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Urteil

9 K 5923/24

VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0815.9K5923.24.00
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Leitsätze
1. Das einmalige Posten eines Adolf-Hitler-Bildes in einer Whats-App Gruppe, die eine Distanzierung vom Inhalt der geteilten Beiträge aufgrund ihres vulgär-pejorativen Titels jedenfalls für möglich erscheinen lässt, genügt im Einzelfall ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht, um eine rechtsextremistische Gesinnung des Waffenerlaubnisinhabers mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.41) 2. Nach Ablauf der fünfjährigen Wohlverhaltensfrist in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) darf die Behörde ein Verhalten des Waffenerlaubnisinhabers im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG (juris: WaffG 2002) nicht mehr berücksichtigen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - und damit auch der Berechnung der Wohlverhaltensfrist - ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich.(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid des Landratsamts E., Straßenverkehrs- und Ordnungsamt, vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K. vom 09.09.2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das einmalige Posten eines Adolf-Hitler-Bildes in einer Whats-App Gruppe, die eine Distanzierung vom Inhalt der geteilten Beiträge aufgrund ihres vulgär-pejorativen Titels jedenfalls für möglich erscheinen lässt, genügt im Einzelfall ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht, um eine rechtsextremistische Gesinnung des Waffenerlaubnisinhabers mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.(Rn.33) (Rn.34) (Rn.41) 2. Nach Ablauf der fünfjährigen Wohlverhaltensfrist in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) darf die Behörde ein Verhalten des Waffenerlaubnisinhabers im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG (juris: WaffG 2002) nicht mehr berücksichtigen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage - und damit auch der Berechnung der Wohlverhaltensfrist - ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich.(Rn.24) Der Bescheid des Landratsamts E., Straßenverkehrs- und Ordnungsamt, vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K. vom 09.09.2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K. vom 09.09.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte Nr. 76/17 in Ziffer 1 des Bescheids vom 13.11.2023 ist zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtswidrig. Der angefochtene Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis findet zwar eine wirksame Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, dessen tatbestandliche Voraussetzungen hier jedoch nicht erfüllt sind. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubniserteilung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG unter anderem auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger an der erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG (hierzu unter a.) oder § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG (hierzu unter b.) zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung fehlt, sind nicht zur Überzeugung der Kammer feststellbar. a. Der Kläger ist nicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG (in der hier anwendbaren Fassung des dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 17.02.2020 [BGBl. I S. 166]) unzuverlässig. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich des Erlasses des Widerspruchsbescheids, war der Fünfjahreszeitraum bereits verstrichen. Das Posten des streitgegenständlichen Adolf-Hitler-Bildes kann aufgrund der Entscheidung über den Widerspruch nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG daher nicht mehr herangezogen werden. Hierzu im Einzelnen: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Wohlverhaltensfristen (vgl. zu den Erwägungen des Gesetzgebers BT-Drs. 14/7758, S. 55, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 15) nach § 5 WaffG ist nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. nur statt aller: BVerwG, Urteile vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 32 und vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; VGH BW, Urteil vom 01.07.2025 - 6 S 929/24 -, juris Rn. 22). Ausgehend hiervon hätte die Widerspruchsbehörde - anders als das Landratsamt als Ausgangsbehörde - den streitbefangenen Vorfall dem Kläger nicht mehr gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG vorhalten dürfen. Die Frist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG wurde durch das Posten des Adolf-Hitler-Bildes am 30.05.2019 in