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Beschluss

10 S 566/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1217.10S566.19.00
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Leitsätze
Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung „Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage“) umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss VGH Mannheim, 17. Dezember 2019, 10 S 823/19).(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2019 - 10 K 536/19 - werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung „Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage“) umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss VGH Mannheim, 17. Dezember 2019, 10 S 823/19).(Rn.12) Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Februar 2019 - 10 K 536/19 - werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer jeweiligen außergerichtlichen Kosten, die sie auf sich behalten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. A. Der Antragsteller, ein seit dem 14.11.2017 anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte (für sofort vollziehbar erklärte) Genehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 zur dauerhaften Umwandlung von 3,62 ha Wald sowie zur befristeten Umwandlung von 1,16 ha Wald. Die Waldumwandlung dient der mit Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 29.12.2016 in der Fassung vom 27.06.2018 immissionsschutzrechtlich genehmigten Errichtung und dem Betrieb von insgesamt vier Windkraftanlagen auf der Gemarkung Blumberg-Riedöschingen (sog. Windpark Blumberg; vgl. hierzu den Beschluss vom heutigen Tag in der Rechtssache 10 S 823/19) inklusive des Ausbaus der Zuwegungen. Die vier Windkraftanlagen beabsichtigt eine mit der Beigeladenen verbundene Gesellschaft unter teilweise gemeinsamer Nutzung der Infrastruktur von sieben geplanten Windkraftanlagen eines weiteren (im Verfahren 10 S 823/19 beigeladenen) Unternehmens (sog. Windpark Länge) zu betreiben. Angesichts der insoweit insgesamt zu rodenden Waldflächen mit einer Größe von mehr als 10 ha wurde im Rahmen des waldrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Auf den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 15.02.2019 - 10 K 536/19 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29.01.2019 gegen die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG vom 09.02.2018 im Wesentlichen mit der Begründung wiederhergestellt, die Genehmigung verstoße gegen die Regelung der sachlichen Behördenzuständigkeit aus § 13 BImSchG. B. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beigeladenen und des Landes Baden-Württemberg als Träger der Genehmigungsbehörde haben keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. I. Der Senat ist für die Entscheidung über die Beschwerden zuständig, nachdem das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs auf die von den Beteiligten unterbreitete Anregung, das (zunächst) dem 5. Senat unter dem Aktenzeichen 5 S 566/19 zugewiesene Verfahren gemäß Nr. A. I. 3 des Geschäftsverteilungsplans dem 10. Senat zur Entscheidung zuzuteilen, am 08.08.2019 beschlossen hat, das Verfahren gemäß Nr. A. I. 12 Satz 3 des Geschäftsverteilungsplans dem 10. Senat zuzuteilen (neues Aktenzeichen: 10 S 566/19). II. Soweit die Beschwerden den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage vom 29.01.2019 gegen die der Beigeladenen erteilte Umwandlungsgenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 wegen Verfristung der Anfechtungsklage für unzulässig erachten, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gegenüber dem Antragsteller nicht in Gang gesetzt worden, weil der Genehmigungsbescheid entgegen der insoweit maßgeblichen Vorschriften des § 9 Abs. 2 UVPG in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung vom 24.02.2010 (jetzt: § 27 UVPG) in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG sieht vor, dass die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt wird, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Diese Anforderungen sind durch den Verweis in § 9 Abs. 2 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 auch bei der Bekanntgabe von Entscheidungen über die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben als „Mindeststandard“ zu beachten (vgl. etwa Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG § 9 Rn. 53). Es würde der vom Gesetzgeber für besonders bedeutsame Vorhaben ausdrücklich angeordneten Formenstrenge widersprechen, wenn die zuständige Behörde sich anstelle der in § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG vorgesehenen Form der Bekanntmachung - wie dies die Beschwerde meint - nach ihrem Ermessen anderer Bekanntmachungsformen (hier in Gestalt der Bekanntmachung der Waldumwandlungsgenehmigung in den Amtsblättern der berührten Gemeinden in Verbindung mit einer Pressemitteilung auf der Homepage des Regierungspräsidiums Freiburg) bedienen könnte; ob sich die mit einer öffentlichen Bekanntmachung bezweckte Anstoßfunktion im Einzelfall mit anderen Formen der Bekanntgabe vielleicht sogar besser als auf dem in § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG vorgeschriebenen Weg erzielen ließe, ist insoweit ohne Belang. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die in § 9 Abs. 2 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 angeordnete „entsprechende“ Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG die Wahl des Bekanntmachungsmittels in das Ermessen der Behörde stellt. III. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die waldrechtliche Umwandlungsgenehmigung hinsichtlich des auf dem Anlagenstandort stockenden Waldes wegen der in § 13 BImSchG angeordneten Konzentrationswirkung nicht - wie geschehen mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2018 - außerhalb des (hier vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis als Immissionsschutzbehörde durchgeführten) immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als gesonderter Bescheid im Rahmen eines eigenständigen (hier vom Regierungspräsidium als Forstbehörde durchgeführten) waldrechtlichen Verwaltungsverfahrens hätte erteilt werden dürfen (1.). Die insoweit gleichwohl gesondert erteilte waldrechtliche Umwandlungsgenehmigung ist rechtswidrig (2.). Der Rechtsverstoß berührt auch gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (3.). Eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt auch hinsichtlich der Genehmigung der Umwandlung von Waldflächen jenseits des Anlagenstandorts nicht in Betracht (4.). 1. Gemäß § 13 BImSchG schließt die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des WHG. Die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in diesem Sinne „betreffend“ sind alle behördlichen Entscheidungen (mit Ausnahme der insoweit in § 13 BImSchG ausdrücklich ausgeschlossenen), die Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sind und deren positive Entscheidung deswegen eine Freigabewirkung für die Anlage entfalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 - 1 S 1041/05 - VBlBW 2008, 19 = juris Rn. 56). Maßnahmen, die die Errichtung einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage lediglich vorbereiten, gehören nicht hierzu. Nach einer - auf Grundlage der Nr. 5.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 (Az.: 64-4583/404) auch der bisherigen baden-württembergischen Genehmigungspraxis zugrundeliegenden - Ansicht soll es sich bei der Rodung von Wald zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen um eine solche lediglich vorbereitende, nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasste Maßnahme handeln (vgl. Storost in Ule/Laubinger, BImSchG, § 13 D 2; Wagner, Die Genehmigung umweltrelevanter Vorhaben in parallelen und konzentrierten Verfahren, 1987, S. 166 f.; Ott in Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg, § 9 Rn. 3; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 249; Engbers in AUR 2019, 209, 214; in diese Richtung auch der vom Einzelrichter gefasste Streitwertbeschluss des 5. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 31.10.2016 - 5 S 819/16 - NVwZ-RR 2017, 346 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 15). Die zur Waldrodung erforderliche Umwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG sei der Genehmigung zum Abbruch eines Gebäudes auf dem Anlagengrundstück vergleichbar, die allgemein nicht als die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage „betreffende“ behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG, sondern als (bloße) Vorbereitungsmaßnahme angesehen werde. Dies überzeugt den Senat nicht. Jedenfalls wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung „Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage“) umgewandelt werden muss, liegt es aus Sicht des Senats auf der Hand, dass es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG handelt (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2013 - 4 ME 76/13 - NuR 2013, 745 = juris Rn. 21; VG Freiburg, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 K 2683/16 - juris Rn. 32; Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG § 13 Rn. 74 ff.; Giesberts in BeckOK Umweltrecht BImSchG § 13 Rn. 8.1 sowie in Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 