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Beschluss

1 S 2212/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:0108.1S2212.19.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses bleibt bei der Streitwertfestsetzung neben dem Widerruf von Waffenbesitzkarten unberücksichtigt.(Rn.5) 2. Für die Anordnung, das Dokument über die Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) zurückzugeben, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen.(Rn.8) 3. Für die Anordnung, das Dokument über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (juris: SprengG 1976) zurückzugeben, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2019 - 5 K 15630/17 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 19.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses bleibt bei der Streitwertfestsetzung neben dem Widerruf von Waffenbesitzkarten unberücksichtigt.(Rn.5) 2. Für die Anordnung, das Dokument über die Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG (juris: WaffG 2002) zurückzugeben, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen.(Rn.8) 3. Für die Anordnung, das Dokument über die sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (juris: SprengG 1976) zurückzugeben, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen.(Rn.9) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Februar 2019 - 5 K 15630/17 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 19.500,-- EUR festgesetzt. 1. Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet nach der Übertragung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat. 2. Die statthafte Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 14.500,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 20.000,-- EUR begehrt, ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200,-- EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist überschritten. 3. Die Beschwerde ist begründet. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf 19.500,-- EUR zu bemessen. a) Für den Widerruf der Waffenbesitzkarten (Nr. 1 der Verfügung vom 28.03.2017) des Klägers ist unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, NVwZ-RR 2011, 815 m.w.N. und 19.06.2017 - 1 S 846/17 - juris; NdsOVG, Beschl. v. 09.01.2009 - 11 OA 409/08 - juris). Danach erhöht sich hier der Auffangstreitwert wegen der sechs weiteren eingetragenen Waffen um 4.500,-- EUR (6 x 750,-- EUR), so dass sich für den Widerruf der Waffenbesitzkarten ein Streitwert von 9.500,-- EUR ergibt (5.000,-- EUR + 4.500,-- EUR). b) Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. 2 der Verfügung vom 28.03.2017) erhöht den Streitwert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Er ist lediglich Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und hat daher neben diesem keine eigenständige Bedeutung (ebenso NdsOVG, Beschl. v. 12.11.2007 - 11 ME 373/07 - GewArch 2008, 1654; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2011 - 21 CS 11.2310 - juris Rn. 12; der Sache nach bereits Senat, Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 - und 10.12.2007 - 1 S 2340/07 -). Denn der Europäische Feuerwaffenpass ist selbst keine Erlaubnis, sondern setzt die Berechtigung zum Besitz von Waffen voraus. Er dokumentiert nur eine bereits nach nationalem Recht erteilte Erlaubnis (vgl. Hinze-Adolph, WaffR, § 32 Rn. 34; Heller/Soschinka, WaffR, 2. Aufl., Rn. 1285b). c) Die Anordnungen in Nrn. 3, 4, 7 und 9 der Verfügung vom 28.03.2017 zur Rückgabe von Waffen, Munition, Waffenbesitzkarten und Europäischem Feuerwaffenpass und zur Unbrauchbarmachung/Überlassung an einen Berechtigten fallen bei der Streitwertfestsetzung ebenfalls nicht ins Gewicht. Als bloße Folgeanordnungen und Nebenentscheidungen zum Widerruf haben sie keine eigenständige Bedeutung (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 13.04.2007 - 1 S 2751/06 - und 10.12.2007 - 1 S 2340/07 -). Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der vorgenommenen Anordnungen (Nr. 10 der Verfügung vom 28.03.2017) erhöht nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 20.07.2012 - 1 S 971/12 -, v. 24.10.2016 - 1 S 1288/16 -, v. 10.11.2016 - 1 S 1443/16 - und v. 03.12.2018 - 1 S 102/18 -), die an Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anknüpft, den Streitwert ebenfalls nicht, da es sich um eine Zwangsgeldandrohung handelt, die zugleich mit der Grundverfügung erfolgt, und die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hinter dem für die Grundverfügung selbst zu bemessenden Streitwert zurückbleibt. d) Für die Anordnung, die Dokumente über die Waffenhandelserlaubnisse nach § 21 Abs. 1 WaffG zurückzugeben und zuvor die Handelsbücher zu schließen (Nrn. 5 und 6 der Verfügung vom 28.03.2017), ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen. Nr. 50.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit findet hier keine Anwendung. Denn dieser bezieht sich allein auf Erteilung und Entziehung der Waffenhandelserlaubnis. Gegenstand der streitigen Anordnung ist hier jedoch nur die Rückgabe der Erlaubnisdokumente; unstreitig ist, dass die Waffenhandelserlaubnisse des Klägers nach § 21 Abs. 5 Satz 1 WaffG erloschen sind. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger ist folglich - einmalig, da die beiden Erlaubnisse sich jeweils nach § 21 Abs. 1 WaffG beurteilen und für die Bedeutung der Rückgabenanordnung unerheblich ist, um wie viele Dokumente es sich handelt - der Streitwert von 5.000,-- EUR nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen. Aus diesen Gründen ist auch für die Anordnung, das Dokument über die Erlaubnis nach § 27 SprengG unverzüglich abzugeben (Nr. 8 der Verfügung vom 28.03.2017), ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen. Die Erlaubnis war bis zum 24.10.2015 befristet. Unstreitig war sie bei Erlass der Verfügung aufgrund dieser Befristung nicht mehr wirksam. Gegenstand der Anordnung ist - wie bei den Waffenhandelserlaubnissen des Klägers - die Rückgabe des Erlaubnisdokuments. Der Streitwert ist daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger ebenfalls gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festzusetzen. Eine Reduzierung des anzusetzenden Werts jeweils auf den halben Auffangwert kommt für die Anordnungen der Rückgabe der Erlaubnisdokumente nach § 21 Abs. 1 WaffG und § 27 SprengG nicht in Betracht. Zwar war deren Bestand nicht Gegenstand der getroffenen Anordnungen. Jedoch sind die Erlaubnisdokumente jeweils geeignet, den Rechtsschein des Bestehens der Erlaubnisse selbst zu erzeugen, der für den Fall der unterbliebenen Rückgabe im Rechtsverkehr auch genutzt werden könnte. Die Bedeutung der Rückgabe der Erlaubnisdokumente bleibt daher nicht hinter dem Auffangwert zurück. 4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).