Gang gesetzt, begann am 31.05.2019 zu laufen und endete gemäß § 31 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Var. 1 BGB mit Ablauf des 30.05.2024 (vgl. zur Berechnung Bay. VGH, Beschluss vom 06.11.2000 - 21 B 98.11 -, juris Rn. 27). Zwar wurde der Ausgangsbescheid vom 13.11.2023 innerhalb der Wohlverhaltensfrist erlassen und stützte sich mithin zulässigerweise auf den Post vom 30.05.2019 und die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG. Der Widerspruchsbescheid erging jedoch erst am 09.09.2024 und wurde am 12.09.2024 zugestellt, sodass die Wohlverhaltensfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen war. Eine Berücksichtigung des streitgegenständlichen Posts war damit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG von Rechts wegen nicht mehr möglich. b. Der Kläger ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG unzuverlässig. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG liegt Unzuverlässigkeit vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, an die keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). Maßstabsbildend ist der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17 und Beschlüsse vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 6 m.w.N., vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, juris Rn. 5 und vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). Die Prognose im Hinblick auf mangelnde Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht verantwortungsbewusst umgehen. Es genügt vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (vgl. VGH BW, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, juris Rn. 49 m.w.N.). Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschlüsse vom 22.02.2024 - 6 S 221/24 -, juris Rn. 16 und vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 25 m.w.N; Bay. VGH, Urteil vom 16.05.2022 - 24 B 22.317 -, juris Rn. 19). Entscheidend ist, ob „Tatsachen“ die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Bloße Vermutungen reichen daher nicht aus (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 19.03.2024 - 6 S 1171/23 -, juris Rn. 8 und vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 26). Die zuständige Behörde trägt im Streitfall die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine zukünftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19.03.2024 - 6 S 1171/23 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 18.12.2001 - 21 ZS 01.1719 -, juris Rn. 7). Zu beachten ist insoweit jedoch, dass keine für eine strafrechtliche Verurteilung notwendige Überzeugungsgewissheit bestehen muss und der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ angesichts des das Waffenrecht prägenden Sicherheitsgedankens keine Anwendung findet (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.03.1998 - 21 ZB 97.3337 -, juris Rn. 11). Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sind deshalb auch dann anzunehmen, wenn die der behördlichen Prognose zugrunde gelegten Umstände z.B. durch Indizien oder Zeugenaussagen so erhärtet sind, dass an ihnen vernünftigerweise kein Zweifel besteht (vgl. VGH BW, Beschluss vom 19.03.2024 - 6 S 1171/23 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10; VGH BW, Beschlüsse vom 22.02.2024 - 6 S 221/24 -, juris Rn. 16, vom 04.07.2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 8 und vom 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris Rn. 25 m.w.N). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hinsichtlich der festgestellten Tatsachen nicht auf starre Fristen abstellt, sondern eine aktuelle Gefahrprognose erfordert. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm, der gerade keinen Zeitraum angibt, in dem die Tatsachen festgestellt worden sein müssen, als auch aus der Systematik der Unzuverlässigkeitstatbestände sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat bei den verschiedenen Tatbeständen entweder keine (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 WaffG) oder Fristen von zehn (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 WaffG) oder fünf Jahren (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 WaffG) festgelegt und damit konkrete Überlegungen angestellt, wie lange davon ausgegangen werden muss, dass aus einem bestimmten Verhalten Gefahren resultieren. Wenn auch bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine solche Frist hätte gelten sollen, dann hätte der Gesetzgeber dies deshalb auch ausdrücklich geregelt. Darüber hinaus lässt sich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 54) entnehmen, dass für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine aktuelle Prognose erforderlich ist und gerade nicht schematisch auf den Ablauf bestimmter Zeitspannen zurückgegriffen werden kann. Dies bedeutet für die Rechtsanwendung, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG festgestellten Tatsachen nach Schwere, Gefahrpotential, Zeitablauf und weiteren bekannten Umständen dahingehend bewertet werden müssen, ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung noch die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit Waffen nicht sorgfältig umgehen wird. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die festgestellten Tatsachen auch die Annahme anderer Unzuverlässigkeitstatbestände rechtfertigen, aber die dortigen gesetzlich festgelegten Fristen möglicherweise schon abgelaufen sind. Denn die verschiedenen Tatbestände des § 5 WaffG stehen zwar grundsätzlich nicht im Verhältnis der Spezialität zueinander (vgl. zu den Tatbeständen des § 5 Abs. 2 WaffG: BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.), der absolute Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann aber auch nicht als Auffangtatbestand für sämtliche Verhaltensweisen dienen, die von den relativen Unzuverlässigkeitsgründen des § 5 Abs. 2 WaffG wegen Zeitablaufs nicht mehr erfasst sind (vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Urteil vom 16.05.2022 - 24 B 22.317 -⁠, juris Rn. 23). Ausgehend von diesen Maßstäben lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte vor, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG rechtfertigten. Soweit das Landratsamt und das Regierungspräsidium ihre Bescheide - neben der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG - darauf stützen, dass auch die Generalklausel nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG erfüllt sei und darlegen, weshalb Personen, die rechtsextremistische Ideologien befürworten und über eine entsprechende Gesinnung verfügen, als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen seien, greift dies nicht zur Überzeugung der Kammer durch. Denn die Einstufung des Klägers als „Rechtsextremist“ ist anhand der vorliegenden Tatsachenbasis nicht hinreichend sicher feststellbar, sodass die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hierauf nicht gestützt werden kann (hierzu unter aa.). Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unzuverlässig ist, liegen nicht vor (hierzu unter bb.). aa. Soweit die Beklagtenseite sich auf eine rechtsextremistische Gesinnung des Klägers stützt, die die Prognose rechtfertige, der Kläger werde zukünftig eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Verhaltensweisen verwirklichen, so folgt dem die Kammer nicht. Die Kammer konnte nicht die erforderliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewinnen, dass der Kläger über eine rechtsextremistische Gesinnung verfügt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls rechtfertigt die vorliegende Indizienlage nicht die Annahme, der Kläger verfüge über eine rechtsextremistische Gesinnung. Zwar liegen Indizien dafür vor, dass der Kläger gegenüber rechtsextremistischem Gedankengut nicht abgeneigt ist (hierzu unter [1]). Eine nationalsozialistische Gesinnung lässt sich aufgrund der Indizienlage jedoch nicht hinreichend sicher feststellen (hierzu unter [2]). (1) Der Kläger hat sich grundsätzlich durch das Posten des streitgegenständlichen Bildes, das Adolf Hitler zeigt, am 30.05.2019 dessen Aussagegehalt zu eigen gemacht und sich im Ergebnis hiervon auch nicht hinreichend überzeugend distanziert. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger das streitgegenständliche Bild am 30.05.2019 in der fraglichen WhatsApp-Gruppe gepostet hat. Der Kläger hat die Tat auch im strafgerichtlichen Verfahren gestanden (vgl. Schreiben vom 21.12.2022, Bl. 127 der Akte des Regierungspräsidiums) und gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Maulbronn vom 20.03.2023 (Az. 37 Js 5837/22) keinen Einspruch eingelegt. Auch nimmt das vom Kläger gepostete Bild Bezug auf verschiedene Wesensmerkmale des Nationalsozialismus. Die Abbildung Adolf Hitlers spielt auf den Führerkult an. Durch den Untertitel „VERGASEN!