Beschluss
3 O 6/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0219.3O6.24.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft durch das Schulamt, eingegangen bei Gericht per Briefpost, genügt nicht den Formanforderungen des § 55d S 1VwGO.(Rn.3)
2. Der bloße Umstand, dass das Konto, bei dem eine Pfändung versucht wurde, ein „Pfändungsschutzkonto“ ist, gibt für sich genommen nichts dafür her, ob jemand offenkundig zahlungsunfähig ist. (Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 26. Januar 2024 geändert:
Der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft durch das Schulamt, eingegangen bei Gericht per Briefpost, genügt nicht den Formanforderungen des § 55d S 1VwGO.(Rn.3) 2. Der bloße Umstand, dass das Konto, bei dem eine Pfändung versucht wurde, ein „Pfändungsschutzkonto“ ist, gibt für sich genommen nichts dafür her, ob jemand offenkundig zahlungsunfähig ist. (Rn.7) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 26. Januar 2024 geändert: Der Antrag auf Anordnung von Ersatzzwangshaft wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7. Februar 2024 gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2024, mit welchem gegen sie eine Ersatzzwangshaft von drei Tagen angeordnet worden war, um sie zur Anmeldung ihres Sohnes an einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule zu bewegen, hat im Ergebnis Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegnerin, hinsichtlich dessen das Rechtsmittelgericht das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, einschließlich derjenigen der Vorinstanz, in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. nur Urt. d. Senats v. 09.11.2022 - 3 LB 3/21 -, juris Rn. 38 m. w. N.), ist bereits unzulässig. Indem der Antrag des Schulamtes vom 4. Dezember 2023 papierschriftlich gestellt und ausschließlich per Briefpost am 6. Dezember 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, genügt er den Formanforderungen des § 55d Satz 1 VwGO nicht. Danach sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. In Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4 ZPO ist auch eine Klage- bzw. Antragsschrift selbst von dieser auf vorbereitende Schriftsätze bezogenen Bestimmung umfasst (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 2 m. w. N.). Bei dem Schulamt des Kreises A-Kreis handelt es sich um eine Behörde im Sinne von § 55d Satz 1 VwGO. Eine Behörde ist jede Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 61 Rn. 10 m. w. N.). Dies trifft unzweifelhaft auch auf den Antragsteller zu, indem er gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, § 130 Abs. 1, Abs. 2 SchulG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein als untere Schulaufsichtsbehörde eine bei dem Landrat des Kreises A-Kreis angesiedelte untere Landesbehörde ist (vgl. zum Begriff auch §§ 3, 4 LVwG), die die sich aus § 125 SchulG ergebenden Aufgaben der Schulaufsicht wahrnimmt. Erfolgt die Einreichung eines verfahrensbestimmenden Schriftsatzes durch eine der entsprechend verpflichteten Personen oder Organisationseinheiten unter Verstoß gegen die elektronische Einreichungspflicht, so ist ein durch eine solche formwidrige Erklärung anhängig gemachtes Verfahren unzulässig und ein entsprechender Antrag allein deshalb abzulehnen bzw. eine Klage abzuweisen (vgl. nur Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 55d VwGO Rn. 26; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55d Rn. 5). Anhaltspunkte für eine zulässige Ersatzeinreichung (vgl. § 55d Satz 3 und Satz 4 VwGO) sind nicht vorgetragen worden und eine sonstige Ausnahme von der elektronischen Einreichungspflicht zugunsten des Antragstellers ist angesichts der Eindeutigkeit der für Behörden insoweit geltenden Vorschrift nicht erkennbar. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, hätten sich im Übrigen auch Zweifel an der Würdigung ergeben, dass das festgesetzte Zwangsgeld „uneinbringlich“ im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 1 LVwG war. Für die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist nach allgemeinen Grundsätzen die antragstellende Behörde beweisbelastet. Das Schulamt hat sich insoweit lediglich auf eine Mitteilung der Landeskasse bezogen, wonach eine Kontopfändung nicht möglich gewesen sei, weil es sich bei dem Konto der Antragsgegnerin um ein „Pfändungsschutzkonto“ handele. Da auch im Nachgang zu dem Pfändungsversuch keine Zahlung bei der Landeskasse eingegangen sei, sei die Forderung „uneinbringlich“ (so ein Mitarbeiter der Landeskasse in einer E-Mail an die Schulrätin vom 20.11.2023). Diese Einschätzung greift zu kurz. Vor dem Hintergrund, dass die Anordnung von Ersatzzwangshaft als Beugemittel wegen des mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriffs stets nur ultima ratio sein kann, sind die Voraussetzungen, namentlich die Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, mit größter Sorgfalt zu prüfen. Im Grundsatz gilt, wie es auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Zwangsgeld als uneinbringlich, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weil die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. Ein entsprechender Beitreibungsversuch kann indes nur dann als gescheitert angesehen werden, wenn die Behörde ernsthaft Vollstreckungsversuche unternommen und diese auch dokumentiert hat (vgl. Kuznik, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, E. Rn. 49). Der bloße Umstand, dass das Konto der Antragsgegnerin, bei dem eine Pfändung versucht wurde, ein „Pfändungsschutzkonto“ ist, gibt für sich genommen nichts dafür her, ob die Antragsgegnerin offenkundig zahlungsunfähig ist. Die Einrichtung eines solchen Kontos bzw. die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein solches Konto kann nämlich jede natürliche Person selbst durch Vereinbarung mit einer Bank erwirken und dadurch erreichen, dass gewisse Freibeträge, insbesondere zur Sicherung des Existenzminimums, pfändungsfrei gestellt werden (vgl. nur Damm, Zwangsvollstreckung für Anfänger, 14. Aufl. 2023, Rn. 308). Weitere bzw. andere erfolglose Beitreibungsversuche sind den Darlegungen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Die fehlgeschlagene Kontopfändung sowie die nicht (freiwillig) erfolgte Zahlung des Zwangsgeldes lassen jedoch (noch) nicht den gesicherten Schluss zu, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Vollstreckungsversuche in ein etwa vorhandenes bewegliches Vermögen der Antragsgegnerin sind nicht vorgenommen worden. Dass diese von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen sein sollen, ist nicht in nachvollziehbarer Weise dokumentiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).