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Urteil

12 S 3089/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1217.12S3089.19.00
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Leitsätze
1. Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.2016 (BGBl. I S. 1450) sind auch virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen.(Rn.25) 2. Träger einer Maßnahme im Sinne des § 2a AFBG ist derjenige, der gegenüber dem Fortbildungsteilnehmer für die Fortbildungsmaßnahme verantwortlich zeichnet, weil er mit diesem einen Vertrag über die Fortbildungsmaßnahme geschlossen hat. Der Trägerschaft steht nicht entgegen, dass sich dieser zur Durchführung der Fortbildungsmaßnahme eines (selbständigen) Dritten bedient, der den Unterricht abhält.(Rn.38) (Rn.40) (Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. September 2019 - 5 K 16918/17 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt“ vom 08.05.2017 bis zum 05.06.2019 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Verfahren beider Instanzen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.2016 (BGBl. I S. 1450) sind auch virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen.(Rn.25) 2. Träger einer Maßnahme im Sinne des § 2a AFBG ist derjenige, der gegenüber dem Fortbildungsteilnehmer für die Fortbildungsmaßnahme verantwortlich zeichnet, weil er mit diesem einen Vertrag über die Fortbildungsmaßnahme geschlossen hat. Der Trägerschaft steht nicht entgegen, dass sich dieser zur Durchführung der Fortbildungsmaßnahme eines (selbständigen) Dritten bedient, der den Unterricht abhält.(Rn.38) (Rn.40) (Rn.43) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. September 2019 - 5 K 16918/17 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt“ vom 08.05.2017 bis zum 05.06.2019 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten der gerichtskostenfreien Verfahren beider Instanzen. Die Revision wird zugelassen. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist nach der für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Förderung der von ihm im Zeitraum vom 08.05.2017 bis 05.06.2019 absolvierten Fortbildungsmaßnahme zum „Geprüften Betriebswirt“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist hier das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.06.2016 (BGBl. I S. 1450). Denn nach § 30 Abs. 1 AFBG in der aktuellen Fassung (Bekanntmachung vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1936, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 22.11.2021, BGBl. I S. 4906 ) sind für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31.07.2020 abgeschlossen worden sind, die Vorschriften des Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31.07.2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Da die streitbefangene Maßnahme am 05.09.2019 endete, gelten mithin noch die Regelungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung vom 15.06.2016, um die es sich bei den im Folgenden angeführten Vorschriften handelt. Nachfolgende Änderungen sind mit Blick auf die hier maßgeblichen Regelungen nicht relevant. Dem Kläger steht für die von ihm absolvierte Fortbildungsmaßnahme zum „Geprüften Betriebswirt“ Aufstiegsfortbildungsförderung dem Grunde nach zu. Es handelt sich um eine förderfähige Maßnahme (dazu I.), die von einem geeigneten Träger durchgeführt wurde (dazu II.). Außerdem erfüllt der Kläger die persönlichen Voraussetzungen, um gefördert zu werden (dazu III.). I. Die vom Kläger absolvierte Maßnahme ist förderfähig, da sie auf ein geeignetes Fortbildungsziel gerichtet ist (dazu 1.) und die zeitlichen Vorgaben erfüllt (dazu 2.). 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AFBG ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderfähig, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vorbereiten (Fortbildungsziel). Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die vorliegende Maßnahme den Kläger nach der hier maßgeblichen Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12.07.2006 (BGBl. 2006 I S. 1625 ) auf die Ablegung der entsprechenden Prüfung bei der IHK vorbereitet hat. 2. Die zur Förderung beantragte Fortbildungsmaßnahme entspricht der geforderten Mindestdauer, da sie ausreichend förderfähige Unterrichtsstunden umfasste. Dass diese vorliegend in einem „virtuellen Klassenzimmer“ abgehalten worden sind, steht deren Förderfähigkeit nicht entgegen, denn bereits nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung sind Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG auch virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen (dazu a). Die übrigen zeitlichen Vorgaben hinsichtlich maximalem Zeitrahmen und Fortbildungsdichte sind ebenfalls erfüllt (dazu b). a) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG sind Maßnahmen - wie hier - in Teilzeit u.a. förderfähig, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 AFBG gelten jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 AFBG die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähiger Unterricht in diesem Sinne ist immer synchroner Präsenzunterricht, der im Klassen- oder Lehrgangsverband bei gleichzeitiger Anwesenheit der Lehrkraft stattfindet. Gleichzeitige Anwesenheit in einem Klassen- oder Lehrgangsverband setzt aber nicht voraus, dass sich Lehrkraft und Teilnehmer physisch am selben Schulungsort aufhalten. Dass