“ wird die menschenverachtende Ideologie gegenüber Juden und anderen Minderheiten mit dem Ziel der vollständigen Vernichtung jener Bevölkerungsgruppen zum Ausdruck gebracht, wie sie im Dritten Reich von den Nationalsozialisten auch tatsächlich durch Vergasen jener Menschen in den Konzentrationslagern verfolgt wurde. Zu Recht hat das Regierungspräsidium daher insoweit ausgeführt, das Bild beziehe sich unmissverständlich auf die Ermordung von Juden und anderen politischen Opfern der Nationalsozialisten bis 1945 in Gaskammern, wodurch ein unmittelbarer Bezug zum Dritten Reich hergestellt werde. Es steht fest, dass die systematische wie massenhafte Ermordung jüdischer Menschen und damit die Negierung ihrer Lebens- und Würderechte - wie ausweislich des Besprechungsprotokolls der Wannsee-Konferenz über die „Endlösung der Judenfrage“ vom 20.01.1942 (S. 1) ersichtlich (vgl. Weber, SchlHA 2005, 207) - ein zentrales Anliegen des rassistisch ausgerichteten Nationalsozialismus war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 - 2 WDB 13.22 -, juris Rn. 33). Das Bild selbst enthält - unter Berücksichtigung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) - nach dem objektiven Empfängerhorizont die Botschaft, dass diese rechtsextreme Haltung und das nationalsozialistische Gedankengut jedenfalls nicht angemessen verurteilt, sondern gegebenenfalls sogar befürwortet werden. Denn die Formulierung im Imperativ („VERGASEN!“) stellt nicht lediglich einen Bezug zum Dritten Reich her, sondern signalisiert dem Betrachter vielmehr, dass der Holocaust bzw. die Shoah, der nationalsozialistische Völkermord an 5,6 bis 6,3 Millionen europäischen Juden während des Zweiten Weltkriegs, verharmlost werden und das Vergasen als menschenverachtende Praxis des Tötens wiederholt werden könnte (vgl. zur Leugnung oder Verharmlosung des Holocaust als Ausdruck einer hohen Identifikation mit dem nationalsozialistischen Unrechtsregime BVerwG, Beschluss vom 08.05.2023 - 2 WDB 13.22 -, juris Rn. 33). Mit dem Teilen dieses Bildes in der WhatsApp-Gruppe „Kranke perverse Scheiße“ hat sich der Kläger die dem Bild innewohnende Aussage wohl auch zu eigen gemacht und diese öffentlich - nämlich gegenüber 359 Gruppenmitgliedern - kundgetan. Das Posten des besagten Bildes ist auch keiner anderen Auslegung zugänglich, weil der Kläger das Bild nach eigenen Angaben ohne zusätzlichen Text und auch nicht im Rahmen einer Unterhaltung abgeschickt hat. Da der Kläger auch auf Nachfrage hierzu keine näheren Umstände schilderte, können etwaige entlastende Anhaltspunkte oder ein anderer Aussagegehalt nicht festgestellt werden. Rechtlich unerheblich ist insoweit die Frage, ob der Kläger das Bild lediglich gepostet oder weitergeleitet hat. Denn in letzterem Fall ergäbe sich aus seiner Handlung kein anderweitiger Erklärungsgehalt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Austritt aus der WhatsApp-Gruppe stelle eine hinreichende Distanzierung dar, so vermag dies nicht zu überzeugen. Er gab hierzu in der mündlichen Verhandlung an, er sei aus der Gruppe ausgetreten, weil er sich mit den dort geposteten Schockvideos nicht mehr habe auseinandersetzen wollen; es sei ihm insgesamt „zu gruselig und suspekt“ gewesen. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass der Kläger auch an dem Teilen des Bildes nicht länger festhalten wollte. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er seinen Post in der Gruppe vor seinem Austritt gelöscht oder anderweitig widerrufen habe. Die Kammer verkennt auch nicht, dass das Posten des Bildes ein starkes Indiz für eine Einschätzung der Behörden ist und jedenfalls ein entlastendes Moment nicht in der rechtlichen Beurteilung des Klägers, es habe sich bei dem streitgegenständlichen Post um ein Augenblicksversagen gehandelt, gefunden werden kann. Ein Augenblicksversagen im Sinne eines lediglich situativ nachlässigen Verhaltens und damit ein noch zu tolerierender Verstoß von minderer Schwere, der zu einer unzulässigen Prognose führen würde, liegt nicht vor. Ein Augenblickversagen muss glaubhaft dargelegt und nicht schlicht behauptet oder - strenggenommen - sogar nur für möglich erklärt werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.07.2025 - 24 CS 25.644 -, juris Rn. 18). (2) Gleichwohl lässt das Posten des streitgegenständlichen Bildes unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls nicht den hinreichend sichereren Schluss zu, der Kläger verfüge über eine nationalsozialistische Gesinnung. Weder dem Umfang noch dem Inhalt nach lässt sich eine rechtsextreme Gesinnung des Klägers hinreichend sicher belegen. Die Kammer nimmt dabei insbesondere in den Blick, dass es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall handelt und der Kläger im Übrigen nicht rechtsextremistisch in Erscheinung getreten ist. Insbesondere konnten im Rahmen der Durchsuchung des Chatverlaufs keine weiteren nationalsozialistischen Inhalte gefunden werden, die von dem Kläger hinzugefügt worden waren (vgl. Anlass-Bericht der Landespolizei Kärnten an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 16.11.2020, dort S. 2 [Bl. 97 ff. d. Akte des Landratsamts], wonach der Kläger insgesamt 31 Nachrichten in die WhatsApp-Gruppe einstellte.). Informationen, dass der Kläger bislang anderweitig in der rechtsextremen Szene in