Urteil
12 A 1188/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.12A1188.21.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Pro-zent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Pro-zent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" in Vollzeitform. Mit diesem Ausbildungsziel absolvierte sie vom 24. August 2016 bis zum 31. Juli 2019 den Bildungsgang "Fachschule für Sozialpädagogik" am T.-Y.-Berufskolleg der Stadt R. (im Folgenden: Berufskolleg). Der Unterricht umfasste pro Woche 35 Stunden verteilt auf fünf Werktage. Während der Maßnahme leistete die Klägerin zudem vom 6. November bis zum 1. Dezember 2017 und vom 14. Februar bis zum 16. März 2018 jeweils Praktika ab. Für diese Fortbildungsmaßnahme beantragte sie am 10. Juli 2017 bei der Bezirksregierung X. die Förderung des Lebensunterhalts durch einen monatlichen Unterhaltsbeitrag. Nachdem die Klägerin das erste Fachschuljahr (Unterstufe) absolviert hatte, prüfte die Bezirksregierung X. die Förderungsvoraussetzungen für das zweite Fachschuljahr (Oberstufe) der vom Berufskolleg angebotenen "Fortbildung zum/r staatlich anerkannten Erzieher/in Vollzeitform" und forderte bei der Ausbildungsstätte hierfür erforderliche Angaben und Unterlagen an. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Vollzeit-Fortbildungsdichte im zweiten Fachschuljahr nur in ca. 65 Prozent der zu berücksichtigenden Wochen erreicht werde und die Mindestanforderungen zur Gewährung von Leistungen der Aufstiegsfortbildungsförderung damit nicht erfüllt würden. Mit Bescheid vom 9. November 2017 lehnte die Bezirksregierung X. den Antrag der Klägerin ab, weil die in Vollzeitform absolvierte Maßnahme nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderfähig sei. Die hiernach erforderliche Vollzeit-Fortbildungsdichte werde für den als Maßnahmeabschnitt zu berücksichtigenden Zeitraum im zweiten Jahr der Maßnahme vom 30. August 2017 bis zum 11. Mai 2018 auch nicht gemäß § 2 Abs. 6 AFBG erreicht. Nach Abzug der Wochen mit mindestens zwei zusammenhängenden Ferientagen verblieben 29 bei der Berechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte zu berücksichtigende Kalenderwochen. In insgesamt zehn dieser 29 Wochen habe an weniger als vier Werktagen Unterricht stattgefunden. Die Vollzeit-Fortbildungsdichte werde demnach nur in ca. 65 Prozent der zu berücksichtigenden Wochen erreicht. Erforderlich seien nach § 2 Abs. 6 AFBG aber 70 Prozent. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe die Klage fristgerecht erhoben; der angefochtene Bescheid sei ihr am 18. November 2017 bekannt gegeben worden. Die von der Bezirksregierung X. vorgenommene Berechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte sei unzutreffend. Es seien Ferienzeiten fehlerhaft berücksichtigt worden. Wochen mit Feiertagen und anschließenden beweglichen Ferientagen hätten nach § 2 Abs. 6 Satz 2 AFBG außer Betracht bleiben müssen. Unter Einschluss dieser Unterrichtswochen habe sie - die Klägerin - insgesamt an 31 Wochen vollzeitschulische Unterrichtsveranstaltungen wahrgenommen. Lediglich in der Woche vom 5. bis zum 9. Februar 2018 habe an Weiberfastnacht (8. Februar 2018) kein Schulunterricht stattgefunden. In der darauffolgenden Woche sei am Rosenmontag demgegenüber vollständig Schulunterricht angesetzt gewesen. Auch die Bewertung der in Abzug gebrachten Praktika von insgesamt neun Wochen sei fehlerhaft. Die Praktika seien zur Absolvierung des Lehrplans vorgeschrieben, nur mit diesen könne das Ausbildungsziel im Rahmen des Fachschulgangs für Sozialpädagogik erreicht werden. Der von der Beklagten errechnete Wert von 65,5 Prozent sei kritisch zu betrachten. Eine exakte Berechnung ergebe einen Wert von 65,55 Prozent, der auf 70 Prozent aufzurunden sei. Der Klägerin fehle letztlich nur eine Woche, so dass ein Härtefall zu prüfen sei. Überdies sei am 11. Mai 2018 eine Schulkonferenz angesetzt gewesen, so dass Unterricht hier "'wie durchgeführt'" zu berücksichtigen sei und die Woche vom 7. bis zum 11. Mai 2018 mit vier Tagen Schulunterricht als Woche mit hinreichender Vollzeit-Fortbildungsdichte zu behandeln sei. Gleiches gelte entsprechend der Einschätzung des Fortbildungsträgers für die Woche vom 28. August bis zum 1. September 2017, weil sich die Unterrichtstage nach Ende der Sommerferien anschlössen. Außerdem seien die Wochen vom 8. bis zum 13. Februar 2018 sowie vom 5. bis zum 9. Februar 2018 als reguläre Unterrichtswochen mit Vollzeit-Fortbildungsdichte anzuerkennen. Im Übrigen seien die Praktikumswochen - jedenfalls mit Teilabschnitten - zu berücksichtigen. Dies folge aus § 2 Abs. 4 Satz 4 AFBG, wonach im Lehrplan verbindlich vorgesehene Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu zehn Prozent der förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anzuerkennen seien. Dies gelte für die absolvierten Praktika entsprechend. In den Blick zu nehmen sei auch die von ihr - der Klägerin - absolvierte Weiterbildungsmaßnahme des Berufskollegs ("Zertifikatskurs Heimerziehung"), für die sie am 19. Januar, 17. Februar, 17. März und 21. April 2018 Seminartermine, am 12., 14. und 15. Juni 2018 ein (insgesamt) 20-stündiges Praktikum sowie am 25. Juni 2018 ein einstündiges Abschlussgespräch wahrgenommen habe. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Bezirksregierung X. vom 9. November 2017 zu verpflichten, ihr Aufstiegsausbildungsförderung für die Ausbildung zur Erzieherin in Vollzeitform für den Zeitraum vom 30. August 2017 bis 11. Mai 2018 in gesetzlicher Höhe (6.820,00 Euro) zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eine fristgerechte Klageerhebung angezweifelt. Darüber hinaus hat er auf den ablehnenden Bescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen: Die Tatbestandsvoraussetzung "in der Regel" in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn in mindestens 80 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfänden. Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassten, sei die Vollzeit-Fortbildungsdichte gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Stunden unterrichtet würde. In die erste Woche des maßgeblichen Oberstufenjahres (30. Au-gust 2017 bis 11. Mai 2018) fielen zwei Ferientage, so dass diese Woche unberücksichtigt bleibe. Neben den Ferienwochen für die Herbst-, Weihnachts- und Osterferien bleibe darüber hinaus auch die Woche vom 5. bis zum 10. Februar 2018 unberücksichtigt, weil in diese zwei beweglichen Ferientage gefallen seien. Die Woche ab dem 12. Februar 2018 könne hingegen nicht unberücksichtigt bleiben, da nur der 12. Februar 2018 ein beweglicher Ferientag gewesen sei, während der 13. Februar 2018 lediglich als Ausgleich für einen Tag der offenen Tür unterrichtsfrei geblieben sei. Auch die Woche vom 7. bis zum 12. Mai 2018, in der sowohl am 10. Mai 2018 (Christi Himmelfahrt) als auch am 11. Mai 2018 (beweglicher Ferientag) kein Unterricht stattgefunden habe, bleibe nicht unberücksichtigt, weil der gesetzliche Feiertag kein Ferientag i. S. v. § 2 Abs. 6 AFBG sei. Von den danach verbleibenden 29 Wochen außerhalb der Schulferien hätten in den vier Wochen vom 6. November bis zum 1. Dezember 2017 sowie in den fünf Wochen vom 12. Februar bis zum 16. März 2018 nur Praktika stattgefunden. Praktika seien, auch wenn sie vorgeschrieben seien, keine förderfähigen Unterrichtsstunden i. S. d. § 2 Abs. 4 AFBG. Die Vermittlung durch eine Lehrkraft in einem Klassenverband sei Fördervoraussetzung auch von praktischen Unterrichtsformaten. Reine Praktika hingegen seien nicht förderfähig, "da AFBG-Ge-förderte definitionsgemäß beruflich bereits qualifiziert seien". Auch die Woche vom 7. bis zum 11. Mai 2018 erfülle mit nur drei Unterrichtstagen nicht die Voraussetzungen der Vollzeitfortbildungsdichte. Eine nach Angaben der Klägerin am beweglichen Ferientag (11. Mai 2018) durchgeführte Schulkonferenz sei kein Unterricht. Selbst wenn statt der danach anzusetzenden 19 von 29 Wochen in 20 von 29 Wochen (= 68,97 Prozent) an mindestens vier Werktagen Unterricht erteilt worden wäre, wäre die erforderliche Vollzeit-Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG nicht erreicht. Mit dem angegriffenen Urteil vom 22. April 2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei fristgerecht erhoben worden, weil die Klägerin den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung nach ihrem substantiierten Vortrag erst am 18. November 2017 erhalten habe. Sie habe auch in der Sache Erfolg. Neben den ersten beiden Voraussetzungen der Förderfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG - Buchstabe a und b - liege ebenfalls die zwischen den Beteiligten allein streitige letzte Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG in diesem besonderen Ausnahmefall vor. Zwar seien weder die Regelvoraussetzung nach dieser Vorschrift erfüllt noch die normative Grenze des § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG für das Erreichen der Vollzeit-Fortbildungsdichte erreicht. Jedoch sei aufgrund der Unterrichtsdichte am Berufskolleg ein Abweichen von der Regel des § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. c AFBG geboten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Unterricht an fünf und nicht nur vier Werktagen stattfinde und dies auch noch mit einer Wochenstundenzahl von 35 anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen 25 Stunden. Damit werde der gesetzgeberische Zweck der Qualitätssicherung der Maßnahme erreicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers verbiete sich ein schematisches Abstellen auf Wochen mit 25-stündigem Unterricht an vier Tagen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass sich selbst unter Anwendung der Rechtsauffassung der Bezirksregierung X. (19 Wochen mit 35 Stunden) im Fall der Klägerin 665 Stunden Vollzeit-Unterricht ergäben, während bei Wahrung der gesetzlichen Mindestanforderungen (22 Wochen mit 25 Stunden) nur 550 Stun-den Vollzeit-Unterricht stattfände. Im vorliegenden Ausnahmefall sei daher ein Abweichen von der Regel des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG gerechtfertigt. Diese Möglichkeit