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Beschluss

1 S 2532/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:0918.1S2532.18.00
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Leitsätze
Für jede Erhebung oder Speicherung von Daten auf der Grundlage des Polizeigesetzes ist grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000.-- EUR festzusetzen. Sind mehrere Erhebungen oder Speicherungen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, handelt es sich um mehrere Streitgegenstände i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004), die zusammenzurechnen sind. In Fällen, in denen eine Vielzahl von Erhebungen oder Speicherungen von Daten in Rede steht, ist allerdings eine angemessene Begrenzung des Streitwerts angezeigt, die in der Regel bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes erreicht ist (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 106).(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. August 2018 - 8 K 1088/16 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 25.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für jede Erhebung oder Speicherung von Daten auf der Grundlage des Polizeigesetzes ist grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000.-- EUR festzusetzen. Sind mehrere Erhebungen oder Speicherungen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, handelt es sich um mehrere Streitgegenstände i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004), die zusammenzurechnen sind. In Fällen, in denen eine Vielzahl von Erhebungen oder Speicherungen von Daten in Rede steht, ist allerdings eine angemessene Begrenzung des Streitwerts angezeigt, die in der Regel bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes erreicht ist (Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 106).(Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. August 2018 - 8 K 1088/16 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 25.000,-- EUR festgesetzt. Die Entscheidung über die Berufung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 VwGO). Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde. Eine Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da das Urteil, mit dem die Berufung zugelassen wurde, dem Kläger am 27.09.2018 zugestellt worden war, endete die Frist zur Einlegung der Berufung am Montag, den 29.10.2018 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Die vom Kläger selbst eingelegte, beim Verwaltungsgericht am 26.10.2018 eingegangene Berufung ist mangels Einlegung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten als Prozesshandlung unwirksam und vermag daher die Einlegungsfrist nicht zu wahren. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, nicht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch vor dem Oberverwaltungsgericht - in Baden-Württemberg nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO also dem Verwaltungsgerichtshof - durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Damit unterliegt auch die Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet, dem Vertretungszwang (vgl. W.R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124a Rn. 19; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 26). Hierauf ist der Kläger in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden. Der Prozessvertreter des Klägers rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf den Vertretungszwang auch für die Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht irreführend gewesen sei, weshalb diese gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb der Jahresfrist seit Zustellung der Entscheidung zulässig sei. Er macht insoweit geltend, durch die Trennung innerhalb der Rechtmittelbelehrung hinsichtlich der Einlegung der Berufung in Absatz 1 und der Begründung der Berufung in Absatz 2 sei nicht hinreichend eindeutig erkennbar, dass sich die Belehrung über den Vertretungszwang in Absatz 3 auf beide vorstehenden Absätze beziehe. Dass es sich bei der in Absatz 1 beschriebenen Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht ebenfalls um eine Prozesshandlung im Sinne des Absatzes 3 handele, sei für den Laien nicht ohne weiteres ersichtlich. Dies gelte insbesondere, weil vor dem Verwaltungsgericht ein Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 VwGO gerade nicht bestehe und der Kläger sich dort selbst vertreten könne. Die hier streitbefangene Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil lautet: „Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 1 1, 68165 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, und die in S 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.“ Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der betreffende Beteiligte über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Ist die Belehrung unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels nach § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Zustellung der Entscheidung zulässig, gegen die es sich richtet. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil ist nicht unrichtig. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unzutreffend wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 15; Beschl. v. 31.08.2015 - 2 B 61.14 - juris Rn. 8; Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 27). Die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil ist nicht in diesem Sinne unrichtig. Insbesondere ist der erst in Absatz 3 der Rechtsmittelbelehrung im Anschluss an einen Absatz mit Hinweisen zur Begründung der Berufung erfolgte Hinweis, dass der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, nicht geeignet, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Berufung beim Verwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Rechtsmittelbelehrung weist in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO darauf hin, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen müssen. Ebenso belehrt sie dem Wortlaut von § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend darüber, dass dies auch für Prozesshandlungen gilt, durch die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Schließlich wird übereinstimmend mit § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO ausgeführt, dass als Bevollmächtigte die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen sind. Entspricht damit aber die Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Notwendigkeit, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, der gesetzlichen Regelung, so ist sie nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über diese Notwendigkeit hervorzurufen, der sie im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO unrichtig machen könnte. Dass auf das Erfordernis einer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht bereits bei der Belehrung über die Frist zur Einlegung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht, sondern erst im weiteren Verlauf der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, ist nicht geeignet, bei dem Rechtsmittelführer den irrigen Eindruck hervorzurufen, die Berufung könne ohne Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegt werden. Vielmehr muss auch dem juristischen Laien hinreichend klar sein, dass Absatz 3 der Rechtsmittelbelehrung sich nicht isoliert auf deren Absatz 2 zur Berufungsbegründung, sondern auch auf Absatz 1 der Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung der Berufung bezieht und dass die Einlegung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht zugleich das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einleitet und deshalb ebenfalls dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 19.09.2014 - 10 CS 14.1485 - juris Rn. 8 ff.). Sollte ein Rechtsmittelführer dennoch Zweifel haben, den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung hinreichend zu verstehen, ist es ihm zumutbar, diesbezüglich juristischen Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.08.2015 - 2 B 61.14 - juris Rn. 11; Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 83.09 - juris Rn. 3). Da die Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil damit nicht, wie der Klägervertreter meint, unklar und irreführend, sondern ausreichend eindeutig war, erschwerte sie weder den Zugang zur Rechtsmittelinstanz noch berührte sie den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Soweit der Prozessvertreter des Klägers mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 07.02.2019 geltend machen will, der Senat habe mit der Verfügung vom 27.11.2018, mit der die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung auf Antrag des Klägers bis zum 27.01.2019 verlängert wurde, zugleich die Frist zur Einlegung der Berufung wirksam verlängert, vermag er hiermit bereits deshalb nicht durchzudringen, weil es sich bei der Frist zur Einlegung der Berufung - im Unterschied zur Berufungsbegründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - um eine gesetzliche Frist im Sinne des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO handelt, die mangels besonderer Regelung nicht verlängerbar ist (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL, § 124a Rn. 29 m.w.N.). Eine gleichwohl gewährte Fristverlängerung wäre unwirksam (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.1961 - VIII B 122.60 - NJW 1961, 1083 ). Im Übrigen ist mit der Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung durch den Senat keine Aussage über die Einhaltung der Frist zur Einlegung verbunden. Dies gilt im vorliegenden Fall erst Recht deshalb, weil der Senat den Prozessvertreter des Klägers mit weiterer Verfügung ebenfalls vom 27.11.2018 zugleich darauf hingewiesen hat, dass die Berufung voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, weil der Kläger selbst und nicht ein Vertreter nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO die Berufung eingelegt habe und auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung gestellt worden sei. Da die Frist zur Einlegung der Berufung somit bereits am 29.10.2018 endete, konnte die Berufungsbegründung durch den Prozessbevollmächtigen des Klägers, die erst am 23.11.2018 und damit nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgerichtshof einging, diese Frist nicht mehr wahren. Gleiches gilt für die ausdrückliche Einlegung der Berufung durch den Prozessvertreter des Klägers mit Schriftsatz vom 07.02.2019, der erst am 11.02.2019 beim Verwaltungsgerichtshof einging. Dem Kläger kann auch nicht auf seinen Antrag gemäß § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gewährt werden. Dies würde voraussetzen, dass er glaubhaft macht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, diese gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2002 - 5 C 47.01, 5 B 33.01 - juris Rn. 2). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger eine unverschuldete Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht. Zur Begründung eines fehlenden Verschuldens beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, dass die Rechtmittelbelehrung im angegriffenen Urteil irreführend gewesen sei. Insoweit verweist der Senat auf die vorstehenden Ausführungen, wonach die Rechtsmittelbelehrung ausreichend klar formuliert und nicht geeignet war, einen Irrtum über die Notwendigkeit hervorzurufen, sich bereits bei der Einlegung der Berufung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, und die Einlegung der Berufung zu erschweren. Sollten für den Kläger Zweifel bestanden haben, den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung hinreichend zu verstehen, wäre es ihm zumutbar gewesen, sich juristisch beraten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.08.2015 - 2 B 61.14 - juris Rn. 11; Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 83.09 - juris Rn. 3). In diesem Zusammenhang rügt der Prozessvertreter des Klägers auch ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger aufgrund seines Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nach dem Eingang des Schriftsatzes vom 26.10.2018, mit dem er selbst die Berufung eingelegt hat, auf das Vertretungserfordernis hinweisen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Kammerbeschl. v. 7.01.2006 - 1 BvR 2558/05 - juris Rn. 8 m.w.N.) folgt aus diesem „allgemeinen Prozessgrundrecht“ zwar die Verpflichtung des Richters, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen. Insbesondere ist der Richter allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet und ist es ihm untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich aber nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Die danach erforderliche Abwägung zwischen den Belangen des angegangenen Verwaltungsgerichts und des Klägers steht einer gerichtlichen Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall entgegen. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.01.2006 - 1 BvR 2558/05 - juris; Kammerbeschl. v. 17.03.2005 - 1 BvR 950/04 - NJW 2005, 2137; Kammerbeschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 476/01 - NJW 2002, 3692; Kammerbeschl. v. 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343; Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99), wonach der Rechtssuchende darauf vertrauen darf, dass das mit der Sache ursprünglich befasste Gericht einen bei ihm fristgerecht eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird, ist auf den zu entscheidenden Fall der Einlegung der Berufung ohne die erforderliche Prozessvertretung nicht übertragbar. Die Annahme eines fehlenden Verschuldens, wenn das Ausgangsgericht seiner nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Weiterleitungspflicht nicht nachkommt, beruht auf der Erwägung, dass bei einer wertenden Betrachtung der Sorgfaltsverstoß des Beteiligten zurücktreten muss, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sicher mit dem korrigierenden Eingreifen eines Dritten - also des Ausgangsgerichts - gerechnet werden kann (vgl. Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Rn. 49). Anders als im Fall der Weiterleitung eines Schriftsatzes ist bei einem (erneuten) Hinweis des Verwaltungsgerichts auf das Formerfordernis der Prozessvertretung für die Einlegung der Berufung keineswegs nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sicher damit zu rechnen, dass das fehlende Formerfordernis korrigiert wird. Vielmehr bedarf es nach einem Hinweis weiterer Handlungen des Beteiligten, nämlich der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten, und der Einlegung der Berufung durch diesen, um das Formerfordernis zu erfüllen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Berufung erst am Freitag, den 26.10.2018, beim Verwaltungsgericht eingelegt wurde und die Frist zur Einlegung der Berufung bereits am Montag, den 29.10.2018, endete. Eine rechtzeitige formgerechte Einlegung der Berufung wäre damit auch im Fall eines gerichtlichen Hinweises allenfalls dann möglich gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die Prüfung des Formerfordernisses sofort nach dem Eingang der Rechtsmittelschrift vorgenommen und den Hinweis umgehend erteilt hätte. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich jedoch eine Verpflichtung zur sofortigen Prüfung nicht herleiten. Denn eine solche enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.01.2006, a.a.O. Rn. 10). So hat auch das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 03.01.2001 (a.a.O.) die Nichtgewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfassungsrechtlich nicht beanstandet, bei der das Rechtsmittel erst vier Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei dem vorbefassten, nicht zuständigen Gericht eingegangen war. In dieser Entscheidung weist das Bundesverfassungsgericht auch darauf hin, dass eine Verpflichtung des angegangenen Gerichts innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einreichung der Berufung hinzuweisen, nicht besteht (Kammerbeschl. v. 03.01.2001, a.a.O., juris Rn. 11). Auch mit dem weiteren Vortrag, der Kläger habe sich vor Absendung des Schriftsatzes, mit dem er die Berufung eingelegt hat, beim Verwaltungsgericht noch telefonisch über die ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsbehelfs erkundigt, hat der Prozessvertreter des Klägers nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist für die Einlegung der Berufung einzuhalten. Ungeachtet dessen, dass er zur Glaubhaftmachung dieser Angaben die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Klägers nur „im Bedarfsfalle“ angekündigt hat, fehlt es jedenfalls an einem Vortrag dazu, welche Auskunft der Kläger beim Verwaltungsgericht erhalten habe. Hierzu schweigt der Schriftsatz des Klägervertreters, weshalb der Senat davon abgesehen hat, die für den Bedarfsfall angekündigte eidesstattliche Versicherung des Klägers anzufordern. Ein fehlendes Verschulden der Fristversäumung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit der Eingangsverfügung des Senats vom 06.11.2018, auf die sein Prozessvertreter mit Schriftsatz vom 07.02.2019 Bezug nimmt, nicht nur auf das Begründungserfordernis gemäß § 124a Abs. 3 VwGO, sondern auch darauf hingewiesen wurde, dass für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang bestehe und es an diesem Formerfordernis „derzeit“ fehle, weshalb der Antrag durch Beschluss als unzulässig verworfen werden könne. Denn ohne Rücksicht darauf, ob dieser Verfügung nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont überhaupt ein Erklärungsgehalt dahingehend entnommen werden kann, dass das Formerfordernis des Vertretungszwangs für die Einlegung der Berufung noch nachgeholt werden kann, ist diese Verfügung jedenfalls erst nach dem Ablauf der nicht verlängerbaren Frist zur Einlegung der Berufung ergangen und kann somit hierfür nicht ursächlich sein. Entsprechend wurde auch mit der Verfügung des Senats vom 27.11.2018 kein Vertrauenstatbestand geschaffen, der eine unverschuldete Firstversäumnis begründen könnte. Ungeachtet dessen, dass auch zum Zeitpunkt dieser Verfügung die Frist zur Einlegung der Berufung bereits abgelaufen war, ist mit der Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung durch den Senat - wie bereits dargelegt wurde - keine Aussage über die Einhaltung der Frist zur Einlegung verbunden. Dies gilt im vorliegenden Fall erst Recht, weil der Senat den Prozessvertreter des Klägers mit weiterer Verfügung ebenfalls vom 27.11.2018 zugleich darauf hingewiesen hat, die Berufung dürfte voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein, weil sie vom Kläger selbst und nicht durch einen Vertreter nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO eingelegt und auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung gestellt worden sei. Der Senat hat schließlich bereits in dem die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 22.01.2019 - 1 S 2532/18 - ausgeführt, dass auch der mit der Berufungsbegründung und damit nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung gestellte Prozesskostenhilfeantrag, zu dem Prozesskostenhilfeunterlagen erst am 28.11.2018 eingegangen sind, nicht zur Zulässigkeit der Berufung - bzw. zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - führen kann. Wendet sich ein Beteiligter ohne Prozessbevollmächtigten mit der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, muss er innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schaffen. Dazu gehört, dass er innerhalb der Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt vorlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.1989 - 1 ER 619/89 - juris Rn. 3; BFH, Beschl. v. 05.12.2001 - III S 1/01 - juris; Beschl. v. 07.06.2002 - V S 9/01 [PKH] - juris; Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 36, 226, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist hier - wie bereits im Beschluss vom 22.01.2019 ausgeführt wurde - nicht genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist (§ 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10.02.2015 - 1 S 554/13 - juris Rn. 106) ist für jede Erhebung oder Speicherung von Daten auf der Grundlage des Polizeigesetzes der Auffangstreitwert von 5.000.-- EUR festzusetzen. Jede Erhebung oder Speicherung von Daten stellt einen selbständigen Akt hoheitlicher Gewalt dar und unterliegt je für sich einer Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Sind mehrere Erhebungen oder Speicherungen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, handelt es sich daher um mehrere Streitgegenstände i.S.d. § 39 Abs. 1 GKG, die zusammenzurechnen sind. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung mit der Einschränkung fest, dass in Fällen, in denen eine Vielzahl von Erhebungen oder Speicherungen von Daten in Rede steht, eine angemessene Begrenzung des Streitwerts angezeigt ist, die in der Regel bei dem fünffachen Betrag des Auffangwertes erreicht ist (zu einer vergleichbaren Deckelung des Streitwerts in Fällen des Widerrufs von Waffenbesitzkarten Senatsbeschl. v. 19.06.2017 - 1 S 846/17 - juris Rn. 17). Daran gemessen ist vorliegend für die streitgegenständlichen neun Eintragungen von Ermittlungsverfahren und den personengebundenen Hinweis „gewalttätig“ ein Gesamtstreitwert von 25.000,-- EUR festzusetzen. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend abgeändert. Dieser Beschluss ist, soweit er die Festsetzung des Streitwertes betrifft, unanfechtbar (§ 152 VwGO).