2. Aufl., BImSchG § 13 Rn. 17; Jarass, BImSchG, 12. Aufl., § 13 Rn. 9; Guckelberger in Kotulla, BImSchG, § 13 Rn. 53; Wasielewski in Führ, GK-BImSchG, 2. Aufl., § 13 Rn. 36; ebenso auch die Genehmigungspraxis anderer Länder: vgl. Windenergie-Erlass Bayern vom 19.07.2016, Nr. 9; Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG Hessen, Durchführung von Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen, S. 13 f.; Windenergie-Erlass Nordrhein-Westfalen vom 08.05.2018, Nr. 5.1.1; Rundschreiben Windenergie Rheinland-Pfalz vom 28.05.2013, Nr. 4.8.2). Anders als bei der (baurechtlichen) Genehmigung des Abbruchs einer baulichen Anlage wird mit der forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung nicht lediglich (durch Rodung) das Freiräumen einer Fläche für eine spätere Anschlussnutzung ermöglicht. Vielmehr wird bereits mit Blick auf die konkret geplante Anschlussnutzung (Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage) eine Nutzungsänderung genehmigt; die hierfür regelmäßig (aber nicht notwendig, vgl. § 2 Abs. 2 LWaldG, wonach auch kahlgeschlagene Flächen als Wald gelten) verbundene Rodung ist dabei lediglich ein Teil der mit der Umwandlung genehmigten Nutzungsänderung. Hinzu kommt, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG vorgesehene Abwägung, wonach bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die (insbesondere in § 1 LWaldG genannten) Belange der Allgemeinheit (insbesondere die nachhaltige Sicherung des Waldes wegen seiner Bedeutung für die Umwelt) gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, nicht nur die Umweltauswirkungen der Rodung, sondern zugleich auch die zu genehmigende neue Nutzung in den Blick nehmen muss und deswegen auch die positiven oder negativen Umweltauswirkungen der geplanten Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG maßgeblich zu berücksichtigen sind (vgl. auch Seibert in Landmann/Rohmer a. a. O. Rn. 75). Umgekehrt wird mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG notwendig eine (neue) Nutzungsart für das Anlagengrundstück (hier in Gestalt eines ehemaligen Waldstücks) verbindlich festgestellt und gestattet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2013 sowie Seibert a. a. O.), mit der Folge, dass die Auswirkungen der Nutzungsänderung und der Errichtung und des Betriebs der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage auf den Naturhaushalt des Waldes und die im Wald lebenden Tierarten nicht unberücksichtigt bleiben können, also beispielsweise bei der Errichtung der Anlagen Horstbäume geschont, Nistzeiten beachtet und etwa Jagdreviere und (bei Windkraftanlagen) Überflugsrouten insbesondere gefährdeter Vogelarten oder Fledermäuse im Wald mitbetrachtet werden müssen. Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch Erlaubnisse und sonstige Entscheidungen des Naturschutzrechts erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02 - NVwZ 2003, 750). Selbst wenn man dem Wortlaut von § 13 BImSchG („die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen“) kein eindeutiges Auslegungsergebnis des Verhältnisses von Waldumwandlungsgenehmigung und immissionsschutzrechtlicher Genehmigung entnehmen wollte, spricht nach dem Vorgesagten doch der Sinn und Zweck der in § 13 BImSchG angeordneten Konzentrationswirkung deutlich für eine Einkonzentrierung einer Genehmigung zur Umwandlung einer auf dem Anlagenstandort bestehenden Waldnutzung. Denn einerseits bezweckt die Vorschrift - u. a. (aber nicht nur) zu Gunsten des die Genehmigung Begehrenden - die Beschleunigung des behördlichen Genehmigungsverfahrens, andererseits soll durch die Verfahrenskonzentration des § 13 BImSchG vermieden werden, dass rechtlich einheitlich zu betrachtende bzw. sich überschneidende Vorgänge künstlich aufgespalten werden (vgl. nur Jarass a.a.O. Rn. 1). Letzteres wäre aber jedenfalls hinsichtlich der Umweltauswirkungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der Genehmigung der Waldumwandlung auf dem Anlagenstandort der Fall. Insbesondere sind erforderliche naturschutzrechtliche und waldrechtliche Auflagen zur Vermeidung, zur Minimierung und zur Kompensation der mit der Waldumwandlung und der Errichtung und dem Betrieb der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG verbundenen Umwelteinwirkungen notwendig miteinander verschränkt, weil sie - wie auch der vorliegende Fall zeigt - die gleichen Eingriffe zu vermeiden bzw. zu minimieren versuchen und Ausgleichsmaßnahmen meist multifunktional sowohl zum naturschutzrechtlichen als auch zum artenschutzrechtlichen und forstrechtlichen Ausgleich beitragen. 