werde auch nicht durch § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG gesperrt, was sich aus dem Nebeneinander der beiden Vorschriften ergebe. Zur Begründung seiner mit Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2022 zugelassenen Berufung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Vertiefend führt er aus: Auf eine Durchschnittsbetrachtung, wie sie das Verwaltungsgericht vornehme, komme es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und auch nach der Gesetzesbegründung nicht an. Durch die gesetzliche Pauschalierung in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG sollten nach dem Willen des Gesetzgebers eine Erleichterung geschaffen und gleichzeitig gleichwertige Förderungsbedingungen im Bundesgebiet hergestellt werden. Überdies stelle § 2 Abs. 6 AFBG eine Ergänzung bzw. abschließende Ausnahme zu § 2 Abs. 3 AFBG hinsichtlich fachschulischer Maßnahmen dar. Anderenfalls ergäbe die Regelung des § 2 Abs. 6 AFBG keinen Sinn. Diese begründe gerade für vollzeitschulische Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassten, eine Erleichterung bei der Vollzeit-Fortbildungsdichte zur Vermeidung von unangemessenen Förderungslücken. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2021 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt konkludent, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Auffassung des Beklagten sei unzutreffend, weil er sich weiterhin auf die mittlerweile abgeschaffte sog. Bruttomethode beziehe. Die vom Verwaltungsgericht demgegenüber angewandte Durchschnittsberechnung sei nicht zu beanstanden, sondern stehe im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, durch die Mindestunterrichtsdichte eine stetige und kontinuierliche Befassung mit dem Unterrichtsstoff zu gewährleisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung X. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere - wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den substantiiert vorgetragenen Zugangszeitpunkt am 18. November 2017 zutreffend ausgeführt hat - fristgerecht erhoben worden. Jedoch ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der begehrten Aufstiegsfortbildungsförderung. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid der Bezirksregierung X. vom 9. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Leistung eines Unterhaltsbeitrags ist § 10 Abs. 2 AFBG, wobei nach § 30 Abs. 1 AFBG die bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltende Fassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (im Folgenden: AFBG a. F.) weiterhin maßgeblich ist. Nach § 10 Abs. 2 AFBG a. F. wird bei Maßnahmen in Vollzeitform "im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" über einen Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 AFBG a. F.) hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Dies setzt zunächst allgemein die Förderfähigkeit der Teilnahme nach § 2 Abs. 1 AFBG a. F. voraus. Maßnahmen in Vollzeitform sind zudem gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG a. F. nur dann förderfähig, wenn a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte). Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht (§ 2 Abs. 6 Satz 2 AFBG a. F.). Gemessen hieran hat die Klägerin keinen Förderanspruch für das Schuljahr 2017/2018. Zwar handelt es sich bei dem von ihr mit dem Ziel der Erlangung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin" am Berufskolleg wahrgenommenen Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik um eine Maßnahme, die i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a. F. auf einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach landesrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 7 SchulG NRW i. V. m. § 36 Abs. 3 Anlage E APO-BK) vorbereitet. Jedoch scheitert ein Anspruch der Klägerin, weil die von ihr absolvierte Fortbildungsmaßnahme im zweiten Schuljahr 2017/2018 (Oberstufe) nicht die für vollzeitschulische Maßnahmen mit einem Umfang von mindestens zwei Fachschuljahren erforderliche Vollzeit-Fortbildungsdichte gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. erreicht (I.). Diese Vorschrift umschreibt für solche Maßnahmen Minimalanforderungen an die Vollzeit-Fortbildungsdichte, von denen nicht - etwa durch Regelausnahmen - nach unten abgewichen werden kann (II.). I. § 2 Abs. 6 AFBG a. F. findet vorliegend Anwendung, weil es sich bei dem vom Berufskolleg angebotenen Bildungsgang der Fachschule für Sozialpädagogik zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" bzw. zum "Staatlich anerkannten Erzieher" um eine vollzeitschulische Maßnahme handelt, die mindestens zwei Fachschuljahre umfasst. Sie besteht gemäß § 27 Abs. 2 Anlage E APO-BK aus einem zweijährigen überwiegend fachtheoretischen Teil und einem sich anschließenden einjährigen Berufspraktikum (konsekutive Organisationsform). Im Schuljahr 2017/2018 erreichte der Bildungsgang allerdings nicht die in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. geregelte Vollzeit-Fortbildungsdichte, weil der dort vorgesehene Anteil von 70 Prozent der - nach Maßgabe von § 2 Abs. 6 Satz 2 AFBG a. F. zu berücksichtigenden - Wochen eines Maßnahmeabschnitts, in denen an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden, unterschritten wurde. 