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Beschluss

12 B 1239/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0228.12B1239.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe für ihr Begehren, "1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die erste Rate in Höhe von 35 von Hundert der Fördersumme (60.390,48 EUR (Füchse) und 83.431,99 EUR (Hasen)) der Zuwendungsbescheide vom 14.12.2023 für die Großtagespflege Füchse und die Großtagespflege Hasen auszuzahlen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die zweite Rate in Höhe von weiteren 35 von Hundert der Fördersumme (60.390,48 EUR (Füchse) und 83.431,99 EUR (Hasen)) der Zuwendungsbescheide vom 14.12.2023 für die Großtagespflege Füchse und die Großtagespflege Hasen auszuzahlen," schon einen Anordnungsgrund nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sei nicht ersichtlich, dass ihr ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile drohten. Die Antragstellerin mache geltend, die streitgegenständlichen Mittel für den Umbau und die (Erst-) Ausstattung der von ihr übernommenen Räumlichkeiten zum Betrieb von zwei Großtagespflegestellen zu benötigen. Sie verweise insofern auf ihre Gemeinnützigkeit und die damit einhergehend fehlenden eigenen Mittel. Im Falle der Nichtauszahlung könne dies auch zu einer Insolvenz führen. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand sei nicht ersichtlich, dass ihr ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile drohten. Der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin erscheine auch für den Fall der Nichtauszahlung der begehrten Mittel derzeit nicht gefährdet. Sie verfüge nämlich über hinreichende Mittel, die Finanzierung des Umbaus und der Erstausstattung der beiden Großtagespflegestellen einstweilen zu sichern. Sie habe mit der Antragsschrift den Darlehensvertrag zwischen ihr und der W. gUG aus T. vorgelegt. Das Darlehen mit einem Volumen von 170.000 Euro diene eben der Sicherung des Umbaus und der Erstausstattung der Bestandsimmobilie bzw. der streitigen Großtagespflegestellen. Mit Blick auf die Regelungen unter Ziffer 4) des Darlehensvertrages vom 23. März 2023 hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bzw. Fälligkeit der Darlehensrückzahlung bestehe derzeit keine Rückzahlungspflicht der Antragstellerin; das Volumen des Darlehens übersteige den im vorliegenden Verfahren streitigen Betrag. Nach Ziffer 2) des Vertrages sei das Darlehen ausdrücklich für das erste Jahr zinsfrei. Des Weiteren sei dort geregelt, dass Zinsen in Höhe von 2,5 % p. a. erst erhoben würden, wenn die Rückzahlung nicht binnen zwei Jahren erfolge. Diese Zeit sei ebenfalls derzeit noch nicht abgelaufen, so dass auch wesentliche Nachteile aufgrund etwaiger Zinslasten - wenn sie denn wesentliche Nachteile darstellen könnten - nicht ersichtlich seien. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragstellerin legt weiterhin weder dar noch macht sie glaubhaft, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen könnte, weil ohne Gewährung des Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Wesentliche Nachteile ergeben sich nicht allein aus einem möglichen finanziellen Schaden. Sie liegen vielmehr jedenfalls erst dann vor, wenn der Antragsteller so langfristig und nachhaltig in seiner wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt wird, dass die erlittenen Einbußen bei einer späteren Regelung nicht mehr ausgeglichen werden können. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Januar 2025 - 12 S 1666/24 -, juris Rn. 17; Kuhla, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 72. Edition Stand: 1. Juli 2024, § 123 Rn. 126 ff., m. w. N. Hieran gemessen legt die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen entsprechende wesentliche Nachteile weder dar noch macht sie diese glaubhaft. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe als gemeinnützige Gesellschaft die bisherigen Umbaumaßnahmen in Gänze vorfinanziert und bis dato keinen finanziellen Ausgleich für die Aufwendungen erhalten. Die Darlehensvereinbarung zwischen ihr und der W. gUG habe der Überbrückung der Zahlungsunfähigkeit und der Mittelverfügbarkeit bis zur Auszahlung des Zuschusses aus öffentlichen Mitteln gedient. Das Darlehen sei für den Zeitraum von einem Jahr zinslos gewährt. Ohne eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes drohe ihr "weiterer erheblicher Schaden durch die Zinslast und die steigenden Verbindlichkeiten". Dieses Vorbringen verfängt nicht. Dass sie die beantragten Mittel zum Umbau und die (Erst-) Ausstattung der von ihr übernommenen Räumlichkeiten zum Betrieb von zwei Großtagespflegestellen benötigt, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Vielmehr bestätigt sie mit ihrem Vorbringen, die "bisherigen Umbaumaßnahmen in Gänze vorfinanziert" zu haben. Soweit sie sich auf einen "erheblichen Schaden durch die Zinslast und die steigenden Verbindlichkeiten" beruft, verhilft auch dieser Vortrag der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Darlehensvertrag zwischen der Antragstellerin und ihrer Muttergesellschaft, der W. gUG, enthält unter Ziffer 5) eine (qualifizierte) Nachrangregelung, vgl. zu Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Rechtsnatur qualifizierter Rangrücktrittsvereinbarungen, BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, juris Rn. 14 ff., wonach die Darlehensgeberin, also die W. gUG, mit ihrer "Forderung einschließlich etwaiger Zinsansprüche in der Form hinter die Forderungen aller bestehender und künftiger Gläubiger der I. zurück[tritt], dass sie erst nach Befriedigung sämtlicher I.-Gläubiger und nur zugleich mit, im Rang jedoch vor dem Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter der Gesellschaft, Erfüllung dieser Ansprüche verlangen kann." Zudem kann die Darlehensgeberin ausweislich der Vertragsbestimmungen "die Erfüllung ihrer Forderung nur insoweit verlangen, wie ein Jahres- und Liquiditätsüberschuss oder in die sonstigen Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen der I. hierfür zur Verfügung steht." Weiter gilt der "Nachrang […] auch in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der I.". Dass der Antragstellerin insofern "weiterer erheblicher Schaden droht durch die Zinslast und die steigenden Verbindlichkeiten", kann vor diesem Hintergrund - auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 sowie des vorläufigen Zwischenjahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, die jeweils einen Kapitalfehlbetrag ausweisen - schon nicht nachvollzogen werden. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sie entgegen der Regelung unter Ziffer 5) des Darlehensvertrags und mangels eines Jahres- und Liquiditätsüberschusses derzeit verpflichtet ist, Zinszahlungen auf das gewährte Darlehen an die Muttergesellschaft zu entrichten, trägt die Antragstellerin nicht vor. Dass das Darlehen - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - kurzfristig überhaupt zur Rückzahlung fällig wäre (vgl. Ziffer 4 a) und b) des Darlehensvertrags), legt die Antragstellerin ebenso wenig dar. Auch konkretisiert sie mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend, welche weiteren "steigenden Verbindlichkeiten" ihr entstehen könnten. Soweit der von der Antragstellerin vorgelegte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 222.267,03 Euro und einen Kapitalfehlbetrag in Höhe von 158.408,56 Euro ausweist, ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu entnehmen, dass dieser Kapitalfehlbetrag nicht allein auf dem Abruf des Darlehens beruht. Dies macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Zutreffend weist auch die Antragsgegnerin (von der Antragstellerin unbestritten) in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2024 darauf hin, dass das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend zu verstehen sein soll, dass sie das Darlehen in voller Höhe abgerufen habe, was sich jedenfalls aus der Bilanz der Muttergesellschaft W. gUG zum 31. Dezember 2023 ergebe, welche als "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" einen Betrag in Höhe von 4.679,15 Euro sowie 166.650,00 Euro ausweise. Dass allein aus dem auch von der Antragstellerin selbst vorgetragenen Mittelabruf aus dem Darlehensvertrag mit der Muttergesellschaft zur "Überbrückung der Zahlungsunfähigkeit und der Mittelverfügbarkeit bis zur Auszahlung des Zuschusses aus öffentlichen Mitteln" (und dem Verbrauch der Mittel) eine Unternehmensgefährdung resultieren könnte, erschließt sich insofern nicht. Ungeachtet dessen dienen die mit Zuwendungsbescheiden vom 14. Dezember 2023 bewilligten Mittel allein dem Aus- und Umbau sowie der Herrichtung und Ausstattung eines Grundstücks bzw. von geeigneten Räumen für den Betrieb von zwei Großtagespflegestellen, die die Antragstellerin eigenem Vorbringen zufolge bereits mit dem Darlehen "in Gänze vorfinanziert" hat. Mit Blick auf die Fälligkeitsregelung in Ziffer 4 a) des Darlehensvertrags, wonach "das Darlehen […] zu tilgen [ist], sobald die Investitionskostenzuschüsse der Stadt K. der I. zugeflossen sind" und die Tilgung in "Höhe der zugeflossenen Investitionszuschüsse" erfolge, würde eine stattgebende Entscheidung im vorliegenden Verfahren aller Voraussicht nach bloß zu einer (teilweisen) Tilgung des Darlehens führen. Inwieweit eine entsprechende Tilgungswirkung einen Anordnungsgrund begründen können soll, legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar. Sie macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, durch "die nicht erfüllte Erwartung der Auszahlung von bestandskräftig beschiedenen Hilfsmitteln durch die Stadt K. (Zusage von Fördermittel zur Eröffnung zwei Großtagespflege)" sei sie, die Antragstellerin, in eine unverschuldete finanzielle Schieflage geraten. Ihr Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 schließe mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von-222.267,03 Euro und einem Kapitalfehlbetrag in Höhe von -158.408,56 Euro ab. Dieses Ergebnis resultiere "im überwiegenden aus der Unterbliebenen Auszahlung der Fördermittel (Kosten für Umbaumaßnahmen und Ersteinrichtung ca. 170.000,00 Euro, Kosten für angemietet Räum in K. ca. 24.000,00 Euro, Personalkosten sowie dazugehörige Fortbildungskosten ca. 14.133,51 Euro = insgesamt Kosten 208.133,51 Euro) sowie die Eröffnung der Großtagespflege". Bereits "im finalen Jahresabschluss vom 31.12.2023, welcher im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt" worden sei, werde "der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag (in Höhe von -158.408,56 €) ausgewiesen". Insgesamt sei "ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ein ernstes finanzielles Problem, das auf eine mögliche Insolvenz" hinweise. Der Jahresabschluss "für das Geschäftsjahr 2023" sei "im Bundesanzeiger (Frist 31.12.2024) mittlerweile eingereicht". Die Antragstellerin müsse "damit rechnen, dass nun mehr seitens der Finanzaufsicht weitere Rückfragen sowie die Bestellung eines Insolvenzverwalters folgen" werde. Diese allein aus den Ergebnissen des Jahresabschlusses abgeleiteten Schlussfolgerungen der Antragstellerin sind vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Inhalt des bestehenden Darlehensvertrags zwischen der Antragstellerin und ihrer Muttergesellschaft spekulativ und unbelegt. Ungeachtet dessen sind beide Großtagespflegen aktuell weder eröffnet, geschweige denn in Betrieb. Dass ausweislich eines E-Mail-Schreibens vom 14. Januar 2025 ein Gewerbe- und Firmenkundenberater der O. im D. eG eine Finanzierungsanfrage der Antragstellerin hinsichtlich eines Kredits in Höhe von 145.000 Euro abgelehnt hat mit der Begründung, eine Kreditvergabe sei "aufgrund der bilanziellen / rechtlichen Rahmenbedingungen wie z.B. der bevorstehenden Insolvenzeröffnung aufgrund des Fehlbetrages in der Bilanz sowie für die gewünschte Kreditvergabe nicht ausreichenden Jahresüberschüsse nicht möglich", ändert hieran allein nichts. Die Antragstellerin legt weder dar noch macht sie glaubhaft, aus welchen Gründen sie trotz mangelnder Fälligkeit des Darlehensvertrags mit der Muttergesellschaft eines Kredits in dieser Größenordnung überhaupt bedarf. Dass eine solche Beschaffung von Fremdkapital zur Lösung des von der Antragstellerin beklagten "finanziellen Problems" beitragen sollte, welches sie an einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag festmacht, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Der Hinweis der Antragstellerin, des Weiteren lasse sich "aus der Zwischenbilanz zum 30.11.2024 und der vorläufigen Zwischenjahresabschluss zum 31.12.2024 ersehen, dass trotz der allgemeinen laufenden Geschäftstätigkeit (Inklusionshilfe) der Kapitalfehlbetrag nur minimal" habe reduziert werden können "(31.12.2023 Kapitalfehlbetrag in Höhe von -158.408,56 €; Stand zum 30.11.2024 Kapitalfehlbetrag in Höhe von -144.065,10 €)", zeigt schon wegen der vorgetragenen Reduzierung des Kapitalfehlbetrags eine (existentielle) Verschlechterung der Unternehmenssituation der Antragstellerin ebenso wenig auf. Der Vortrag der Antragstellerin, im "Insolvenzfall würde auch ein erheblicher Schaden für die W. gUG drohen", ist spekulativ. Dass der Antragstellerin ohne Auszahlung der geltend gemachten Ratenzahlungen die Insolvenz droht, ist nach den vorstehenden Ausführungen bereits nicht hinreichend konkret dargelegt geschweige denn belegt. Ungeachtet dessen soll eine Rangrücktrittsvereinbarung die Vermeidung einer Insolvenz gerade sicherstellen. Vgl. hierzu allgemein BGH, Urteil vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, juris Rn. 16 ff. Das weitere pauschale Vorbringen der Antragstellerin, bisher "hätten die laufenden Gehaltszahlungen gewährleistet werden können, aber nur weil diese zum 15. des folgenden Monats ausgezahlt würden und in Verzug sei die Antragstellerin "mit den monatlich Beitragsnachweisen", ist bereits mangels Vorlage entsprechender Belege zur Glaubhaftmachung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ungeeignet. Gleiches gilt für den hierauf bezogenen Vortrag, es seien "mit allen Krankenkassen Ratenzahlungen vereinbart" worden, diese seien "aber mit sehr hohen Nebenkosten (Säumniszuschlagen und Mahngebühren) verbunden". Zudem müssten "zusätzliche Kosten für das Factoring aufgebracht werden, damit zumindest die Gehälter monatlich gesichert" seien. Auch insofern fehlt es bereits an entsprechenden Nachweisen zur Glaubhaftmachung des Vortrags. Soweit die Antragstellerin geltend macht, spätestens "mit dem Jahresabschluss 31.12.2024" müsse sie "in der Bilanz ausweisen, ob die Forderung gegen die Stadt K. werthaltig oder uneinbringlich" sei, verfängt auch dieses Vorbringen nicht. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, diese Entscheidung sei "maßgebend dafür, ob das Unternehmen weitergeführt oder geschlossen werden" müsse. Dies habe dann auch zur Folge, dass "das gewährte Darlehen von der W. auch nicht mehr werthaltig" sei und "diese als Aufwand abgeschrieben werden" müsse. Dieser "Fehlbetrag wiederum müsse von den anderen Töchter Gesellschaften aufgefangen werden" und verursache "somit weitere erhebliche Verluste". Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die Frage der Werthaltigkeit der Forderung maßgeblich davon abhängt, ob die Zuwendungsbescheide vom 14. Dezember 2023 (weiterhin) wirksam sind. Die Antragsgegnerin hat zwar die Antragstellerin offenbar zu einem beabsichtigten Widerruf der Zuwendungsbescheide angehört, einen solchen aber ("aus Gründen des Respekts vor dem Gericht und dessen in diesem Eilverfahren zu treffenden Entscheidungen") bislang nicht verfügt. Dass der Antragstellerin ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens, gegebenenfalls unter Einbeziehung eines bis dahin möglicherweise erfolgten Widerrufs der Zuwendungsbescheide unzumutbar sein soll, legt sie insofern nicht hinreichend substantiiert dar. Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2025 beinhalten - ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit mit Blick auf den Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, einen Anordnungsgrund zu begründen. Auf die Frage, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Auszahlungsanspruch zusteht, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).