Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Das angegriffene Urteil ist in diesem Umfang wirkungslos. Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2016 wird hinsichtlich des Klägers zu 1. aufgehoben. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Der am 0. Juli 1984 geborene Kläger zu 1. und die am 00. April 1990 geborene Klägerin 2. sind die Eltern der am 0. April 2009, 00. Juli 2013 bzw. 0. Mai 2015 geborenen Kläger zu 3. bis 5. Ein weiteres, am 00. Juli 2017 in Deutschland geborenes Kind der Kläger zu 1. und 2. ist Kläger des Verfahrens 9 A 325/19.A; auf diesen bezogen hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung zugesichert, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Kläger lebten nach eigenen Angaben bis zum Angriff des IS in Borek im Distrikt Sindjar, Provinz Ninive. Am 25. August 2014 verließen sie den Irak und reisten in die Türkei, wo sie sich bis November 2015 aufhielten. Am 6. November 2015 verließen sie die Türkei und reisten über Griechenland, den Balkan und Österreich am 24. November 2015 nach Deutschland, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchten. Am 8. Juli 2016 stellten die Kläger einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und anschließend bis zur Ausreise Computer und Handys repariert. Seine Großfamilie lebe in Europa. Im Irak lebten neben einem Onkel noch ein Bruder und vier Schwestern, ferner seine Mutter in Zakho. Sie selbst könnten allerdings nicht nach Zakho; man würde sie dann zurück nach Shingal schicken. Er habe seinen Heimatort verlassen, als der IS die Stadt Shingal erobert und viele Yeziden umgebracht habe. Er selbst habe keine Tötungen gesehen, sondern sei zuvor geflohen, nachdem die Dorfältesten ihnen gesagt hätten, sie sollten das Dorf verlassen. Für ihre Ausreise hätten sie unter Mithilfe seines Bruder, der gearbeitet habe, ungefähr 1.500 US$ aufgewendet. Die Klägerin zu 2. führte im Rahmen ihrer Anhörung aus, sie habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und sei nicht berufstätig gewesen. Ihre Familie habe ihr Heimatdorf verlassen, weil der IS viele Yeziden umgebracht habe. Alle Dörfer in der Umgebung seien vom IS überfallen worden und sie hätten befürchtet, dass der IS auch sie umbringe. Konkret gesehen habe sie keine Tötungen. Sie hätten sieben Tage in den Bergen gelebt und dort nichts zu essen gehabt, besonders schlimm sei dies für die Kinder gewesen. Zuletzt hätten sie sich im Irak in Zakho aufgehalten. Ihre Eltern wohnten noch in Khanke. Sie habe sechs Brüder und fünf Schwestern. Es lebten jedoch nicht alle im Irak, ein Bruder wohne in Deutschland. Mit Bescheid vom 31. August 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen und forderte die Kläger zur Ausreise auf. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 4) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da den Klägern eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak zur Verfügung stehe (§ 3e AsylG). Ihr pauschales Vorbringen, sie würden von dort wieder in die Provinz Ninive zurückgeschickt, überzeuge nicht. Im Übrigen sei es auch der Mutter des Klägers zu 1. möglich, in Zakho außerhalb eines Flüchtlingslagers zu wohnen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes seien die Kläger auf eine eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen. Zudem könnten sie auf die Unterstützung von Verwandten zurückgreifen, namentlich des Bruders des Klägers zu 1., der sie bereits für die Ausreise mit einem nicht unerheblichen Geldbetrag unterstützt habe. Aus den gleichen Gründen seien die Kläger auch nicht subsidiär schutzberechtigt. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben am 9. September 2016 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, Yeziden seien im Irak weiterhin einer Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt. Eine interne Schutzmöglichkeit, insbesondere in der Region Kurdistan-Irak, bestehe nicht. Die Behörden dort seien mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Außerdem werde vielen Personen aus dem Zentral- oder Südirak die Einreise aus politischen oder demografischen Gründen oder aufgrund von Sicherheitsbedenken verweigert. Auch könne eine tatsächliche Sicherheit vor Verfolgung durch den IS dort nicht prognostiziert werden, da dieser stetig in Richtung Norden vorrücke. Die geflüchteten Yeziden in den Camps von Dohuk / Zakho gälten als Menschen zweiter Klasse und würden schon aus diesem Grunde keine Arbeit finden. Außerdem seien die Kläger zu 1. und 2. aufgrund der Betreuung ihrer insgesamt vier Kinder, von denen eines unter einer angeborenen Hirnfehlbildung leide und einer physiotherapeutischen Behandlung bedürfe, nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Familiäre Unterstützung könnten sie nicht erhalten. Nach der Mossuloffensive hätten einige einheimische muslimische männliche Personen den Zufluchtsort ihrer Familien aufgesucht und diese sowie andere geflüchtete Personen angegriffen. Sie hätten ihren Familienangehörigen vorgeworfen, dass nur ihretwegen ihre muslimischen Brüder von anderen Nationen angegriffen würden. Ihre Familien sowie andere yezidische Personen hätten gerade noch flüchten können und befänden sich seitdem in der Türkei. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. August 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die aus Zakho stammenden Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Selbst ungeachtet der Frage einer etwaigen Vorverfolgung aufgrund ihrer Religion, für die es insbesondere hinsichtlich der Provinzen Ninive und Dohuk an hinreichenden Anhaltspunkten fehle, sprächen jedenfalls derzeit stichhaltige Gründe gegen eine Verfolgung in Anknüpfung an die yezidische Religionszugehörigkeit. Es spreche nichts für eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden oder Sicherheitskräfte im Nordirak. In der Region Kurdistan-Irak seien Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Auch vom IS gehe keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für Yeziden aus. Aufgrund der territorialen Zerschlagung des IS im Irak lägen auch die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vor. Die Kläger hätten aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Gründen ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Angesichts der zahlreichen im Irak lebenden Verwandten könne auch unter Berücksichtigung der Versorgung des behinderten Sohnes (des Klägers des Verfahrens 3 K 990/18.A = OVG 9 A 325/19.A) davon ausgegangen werden, dass sie keinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt seien. Auf den Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung machen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, eine Gruppenverfolgung der Yeziden durch den IS bestehe entgegen der Auffassung des OVG Lüneburg weiterhin und zwar auch in der Autonomen Region Kurdistan. Zudem begründeten die willkürlichen Angriffe der türkischen Armee in den Gebieten der ARK sowie in den Provinzen Ninive und Kirkuk eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Zumindest bestünden nationale Abschiebungsverbote. Eine Niederlassung in der Autonomen Region Kurdistan sei selbst unabhängig von den Gefahren durch den IS und türkische Soldaten nicht zumutbar, da sie nicht in der Lage seien, ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Außerdem sei die Behandlung ihres Sohnes und Bruders, des Klägers des Verfahrens 9 A 325/19.A, nicht gewährleistet. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Sie beantragen im Übrigen sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 31. August 2016 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2021 ist der Kläger zu 1. informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 9 A 325/19.A, der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der von dem P. Kreis beigezogenen Ausländerpersonalakten der Kläger beider Verfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2018 für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Berufung der Kläger ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich des Klägers zu 1. im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. August 2016 ist, soweit er noch streitgegenständlich ist, mit Ausnahme der Befristungsentscheidung hinsichtlich des Klägers zu 1. rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG (I.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist rechtmäßig. (II). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nur bezüglich der Befristungsentscheidung hinsichtlich des Klägers zu 1. rechtswidrig, hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 5. hingegen nicht zu beanstanden (III.). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu 1.) und nach § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 2.) in Bezug auf den Irak. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verbot der Abschiebung der Kläger ergibt sich nicht ‑ allein das kommt hier in Frage ‑ aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist ‑ wie auch im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ‑ auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 ‑, juris Rn. 6 und Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris Rn. 22 und 36 Hiernach ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben besteht für die Kläger keine Gefahr, im gesamten Abschiebungszielstaat Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Ob die Verhältnisse in der Herkunftsregion Sindjar nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung der Kläger verbieten, kann dahinstehen. Die Kläger wären jedenfalls wegen der Möglichkeit, in die Autonome Region Kurdistan (ARK) zurückzukehren, nicht landesweit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. a) Die Einreise und der Aufenthalt in der ARK ist Yeziden kurdischer Volkszugehörigkeit, die nicht von dort stammen, möglich. Irakische Staatsangehörige können ‑ ohne Visum, aber mit gültigem Ausweispapier ‑ in die ARK einreisen und sich dort aufhalten. Sie müssen sich bei den lokalen kurdischen Sicherheitskräften (Asayish) registrieren, was aber nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls für Binnenflüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit - und damit auch für Yeziden - grundsätzlich möglich ist. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Oktober 2021 (Stand: Oktober 2021), S. 20; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 151; EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 166 ff.; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2 und 4; UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019/November 2019, S. 2; U. S. Department of State (USDOS): Iraq 2020 Human Rights Report, 2021, S. 28 f. Ein Bürge wird ‑ anders als in der Zeit bis 2019 ‑ für die Einreise oder die Niederlassung auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls in den Provinzen Erbil und Sulaymaniyah nicht mehr benötigt. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 151 f.; EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 169; UNHCR: COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019/November 2019, S. 2; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 4. Soweit es ggf. noch in der Provinz Dohuk eines Bürgen bzw. einer Vertrauensperson bedarf, unklar, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 151 f.; UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 3, die bestätigt, dass von dem Zuzugswilligen keine Gefahr ausgeht, vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 7. Dezember 2021 ‑ A 10 S 2175/21 ‑, juris Rn. 28, verfügen die Kläger nach eigenen Angaben über zahlreiche in der Provinz Dohuk ansässige Verwandte. Corona-bedingte und damit ohnehin nur absehbar kurzzeitige Grenzschließungen, die einer Einreise der Kläger auf dem Luftweg nach Erbil entgegenstünden, gibt es nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen auch weiterhin nicht. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 4. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte erkennbar, dass zwischen den einzelnen Provinzen der ARK pandemiebedingte Beschränkungen der Bewegungsfreiheit bestünden. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 4. b) In der ARK droht den Klägern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den IS oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage. Eine Situation extremer allgemeiner Gewalt liegt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen in der ARK ‑ auch unter Berücksichtigung der yezidischen Religionszugehörigkeit der Kläger ‑ nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage in der ARK ist zwar ‑ wie im gesamten Irak ‑ volatil, sie stellt sich aber im Vergleich zu den Gebieten des Zentralirak als besser und relativ stabil dar. Gleichwohl kommt es auch in der ARK immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, vor allem militärischen Zusammenstößen, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein können. Insbesondere Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen sind Ziele terroristischer Attacken. Vgl. zu Angriffen auf den Flughafen Erbil bzw. den Luftwaffenstützpunkt am Flughafen sowie auf die Al-Harir Militärbasis im Februar, April und Juli 2021: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 31; Joel Wing, Security in Iraq, Feb 15-21, 2021, Apr 8-14, 2021, Jul 1-7, 2021. Die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen in der ARK ereigneten sich in letzter Zeit im Grenzgebiet zur Türkei. Dort kommt es zu türkischen Militäroperationen, vor allem zu Luftangriffen, gegen die PKK in den Gebieten von Metina, Avasin und Basyan in der Provinz Dohuk. Ziel dieser Operationen ist es, eine Militärbasis zu errichten, um die Bewegungen der PKK zwischen der ARK, der Türkei und Syrien zu unterbinden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 30 ff. Der schwerwiegendste Vorfall unter Beteiligung der türkischen Armee im Jahr 2021 ereignete sich nach Angaben des Fernsehsenders S. Ende April/Anfang Mai 2021 in der Provinz Dohuk. Aufgrund des türkischen Bombardements in Metina musste das Dorf Zinare Kesta vollständig evakuiert werden. Vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 31; https://www.rudaw.net/english/ kurdistan/05052021. Außerdem gibt es Berichte darüber, dass militante iranisch-kurdische Gruppierungen aus der ARK heraus Angriffe gegen den Iran durchführen und der Iran bzw. pro-iranische Milizen wiederum diese Gruppen in der ARK angreift. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15 Oktober 2021; S. 30 ff.; EASO, Iraq - Security Situation, Country of Origin Information Report, Oktober 2020, S. 30; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 26. Schwerpunkt der Vorfälle war im letzten Jahr die Provinz Erbil und dort der internationale Flughafen der Hauptstadt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 31; Joel Wing, Security in Iraq, Feb 15-21, 2021, Apr 8-14, 2021, Jul 1-7, 2021. Das Risiko von Angriffen des IS besteht auch in der ARK, sie sind dort aber vergleichsweise selten. Dem Senat liegen zudem keine Erkenntnisse darüber vor, dass der IS in der ARK gezielt und in großem Umfang Angriffe gerade gegen Yeziden durchführt. Vgl. die Auswertung in BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 31. Joel Wing hat in seinem Blog für August 2021 wöchentliche Vorfälle unter Beteiligung des IS in der Provinz Erbil verzeichnet. Diese konzentrierten sich auf den Distrikt Makhmour, weil dort eine Sicherheitslücke zwischen den irakischen Sicherheitskräften und den Peshmerga bestehe. Vgl. Joel Wing, Islamic State´s Summer Offensive in Iraq ends in August, 6. September 2021. Insgesamt wurden infolge dieser Angriffe drei Zivilisten und zwei Mitglieder der HASHD verletzt, ein weiteres getötet. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq Aug 1-7, 2021, Aug 8-14, 2021 und Aug 22-28, 2021. Für den Monat September sind insgesamt sieben Vorfälle seitens des IS in der Provinz Erbil, ebenfalls vorwiegend im Makhmour-Distrikt, aufgeführt, bei denen ein Zivilist ums Leben kam. Die weiteren toten und verletzten Opfer waren Sicherheitskräfte und Mitglieder der HASHD. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq, Sep 1-7, 2021 und Sep 8-14, 2021 sowie Islamic State ends it Summer Offensive in Iraq, 4. Oktober 2021. Im Dezember 2021 hat der IS in der ersten Woche zwei Dörfer im Distrikt Makhmour überfallen. Dabei wurden insgesamt 10 Peshmerga und drei Zivilisten getötet, fünf weitere Zivilisten verwundet. Nach Angaben von Joel Wing handelt es sich hierbei um eine neue Strategie des IS, der verschiedene Teile des Landes erkunde und die dortige Sicherheitslage teste um zu sehen, ob er sich in dem Gebiet niederlassen könne. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq Dec 1-7, 2021. Darüber hinaus verzeichnet Joel Wing für den Dezember 2021 drei weitere Angriffe des IS in der Provinz Erbil, dabei wurde ein Angehöriger der ISF verwundet. Vgl. Joel Wing, Security in Iraq Dec 15-21, 2021. Für die Monate Oktober und November 2021 sowie für Januar 2022 führt Joel Wing keine Anschläge des IS in der ARK auf. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist allgemein davon auszugehen, dass in der ARK Minderheiten, insbesondere auch Yeziden, die einen Großteil der Binnenvertriebenen in der Provinz Dohuk stellen, weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt sind. Viele Angehörige von Minderheiten haben dort Zuflucht gefunden. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Oktober 2021 (Stand: Oktober 2021), S. 12 und 19. Dieser Umstand ist jedenfalls auch ein Indiz dafür, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der ARK besser darstellt als in anderen Landesteilen. So auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 144 ff., und Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑, juris Rn. 136. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es in der ARK insgesamt zu zivilen Opfern vor allem im Rahmen militärischer Auseinandersetzungen kommt. Die Anzahl an zivilen Opfern ist in der ARK aber generell ‑ zum Teil abgesehen von den unmittelbaren Grenzgebieten zur Türkei und zum Iran ‑ vergleichsweise niedrig. Vgl. hierzu im Einzelnen BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 30 ff.; EASO, Iraq - Common analysis and guidance note, Januar 2021, S. 35, 137 f., 141 f. und 151 ff.; vgl. für das Jahr 2020: Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑ juris Rn. 151 f. Insgesamt ist unter Berücksichtigung all dieser Umstände nicht davon auszugehen, dass in der ARK eine allgemeine Situation der Gewalt vorliegt, die ‑ nach den oben genannten Maßstäben ‑ so extrem ist, dass für die Kläger die reale Gefahr („real risk“) bestünde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. c) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht den Klägern auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse in der ARK. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebend Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient ‑ wie die Europäische Menschenrechtskonvention insgesamt ‑ hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 ‑ Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich ‑, Rn. 74, und vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 10. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien -, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 -, juris Rn. 12. Das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. ‑ nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 GRCh - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 ‑ 1 C 4.20 ‑, juris Rn. 65 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH und vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, juris Rn. 11. Nach diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr in die ARK nicht wegen der dortigen allgemeinen humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. Die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse in der ARK sind zwar allgemein schwierig. Sie begründen nach der Rechtsprechung des Senats derzeit aber nicht generell für jeden dorthin zurückkehrenden - von dort stammenden oder dort als Binnenflüchtling Schutz suchenden - Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die mit Blick auf die humanitären Bedingungen zu treffende Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Vgl. ausführlich hierzu sowie zur Bewertung der allgemeinen humanitären Lage: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 393 ff., sowie Beschlüsse vom 29. September 2020 ‑ 9 A 949/18.A ‑, juris Rn. 9, und vom 20. Januar 2021 ‑ 9 A 1872/19.A ‑; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 155 ff. und Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑ juris Rn. 128 ff. Bei der erforderlichen, im Einzelfall zu treffenden Gefahrenprognose sind ‑ neben der Bewertung der aktuellen Lage in der ARK - die die Lebensbedingungen erschwerenden sowie begünstigenden Faktoren in den Blick zu nehmen und abzuwägen. Zu den zu würdigenden individuellen Faktoren gehören dabei etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, die familiäre Anbindung, der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche bzw. zu erwartende Unterstützungsleistungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 437, Beschlüsse vom 25. März 2020 ‑ 9 A 2113/18.A ‑, juris Rn. 10, vom 13. August 2020 ‑ 9 A 1742/19.A ‑, juris Rn. 27, und vom 29. September 2020 ‑ 9 A 949/18.A ‑, juris Rn. 9. Ein Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser, Gesundheitsversorgung und auch zum Arbeitsmarkt ist in der ARK nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich. So etwa auch EASO, Country Guidance Iraq, Januar 2021, S. 173 ff.; vgl im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 393 ff., Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2021 ‑ 9 LB 129/19 ‑, juris Rn. 142 ff. und Urteil vom 24. September 2019 ‑ 9 LB 136/19 ‑ juris Rn. 128 ff. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung der Kläger sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, Yeziden würden in der ARK aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von vornherein vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Das Yezidentum ist in der ARK als Religionsgemeinschaft anerkannt. So bezahlt etwa das Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten der kurdischen Regionalregierung für Yeziden die Gehälter ihrer Geistlichen und für die Instandhaltung ihrer religiösen Stätten. Vgl. US Departement of State, Report on International Religious Freedom: Iraq 2020, 12. Mai 2021, S. 6. Soweit Yeziden Diskriminierungen ausgesetzt sind, wenn sie sich weigern, sich als Kurden zu identifizieren, knüpft dies gerade nicht an die Religionszugehörigkeit an. Damit einhergehend können Yeziden, die sich öffentlich als Kurden bekennen, höhere Positionen in der ARK erlangen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 104 f. Die auch mit der Berufung aufrechterhaltene Behauptung der Kläger im Schriftsatz vom 3. November 2016, Muslime in der ARK betrachteten Yeziden als Feinde und hätten ihre Familien und andere Yeziden angegriffen, ist bereits in Ermangelung einer auch nur ansatzweisen Konkretisierung der angeblichen Angriffe nicht glaubhaft. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass „die Familie“ sich nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt an mindestens zwei verschiedenen Orten im Irak aufgehalten haben soll. Bezeichnenderweise hat sich der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung hierzu auch nicht mehr verhalten. Für die aus dem angeblichen Vorfall abgeleitete Annahme, Muslime würden Yeziden nicht beschäftigen, ist daher kein Raum. Neuere Erkenntnisse zur humanitären Situation der ARK rechtfertigen keine von dem Senatsurteil vom 10. Mai 2021 ‑ 9 A 570/20.A ‑ abweichende Betrachtung. Vgl. zur humanitären Lage auch VGH BW, Urteil vom 7. Dezember 2021 ‑ A 10 S 2175/21 ‑ juris Rn. 33 ff. Zwar hat die Dürre des Sommers 2021 zu einer Wasserknappheit in der gesamten ARK geführt. Die kurdische Regionalregierung hat jedoch zusätzliche finanzielle Mittel im Umfang von 1,7 Mio US$ zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser bereit gestellt. Die Wasserversorgung ist grundsätzlich in allen Provinzen der ARK gesichert; lediglich in der Stadt Erbil waren die Bewohner seit Juli 2021 gezwungen, abgefülltes Wasser zu kaufen. Insbesondere haben auch die Flüchtlinge und Binnenvertriebenen in der Provinz Dohuk Zugang zu sauberem Trinkwasser. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 181 f. m.w.N. Die Zahl der Binnenvertriebenen in der ARK ist im Vergleich zur Lage im Oktober 2020, vgl. AA, Lagebericht vom 22. Januar 2021, S. 20, trotz der Schließung zahlreicher Binnenvertriebenenlager in den Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Kerbala, Kirkuk und Ninive durch das Ministerium der Zentralregierung im November 2020, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 155, konstant geblieben. Die Zahl der syrischen Flüchtlinge hat sich lediglich leicht erhöht. AA, Lagebericht vom 25. Oktober 2021, S. 20 Im Hinblick auf die gesundheitlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie bedarf es nach der Senatsrechtsprechung ebenfalls einer umfassenden Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei mit Blick auf die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 und deren möglichen Folgen insbesondere das Alter, etwaige Vorerkrankungen und ein bestehender Impfschutz der betreffenden Person, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 416 ff., bzw. die bestehende Möglichkeit, sich im Bundesgebiet ‑ kostenfrei ‑ impfen lassen zu können, zu berücksichtigen sein dürften. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 2021 ‑ 9 A 2152/20.A - juris Rn. 208. Dies zugrunde gelegt, gelangt der Senat bei der gebotenen individuellen Betrachtung zu der Überzeugung, dass im Fall der Kläger keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe vorliegen. Es ist insbesondere zu erwarten, dass die Kläger jedenfalls in der ARK ihre elementaren Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung und Hygiene werden befriedigen und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten können. Von vornherein nicht zu berücksichtigen sind indes die über die Erlangung einer Basisbehandlung hinausgehenden Kosten für die Behandlung des Sohnes Julian der Kläger zu 1. und 2. ‑ des Klägers des Verfahrens 9 A 325/19.A ‑, zu dessen Gunsten die Beklagte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt bzw. dies zugesichert hat. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass Julian aufgrund der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibeberechtigt ist bzw. sein wird. Denn der Prognose, ob den Klägern des vorliegenden Verfahrens, insbesondere den für K. sorgeberechtigten Klägern zu 1. und 2., Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG (i.V.m. Art. 3 EMRK) drohen, ist eine ‑ fiktive ‑ gemeinsame Rückkehr im Familienverband einschließlich des über eine Bleibeberechtigung verfügenden Familienmitglieds zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 15 ff. Damit ist auch das Existenzminimum desjenigen Mitglieds der Kernfamilie, das über ein Bleiberecht verfügt, in die Gefahrenprognose einzustellen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass bei einer Rückkehr im Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, dieses vor die Alternative gestellt würde, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig die eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine konventionswidrige Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch "Teilen" mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, handelt es sich nicht um eine "freiwillige Selbstgefährdung", die eine "außergewöhnliche Notlage" im Sinne des Art. 3 EMRK ausschließt. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen jedenfalls normativ die - für die Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 ‑ 1 C 45.18 ‑, juris Rn. 27. Der Lebensunterhalt muss für alle Familienmitglieder jedoch insgesamt nur auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK ausschließt. Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG, die zugunsten eines Familienmitglieds aufgrund eines anderen rechtlichen Maßstabs festgestellt worden sind, sind ebenso wie die etwaigen zu ihrer Abwehr erforderlichen Mittel demgegenüber bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend sind in die Gefahrenprognose die Kosten für die Behandlung der bei K. bestehenden Erkrankungen nicht einzustellen. Zum einen ist ihm schon in formaler Hinsicht kein Schutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art 3 EMRK gewährt bzw. zugesichert worden, sondern nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Vgl. zum Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2019 ‑ 1 B 85.18 ‑, juris Rn. 5. Zum anderen erreichen diese Erkrankungen bzw. die Auswirkungen einer nicht fortgeführten Behandlung der Erkrankungen nicht die Schwelle des sehr außergewöhnlichen Falls, in dem nach der Rechtsprechung des EGMR eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung verschlimmert wird oder droht verschlimmert zu werden, die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergibt, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können. Zusätzlich zu Situationen, in denen der Tod unmittelbar bevorsteht, kann es nach Auffassung des EGMR andere sehr außergewöhnliche Fälle geben, in denen die gegen eine Ausweisung sprechenden humanitären Gründe gleichermaßen zwingend sind. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10 (Paposhvili ./. Belgien) ‑, NLMR 6/2016, 1 ff., Rn. 175. Die „anderen sehr außergewöhnlichen Fälle“ sind dahin zu verstehen, dass sie sich auf die Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situation beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10 (Paposhvili ./. Belgien) ‑, NLMR 6/2016, S. 1 ff., Rn. 183 und Urteil der großen Kammer vom 7. Dezember 2021 ‑ Nr. 57467/15 (Savran ./. Dänemark) ‑, Rn. 133 ff. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Kindes K. nicht erfüllt. Dabei ist auf der Grundlage der in dem Bericht der Uniklinik L. vom 14. Februar 2022 aufgeführten, nunmehr offenbar als gesichert geltenden Diagnosen davon auszugehen, dass es sich bei der bestehenden Grunderkrankung um eine neue Multisystem-Erkrankung mit homozygoter Mutation in einem im Einzelnen benannten Krankheitsgen handelt. Diese sei angeboren und nicht kurativ heilbar. Weitere diagnostizierte Erkrankungen (schwere kombinierte Entwicklungsstörung, globale Hirnvolumenminderung) werden ausweislich der zahlreichen Berichte der Uniklinik L. und des Klinikums P1. aus den vergangenen vier Jahren entweder nicht behandelt oder in Form einer einmal wöchentlich stattfindenden Physiotherapie und Frühförderung. Die (überwiegend) medikamentösen Behandlungen betreffen die Epilepsie mit generalisiert tonischen Anfällen sowie die Atemwegserkrankungen (Bronchitis und Bronchopneumonie), die offenbar Folge der bestehenden Dysphagie, einer Schluckstörung, sind. Letztere hängt wohl mit einem verkürzten Zungenbändchen zusammen, das nach dem Bericht der Uniklinik L. vom 16. März 2021 operativ durchtrennt werden soll. Keinem der vorgelegten Berichte der Kliniken sind ‑ weder für sich genommen noch in der Gesamtschau ‑ Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass eine dieser Behandlungen im Fall ihres Ausbleibens die vorgenannte Erheblichkeitsschwelle für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erreicht. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, am 24. März 2022 sei die Anlage einer PEG-Sonde geplant. Dies ist jedenfalls derzeit noch nicht erfolgt. Dem Bericht der Uniklinik L. vom 14. Februar 2022 ist zudem nichts hierfür zu entnehmen. Vielmehr schließt dieser mit der Empfehlung einer Wiedervorstellung in drei Monaten zur EEG-Verlaufskontrolle. Ungeachtet des Wahrheitsgehalts (auch) dieser Angabe des Klägers zu 1. ist jedenfalls insoweit kein Anhalt erkennbar, dass ein Unterbleiben der Anlage der Sonde mit Gefahren im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden wäre. Vielmehr ist die Annahme einer dahingehenden Gefahr - und im Übrigen selbst einer Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - schon deshalb fernliegend, weil die Empfehlung einer PEG-Anbringung zur passageren (vorübergehenden) Entlastung erstmals im Jahr 2019 ausgesprochen worden ist (vgl. Bericht der Uniklinik L. vom 18. Dezember 2019), ohne dass diese allerdings in der Folgezeit umgesetzt worden wäre (vgl. auch Bericht der Uniklinik L. vom 11. Februar 2020). Nachdem ausweislich des Berichtes der Uniklinik L. vom 5. Oktober 2020 festgestellt worden war, dass die Klägerin zu 2. einen Weg gefunden hatte, K. oral ohne ausgeprägtes Verschlucken zu ernähren (vgl. die ausführliche Darstellung auf Seite 2 des Berichts), ist in den nachfolgenden Berichten vom 16. März 2021 und vom 14. Februar 2022 eine dahingehende Empfehlung nicht mehr enthalten. Dies zugrunde gelegt liegen im Fall der Kläger zur Überzeugung des Senats keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe vor, da zu erwarten ist, dass sie in der ARK ihre berücksichtigungsfähigen Bedarfe werden decken können. Insoweit ist maßgeblich, dass die Kläger auf familiäre Hilfen unterschiedlicher Art werden zurückgreifen können. Die in jeder Hinsicht unsubstantiierte und daher unglaubhafte Behauptung, die Familien der Kläger zu 1. und 2. seien aufgrund eines Übergriffes durch Muslime in die Türkei geflohen und befänden sich seitdem dort, hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Von einem Aufenthalt in der Türkei war nur noch hinsichtlich der Mutter des Klägers zu 1. die Rede und auch dies nur im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Den Angaben der Kläger zu 1. und 2. vor dem Bundesamt zufolge haben diese ‑ neben weiteren Verwandten ‑ zahlreiche Geschwister, nämlich der Kläger zu 1. einen Bruder und vier Schwestern und die Klägerin zu 2. sechs Brüder und fünf Schwestern. Selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers zu 1., der in der mündlichen Verhandlung nur auf zahlreiche Nachfragen und Vorhalte ansatzweise konkrete Angaben zu den familiären Verhältnissen gemacht und sich im Übrigen ausweichend und äußerst wortreich zu den allgemeinen Verhältnissen im Irak geäußert hat, ist davon auszugehen, dass zumindest seine vier Schwestern in der ARK leben, zudem die Eltern der Klägerin zu 2., deren fünf Schwestern und drei ihrer Brüder. Seine eigenen Schwestern haben insgesamt ca. 18 Kinder, von denen zumindest die überwiegende Anzahl volljährig ist und die zum Teil verheiratet sind. Soweit der Kläger zu 1., der zunächst behauptet hatte, er wisse kaum etwas von seinen Schwestern, weil Frauen mit der Heirat aus der Herkunftsfamilie ausschieden, sich auf mehrere Vorhalte zu deren Lebensverhältnissen geäußert hat, waren die Angaben durchweg von dem erkennbaren Bemühen getragen, die Verhältnisse als möglichst prekär erscheinen zu lassen. Während er anfänglich noch angegeben hatte, die Schwestern seien verheiratet und lebten in ihm nicht weiter bekannten Camps, hat er sich ‑ auf den Vorhalt der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Unkenntnis ‑ im Weiteren dahin eingelassen, dass drei Ehemänner bereits verstorben seien, und zwar einer schon vor ihrer Ausreise aus dem Irak ‑ mithin vor August 2014 ‑ und die anderen „ungefähr vor zwei bis drei Jahren“ bzw. einer vielleicht vor zwei Jahren, der andere ein paar Monate später. Wie diese ‑ schon für sich betrachtet nicht stimmigen ‑ Äußerungen mit seiner ersten Angabe in Übereinstimmung zu bringen sein könnte, war seinem Vorbringen indes nicht zu entnehmen. Zu den Geschwistern seiner Ehefrau befragt, hat er zunächst angegeben, zwei Brüder lebten in Deutschland und einer in den Niederlanden. Die Übrigen lebten in Flüchtlingscamps. Weitere Angaben zu ihnen könne er nicht machen. Der Kontakt sei nicht gut, da seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., infolge der Heirat mit ihm aus ihrer Herkunftsfamilie ausgeschieden sei. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Kläger zu 1. demgegenüber zu, dass der (noch lebende) Ehemann einer seiner Schwestern, der als Lehrer arbeite, der Bruder seiner Ehefrau sei. Vier Schwestern seien verheiratet und hätten Kinder. Zu seinem eigenen Bruder hat sich der Kläger zu 1. angeblich mangels Kenntnis über dessen Lebensumstände zunächst nicht weiter geäußert. Auf den Vorhalt der Vertreterin der Beklagten, sein im Oktober 2018 nach Deutschland eingereister Neffe habe in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, mit seinem Vater ‑ dem Bruder des Klägers zu 1. ‑ und der Familie in einem seinen Eltern gehörenden Haus mit sechs Zimmern in Borek gewohnt zu haben, hat er zwar die Richtigkeit dieser Angaben in Abrede gestellt. Dass und bejahendenfalls welche (anderweitigen) Kenntnisse er von den Lebensverhältnissen seines Bruders habe, hat er jedoch nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist die implizite Behauptung des Klägers zu 1, sämtliche im Irak befindlichen Familienangehörigen seien außer Stande, seine Familie zu unterstützen, in jeder Hinsicht unglaubhaft. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Kläger finanzielle Unterstützung zumindest in für hiesige Verhältnisse bescheidenem Umfang, vgl. zum Lohnniveau in der ARK: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Irak, 15. Oktober 2021, S. 181 f. auch von den in Deutschland und in den Niederlanden lebenden Brüdern der Klägerin zu 2. erhalten können, von denen nach eigenen Angaben zumindest einem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Kläger zu 1. seine früher ausgeübte Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können sollte. Dass anders als noch 2014 kein Bedarf mehr an der Reparatur von Computern und Handys bestünde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass es den Klägern ‑ ggf. auch mit Unterstützung durch Hilfsorganisationen ‑ gelingen wird, sich eine Existenz aufzubauen. Zudem können sie für die Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms ‑ Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP) ‑ sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Unterstützung bietet in der ARK außerdem das ETTC (European Technology and Training Centre) Kurdistan Irak, das u. a. Rückkehrer in den Irak bei der beruflichen und sozialen Reintegration unterstützt. Vgl. hierzu die Informationen unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. 2. Ein Verbot der Abschiebung der Kläger folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 ‑ 9 C 9.95 -, juris Rn. 16, und vom 29. März 1996 ‑ 9 C 116.95 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 53 AuslG. Eine derartige individuelle Gefahrensituation ist im Fall der Kläger nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner (extremer) Gefahren. Insoweit gilt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 ‑ 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; so auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‑ 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 315. Derartige Gefahren sind nach den obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK jedenfalls in der ARK nicht anzunehmen. II. Die unter Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides verfügte, auf § 34 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. III. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5 des Bescheides) ist hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 5. nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 ‑ 1 C 46.20 ‑, juris Rn. 12, jedoch ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln. Zu diesen Belangen gehört vor dem Hintergrund der Regelung des § 18a AufenthG i. V. m. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG insbesondere der erfolgreiche Abschluss einer im Bundesgebiet durchgeführten qualifizierten Berufsausbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 ‑ 1 C 46.20 ‑, juris Rn. 14, 23 ff. Eine qualifizierte Berufsausbildung in diesem Sinne liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 12a) AufenthG vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Eine solche qualifizierte Berufsausbildung hat der Kläger zu 1. ausweislich des mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021 übersandten Prüfungszeugnisses der Industrie- und Handelskammer zu L. vom 25. Juni 2021 über den Abschluss in dem staatlich anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck, vgl. Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck (SiebdrAusbV) vom 7. April 2011, BGBl I vom 13. April 2011, S. 590, erfolgreich abgeschlossen. Diesen zwingend in die Ermessensentscheidung einzustellenden Abschluss hat die Beklagten indes nicht zum Anlass für eine Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen genommen. Infolge dieses Ermessensfehlers ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot insgesamt aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 ‑ 1 C 46.20 ‑, juris Rn. 10. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und ‑ hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 5. des Bescheides hinsichtlich des Klägers zu 1. - auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO sowie auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.