Erscheinung getreten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. zur Verneinung eines Rückschlusses auf die Gesinnung des Betroffenen trotz Teilens zahlreicher nationalistisch und rassistisch geprägter Sticker: VG Bremen, Urteil vom 13.11.2024 - 8 K 1457/23 -, juris Rn. 132). Vielmehr hat der Kläger sowohl im Verwaltungs-, als auch im Gerichtsverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung wiederholt betont, dass er sich von rechtsextremistischem Gedankengut distanziere und über keine derartige Gesinnung verfüge. Er pflege gute Beziehungen zu verschiedenen Menschen mit Migrationshintergrund, sowohl beruflich, als auch privat. Zudem bereise er verschiedene Länder mit unterschiedlichsten Kulturen und Religionen. Auch aus den weiteren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer keine weiteren Indizien ableiten, die auf eine potentielle waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers hindeuten würden. Zwar hielt sich der Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eher bedeckt. So gab er auf die Nachfrage, woher das streitgegenständliche Bild stamme, lediglich an, er habe das Bild nachts, gegen 01:30 Uhr, als er sich bereits im Halbschlaf befunden habe, wohl aus einem anderen Chat weitergeleitet. Mehr wisse er dazu nicht mehr. Dass in der Gruppe insbesondere nationalsozialistische Inhalte geteilt worden seien, habe er nicht bewusst wahrgenommen. Er habe die Nachrichten der Gruppe aufgrund der hohen Zahl nicht angeschaut, hierfür habe er keine Zeit gehabt. Sein „Kumpel“ habe ihn auf interessante Inhalte hingewiesen; diese habe er sich dann gezielt angesehen. Er habe jedenfalls nicht gewollt, dass sich jemand an dem von ihm geposteten Adolf-Hitler-Bild erfreue. Auch auf die Nachfrage, ob er es denn für nachvollziehbar halte, dass das streitgegenständliche Bild seine Gesinnung in Frage stelle und die vorliegenden staatlichen Reaktionen hervorrufe, erklärte der Kläger, das könne er so nicht beantworten, man müsse den Menschen als solchen kennen und wissen wie dieser „drauf“ sei. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Gesinnung des Klägers vermochte die Kammer anhand dieser Angaben jedoch nicht festzustellen. Auch aus dem Beitritt des Klägers zu der WhatsApp-Gruppe lassen sich keine nationalsozialistischen Hintergründe ableiten. So schilderte der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, er sei beiläufig eingeladen worden, nachdem ihm ein Arbeitskollege ein Unfallvideo gezeigt habe. In dem Video sei ein „krasser“ Unfall eines Motorradfahrers ohne Schutzkleidung zu sehen gewesen. Da er selbst immer ohne Schutzkleidung Motorrad gefahren sei, habe man ihm dieses Video als Warnung gezeigt. Daraufhin habe sein Arbeitskollege gefragt, ob er ihn der Gruppe hinzufügen solle; darauf habe er mit „mach halt“ reagiert. Diese Angaben zu den Hintergründen seines Beitritts sind aufgrund der originären Details glaubhaft. Zudem sieht die Kammer in der vulgären Bezeichnung der WhatsApp-Gruppe als „Kranke perverse Scheiße“ zumindest eine gewisse Schmälerung der Indizienwirkung des streitgegenständlichen Posts. Zwar kommt dem Namen der Gruppe - anders als der Kläger meint - keine völlige Entkräftung der oben beschriebenen Indizwirkung des geposteten Bildes zu. So berief sich der Kläger auf die Nachfrage seitens der Kammer, weshalb er am 30.05.2019 das Adolf-Hitler-Bild in die Gruppe eingestellt habe, wiederholt darauf, dass er das Bild für „krank und pervers“ gehalten habe und er deshalb der Meinung gewesen sei, es passe gut zum Thema der WhatsApp-Gruppe. Weiter habe er sich nichts dabei gedacht. Gleichwohl ist diesbezüglich festzustellen, dass sich aus dem Gruppennamen keine unzweifelhafte Befürwortung rechtsextremistischen Gedankenguts ableiten lässt, weil der Name schon keinen Bezug hierzu herstellt. Dies gilt im Ergebnis auch für die Inhalte, die in dieser Gruppe geteilt worden sind. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung seien in der Gruppe unter anderem „Schockvideos“ von Motorradunfällen und Videos „nackter Frauen“ geteilt worden. Aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen geht zudem hervor, dass auch weitere rechtsextremistische Inhalte sowie Videos zu Gewaltszenen und öffentlichen Hinrichtungen geteilt worden sind (vgl. Datensichtungsbericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 23.07.2020, Bl. 101 ff. d. Akte des Landratsamts). Diese Umstände lassen darauf schließen, dass insgesamt in die Gruppe Beiträge mit verstörenden Inhalten, wohl zu Unterhaltungs- und Schockzwecken eingestellt worden sind. Dem ist eine generelle Befürwortung rechtsextremistischen Gedankenguts aber nicht per se