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Beschluss

1 S 719/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0704.1S719.25.00
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Leitsätze
1. Der Antrag einer Gemeinde auf Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich unterliegt dem Formerfordernis des § 55d VwGO und ist als elektronisches Dokument an die Vollstreckungsbehörde zu übermitteln.(Rn.3) 2. Unter Verstoß gegen § 55d Satz 1 VwGO eingereichte Anträge bei der Vollstreckungsbehörde sind unwirksam.(Rn.3) 3. Die Wahrung des Formerfordernisses ist in jedem gerichtlichen Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachten.(Rn.8) 4. Die öffentliche Hand ist Herrin des Vollstreckungsverfahrens, sie bestimmt durch ihren Antrag das Ob, den Umfang und die Art der Vollstreckung.(Rn.7) 5. Auch die Entscheidung, ob die nächste Vollstreckungsstufe beschritten werden soll, obliegt ihr.(Rn.7) 64. Für eine Vollstreckung im Rahmen des Verwaltungszwangs sieht die gesetzliche Regelung der §§ 6ff. VwVG eine Vollstreckungsanordnung nicht vor.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (7 K 445/25) vom 3. April 2025 geändert: Der Antrag auf Anordnung der Zwangsräumung der Unterkunft … wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Vollstreckungsgläubigerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag einer Gemeinde auf Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich unterliegt dem Formerfordernis des § 55d VwGO und ist als elektronisches Dokument an die Vollstreckungsbehörde zu übermitteln.(Rn.3) 2. Unter Verstoß gegen § 55d Satz 1 VwGO eingereichte Anträge bei der Vollstreckungsbehörde sind unwirksam.(Rn.3) 3. Die Wahrung des Formerfordernisses ist in jedem gerichtlichen Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachten.(Rn.8) 4. Die öffentliche Hand ist Herrin des Vollstreckungsverfahrens, sie bestimmt durch ihren Antrag das Ob, den Umfang und die Art der Vollstreckung.(Rn.7) 5. Auch die Entscheidung, ob die nächste Vollstreckungsstufe beschritten werden soll, obliegt ihr.(Rn.7) 64. Für eine Vollstreckung im Rahmen des Verwaltungszwangs sieht die gesetzliche Regelung der §§ 6ff. VwVG eine Vollstreckungsanordnung nicht vor.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (7 K 445/25) vom 3. April 2025 geändert: Der Antrag auf Anordnung der Zwangsräumung der Unterkunft … wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Vollstreckungsgläubigerin. Die zulässige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03.04.2025, mit dem das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er die von ihm bewohnte Unterkunft im … nicht spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Beschlusses freigegeben hat, die Zwangsräumung angedroht hat, ist begründet. 1. Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung der Zwangsräumung vom 13.02.2025 an die Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsbehörde (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist bereits unzulässig, denn er wurde entgegen den Formanforderungen des § 55d Satz 1 VwGO gestellt, da er ausschließlich per Briefpost bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Gem. § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. In Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO ist auch eine Klage- bzw. Antragsschrift selbst von dieser auf vorbereitende Schriftsätze bezogenen Bestimmung umfasst (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 2 m. w. N.). Bei der Gemeinde Oberstadion handelt es sich unproblematisch um eine Behörde i.S.d. § 55d Satz 1 VwGO (zur Anwendbarkeit des Behördenbegriffs des § 61 Nr. 3 VwGO, vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 4), denn sie ist dazu berufen, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen, v.a. Verwaltungsakte zu erlassen (vgl. Kintz, in: Posser/Wolf/Decker, BeckOK VwGO, Stand 01.01.2025, § 61 Rn. 19 m.w.N.). Erfolgt die Einreichung eines Antrags durch eine Behörde unter Verstoß gegen die elektronische Einreichungspflicht, so ist dieser unzulässig und ein entsprechender Antrag alleine deshalb abzulehnen (Ulrich, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 55d Rn. 26; BT-Drs. 17/12634, S. 27). Die Wahrung dieses einzig zulässigen Einreichungswegs ist von Amts wegen zu beachten und in jedem gerichtlichen Verfahrensstadium auch von Amts wegen zu prüfen (OVG SH, Beschl. v. 19.02.2024 – 3 O 6/24 - juris Rn. 2; BT-Drs. 17/12634, S. 27). Anhaltspunkte für eine nach § 55d Satz 3 und 4 zulässige Ersatzeinreichung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin war die Stellung eines (erneuten) Antrags auf Durchführung der Vollstreckung (gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. c, 12 VwVG) auch nicht entbehrlich. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin vorträgt, dass ihr bereits am 16.10.2020 gestellter Antrag auf Durchführung der Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.12.2019 ausreichend sei und es weiterer Vollstreckungsanträge nicht bedurft habe, greift dies zu kurz. Grundsätzlich ist entsprechend der Regelung des § 169 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die öffentliche Hand Herrin des Vollstreckungsverfahrens, sie bestimmt durch ihren Antrag, der grundsätzlich hinreichend bestimmt sein muss, das Ob, den Umfang und die Art der Vollstreckung. Ebenso liegt die Entscheidung bei ihr, ob die nächste Vollstreckungsstufe beschritten werden soll. Eine wiederholte Androhung erfordert einen erneuten Antrag (Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider VwGO, Stand August 2024, § 169 Rn. 39f.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 169 Rn. 10; BayVGH Beschl. v. 03.11.2011 – 14 C 11.1844 – juris Rn. 16 und Beschl. v. 28.10.2021 – 9 C 21.1105 – juris Rn. 20). Diesen Anforderungen ist die Vollstreckungsgläubigerin im bisherigen Verfahren auch jeweils gerecht geworden, jeder weitere Vollstreckungsschritt wurde von ihr ausdrücklich – wenn auch im vorliegenden Verfahren nicht formwirksam – beantragt: Dem Antrag vom 16.10.2020 (lediglich bezeichnet als „Antrag auf Vollstreckung“) wurde mit Beschluss des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs vom 20.10.2021 (7 K 3878/20) entsprochen, der Vollstreckungsschuldner wurde zur Räumung der Wohnung aufgefordert und ihm für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht. Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 26.01.2021 (4 S 3384/21) zurückgewiesen. Die Vollstreckungsgläubigerin selbst hat sodann am 04.02.2022 die Festsetzung des Zwangsgeldes sowie die Androhung und Festsetzung der Zwangsräumung beantragt. Mit Beschluss des Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs vom 09.06.2022 wurde das Zwangsgeld festgesetzt und der Antrag im Übrigen abgelehnt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.08.2022 zurückgewiesen (1 S 1450/22). Das rechtskräftig festgesetzte Zwangsgeld konnte bis zum 21.01.2025 (vgl. Schreiben der Landesoberkasse vom 21.01.2025, AS. 384 der VG-Akte zum Az. 7 K 3878/20) nicht beigetrieben werden. Auch die hier streitgegenständliche Anordnung der Zwangsräumung gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. c, 12 VwVG wurde von der Vollstreckungsgläubigerin in Wahrnehmung ihrer Verfahrensherrschaft – wenn auch nicht formwirksam, s.o. – am 13.02.2025 beantragt. Diese einzelnen Antragsschritte waren nach den oben skizzierten Maßstäben auch nicht entbehrlich. Der Verweis auf die Entscheidung des 6. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 29.07.2020 – 6 S 1635/20 – juris Rn. 8) sowie die zitierte Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 18.06.2021 – 5 O 9/21 – juris Rn. 7 und 9) verfängt vorliegend nicht. Beide Verfahren erfassen schon keine dem hier zu entscheidenden Verfahren gleichgelagerte Fallkonstellation. Die in Bezug genommenen Entscheidungen haben maßgeblich die Frage zum Gegenstand, ob eine behördliche Vollstreckungsanordnung für eine Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 1 ff. VwVG) erforderlich ist. Vorliegend steht jedoch die Vollstreckung im Rahmen des Verwaltungszwangs, gerichtet auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, in Streit. Hierfür sieht die gesetzliche Regelung der §§ 6 ff. VwVG eine Vollstreckungsanordnung nicht vor (Kraft in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 169 Rn. 10, Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider VwGO, § 169 Rn. 37; Thür OVG, Beschl. v. 28.02.1995 – 1 VO 9/95 – juris Rn. 23; SächsOVG, Beschl. v. 26.08.2009 – 1 E 64/09 – juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da bei Erfolg der Beschwerde Gebühren nicht erhoben werden (arg. ex Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.