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Urteil

10 S 96/13

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2015:0416.10S96.13.0A
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Leitsätze
1. Eine Erhöhung der beantragten Planbetten stellt nicht lediglich eine Änderung des Begehrens im Randbereich dar, die im gerichtlichen Verfahren der Verpflichtungsklage ohne vorherige Befassung der Behörden erfolgen kann.(Rn.26) 2. Für Verpflichtungsklagen auf Aufnahme in den Krankenhausplan ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Wird jedoch die Aufnahme in den Krankenhausplan mit Rückwirkung für die Vergangenheit begehrt, hat das Verwaltungsgericht auch zu prüfen, ob dem Kläger bereits für diesen Zeitraum ein entsprechender Aufnahmeanspruch zustand.(Rn.36) 3. Der Anspruch eines bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstig wirtschaftenden Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung erfordert es, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung und der Auswahlentscheidung die gleichen Bezugsgrößen - Einzugsbereiche und bedarfsdeckende Klinikangebote - betrachtet werden.(Rn.53) 4. Für die Entscheidung, ob ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ist der im Einzugsbereich dieses Krankenhauses tatsächlich zu versorgende Bedarf zu prognostizieren. Das kann durch Bedarfsfortschreibung unter konkretisierter Anwendung der Burton-Hill-Formel anhand der bisherigen Zahl der zu versorgenden Krankenhauspatienten des jeweiligen Fachgebietes erfolgen, die aber einer prognostischen Betrachtung im Sinne einer Trendextrapolation zu unterziehen ist.(Rn.50) 5. Bei einem Überangebot geeigneter Krankenhäuser muss die Planungsbehörde anhand eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts und sachgerechter Erwägungen im Rahmen des Gesetzes das leistungsgerechteste Krankenhaus auswählen. Bei dieser Auswahlentscheidung nach § 8 Abs 2 S 2 KHG sind die nach § 6 Abs 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich im den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).(Rn.55) 6. Ein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs 1 SGB V (juris: SGB 5) und eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne von § 107 Abs 2 Nr 1 Buchst b und Nr. 2 SGB V (juris: SGB 5) unterscheiden sich in den Methoden, mit denen die Ziele - Heilung einer Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen. Bei der Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten der Phase B kann dabei auf die BAR-Empfehlungen abgestellt werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt.(Rn.40) (Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2342/09 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Klägerin jeweils die Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Erhöhung der beantragten Planbetten stellt nicht lediglich eine Änderung des Begehrens im Randbereich dar, die im gerichtlichen Verfahren der Verpflichtungsklage ohne vorherige Befassung der Behörden erfolgen kann.(Rn.26) 2. Für Verpflichtungsklagen auf Aufnahme in den Krankenhausplan ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Wird jedoch die Aufnahme in den Krankenhausplan mit Rückwirkung für die Vergangenheit begehrt, hat das Verwaltungsgericht auch zu prüfen, ob dem Kläger bereits für diesen Zeitraum ein entsprechender Aufnahmeanspruch zustand.(Rn.36) 3. Der Anspruch eines bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstig wirtschaftenden Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung erfordert es, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung und der Auswahlentscheidung die gleichen Bezugsgrößen - Einzugsbereiche und bedarfsdeckende Klinikangebote - betrachtet werden.(Rn.53) 4. Für die Entscheidung, ob ein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird, ist der im Einzugsbereich dieses Krankenhauses tatsächlich zu versorgende Bedarf zu prognostizieren. Das kann durch Bedarfsfortschreibung unter konkretisierter Anwendung der Burton-Hill-Formel anhand der bisherigen Zahl der zu versorgenden Krankenhauspatienten des jeweiligen Fachgebietes erfolgen, die aber einer prognostischen Betrachtung im Sinne einer Trendextrapolation zu unterziehen ist.(Rn.50) 5. Bei einem Überangebot geeigneter Krankenhäuser muss die Planungsbehörde anhand eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts und sachgerechter Erwägungen im Rahmen des Gesetzes das leistungsgerechteste Krankenhaus auswählen. Bei dieser Auswahlentscheidung nach § 8 Abs 2 S 2 KHG sind die nach § 6 Abs 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich im den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris).(Rn.55) 6. Ein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs 1 SGB V (juris: SGB 5) und eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne von § 107 Abs 2 Nr 1 Buchst b und Nr. 2 SGB V (juris: SGB 5) unterscheiden sich in den Methoden, mit denen die Ziele - Heilung einer Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen. Bei der Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten der Phase B kann dabei auf die BAR-Empfehlungen abgestellt werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt.(Rn.40) (Rn.44) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2342/09 - geändert. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.08.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg ab dem 27.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Beklagte und die Klägerin jeweils die Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Dem mit Schriftsatz vom 17.04.2015 wohl gestellten Antrag der Klägerin auf Nachlass einer Schriftsatzfrist (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) bzw. auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ist allerdings nicht zu entsprechen. Eine Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze bzw. eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am Nachmittag des 16.04.2015 zur Mitteilung an die Beteiligten übergeben worden. Damit ist das Urteil wirksam und für den Senat bindend geworden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.04.2005 - 5 B 107.04 u.a. - juris; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach Übergabe einer Mehrfertigung des internen Vermerks des Sozialministeriums vom 20.06.2014 in der Berufungsverhandlung nicht um Einräumung einer Schriftsatzfrist oder (weitere) Unterbrechung der mündlichen Verhandlung gebeten; vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte auf Nachfrage des Vorsitzenden angegeben, er habe den Vermerk zur Kenntnis genommen und könne sich hierauf einlassen. Im Anschluss daran hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Senat und den Beklagtenvertretern den Inhalt des Vermerks vom 20.06.2014 erörtert. Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und innerhalb der verlängerten Frist begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der am 27.02.2013 eingegangene Berufungsbegründungsschriftsatz keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Dem in § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO statuierten Erfordernis, dass die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten muss, ist auch dann Genüge getan, wenn ein solcher Antrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden ist, sich aber das Ziel der Berufung aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz ergibt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 - NVwZ-RR 2004, 541; Beschluss vom 17.05.2006 - 1 B 13.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 32). Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin einen auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Haupt- bzw. hilfsweise einen entsprechenden Bescheidungsantrag formuliert. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin im Wesentlichen den Vortrag aus der Zulassungsbegründung wiederholt und bereits damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das verwaltungsgerichtliche Urteil weiterhin im gleichen - nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Zulassungsbeschluss unbeschränkten - Umfang anfechten und mithin ihren in der ersten Instanz gestellten Antrag im Grundsatz auch im Berufungsverfahren weiter verfolgen wollte. Die Klägerin hat mit ihrer auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nehmenden Berufungsbegründung hinreichend klargestellt, dass sie die Berufung - unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens - durchführen will; dies genügt für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Die Berufung hat auch teilweise, im aus dem Tenor ersichtlichen, Umfang Erfolg. Denn die Klage ist partiell zulässig (dazu unter 1.) und mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren auch zum Teil begründet (dazu unter 2.). 1.1 Die ursprünglich bei dem Verwaltungsgericht erhobene, auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan im Umfang von 20 Planbetten gerichtete Klage, für die kein Vorverfahren nötig war (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO), ist zulässig. Der Anspruch auf Planaufnahme bzw. auf Neubescheidung des Aufnahmeantrags hat sich nicht dadurch erledigt, dass das Land Baden-Württemberg mit Beschluss der Landesregierung vom 09.11.2010 den Krankenhausplan 2010 verabschiedet hat. Die Klägerin hat die Aufnahme in den Krankenhausplan ab dem 23.10.2007 unbegrenzt beantragt und im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag gestellt. Das Begehren, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird (BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - BVerwGE 139, 309). Eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gerichtet auf Feststellung, dass die Nichtaufnahme in den vorher gültigen Krankenhausplan rechtswidrig war, wäre deshalb unzulässig. Indes kann in zulässiger Weise die Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsklage auf einen rückwirkenden Zeitraum ab der Antragstellung im Verwaltungsverfahren gerichtet werden. Denn es würde dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechen, einem Krankenhaus wegen der Nichtaufnahme in die - aufgrund der Dauer des Verfahrens - inzwischen obsoleten Planfassung Rechtsschutz sowohl mittels Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsklage als auch mittels Fortsetzungsfeststellungsklage zu verweigern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 -NJW 1986, 1561). Vielmehr können auch für die vergangenen Zeiträume noch Ansprüche auf Bewilligung einer öffentlichen Krankenhausförderung oder Ersatzansprüche wegen unterbliebener Bewilligung der öffentlichen Förderung bestehen, die nur bei rückwirkender Aufnahme in den Plan geltend gemacht werden können (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -BVerwGE 62, 86). 1.2 Auch die mit Schriftsatz vom 04.03.2015 vorgenommene Einbeziehung des Ablehnungsbescheids vom 29.08.2014 ist zulässig. Hierin liegt eine gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch im Berufungsverfahren statthafte Klageänderung. Diese Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Beklagte hierin eingewilligt hat. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Urteilsvoraussetzungen und ermöglicht insoweit eine umfassende Bereinigung des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits. Schließlich ist der Rechtsstreit auch bei Einbeziehung des weiteren Ablehnungsbescheids vom 29.08.2014 entscheidungsreif und erfordert keine weitergehenden Beweiserhebungen. 1.3 Indes ist die mit Schriftsatz vom 01.04.2015 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung vorgenommene weitere Klageänderung, die auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Aufnahme von insgesamt 40 Planbetten zielt (d. h. von 20 mehr als bisher Streitgegenstand waren), nicht zulässig. Der Beklagte hat dieser Klageerweiterung nicht zugestimmt, sondern sich ihr in der Berufungsverhandlung ausdrücklich widersetzt. Die Klageänderung ist auch nicht dienlich. Einer prozessökonomischen Verfahrensweise steht bereits entgegen, dass die Behörde mit dem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Verpflichtungsbegehren bisher noch nicht beschäftigt war und sich hierauf nicht in der e eingelassen hat. Aus diesem Grund ist die Klage insoweit - unabhängig von den Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine statthafte Klageänderung - bereits unzulässig. Denn selbst die (unterstellte) Zulässigkeit der Klageänderung bedeutet nicht, dass die geänderte Klage per se zulässig ist. Deren Prozess- und Urteilsvoraussetzungen sind vielmehr unabhängig von § 91 VwGO nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288). Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, da es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Urteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1973 - 2 C 10.73 - Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6; sowie vom 24.02.1982 - 6 C 8.77 - juris). Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Antragserfordernis besteht allenfalls dann, wenn das Begehren lediglich in Randbereichen erweitert und mithin die Behörde bereits mit den wesentlichen vorgreiflichen Fragen befasst war (vgl. zu einer derartigen Konstellation BVerwG, Urteil vom 04.08.1993 - 11 C 15.92 - NVwZ 1995, 76). Eine derartige, lediglich untergeordnete Erweiterung des bei der Behörde bereits angebrachten Begehrens liegt hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Denn Ausgangspunkt für die krankenhausplanerische Bewertung eines Aufnahmegesuchs ist stets die Anzahl der beantragten Planbetten. Lediglich auf dieser Grundlage kann die Behörde die Bedarfsdeckung zuverlässig überprüfen. Dies gilt in besonderem Maße in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der ein lediglich geplantes Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden soll. Die von der Behörde vorzunehmende Würdigung des vorgelegten Konzepts im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit kann nur erfolgen, wenn der Behörde die geplante personelle Ausstattung in Relation zu der beabsichtigten Bettenzahl bekannt ist. Mithin kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine Rede davon sein, dass eine Verdoppelung der begehrten Bettenzahl für die von der Behörde vorzunehmende Verhaltsprüfung ohne Belang ist. 2. Die Klage ist auch nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan im Umfang von 20 Planbetten ab dem 27.12.2013 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der angefochtene Versagungsbescheid vom 29.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die mit dem Hauptantrag primär begehrte Aufnahme in den Krankenhausplan kann die Klägerin indes nicht beanspruchen, da die e noch nicht spruchreif ist und vom Verwaltungsgerichtshof nicht spruchreif gemacht werden kann. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: In der e beurteilt sich das Klagebegehren nach § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG haben Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind. Das der Aufnahme zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes (§ 4 Abs. 2 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 29.11.2007, GBl. 2008 S. 13, in der Fassung des Gesetzes vom 25.01.2012, GBl. S. 65, 72) den Krankenhausplan des Landes auf (vgl. § 6 KHG), der von der Landesregierung beschlossen und im Staatsanzeiger bekannt gemacht wird (§ 4 Abs. 3 LKHG). Darin wird der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung beschrieben (Bedarfsanalyse), werden des Weiteren die zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet (Krankenhausanalyse) und wird schließlich festgelegt, mit welchen dieser Krankenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsentscheidung). Dieser Plan hat nicht die Rechtsqualität eines allgemein verbindlichen Rechtssatzes, sondern lediglich einer innerdienstlichen Weisung (ständ. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - a.a.O.; sowie vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64 m.w.N.). Er gleicht insofern einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wirkung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - a.a.O.). Auf der zweiten Stufe stellt das hierfür zuständige Regierungspräsidium dem einzelnen Krankenhaus gegenüber fest, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Der Bescheid nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG verleiht dem Krankenhaus mit konstitutiver Wirkung den Status eines Plankrankenhauses (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die Förderung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. §§ 6 und 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Dabei entscheidet das Regierungspräsidium danach, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie, ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG). Dazu muss es den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegenüberstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Auch die Entscheidung des Regierungspräsidiums weist eine gestufte Struktur auf. Ungeachtet der gesetzlichen Regelung, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KHG; § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG), billigt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung einem Krankenhaus einen entsprechenden Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan dann zu, wenn es bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Diesen Anspruch prüft die Behörde auf der ersten Entscheidungsstufe (sog. Zulassungsanspruch auf der ersten Stufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung (sog. Auswahlentscheidungsanspruch auf der zweiten Entscheidungsstufe, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - a.a.O.; sowie vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38). Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung (Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209; vgl. auch Kammerbeschluss 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08 - NVwZ 2009, 977) hat sich der erkennende Gerichtshof angeschlossen (Urteile vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - MedR 2014, 39). Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte über die Aufnahme ihrer geplanten Abteilung für die neurologische Frührehabilitation der Phase B mit insgesamt 20 Betten ab dem 27.12.2013 neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entscheidet. Ab diesem Zeitpunkt ist aufgrund des vorgelegten überarbeiteten Konzepts der Klägerin von der Leistungsfähigkeit ihrer geplanten neuen Abteilung auszugehen (dazu unter 2.1). Ob das Versorgungsangebot der Klägerin bedarfsgerecht ist, kann der Senat nicht abschließend feststellen, da der Beklagte keine fehlerfreie Bedarfsanalyse durchgeführt hat (dazu unter 2.2). Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die geplante Klinik der Klägerin - unabhängig vom wie auch immer zu spezifizierenden Bedarf - bei einer fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden kann (dazu unter 2.3). 2.1 Die von der Klägerin geplante Abteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B war nicht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im Behördenverfahren am 23.10.2007, sondern erst mit Vorlage des modifizierten Behandlungskonzepts vom 01.03.2013 am 27.12.2013 leistungsfähig. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier nicht derjenige der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 17.08.2009 bzw. 29.08.2014. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden, auf Aufnahme in den Krankenhausplan gerichteten Verpflichtungsklage kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz an (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - a.a.O.; vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - a.a.O.; sowie hinsichtlich der behördlichen Neubescheidungsverpflichtung Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - a.a.O.; anderer Ansicht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2010 - 13 A 2071/09 - juris; sowie Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 8 KHG Rn. 66). Bestätigt wird diese Sichtweise durch das an das Berufungsgericht zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2011 (3 C 17.10 - a.a.O.), in dem ausdrücklich festgestellt wird, dass sich das Begehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan nicht auf einen bestimmten Krankenhausplan bezieht und es sich demgemäß auch nicht erledigt, wenn der bisherige Plan durch einen neuen abgelöst wird (Urteilsabdruck Rn. 11). Eine auf Aufnahme in den Krankenhausplan bzw. auf entsprechende Bescheidung gerichtete Verpflichtungsklage hat deshalb nicht nur dann Erfolg, wenn dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in den maßgeblichen Krankenhausplan ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme oder auf Neubescheidung zu stand und er diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat. Sie hat vielmehr auch dann Erfolg, wenn der Kläger zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat. Geht es jedoch - wie hier - zulässigerweise auch um eine rückwirkende Planaufnahme, muss zusätzlich rückschauend geprüft werden, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Planaufnahme oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber bestand (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 14.05.2013 - 5 A 820/11 - KHE 2013, 23). Folglich ist auch die Leistungsfähigkeit der Klägerin zu diesen verschiedenen Zeitpunkten zu überprüfen. Der Begriff der Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Auslegung bedarf. Im Grundsatz ist ein Krankenhaus dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dies führt zunächst zu einer Differenzierung nach der Art des zu beurteilenden Krankenhauses, ob es sich also um ein Allgemeinkrankenhaus, ein Fachkrankenhaus oder ein Sonderkrankenhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 3 C 131.79 - Buchholz 451.731 Nr. 2). Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen von Bedeutung sein werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 - a.a.O.), kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es bei einem solchen vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muss. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - a.a.O.; sowie vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 - NJW 1987, 2318). Des Weiteren muss der die Aufnahme einer Klinik in den Krankenhausplan begehrende Krankenhausträger nachweisen, dass das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bietet (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2011 - 13 LC 125/08 - NZS 2011, 859). Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses sind weder geeignet noch erforderlich; sie würden - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - a.a.O.). Entgegen der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht eingewandt werden, dass die Klinik der Klägerin bisher als Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V betrieben werde und als solche gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Förderung und damit der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen sei. Die Klägerin möchte die Aufnahme ihrer Klinik in den Krankenhausplan nach der geplanten Neuerrichtung einer Akutabteilung für neurologische Frührehabilitation der Phase B erreichen. Im Übrigen ist selbst die Zulässigkeit des Begehrens, die Umwandlung von Betten, die vom Versorgungsauftrag gemäß § 111 SGB V erfasst sind, in Betten für die Akutversorgung zu erreichen, nicht zweifelhaft (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.04.1999 - 9 S 2529/97 - MedR 2000, 139; sowie vom 12.02.2013 - 9 S 1968/11 - a.a.O.). Allerdings müssen im Fall eines erst geplanten Krankenhauses oder einer konzipierten Akutabteilung hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der zu beschäftigenden Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergeben, wobei die abschließende Klärung von Einzelfragen noch ausstehen kann. Das vorzulegende Konzept muss daneben eine Beschreibung der räumlichen Ausstattung enthalten und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert ist, sodass eine an § 2 Nr. 1 KHG ausgerichtete Prüfung der Leistungsfähigkeit möglich ist. Unabdingbar ist schließlich die Darlegung des beabsichtigten medizinisch-therapeutischen Konzepts, das dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen muss. Die Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die sich daraus ergibt, dass in diesen Fällen nicht mehr als ein noch zu realisierendes Konzept vorliegt, geht dabei zu Lasten des neuen Krankenhauses. Je mehr es „nur“ als Konzept vorhanden ist, also sich noch nicht im laufenden Betrieb befindet, desto größer ist die ihm obliegende Nachweislast (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - MedR 2013, 800; sowie Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160). Gemessen hieran ist das Regierungspräsidium zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin mit ihrem Antragsschreiben vom 23.10.2007 vorgelegte sowie das überarbeitete Konzept in der Fassung vom 07.05.2008 nicht auf eine leistungsfähige Akutklinik für neurologische Frührehabilitation der Phase B gerichtet war (dazu unter 2.1.1). Indes hat die Klägerin mit ihrem ergänzenden Antrag vom 20.12.2013 ein umfassend modifiziertes Konzept vom 01.03.2013 vorgelegt, das auf eine leistungsfähige Klinik schließen lässt (dazu unter 2.1.2). 