Präsenzunterricht im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG auch in einem „virtuellen Klassenzimmer“ stattfinden kann, wie es § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG n.F. nunmehr klarstellt, galt auch bereits für die hier maßgebliche Gesetzesfassung. Dies lässt sich aus der Regelung des § 4a AFBG herleiten. Nach dieser Vor-schrift wird eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektronischer Medien durchgeführt wird und die nicht als Fernunterricht nach § 12 des Fernunter-richtsschutzgesetzes zulassungspflichtig ist, gefördert, wenn sie durch Prä-senzunterricht oder eine diesem vergleichbare und verbindliche medienge-stützte Kommunikation ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durch-geführt werden. Unter mediengestützter Kommunikation sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichbaren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu verstehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der für den Präsenzunterricht und den für die medien-gestützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG. Diese Vorschrift kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen die Maßnahme aus zwei verschiedenen Teilen besteht: Eine Komponente ist der mit dem Begriff „elektronische Medien“ bzw. „mediengestützte Kommunikation“ umschriebene (Fernlehr-)Teil, dessen Anteil an der Gesamtmaßnahme in Abgrenzung zu § 4 AFBG nicht mehr als 50 Prozent betragen darf, wie sich aus dem Verweis auf § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz ergibt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2010 - 19 K 118/10 -, juris Rn. 12), der hier im Übrigen nicht einschlägig ist (vgl. Vennemann, FernUSG, 2. Aufl. 2014, § 1 Rn.10). Die zweite Komponente („ergänzt“) ist der Präsenzunterricht, der wiederum durch eine diesem vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation ergänzt oder ersetzt werden kann (vgl. zu § 4a in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.2001 VG Münster, Urteil vom 27.09.2006 - 6 K 4973/03 -, juris Rn. 15). Bei diesen „gemischten“ Maßnahmen, bei denen mediengestützte Kommunikation zum Einsatz kommt, die im Verhältnis zum Präsenzunterricht ein „Weniger“ an verbindlicher unmittelbarer Korrespondenz, regelmäßiger Rückkopplung und synchroner Wissensvermittlung - Wesensmerkmalen des Präsenzunterrichts - aufweist (z.B. Online-Lernplattform), ist ein Ausgleich in Form der Ergänzung durch Präsenzunterricht (mehr als 50 Prozent) und Erfolgskontrollen vorgesehen. Der Ausgleich durch ergänzenden Präsenzunterricht ist nach der gesetzgeberischen Intention sowohl durch physischen als auch virtuellen („oder eine diesem vergleichbare und verbindliche mediengestützte Kommunikation“) Präsenzunterricht gewährleistet, kann also auch in einem „virtuellen Klassenzimmer“ erfolgen (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 29 f.). Die Gleichstellung von physischem und virtuellem Präsenzunterricht im Rahmen des § 4a AFBG zeigt in systematischer Hinsicht, dass auch der Präsenz-unterricht im Rahmen des § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG physischer oder virtueller Natur sein kann. Für diese Auslegung spricht zudem der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 AFBG. Denn anders als bei den unter Einsatz sonstiger elektronischer Medien durchgeführten Maßnahmen im Sinne von § 4a AFBG werden in einem „virtuellem Klassenzimmer“ die Wesensmerkmale des Präsenzunterrichts verwirklicht, da die Kommunikation ebenso wie die Rückkopplung unmittelbar erfolgt und die Kenntnisse und Fertigkeiten synchron vermittelt werden. Bestätigt wird diese Annahme durch die aktuelle Fassung des § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG n.F., wonach förderfähige Unterrichtsstunden sowohl physische als auch virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen sind. Die Änderung stellt nunmehr klar, dass auch die Präsenz in einem „virtuellen Klassenzimmer“ bei synchroner kommunikativer Wissensvermittlung die Voraussetzungen für Präsenzunterricht erfüllt (vgl. dazu näher BT-Drs. 19/15273, S. 23 f.). Dementsprechend wurde auch § 4a AFBG n.F. neugefasst (Bekanntmachung vom 12.08.2020, BGBl. I S. 1936). Die bisherige Möglichkeit zur Ergänzung der mediengestützten Kommunikation durch eine dem Präsenzunterricht vergleichbare und verbindlich vorgegebene mediengestützte Kommunikation wurde gestrichen, da diese Variante nunmehr aufgrund der Präzisierung in § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG n.F. unmittelbar über den Begriff des Präsenzunterrichts abgedeckt wird, der sowohl physischen als auch virtuellen Unterricht umfasst (vgl. dazu und zum Folgenden BT-Drs. 19/15273, S. 25). Die nach § 4a AFBG n.F. förderfähigen Unterrichtsformen dürfen daher explizit ein „Weniger“ gegenüber dem virtuellen Präsenzunterricht sein, der bereits nach § 2 Abs. 4 AFBG förderfähig ist. Dieses „Weniger“ wird dann wie bisher durch - virtuellen oder physischen - Präsenzunterricht und die verpflichtenden regelmäßigen Leistungskontrollen ausgeglichen, um einen zweckgerichteten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen. In § 4a Satz 2 AFBG n.F. werden als mediengestützte Kommunikation nunmehr nur noch Unterrichtsformen definiert, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird. Diese Unterrichtsformen müssen gerade nicht