1. Die Fortbildungsdichte ist vorliegend gemäß § 2 Abs. 5 Satz 5 AFBG a. F. für das Schuljahr 2017/2018 gesondert zu bestimmen, da es sich insoweit um einen eigenständigen Maßnahmenabschnitt handelt. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 AFBG a. F. können Maßnahmen aus mehreren selbständigen Abschnitten bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt nach § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG a. F. insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Gemessen hieran stellt jedes Schuljahr einen isolierten Bildungsabschnitt dar. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 APO-BK sind die Bildungsgänge eines Berufskollegs grundsätzlich in Schuljahre eingeteilt. In den dem Abschlussjahr vorangehenden Schuljahren ist vor deren Ende eine verbindliche Entscheidung über die Versetzung der Schülerinnen und Schüler durch die Versetzungskonferenz zu treffen (vgl. § 50 SchulG NRW, § 10 APO-BK). Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass es sich bei Schuljahren um verschiedene Maßnahmeabschnitte handelt, wenn er in seiner Begründung ausdrücklich klarstellt, dass sogar bei zweijährigen vollzeitschulischen Aufstiegsfortbildungen ohne verbindliche Versetzungsentscheidungen "für Semester oder Fachschuljahre Maßnahmeabschnitte zu bilden" sind. Vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 30. Das somit für die Bestimmung der Fortbildungsdichte als Maßnahmeabschnitt relevante Schuljahr 2017/2018 begann am 30. August 2017 und endete vor der schriftlichen Prüfung am 11. Mai 2018, umfasste also insgesamt 37 Kalenderwochen. 2. Hiervon sind bei der Berechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte jedoch nur 30 Wochen zu berücksichtigen, da gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 AFBG a. F. sieben Wochen als Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen außer Betracht bleiben. Dies betrifft nach der maßgeblichen "Ordnung der Ferien für die Schuljahre 2017/18 bis 2023/24" (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 10. November 2014 - 221-2.02.02.02/7 Nr.121038/14, BASS 12-65 Nr. 1) die erste Schulwoche, in die noch zwei Tage der Sommerferien fielen, die Herbstferien (zwei Wochen vom 23. Oktober bis zum 4. November 2017), die Weihnachtsferien (zwei Wochen vom 27. Dezember 2017 bis zum 6. Januar 2018) und die Osterferien (zwei Wochen vom 26. März bis zum 7. April 2018). Weitere Ferienzeiten sind nicht in Abzug zu bringen. Zwar lagen in der Woche vom 5. bis zum 10. Februar 2018 zwei aufeinanderfolgende bewegliche Ferientage (Weiberfastnacht und Karnevalsfreitag). Bewegliche Ferientage stellen jedoch keine "Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte" gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 AFBG a. F. dar. Hierunter fallen nach den Gesetzgebungsmaterialien nämlich nur Ferienabschnitte i. S. v. § 3 Abs. 3, 4 des - mittlerweile aufgehobenen - "Abkommen[s] zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens" (im Folgenden: Hamburger Abkommen). Diese Vorschrift benennt als zusammenhängende Ferienabschnitte die Sommerferien (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Hamburger Abkommens) sowie die Oster-, Weihnachts-, Pfingst- und Herbstferien (§ 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 des Hamburger Abkommens). Zwar kann die Unterrichtsverwaltung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 des Hamburger Abkommens zudem "einzelne bewegliche Ferientage" zur Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse zulassen, diese werden jedoch - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht unter den zuvor für die übrigen Ferienzeiten durchgängig genutzten Begriff des Ferienabschnitts gefasst. Es entspricht überdies dem Ziel des Gesetzgebers, "Unklarheiten bei der Berücksichtigung einzelner oder beweglicher Ferientage" zu beseitigen, vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 31, und die "in den Ländern sehr unterschiedlich gehandhabte Berücksichtigung von […] beweglichen Ferientagen […] obsolet" werden zu lassen, vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 20, solche Ferientage, auch wenn sie auf zwei aufeinanderfolgende Tage gelegt werden, nicht zu den Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte zu zählen. Dies gilt entgegen dem vom Beklagten zugrunde gelegten Berechnungsansatz auch für die Woche vom 5. bis zum 9. Februar 2018; die beiden dort auf den 8. und 9. Februar 2018 von der Schulkonferenz festgelegten beweglichen Ferientage sind einzelne Ferientage und gehören damit trotz ihres unmittelbaren Aufeinanderfolgens nicht einem zusammenhängenden Ferienabschnitt i. S. v. § 2 Abs. 6 Satz 2 AFBG a. F. an. Aus demselben Grund haben die Wochen vom 12. bis zum 16. Februar 2018 und vom 7. bis zum 11. Mai 2018 nicht gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 