Beschluss
A 19 K 1797/23
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:0809.A19K1797.23.00
1mal zitiert
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es bestehen Zweifel, ob § 15a AsylG (juris: AsylVfG 1992) als Rechtsgrundlage für die Auswertung von Datenträgern sowie das Herausgabeverlangen bezüglich Zugangscodes eines abgelehnten Asylantragstellers durch die Ausländerbehörden der Länder herangezogen werden kann.(Rn.23)
2. Der eindeutige Wortlaut des § 15a Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und die Anforderungen an eine hinreichende Normklarheit im grundrechtssensiblen Bereich dürften einer Auslegung und telelogischen Reduktion dahingehend entgegenstehen, dass eine andere Behörde als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Durchführung der Maßnahmen nach § 15a Abs. 1 AsylG zuständig ist.(Rn.24)
3. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 48 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und § 15a AsylG (juris: AsylVfG 1992) besteht nicht.(Rn.25)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2023 wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen Zweifel, ob § 15a AsylG (juris: AsylVfG 1992) als Rechtsgrundlage für die Auswertung von Datenträgern sowie das Herausgabeverlangen bezüglich Zugangscodes eines abgelehnten Asylantragstellers durch die Ausländerbehörden der Länder herangezogen werden kann.(Rn.23) 2. Der eindeutige Wortlaut des § 15a Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) und die Anforderungen an eine hinreichende Normklarheit im grundrechtssensiblen Bereich dürften einer Auslegung und telelogischen Reduktion dahingehend entgegenstehen, dass eine andere Behörde als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Durchführung der Maßnahmen nach § 15a Abs. 1 AsylG zuständig ist.(Rn.24) 3. Ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des § 48 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und § 15a AsylG (juris: AsylVfG 1992) besteht nicht.(Rn.25) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2023 wird angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die ihm gegenüber angeordnete Überlassung von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung. Der am XXX geborene Antragsteller reiste am 23.03.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.04.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Verfahren wurde wegen Nichtbetreibens mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.12.2016 eingestellt, zugleich das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Abs. 1 AufenthG verneint sowie dem Antragsteller unter Setzung einer mittlerweile abgelaufenen Ausreisefrist die Abschiebung nach Gambia oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Am 11.06.2018 stellte der Antragsteller einen Fortführungsantrag, woraufhin der Bescheid vom 21.12.2016 aufgehoben wurde. Mit Bescheid vom 09.11.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers vollumfänglich ab. Die hiergegen zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 23.07.2020 – A 19 K 10650/18 ab. Mit Bescheid vom 07.04.2021 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antragsteller auf bis zum 06.07.2021 gültige Reisedokumente vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, forderte es den Antragsteller auf, innerhalb der gesetzten Frist über Vertreter im Heimatland einen Pass/Passersatz zu beantragen. Sollte er keine Reisedokumente besitzen, forderte es ihn auf, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Rheinstetten innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere sowie alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Mit Bescheid vom 28.03.2023 ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe die persönliche Vorsprache des Antragstellers zwecks Identitätsklärung unter Zuhilfenahme einer Delegation aus Gambia am 04.05.2023, 10:00 Uhr, im Regierungspräsidium Karlsruhe an. Mit Bescheid vom 04.05.2023 erging eine Anordnung folgenden Inhalts gegenüber dem Antragsteller: 1. Hiermit werden Sie aufgefordert, dem Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich alle in Ihrem Besitz befindlichen Datenträger (insbesondere Mobiltelefone, SIM-Karten, Tablets, Festplatten, Kameras, USB-Sticks, SD-Karten, CDROMs etc.), die für die Feststellung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, sowie das dazugehörige Zubehör unverzüglich vorzulegen, auszuhändigen und zur Auswertung zu überlassen. 2. Sie werden weiterhin aufgefordert, dem Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich die notwendigen Zugangsdaten und Sperrcodes für eine Auswertung der unter Ziff. 1 genannten Datenträger zur Verfügung zu stellen. 3. Für den Fall, dass Sie Ihren Pflichten aus Ziff. 1 nicht nachkommen, wird Ihnen die Wegnahme der unter Ziff. 1 genannten Datenträger mit unmittelbarem Zwang angedroht. 4. Für den Fall, dass Sie Ihre Pflichten aus Ziff. 2 nicht erfüllen, wird Ihnen die Entsperrung des Geräts in Ersatzvornahme angedroht. Hierfür entstehen voraussichtlich Kosten in Höhe von bis zu 2.600,00 €, geräteabhängig auch höher, zu deren Tragung Sie gern. § 31 Abs. 2 LVwVG verpflichtet sind. Zur Begründung führte es im Wesentlich aus, dass Rechtsgrundlage für die Auswertung der Datenträger § 15a AsylG i. V. m. § 48 Abs. 3a Sätze 2 bis 7 AufenthG sei und er bis heute keinen Pass – bzw. Passersatz oder sonstige Dokumente vorgelegt habe. Es entspreche zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass Ausländer den Kontakt zu Familie und Freunden im Herkunftsland jedenfalls nicht vollständig abbrechen würden, sondern den Kontakt auch aus dem Bundesgebiet weiter aufrechterhielten. Aus diesem Grund bestehe ein gesteigertes Interesse, die auf seinem Mobiltelefon befindlichen Daten vor Verlust zu sichern, um seine tatsächliche Identität ermitteln zu können. Hiergegen hat der Antragsteller am 08.05.2023 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung lässt er ausführen: Die gewählte Ermächtigungsgrundlage werfe erhebliche Zweifel auf, da die Behörde § 15a AsylG i. V. m. § 48 Abs. 3a Sätze 2 bis 7 AufenthG gewählt habe, obwohl ihr kein Wahlrecht hinsichtlich der einschlägigen Rechtsgrundlage zukomme. Dem Antragsteller sei das Mobiltelefon nach der Vorsprache abgenommen worden. Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst -, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2023 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffene Verfügung und ergänzt, dass kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden habe, da der Antragsteller keine Dokumente vorgelegt habe. Auch bei der Vorsprache habe er sich geweigert, mit der Delegation auf Mandinka oder Englisch zu sprechen, sodass diese ergebnislos verlaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Über den Antrag entscheidet gem. § 76 Abs. 4 AsylG der Einzelrichter, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Verfügung auf § 15a AsylG gestützt hat und es sich mithin um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 S 3213/21 – juris Rn. 4). 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage (A 19 K 1796/23) gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.05.2023 kraft Gesetzes (§ 75 AsylG, § 12 LVwVG) ausgeschlossen ist. 2. Der Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids abzuwägen hat. Entscheidendes Indiz für eine Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a – juris Rn. 8, und vom 23.01.2015 – 7 VR 6.14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Klärungsbedarfs der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen (a). Die damit erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus (b). a) Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens des Antragstellers sind offen. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der Antragsgegner die streitgegenständliche Verfügung zur Auswertung der Datenträger zurecht auf § 15a AsylG i. V. m. § 48 Abs. 3a Sätze 2 bis 7 AufenthG gestützt hat. Soweit § 48 Abs. 3a Sätze 2 bis 7 AufenthG mitzitiert wird, bleibt unklar, ob der Antragsgegner die Norm aufgrund der entsprechenden Anwendbarkeit des § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG mitzitiert (vgl. so auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2023 – 1 C 19.21 – juris) oder ob hier ein Wahlrecht bezüglich der einschlägigen Rechtsgrundlage beansprucht wird. Letztes ist jedoch abzulehnen, da aus Gründen der Beschleunigung des Asylverfahrens der Rechtsschutz bei einer auf das Asylgesetz gestützten Anordnung in ganz wesentlichen Punkten abweichend von den allgemeinen prozessualen Regelungen ausgestaltet ist (vgl. Kammerbesetzung, § 76 Abs. 4 AsylG, Beschwerdeausschluss, § 80 AsylG). Vor diesem Hintergrund wäre es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen sowie dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geradezu unvereinbar, wenn der zuständigen Behörde ein Wahlrecht bezüglich der Rechtsgrundlage zukommen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 S 3213/21 – juris Rn. 14). Es bestehen Zweifel, ob § 15a AsylG als Rechtsgrundlage für die Auswertung von Datenträgern sowie das Herausgabeverlangen bezüglich Zugangscodes eines abgelehnten Asylantragstellers durch die Ausländerbehörden herangezogen werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut wird gem. § 15a Abs. 2 AsylG ausschließlich das Bundesamt für Maßnahmen nach Abs. 1 ermächtigt. Ein Wille des Gesetzgebers, neben dem Bundesamt auch die Ausländerbehörden nach § 15a Abs. 1 AsylG zu ermächtigen, kann der Begründung gerade nicht entnommen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber in der Begründung davon ausgegangen, dass den Ausländerbehörden bereits eine § 15a AsylG entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung steht (vgl. „ebenso wie bereits die Ausländerbehörden“, BT-Drs. 18/11546, S. 2) und hat eine ausschließliche Zuständigkeit für eine Bundesbehörde normiert. Die Auslegung findet regelmäßig ihre Grenzen dort, wo sie mit Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr vereinbar ist (vgl. hierzu grundsätzlich BVerfG, Beschluss vom 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11 – NVwZ 2015, 510). Auch eine telelogische Reduktion vermag hier keine Zuständigkeit der Ausländerbehörden der Länder zu begründen (a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 26.08.2020 – 10 K 1841/20 – juris Rn. 12). Eine solche verlangt nach der juristischen Methodenlehre, dass eine „verdeckte Lücke“ vorliegt, mithin der Wortlaut zu weit gefasst ist (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre d. Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, 194). Das ist hier gerade nicht der Fall. Der Wortlaut ist eng gefasst, indem er die Ausländerbehörden der Länder aus dem Zuständigkeitsbereich herausnimmt. Nachdem der eindeutige Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers nicht auseinanderfallen, dürfte eine extensive Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 15a Abs. 2 AsylG auch für Ausländerbehörden der Länder die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Diese dürfte sich auch nicht mit dem Telos der Norm begründen lassen, denn es widerspricht nicht offensichtlich dem Sinn und Zweck der Regelung, die Auswertung von Datenträgern der Zuständigkeit des Bundesamtes zu übertragen. Im Lichte des besonders intensiven Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, der häufig Einblicke in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ermöglicht, ist für die Betroffenen ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit geboten. Gesetzliche Vorschriften, die einen solchen Eingriff ermöglichen, müssen dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit genügen. Die vorliegende Regelung des § 15a AsylG ermöglicht Normadressaten indes gerade nicht zu erkennen, dass eine Datenauswertung auch durch Landesausländerbehörden rechtlich zulässig wäre. Ob die Verfügung auf § 48 Abs. 3 AufenthG gestützt werden kann, ist nicht minder zweifelhaft. Für einen Vorrang der §§ 15 f. AsylG gegenüber dem § 48 AufenthG im Falle von Aufforderungen zur Herausgabe von Datenträgern gegenüber abgelehnten Asylbewerbern durch die Ausländerbehörden, könnte vor allem der Beschleunigungszweck sprechen, den der Gesetzgeber bei abgelehnten Asylbewerbern mit den speziellen asylrechtlichen Regelungen der § 11, §§ 74 ff., § 80 AsylG verfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 S 3213/21 – juris Rn. 17). Gleichwohl dürfte es zu praktischen Schwierigkeiten führen, wenn die asylrechtlichen Regelungen in diesen Fällen leges speciales darstellen, aber eine – ausdrückliche – Rechtsgrundlage für die Ausländerbehörden der Länder zur Datenauswertung im AsylG nicht geschaffen worden ist. Ebenfalls denkbar wäre es, dass der zeitliche Anwendungsbereich und mithin ein Anwendungsvorrang des § 15a AsylG – ausnahmsweise – mit dem Abschluss des Asylverfahrens endet (vgl. so etwa GK-AsylG/Funke-Kaiser, § 15a AsylG, Stand 01.07.2023, Rn. 13): Die Frage, welche Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen ist, wenn die Ausländerbehörde gegenüber einem abgelehnten Asylbewerber die Herausgabe von Datenträgern und Zugangsdaten anordnen will, wirft schwierige und bislang ungeklärte Auslegungsfragen auf (vgl. so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 S 3213/21 – juris Rn. 15), die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beantwortet werden können. Die gem. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG angeordnete Herausgabe der Datenträger dürfte als Annex – ebenso wie die Zwangsmaßnahmen – das rechtliche Schicksal der Auswertung teilen. An der Herausgabe besteht kein rechtliches Interesse, wenn es an einer Rechtsgrundlage für die Auswertung der Datenträger mangelt. b) Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten ungeklärten rechtlichen Fragen als offen dar, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Den Interessen des Antragstellers ist insoweit der Vorrang einzuräumen. Der mit einer Aushändigung zum Zwecke der Auswertung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wiegt besonders schwer und wäre im Falle der Rechtswidrigkeit der Anordnung irreversibel. Die Gefahr der Datenvernichtung wiegt dagegen weniger schwer. Das Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers und der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit sind zwar ebenfalls von erheblichem Gewicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).