Beschluss
12 S 3213/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1123.12S3213.21.00
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Leitsätze
Zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für eine Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten durch die Ausländerbehörde nach unanfechtbar abgeschlossenem Asylverfahren.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. Oktober 2021 - 1 K 2165/21 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für eine Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten durch die Ausländerbehörde nach unanfechtbar abgeschlossenem Asylverfahren.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. Oktober 2021 - 1 K 2165/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 11.10.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bleibt ohne Erfolg. 1. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft, insbesondere nicht gemäß § 80 AsylG ausgeschlossen. Sie richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 1 K 2164/21) - eines nach eigenen Angaben somalischen Staatsangehörigen - gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2021 wiederhergestellt bzw. angeordnet wurde. Mit der auf § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gestützten Verfügung wurde der Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) verpflichtet, dem Regierungspräsidium Tübingen alle in seinem Besitz befindlichen Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können (z.B. Mobiltelefon, SIM-Karten, Tablet, Kamera, USB-Stick, SD-Karten, Notebook), sowie das dazugehörige Zubehör auszuhändigen und zu überlassen (Ziffer 1) und dem Regierungspräsidium Tübingen die erforderlichen Zugangsdaten für die unter Ziffer 1 genannten Datenträger mitzuteilen (Ziffer 2). Außerdem wurde ihm für den Fall der Nichterfüllung die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die vom Antragsteller, einem abgelehnten Asylbewerber, angefochtene Verfügung richtigerweise auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zu stützen wäre. Denn auch in diesem Fall wäre die Beschwerde nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz sind alle gerichtlichen Streitigkeiten, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben (vgl. BVerwG Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 12 zu § 78 AsylVfG; Senatsbeschluss vom 08.06.2022 - 12 S 3027/21 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.02.2018 - 13 OA 40/18 -, juris Rn. 5). Ob dies so ist, richtet sich, wenn es sich - wie hier - um die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber einem Ausländer handelt, allein danach, auf welche Rechtsvorschrift die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. Ist dies eine solche des Asylgesetzes, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor. Ist die Maßnahme hingegen auf eine andere Rechtsvorschrift gestützt, liegt eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz selbst dann nicht vor, wenn sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung in dieser keine Stütze findet, sondern nur nach Maßgabe der Vorschriften des Asylgesetzes hätte erlassen werden dürfen. Letzteres ist allein eine Frage der Begründetheit des von dem Ausländer gegen die Maßnahme erhobenen Rechtsbehelfs. Da das Regierungspräsidium seine Verfügung ausdrücklich nur auf Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes gestützt hat, ist nicht von einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne von § 80 AsylG auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1992 - 9 C 155.90 -, juris Rn. 13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 So 76/14 -, juris Rn. 4 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -, juris Rn. 7; Koch in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 15 AsylVfG Rn. 32; Barrón in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 74 Rn. 3; a.A. wenn dies zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes auf Seiten des Adressaten führen würde, Thüringer OVG, Beschluss vom 17.02.2005 - 3 EO 1424/04 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 -, juris Rn. 15). 2. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az.: 1 K 2164/21) gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 30.06.2021 hinsichtlich Ziffer 1 und 2 der Entscheidung wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheids angeordnet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.2020 - 7 VR 5.20 u.a. -, juris Rn. 8, und vom 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Angesichts des grundsätzlichen Klärungsbedarfs der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen (a). Die damit erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus (b). a) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind offen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die angefochtene Verfügung nur auf §§ 15, 15a AsylG gestützt werden könne, ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage aber nicht in Frage komme, weil das Regierungspräsidium Tübingen für den Erlass von Anordnungen zur Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten nach §§ 15, 15a AsylG nicht zuständig sei. Für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthaltes bei abgelehnten Asylbewerbern begründe vielmehr § 8 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO eine landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass der Antragsteller, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15.03.2019 abgelehnt und dessen dagegen gerichtete Klage vom Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 30.04.2021 abgewiesen worden ist (rechtskräftig seit dem 20.07.2021), ein abgelehnter Asylbewerber im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO ist. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass das Regierungspräsidium Tübingen für Anordnungen nach §§ 15, 15a AsylG sachlich nicht zuständig ist, weil insoweit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO eine landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe besteht. Sie macht jedoch geltend, dass in Bezug auf die Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten neben § 15 AsylG auch § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG anwendbar und insoweit gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 AAZuVO das Regierungspräsidium Tübingen neben dem Regierungspräsidium Karlsruhe sachlich zuständig sei. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind die Regierungspräsidien neben den unteren Ausländerbehörden und dem Regierungspräsidium Karlsruhe unbeschadet des § 71 Abs. 4 AufenthG auch zuständig u.a. für Maßnahmen nach den §§ 48 und 48a AufenthG. Ungeachtet der Frage, wie diese in § 6 Abs. 5 Nr. 2 AAZuVO vorgesehene nebeneinander bestehende Zuständigkeit von unteren und mehreren höheren Ausländerbehörden im Einzelnen zu verstehen ist, ist jedenfalls die Frage, ob die Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten im Falle von abgelehnten Asylbewerbern auf § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG gestützt werden kann, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens wegen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs nicht zu beantworten. Das Verwaltungsgericht sieht § 15 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 15a AsylG in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 und 4 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2780) unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.08.2020 - 10 K 1841/20 - (veröffentlicht in juris) im Fall von rechtskräftig abgelehnten Ausländern als lex specialis und daher vorrangige Ermächtigungsgrundlage an (ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 26.08.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 4; Barrón in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 74 Rn. 8; Funke-Kaiser in: GK-AsylG § 15 Rn. 11 ; Putzar-Sattler in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 15 AsylG Rn. 8 ff.; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 02.03.2022 - Au 6 K 21.2174 -, juris Rn. 6; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 4. Auflage 2020, § 11 Rn. 25; Houben in: BeckOK, Ausländerrecht, § 15 AsylG Rn. 18a ff.). Nach diesen Vorschriften sind Ausländer persönlich verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 15a Abs. 1 AsylG regelt, dass die Auswertung von Datenträgern nur zulässig ist, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. § 48 Abs. 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des AufenthG gelten entsprechend. Für die genannten Maßnahmen ist nach § 15a Abs. 2 AsylG das Bundesamt zuständig. Der vom Antragsgegner herangezogene, durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) geänderte § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG - in Kraft seit 01.08.2015 - regelt, dass der Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet ist, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Gemäß Absatz 3a ist die Auswertung von Datenträgern nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Frage, ob § 15 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 15a AsylG gegenüber § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG die speziellere Vorschrift ist, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu klären. Abzulehnen ist allerdings bereits aufgrund summarischer Prüfung die Auffassung des Antragsgegners, dass den Ausländerbehörden ein Wahlrecht zustünde, welche Ermächtigungsgrundlage sie für die Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten im Falle von abgelehnten Asylbewerbern heranziehen. Der Hinweis des Antragsgegners ist zwar richtig, dass die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG nicht ausgeschlossen ist und das Asylgesetz die Rechtstellung eines Ausländers nach Asylantragstellung nicht abschließend regelt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2014 - A 11 S 1967/14 -, n.v.). Auch ist es zutreffend, dass der Inhalt der beiden Vorschriften weitgehend gleich ist. Der Antragsgegner nimmt aber nicht in den Blick, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Beschleunigung des Asylverfahrens den Rechtsschutz bei einer auf das Asylgesetz gestützten Anordnung in ganz wesentlichen Punkten abweichend von den allgemeinen prozessualen Regelungen ausgestaltet hat. Abgesehen von dem bereits angesprochenen Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG beträgt zum Beispiel die Klagefrist bei Anordnungen nach dem Asylgesetz lediglich zwei Wochen, während eine Anordnung nach § 48 Abs. 3 AufenthG innerhalb von einem Monat angefochten werden kann. Abweichungen bestehen zudem u.a. hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Klage (§ 75 AsylG), bei der Kammerbesetzung in Eilverfahren (§ 76 Abs. 4 AsylG) und bei den Rechtsmitteln (§ 78 AsylG). Angesichts dieser erheblichen Unterschiede wäre es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn die Ausländerbehörde bei Ausländern, die um Asyl nachgesucht haben, die Wahl hätte, welche Rechtsgrundlage sie heranzieht. Für seine Auffassung, die Ermächtigungsgrundlagen seien nebeneinander anwendbar, kann sich der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg auf die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht berufen, in der es heißt, es werde eine Regelung im Asylgesetz geschaffen, wonach das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - ebenso wie bereits die Ausländerbehörden - zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herausverlangen und auswerten kann (BT-Drs. 18/11546, S. 2). Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass auch die Ausländerbehörden befugt sind, die Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten anzuordnen. Zugleich hat er die asylgesetzliche Regelung so ausgestaltet, dass für die Auswertung der Datenträger nach § 15a Abs. 2 AsylG nur das Bundesamt zuständig ist. Ob er damit die Ausländerbehörden von der Heranziehung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG ganz ausschließen wollte oder jedenfalls die Auswertung dem Bundesamt vorbehalten bleiben soll, ist offen. Ein gesetzgeberischer Wille, den Ausländerbehörden in Bezug auf Asylbewerber mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreispflicht eine weitere Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung zu stellen, derer sie sich wahlweise neben § 48 Abs. 3 und Abs. 3a AufenthG bedienen könnten, kann der Begründung aber keinesfalls entnommen werden und ist angesichts der geschilderten unterschiedlichen Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens auch nicht anzunehmen. Die Antwort auf die sich danach stellende Frage, welche Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen ist, wenn die Ausländerbehörde gegenüber einem abgelehnten Asylbewerber die Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten anordnen will, wirft schwierige und bislang ungeklärte Auslegungsfragen auf. Soweit sich der Antragsgegner für seine Auffassung, dass § 48 Abs. 3 AufenthG auch auf abgelehnte Asylbewerber anwendbar sei, auf eine zu einer Duldung ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruft (Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 18, 21), in der eine Trennung zwischen asylrechtlicher „Entscheidungsphase“ und anschließender „Vollzugsphase“ bei einem abgelehnten Asylbewerber postuliert worden sei (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.; OVG Thüringen, Beschluss vom 17.2.2005 - 3 EO 1424/04 -, juris Rn. 4 f. zur Anfechtung einer Passverfügung), ist fraglich, ob diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.02.2021 (Az.: 1 C 29.20, juris Rn. 11, 12) entschieden, dass die einem Asylverfahren zuzuordnende Phase nach Ablehnung oder Rücknahme eines Asylantrags den Zeitraum bis zur Beendigung des Aufenthalts oder der Entstehung eines asylverfahrensunabhängigen Aufenthaltsrechts erfasst und zum Asylverfahren systematisch auch aufenthaltsbeendende Maßnahmen zählen, die an die Ablehnung oder Rücknahme eines Asylantrags anknüpfen, weil das „Asylverfahren“ im Abschnitt 4 des Asylgesetzes den Unterabschnitt „Aufenthaltsbeendigung“ mitumfasst. Zwar betraf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2021 eine vom Bundesamt angeordnete erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 16 Abs. 1 AsylG, die ein Ausländer nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 Asyl zu dulden hat. Die Bestimmung der einem Asylverfahren zuzurechnenden Phase hat es aber nicht nur in Bezug auf diese spezielle Maßnahme getroffen, sondern (jedenfalls) in Bezug auf alle identitätssichernden Maßnahmen, zu denen auch die Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten zählen dürfte. Spricht angesichts dessen viel dafür, dass im Hinblick auf die identitätssichernden Mitwirkungspflichten des § 15 Abs. 2 AsylG nicht von einer strikten Trennung zwischen dem eigentlichen Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt und dem Verfahrensabschnitt der Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden kann, in dem vor allem auch den Ausländerbehörden eine Zuständigkeit zukommt, bleibt die Frage zu klären, ob konkret für die Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten durch die Ausländerbehörden § 15 Abs. 2 Nr. 6 Asyl die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage bildet. Denkbar wäre es auch, dass das Asylgesetz die diesbezügliche Regelung im Grundsatz auf den Entscheidungshorizont des Bundesamtes beschränkt und es hinsichtlich der entsprechenden Aufgaben der Ausländerbehörden bei den Bestimmungen des allgemeinen Ausländerrechts belässt. Hierfür könnte sprechen, dass die Regelung des § 48 Abs. 3 AufenthG eine Herausgabe von Datenträgern vorsieht, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit und - insoweit weitergehend als § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG - auch für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können. Allerdings nimmt auch § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG - in Bezug auf die nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorzulegenden Urkunden und sonstigen Unterlagen - ausdrücklich auf ausländerrechtliche Maßnahmen zur Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat Bezug, was wiederum darauf hindeuten könnte, dass die Vorschrift - einschließlich deren Absatz 2 Nr. 6 - auch den Behörden der Länder zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgabe, die Ausreisepflicht durchzusetzen, dient (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 26.08.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 So 76/14 -, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -, juris Rn. 6). Zudem statuieren die Regelungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 AsylG eine Vorlagepflicht gegenüber allen „mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden“, zu denen in Bezug auf die Aufenthaltsbeendigung eben auch die Ausländerbehörden gehören (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 1592/00 -, juris Rn. 21). Für die Annahme, dass die Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten im Falle von abgelehnten Asylbewerbern durch die Ausländerbehörden auf die asylrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zu stützen ist, könnte vor allem der Beschleunigungszweck sprechen, den der Gesetzgeber bei abgelehnten Asylbewerbern mit den speziellen asylrechtlichen Regelungen der § 11, §§ 74 ff., § 80 AsylG verfolgt. Würde die Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten von der Ausländerbehörde auf § 48 Abs. 3 AufenthG gestützt, käme ein abgelehnter Asylbewerber in den Genuss der allgemeinen prozessualen Rechtschutzmöglichkeiten, insbesondere der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (§ 80 Abs. 1 VwGO) und der Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO). Damit wäre ein abgelehnter Asylbewerber, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet illegal ist, erheblich besser gestellt als ein Asylbewerber im noch laufenden Asylverfahren, obwohl dieser im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -, juris Rn. 5; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 15 AsylVfG Rn. 30). Es erscheint fraglich, ob der Gesetzgeber dies beabsichtigt hat. Dementsprechend wird von der Rechtsprechung überwiegend die Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG als einschlägig angesehen, wenn gegenüber Asylbewerbern, deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, eine Anordnung zur Passbeschaffung („Mitwirkung bei der Beschaffung des Identitätspapiers“) getroffen wird, die in der 1. Alternative des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG genannt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 - 11 S 592/00 -, juris Rn. 21, Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 -, juris Rn. 20, und Beschluss vom 26.09.2014 - A 12 S 1938/14 -, n. v.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2014 - 2 So 76/14 -, juris Rn. 10; Hessischer VGH, Beschluss vom 05.03.2004 – 12 ZU 3005/03 -, juris Rn. 7; so auch Barrón in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 74 Rn. 8; für die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 3 AufenthG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 M 23/11 -, juris Rn. 14; Thüringer OVG, Beschluss vom 17.02.2005 - 3 EO 1424/04 -, juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01.09.2020 - 13 ME 312/20 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2000 - 10 B 99.3200 -, juris Rn. 23; VG Stade, Beschluss vom 16.08.2021 - 1 B 863/21 - juris Rn. 28 ff.). Gelten aber für Maßnahmen der Passbeschaffung die speziellen Regelungen des Asylgesetzes, scheint es schwer nachvollziehbar, dass für die vorgelagerte Anordnung der Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen anwendbar sein sollen. Problematisch ist allerdings, dass § 15a Abs. 2 AsylG die Zuständigkeit für die Auswertung der Datenträger allein dem Bundesamt zuspricht. Die Ermächtigung der Ausländerbehörden, von abgelehnten Asylbewerbern nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG die Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten zu verlangen, könnte weitgehend leerlaufen, wenn sie anschließend nicht befugt wären, diese auch auszuwerten. Zudem erlaubt der Wortlaut des § 15a AsylG die Auswertung nur zu dem Zweck der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit, also den Zwecken, die vor allem für das Bundesamt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens von Bedeutung sind, nicht aber zur Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat, einem Zweck, der primär in der nachfolgenden Vollzugsphase eine erhebliche Rolle spielt. Ob insoweit eine teleologische Reduktion in Betracht zu ziehen sein könnte, wie sie das Verwaltungsgericht Freiburg angedeutet hat (Beschluss vom 26.08.2020 - 10 K 1841/20 -, juris Rn. 12), ist eine Frage grundsätzlicher Natur, die im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht geklärt werden kann. Das Verwaltungsgericht plädiert dafür, den Geltungsbereich des § 15a AsylG auf die Dauer des Asylverfahrens beim Bundesamt, also auf das eigentliche Anerkennungsverfahren zu beschränken. Es begründet dies unter Berufung auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11546, S. 2 und 23) damit, dass der Gesetzgeber mit § 15a AsylG eine Rechtsgrundlage im Asylgesetz habe schaffen wollen, die dem Bundesamt - ebenso wie bereits den Ausländerbehörden auf der Grundlage des bereits zum 01.08.2015 in Kraft getretenen § 48 Abs. 3a AufenthG - die Befugnis einräume, zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität einschließlich der Staatsangehörigkeit von Asylsuchenden Daten aus Datenträgern herauszuverlangen und auszuwerten. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Befugnisse der allgemeinen Ausländerbehörden nach (rechtskräftigem) Abschluss des Asylverfahrens einschränken wollte, sieht das Verwaltungsgericht nicht. Auf welcher Grundlage die Ausländerbehörden die nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG herausverlangten Datenträger und Zugangsdaten dann auswerten, lässt es allerdings offen. Bei einer Heranziehung von § 48 Abs. 3a AufenthG stellt sich das Problem, dass eine Auswertung der Datenträger nach § 48 Abs. 3a AufenthG auch zum Zweck der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat zulässig wäre, während die vorangehende Herausgabe nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG auf die Zwecke der Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit beschränkt ist (vgl. dazu Hörich/Tewocht, NVwZ 2017, 1153). Vor dem Hintergrund, dass mit der Auswertung der herausverlangten Datenträger zum einen ein besonders intensiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme einhergeht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07 -, juris Rn. 166 ff.; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Auflage 2022, § 15a AsylG Rn. 2; Hörich, Tewocht, NVwZ 2017, 1153; Dr. Tarik Tabbara, Humanistische Union, Vorgänge 3/2019, Nr. 227, S. 123; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 01.06.2021 - 9 K 135/20 A -, juris), zum anderen häufig - nicht allein, aber auch - der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung berührt sein wird (vgl. dazu Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Nr. 39/2017, Mai 2017, S. 18 ff.), bedarf vor allem die Frage einer gründlichen Prüfung, ob die erweiterte Anwendung einer Befugnisnorm den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere an die hinreichende Bestimmtheit und Begrenzung einer Norm, gerecht würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 94 ff., und vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rn. 46 ff., Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris, Rn. 96 ff., jeweils m.w.N.). b) Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten ungeklärten rechtlichen Fragen als offen dar, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Den Interessen des Antragstellers ist insoweit der Vorrang einzuräumen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Folgen, die einträten, wenn der Antragsteller verpflichtet würde, die in seinem Besitz befindlichen Datenträger und die erforderlichen Zugangsdaten dem Antragsgegner zum Zweck der Auswertung auszuhändigen und zu überlassen, sich aber nachträglich herausstellen würde, dass die Anordnung hätte aufgehoben werden müssen, deutlich gravierender sind, als die Folgen, die sich ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben würde und sich später herausstellte, dass die Herausgabeanordnung rechtmäßig ist. Dies wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Auf die Frage, ob das Auslesen durch die Ausländerbehörden oder das Bundesamt dem Herkunftsstaat bekannt werden und zu einer Gefährdung der Angehörigen und Freunde des Antragstellers im Herkunftsstaat führen kann, kommt es dabei nicht an. Denn allein der mit einer Aushändigung zum Zwecke der Auswertung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wäre tief und im Falle der Rechtswidrigkeit der Anordnung irreversibel. Die Gefahr der Datenvernichtung wiegt dagegen weniger schwer. Zwar ist das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers und der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit ebenfalls von erheblichem Gewicht. Allerdings wurde das Mobiltelefon des Antragstellers, der vom Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 12.05.2021 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, bereits bei seiner Inhaftierung sichergestellt und befindet sich, soweit ersichtlich, derzeit nicht in seinem Besitz, sondern wurde von der Justizvollzugsanstalt verwahrt. Auch wenn es bislang entgegen den Angaben des Antragstellers weder im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch vom Bundesamt ausgewertet worden sein sollte, so dürfte es dem Antragsteller angesichts der verhängten Strafe doch noch auf längere Sicht nicht möglich sein, darauf Zugriff zu nehmen und eventuell vorhandene Daten zu vernichten. Dass der Antragsteller weitere Datenträger (SIM-Karten, Tablet, Kamera, USB-Stick, SD-Karten, Notebook etc.) in seinem Besitz hätte, die für ein Auslesen zum Zwecke der Identitätsklärung von Interesse sein könnten, ist nicht ersichtlich. Auch gibt es bislang keine Anhaltspunkte dafür, dass er solche von Dritten für sich verwahren lässt. Abgesehen davon stehen dem Antragsgegner zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers, dessen Asylverfahren mittlerweile unanfechtbar abgeschlossen ist, noch weitere Mittel zur Verfügung, wie zum Beispiel die Vorführung des Antragstellers bei einer Auslandsvertretung (vgl. zu weiteren Möglichkeiten VG Berlin, Urteil vom 01.06.2021 - VG 9 K 135/20 A -, juris), die als mildere Maßnahmen möglicherweise sogar vorrangig wären. Entgegen der Annahme des Antragsgegners ist nicht davon auszugehen, dass der im Falle einer Vorführung ggf. angewendete unmittelbare körperliche Zwang einen stärkeren Eingriff darstellte als die Auswertung der Datenträger. Denn der Antragsgegner berücksichtigt insoweit nicht den mit dem Auslesen verbundenen besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, der häufig Einblicke in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ermöglicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).