AFBG a. F. außer Betracht zu bleiben, auch wenn sie - einerseits mit einem beweglichen Ferientag (Rosenmontag) und einem Ausgleichstag, andererseits mit einem gesetzlichen Feiertag (Christi Himmelfahrt) und einem beweglichen Ferientag - jeweils zwei aufeinanderfolgende schulfreie Tage enthielten. Ein bundeseinheitlicher Feiertag ist ohnehin kein Ferientag i. S. v. § 2 Abs. 6 Satz 2 AFBG a. F. 3. In insgesamt elf dieser als Ausgangsgröße bei der Kalkulation der Fortbildungsdichte zu berücksichtigenden 30 Wochen (= 100 Prozent) hat an weniger als vier Werktagen Unterricht stattgefunden. a) Dies gilt zunächst für die neun Wochen, in denen Praktika durchgeführt wurden. Denn die konkret von der Klägerin absolvierten Praktika sind nicht als förderfähige Unterrichtsstunden anzuerkennen. Hierunter sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 AFBG a. F. Präsenzveranstaltungen zu verstehen, deren Inhalte in Prüfungsregelungen verbindlich vorgegeben sind und in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähiger Unterricht ist nach der Gesetzesbegründung synchroner Präsenzunterricht, der grundsätzlich im Klassen- oder Lehrgangsverband bei gleichzeitiger Anwesenheit der Lehrkraft stattfindet. Unterricht muss immer durch hierzu qualifizierte und den Träger der Maßnahme beauftragte und seiner Weisung unterstehende Lehrkräfte erteilt und geleitet werden. Die Anleitung durch eine Fachkraft genügt nicht für eine förderfähige Unterrichtsstunde. Vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 29 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 12 ZB 13.1450 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2021 - 12 S 3089/19 -, juris Rn. 26. Reine Praktika erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht. Vgl. BT-Drucks. 16/10996, S. 21; BT-Drucks. 18/7055, S. 29; BT-Drucks. 18/7676, S. 13 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2013- 12 ZB 13.1450 -, juris Rn. 15. Demgegenüber umfasst der Unterrichtsbegriff auch praktische Unterrichtsformen, wenn diese die übrigen Definitionsmerkmale erfüllen, insbesondere also qualifizierte und durch den Träger der Maßnahme beauftragte und seiner Weisung unterstehende Lehrkräfte die berufspraktische Ausbildung durchführen. Vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 29; Schubert/Schaumburg, AFBG, 13. Aktualisierung, Stand: Dezember 2022, § 2 Ziffer 2.5.1. Dies zugrunde gelegt stellen die von der Klägerin absolvierten Praktika keinen förderfähigen Unterricht dar. Zwar werden Praktika, die ein Schüler im Zuge eines Bildungsgangs an einem Berufskolleg ableistet, gemäß § 7 Satz 2 APO-BK "im Rahmen des Unterrichts begleitet". Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Praktika von einer vom Berufskolleg beauftragten und ihren Weisungen unterstehenden Lehrkraft erteilt und geleitet werden. Soweit in § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Anlage E APO-BK bestimmt wird, dass die fachpraktische Ausbildung "unter Anleitung einer Fachkraft mit Berufserfahrung abzuleisten ist" und "von den Lehrkräften des Berufskollegs begleitet" wird, gilt dies - ungeachtet des Umstands, dass die Anleitung durch eine Fachkraft für eine förderfähige Unterrichtsstunde ohnehin nicht ausreicht - nur für das einjährige, sich an den fachtheoretischen Teil des Bildungsgangs anschließende Praktikum. Es ist in der vorliegenden Konstellation zudem weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, dass die von der Klägerin abgeleisteten Praktika unter diesen Bedingungen stattgefunden hätten. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Praktika auch nicht teilweise gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 AFBG a. F. als Unterricht anzuerkennen, da sie offensichtlich nicht als Klausurenkurs oder Prüfungssimulation qualifiziert werden können. Das Praktikum vom 6. November 2017 bis zum 1. Dezember 2017 umfasste insgesamt vier Kalenderwochen, in denen somit nicht an vier Tagen 25 Unterrichtsstunden abgehalten wurden. Wegen des zweiten Praktikums vom 14. Februar 2018 (Mittwoch) bis zum 16. März 2018 (Freitag) haben in fünf Kalenderwochen nicht an vier Tagen 25 Unterrichtsstunden stattgefunden. Dies gilt auch hinsichtlich der ersten Woche des zweiten Praktikums ab Rosenmontag, dem 12. Februar 2018. Die pauschale Behauptung der Klägerin in ihrer Klageschrift, dass in dieser Woche "vollständig Unterricht angesetzt" sei, steht in eindeutigem Widerspruch zu den Angaben des Schulträgers, wonach das zweite Praktikum am 14. Februar (Mittwoch) begonnen habe, für den 12. Februar 2018 (Rosenmontag) ein beweglicher Ferientag und für den 13. Februar 2018 (Veilchendienstag) ein Ausgleichstag vorgesehen gewesen seien. b) Neben diesen neun Praktikumswochen hat auch in den beiden Wochen vom 5. bis zum 10. Februar 2018 (zwei bewegliche Ferientage) und vom 7. bis zum 11. Mai 2018 (Christi Himmelfahrt und ein beweglicher Ferientag) nicht an vier, sondern nur an drei Tagen Unterricht stattgefunden. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, am 11. Mai 2018 habe eine Schulkonferenz stattgefunden, ist ungeachtet der Frage seiner Richtigkeit unbeachtlich. Schulkonferenzen (vgl. § 65 SchulG NRW) stellen ersichtlich keinen Unterricht im zuvor erläuterten Sinn dar. Soweit die Klägerin sich auf eine Teilnahme am Zertifikatskurs Heimerziehung beruft, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den diesbezüglichen Terminen überhaupt um Unterricht i. S. v. § 2 Abs. 4 Satz 2 AFBG a. F. handelt, der auch Bestandteil der zu fördernden Maßnahme ist. Das insoweit am 12., 14. und 15. Juni 2018 durchgeführte Praktikum sowie das Abschlussgespräch vom 25. Juni 2018 bleiben schon deshalb außer Betracht, weil sie jenseits des in den Blick zu nehmenden Maßnahmeabschnitts stattgefunden haben. Soweit für den Zertifikatskurs Seminare innerhalb des hier zu betrachtenden Maßnahmeabschnitts durchgeführt worden sind, lagen die Samstags- bzw. Freitagstermine überwiegend (19. Januar, 17. Februar und 21. April 2018) in Wochen, die mit vier Unterrichtstagen ohnehin in die Ermittlung der Fortbildungsdichte eingeflossen sind. Der Termin am 17. März 2018 fiel in eine Praktikumswoche, in der sonst keine Tage mit Unterricht stattgefunden haben, so dass auch dieser Seminartermin nicht auf vier Unterrichtstage geführt hätte. 4. Haben nach dem Vorstehenden im streitgegenständlichen Maßnahmeabschnitt von insgesamt 30 zu berücksichtigenden Wochen nur 19 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. erfüllt, ergibt sich eine Vollzeit-Fortbil-dungsdichte von 63,33 Prozent, die die nach der Vorschrift zu erreichende 70-Prozent-Grenze unterschreitet. II. Das Verfehlen dieses Schwellenwerts ist nicht ausnahmsweise unschädlich für die Förderfähigkeit der Maßnahme. § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. eröffnet für sich genommen nicht die Möglichkeit, von der dort geregelten Vollzeit-Fortbildungs-dichte nach unten abzuweichen (1.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Härtefallerwägungen bei einem nur unwesentlichen Unterschreiten der 70-Pro-zent-Grenze (2.). Ebenso wenig kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Förderfähigkeit des betreffenden Fachschuljahrs trotz Nichterreichens des Schwellenwerts im Wege einer Ausnahme unter Rückgriff auf das in § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c AFBG a. F. enthaltene "in der Regel" angenommen werden (3.). 1. § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. umschreibt für vollzeitschulische Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, Minimalanforderungen an die notwendige Vollzeit-Fortbildungsdichte. Dies folgt aus dem ohne die Möglichkeit weitergehender Ausnahmen formulierten und an das Erreichen eines festen Mindestprozentsatzes anknüpfenden Wortlaut von § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F., wonach die Vollzeit-Fortbildungsdichte erreicht ist, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. 2. Angesichts der klaren Grenzziehung in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. kommt eine Förderfähigkeit von Maßnahmen, die die 70-Prozent-Grenze nur unwesentlich unterschreiten und dies womöglich durch eine größere Zahl an Unterrichtsstunden kompensieren, auch nicht aus Verhältnismäßigkeitserwägungen zur Vermeidung einer unbilligen Härte in Betracht. Dem Gesetzgeber steht im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit bei sozialen Leistungen ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Anknüpfen an einen Schwellenwert ist durch das Anliegen des Gesetzgebers gerechtfertigt, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel, auf solche Fortbildungsmaßnahmen zu konzentrieren, die wegen des Umfangs und der hierdurch indizierten Kosten typischerweise nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden können und daher eine Unterstützung angezeigt erscheinen lassen. Soweit hierbei im Verhältnis zu Maßnahmen, die den Schwellenwert nur knapp unterschreiten, "Härten" auftreten, ist dies notwendig mit jeder klaren Grenzziehung verbunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 5.10 -, juris Rn. 15 f. 3. Die in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. aufgestellten Mindestanforderungen können nicht durch einen Rückgriff auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c AFBG a. F. weiter unterschritten werden. a) Dies folgt bereits aus dem systematischen Zusammenhang der beiden Regelungen zur Vollzeit-Fortbildungsdichte. Die Formulierung "auch dann" in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. knüpft an § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c AFBG a. F. an. Vor dem Hintergrund, dass die dortige Regelung, wonach zum Erreichen der Vollzeit-Fortbildungsdichte "in der Regel" in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, nach der Vorstellung des Gesetzgebers lediglich einen "üblichen Abweichungskorridor von rund 10 Prozent" eröffnet, vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 31, begünstigt § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. mit der 70-Prozent-Regel vollzeitschulische