mit virtuellem Präsenzunterricht vergleichbar sein, so dass nach der Regelung - ähnlich wie dies für den Fernunterricht nach § 4 AFBG gilt - spezifische Formen des Lernens außerhalb des Klassenverbandes auf einer Online-Lernplattform in die Förderung einbezogen werden. Davon ausgehend handelte es sich bei den für die streitbefangene Fortbildungsmaßnahme veranschlagten 514 Unterrichtsstunden á 45 Minuten sämtlich um förderfähige Präsenzunterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 AFBG. Die Maßnahme unterfällt nach der Art ihrer Ausgestaltung nicht der Vorschrift des § 4a AFBG, denn die danach vorausgesetzte Zweiteilung liegt hier nicht vor. Vielmehr wurde die Bildungsmaßnahme ausschließlich im „virtuellen Klassenzimmer“ durchgeführt. Eine Ergänzung durch andere Formen mediengestützter Kommunikation hat nicht stattgefunden. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der IHK ... vom 19. und 22.11.2021, die den Beteiligten zur Kenntnis gereicht wurden und gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Danach war die Maßnahme als Live-Online-Training konzipiert, bei dem Unterricht in ständiger gleichzeitiger Präsenz sowohl des jeweiligen Trainers als auch der anderen Teilnehmer stattgefunden hat. Für einen mit einem physischen Klassenverband vergleichbaren möglichen Austausch zwischen den Teilnehmern untereinander und zwischen den Teilnehmern und den Lehrkräften spricht in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch, dass laut IHK ... X nur 14 Personen an der Maßnahme teilgenommen haben, was in jedem Fall einer regulären „Klassengröße“ entspricht. Dass nach deren weiteren Ausführungen auch Online-Lernplattformen eingesetzt wurden, qualifiziert die Fortbildungsmaßnahme nicht als „gemischte“ im Sinne des § 4a AFBG. Denn diese wurden - wie die IHK ... am 22.11.2021 ergänzend mitgeteilt hat - nicht eigenständig neben bzw. unabhängig von dem virtuellen Präsenzunterricht eingesetzt, sondern sind - bei ständiger und gleichzeitiger Präsenz der Lehrkraft und der anderen Kursteilnehmer - Teil desselben gewesen und nur als „Werkzeug“ verwendet worden, um damit Unterlagen bereitzustellen und Übungsaufgaben durchzuführen, vergleichbar dem Verteilen von Übungsblättern oder der Funktion einer Tafel im physischen Klassenzimmer. Der Einsatz erfolgte also gerade nicht - wie sonst bei Online-Lernplattformen üblich (vgl. BT-Drs. 19/15273, S. 25) - außerhalb des Klassenverbands. Wurde die Maßnahme demnach ausschließlich in Form virtuellen Präsenzunterrichts gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 AFBG durchgeführt, ist es unschädlich, dass nach dem von der IHK ... ausgefüllten Formblatt B keine Erfolgskontrollen stattgefunden haben. Auch ihrem Inhalt nach handelte es sich bei den 514 Unterrichtsstunden der Maßnahme um förderfähige Präsenzunterrichtsstunden im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG. Nach der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, auf der Homepage der IHK ... veröffentlichten Inhaltsbeschreibung der durchgeführten Maßnahme entsprachen die Inhalte jenen der damals maßgeblichen Prüfungsordnung (vgl. §§ 4, 5 Prüfungsordnung). Gemäß dem von der IHK ... im Berufungsverfahren vorgelegten Terminplan sollte der nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene erste Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse“ (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Prüfungsordnung) am 04. und 05.06.2018 stattfinden. Da der zweite Prüfungsteil „Führung und Management im Unternehmen“ gemäß § 3 Abs. 3 Prüfungsordnung erst nach Ablegen des ersten Prüfungsteils absolviert werden darf, war die Prüfung für diesen zweiten Teil dementsprechend erst für den 17. und 18.06.2018 vorgesehen. Dass die nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Unterrichtsinhalte (vgl. dazu im Einzelnen §§ 4, 5 Prüfungsordnung) mit Blick auf die jeweiligen Prüfungstermine nicht planmäßig vermittelt worden wären oder die hierzu eingesetzten Lehrkräfte nicht über die notwendige Qualifikation verfügt hätten, ist - insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger die Prüfung zum „Geprüften Betriebswirt“ erfolgreich bestanden hat - weder ersichtlich noch geltend gemacht. Die sich an den zweiten Prüfungsteil anschließende Projektarbeit und das projektbezogene Fachgespräch, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Prüfungsordnung Voraussetzung für den Abschluss am 28.02.2020 waren, sind nicht Bestandteil der hier streitigen Fortbildungsmaßnahme gewesen. b) Schließlich erfüllt die streitbefangene Maßnahme die übrigen zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) AFBG. Plangemäß dauerte die Maßnahme vom 08.05.2017 bis 05.06.2019 und sollte damit innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen). Nach dem Terminplan erstreckte sich die Maßnahme außerdem über insgesamt 109 Wochen. In diesen waren 514 Unterrichtsstunden vorgesehen, sodass im Durchschnitt 21 Unterrichtsstunden pro Monat abgehalten wurden. Die erforderliche Teilzeit-Fortbildungsdichte von durchschnittlich mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Monat ist damit erfüllt. II. Die Fortbildungsmaßnahme wurde von einem geeigneten Träger durchgeführt. Träger im Sinne des § 2a Satz 1 AFBG ist im Falle einer Kooperation nur derjenige, der gegenüber dem Fortbildungsteilnehmer