2.1.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargestellt, dass das von der Klägerin bei Antragstellung am 23.10.2007 vorgelegte, später überarbeitete Konzept (in der Fassung vom 07.05.2008) nicht auf eine Krankenhausbehandlung, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme gerichtet war. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; sie können - jedenfalls in Baden-Württemberg - nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG folgerichtig nicht in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen werden. Deshalb muss das von der Klägerin vorgelegte Konzept dahingehend bewertet werden, ob es auf eine Krankenhaus- oder eine Rehabilitationsbehandlung ausgerichtet war. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 SGB V dienen Rehabilitationseinrichtungen der stationären Behandlung der Patienten, „um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“. Es ist zudem erforderlich, dass diese Einrichtungen „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und dem Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilkräfte zu helfen“. Krankenhäuser sind demgegenüber „Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischen Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten“ (§ 107 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SGB V). Weil Rehabilitationseinrichtung und Krankenhaus sich in ihrer Zielsetzung darin decken, dass sie auf die Behandlung von Krankheiten gerichtet sind, ist eine Unterscheidung bisweilen schwierig und im Wesentlichen nur nach der Art der Erkrankung und den Behandlungsmethoden zu treffen, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegeln (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1997 - 3 RK 21/96 - NZS 1998, 427). Mithin unterscheiden sich die Einrichtungen des Krankenhauses und der Rehabilitationsklinik in den Methoden, mit denen die von beiden verfolgten Ziele - Heilung der Krankheit, Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Linderung der Krankheitsbeschwerden - erreicht werden sollen. Die Rehabilitationseinrichtung ist darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik oder Bewegungstherapie zu verbessern. Hierbei ist die pflegerische Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet. Krankenhäuser dagegen müssen dafür eingerichtet sein, das gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Dies ist bei Rehabilitationseinrichtungen nicht erforderlich; dafür haben diese zusätzlich eine besondere rehabilitative Zielrichtung, indem sie Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte helfen sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.04.2002 - 9 S 2124/00 - MedR 2003, 107; vgl. auch BSG, Urteil vom 10.04.2008 - B 3 KR 14/07 R - USK 2008, 39). Diesem Begriffsverständnis sind hier die einzelnen Phasen der neurologischen Frührehabilitation zuzuordnen. Nach den „Empfehlungen zur Neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR-Empfehlungen) vom 02.11.1995 ist die Phase B der neurologischen Rehabilitation als Behandlungs-/ Rehabilitationsphase definiert, in die ein Patient nach der Akutbehandlung (Phase A) eintritt, und in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen. Demgegenüber stellt die Phase C diejenige Behandlungs-/Rehabilitationsphase dar, in der Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, die aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischem Aufwand betreut werden müssen. Folgerichtig ordnet Nr. 3.1.7 der BAR-Empfehlungen Maßnahmen der Phase B leistungsrechtlich der Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V bzw. der stationären Behandlung in einem Krankenhaus gemäß § 559 RVO zu. Demgegenüber wird die Phase C gemäß Nr. 3.2.8 der BAR-Empfehlungen leistungsrechtlich der stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung gemäß §§ 40 Abs. 2 SGB V, 15 SGB VI bzw. § 559 RVO zugeordnet. Ferner werden in den BAR-Empfehlungen die Patienten-Charakteristika (Eingangskriterien) für die jeweiligen Leistungsphasen der neurologischen Frührehabilitation näher beschrieben. Nach Nr. 3.1.1 ist Eingangskriterium der Phase B im Wesentlichen, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden sollen, deren primäre Akutversorgung zwar abgeschlossen ist, die jedoch nicht zu einer kooperativen Mitarbeit fähig sind. Eingangskriterium für die Phase C ist nach Nr. 3.2.1 der BAR-Empfehlungen im Wesentlichen, dass der Patient überwiegend bewusstseinsklar ist, einfachen Aufforderungen nachkommen kann und seine Handlungsfähigkeit ausreicht, um an mehreren Therapiemaßnahmen täglich von je etwa 30 Minuten Dauer aktiv mitzuarbeiten; ferner darf kein intensivmedizinischer Überwachungs- oder Therapiebedarf mehr bestehen. Die BAR-Empfehlungen sind für die Phasenabgrenzung der neurologischen Rehabilitation und deren leistungsrechtliche Zuordnung sowie für die Definition der entsprechenden Eingangs- und Ausgangskriterien maßgeblich heranzuziehen, obwohl diesen Empfehlungen - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - keine Rechtsnormqualität zukommt und sie nicht von einem staatlich legitimierten Organ beschlossen worden sind. Vielmehr ist die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) die gemeinsame Repräsentanz einer Vielzahl von Verbänden der gesetzlichen Leistungsträger sowie der kassenärztlichen Bundesvereinigung und zahlreicher staatlicher Organe zu dem Zweck, die Maßnahmen der medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation zu koordinieren und zu fördern. Das Phasenmodell zur neurologischen Rehabilitation wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nach Beratung durch zahlreiche ärztliche Sachverständige entwickelt und wird - soweit ersichtlich - allgemein bei der leistungsrechtlichen Beurteilung der neurologischen Rehabilitation angewandt. Die BAR-Empfehlungen sind daher als eine Art antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen, das nicht nur von maßgeblichen Leistungsträgern, sondern auch von den Gerichten als sachgerechte Erkenntnisgrundlage zur Abgrenzung der einzelnen Phasen der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden kann. So hat etwa der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.2010 (- III ZR 239/09 - KHR 2010, 164) bei der Abgrenzung der Krankenhausbehandlung von der medizinischen Rehabilitation für Neurologiepatienten maßgeblich auf die BAR-Empfehlungen abgestellt. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt, dass das medizinisch-therapeutische Konzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 bei der notwendigen Gesamtschau schwerpunktmäßig nicht auf eine Rehabilitationsbehandlung der Phase B - also eine Krankenhausbehandlung -, sondern auf eine Rehabilitationsmaßnahme der Phase C gerichtet war. Denn nach dem Konzept der Klägerin sollte - was nach dem oben Gesagten für die Abgrenzung von Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung maßgeblich ist - die ärztliche Behandlung nicht zumindest gleichwertig neben der pflegerischen und sonstigen therapeutischen Behandlung stehen. Vielmehr ging das Therapiekonzept der Klägerin in der Fassung vom 07.05.2008 schwerpunktmäßig dahingehend, dass die Rehabilitation unter aktiver Mitarbeit des Patienten im Vordergrund stehen sollte. Dies lässt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat - vor allem Nr. 9.2 des Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 entnehmen. Dort führt die Klägerin selbst aus: „Charakteristisch für die neurologische Rehabilitation ... ist eine individuell geplante therapeutische Arbeit, an der der Rehabilitand aktiv mitwirkt und die sich in der Regel über den ganzen Tag verteilt. Die Behandlung umfasst eine intensive Anleitung zu einer angemessenen Bewältigung der gesundheitlichen Schädigungen sowie der damit verbundenen Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen. Bei gleichbleibenden Folgeerscheinungen soll hierdurch auch die gegebenenfalls erforderliche Anpassung an ein verändertes Alltagsleben erreicht werden. Das allgemeine Ziel besteht in einer Hilfe zur Selbsthilfe, die für einen nachhaltigen Erfolg der Rehabilitation unerlässlich ist. Die Rehabilitanden sollen ein vertieftes Verständnis für die individuellen psychischen und sozialen Faktoren erlangen, die für die Entstehung und den Verlauf ihrer Gesundheitsstörung von Bedeutung sind“. Auch an anderer Stelle wird in dem Konzept vorwiegend auf eine aktive, kooperative Mitwirkung der Patienten abgestellt. Dies zeigt sich etwa an Nr. 8.2.5 des Konzepts, wo im Rahmen der Beschreibung der Aufnahme von einer aktiven Mitwirkung des Patienten ausgegangen wird. Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht bei Berücksichtigung der Darlegungen zu den Inhalten der geplanten Rehabilitationsdiagnostik und Rehabilitationstherapie. Vielmehr wird auch im Rahmen dieser Ausführungen schwerpunktmäßig von einer aktiven Mitwirkung des Rehabilitanden am Behandlungsprozess ausgegangen. So führt die Klägerin etwa unter Nr. 10 des Konzepts aus, die rehabilitationsorientierte Diagnostik beziehe sich auf Funktionen und Fähigkeiten des Rehabilitanden sowie auf psychosoziale und berufsbezogene Aspekte; sie diene unter anderem zur abschließenden (sozialmedizinischen) Beurteilung und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den weiteren Rehabilitationsverlauf. Unter Nr. 10.2.1 wird dieser Ansatz noch dahingehend konkretisiert, dass besonderer Wert auf die Erhebung der Berufsanamnese, eine genaue Befragung über Anforderungen des Arbeitsplatzes und über berufliche Rahmenbedingungen gelegt werde. Weiter legt die Klägerin unter Nr. 10.2.2 des Konzepts zur beabsichtigten Pflege dar, pflegespezifische diagnostische Fragen seien unter anderem die „Selbständigkeit auf Stationsebene“ sowie „die Überwachung und Schulung der Medikamenteneinnahme“. Ähnliches gilt für die Ausführungen unter Nr. 11 des Konzepts zur geplanten Rehabilitationstherapie. Dort führt die Klägerin aus, ein besonderer Stellenwert werde auf berufsbezogene Maßnahmen gelegt, die einen Rehabilitanden in die Lage versetzten, mit den im Berufsleben auf ihn zukommenden Belastungen adäquat umzugehen. Neben der Verbesserung des Leistungsvermögens bestehe eine grundlegende Zielsetzung der Rehabilitation in der Veränderung von gesundheits- und krankheitsbezogenen Einstellungen und Verhaltensweisen; vor diesem Hintergrund komme der Gesundheitsbildung eine zentrale Bedeutung im Rehabilitationskonzept zu. Dieser Betrachtung kann schließlich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass einzelne der Phase B zuzuordnende Patienten, etwa ein Teil der Schlaganfallpatienten sowie an einem Guillain-Barré-Syndrom leidende Personen, durchaus bewusstseinsklar und zur aktiven Mitarbeit an Therapiemaßnahmen in der Lage sein können. Wie die Klägerin selbst zutreffend hervorhebt, trifft dies nur für einen sehr geringen Anteil der in der Phase B insgesamt zu behandelnden Patienten zu. Prägend für die neurologische Rehabilitation in der Phase B ist nach dem oben Gesagten vielmehr, dass bewusstlose bzw. qualitativ oder quantitativ schwer bewusstseinsgestörte Patienten behandelt werden, sodass das Behandlungskonzept der Einrichtung gerade auf diesen Personenkreis zugeschnitten sein muss. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan für die gesamte neurologische Rehabilitation der Phase B beantragt und mithin auch in der Lage sein muss, diese Rehabilitationsphase in ihrem ganzen Behandlungsspektrum sachgerecht abzudecken. Der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, „dass die von ihr vorgelegten Konzepte vom 08.02./07.05.2008 die medizinischen Anforderungen der sog. Phase B der BAR-Empfehlungen erfüllt“, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, war abzulehnen, da es sich dabei um ein ungeeignetes Beweismittel handelt. Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2014 - 2 B 20.14 - NVwZ-RR 2014, 887; sowie vom 09.05.1983 - 9 B 10466.81 - DVBl. 1993, 1001). Gemessen hieran stellt das beantragte medizinische Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der von der Klägerin unter Beweis gestellten Frage dar. Vielmehr war der Beweisantrag schwerpunktmäßig auf eine Frage gerichtet, die die Rechtsanwendung betrifft und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Der Beweisantrag will die rechtlich geprägte und eine Gesamtwürdigung erfordernde Bewertung des einschlägigen medizinisch-therapeutischen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008 zum Gegenstand des Sachverständigenbeweises machen. Nach dem oben näher Ausgeführten ist allein entscheidend, ob das von der Klägerin selbst vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept in seinem Schwerpunkt auf eine Krankenhaus- oder eine im Rahmen der Krankenhausfinanzierung nicht förderfähige Rehabilitationsbehandlung gerichtet war. Als Maßstab hierfür können die BAR-Empfehlungen zur Phasenabgrenzung in der neurologischen Rehabilitation herangezogen werden, denen die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt. Die Subsumtion des therapeutischen Konzepts der Klägerin unter diesen Maßstab erfordert keinen besonderen medizinischen Sachverstand. Vorzunehmen ist vielmehr eine Gesamtwürdigung allein anhand des schriftlichen Konzepts der Klägerin vom 07.05.2008, bei der sich keine zwischen den Beteiligten umstrittenen medizinischen Fachfragen stellen. Insbesondere macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass in den BAR-Empfehlungen überschießende, nach dem herrschenden medizinischen Erkenntnisstand nicht gebotene Anforderungen gestellt würden oder sonst ein weitergehender medizinisch-fachlicher Aufklärungsbedarf hinsichtlich Einzelheiten des Behandlungskonzepts bestünde. Das beantragte medizinische Sachverständigengutachten stellt damit kein geeignetes Beweismittel dar, weil die Gesamtwürdigung der Zielrichtung des von der Klägerin vorgelegten Konzepts allein dem Gericht vorbehalten ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb darauf abgehoben, dass das Konzept vom 07.05.2008 bei der gebotenen Gesamtschau schwerpunktmäßig nicht auf Patienten der Phase B zugeschnitten ist, die - vor allem in deren Eingangsbereich - überwiegend nicht bewusstseinsklar und nicht zu einer kooperativen Mitarbeit an Rehabilitationsmaßnahmen in der Lage sind. Fehlt geht schließlich der Einwand der Klägerin, der Beklagte sei gehalten gewesen, das vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept durch Beifügung von Auflagen zur Aufnahme in den Krankenhausplan genehmigungsfähig zu machen. Vielmehr kann sich der Bewerber um Aufnahme in den Krankenhausplan im Falle eines erst geplanten Krankenhauses seiner Aufgabe zur Vorlage eines schlüssigen und prüffähigen Konzepts nicht dadurch entledigen, dass er die Verwaltung auf mit der Aufnahmeentscheidung zu verknüpfende Auflagen oder Bedingungen verweist. Dies würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass sich die Planungsbehörde auf diesem Wege ein aus ihrer Sicht bedarfsgerechtes und leistungsfähiges Krankenhaus aus einem gewissermaßen „unverbindlichen“ Angebot zurechtschneidet und so nach ihren eigenen Vorstellungen entwickelt. Dies ist mit der Zielsetzung des § 7 Abs. 2 LKHG, wonach der Bescheid über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Nebenbestimmungen versehen werden kann, „soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans, insbesondere den Anforderungen einer ortsnahen Notfallversorgung, geboten ist“, nicht vereinbar. In dieser Weise kann die gesetzlich geforderte Entscheidung über die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses nicht getroffen werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - a.a.O.). Im Übrigen waren nach dem Konzept der Klägerin vom 07.05.2008 nicht sämtliche apparativen Einrichtungen vorgesehen, die nach der - zwar erst nach diesem Zeitpunkt beschlossenen und veröffentlichten, gleichwohl insoweit in den BAR-Empfehlungen vorgezeichneten - Fachplanung Neurologische Frührehabilitation 2012 für die Behandlung von Phase B-Patienten erforderlich sind. So finden sich in dem Konzept etwa keine Angaben hinsichtlich der in Nr. 4.1 der Fachplanung geforderten Erreichbarkeit eines Computertomogramms innerhalb von 60 Minuten bei 24/7 Bereitschaft sowie zu den geforderten diagnostischen Verfahren der Spirometrie und Bronchoskopie oder zu individuellen Sicherungsmaßnahmen für Patienten mit schwerem hirnorganischem Psychosyndrom. Zuzugeben ist der Klägerin zwar, dass bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit einer Einrichtung, die auf der ersten Stufe angeordnet ist, keine Anforderungen aufgestellt werden dürfen, die lediglich behandlungsoptimierenden Faktoren Rechnung tragen. Indes ist davon auszugehen, dass die Fachplanung Neurologische Frührehabilitation in Nr. 4.1 keine derartigen behandlungsoptimierenden Anforderungen stellt, sondern lediglich den in Fachkreisen allgemein anerkannten Mindestbehandlungsstandard beschreibt. Dies zeigt sich etwa daran, dass das Fachkonzept im Wesentlichen auf den BAR-Empfehlungen aus dem Jahr 1995 Bezug beruht und ansonsten auf die „Mindestanforderungen zur Durchführung der Prozedur neurologisch-neurochirurgische Frührehabilitation (OPS 8-552)“ Bezug nimmt. 2.1.2 Indes ist das im Laufe des Berufungsverfahrens am 27.12.2013 vorgelegte, nachgebesserte und modifizierte Konzept der Klägerin vom 01.03.2013 auf eine fachgerechte neurologische Frührehhabilitation der Phase B und damit eine Krankenhausbehandlung gerichtet. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen lassen keine vernünftigen Zweifel an der Leistungsfähigkeit der von der Klägerin geplanten Abteilung zur neurologischen Frührehabilitation zu. Das nachgebesserte Konzept der Klägerin enthält eine detaillierte Beschreibung der geplanten Akutabteilung, so dass deren Leistungsfähigkeit anhand ihrer personellen, räumlichen und medizinischen Ausstattung sowie Konzeption hinreichend überprüfbar ist. So wird in Nr. 7.1 des Konzepts vom 01.03.2013 im Einzelnen die geplante zukünftige räumliche Ausstattung der Klinik und der vorgesehenen Station beschrieben; in Nr. 7.2 wird detailliert die medizintechnisch-apparative Ausstattung der Frührehabilitationseinheit dargestellt. Darüber hinaus enthält das Konzept in Nr. 7.5 eine Beschreibung des Personalschlüssels, die ebenfalls zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit ausreichend ist. In Nr. 8.2 des Konzepts wird die Organisation des Rehabilitationsprozesses dargestellt, woran die in Nr. 9.2 enthaltene allgemeine Aufgabenbeschreibung der neurologischen Frührehabilitation anknüpft. Vor allem werden im nachgebesserten Konzept - anders als nach dem unter 2.1.1 Gesagten in der Fassung vom 07.05.2008 - detailliert die vorgesehenen Diagnostik- und Therapiemaßnahmen dargestellt. Nr. 10.1 des Konzepts enthält eine ausführliche Darlegung der geplanten spezifisch medizinischen Diagnostikmöglichkeiten, Nr. 11 beschreibt eingehend die in Aussicht genommenen ärztlichen Therapiemaßnahmen. Schließlich werden in Nr. 12 Behandlungskonzepte für spezielle Krankheitsbilder der neurologischen Frührehabilitationsphase B und die dabei zum Einsatz gelangenden ärztlichen Behandlungsansätze dargestellt. Bei zusammenschauender Bewertung steht nach dem Konzept vom 01.03.2013 mithin die ärztliche Leistung im Vordergrund der Behandlung und genügt damit dem Erfordernis einer Heilbehandlung unter ärztlicher Leitung im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V. Auch ist das Konzept nunmehr auf eine hinreichende räumliche, organisatorische und personelle Abtrennung der geplanten Akutabteilung von den weiter betriebenen Rehabilitationsstationen ausgerichtet. Für die neu zu errichtende Abteilung für neurologischen Frührehabilitation der Phase B ist zunächst der 2009 erbaute neue Bettentrakt vorgesehen, der bereits mit Blick auf die speziellen Bedürfnisse dieser Patientengruppe und einer gegebenenfalls notwendigen intensivmedizinischen Betreuung konzipiert wurde. Zusätzlich ist nach Nr. 2 des Konzepts ein Anbau an den neuen Bettentrakt vorgesehen, der eine weitere räumliche und funktionelle Abgrenzung bewirken wird. Im Übrigen geht ausweislich der Begründung des Bescheids vom 29.08.2014 nunmehr auch der Beklagte in weitgehender Übereinstimmung mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen von der Leistungsfähigkeit der geplanten Frührehabilitationsabteilung aus. Weitere Sachverhaltsermittlungen waren deshalb hierzu nicht geboten. 2.2 Der Beklagte hat bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht die erforderlichen Feststellungen zum zu versorgenden Bedarf getroffen. Voraussetzung für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses ist auf beiden Entscheidungsstufen, dass das Krankenhaus bedarfsgerecht, also geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Dies lässt sich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei ist zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose, also der Beschreibung des voraussichtlich in der Zukunft zu erwartenden Bedarfs, zu unterscheiden. In beiden Hinsichten ist aber unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen. Dem beklagten Land ist es nicht erlaubt, bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zugrunde zu legen, sondern davon abweichende niedrigere Zahlen, und damit eine Minderversorgung in Kauf zu nehmen. Die Bedarfsanalyse als solche ist mithin kein Planungsinstrument (BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 31.05.2000 - 3 B 53.99 - Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs an Krankenhausleistungen Bedarfskriterien erfordert, in die planerische Elemente einfließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - a.a.O.). So muss die Bedarfsfeststellung fachlich strukturiert und räumlich gegliedert werden; diese Parameter sind aber ihrerseits abhängig von planerischen Vorgaben. All dies ändert aber nichts daran, dass die Behörde sich in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken hat, den tatsächlich vorhandenen und in Zukunft zu erwartenden Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten hat, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist (vgl. näher VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - a.a.O.). Diesen Vorgaben ist der Beklagte nicht in vollem Umfang nachgekommen. Der Beklagte hat bereits den landesweiten Bedarf an Betten für die neurologische Frührehabilitation der Phase B nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei ermittelt (dazu unter 2.2.1). Vor allem hat der Beklagte die zwingend notwendige Ermittlung des maßgeblichen Versorgungsbereichs nicht vorgenommen (dazu unter 2.2.2). Die dazu erforderlichen Feststellungen können vom Senat im gerichtlichen Verfahren nicht getroffen werden, so dass der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten ist (dazu unter 2.2.3). 2.2.1 Der Beklagte hat den landesweiten Bettenbedarf für die neurologische Frührehabilitation weitgehend zutreffend ermittelt und prognostiziert. Entsprechend den Vorgaben in Nr. 3.2 der Fachplanung Neurologische Frührehabilitation 2012 hat der Beklagte dabei die gegenwärtige Auslastung aufgrund einer landesweiten Abfrage im Jahr 2013 bei allen zugelassenen Krankenhausträgern mit Abteilungen für neurologische Frührehabilitation der Phase B erhoben. Anknüpfend hieran hat der Beklagte den „tatsächlich zu versorgenden Bedarf“ unter Anwendung der (konkretisierten) Burton-Hill-Formel ermittelt, wobei bei der Bedarfsberechnung der in der Fachplanung vorgesehene Bettenauslastungsgrad von 90 Prozent zugrunde gelegt wurde. Entsprechend ist der Beklagte ausweislich der an die Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg gerichteten Mitteilung vom 16.02.2015 in dem darauffolgenden Jahr vorgegangen und hat dabei einen zusätzlichen Bedarf von 44 Betten ermittelt. Diese Verfahrensweise ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, sich bei der Ermittlung des landesweiten Bedarfs von epidemiologischen Daten leiten zu lassen. Dabei bedarf keiner Klärung, ob eine derartige Anknüpfung an epidemiologische Daten regelmäßig als Ausgangspunkt für krankenhausplanerische Entscheidungen zu fordern ist. Jedenfalls ist die Vorgehensweise des Beklagten bei der Ermittlung des Bedarfs für die neurologische Frührehabilitation sachgerecht, nachdem hinreichend belastbare epidemiologische Daten für dieses Fachgebiet fehlen und es sich landesweit um einen zahlenmäßig relativ geringen Bedarf handelt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt, dass der tatsächliche Auslastungsgrad eines Krankenhauses ein wichtiges Indiz für dessen Bedarfsgerechtigkeit ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.05.2000 - 3 B 53.99 - a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 14.05.2013 - 5 A 820/11 - a.a.O.). Auch die sogenannte Burton-Hill-Formel stellt eine wissenschaftlich anerkannte Methode für die Bedarfsanalyse dar, wobei die Zulässigkeit anderer Verfahren freilich nicht ausgeschlossen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - a.a.O.). Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch für die an eine empirisch ermittelte Bettenbelegung anknüpfende konkretisierte Anwendung dieser Formel. Die vom Beklagten angewandte Methodik der Bedarfsermittlung ist nicht zu beanstanden, solange in den abgefragten Krankenhäusern auch tatsächlich alle Fälle erfasst werden, bei denen ein Bedarf besteht und die erhobenen Zahlen einer prognostischen Bewertung im Sinne einer Trendextrapolation unterzogen werden. Diesen Anforderungen hat der Beklagte nur teilweise Genüge getan. Wie im Bescheid vom 29.08.2014 näher dargestellt, hat sich der Beklagte nicht auf eine Belegungsabfrage bei den zugelassenen Einrichtungen beschränkt, sondern die erhobenen Daten im Hinblick auf etwaige Fehlbelegungen ausgewertet und dadurch einen tatsächlich nicht vorhandenen Mehrbedarf eliminiert. Nicht zu beanstanden ist entgegen der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung schließlich, dass der Beklagte bei der Bedarfsabfrage nicht die Behandlungen erfasst hat, die nach dem Vortrag der Klägerin in ihrer Einrichtung erbracht worden sind. Da die Klinik der Klägerin zumindest bis zu diesem Zeitpunkt noch als Rehabilitationseinrichtung im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V geführt wurde, war sie nach § 40 Abs. 2 und 4 SGB V nicht zur Erbringung von Krankenhausbehandlungen für gesetzlich Versicherte zugelassen. Indes hat der Beklagte die erhobenen Belegungsdaten nicht in ausreichendem Maße einer prognostischen Betrachtung im Sinne einer Trendextrapolation unterzogen, sondern sich auf eine retrospektive Entscheidung beschränkt. Jedenfalls bei einem sich so dynamisch entwickelnden Fachgebiet wie der neurologischen Frührehabilitation ist eine derartige Trendextrapolation trotz der engmaschigen Bedarfsabfragen des Beklagten unabdingbar. 2.2.2 Der Beklagte hat überdies die zwingend notwendige Ermittlung des Versorgungsbereichs unterlassen. Ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus hat nach dem oben Ausgeführten bei verfassungskonformer Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Es besitzt einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert. Diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Diese verfassungsrechtlichen Positionen können aber nur zur Geltung kommen, wenn die Planungsbehörde die Versorgungsbereiche des Krankenhauses - gegebenenfalls abteilungsbezogen - bestimmt und den Versorgungsbedarf innerhalb dieser Einzugsbereiche feststellt. Ohne eine räumliche Abgrenzung der Versorgungsgebiete kann nicht bestimmt werden, ob bereits auf der ersten Entscheidungsstufe ein unbedingter Anspruch auf Zulassung besteht sowie ob und gegebenenfalls mit welchen anderen Trägern das betroffene Krankenhaus in einer Auswahlentscheidung konkurriert (vgl. hierzu VG Greifswald, Urteil vom 17.04.2014 - 3 A 34/13 - KHE 2014, 18). Auch Nr. 4.4 des Krankenhausplanes 2010 geht davon aus, dass grundsätzlich jedes Krankenhaus seinen historisch gewachsenen Versorgungsbereich hat, der sich in der Regel an früheren oder aktuellen Verwaltungsgrenzen orientiert, und dieser je nach geographischer Lage, Größe und Aufgabenstellung des Krankenhauses über die Kreis-, Regions- oder Landesgrenze hinausreichen kann. Bei der krankenhausplanerischen Bewertung eines Krankenhauses wird nach Nr. 4.4 des Krankenhausplans 2010 grundsätzlich als Versorgungsbereich die Raumschaft angesehen, aus welcher der überwiegende Teil der Patienten stammt und entsprechend in der Herkunftsstatistik dokumentiert ist. Eine derartige Abgrenzung der Versorgungsbereiche (Einzugsbereiche) mit daran anknüpfender Bedarfsermittlung hat der Beklagte nicht vorgenommen, sondern sich vielmehr entsprechend den Vorgaben in Nr. 3.2 der Fachplanung Neurologische Frührehabilitation Phase B auf die Ermittlung des landesweiten Bedarfs beschränkt. Diese Vorgehensweise wäre lediglich dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund des Nachfrageverhaltens im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B tatsächlich von einem landesweiten Einzugsbereich der zugelassenen Krankenhäuser auszugehen wäre. Dies ist zwar nicht schlechterdings auszuschließen und kommt insbesondere bei selten nachgefragten, sehr speziellen und medizinisch komplizierten Prozeduren in Betracht. Übereinstimmend hiermit wird in Nr. 4.4. des Krankenhausplans Baden-Württemberg 2010 darauf hingewiesen, dass sich Patienten und einweisende Ärzte generell weniger um regionale Versorgungsgebiete kümmerten, sondern das ihnen als medizinisch optimal erscheinende Krankenhaus aufsuchen würden; vor diesem Hintergrund komme regionalen Einzugsgebieten nur mehr eine untergeordnete Bedeutung zu. Indes wird im Bescheid vom 29.08.2014 (S. 10 f.) näher ausgeführt, dass aufgrund von in der Vergangenheit durchgeführten Erhebungen für neurologische Frührehabilitationseinrichtungen lediglich von einem Einzugsbereich von 60 km ausgegangen werden könne; die Auswertung habe beispielsweise für die ...-Kliniken ... bzw. ... ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Frührehabilitation Phase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 km stammten. Wie ein Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung näher erläutert hat, gilt Ähnliches für den regionalen Einzugsbereich der anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Phase-B-Einrichtungen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem landesweiten Einzugsbereich im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation ausgegangen werden. Darüber hinaus ist die Vorgehensweise des Beklagten inkonsistent: Während der Bedarf entsprechend den Vorgaben in Nr. 3.2 der Fachplanung für das gesamte Land ermittelt wird, werden bei der im Bescheid vom 29.08.2014 auf der zweiten Stufe getroffenen Auswahlentscheidung lediglich vier weitere, im Umkreis von 60 km gelegene Kliniken als konkurrierende Einrichtungen in den Blick genommen. Entgegen der von dem Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung geäußerten Auffassung hat das Sozialministerium auch in seinem internen Aktenvermerk vom 20.06.2014 keine landesweite Auswahlentscheidung zwischen sämtlichen in Betracht kommenden Kliniken getroffen, sodass dahingestellt bleiben kann, ob es sich insoweit um ein gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen handeln würde. Denn der Aktenvermerk beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung der Behandlungsschwerpunkte der beteiligten Kliniken und einzelner Vorzüge von Behandlungskonzept und Ausstattung in medizinisch-fachlicher Hinsicht. Jedoch wird in dem Vermerk keine Auswahlentscheidung anhand der im Krankenhausfinanzierungsrecht anerkannten Vergleichskriterien getroffen. Weder findet eine Festlegung statt, welche Klinik den Zielen der Krankenhausplanung des Landes im Bereich der neurologischen Frührehabilitation am besten entspricht, noch wird ein Vergleich hinsichtlich der Kostengünstigkeit der einzelnen Einrichtungen angestellt. Auch unter Berücksichtigung der Überlegungen in dem internen Vermerk vom 20.06.2014 bleibt es deshalb dabei, dass die Planungsbehörde im Rahmen der Auswahlentscheidung lediglich vier weitere in einem Einzugsbereich von 60 km gelegene Kliniken in den Blick genommen hat. Nach dem oben Ausgeführten ist es jedoch aus Rechtsgründen unabdingbar, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung und der Auswahlentscheidung die gleichen Bezugsgrößen - Einzugsbereiche und bedarfsdeckende Klinikangebote - betrachtet werden. Denn nur auf diese Weise kann festgestellt werden, ob einem Bewerber bereits auf der ersten Stufe ein unbedingter Zulassungsanspruch zusteht oder ob ihm auf der zweiten Stufe bei der dann im Rahmen des Ermessens anzustellenden Auswahlentscheidung aufgrund eines Leistungsvergleichs der Vorrang vor seinen Mitbewerbern gebührt. 2.2.3 Die demnach nötige Feststellung des regionalen Bedarfs kann der Senat indessen nicht selbst treffen. Zwar ist er grundsätzlich verpflichtet, die Sache durch eigene Sachaufklärung spruchreif zu machen (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Jedoch hängt die Bedarfsanalyse von mehreren Faktoren ab, die jeweils Prognosen enthalten. Dies gilt vor allem für die Ermittlung des Einzugsbereichs einer Klinik. In diesem Rahmen muss die Bedarfsfeststellung räumlich gegliedert werden; die örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen hängen dabei nicht nur von der räumlichen Lage bzw. Entfernung einer Klinik und den Verkehrsverhältnissen ab, sondern sind teilweise abhängig von landesplanerischen Vorgaben und Konzepten. Ferner kann sich die Bedarfsanalyse nach dem oben Gesagten nicht mit der Erhebung der aktuellen Werte begnügen, sondern muss auch die zukünftig zu erwartende Entwicklung beurteilen. Sie enthält damit in erheblichem Ausmaß prognostische Elemente. Soweit aber eine tatsächliche Feststellung Prognosen zum Gegenstand hat, ist die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts beschränkt. Eine Prognose zu erstellen, steht der Behörde zu; das Gericht hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Behörde dabei von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 - a.a.O.). Erweist sich eine Prognose hiernach als fehlerhaft oder fehlt eine gebotene Prognose völlig und ist deshalb dem Gericht eine abschließende Entscheidung über die Verpflichtungsklage nicht möglich, so muss es die Behörde in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verpflichten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2002 - 9 S 1586/01 - a.a.O.). Gleiches gilt für die planerische Elemente enthaltende Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Bildung der Einzugsbereiche, die vom Gericht nicht ersetzt werden kann. Sollten die behördlichen Ermittlungen zudem ergeben, dass die Klägerin im maßgeblichen Versorgungsbereich noch mit weiteren Krankenhäusern in einem Konkurrenzverhältnis steht, hätte der Beklagte zudem eine umfassendere Auswahlentscheidung zu treffen, die vom Gericht ebenfalls nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 17.04.2014 - 3 A 34/13 - a.a.O.). Jedenfalls kann derzeit nicht festgestellt werden, dass sich die unterlassenen Feststellungen zum Einzugsbereich nicht auf das Ergebnis der Entscheidung des Beklagten ausgewirkt haben können. Zwar befindet sich eine erhebliche Anzahl der Betten für neurologische Frührehabilitation Phase B (nämlich 122) in dem vom Beklagten wohl für maßgeblich erachteten Umkreis von 60 km, während landesweit ein Bedarf von 454 Planbetten ermittelt wurde. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass im - wie auch immer abzugrenzenden - maßgeblichen Versorgungsbereich kein Bettenfehlbedarf besteht. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass der regionale Bedarf nicht mit dem durchschnittlich auf eine Region heruntergerechneten landesweiten Bedarf identisch sein muss; insoweit sind viele Faktoren - wie etwa eine Konzentration neurochirurgischer Akutkrankenhäuser in einer entsprechenden Region - maßgeblich. Auch diese Umstände wird der Beklagte bei seiner Neuentscheidung zu beachten haben. 2.3. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe in seinem Feststellungsbescheid vom 29.08.2014 getroffene Auswahlentscheidung ist auch im Übrigen nicht völlig frei von Rechtsfehlern. Auszugehen ist dabei von der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG, wonach bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Die gerichtliche Kontrolle muss sich dabei auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Das bedeutet, dass bei der Auswahlentscheidung die nach § 6 Abs. 1 KHG für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Trägervielfalt sämtlich in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei ist insbesondere die erforderliche Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses abhängig von der Art der Versorgung, der das Krankenhaus dienen soll, in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 3 B 77.06 - juris; sowie Urteil vom 16.01.1986 - 3 C 37.83 - a.a.O.). Diesen rechtlichen Maßstäben wird die Auswahlentscheidung des Beklagten in seinem Bescheid vom 29.08.2014 nicht in jeder Hinsicht gerecht. So hat sich das Regierungspräsidium Karlsruhe ausweislich der in dem Bescheid vom 29.08.2014 wiedergegebenen Direktiven für die Ermessensausübung unter anderem von der Erwägung leiten lassen, aufgrund der hohen medizinischen Anforderungen im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation Phase B und der hierzu erforderlichen umfangreichen apparativen Ausstattung mit damit verbundenen hohen Vorhaltekosten solle ein intensiver Wettbewerb der einzelnen Leistungsträger um das erforderliche Fachpersonal, insbesondere um qualifizierte Ärzte und das pflegerische und therapeutische Personal, verhindert werden. Diese mittelbar auf Konkurrenzschutz für bestehende Einrichtungen abzielende Erwägung wird den Grundrechten neu um Aufnahme in den Krankenhausplan nachsuchender Krankenhausträger nicht gerecht. Nach dem oben Ausgeführten besitzt ein sich um Aufnahme bewerbendes Krankenhaus einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, wenn es mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert; dieses Normverständnis von § 8 Abs. 2 KHG ist durch die Grundrechte des Krankenhausträgers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG zwingend (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64). Mit anderen Worten ist eine „Versteinerung“ der Krankenhauslandschaft auf bereits zugelassene Krankenhausträger aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Aus diesem Grunde ist die vom Beklagten angestellte Ermessenserwägung rechtsfehlerhaft, die auf eine - indirekte und mittelbare - Begünstigung bereits zugelassener Krankenhausträger hinausläuft und unter Hinweis auf die angespannte Wettbewerbssituation im Arbeitsmarkt für Fachkräfte Neubewerber bei der Auswahlentscheidung per se zurücksetzt. Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Beklagte freilich darauf hin, dass im Bereich der neurologischen Frührehabilitation und den damit verbundenen hohen fachlichen und apparativen Anforderungen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung eine gewisse Mindestzahl an Therapieleistungen notwendig ist. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es indes nicht, neu hinzutretende Bewerber unter Hinweis auf eine sonst drohende unerwünschte Aufsplitterung der Krankenhausversorgung auszuschließen. So wird in Nr. 3.2 der Fachplanung des Landes Baden-Württemberg für die Neurologische Frührehabilitation Phase B der aus Gründen der Qualität und Wirtschaftlichkeit sicherzustellende Leistungsumfang dahingehend umschrieben, dass eine Einrichtung über mindestens 18 Betten verfügen soll. Dieser Mindestumfang wird von der Klägerin und den weiteren vom Beklagten im Rahmen der Ermessensausübung in den Blick genommenen Leistungsträgern gewährleistet. Auch der vom Regierungspräsidium in diesem Zusammenhang herangezogene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungserbringung ermöglicht in dieser Allgemeinheit keine Konzentration auf bereits bestehende und in den Krankenhausplan aufgenommene Einrichtungen. Es mag zwar zutreffen, dass große Einrichtungen mit einer Vielzahl von Behandlungsfällen wirtschaftlicher arbeiten können. Indes wird diese Annahme im Bescheid vom 29.08.2014 nicht näher substantiiert. Das Regierungspräsidium wäre deshalb gehalten gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit der beteiligten Kliniken näher in den Blick zu nehmen. Bei der Kostengünstigkeit eines Krankenhauses handelt es sich um ein reines Vergleichsmerkmal, das dann Bedeutung gewinnt, wenn mehrere bedarfsgerechte und leistungsfähige Krankenhäuser einer Auswahlentscheidung zu unterziehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 - a.a.O.). Gerade auf diese Weise soll neuen Bewerbern der Zugang eröffnet werden, die sparsamer wirtschaften als die bisherigen Plankrankenhäuser. Deshalb darf die Planungsbehörde eine Steigerung der Gesamtkosten durch die Aufnahme neuer Krankenhäuser nicht ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen annehmen. Vielmehr muss die Planungsbehörde berücksichtigen, dass die Neuaufnahme eines wirtschaftlicheren Krankenhauses teurere Planbetten an anderer Stelle entbehrlich machen kann (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 - NJW 2004, 1648). Die darüber hinaus vom Regierungspräsidium in seinem Bescheid vom 29.08.2014 angestellten Auswahlerwägungen dürften keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Die Behörde hat das medizinisch-fachliche Behandlungskonzept der Klägerin vom 01.03.2013 einer detaillierten Betrachtung unterzogen und mit dem Behandlungsansatz der bestehenden konkurrierenden Einrichtungen verglichen. Dabei hat sich der Beklagte im Wesentlichen von der Erwägung leiten lassen, dass die konkurrierenden Einrichtungen über umfangreiche Kooperationen mit Akutkliniken verfügten, die erhebliche Behandlungssynergien ergäben und sich deshalb qualitätssteigernd auswirken würden. Eine abschließende Beurteilung ist freilich nicht möglich, da nach dem oben unter 2.2 Ausgeführten nicht feststeht, welche Einrichtungen bei der Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind. Zutreffend dürfte der Beklagte freilich davon ausgegangen sein, dass das Gebot der Beachtung der Trägervielfalt hier eingehalten ist. Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten, wobei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend bestimmt § 1 Abs. 2 LKHG, dass die Krankenhausversorgung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen wird und bei der Durchführung dieses Grundsatzes die Vielfalt der Krankenhäuser zu beachten ist. Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung ist vor allem der Frage nachzugehen, inwieweit dieser Grundsatz gerade auch in der betroffenen Planungsregion verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 17.10 - a.a.O.). Nach den Ausführungen des Beklagten unter Nr. 5.6 des Bescheids vom 29.08.2014 ist das Gebot der Trägerpluralität im Fachgebiet der neurologischen Frührehabilitation Phase B sowohl landesweit als auch in dem vom Beklagten wohl zugrunde gelegten Versorgungsgebiet gewährleistet. So werden Leistungen der neurologischen Frührehabilitation Phase B landesweit von zwei öffentlichen, vier gemeinnützigen und sechs privaten Trägern erbracht; in unmittelbarer Umgebung der Klägerin sind bereits zwei freigemeinnützige und zwei private Träger tätig. Daher kann von einer von § 1 Abs. 2 KHG bzw. 1 Abs. 2 LKHG missbilligten Monopolisierung der Behandlung bei öffentlichen Krankenhausträgern keine Rede sein. Die Wahrung dieser rechtlichen Anforderungen lässt die dargelegte Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 29.08.2014 im Übrigen und den daraus resultierenden Neubescheidungsanspruch sowie die Möglichkeit einer Neubescheidung zugunsten der Klägerin nicht entfallen. Nach alldem hat die Berufung der Klägerin teilweise im Umfang einer Neubescheidungsverpflichtung Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 16. April 2015 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. als Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1) auf 50.000,-- EUR festgesetzt. Der Senat sieht in Ausübung seines gemäß § 63 Abs. 3 GKG eröffneten Ermessens davon ab, die abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg für den Fachbereich neurologische Frührehabilitation der Phase B. Die Klägerin betreibt ein Rehabilitationszentrum für Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie und Kardiologie mit 315 Vertragsbetten (Stand: 01.03.2009). Die Klinik für Orthopädie/Rheumatologie umfasst 150, die Klinik für Kardiologie 50 Vertragsbetten. Die Klinik für Neurologie umfasst 115 Vertragsbetten; davon entfallen auf die Rehabilitationsphase C 60 Vertragsbetten und auf die Phase D 55 Vertragsbetten. Die Klinik der Klägerin steht seit dem 01.07.2009 in der Trägerschaft der ... Reha GmbH; diese ist eine Tochterunternehmung der ... Unternehmenszweck dieser Gesellschaft ist, die caritative Arbeit in den eigenen Einrichtungen zu sichern und dabei im Verbund mit kirchlichen Einrichtungen und Trägern zu kooperieren. Mit Schreiben vom 23.10.2007 beantragte die Klägerin die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg mit 20 Betten für den Fachbereich Neurologie - neurologische Frührehabilitation Phase B. Zur Begründung legte sie ein Konzept vom 25.09.2007 nebst Erweiterung vom 12.11.2007 für die neurologische Rehabilitationsphase B vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Baden-Württemberg stellten die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit Schreiben vom 10.03.2008 fest, dass das medizinisch-therapeutische Konzept der Klägerin den Anforderungen der Behandlungsphase B nur teilweise entspreche. Daraufhin legte die Klägerin ein überarbeitetes Konzept in der Fassung vom 07.05.2008 vor. Mit Bescheid vom 17.08.2009 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, dass der Antrag der Klägerin auf Aufnahme mit 20 Betten für die Phase B (neurologische Frührehabilitation) in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg abgelehnt werde. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, Voraussetzung für die Planaufnahme sowie die daran anknüpfende Förderung sei, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um ein Krankenhaus im Sinne des Gesetzes handle. Die Klinik der Klägerin sei jedoch als Rehabilitationseinrichtung einzustufen; ihre personelle und sachliche Ausstattung entspreche den Bedürfnissen von Rehabilitationspatienten und nicht denen von Krankenhauspatienten. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG seien Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. 2 SGB V nicht nach dem Krankenhausgesetz förderfähig. Im Übrigen sei die Einrichtung der Klägerin auch bei materieller Betrachtungsweise nicht hinreichend leistungsfähig. Bei der neurologischen Frührehabilitation handle es sich um Krankenhausleistungen, die sehr hohe medizinische Ansprüche stellten; der personelle und sachliche Aufwand sei mit der Intensivmedizin vergleichbar, akute Zwischenfälle seien jederzeit möglich. Entsprechend hoch seien die Anforderungen an die Qualität und Erfahrung des Personals. Das von der Klägerin vorgelegte medizinisch-therapeutische Konzept könne ihre Leistungsfähigkeit nicht bestätigen; dies ergebe sich aus der negativen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 10.03.2008. Selbst wenn man die Klägerin im Hinblick auf die neurologische Frührehabilitation der Phase B als geeignet und leistungsfähig ansehen würde, käme sie bei der dann zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zum Zug. Neben der Klägerin hätten auch die nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen, das ...-Klinikum ... und die Kliniken ..., Anträge auf Ausweisung von Krankenhausbetten der Phase B gestellt. Diese seien sowohl bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen als auch bei der Auswahlentscheidung zu beachten. Soweit Bedarf unterstellt werde, könne dieser anderweitig gedeckt werden. Beim ...-Klinikum ... würden innerhalb der bereits zugelassenen Krankenhausbetten weitere Betten für die neurologische Frührehabilitation entsprechend der Zahl der bereits versorgten Fälle umgewidmet. Eine solche Umwidmung sei keine an Planbetten anknüpfende Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Bei den Kliniken ... sei zu berücksichtigen, dass diese zu den Pioniereinrichtungen im Land gehörten, was die neurologische Frührehabilitation von Patienten mit apallischem Syndrom betreffe, und über die größte Erfahrung verfügten. Im Übrigen sei aus Gründen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eine Konzentration auf wenige Standorte unverzichtbar, zumal die Fallzahl der Frührehabilitation Phase B mit landesweit rund 3.000 Fällen pro Jahr eher gering sei. Die Klägerin hat am 16.09.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit 20 Planbetten, da der Bedarf an Versorgung in der Frührehabilitation Phase B größer als das Angebot und sie zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Ihre Klinik für Neurologie verfüge über alle räumlichen, technischen, diagnostischen und personellen Voraussetzungen, um eine an den individuellen Bedürfnissen der Patienten ausgerichtete qualifizierte Frührehabilitation (Phasen B, C und D) durchzuführen. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass in ihrer Klinik in der Vergangenheit bereits Patienten im Übergangsbereich der Rehabilitationsphasen B und C behandelt worden seien. Nach dem herkömmlichen Modell sei die Phase B der Krankenhausbehandlung, die Phase C dagegen dem Rehabilitationsbereich zuzuordnen. Es gebe jedoch Bundesländer, welche die Phasen B und C sowohl im Akut- als auch im Reha-Bereich ansiedelten. Aufgrund des geplanten Umbaus ihrer Klinik werde sie in der Lage sein, in der Station A2 20 Betten für die Phase B bereitzustellen. Die Klinik für Neurologie werde von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie geleitet; daneben stünden qualifizierte Oberärztinnen mit Erfahrung in der Behandlung akuter neurologischer Notfälle zur Verfügung. Die Klägerin könne darüber hinaus auf ärztlichen Sachverstand aus den anderen Rehabilitationsabteilungen für Kardiologie und Orthopädie zurückgreifen. Ein diensthabender Arzt sei 24 Stunden anwesend; es existiere ein Notfallkonzept mit Notfall- und Überwachungsräumen und regelmäßigen Trainingsmaßnahmen. Der Bedarf an Versorgung in der Frührehabilitation der Phase B sei größer als das Angebot; der Beklagte unterlasse eine sinnvolle Bedarfsermittlung. Bei der von dem Beklagten vorgenommenen einrichtungsbezogenen Betrachtungsweise ergebe sich ein Bedarf von mindestens 42 Betten; die Klägerin habe somit einen Rechtsanspruch auf Ausweisung von (mindestens) 20 Planbetten. Der Beklagte habe sein Beurteilungsermessen bei der Bedarfsermittlung nicht ausgeübt und damit das Grundrecht des Trägers aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Auch die vom Beklagten hilfsweise vorgenommene Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft. Der Beklagte gehe in unzutreffender Weise davon aus, dass bei der konkurrierenden Klinik ... keine Auswahlentscheidung vorzunehmen sei. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Kliniken ... sei ermessensfehlerhaft; das Regierungspräsidium habe in unzulässiger Weise auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass diese Kliniken zu den Pioniereinrichtungen in der Frührehabilitation gehörten. Auch das Argument der Standortkonzentration greife nicht durch; die Fachkonzeption des Landes beruhe auf einer wohnortnahen Versorgung der Patienten und Patientinnen in der neurologischen Frührehabilitation Phase B. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die ... Kliniken ... mit dem Fachgebiet Neurologie - neurologische Frührehabilitation Phase B - und 20 Planbetten in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen sind, hilfsweise, dass sie mit 10 Planbetten aufgenommen sind. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.08.2009 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 23.10.2007 auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids entgegengetreten. Ergänzend hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin könne ihre Leistungsfähigkeit nicht mit dem von ihr hervorgehobenen Umstand nachweisen, sie habe bereits in der Vergangenheit Patienten der neurologischen Rehabilitationsphase B behandelt. Die Trennung zwischen Reha- und Akutbereich sei gesetzlich vorgegeben. Deshalb sei davon auszugehen, dass die von der Klägerin angeführten Patienten zur Rehabilitation angemeldet und als Rehabilitationspatienten behandelt und abgerechnet worden seien. Der Gesetzgeber trenne Krankenhausbehandlung und Rehabilitation und habe im Jahre 2000 die Möglichkeit abgeschafft, eine Krankenhausbehandlung in Rehabilitationseinrichtungen durch die Krankenkassen finanzieren zu lassen. Nach dem von der Klägerin selbst vorgelegten Konzept sei nicht davon auszugehen, dass sie sämtliche Patienten der neurologischen Frührehabilitation Phase B behandeln könne. Hierzu zählten insbesondere auch bewusstlose und schwer bewusstseinsgestörte Patienten mit schwerster Hirnschädigung; diese Patienten seien intensivbehandlungspflichtig und müssten teilweise noch beatmet und mit Sonden ernährt werden. Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Abschlussbericht ergebe, sei ihre Klinik aus medizinischen und organisatorischen Gründen nicht zur Aufnahme intensiv-überwachungspflichtiger und beatmungspflichtiger verhaltensgestörter Patienten in der Lage. Ferner liege keine Bedarfsgerechtigkeit der Einrichtung der Klägerin vor. Da keine auf epidemiologischen Daten beruhenden Anhaltszahlen für die Bedarfsermittlung vorlägen, sei der Bedarf einrichtungsbezogen abzuschätzen. Hilfsweise würden dafür die Einschätzungen des Einrichtungsträgers herangezogen. Die Auslastungszahlen der in Baden-Württemberg zugelassenen Einrichtungen hätten in der Vergangenheit eine Vollauslastung gezeigt; auf dieser Grundlage sei in Baden-Württemberg die Zahl der Betten für die neurologische Frührehabilitation von rund 250 Betten im Jahre 2004 auf 310 im Jahre 2008 angehoben worden. Aufgrund der häufig vorkommenden Doppelanmeldungen seien bei der Bedarfsermittlung jedoch nicht alleine die vom Träger nachgewiesenen Anfragen zugrunde zu legen. Angesichts der Schwere der hier zu versorgenden Erkrankungen habe es der Beklagte für folgerichtig gehalten, in entsprechend abgesenktem Umfang dem Antrag der Kliniken ... teilweise stattzugeben. Selbst wenn man die Klägerin im Hinblick auf die neurologische Frührehabilitation der Phase B als geeignet und leistungsfähig ansehen und darüber hinaus einen noch nicht gedeckten Bedarf unterstellen würde, käme sie - aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen - bei der dann zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zum Zuge. Mit Urteil vom 13.07.2011 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg zu. Grundvoraussetzung für die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan sei, dass es sich bei der ersuchenden Klinik um ein Krankenhaus handle. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; ihre Aufnahme in den Krankenhausplan sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG jedenfalls in Baden-Württemberg nicht möglich. Für die Abgrenzung von Rehabilitationseinrichtungen und förderungsfähigen Krankenhäusern sei auf das Begriffsverständnis des § 107 Abs. 1 und 2 SGB V zurückzugreifen. Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen sei danach gemeinsam, dass in ihnen Patienten stationär zur Heilung oder Linderung von Krankheiten aufgenommen würden. Die Einrichtungen unterschieden sich aber in den Methoden, mit denen diese Ziele verfolgt würden. So sei eine Rehabilitationseinrichtung darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik und Bewegungstherapie zu verbessern; hierfür sei die pflegerische Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet. Krankenhäuser dagegen müssten darauf eingerichtet sein, die Ziele der Heilung oder Gesundheitsverbesserung vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen; darüber hinaus müssten sie über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Hieran gemessen sei die Klinik der Klägerin kein Krankenhaus; sie diene derzeit nicht der Akutversorgung, sondern sei eine Rehabilitationseinrichtung und erbringe Rehabilitationsleistungen. Die von der Klägerin bislang behandelten Fälle der Phase C seien dem Rehabilitationsbereich zuzuordnen. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lasse sich lediglich entnehmen, dass sie Patienten der Phase C behandelt habe. Dagegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass in der Klinik auch Patienten der Phase B, insbesondere solche im „Eingangsbereich“, behandelt worden seien. Insoweit stelle der Beklagte zu Recht darauf ab, dass für solche Patienten von den Akutkrankenhäusern keine Einweisungen hätten erfolgen dürfen. Ferner habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass eine Umwandlung der betreffenden Abteilung ihrer Klinik in ein Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V geplant sei. Zwar sei es einem Krankenhausträger nicht verwehrt, schon vor Beginn der Betriebsaufnahme seines Krankenhauses unter Bezugnahme auf ein erst noch zu realisierendes Konzept um dessen Aufnahme in den Krankenhausplan nachzusuchen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass eine hinreichende Konkretisierung des Betriebskonzepts erfolge, insbesondere was das Verhältnis von ärztlichen und pflegerischen Leistungen anbelange. Hinsichtlich der zukünftigen Leistungsfähigkeit eines geplanten Krankenhauses seien jedenfalls zumindest ein Raumkonzept sowie Angaben zum Investitionsvolumen und zu dessen Finanzierung erforderlich. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Konzept gehe nicht hervor, dass in der betreffenden Abteilung ihrer Klinik ein Krankenhaus betrieben werden solle. Dabei könne die auch in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärte Frage offen bleiben, ob die von der Klägerin geplante Abteilung nach ihrem medizinischen Einrichtungsstand zur Behandlung von Patienten der Phase B geeignet sei. Denn jedenfalls habe die Klägerin in ihrem medizinisch-therapeutischen Konzept in der Fassung vom 07.05.2008 nicht aufgezeigt, dass diese - in Abgrenzung von der bislang von ihr betriebenen Rehabilitationseinrichtung - auf eine Krankenhausbehandlung angelegt sei. Mindestvoraussetzung hierfür sei, dass ein Konzept mit Zielrichtung auf die Behandlung von Patienten der Phase B ausgearbeitet werde. Dies sei bei den konzeptionellen Vorarbeiten der Klägerin nicht der Fall, da danach maßgeblich die Rehabilitation unter Mitarbeit des Patienten im Vordergrund stehe. Eine Gesamtschau des Konzepts der Klägerin ergebe, dass im Wesentlichen pflegerische und therapeutische Anwendungen im Vordergrund stünden und mithin die ärztliche Behandlung nicht zumindest gleichwertig neben der pflegerischen Behandlung stehe. Das Konzept trage daher den Stempel einer vorrangig pflegerisch-therapeutischen Behandlung unter aktiver Mitwirkung des Patienten; die ärztliche Behandlung sei demgegenüber als untergeordnet zu betrachten. Mit Beschluss vom 11.01.2013 - der Klägerin zugestellt am 17.01.2013 - hat der damals zuständige 9. Senat die Berufung der Klägerin wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Mit einem am 27.02.2013 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ohne Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Das Verwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise die Klinik der Klägerin als Rehabilitationseinrichtung und nicht als Krankenhaus im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB V eingestuft. Ihre Einrichtung erfülle jedoch bereits heute sämtliche Eigenschaften eines Krankenhauses gemäß § 107 Abs. 1 SGB V; insbesondere stehe sie unter ständiger fachlicher ärztlicher Leitung, verfüge über dem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten und arbeite nach wissenschaftlich anerkannten Methoden. In Abgrenzung zu einem Krankenhaus sei eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 SGB V darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch die Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik und Bewegungstherapie zu verbessern. Krankenhäuser seien dagegen darauf ausgerichtet, das gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen zu erreichen; darüber hinaus müssten sie über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen. Die Ausstattung der klägerischen Klinik entspreche der eines Krankenhauses; tatsächlich erbringe sie im Bereich Neurologie Krankenhausleistungen sowohl für Privat- als auch für Kassenpatienten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei indes nicht entscheidungserheblich, ob die Einrichtung der Klägerin derzeit als Krankenhaus im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V zu qualifizieren sei. Entscheidend sei allein, ob die von der Klägerin geplante Klinik im Umfang von 20 Krankenhausbetten für den Fachbereich neurologische Frührehabilitation als Krankenhaus einzustufen sei. Ausgehend hiervon könne dem Krankenhaus der Klägerin auch die Leistungsfähigkeit nicht abgesprochen werden. Die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses hänge maßgeblich von der Zahl der hauptberuflich angestellten und weiter tätigen Fachärzte in den einzelnen Abteilungen sowie dem Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl und dem Vorhandensein der erforderlichen räumlichen und medizinisch-technischen Einrichtungen ab. Dazu müsse das Krankenhaus die Gewähr für die Dauerhaftigkeit der zu erbringenden angebotenen pflegerischen und ärztlichen Leistungen bieten. Die Rechtsprechung folge daher eher einem quantitativen, denn einem qualitativen Begriffsinhalt. Es komme nicht - wie medizinisch geboten - auf die diagnostische und therapeutische Leistungsfähigkeit, mithin die Art und Qualität der Krankenhausbehandlung an. Vielmehr sei ein Krankenhaus bereits dann als leistungsfähig anzusehen, wenn es quantitativ die Anforderungen erfülle, die nach der Zahl, der Bedeutung und dem Umfang der Fachabteilungen im Hinblick auf die fachärztliche Versorgung gestellt würden. Weitergehende Anforderungen an die Leistungsfähigkeit seien für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser weder geeignet noch erforderlich; sie widersprächen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Darüber hinausgehende Anforderungen dürften auch nicht bei einem - wie hier in Rede stehend - geplanten Krankenhaus gestellt werden. Insoweit müsse der Krankenhausträger zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit lediglich hinreichend konkretisierte Pläne vorlegen, aus denen sich insbesondere die räumliche und medizinisch-technische sowie die personelle Ausstattung ergebe. Auch insoweit dürften im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der geplanten Einrichtung nicht überspannt werden; etwa verbleibende Zweifelsfragen seien von der Behörde durch Nebenbestimmungen vor Inbetriebnahme des Krankenhauses auszuräumen. Gemessen hieran sei das von der Klägerin vorgelegte Konzept der geplanten Klinik für Neurologie im Umfang von 20 Krankenhausbetten für die neurologische Frührehabilitation Phase B als ausreichend zu bewerten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieses Konzept auf Patienten der Rehabilitationsphase B zugeschnitten, mithin auf eine Krankenhausbehandlung gerichtet. Das Verwaltungsgericht nehme für seine gegenteilige Auffassung eine ihm nicht zustehende medizinische Sachkunde in Anspruch und habe das Konzept der Klägerin ohne sachverständige Hilfe für nicht angemessen erachtet. Bei einer Gesamtschau des Konzepts ergebe sich jedoch, dass die geplante Einrichtung der Klägerin auf eine intensive ärztliche und pflegerische Betreuung gerichtet sei, die mindestens der sonstigen Therapie gleichwertig sei. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.12.2013 (bei dem Beklagten eingegangen am 27.12.2013) ein neues Konzept für die geplante Abteilung der neurologischen Frührehabilitation der Phase B vor und wiederholte ihren Aufnahmeantrag. Der mit der Prüfung beauftragte Medizinische Dienst der Krankenkassen gelangte zu der Einschätzung, dass das modifizierte Konzept im Hinblick auf Behandlungsinhalte, Therapiedichte sowie sonstige medizinische und personelle Ausstattung den fachlichen Anforderungen genüge und daher von der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Klinik der Klägerin auszugehen sei, beanstandete aber die nicht schlüssig dargelegte Abgrenzung der neurologischen Rehabilitationsphasen. Mit Bescheid vom 29.08.2014 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan für die neurologische Frührehabilitation der Phase B erneut ab. Zur Begründung wies das Regierungspräsidium darauf hin, dass sich im Rahmen der Bedarfsermittlung bei der letzten Abfrage im Jahre 2013 und unter Anwendung der Burton-Hill-Formel aus den von den zugelassenen Einrichtungen gemeldeten Zahlen ein landesweiter Bedarf von 459 Planbetten ergeben habe. Unter Berücksichtigung der ermittelten über fünfprozentigen Fehlbelegungen in den einzelnen Kliniken ergebe sich bei der vorgegebenen Auslastungsquote von 90 Prozent ein bereinigter Bedarf von 454 erforderlichen Planbetten. Im Rahmen der durchzuführenden Krankenhausanalyse stünden den rechnerisch erforderlichen 454 Betten lediglich die bisher planerisch ausgewiesenen 398 Planbetten gegenüber; daraus ergebe sich ein rechnerischer Mehrbedarf von 56 Planbetten. Diesem Bedarf stünden Anträge auf Neuaufnahme bzw. auf Bettenerhöhung in Höhe von 125 Betten (85 Betten Erhöhung und 40 Betten Neuaufnahme) gegenüber. Deshalb könne sich sowohl für die Klägerin als auch für die bereits zugelassenen Kliniken ein Anspruch auf Planaufnahme bzw. auf Bettenerhöhung nicht bereits auf der ersten Stufe der Planentscheidung ergeben; vielmehr sei im Rahmen des Ermessens eine Auswahlentscheidung vorzunehmen. Diese Entscheidung habe die Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger zu treffen. Im Rahmen der Auswahlentscheidung komme den bereits zugelassenen Kliniken kein Vorrang zu; einer „Versteinerung“ der Kliniklandschaft sei die Rechtsprechung entgegengetreten. Die Bedarfsanalyse im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B erfolge aufgrund der sehr geringen Fallzahlen (landesweit 3.321 Fälle pro Jahr) zwar landesweit. Eine Konzentration der Standorte sei dennoch aus Gründen der Leistungsfähigkeit, Spezialisierung, Qualität und Wirtschaftlichkeit gerade aufgrund der geringen Fallzahlen unverzichtbar. Ziel der Krankenhausplanung für dieses Fachgebiet mit den geringen Fallzahlen sei daher eine Konzentration und Bündelung an einigen wenigen Standorten. Planerisches Ziel sei jedoch dennoch, diese wenigen Standorte möglichst flächendeckend im gesamten Bundesland zu verteilen und nicht in einer Region zu bündeln. Bei der Standortauswahl seien daher besonders strenge Maßstäbe anzulegen und zusätzliche Standorte nur dann auszuweisen, wenn dies aus Gründen der Versorgung unverzichtbar sei. Die Klinik der Klägerin konkurriere aufgrund dieser Annahmen daher nicht mit allen zugelassenen Kliniken in diesem Bereich im ganzen Land, sondern, vor allem aufgrund eines Einzugsgebiets von rund 60 Kilometern, mit den nächstgelegenen zugelassenen Einrichtungen: ... Kliniken ..., ..., ...-Klinikum ... sowie ... Dieser zugrunde gelegte Einzugsbereich von 60 km ergebe sich aufgrund der Auswertung der Patientenherkunft bei ausgewählten Einrichtungen. So habe die im Jahre 2012 durchgeführte Erhebung bei den Patienten des ...-Klinikums ... und des ... ergeben, dass 87 Prozent bzw. 100 Prozent aller Patienten der Rehabilitationsphase B aus einem Einzugsbereich von maximal 60 km stammten. Der Aufbau von Doppelstrukturen in unmittelbarer räumlicher Entfernung zwischen den Leistungserbringern stehe mit den Zwecken des Landeskrankenhausgesetzes und der Fachplanung Neurologische Frührehabilitation Phase B in Widerspruch, da Doppelstrukturen die wirtschaftliche Sicherung der bestehenden Phase-B-Standorte negativ beeinflussen könnten. Das Planungsziel der Konzentration auf wenige, dafür größere und damit umso leistungsfähigere Standorte stehe der Aufnahme neuer Einrichtungen in den Krankenhausplan zwar nicht schlechterdings entgegen; eine Neuaufnahme könne aber nur dann sinnvoll sein, wenn regionale Versorgungslücken in unterversorgten Regionen geschlossen werden müssten. Es verbiete sich aber die immer weiter fortschreitende Aufsplitterung der Versorgung im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B, zu der es unweigerlich bei der Aufnahme weiterer kleinerer Einrichtungen in unmittelbarer räumlicher Nähe kommen müsse. Gemessen hieran seien keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass die Leistungsfähigkeit der Klinik der Klägerin die Leistungsfähigkeit der bereits in unmittelbarer Nähe zugelassenen Kliniken übertreffe. Eine - im Einzelnen ausgeführte - Bewertung des Konzepts der Klägerin im Vergleich mit den Einrichtungen ...-Kliniken ... und ..., ... Kliniken ... sowie ... ergebe, dass die in unmittelbarer Nähe der Klägerin bereits befindlichen Kliniken leistungsfähiger seien. Sie entsprächen damit eher dem krankenhausplanerischen Ziel einer bestmöglichen Versorgung in der neurologischen Frührehabilitation Phase B, die sehr hohe Anforderungen stelle. Das Gebot der Beachtung der Trägervielfalt führe zu keinem anderen Ergebnis, da - bezogen auf ganz Baden-Württemberg - die Behandlung erwachsener Patienten der neurologischen Frührehabilitation von zwei öffentlichen, vier freigemeinnützigen und sechs privaten Trägern erbracht werde. In dem konkurrierenden Versorgungsgebiet habe das Land mit den ...-Kliniken ... und dem ... bereits zwei freigemeinnützige Träger und mit den ... Kliniken in ... sowie dem ...... zwei private Träger in unmittelbarer Umgebung berücksichtigt. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 29.09.2014 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben (Az.: 3 K 3813/14). Die Klägerin hat auf entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden mit einem am 06.03.2015 eingegangenen Schriftsatz den Ablehnungsbescheid vom 29.08.2014 in das Berufungsverfahren einbezogen. Ergänzend macht die Klägerin geltend, die Planungsbehörde habe in ihrem Bescheid vom 29.08.2014 den zu deckenden Bedarf nicht in ordnungsgemäßer Weise ermittelt. Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe der Beklagte keine Bedarfsberechnung anhand der Burton-Hill-Formel vorgenommen, sondern schlicht eine Hochrechnung der in der Vergangenheit ausgelasteten Kapazitäten bei den vorhandenen Phase-B-Einrichtungen angestellt. Auf diese Weise habe der Beklagte lediglich das Bedarfsdefizit bei den zugelassenen Plankrankenhäusern ermittelt, das abgebaut werden müsse, damit diese Einrichtung nicht ständig über 100 Prozent ihrer Aufnahmekapazität ausgelastet seien. Gehe man von den eigenen Berechnungen des Beklagten aus, ergebe sich aktuell ein rechnerischer Mehrbedarf von mindestens 103 Planbetten; das seien über 20 Prozent der in den Krankenhausplan insgesamt aufgenommenen Planbetten für Erwachsene. Schließlich gehe der Beklagte in seiner Mitteilung an die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V. vom 18.02.2015 selbst von einem signifikanten Mehrbedarf bei den aufgenommen Plankrankenhäusern aus. Bei methodisch korrekter Ermittlung ergebe sich ein noch deutlich höherer Mehrbedarf von circa 150 Planbetten. Da dieser Bedarf sowohl derzeit als auch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im August 2009 nicht gedeckt gewesen sei, stehe der Klägerin ein Aufnahmeanspruch auf der ersten Entscheidungsstufe ohne Ermessensausübung zu. Vor diesem Hintergrund stelle sich die von dem Beklagten im Bescheid vom 29.08.2014 vertretene Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung unter mehreren Leistungserbringern nicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2342/09 - zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 17.08.2009 und 29.08.2014 den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die von der Klägerin betriebenen ... Kliniken ... mit 40 Planbetten im Fachgebiet Neurologische Frührehabilitation der Phase B in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und macht zur Begründung geltend, das Verwaltungsgericht habe die von der Klägerin geplante Einrichtung zu Recht nicht als Krankenhaus qualifiziert. Das Konzept der Klinik der Klägerin ziele - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen festgestellt - auf die Rehabilitation von Patienten der Phase C, die keiner intensivmedizinischen Überwachung und Pflege mehr bedürften und enthalte nur einzelne Elemente einer Phase-B-Behandlung. Der Schwerpunkt des Konzepts und damit der geplanten Klinik liege eindeutig auf Leistungen der Rehabilitation im Sinne von § 40 SGB V und nicht auf einer Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V. Nach dem Konzept der klägerischen Klinik sei auch nicht davon auszugehen, dass diese gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nach den wissenschaftlich anerkannten Methoden im Bereich der Frührehabilitation Phase B arbeite. Die einschlägige Fachplanung des Landes in diesem Bereich basiere auf Anforderungen, die sich unmittelbar aus den BAR-Empfehlungen aus dem Jahre 1995 ergäben und entspreche dem Stand der medizinischen Wissenschaft. Im Interesse eines möglichst frühen Beginns rehabilitativer Maßnahmen zur Verbesserung der individuellen Prognose müssten in der neurologischen Frührehabilitation Phase B noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden. In dieser Phase könnten auch kontrolliert und unterstützend beatmungspflichtige Patienten behandelt werden; die in der Phase A begonnenen kurativmedizinischen Maßnahmen müssten gleichzeitig neben den rehabilitativen Maßnahmen fortgeführt werden. Diesen Anforderungen genüge das Konzept der Klägerin nicht. So sei in der Konzeption die geforderte Ausstattung sämtlicher Betten als Intensiv-Überwachungseinheiten mit definierten Monitormöglichkeiten nicht erfüllt. Auch die Vorgabe, dass mindestens zwei Beatmungsplätze pro Einrichtung für Notfälle vorgehalten werden müssten, werde nicht eingehalten. Weitergehende Konzepte zur Notfallversorgung intensivpflichtiger Patienten fänden sich nicht; ferner seien der Konzeption keine Angaben zur geplanten ärztlichen Präsenz in der Phase-B-Einrichtung über 24 Stunden zu entnehmen. Auch zu geforderten Diagnostikmöglichkeiten, insbesondere der Erreichbarkeit eines Computertomogramms innerhalb von 60 Minuten und zur Möglichkeit einer Spirometrie und Bronchoskopie fänden sich keine ausreichenden Angaben im Konzept der Klägerin. Zusammengefasst mangle es an der parallelen Vorhaltung intensivmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten in der geplanten Klinik, sodass diese nicht als leistungsfähig angesehen werden könne. Zu Recht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die tendenziell größere Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Bedarfsgerechtigkeit eines geplanten Krankenhauses zu Lasten der Klägerin gehe. Fehl gehe die Auffassung der Klägerin, das beklagte Land sei gehalten, durch die Verfügung von Nebenbestimmungen das Konzept der Klägerin schlüssig und damit leistungsfähig zu machen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts sowie mehrere Bände Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.