenversagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO eingeht. • § 166 VwGO führt nicht zu einer Vollverweisung auf die zivilprozessualen Vorschriften über die sofortige Beschwerde; für die Frist der verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfebeschwerde gilt § 147 Abs.1 Satz1 VwGO. • Die singuläre Verweisung des § 166 VwGO auf § 569 Abs.3 Nr.2 ZPO schließt nicht die Anwendung der übrigen zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften ein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Prozesskostenhilfebeschwerde bei Fristversäumnis nach §147 VwGO • Die Beschwerde gegen einen prozesskostenhilfeberechtigtenversagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO eingeht. • § 166 VwGO führt nicht zu einer Vollverweisung auf die zivilprozessualen Vorschriften über die sofortige Beschwerde; für die Frist der verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfebeschwerde gilt § 147 Abs.1 Satz1 VwGO. • Die singuläre Verweisung des § 166 VwGO auf § 569 Abs.3 Nr.2 ZPO schließt nicht die Anwendung der übrigen zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften ein. Der Kläger wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, das Prozesskostenhilfe versagt hatte. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10. April 2010 zugestellt. Seine Prozessbevollmächtigte reichte am 7. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerdeschrift ein. Das Verwaltungsgericht hatte in der Rechtsmittelbelehrung auf die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO hingewiesen. Der Kläger rügte, für die Beschwerde gelte wegen § 166 VwGO die zivilprozessuale Notfrist des § 127 Abs.2 Satz2 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs.1 Satz1 ZPO. Das Oberverwaltungsgericht musste über die Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden. • Die Zustellung des Beschlusses an den Kläger erfolgte am 10. April 2010; die Beschwerdeschrift ging erst am 7. Mai 2010 ein, damit ist die zweiwöchige Frist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO nicht gewahrt. • § 166 VwGO verweist auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, erklärt aber nur § 569 Abs.3 Nr.2 ZPO für anwendbar; eine Vollverweisung auf die ZPO-Rechtsmittelvorschriften ist nicht gegeben. • Wäre der Gesetzgeber von einer Anwendbarkeit der zivilprozessualen Regelungen für die sofortige Beschwerde im Verwaltungsprozess ausgegangen, wäre die singuläre Verweisung auf § 569 Abs.3 Nr.2 ZPO entbehrlich gewesen; dies spricht gegen die vom Kläger vertretene Auslegung. • Das verwaltungsprozessuale Rechtsmittelrecht gilt weiterhin in eigener Ordnung; insbesondere sind die §§ 146 ff. VwGO einschlägig, und die Frist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO ist maßgeblich. • Die obergerichtliche Rechtsprechung ist einhellig in der Auffassung, dass § 166 VwGO nicht zu einer Anknüpfung an die zivilprozessuale Regelung der sofortigen Beschwerde führt. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, Prozesskostenhilfe zu versagen, ist unzulässig und daher erfolglos. Entscheidungsgrund ist die Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs.1 Satz1 VwGO, nachdem der Beschluss am 10. April 2010 zugestellt worden war und die Beschwerdeschrift erst am 7. Mai 2010 einging. Die vom Kläger vertretene Auffassung, § 166 VwGO führe zur Anwendbarkeit der zivilprozessualen Notfrist, wird verworfen; § 166 VwGO verweist nicht generell auf die zivilprozessualen Rechtsmittelvorschriften. Damit blieb es bei den verwaltungsprozessualen Fristen und Vorschriften, weshalb die Beschwerde unzulässig ist und zurückgewiesen wurde.