für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist, hier also die IHK ... . Nach § 2a AFBG muss der Träger für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung 1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 02.04.2012 (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder 2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen. Wer Träger im Sinne des § 2a Satz 1 AFBG ist, ist im Gesetz nicht weiter definiert und daher durch eine an Wortlaut (dazu 1.), Gesetzeshistorie (dazu 2.), Systematik (dazu 3.) und Sinn und Zweck der Norm (dazu 4.) orientierte Auslegung zu ermitteln. Die genannten Methoden ergänzen sich gegenseitig, wobei keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13 -, juris Rn. 63). Danach ist die IHK ... ... Träger der streitbefangenen Maßnahme gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. insbesondere deren Satzung vom 28.11.2016) und damit öffentlicher Träger ist sie gemäß § 2a Satz 2 Alt. 1 AFBG für die Durchführung der Maßnahme geeignet. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 5.). 1. Der Wortlaut des § 2a Satz 1 AFBG spricht zunächst eher für die Annahme, dass Träger einer Fortbildung im Falle einer Kooperation nur derjenige ist, mit dem der Fortbildungsteilnehmer in vertraglichen Beziehungen steht. In Kontexten wie dem vorliegenden meint „Träger“ eine Körperschaft oder Einrichtung, die (offiziell) für etwas verantwortlich ist und dafür aufkommen muss (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Traeger#bedeutungen; zuletzt abgerufen am 14.12.2021). Mit Blick auf § 2a Satz 1 AFBG ist demnach maßgebend, wer gegenüber dem Fortbildungsteilnehmer - auf den allein abzustellen ist - verantwortlich für die Maßnahme zeichnet. Dies ist regelmäßig derjenige, mit dem der Fortbildungsteilnehmer in vertraglichen Beziehungen steht. Die gefundene Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in § 2a Satz 1 AFBG heißt, der Träger müsse für die „Durchführung“ der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. Zwar bedeutet „durchführen“ dem Wortsinn nach - worauf das Verwaltungsgericht abhebt - „machen“, „verrichten“ oder „vollbringen“, weswegen hieraus geschlossen werden könnte, Träger könne nur derjenige sein, der tatsächlich selbst unterrichtet und das Unterrichten nicht bloß weitergibt. Indes beschränkt sich die Bedeutung des Wortes „durchführen“ nicht auf die genannten Synonyme. So bedeutet „durchführen“ auch „organisieren“, „veranstalten“, „ausrichten“, „realisieren“, „bewirken“, „leisten“, „bereitstellen“, „bereithalten“ (vgl. https://synonyme.woxikon.de/synonyme/durchführen.php; https://www.duden.de/synonyme/durchfuehren, jeweils zuletzt abgerufen am 14.12.2021). Die weiteren Wortbedeutungen bestätigen, dass der Verantwortliche die Maßnahme nicht zwingend selbst im Sinne von Abhalten des Unterrichts durchführen, sondern lediglich dafür sorgen muss, dass diese gegenüber dem Fortbildungsteilnehmer ordnungsgemäß ins Werk gesetzt wird. 2. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, wer Träger im Sinne des § 2a Satz 1 AFBG ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wird der Begriff in der Gesetzesbegründung lediglich verwendet, aber nicht definiert (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 22). Aus § 2 AFBG, der den Begriff auch enthält, lassen sich ebenfalls keine Rückschlüsse ziehen, wen der Gesetzgeber als „Träger“ ansehen wollte. Die maßgebliche Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 13/3698, S. 14) enthält insoweit keinerlei Hinweise. 3. Eine systematische Auslegung stützt das Ergebnis der Wortlautinterpretation. Der Begriff des Trägers wird nicht nur in § 2 und § 2a, sondern auch in § 7 und § 21 AFBG verwendet. Sämtlichen Vorschriften ist gemein, dass sie keine Unterscheidung zwischen „formalem“ und „tatsächlichem“ Bildungsträger treffen. Ihnen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Träger die Maßnahme mit eigenen Lehrkräften durchführen muss, sich also weder einzelner Lehrkräfte als Honorarkräften noch Kooperationspartnern, die ihrerseits Lehrkräfte stellen, bedienen darf. Eine nähere Betrachtung des § 7 und des § 21 AFBG spricht ebenfalls für die Annahme, dass bei der Frage nach der Trägerschaft im Falle einer Kooperation auf denjenigen abzustellen ist, der gegenüber dem Fortbildungsteilnehmer für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist. Gemäß § 7 Abs. 1 AFBG endet die Förderung abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. Eine im Verhältnis zum Teilnehmer wirksame und sich förderungsrechtlich negativ auswirkende Kündigung kann aber nur von demjenigen ausgesprochen werden, der mit dem Teilnehmer einen Vertrag über die Bildungsmaßnahme geschlossen hat. Etwaige Erfüllungsgehilfen des Trägers stehen zum Teilnehmer hingegen nicht in vertraglichen Beziehungen und können diesem gegenüber nicht wirksam kündigen. Gemäß § 21 Abs. 1 AFBG sind die Träger der Maßnahmen verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AFBG). Sie sind verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Einstellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder eine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 AFBG den zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen diese Umstände bekannt werden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AFBG). Als Ansprechpartner gegenüber den zuständigen Behörden im Sinne der genannten Vorschrift kann nur der fungieren, der nach außen als derjenige auftritt, der die Maßnahme gegenüber dem jeweiligen Fortbildungsteilnehmer erbringt, weil er sie am Markt anbietet, mit dem Fortbildungsteilnehmer einen Vertrag hierüber geschlossen hat und sich für die Maßnahme verantwortlich zeichnet. Ob und in welchem Umfang er sich zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme eines (selbständigen) Dritten bedient und um wen es sich bei diesem Kooperationspartner konkret handelt, ist für die zuständigen Behörden hingegen regelmäßig weder erkennbar noch relevant, weshalb solche Dritte nicht Adressat des § 21 AFBG sind. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass in der Regel nur der (selbständige) Dritte in der Lage sein dürfte, die in § 21 AFBG genannten Pflichten zu erfüllen (z.B. Vorlage von Unterlagen oder Verschaffung des Zutritts zur Fortbildungsstätte). Denn aus der Trägereigenschaft des (nach außen) für die Maßnahme Verantwortlichen folgt dessen Pflicht, durch vertragliche Regelungen mit seinem Kooperationspartner sicherzustellen, dass er gegenüber der zuständigen Behörde die Anforderungen nach § 21 AFBG erfüllen kann. Außerdem zeigt ein Blick auf § 21 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), dass Träger einer Maßnahme auch derjenige sein kann, der diese durch Dritte durchführen lässt. Zwar handelt es sich bei der genannten Norm um eine vor die Klammer gezogene Begriffserklärung, die gemäß § 12 SGB III für das gesamte Arbeitsförderungsrecht, aber auch nur für dieses gilt (vgl. Janda in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 21 Rn. 6 ). Sie verdeutlicht indes, dass eine Delegation grundsätzlich nicht zum Verlust der Trägereigenschaft führen muss, sondern hierfür die Betreibung im weiteren Sinne (Finanzierung, Organisation, Planung) ausreicht (vgl. Janda in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, § 21 Rn. 17 ; Timme in: Hauck/Noftz, SGB III, § 21 Rn. 10 ). Ähnlich verhält es sich mit § 12 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), der die Zuständigkeit für Sozialleistungen (Leistungsträger) regelt und entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für das von ihr gefundene Ergebnis spricht. Zwar ist das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz formal schon nicht dem Bereich des Sozialrechts zuzuordnen (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schaumberg, AFBG, § 1 Ziff. 2.1 ). Dadurch kommt allgemein zum Ausdruck, dass ein Leistungsverpflichteter (hier: IHK ... ) eine Leistung (hier: Fortbildungsmaßnahme) gegenüber dem Berechtigten (hier: Kläger) auch dann in eigener Verantwortung erbringt, wenn er sie auf einen Dritten (hier: „ ... ... ... XX“) überträgt. 4. Schließlich spricht die Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, bei der Frage nach der Trägereigenschaft im Falle einer Kooperation auf denjenigen abzustellen, mit dem der Auszubildende einen Vertrag geschlossen hat. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2a AFBG verfolgte der Gesetzgeber mit dessen Einführung den Zweck des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherung der Bildungsmaßnahmen (vgl. BT-Drs. 16/10996, S. 22). Diese Zwecke werden nicht dadurch unterlaufen, dass sich ein nach § 2a Satz 2 AFBG geeigneter Träger - wie hier - zur Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme eines Dritten bedient, dessen Geeignetheit nicht im Sinne des § 2a Satz 2 Alt. 4 AFBG nachgewiesen ist. Denn die Verantwortung für die Maßnahme bleibt auch in diesem Fall bei demjenigen, mit dem der Fortbildungsteilnehmer den Vertrag über die Bildungsmaßnahme geschlossen hat. Ansprüche auf (ordnungsgemäße) Erfüllung oder etwaige weitere vertragliche (Sekundär-)Ansprüche (z.B. Kündigung, Schadensersatz) kann und wird der Fortbildungsteilnehmer nur gegenüber seinem Vertragspartner geltend machen. Ob dieser (selbständige) Dritte mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt, ist nicht entscheidend. Denn diese stehen zum Fortbildungsteilnehmer in keinem Schuldverhältnis und können und werden daher von diesem - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht in Anspruch genommen werden. Die Trägerschaft des für die Maßnahme Verantwortlichen bringt gegenüber dem Auszubildenden nicht nur die Verpflichtung mit sich, die Qualität der ihm angebotenen Bildungsmaßnahmen - insbesondere hinsichtlich Unterrichtsinhalten und eingesetzten Trainern - im Vorfeld zu prüfen und ihm nicht geeignet erscheinende Bildungsangebote erst gar nicht (als eigene) anzubieten, sondern auch, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass der (selbständige) Dritte die Anforderungen, die an die Qualität einer Fortbildungsmaßnahme gestellt werden, (durchgehend) erfüllt. Handelt es sich - wie hier - um einen öffentlichen Träger geht der Gesetzgeber davon aus, dass dieser die Qualitätssicherung im beschriebenen Umfang gewährleistet, ohne dass es im jeweiligen konkreten Fall darauf ankäme, ob dies tatsächlich gegeben ist. Im Gegensatz zu privaten Trägern oder Einrichtungen, die nicht unter staatlicher Aufsicht stehen, entfällt bei öffentlichen Trägern die Nachweispflicht. Sollte der öffentliche Träger den oben beschriebenen Pflichten im Einzelfall nicht nachkommen und dies Qualitätsmängel der von ihm