Maßnahmen in besonderer Weise. Dies spricht bereits dagegen, dass neben der bereits erheblich privilegierenden Regelung in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. nach deren Einführung Spielraum für noch großzügigere Ausnahmen zum Erreichen der Förderfähigkeit verbleiben. Ein Rückgriff auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c AFBG a. F. zur Schaffung einer noch weitergehenden Privilegierung scheidet zudem deshalb aus, weil dieser eine Unterschreitung von mehr als 30 Prozent nicht zulässt, und zwar unabhängig davon, ob das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" einen "Abweichungskorridor von rund 10 Prozent", vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 31, oder, wie bisher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 geltenden Fassung angenommen, von maximal 20 Prozent, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C5.10 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 5 B 17.14 -, juris Rn. 7 f., erlaubt. In beiden Fällen liegt bei einem Unterschreiten von mehr als 30 Prozent das Tatbestandsmerkmal "in der Regel" nicht mehr vor. Wenn aber bei isolierter Anwendung von § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. und § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c AFBG a. F. jeweils deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann auch ihre kombinierte Anwendung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. b) Zu demselben Ergebnis führt eine Betrachtung der Gesetzesmaterialien. § 2 Abs. 6 AFBG a. F. geht zurück auf das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 585). In der einleitenden Beschreibung des wesentlichen Inhalts des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs heißt es zu der Vorschrift: "Bei vollzeitfachschulischen Maßnahmen wird die bisher sehr komplexe Bestimmung der notwendigen Fortbildungsdichte für Unterbrechungen des Schulunterrichts während eines Fachschuljahres – insbesondere bei Aufstiegsfortbildungen in den Sozialberufen – durch eine sachgerechte Pauschalierung erheblich vereinfacht: Die notwendige Vollzeitfortbildungsdichte muss außerhalb der zusammenhängenden Ferienabschnitte in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts erfüllt sein. Die in den Ländern sehr unterschiedlich gehandhabte Berücksichtigung von Unterbrechungen des Unterrichts sowie von einzelnen oder von beweglichen Ferientagen wird damit obsolet." Vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 20. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist es also zwingend ("muss"), dass die ohnehin schon niedrig angesetzte Vollzeit-Fortbildungsdichte in den zu berücksichtigenden Wochen eines Maßnahmenabschnitts außerhalb der zusammenhängenden Ferienabschnitte in 70 Prozent der Wochen erfüllt sein muss und damit auch nicht durch einen Rückgriff auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c AFBG a. F. weiter unterschritten werden darf. Dieses Verständnis kommt auch an anderer Stelle der Gesetzesbegründung zum Ausdruck: "Zugleich wird für den vollzeitfachschulischen Bereich zur Verwaltungsvereinfachung und um neue Unsicherheit in Vollzug und Rechtsprechung sowie unangemessene Förderlücken zu verhindern, die Zahl der Wochen, in denen innerhalb eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen, auf 70 Prozent pauschaliert. Diese gesetzliche Pauschalierung über den für 'in der Regel' üblichen Abweichungskorridor von rund 10 Prozent hinaus, ist auch deshalb verhältnismäßig und angemessen, weil bei in Fachschuljahren strukturierten Maßnahmen anders als bei sonstigen Maßnahmen ein Strecken der Maßnahmen zur künstlichen Verlängerung einer Unterhaltsförderung ausgeschlossen ist." Vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 31. Der Gesetzgeber deklariert die Anforderungen an die Vollzeit-Fortbildungsdichte in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. demnach wiederholt als Muss-Vorschrift ("stattfinden müssen") und bekräftigt damit, dass der dort statuierte Schwellenwert einzuhalten ist. Eine diesen Schwellenwert unterschreitende Ausnahme würde ferner den in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. ausdrücklich genannten Zielen der Verfahrensvereinfachung und der Beseitigung neuer Unsicherheit in Vollzug und Rechtsprechung, vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 3, 20 f., 22, 31, entgegenstehen. Diese Gesetzeszwecke werden erreicht, wenn die in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. festgeschriebene Vollzeit-Fortbildungsdichte realisiert wird. Anstatt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c AFBG a. F. prüfen zu müssen, ob "in der Regel" in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden, ist bei vollzeitschulischen Maßnahmen lediglich festzustellen, ob die 70-Prozent-Grenze des § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. eingehalten wird. Dieser Vereinfachung würde es zuwiderlaufen, wenn für Maßnahmen i. S. v. § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. auch unterhalb einer Vollzeit-Fortbildungsdichte von 70 Pro-zent der jeweilige Einzelfall darauf überprüft werden müsste, ob trotz der Abweichung eine Förderfähigkeit gerechtfertigt sein kann. c) Sinn und Zweck der Vollzeit-Fortbildungsdichte stützen die bisherige Auslegung. Hintergrund des Erfordernisses einer Fortbildungsdichte sowohl für Maßnahmen in Vollzeit- als auch in Teilzeitform war von vornherein, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel auf die Förderung solcher Maßnahmen zu konzentrieren, die einen Fortbildungswilligen finanziell und zeitlich in höherem Maße beanspruchen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C5.10 -, juris Rn. 25; vgl. auch: BT-Drucks. 13/3698, S. 15; BT-Drucks. 18/7055, S. 30. Dementsprechend ist in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 AFBG a. F. die Rede von Fortbildungsmaßnahmen "von einer bestimmten Dauer" und von "zeitlichen Untergrenzen" sowie davon, dass Maßnahmen kürzerer Dauer "von der staatlichen Förderung ausgenommen" werden sollen. Vgl. BT-Drucks. 13/3698, S. 15. Auch danach ist nicht erkennbar, dass über die Privilegierung in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. hinaus für Maßnahmen mit noch geringerer Unterrichtsdichte im Einzelfall eine Förderfähigkeit erhalten bleiben sollte. Darüber hinaus soll die Vollzeit-Fortbildungsdichte im Speziellen gewährleisten, dass nur Fortbildungen gefördert werden, die "die Arbeitskraft des einzelnen überwiegend in Anspruch" nehmen "und er deswegen seinen Lebensunterhalt nicht aus Erwerbseinkommen bestreiten kann". Vgl. BT-Drucks. 13/3698, S. 15. Auch dies spricht dafür, dass mit den gesetzlichen Anforderungen zur Vollzeit-Fortbildungsdichte über die in Bezug auf die strengen Grundanforderungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c AFBG a. F. anerkannten Regelausnahmen hinaus kein Spielraum für ein Abweichen nach unten von den erleichterten Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. in Einzelfällen mehr anzunehmen ist, in denen die Mindestunterrichtszeit nicht erreicht wird, weil Praktika durchgeführt werden müssen, und in denen in der übrigen Fortbildungszeit eine erkennbare Aufstockung der Unterrichtsstunden zu verzeichnen ist. Praktika sind - wie dargelegt - auf der ersten Stufe, also bei der Berechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte, grundsätzlich nicht einzukalkulieren und müssen daher auf zweiten Stufe, bei der Frage nach möglichen Ausnahmen, regelmäßig ebenfalls unberücksichtigt bleiben, da es anderenfalls zu einem Wertungswiderspruch käme. Zudem liefe eine solche Kompensationslösung letztlich auf eine Durchschnittsbetrachtung hinaus, die der Gesetzgeber - anders als bei der Teilzeit-Fortbildungsdichte in § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c AFBG a. F. - im Bereich der Vollzeit-Fortbildungsdichte gerade nicht eingeführt hat. Abgesehen davon sprechen auch weitere Zwecke des Erfordernisses einer Vollzeit-Fortbildungsdichte gegen eine Betrachtungsweise, die im Einzelfall weitgehende Abweichungen nach unten von den Regelanforderungen zulässt. So sollen die Anforderungen an die wöchentliche Dauer der Lehrveranstaltungen bewirken, dass förderungsfähige Maßnahmen zügig durchgeführt werden, vgl. BT-Drucks. 13/3698, S. 15, sowie BT-Drucks. 14/7094, S. 15. Dieses Ziel wäre umso mehr in Gefahr, je weiter die Vollzeit-Fortbildungsdichte unterschritten und damit der ihr zugrunde liegende Zweck ausgehöhlt werde könnte. Die Zulassung einzelfallbezogener Ausnahmen für das nur geringfügige Unterschreiten der in § 2 Abs. 6 AFBG a. F. geregelten Anforderungen würde zudem das Ziel der "Qualitätssicherung der Maßnahme", vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 30, konterkarieren. Für den vollzeitschulischen Bereich hat der Gesetzgeber die Qualitätsstandards dahingehend definiert, dass an vier Werktagen pro Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden müssen. Nur bei Erfüllung dieser Anforderungen an die Ausgestaltung der Maßnahme ist die nach der Vorstellung des Gesetzgebers gebotene Kontinuität der Befassung mit dem Unterrichtsstoff typischerweise gewährleistet. Dem liefe es zuwider, wenn neben der in § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG a. F. ohnehin schon abgesenkten Vollzeit-Fortbildungsdichte auch Sachverhalte förderfähig wären, in denen die 70-Prozent-Grenze noch weiter unterschritten wird. Vor diesem Hintergrund entspricht es - anders als das Verwaltungsgericht offenbar annimmt - gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Qualität der Maßnahme dadurch zu sichern, dass am Ende des Maßnahmeabschnitts festgestellt wird, ob die vom Gesetz vorausgesetzte Mindeststundenanzahl über den gesamten Zeitraum verteilt erfüllt worden ist. Eine solche Lesart hätte zudem die Einführung der vom Gesetzgeber für den vollzeitschulischen Bereich - wie dargelegt - nicht gewünschten Durchschnittsberechnung quasi "durch die Hintertür" zur Konsequenz. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 10 ZPO, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.