immanent. Soweit die Vertreterin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung insoweit - zutreffend - erklärte, eine rechtsextreme Gesinnung des Klägers „stehe im Raum“, so genügt ein solcher Verdacht für sich genommen jedoch nicht, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu rechtfertigen. Da das Vorbringen der Beklagtenseite diese tragenden Gründe nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit Erfolg in Frage stellt, kommt es auf die Frage, welche Schlussfolgerungen aus einer rechtsextremistischen Gesinnung des Klägers zu ziehen gewesen wären, nicht mehr an (vgl. zur Verneinung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit für den Fall der Einstufung als Rechtsextremist durch das Landesamt für Verfassungsschutz bei Fehlen von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bereitschaft, diese Ideologie auch mittels Gewalt und Begehung von Straftaten durchzusetzen: VGH BW, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 12 ff.). bb. Auch unabhängig von einer etwaigen rechtsextremen Gesinnung des Klägers vermochte die Kammer keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür festzustellen, der Kläger werde zukünftig keinen ordnungsgemäßen Umgang mit seinen Waffen pflegen. Zwar hat der Kläger durch das Posten des Bildes den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen verfassungswidrigen Organisation (§ 86a Abs. 1 StGB) erfüllt und ist deshalb mit Strafbefehl des Amtsgerichts Maulbronn zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR rechtskräftig verurteilt worden. Gleichwohl trägt dieser Rechtsverstoß für sich genommen nicht die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Zum einen steht der Rechtsverstoß in keinem waffenrechtlichen Kontext; zum anderen hat der Kläger durch sein Verhalten keine unmittelbaren Gefahren für Dritte eröffnet. Insbesondere konnte die Kammer auch keine Anhaltspunkte für eine Gewaltbereitschaft des Klägers feststellen. Weitere, in der Person des Klägers liegenden Umstände, die geeignet wären, einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen zu besorgen, hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Ob der Kläger durch das Teilen des Adolf-Hitler-Bildes Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, einzeln verfolgt und damit den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG erfüllt hat, kann hier dahinstehen. Eine Heranziehung seines Verhaltens im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG - eine Erfüllung des Tatbestands der verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstellt - ist ungeachtet des Ablaufs der fünfjährigen Wohlverhaltensfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG nur möglich, wenn sich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die aktuelle Prognose rechtfertigen lässt, der Kläger werde zukünftig keinen sachgemäßen Umgang mit Waffen pflegen (hierzu bereits oben, vgl. erneut Bay. VGH, Urteil vom 16.05.2022 - 24 B 22.317 -, juris Rn. 23). Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber bereits, dass die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls eine solche Prognose nicht tragen. 2. Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses ist lediglich eine Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarte. Der Europäische Feuerwaffenpass ist keine Erlaubnis, sondern setzt die Berechtigung zum Besitz von Waffen voraus (§ 32 WaffG). Er dokumentiert nur eine bereits nach nationalem Recht erteilte Erlaubnis (vgl. VGH BW, Beschluss vom 08.01.2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 5). Der Widerruf des europäischen Feuerwaffenpasses hat daher aufgrund der Rechtswidrigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis keinen Bestand. 3. Weiter erweisen sich die unter Ziffer 2 bis Ziffer 9 - mit Ausnahme der Ziffer 7 - des angegriffenen Bescheids getroffenen waffenrechtlichen Anordnungen als rechtswidrig, weil bereits die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht vorliegen. Hinsichtlich der Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheids war das Verfahren bereits mit Erlass des Widerspruchsbescheids eingestellt worden, sodass die dortige Anordnung nicht mehr Gegenstand des hiesigen Klagefahrens war. II. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es dem nicht rechtskundigen Kläger nach den vorliegenden Umständen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 25.02.2025 auf 9.500,00 EUR festgesetzt. Für die Berechnung setzt die Kammer unter Einbeziehung von vier Waffen (drei Büchsen, einer Pistole und einer Doppelflinte) für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe 5.000,00 EUR zzgl. dreimal 1.500,00 EUR als Streitwert an (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt: Bay. VGH, Beschluss vom 10.07.2025 - 24 CS 25.818 -, juris Rn. 25). Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Er ist von Beruf Automobilmechaniker und in seiner Freizeit als Jäger tätig. Am 25.04.2017 erteilte ihm das Landratsamt E. (im Folgenden: Landratsamt) eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. xx/17). Am 30.05.2019 veröffentlichte der Kläger in einer WhatsApp-Gruppe mit der Bezeichnung „Kranke perverse Scheiße“ mit 359 Gruppenmitgliedern ein Bild, das Adolf Hitler mit erhobenem, ausgestrecktem rechtem Arm zeigt und mit dem Untertitel „VERGASEN!“ versehen ist. Am 29.07.2019 trat der Kläger aus der WhatsApp-Gruppe aus. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Maulbronn vom 20.03.2023, Az. xx, rechtskräftig seit dem 04.04.2023, wurde der Kläger aufgrund des Posts vom 30.05.2019 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verurteilt. Mit Schreiben vom 26.05.2023 hörte das Landratsamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Der Kläger nahm hierzu mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2023 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Er sei lediglich zu 40 Tagessätzen verurteilt worden. Seit der Tat seien vier Jahre verstrichen; im Übrigen sei er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe lediglich ein Bild mit verstörendem Inhalt gepostet. Bereits der Name der WhatsApp-Gruppe zeige deutlich, dass er sich nicht mit deren Inhalten identifiziere. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit arbeite er auf kollegialer und freundschaftlicher Basis mit Kollegen unterschiedlicher Nationalitäten zusammen. Auch seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes habe einen Migrationshintergrund. Verschiedene Leumundszeugen hätten sich bereit erklärt, für ihn auszusagen. Mit Bescheid vom 13.11.2023 widerrief das Landratsamt die waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte Nr. xx/17) und den Europäischen Feuerwaffenpass Nr. xx (Ziffer 1), ordnete die dauerhafte Unbrauchbarmachung oder Überlassung an einen Berechtigten der unter Ziffer 1 genannten Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen und der befugt besessenen Munition innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung sowie Vorlage eines Nachweises hierüber an (Ziffer 2); für den Fall der Zuwiderhandlung der Anordnung in Ziffer 2 kündigte es die Sicherstellung der dort genannten Waffen und Munition an (Ziffer 3), untersagte den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Ziffer 4), sowie den Besitz und Erwerb von nicht erlaubnisbedürftigen Waffen und Munition (Ziffer 5), ordnete die unverzügliche Rückgabe aller Ausfertigungen der in Ziffer 1 genannten Erlaubnisse an die Waffenbehörde an (Ziffer 6) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR je Erlaubnis an (Ziffer 7). Zuletzt ordnete es die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 bis 6 an (Ziffer 8) und setzte eine Gebühr von 216,00 EUR fest (Ziffer 9). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Durch das Posten des Adolf-Hitler-Bildes in einer WhatsApp-Gruppe mit 359 Mitgliedern habe der Kläger seine innere Haltung gegenüber rechtsextremistischem Gedankengut für Dritte erkennbar zum Ausdruck gebracht. Die Distanzierungen des Klägers seien nicht überzeugend und als Schutzbehauptungen zu werten. Der Austritt aus der WhatsApp-Gruppe könne die innere Haltung des Klägers, wie sie durch das Posten des Bildes Ausdruck gefunden habe, nicht entkräften. Dies gelte auch für die Verhältnisse zu Menschen mit Migrationshintergrund. Die Anzahl der Tagessätze sei nicht entscheidend, weil der Tatbestand des § 5 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c WaffG erfüllt sei. Die durch das Posten des Bildes zum Ausdruck gebrachte Haltung begründe Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zukünftig Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung unterstützen werde. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz bildeten sich rechtsterroristische Ansätze auch außerhalb der etablierten Szene. Es sei daher möglich, dass der Kläger im Rahmen rechtsextremistischer Unterstützungshandlungen Waffen missbräuchlich verwenden oder an Nichtberechtigte Dritte weitergeben könnte. Ein solches Risiko sei nicht hinzunehmen. Ein Abweichen von der Regelvermutung sei nicht geboten. Die Handlung liege nicht mehr als fünf Jahre zurück und sei daher berücksichtigungsfähig. Eine waffenrechtlich unzuverlässige Person dürfe nicht tatsächliche Gewalt über Waffen ausüben. Die Anordnung des Waffenbesitz- und Waffenerwerbverbots sei erforderlich, weil eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 05.12.2023 Widerspruch, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Die Behörde habe ihr Ermessen gar nicht, allenfalls fehlerhaft ausgeübt. Das einmalige Posten eines Bildes ohne Kommentar genüge nicht, um eine rechtsfeindliche Gesinnung anzunehmen. Nach der Lebenserfahrung sei eindeutig, dass das Bild nur im Kontext des WhatsApp-Gruppennamens verstanden werden könne. Auch § 86a StGB knüpfe tatbestandlich nicht an die inhaltliche Zustimmung des Täters an, sodass aus der Verurteilung kein Rückschluss auf seine Gesinnung geschlossen werden könne. Er habe die Gruppe zudem nach kurzer Zeit wieder verlassen. Dies müsse als inhaltliche Distanzierung gewertet werden. Im Rahmen der umfassenden Auswertung der Daten auf seinem Smartphone seien keine weiteren belastbaren Anhaltspunkte gefunden worden. Das Posten des Bildes sei ein „Augenblicksversagen“ gewesen, dem kein Aussagegehalt beigemessen werden könne. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums K. vom 09.09.2024 wurde das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Ziffer 7 der Verfügung vom 13.11.2023 wegen Erledigung eingestellt; im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet unter Bezugnahme auf die Begründung der Verfügung vom 13.11.2023 zurückgewiesen. Ergänzend führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Mit Einstellen des Bildes habe sich der Kläger die eindeutige Aussage des Bildes zu eigen gemacht, womit ein hinreichender Verdacht bestehe, dass er rechtsextremistische Bestrebungen unterstütze. Es sei nicht glaubhaft, dass er den Sticker in einem Augenblicksversagen hochgeladen habe. Der Sticker sei im Chat nicht als weitergeleitet markiert gewesen, sodass er vom Kläger selbst stammen müsse. Das Bild beziehe sich unmissverständlich auf die Ermordung von Juden und anderen politischen Opfern der Nationalsozialisten bis 1945 in Gaskammern, wodurch ein unmittelbarer Bezug zum Dritten Reich hergestellt werde. Dem Gruppennamen und weiteren nationalsozialistischen Inhalten der Gruppe könne eine zustimmende Grundeinstellung an derartigen Darstellungen entnommen werden. Dem sei der Kläger auch nicht entgegengetreten, vielmehr habe er weiteres nationalsozialistisches Gedankengut hinzugefügt. Der Kläger sei über mehrere Monate hinweg Mitglied jener Gruppe gewesen. Ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Waffenerlaubnisinhabers könnten auch durch Einzelaktionen begründet werden. Einer Vernehmung der von dem Kläger benannten Zeugen käme mangels Objektivität keine Beweiskraft zu. Der Kläger hat am 11.10.2024 (Eingang bei Gericht) Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen wie folgt vor: Der zur Last gelegte Vorwurf liege bereits fünf Jahre zurück. Bei Stickern erscheine - anders als bei Bildern - bei Weiterleitung nicht der Zusatz „weitergeleitet“, sodass die Annahme, er könne den Sticker jedenfalls nicht weitergeleitet haben, unzutreffend sei. Die Verfügung vom 13.11.2023 sei ermessensfehlerhaft, weil die Anordnung einer waffenrechtlichen Begutachtung als milderes Mittel in Betracht komme. Zudem sei nach einschlägiger Rechtsprechung allein die Einstufung als Rechtsextremist nicht geeignet, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts E. vom 13.11.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums K. vom 09.09.2024 aufzuheben, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt die Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor: Es sei auch nicht erheblich, ob der Kläger den Sticker gepostet oder weitergeleitet habe, weil er in beiden Fällen seine rechtsextremistische Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe. Das zur Schau stellen rechtsextremer Symbole in sozialen Medien sei eine wirkungsvolle Methode aus einer Vielzahl von Menschen die Personen herauszufiltern, welche die eigene (rechtsextremistische) Gesinnung teilten und diene der rechtsextremistischen Gruppenbildung. Aus dem Datensichtungsbericht der Landespolizeidirektion Kärnten gehe hervor, dass eine Vielzahl der Nachrichten (290) in der WhatsApp-Gruppe einen nationalsozialistischen bzw. rassistischen Hintergrund aufwiesen und viele der 8.647 Anhänge entsprechende Inhalte darstellten. Daher sei davon auszugehen, dass bereits nach wenigen Tagen für den Kläger erkennbar war, welche Inhalte in dieser Gruppe regelmäßig geteilt würden. Eine Distanzierung könne wegen der dreimonatigen Mitgliedschaft nicht angenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band elektronisch) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band) sowie des Regierungspräsidiums K. (1 Band elektronisch) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.