angebotenen Maßnahme zur Folge haben, lässt dies seine Geeignetheit und die Förderfähigkeit der Maßnahme - in Ansehung der gesetzlichen Vermutung in § 2a Satz 2, Alt. 1 AFBG - nicht gleichsam entfallen. Die Regelung in § 2a AFBG, wonach auch im Übrigen keine Umstände vorliegen dürfen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen, greift jedenfalls für öffentliche Träger nicht. Denn sie bezieht sich dem Wortlaut und der semantischen Anordnung nach nur auf die Träger und Einrichtungen, die ihre Eignung durch ein Zertifikat im Sinne des § 2a Satz 2 Alt. 4 Nr. 1 oder 2 AFBG nachweisen müssen. Dafür spricht nach Sinn und Zweck auch, dass die öffentlichen Träger aufsichtsrechtlichen Bindungen unterliegen, im Rahmen derer regelmäßig Sorge dafür getragen wird, dass sie ihre rechtlichen Pflichten erfüllen. Ein Rechtsverstoß wäre demnach im Wege der Rechtsaufsicht zu beanstanden und zu beheben. Aufsichtsbehörde über die Industrie- und Handelskammern in ... ... ... ist das für die Wirtschaft zuständige Ministerium ... ... XX, das darauf zu achten hat, dass sich diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die für sie geltenden Rechtsvorschriften halten (vgl. § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18.12.1956 mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 24.02.1958, zuletzt geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 12.10.1999, GVBl. S. 325 ). Auch entspricht es dem Interesse des Verbraucherschutzes, im Falle einer Kooperation nicht von zwei Trägern - einem formalen und einem tatsächlichen - auszugehen, sondern für den Verbraucher klar und eindeutig nur auf denjenigen abzustellen, der für die Maßnahme verantwortlich zeichnet. Davon ausgehend ist die IHK ... Träger der streitbefangenen Fortbildungsmaßnahme (so in einer wohl ähnlichen Konstellation im Ergebnis Hamburgisches OVG, Beschluss vom 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z -, juris Rn. 26, 28). Sie hat die Fortbildungsmaßnahme auf ihrer Homepage beworben und als die ihrige angeboten. Der Kläger hat sich bei ihr zu der Maßnahme angemeldet und den Maßnahmebeitrag an sie entrichtet. Auch wenn zwischen dem Kläger und der IHK ... (ausdrücklich) keine weiteren (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarungen getroffen worden sind, ist zwischen ihnen ein Vertrag zustande gekommen, der die IHK ... gegenüber dem Kläger verpflichtete, die vereinbarte Dienstleistung in Form des von ihr angebotenen Webinars (Kaufmännische Weiterbildung zum „Geprüften Betriebswirt“) zu erbringen, und der sie als Vertragspartnerin etwaigen weiteren vertraglichen Ansprüchen des Klägers aussetzte. Nach außen zeichnete mithin die IHK ... für die von ihr im eigenen Namen angebotene Fortbildungsmaßnahme verantwortlich. Hierauf kam es dem Kläger auch an, wie seine Erklärung zeigt, er habe sich gerade deshalb bewusst für eine IHK und nicht für einen privaten Träger entschieden, um einen zuverlässigen, öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbilder für seine Fortbildung zu haben. 5. Soweit das Verwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung darin sieht, dass derjenige, der sich bei einer IHK anmeldet und von dieser an „pruefungspaten.de“ vermittelt wird, mit Mitteln nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert wird, derjenige, der sich direkt bei „ ... ... ... “ anmeldet, hingegen nicht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es liegen sachliche Gründe für eine differenzierte Behandlung vor. Zwar handelt es sich beides Mal um ein und dieselbe Fortbildungsmaßnahme. Der Unterschied besteht indes darin, dass im einen Fall Vertragspartner des Fortbildungsteilnehmers ein geeigneter Träger im Sinne des § 2a AFBG ist, der nicht nur für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist (vgl. dazu unter II. 1.), sondern auch für deren Qualität (vgl. dazu unter II. 4.), weshalb der Auszubildende - und letztlich auch das Amt für Ausbildungsförderung - davon ausgehen darf, dass die Bildungsmaßnahme die erforderliche Güte besitzt. Eine vergleichbare Gewähr besteht im anderen Fall des direkten Vertragsschlusses mit der Firma „ ... ... ... XX“, die - unstreitig - nicht durch ein Zertifikat im Sinne des § 2a Satz 2 Alt. 4 AFBG nachgewiesen hat, dass sie über die notwendige Eignung im Sinne des § 2a AFBG verfügt, nicht. Demnach handelt es sich auch nicht lediglich um eine - wie das Verwaltungsgericht meint - rein formale Betrachtungsweise, sondern um gänzlich unterschiedliche Konstellationen, die es rechtfertigen, ein und dieselbe Fortbildungsmaßnahme förderungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Im Übrigen ist Gegenstand der Vereinbarung des Klägers mit der IHK ... gerade nicht nur die „Vermittlung“ an „ ... ... ... XX“. Vielmehr ist zwischen der IHK ... und dem Kläger ein Vertrag über die Durchführung der streitbefangenen Maßnahme geschlossen worden. III. Der Kläger erfüllt schließlich die persönlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8, 9 und 9a AFBG. Insbesondere verfügt er mit seinem Abschluss zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt gemäß § 9 Abs. 1 AFBG i.V.m. § 2 Prüfungsordnung über die notwendige Vorqualifikation und hat gemäß § 9a Abs. 1 AFBG regelmäßig an der streitbefangenen Maßnahme teilgenommen (vgl. die von der IHK ... vorgelegte Teilnahmeübersicht des Klägers). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, wer Träger im Sinne des § 2a Satz 1 AFBG ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger begehrt die Förderung für eine inzwischen durchgeführte Fortbildungsmaßnahme zum „Geprüften Betriebswirt“ nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Der am 00.00.1986 geborene Kläger ist seit Juni 2016 Industriekaufmann und seit Februar 2017 Geprüfter Wirtschaftsfachwirt. Er beantragte bei der Beklagten am 22.05.2017 die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zum "Geprüften Betriebswirt". Die Maßnahme, zu der er sich bei der Industrie- und Handelskammer ... (IHK ... ) angemeldet hatte, sollte als mediengestützter Lehrgang in Teilzeitform vom 08.05.2017 bis 05.06.2019 mit 514 von einer Lehrkraft aktiv gesteuerten dem Präsenzunterricht vergleichbaren Stunden á 45 Minuten stattfinden. Dem Antrag beigefügt waren das vom Kläger am 16.05.2019 unterschriebene Formblatt A (Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung), die Rechnung der IHK ... vom 10.05.2017 über an sie zu entrichtende Lehrgangskosten in Höhe von insgesamt 3.400,-- Euro, Nachweise über bestandene Abschlussprüfungen zum Industriekaufmann und Geprüften Wirtschaftsfachwirt sowie über die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung, außerdem die von der IHK ... am 18.05.2017 unterschriebenen Formblätter B (Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte/die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang/mediengestützten Lehrgang) und Z (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen). Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Regierungspräsidiums S... mit Bescheid vom 04.10.2017 ab. Nach Auskunft der Aufsichts- und Dienstleistungsbehörde ... würden die Webinare vom Kooperationspartner „ ... ... ... “ (gemeint: „ ... ... ... “) durchgeführt. Dieser verfüge jedoch nicht über einen Nachweis seiner Geeignetheit im Sinne des § 2a AFBG, sodass die Maßnahme nicht nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden könne. Den hiergegen vom Kläger am 16.10.2017 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2017 zurück. Am 14.12.2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die IHK ... sei Träger der Maßnahme im Sinne des § 2a AFBG und als öffentlicher Träger auch für deren Durchführung geeignet, was diese so auch in ihrer Bescheinigung vom 18.05.2017 angegeben habe. Für den Fall, dass sich die IHK eines Kooperationspartners bediene, für dessen Zertifizierung sie nicht ausreichend Sorge getragen habe, vermöge dies die Förderlichkeit nicht auszuschließen, da Bildungsträger weiterhin die IHK ... sei. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Mit E-Mail vom 03.07.2019 hat die IHK ... die von ihr mit „pruefungspaten.de“ geschlossene „Vereinbarung zur Zusammenarbeit im Rahmen der Anbieter-Gemeinschaft für Webinare von pruefungspaten.de“ vom 13.06.2014 (im Folgenden: Vereinbarung) vorgelegt. Mit Urteil vom 18.09.2019 (5 K 16918/17) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Fortbildungsmaßnahme zum „Geprüften Betriebswirt" sei nicht förderfähig, da der die Maßnahme tatsächlich Durchführende und damit Träger der Maßnahme nicht über den Nachweis der Geeignetheit gemäß § 2a Satz 2 AFBG verfüge. Vorliegend sei nicht die IHK ... - deren grundsätzliche Eignung außer Frage stehe - Träger der Maßnahme, sondern ihr Kooperationspartner „pruefungspaten.de", der den Unterricht abgehalten habe. Kämen mehrere Einrichtungen als Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG in Betracht, komme es nicht entscheidend darauf an, bei wem der Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme offiziell absolviere („formaler Bildungsträger"), sondern von wem er tatsächlich Unterricht erhalte („tatsächlicher Bildungsträger"), wie eine umfassende Auslegung der Vorschrift zeige. § 2a Satz 1 AFBG spreche davon, dass der Träger für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein müsse. Mit „Durchführung“ der Fortbildungsmaßnahme könne nur das Durchführen in Form des tatsächlichen Unterrichtens gemeint sein. Der Wortlaut spreche demnach dafür, auf den tatsächlich Unterrichtenden abzustellen. Auch die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe, dass in einem Fall, bei dem zwei unterschiedliche Einrichtungen als Träger einer Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG in Betracht kämen, auf diejenige abzustellen sei, die die Maßnahme tatsächlich durchführe. Nicht entscheidend sei, mit wem der Auszubildende formal einen Vertrag geschlossen habe. Für diese Deutung spreche des Weiteren, dass § 2a AFBG nach der Gesetzesbegründung neben der Qualitätssicherung der Bildungsmaßnahmen vor allem auch dem Verbraucherschutz dienen solle. Die mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18.06.2009 eingeführte Pflicht, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems gegenüber den zuständigen Stellen nachzuweisen, mache nur Sinn, wenn sie sich auf denjenigen beziehe, der für den Verbraucher am Markt tatsächlich Leistungen in Form des Unterrichtens erbringe. Es wäre unbillig, eine Fortbildungsmaßnahme allein deshalb zu fördern, weil die Vermittlung einer solchen über einen geeigneten Träger im Sinne von § 2a AFBG erfolgt sei. Der vorliegende Vertrag zwischen der IHK ... und „ ... ... ... " stelle das gefundene Ergebnis