2. Die gleichwohl hinsichtlich des Anlagenstandorts entgegen § 13 BImSchG erteilte Waldumwandlungsgenehmigung ist rechtswidrig. Die in § 13 BImSchG angeordnete Konzentration bewirkt, dass statt mehrerer Genehmigungen in selbstständigen Verfahren nur eine einzige Genehmigung in einem Verfahren erteilt wird, soweit die Konzentrationswirkung reicht. Es werden nicht nur parallele sachliche Zuständigkeiten, sondern auch die Zulassungsverfahren und Entscheidungen zusammengefasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2007 a. a. O. Rn. 56 m. w. N.). Eine gleichwohl entgegen der Konzentrationswirkung in einem eigenständigen Zulassungsverfahren gesondert erteilte Genehmigung ist rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 = juris Rn. 12 sowie Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02 - NVwZ 2003, 750 = juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2002 - 3 S 1915/01 - NVwZ-RR 2003, 191 = juris Rn. 25; Jarass a. a. O. Rn. 21a m. w. N.). Dies ergibt sich nicht nur aus der formellen Rechtswidrigkeit einer solchen (nicht nach den richtigen Verfahrensvorschriften sowie von der sachlich unzuständigen Behörde erteilten) Genehmigung. Darüber hinaus fehlt es einer entgegen § 13 BImSchG gesondert erteilten Genehmigung auch an der hierzu erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Erfüllung der spezialgesetzlichen materiellen Genehmigungsvoraussetzungen ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG lediglich Voraussetzung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, ohne dass aber (anders als etwa im Fall der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung durch die Planfeststellungsbehörde; vgl. hierzu Deutsch in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 75 Rn. 70) von der Immissionsschutzbehörde (im Wege einer bloßen Zuständigkeitskonzentration) die einzelnen spezialgesetzlichen Genehmigungen auf Grundlage der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen erteilt würden; die §§ 4, 6, 13 BImSchG erlauben vielmehr nur die Erteilung einer einheitlichen (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung, die alle anderen (die Anlage betreffenden) erforderlichen behördlichen Zulassungen einschließt (vgl. auch Jarass a. a. O. Rn. 1). Schon weil mithin eine unter Verstoß gegen § 13 BImSchG erteilte Waldumwandlungsgenehmigung nicht lediglich verfahrensfehlerhaft, sondern materiell rechtswidrig ist, kommt eine Unbeachtlichkeit eines solches Verstoßes gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG, wonach für „Verfahrensfehler“, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, § 46 VwVfG entsprechend gilt, nicht in Betracht. Unabhängig hiervon dürfte dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten sein, dass die in § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG angeordnete „entsprechende“ Anwendung von § 46 VwVfG nicht lediglich als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist, sondern auch die Tatbestandsvoraussetzungen von § 46 VwVfG in Bezug nimmt; im Umkehrschluss zu der in § 46 VwVfG ausdrücklich erwähnten Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit scheidet eine Anwendung von § 46 VwVfG auf einen Verstoß gegen die sachliche oder instanzielle Zuständigkeit aus (vgl. etwa Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 46 Rn. 43). Im vorliegenden Fall ist eine Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13 BImSchG zudem auch insofern zu verneinen, als dies gemäß § 46 VwVfG in Verbindung mit § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG voraussetzen würde, dass der Senat positiv feststellen könnte, dass der Rechtsverstoß die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Denn der Senat vermag nicht zu erkennen, welche der in der Waldumwandlungsgenehmigung vom 09.02.2018 einheitlich sowohl für die Umwandlung des auf dem Anlagenstandort befindlichen Waldes als auch für die Umwandlung der Waldflächen jenseits des Anlagenstandorts festgesetzten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen auch ohne den Rechtsfehler, mithin lediglich für die Waldflächen jenseits des Anlagenstandorts, Geltung entfalten sollen. 3. Der Verstoß der Umwandlungsgenehmigung gegen § 13 BImSchG berührt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG). Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach Abs. 1 begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Der Erfolg einer Verbandsklage hängt hiernach allerdings lediglich davon ab, dass die vom Rechtsverstoß betroffene, d. h. rechtswidrige, Entscheidung vom satzungsmäßigen Aufgabenbereich des Verbands (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) erfasst wird; ein spezifischer und unmittelbarer Bezug des jeweiligen Rechtsverstoßes zu Umweltbelangen ist damit nicht gefordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2018 - 7 B 15.17 - AbfallR 2019, 55 = juris Rn. 19; ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2018 - 1 KN 185/16 - UPR 2019, 264). Vor diesem Hintergrund genügt es, dass nach der Vereinssatzung des Antragstellers vom 30.08.2015 unter anderem der Schutz der Wälder und der in diesem Lebensraum lebenden Tiere zu dessen Zielen gehört; dass die Satzung nicht ausdrücklich als Vereinszweck die Rüge von Verfahrensfehlern nennt, ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen ohne Belang. Aus dem vom Beigeladenen zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2018 - 8 A 11958/17 - (juris) lässt sich schon insofern nichts Gegenteiliges herleiten, weil diese Entscheidung anders als die vorliegende keinen Fall eines UVP-pflichtigen Vorhabens betraf (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). 4. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht deswegen zumindest teilweise abzuändern, weil die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nur eine den Anlagenstandort betreffende Waldumwandlungsgenehmigung erfasst und die Waldumwandlungsgenehmigung vom 09.02.2018 die Umwandlung von Wald noch auf weiteren Waldflächen jenseits des Anlagenstandorts genehmigt. Zwar dürfte der Beschwerde zuzustimmen sein, dass die Umwandlung von Waldflächen jenseits des Anlagenstandorts nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst wird; insoweit dürfte es an einer die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidung im Sinne der Vorschrift fehlen. Voraussetzung für eine teilweise Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Umwandlungsgenehmigung wäre aber, dass der angefochtene Verwaltungsakt teilbar wäre. Dies ist (insbesondere) nur dann der Fall, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelung weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 13.91 - NVwZ-RR 1993, 225). Dies dürfte hier zu verneinen sein, weil die Genehmigungen der Umwandlung des auf dem Anlagenstandort einerseits sowie des jenseits des Anlagenstandorts befindlichen Waldes anderseits unmittelbar aufeinander bezogen sind. Hinzu kommt, dass die Waldumwandlungsgenehmigung wiederum mit der immissionsrechtlichen Genehmigung des Windparks Blumberg vom 29.12.2016 in der Fassung vom 27.06.2018 zusammen zu sehen ist; hinsichtlich dieser Genehmigung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag - 10 S 823/19 - ebenfalls die Beschwerde gegen die erstinstanzlich angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Der Umwandlungsgenehmigung vom 09.02.2018 als solcher lässt sich zudem bereits nicht entnehmen, welche Flächen den Anlagenstandorten und welche Flächen den Zuwegungen zugeordnet sind. Auch die Nebenbestimmungen der Genehmigung und die Begründung des Bescheids differenzieren nicht zwischen den genannten Flächen. So beziehen sich etwa die der Beigeladenen auferlegten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen auf die gesamte Rodungsfläche. Auch der forstrechtlichen Abwägungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 LWaldG liegt die Annahme einer dauerhaften Rodung von 3,62 ha Wald und einer befristeten Rodung von 1,16 ha Wald für den Windpark Blumberg zugrunde. Die Genehmigung der Umwandlung soll dabei bezogen auf die konkret beabsichtigte Errichtung des Windparks Blumberg gerechtfertigt sein, wobei ausschlaggebend für ein Überwiegen der für die Umwandlung sprechenden Gründe insbesondere sein soll, dass das Vorhaben der öffentlichen Stromversorgung mit erneuerbarer Energie aus Windkraft dient (S. 10 des Bescheids). Auch die Nebenbestimmung Nr. 2.1, wonach mit der Waldinanspruchnahme erst begonnen werden darf, wenn insbesondere die am 29.12.2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Windparks nachgebessert worden sei, verdeutlicht, dass die Waldumwandlung nur als Gesamtprojekt hinsichtlich aller genannten Flächen in Verbindung mit der rechtlichen gesicherten Errichtung der Windkraftanlagen genehmigt werden sollte. Aus den gleichen Gründen scheidet eine teilweise Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Sinne der Beigeladenen auch insofern aus, als gegenwärtig (ohne Behebung der Mängel der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Windparks Blumberg) ersichtlich eine sofortige Rodung der Zuwegungen auch im Rahmen einer Folgenabwägung nicht sinnvoll erscheint. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.