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Urteil

27 K 4505/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1210.27K4505.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die am 00.00.2005 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige, gehört zur Volksgruppe der Kurden und ist jesidischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben im September 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Februar 2020 einen Asylantrag. Im Termin zur persönlichen Anhörung durch das Bundesamt im Juli 2021 gab die Klägerin im Wesentlichen zu ihrem Verfolgungsschicksal an, dass sie den Irak aus Angst vor dem Krieg des IS verlassen habe. Sie habe in Z. im V. gelebt und sei mit ihrer Familie aufgrund des Krieges in ein Camp in Suleymania geflüchtet. Im September 2017 habe sie ihr Heimatland verlassen und sei zunächst nach Griechenland gereist. Dort habe sie mit einem Onkel gelebt. Ihr sei persönlich im Krieg nichts zugestoßen, aber der IS habe viele jesidische Frauen entführt. Im Irak gebe es keine Sicherheit und keine Zukunft. Ihre Eltern würden nach der Schließung des Flüchtlingscamps in Suleymania mittlerweile mit ihrem jüngeren Bruder gemeinsam in einem Camp in der Nähe von Dohuk leben. Mit Bescheid vom 13.08.2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin teilweise ab. Sie lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde festgestellt (Nr. 4). Die Klägerin hat am 30.08.2021 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der im Irak lebenden Jesiden bestehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 13.08.2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.12.2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.08.2021 ist nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (unten 1.) oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unten 2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Denn sie ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, Rn. 13 f., juris, und vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, 32, juris. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Gemessen daran befindet sich die Klägerin nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb ihres Herkunftslandes. Die Klägerin ist in ihrer Herkunftsregion im Irak, die Provinz Ninive, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung wegen ihres jesidischen Glaubens ausgesetzt. Es ist obergerichtlich unter ausführlicher Auseinandersetzung mit der Erkenntnislage geklärt, dass in der Provinz Ninive weder eine Gruppenverfolgung durch den IS noch durch andere Akteure droht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.07.2024 – 9 A 1591/20.A – juris, Rn. 36 ff. m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 25.03.2024 – 4 z. B. 23.30149 – juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 05.09.2023 – 9 A 1249/20.A –, juris, Rn. 34 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2023 – A 10 S 373/23 –, juris, Rn. 31 ff.; BayVGH, Beschluss vom 05.06.2023 – 5 z. B. 22.31199 –, juris, Rn. 10. Ein individuelles Verfolgungsschicksal in Bezug auf ihren jesidischen Glauben lässt sich dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen. Darüber hinaus kommt eine Verfolgung der Klägerin aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert, vgl hierzu ausführlich: VG Köln, Urteil vom 08.10.2024 – 27 K 6772/20.A – juris, nicht in Betracht. Es fehlt (noch) an der Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser sozialen Gruppe. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass ihr ihre schulische und berufliche Laufbahn wichtig sind. Die Angaben der Klägerin werden von der Einzelrichterin dahingehend verstanden, dass sie geltend macht sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern zu identifizieren. Es ist aber nicht festzustellen, dass die Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen von Männern und Frauen für die Klägerin so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 lit. a) AsylG). Die Klägerin hat in Deutschland zunächst die Hauptschule abgeschlossen, dann ein Jahr gearbeitet und absolviert nun ihren Realschulabschluss. Zudem hat sie ihre weiteren Ausbildungspläne dargelegt. Ihrem Lebenslauf und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung ist daher zu entnehmen, dass sie als Frau berufstätig sein möchte. Sie hat zudem vorgetragen, dass eine Berufstätigkeit für sie im Irak aufgrund der gesellschaftlichen Rollenbilder nicht möglich wäre. Im Irak würde ihre Zukunft als Frau lediglich darin bestehen einen Mann zu finden und zu heiraten. Auch hat sie zur Überzeugung der Einzelrichterin dargelegt, dass es sich bei ihrem Heimatdorf um einen konservativen Ort handelt, in dem ein „traditionelles“, für den Irak typisches Rollenverständnis der Geschlechter vorherrscht. Welche Bedeutung ihre Ausbildung und Berufstätigkeit für sie hat und weshalb sie dies nicht aufgeben möchte, konnte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung – auch auf Nachfragen der Einzelrichterin – jedoch nicht detailliert erläutern. Ihre Angaben blieben formelhaft und lassen eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Rolle von Frauen im Irak und ihren eigenen Vorstellungen und Wünschen vermissen. Sie hat über die beschriebenen Angaben keine Ausführungen zu ihrem Rollenverständnis bzw. ihren Überzeugungen zur Rolle der Frau gemacht. Es fehlt daher an einer nachvollziehbaren, umfassenden Darlegung, ihre Identität sei derart geprägt worden, dass eine Rückkehr in den Irak sie zu einem Leben zwingen würde, das mit ihrer Identität unvereinbar wäre. Mit Blick auf das junge Alter der Klägerin und in welchem Lebensabschnitt sie sich befindet, ist nicht ausgeschlossen, dass sich ihr derzeit bereits vorhandenes Verständnis zur Gleichheit von Frauen und Männern intensiviert und weiterentwickelt. 2. Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei ihrer Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Klägerin droht im Fall der Rückkehr aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Es besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Zur weiteren Begründung wird ergänzend gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.