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Beschluss

12 S 489/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0425.12S489.24.00
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Leitsätze
1. Bei Streitigkeiten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen der vorläufige Nachweis eines Betreuungsplatzes begehrt wird, ist als Gegenstandswert grundsätzlich lediglich die Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004)) zugrunde zu legen. (Rn.3) 2. Eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Entscheidung im Sinne des Streitwertkatalogs liegt dann vor, wenn die einstweilige Anordnung nicht nur, wie unausweichlich, für den Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung, sondern darüber hinaus zu endgültigen Folgen führt, welche die Hauptsacheentscheidung nicht nur offenhalten, sondern gegenstandslos werden lassen. (Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 2024 - 9 K 7032/23 - geändert. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Streitigkeiten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen der vorläufige Nachweis eines Betreuungsplatzes begehrt wird, ist als Gegenstandswert grundsätzlich lediglich die Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004)) zugrunde zu legen. (Rn.3) 2. Eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Entscheidung im Sinne des Streitwertkatalogs liegt dann vor, wenn die einstweilige Anordnung nicht nur, wie unausweichlich, für den Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung, sondern darüber hinaus zu endgültigen Folgen führt, welche die Hauptsacheentscheidung nicht nur offenhalten, sondern gegenstandslos werden lassen. (Rn.6) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. März 2024 - 9 K 7032/23 - geändert. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.03.2024 entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, weil auch die angefochtene Entscheidung von der Kammer des Verwaltungsgerichts in entsprechender Besetzung erlassen wurde (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG). Die am 28.03.2024 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 14.03.2024 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert für das bei ihm erfolglos gebliebene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragstellerin auf 5.000 Euro festgesetzt hat, und mit der die Antragstellerin eine Herabsetzung des Gegenstandswertes auf 2.500 Euro erstrebt, ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde nach ihrer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Verwaltungsgericht statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 RVG). Eine Abhilfe durch das Verwaltungsgericht (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) ist nicht erfolgt (Nichtabhilfebeschluss vom 02.04.2024). Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet. Der Senat hält auch in Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sich dieser Entscheidung anschließenden Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin (vgl. den weiteren Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2024, mit dem diese ausdrücklich und im eigenen Namen beantragt hat, es bei dem festgesetzten „Streitwert“ zu belassen, und der sachdienlich [lediglich] als vorweggenommene Anhörung zu verstehen ist [zum Anhörungserfordernis vgl. Hartmann in: Hartmann, Kostengesetz online, 4. Lieferung, § 33 RVG Rn. 16 ]) an seiner Rechtsauffassung fest, dass bei Streitigkeiten in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen - wie hier gemäß § 123 VwGO i.V.m. § 24 Abs. 3 SGB VIII - der vorläufige Nachweis eines Betreuungsplatzes begehrt wird, als Gegenstandswert grundsätzlich lediglich die Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde zu legen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2023 - 12 S 2479/22 -, juris). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht maßgeblich auf der Überlegung, dass für die Bemessung des Gegenstandswertes allein das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in den Blick zu nehmen sei. Dem ist nicht zu folgen. Nach § 52 Abs. 1 GKG, der hier in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 1 RVG und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG entsprechende Anwendung findet, ist der Gegenstandswert, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers (bzw. Antragstellers, vgl. § 52 Abs. 8 GKG) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies zugrunde gelegt, erscheint ein Abstellen allein auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, also ohne auch ein potenzielles Hauptsacheverfahren mit in den Blick zu nehmen, und hierfür den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen, nicht angemessen. Denn der Antrag der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht war ersichtlich nur auf eine vorläufige Regelung gerichtet („Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache […] nachzuweisen“). Eine einem Hauptsacheverfahren entsprechende Entscheidung (vollständig) vorwegzunehmen, war von der Antragstellerin mithin ausweislich ihres Antrages nicht begehrt worden. Dann aber ist nicht ersichtlich, weshalb hier nicht in Anlehnung an Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderung (Streitwertkatalog 2013) entsprechend dem Regelfall nur - wie schon im Beschluss des Senats vom 29.03.2023 - 12 S 2479/22 -, juris, ausgeführt und auch von dem Antragsgegner ausweislich seiner Stellungnahme vom 08.04.2024 befürwortet - von der Hälfte des Auffangwertes, also von einem Gegenstandswert in Höhe von 2.500 Euro, auszugehen sein sollte. Zwar sieht Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 in seinem Satz 2 vor, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die die Entscheidung - wie hier - in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert (hier: der Gegenstandswert) bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Auch diese Empfehlung (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 des Streitwertkatalogs 2013) gibt vorliegend jedoch letztlich keinen Anlass, von einem höheren Gegenstandswert als von einem Betrag in Höhe von 2.500 Euro auszugehen. Eine vollständige oder teilweise Vorwegnahme der Entscheidung im Sinne des Streitwertkatalogs liegt dann vor, wenn die einstweilige Anordnung nicht nur, wie unausweichlich, für den Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung, sondern darüber hinaus zu endgültigen Folgen führt, welche die Hauptsacheentscheidung nicht nur offenhalten, sondern gegenstandslos werden lassen (vgl. zum Begriff der Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des § 123 VwGO: Hong, NVwZ 2012, 468, 471 f.). Eine solche Vorwegnahme ist hier von der Antragstellerin nicht begehrt worden. Zwar kann - wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausführt - eine für die Dauer einer einstweiligen Anordnung erbrachte Betreuungsleistung nachträglich nicht wieder rückgängig gemacht und dies auch nicht durch entsprechende Anordnungen verhindert werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anordnung in rechtlicher Hinsicht nicht zu endgültigen Folgen führt (vgl. auch Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 146c , wonach der Fall einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache nicht eintreten könne, wenn die Gerichte bei ihrer Anordnung im Eilverfahren durch die ihnen nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zur Verfügung stehenden Gestaltungsbefugnisse die Vorläufigkeit der Maßnahme sicherstellten, weshalb die „vorläufige“ Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte keine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle). Es spricht zwar vieles dafür, dass ein bei einer Stattgabe des Eilantrags von der Antragstellerin in Anspruch genommener Betreuungsplatz ihr im Nachhinein rein faktisch nicht mehr entzogen würde und es womöglich auch nicht mehr zu einer Entscheidung in der Hauptsache kommen wird. Diese rein faktischen, rechtlich nicht vorgezeichneten Folgen sind indes bei der Gegenstandswertfestsetzung nicht relevant. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).