nicht in Frage. Das Ziel der Qualitätssicherung einer Bildungsmaßnahme könne nicht erreicht werden, wenn der von § 2a AFBG anerkannt Geeignete oder ausreichend Zertifizierte auf den Inhalt des vermittelten Unterrichts keinen Einfluss habe. Gegen das am 23.10.2019 zugestellte Urteil, in dem das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, hat der Kläger am 12.11.2019 Berufung eingelegt. In der am 20.11.2019 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingegangenen Berufungsbegründung führt er im Wesentlichen aus, er habe davon ausgehen dürfen, dass die IHK, wenn sie nicht selbst ausbilde, einen kompetenten und zuverlässigen Partner zur Ausbildung an ihre Seite gewählt habe. Gerade deshalb habe er sich bewusst für die IHK und nicht für einen privaten Träger entschieden, um einen zuverlässigen, öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbilder für seine Fortbildung zu haben. Ob die IHK selbst Lehrer einstelle oder andere damit beauftrage, Lehrveranstaltungen durchzuführen, die schließlich zur Fähigkeit führten, die Prüfung abzulegen, dürfe förderungsrechtlich keinen Unterschied machen. Er habe selbst auch keinen Einfluss darauf gehabt, ob er von der IHK direkt oder von einem Beauftragten unterrichtet werde. Die IHK ... habe den Inhalt dadurch mitbestimmen können, dass sie die angebotene Maßnahme auch einfach habe ablehnen können, wenn das Unterrichtsprogramm ihr nicht geeignet erscheine, wodurch bereits eine Qualitätssicherung der IHK gegenüber den „ ... ... ... " stattfinde. Im Übrigen gebe die IHK das Ziel vor. Der Ausbildungspartner richte den Inhalt der Ausbildung auf das durch die IHK vorgegebene Prüfungsprogramm aus. Wie der Unterrichtspartner dieses Ziel erreiche, überlasse die IHK berechtigter Weise ihm. Würde die IHK selbst Lehrer oder Trainer einstellen, um das Prüfungsprogramm zu vermitteln, müsste sie diesen auch das „Wie" der Unterrichtsgestaltung überlassen, ohne dass die Gefahr bestünde, an Qualität einzubüßen. Schließlich führten auch die „pruefungspaten.de" selbst eine Qualitätssicherung nach dem Regelkreis des Qualitätsmanagements durch. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, eine Förderung könne nur dann erfolgen, wenn eine Eignung der Einrichtung vorliege. Tatsächlich verlange das Gesetz aber, dass keine Umstände vorlägen, die der Eignung entgegenstünden. Dies habe das Verwaltungsgericht indes weder geprüft noch festgestellt. Schließlich widerspreche der Bescheid der Beklagten dem Gleichheitsgebot. Mitteilnehmer aus ... ... ... und ... ... ... hätten ebenfalls die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.09.2019 - 5 K 16918/17 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S... vom 27.11.2017 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Fortbildung zum „Geprüften Betriebswirt“ vom 08.05.2017 bis zum 05.06.2019 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Firma „ ... ... ... " erfülle keine der Voraussetzungen zur Geeignetheit gemäß § 2a AFBG. Daran änderten die Ausführungen des Klägers zur dort durchgeführten Qualitätssicherung nach dem Regelkreis des Qualitätsmanagements nichts, denn nicht jedes Qualitätslabel erfülle die Anforderungen an ein System zur Sicherung der Qualität nach § 2a AFBG. Soweit der Kläger meine, es komme nicht darauf an, ob positiv eine Eignung vorliege, vielmehr verlange das Gesetz lediglich das Fehlen von Umständen, die der Eignung entgegenstünden, was das Verwaltungsgericht fälschlicherweise nicht geprüft habe, vermöge er auch damit nicht durchzudringen. Denn nach § 2a AFBG sei zunächst die Eignung des Trägers festzustellen. Liege diese vor, sei außerdem zu prüfen, ob sonst Umstände vorhanden seien, die einer Eignung entgegenstünden. Ende die Prüfung der Förderfähigkeit jedoch bereits - wie hier - an der Stelle der Geeignetheit, komme es auf die Prüfung und Feststellung weiterer Umstände nicht mehr an. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass Träger der hier streitigen Maßnahme die Firma „ ... ... ... “ sei, wofür auch die Definition des Leistungsträgers in § 12 SGB I spreche. Die Firma „ ... ... ... ... “ allein wähle das Bildungsangebot aus, was die Kursbeschreibungen, die eingesetzten Trainer und auch die finanzielle Kalkulation beinhalte. Das gehe so auch eindeutig aus der zwischen ihr und der IHK ... abgeschlossenen Vereinbarung hervor. Allein aus der Tatsache, dass die IHK die freie Entscheidung habe, ob sie mit einem Bildungspartner eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit treffe oder nicht, könne nicht geschlussfolgert werden, dass die IHK das Unterrichtsprogramm des Bildungsträgers mitgestalte. „ ... ... ... XX“ sei also der Träger, der das Organisationsrecht der Fortbildung habe, aber auch der Träger, gegen den sich die Ansprüche der Kursteilnehmer auf Vermittlung von Wissen und Abnahme von Prüfungen usw. richte. Am 28.02.2020 hat der Kläger bei der IHK ... ... die Prüfung zum „Geprüften Betriebswirt“ erfolgreich abgeschlossen. Auf Veranlassung des Senats hat die IHK ... zu der vom Kläger absolvierten Fortbildungsmaßnahme am 19. und 22.11.2021 Stellung genommen. Diese Stellungnahme wurde den Beteiligten zur Kenntnis gereicht und Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band), des Regierungspräsidiums Stuttgart (1 Band) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor.