Urteil
7 A 1751/21 SN
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0824.7A1751.21SN.00
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Leitsätze
Ohne eine vorherige genaue und maßstabsgerechte Planung kann eine erst noch herzustellende Straße nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.(Rn.76)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ohne eine vorherige genaue und maßstabsgerechte Planung kann eine erst noch herzustellende Straße nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.(Rn.76) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben die Klage ausdrücklich gegen den Beklagten, das Amt G-West, vertreten durch den Amtsvorsteher, in dessen Eigenschaft als Ordnungsbehörde i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SOG M-V gerichtet. Für einen auf die Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges gerichteten Klageantrag gem. § 43 Abs. 1 VwGO ist allerdings grundsätzlich der Straßenbaulastträger der richtige Beklagte, weil dieser im Wege der Widmung (§ 7 Abs. 1 StrWG M-V) über die Öffentlichkeit einer Straße entscheidet und ggfs. die mit der Widmung verknüpften Rechtsfolgen der Straßenbaulast (z.B. §§ 11, 19 StrWG M-V) in Gestalt vielfältiger Verpflichtungen und Befugnisse trägt. Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen i. S. d. § 3 Satz 1 Nr. 3 a StrWG M-V, eine andere Straßenart kommt für den streitbefangenen Straßenabschnitt nicht in Frage, ist gem. § 14 StrWG M-V die Gemeinde E-Stadt (Beigeladene zu 1). Dennoch ist vorliegend ausnahmsweise der Beklagte passiv legitimiert. Würden die Kläger die Klage im Wege subjektiver Klageänderung (oder im Wege des Hinwirkens auf eine sachdienliche Antragstellung im Rahmen der Auslegung ihres Begehrens) auf die Beigeladene zu 1) als Beklagte in ihrer Eigenschaft als Straßenbaulastträgerin umstellen, drohte die an das Gericht gerichtete Frage der Öffentlichkeit (oder Nichtöffentlichkeit) der „Ringstraße“ in der Sache unbeantwortet zu bleiben. Denn auch die Beigeladene zu 1) ist der Meinung, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt um eine öffentliche Straße handele, die bereits per Beschluss vom 15.08.1996/17.09.1996 förmlich gewidmet worden sei. Als Beklagte müsste sie den Anspruch der Kläger konsequenterweise mit der Folge anerkennen, dass kein streitiges, der Rechtskraft fähiges Sachurteil (§ 121 VwGO), sondern nur ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hätte (§ 173 VwGO i. V. m. § 307 ZPO; vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 07.01.1997, 4 A 20/95, juris). Die entscheidende Streitfrage würde vom Verwaltungsgericht gerade nicht streitig entschieden. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG zu der Frage, wann trotz der Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage eine verwaltungsgerichtliche Feststellung begehrt werden kann und § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, insoweit einschränkend auszulegen ist, ist eine Feststellungsklage gegen den Beklagten als Ordnungsbehörde, der die Öffentlichkeit der Ringstraße und seine Zuständigkeit als Ordnungsbehörde für die Gefahrenabwehr im Hinblick auf die Verletzungen von Anlieger- oder Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen ausdrücklich bestreitet, gleichwohl zulässig. Das BVerwG hat im Urteil vom 26.05.2015, 7 C 17.12 (juris) ausgeführt: „Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge steht nicht entgegen, dass der Kläger seine Rechte durch eine Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst nur Fälle, in denen das mit der Feststellungsklage erstrebte Ziel sich gleichermaßen oder besser mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage erreichen lässt. Davon kann dann nicht die Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiterreicht, als er mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 und vom 21. Februar 2008 - 7 C 43.07 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 1 Rn. 11). Kann die zwischen den Parteien streitige Frage sachgerecht und ihrem Rechtsschutzinteresse voll Rechnung tragend durch ein Feststellungsurteil geklärt werden, verbietet es sich, den Kläger auf eine Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung er ein berechtigtes Interesse hat, einerseits nur Vorfrage wäre, andererseits die weiteren Elemente des geltend zu machenden Anspruchs nur untergeordnete Bedeutung hätten (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 9).“ So liegt es hier. Die Klage ist auf die Feststellung der Öffentlichkeit der „Ringstraße“ gerichtet, allerdings nicht gegen den Straßenbaulastträger, sondern gegen den Beklagten als kommunale Ordnungsbehörde. Mit dieser Feststellung kann dennoch eine umfassende Klärung des Bestehens und des Umfangs der Rechte und Pflichten erfolgen, die sich aus der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Straße nach Auffassung der Kläger für den Beklagten, für den beigeladenen Straßenbaulastträger und für den Beigeladenen zu 2) ergeben. Es läge auf der Hand, dass der Beklagte ordnungsrechtlich gegen den Beigeladenen zu 2) einschreiten müsste, der die Ringstraße mit Zäunen abgesperrt hat, wenn die Ringstraße eine dem Gemein- und Anliegergebrauch gewidmete öffentliche Straße wäre. Eine entsprechende Feststellung würde zugleich auch die Beigeladene zu 1) als Straßenbaulastträger binden. Das Feststellungsbegehren hat nicht nur die vergangene und gegenwärtige, sondern insbesondere auch die zukünftige Ausgestaltung des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Dies gilt sowohl für die von den Klägern geltend gemachte Pflicht des Beklagten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, indem er auch in Zukunft dafür Sorge trägt, dass der Gemein- und Anliegergebrauch an der Ringstraße ungefährdet gewährleistet ist, als auch im Hinblick auf das Rechtsverhältnis der Kläger zum Beigeladenen zu 2), der sich gegenüber den Klägern (und anderen Anliegern) berühmt, einen Anspruch auf Zahlung einer Notwegerente für die Nutzung eines Privatweges zu haben, der im Falle der Öffentlichkeit der Straße allerdings entfiele. Diesem Anliegen der Kläger könnte mit einer Verpflichtungsklage gegenüber dem Beklagten auf Einschreiten zur Gefahrenabwehr, in deren Rahmen die Öffentlichkeit der Straße, an deren selbständiger Feststellung die Kläger ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO haben, nur eine Vorfrage des Leistungsanspruches wäre, nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Ein - unterstellter - Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr würde grundsätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gem. §§ 13, 16 SOG M-V eröffnen; also selbst dann, wenn die Öffentlichkeit der Straße zu bejahen wäre, könnte der Erfolg oder Nichterfolg einer Verpflichtungsklage von weiteren Umständen abhängig sein, für die die Öffentlichkeit der Straße nicht entscheidungserheblich ist, diese im Ergebnis möglicherweise sogar offen gelassen werden könnte. Die – neben der Öffentlichkeit der Straße - weiteren Elemente eines Verpflichtungsanspruches gegen den Beklagten auf ein Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 2) zum Zweck der Gefahrenabwehr haben zudem nur „untergeordnete Bedeutung“, denn der jahrelange Rechtsstreit zwischen den Klägern, dem Beklagten und den beiden Beigeladenen hat ihren Ursprung in der diesem Leistungsanspruch zugrundeliegenden, insoweit „übergeordneten“ Frage der Öffentlichkeit der Ringstraße. Zu allgemeinen Bedenken wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses gegen die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Eigenschaft eines Weges als öffentliche Straße, die nur eine Vorfrage für Verfahren vor den Zivilgerichten ist, wird auf die Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 18.07.2014, 3 A 227/13 (juris) sowie das Urteil des BVerwG vom 27.06.1997, 8 C 23.86 (juris) Bezug genommen. Anders als in den vorgenannten Fällen des OVG Sachsen (3 A 227/13) und des BVerwG (8 C 23.86) berufen sich die Kläger vorliegend allerdings gerade auch auf ein Interesse gegenüber dem Beklagten an einem ordnungsrechtlichen Einschreiten zu ihren Gunsten und nicht allein auf ein Interesse gegenüber der Beigeladenen zu 1) an der Feststellung der Öffentlichkeit der Ringstraße. Das von den Klägern darüber hinaus geltend gemachte Feststellungsinteresse, dass der Beklagte kommunalrechtlich gehalten sei, Beschlüsse der Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 1) gem. § 127 KV MV auszuführen, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Dabei handelt es sich um eine kommunalrechtliche Organstreitigkeit, die ggfs. zwischen den kommunalen Organen Gemeinde(-vertretung) und Amt(-svorsteher) auszutragen wäre, ein rechtlich relevantes, schutzbedürftiges Interesse der Kläger als Außenstehende daran, dass das Amt die Beschlüsse der Gemeindeorgane ausführt, ist im Rahmen der hier vorliegenden Feststellungsklage nicht anzuerkennen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Bei dem Straßenverlauf des E-Straßen-Abschnittes vor den Reihenhäusern mit den Hausnummern 10 – 22 in E-Stadt, d. h. der u-förmigen sog. Ringstraße auf den Flurstücken 4/84, 4/85 und 4/86, handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße i. S. d. StrWG M-V. Eine förmliche Widmung nebst öffentlicher Bekanntmachung dieses Straßenabschnittes gem. § 7 StrWG M-V ist nicht erfolgt. Vorrangiger Entstehungsgrund für eine öffentliche Straße ist – neben „gesetzlichen Widmungen“ nach § 7 Abs. 5 und § 62 StrWG M-V - die förmliche Widmung nach § 7 Abs. 1 StrWG M-V. Danach sind öffentliche Straßen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Flächen, auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, die aber nicht wegerechtlich öffentlich sind, fallen nicht unter das StrWG M-V (Sauthoff, StrWG M-V, Einleitung Nr. 2.3.1). Ein öffentlicher Weg kann grundsätzlich nur durch eine förmliche Widmung entstehen. Sogenannte faktische Straßenverhältnisse, wonach eine voll ausgebaute und dem öffentlichen Verkehr übergebene Straße wie eine rechtmäßige und wirksam gewidmete behandelt werden soll, sind nicht (mehr) möglich. Eine Widmung allein durch konkludentes Verhalten etwa durch eine tatsächlich langjährige Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine öffentliche Straße kann auch nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen (Sauthoff, a. a. O. § 7 Tz. 3). Die förmliche Widmung der „E-Straße“ durch die Beigeladene zu 1) mit Widmungsbeschluss vom 15.08.1996, bekannt gemacht durch Widmungsverfügung im gemeindlichen Amtsblatt vom 17.09.1996, erstreckt sich nicht auf den erst 1998 in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung und seinem gegenwärtigen Verlauf als Ringstraße hergestellten streitgegenständlichen Abschnitt der E-Straße, der die ebenfalls erst 1998 errichteten Reihenhäuser mit den Hausnummern „E-Straße 10 – 21„ sowie das Haus mit der Nummer „E-Straße 22“ erschließt. Dem Begriff des öffentlichen Weges ist ein bestimmt abgegrenzter oder in äußerlich erkennbarer Weise hergerichteter Wegekörper wesentlich. Der Weg erhält seine inhaltliche Ausgestaltung aus der Funktion als Verkehrsmittler sowie durch die Einbindung, die er innerhalb des Wegenetzes erfährt. Die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines öffentlichen Weges müssen grundsätzlich genau hinsichtlich der Grundfläche vorliegen, die als öffentlicher Weg in Anspruch genommen wird. Denn durch die Widmung wird die Rechtsfolge des § 21 StrWG M-V auslöst: Der Gemeingebrauch ist ohne weitere Zulassung nach Maßgabe der Widmung eröffnet (vgl. Sauthoff a. a. O., § 7 Tz. 11 m. w. Nw.). Damit wird jeweils nur eine ganz bestimmte Grundfläche den öffentlich-wegerechtlichen Bindungen unterworfen. Die Widmung muss deshalb das davon betroffene Grundstück eindeutig bezeichnen. Die widmende Behörde muss dabei eine Formulierung wählen, die es dem Adressatenkreis dieser (Allgemein-) Verfügung ermöglicht, die im jeweiligen Einzelfall betroffene Fläche, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten soll, zu identifizieren. Daraus folgt, dass, wenn die Widmung keinerlei flächenmäßige Einschränkungen enthält, die Widmung im Zweifel für die gesamte hergestellte Verkehrsfläche gilt. Wird die Fläche nach einem bestimmten Kriterium umschrieben, sind alle nicht erwähnten Teile nicht gewidmet (vgl. Sauthoff, a. a. O., § 7 Tz. 86 ff.). Daran gemessen konnte sich die Widmung vom 15.08.1996/17.09.1996 des im Übrigen gem. § 62 Abs. 1 StrWG M-V bereits alt-öffentlichen „E-Straße“, der, ohne die „Ringstraße“, beginnend im Süden, in nördlicher Richtung von der Hauptstraße in E-Stadt abzweigt, geradlinig nördlich verläuft und am Strandparkplatz E-Stadt an der Ostsee endet, noch nicht auf die erst 1998 errichtete „Ringstraße“ erstrecken. Denn 1996 existierte noch kein „bestimmt abgegrenzter oder in äußerlich erkennbarer Weise hergerichteten Wegekörper“ als „Ringstraße“, der Gegenstand einer Widmung hätte sein können. Die Abbruchgenehmigung für die Stallanlagen mit den Flächenbefestigungen (Betonplatten) der ursprünglichen Tierzuchtanlage erging unter dem 21.11.1996 (Bl. 319 d. A.), nach dem 15.08.1996. Bis dahin bestand die Fläche, auf der die Reihenhäuser errichtet und durch die „Ringstraße“ erschlossen werden sollten, aus dem Betriebsgelände der früheren LPG, bebaut mit 2 Gebäuden und einem mit Betonplatten teilweise befestigten Betriebshof, zuletzt, bis 1994, genutzt von einem Autohandelsunternehmen. Die räumliche Ausdehnung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Betonplatten stimmte mit dem Verlauf der später hergestellten „Ringstraße“ auch gar nicht überein; im Hinblick auf eine bestimmte Grundfläche wichen sie räumlich-flächenmäßig weitgehend voneinander ab, wie die Karte auf Bl. 138 d. A. zeigt. Die genaue Grundfläche und der genaue Verlauf der erst noch herzustellenden „Ringstraße“ waren der widmenden Gemeinde zum 15.08.1996 noch nicht bekannt. Genaue flächenmäßige Angaben dazu waren zu diesem Zeitpunkt nach Aktenlage nicht vorhanden. Die Beteiligten konnten in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022 auch nicht angeben, welche Unterlagen der widmenden Gemeinde am 15.08.1996 überhaupt vorlagen. Die 1998 in Gestalt der „Ringstraße“ hergestellten Straßenflächen werden in dem Widmungsbeschluss vom 15.08.1996 und in der Widmungsverfügung vom 17.09.1996 jedenfalls nicht erwähnt. Aus der Begründung der Widmungsverfügung vom 15.08.1996, mit der insgesamt 17 Straßen (deklaratorisch) gewidmet wurden und wonach „die Widmung jeweils von Anfang Grundstücksgrenze des 1. Grundstückes der jeweiligen Straße bis zum Ende des letzten Grundstückes der jeweiligen Straße gilt“, ergibt sich nichts anderes. Die flächenmäßige Beschreibung der räumlichen Ausdehnung von gleich mehreren gewidmeten Straßen erfolgte nicht individuell-konkret sondern pauschal verallgemeinernd für alle gewidmeten Straßen. Sie konnte sich deshalb nur auf die 17 verschiedenen, bereits vorhandenen Straßen in ihrer jeweiligen konkreten tatsächlichen Ausgestaltung beziehen. Die spätere „Ringstraße“ gehörte nicht dazu. Ein verständiger Betrachter, der die Widmung vom 15.08.1996 zur Kenntnis genommen hätte, hätte keinerlei Hinweis darauf gehabt, dass eine zusätzliche, über den vorhandenen Straßenkörper hinausreichende Wegefläche in der konkreten Gestalt des 1998 hergestellten Ringweges Gegenstand der Widmung und öffentlich-rechtlicher Bestandteil der 1996 gewidmeten E-Straße hätte sein sollen. Danach ist es unbeschadet des Umstandes, dass es am 15.08.1996 eine Grobplanung hinsichtlich des stecken gebliebenen Bebauungsplanes Nr. 6, „Wohngebiet E-Straße“ nebst beabsichtigtem Erschließungsstraßenbau gegeben haben kann, ausgeschlossen, dass sich die Widmung vom 15.08.1996 bereits auf den konkreten Wegekörper der 1998 hergestellten „Ringstraße“ beziehen konnte. Andernfalls hätte es einer Widmung der „Ringstraße“ bereits am 15.08.1996 an der erforderlichen Bestimmtheit gefehlt, deren sie als Verwaltungsakt gem. § 37 Abs. 1 VwVfG M-V bedarf (vgl. Herber in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 7, Tz. 15.1). Die Widmung vom 15.08.1996 konnte sich daher lediglich auf den zu diesem Zeitpunkt hergestellten alt-öffentlichen „E-Straße“ als Verbindungsstraße zwischen der Hauptstraße in E-Stadt und dem Strandparkplatz an der Ostsee beziehen. Zwar kann eine Widmung auch schon vor der Herstellung einer Straße bzw. ihrem technischen Ausbau verfügt werden. Die Widmung wird dann wirksam, wenn die Straße tatsächlich vorhanden, also hergestellt ist. Eine solche vorgezogene Widmung setzt wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit und Bestimmtheit, mit Blick auf die Folgen der Eröffnung des Gemeingebrauchs aber ebenfalls voraus, dass sich der genaue Verlauf der Straße zumindest aus einem maßstabsgerechten Plan ergibt (Sauthoff, a. a. O., § 7 Tz. 19 m. w. Nw.). Der widmende Straßenbaulastträger muss sich dessen bewusst sein und dessen Widmungswille muss sich (auch) auf die zukünftige Gestaltung/Herstellung des Wegekörpers erstrecken. Aus den vorgenannten Gründen der Rechtssicherheit und Bestimmtheit muss dieser „maßstabsgerechte Plan“ der Widmungsentscheidung des Straßenbaulastträgers zugrunde liegen und er muss diesen in seine Entscheidung bewusst einbeziehen. Das war hinsichtlich des streitbefangenen Abschnittes „Ringstraße“ am 15.08.1996 nicht der Fall. Ein Bebauungsplanverfahren, in welchem die flächenmäßig genau zu bestimmende „Ringstraße“ als öffentliche Straße hätte festgesetzt werden können, war nicht zu Ende geführt worden. Einschlägige Unterlagen dazu, insbesondere ein wirksamer Bebauungsplan, sind nicht vorgelegt worden. Die Beteiligten vermochten in der mündlichen Verhandlung zudem nicht anzugeben, welche Unterlagen der Widmungsentscheidung vom 15.08.1996 zugrunde lagen. Der Bauantrag für den Neubau von 12 Einfamilienhäusern, dem eine maßstabsgerechte Skizze der herzustellenden „Ringstraße“ wohl beilag (Bl. 304 d. A.), datiert vom 01.04.1997, wurde, nach Vermessungsarbeiten, also auch erst nach dem 15.08.1996 erstellt. Weitere Unterlagen, die indizieren, dass der Beigeladenen zu 1) der (maßstabs-)genaue Verlauf der späteren „Ringstraße“ der Widmungsentscheidung am 15.08.1996 zugrunde gelegen hat, sind nicht erkennbar; insbesondere liegt kein Hinweis darauf vor, dass neben dem am 15.08.1996 vorhandenen Straßenkörper der „E-Straße“ ein zusätzlicher, erst später herzustellender Straßenabschnitt „Ringstraße“ von dem Widmungswillen der Beigeladenen zu 1) erfasst sein könnte. Bei einer solchen Konstellation, bei der eine erst noch herzustellende Straße Widmungsgegenstand sein soll, hätte dies in der Widmungsbegründung dargestellt werden müssen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der genaue Verlauf der späteren Ringstraße von dem Widmungswillen der Beigeladenen zu 1) am 15.08.1996/17.09.1996 nicht erfasst werden konnte, was eine „vorgezogene Widmung“ im Streitfall ausschließt. Der – förmlich auch nicht umgesetzte - Beschluss der Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 1) vom 18.03.2021, wonach die Ringstraße „E-Straße Hausnummern 10 – 22“ eine öffentliche Straße sei, hatte keinen Bestand. Die Rechtsaufsichtsbehörde hatte am 18.05.2021 die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt; zudem unterblieb die öffentliche Bekanntmachung einer entsprechenden Widmung in der Folgezeit. Es gibt auch keine Widmung der „Ringstraße“ in förmlichen Verfahren i. S. d. § 7 Abs. 4 Satz 1 StrWG M-V. Nach dieser Vorschrift gilt, wenn in einem förmlichen Verfahren aufgrund anderer Vorschriften der Bau oder die Änderung von Straßen unanfechtbar angeordnet werden, die Straße mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr als gewidmet, sofern sie in der Anordnung als öffentlich bezeichnet, in eine Straßengruppe eingestuft und der Träger der Straßenbaulast bestimmt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zulässige förmliche Planungsverfahren im vorgenannten Sinn sind Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren, Flurbereinigungs-, Bodenneuordnungs- und Umlegungsverfahren (Sauthoff, a. a. O. § 7 Tz. 25). Keines dieser Verfahren wurde vorliegend durchgeführt. Ein Bebauungsplanverfahren, welches vorliegend über einen allgemeinen Aufstellungsbeschluss nicht hinauskam und nicht zu Ende geführt wurde, soll dafür ohnehin nicht ausreichen (Sauthoff, a. a. O. § 7 Tz. 27). Die Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit einer Widmung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 StrWG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten, wenn eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt wird, die neu hinzugekommenen Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Straßenverkehr als gewidmet, sofern die Voraussetzung des Absatz 3 vorliegt (sog. Elastizität der Widmung). Grundgedanke dieser Vorschrift ist, dass im Falle einer unwesentlichen Veränderung eines vorhandenen Weges davon auszugehen ist, dass ein Bedürfnis für den Weg als Verkehrsmittler weiterhin anzuerkennen ist und dessen Fortbestand dem Willen der für die Einrichtung öffentlicher Wege zuständigen Behörde entspricht. Eine vorhandene Straße darf flächenmäßig nur bei gleichbleibendem Widmungsinhalt und -zweck ohne förmliche Widmung erweitert werden. Wäre etwa eine tatsächliche Änderung der Verkehrsbedeutung einer Straße nach den Grundsätzen der Elastizität der Widmung möglich, würde dies dazu führen, dass diese aus der gleichbleibenden Widmungsverfügung nicht erkenntlich wird. Daher ist in einer funktionalen Betrachtungsweise darauf abzustellen, ob die neue Wegeführung erkennbar einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dient, wobei es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (Sauthoff, a.a.O. § 7 Tz. 99, 104 f.). Andernorts wird formuliert, dass für die Unerheblichkeit einer Veränderung einer Straße auf die Geringfügigkeit der Bauarbeiten und auf die Wahrung der bisherigen funktionellen Charakteristik der Straße abzustellen ist (Grupp in Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 2 Tz. 34). Die Herstellung der Ringstraße stellt keine lediglich „unwesentliche Veränderung“ der bisherigen E-Straße dar. Der vollständige Neubau eines u-förmigen Wegekörpers im Umfang von 901 m², der über 2 Zufahrten westlich an den herkömmlichen „E-Straße“ anschließt und offensichtlich ausschließlich der Erschließung ebenfalls neugebauter Einfamilienhäuser dient (und auch nur dienen kann), stellt weder eine „unwesentliche Veränderung“ oder unwesentliche Ergänzung (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 StrWG M-V) der herkömmlichen E-Straße infolge „geringfügiger“ Bauarbeiten dar, noch bleibt der bisherige Charakter der E-Straße als Verbindungsstraße zwischen dem Zentrum von E-Stadt (Abzweigung von der Hauptstraße) und dem Strandparkplatz gewahrt. Bauarbeiten für die Herstellung eines völlig neuen Straßenabschnitts im Umfang von 901 m² sind nicht geringfügig. Der Nutzerkreis der herkömmlichen „E-Straße“ und derjenige der neuen „Ringstraße“ ist zudem verschieden. Bei der „Ringstraße“ handelt es sich um eine reine Anlieger-Erschließungsstraße für neu hinzugekommenen Anlieger, während es sich bei dem E-Straße um einen nicht nur für bisherige Anlieger als Erschließungsstraße, sondern, wohl überwiegend, vor allem auch für Nichtanlieger, insbesondere Touristen, nutzbaren Verbindungsweg zwischen dem Zentrum von E-Stadt und dem öffentlichen Strandparkplatz an der Ostsee handelt. Die Funktionen beider Straßenabschnitte unterscheiden sich mithin deutlich. Vor diesem Hintergrund kann mit der Neuanlage der Ringstraße in tatsächlicher Hinsicht schon nicht mehr von einer nur unwesentlichen funktionalen Veränderung der E-Straße bzw. der Ergänzung einer vorhandenen Verkehrsanlage gesprochen werden. In einer Gesamtschau stellt sich der Neubau der Reihenhausanlage einschließlich der neu hergestellten Ringstraße als Erschließungsanlage für die Neubauten als städtebauliches Vorhaben i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, das im Rahmen eines städtebaulichen Erschließungsvertrages nicht nur hinsichtlich der Versorgungsleitungen für Wasser und Abwasser mit Vertrag vom 26.08.1997, sondern auch hinsichtlich der Ringstraße rechtlich geregelt werden sollte, wozu es aber wegen des Versterbens des Geschäftsführers der O. GmbH und/oder deren Vermögenslosigkeit nicht gekommen ist. Ein wirksamer Erschließungsvertrag in Bezug auf die „Ringstraße“ zwischen dem Erschließungsträger, der O. GmbH, und der Beigeladenen zu 1) ist nicht aufgefunden worden und konnte folglich nicht vorgelegt werden. Auf Indizien, dass ein solcher Vertrag beabsichtigt war, worauf die Vertreterin der Kläger zu Recht hinweist, kommt es hier nicht an. Regelmäßiger Inhalt eines städtebaulichen Vertrages über die Herstellung einer Straße als Erschließungsanlage ist, nach der Herstellung, die Übertragung des Grundstückseigentums vom Erschließungsträger auf den Straßenbaulastträger, damit dieser die neue Straße förmlich i. S. d. § 7 StrWG M-V widmen kann. Es ist weder zur Übertragung von Grundflächen noch zur Widmung durch den Straßenbaulastträger gekommen. Der für die Überführung der Straße in Gemeingebrauch regelmäßig erforderliche Widmungsakt würde unzulässigerweise umgangen, wenn die neu hergestellte Ringstraße ohne förmliche Widmung als „den E-Straße ergänzende Verkehrsanlage“ i. S. d. § 7 Abs. 5 StrWG M-V qualifiziert und ohne Weiteres für den Gemeingebrauch zugänglich gemacht würde. Die Veränderung des Rechtsregimes einer Grundfläche durch die Qualifizierung als öffentliche Straße ist gravierend; der Eigentümer muss den Gemeingebrauch dulden und verliert im Rahmen des § 19 StrWG M-V seine Eigentümerbefugnisse; dem Straßenbaulastträger werden umfangreiche Pflichten und Befugnisse auferlegt. Das wäre gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 StrWG M-V zwar grundsätzlich möglich, wenn der Eigentümer, wie wohl im Streitfall, „das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt hat“. Die Zur-Verfügung-Stellung dürfte hier darin liegen, dass der damalige Eigentümer, die O. GmbH, mit der Beigeladenen zu 1) darin einig war, dass es sich bei der Ringstraße um eine öffentliche Anlieger-Erschließungsstraße handeln sollte und er diese nach der Errichtung der Reihenhausanlage und der Herstellung der Straße tatsächlich dem öffentlichen Verkehr überlassen hatte. Beide hatten sogar eine hälftige Kostenteilung für die Herstellung der Ringstraße vereinbart. Gleichwohl müssen die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 5 StrWG M-V vor dem Hintergrund der tiefen Einschnitte in die Eigentumsbefugnisse eines Privateigentümers, insbesondere aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Bestimmtheit eng ausgelegt werden. Die erstmalige Neuherstellung einer kompletten Anlieger-Erschließungsstraße für 12 Reihenhäuser auf einer privatrechtlichen Fläche schließt zur Überzeugung der Kammer eine hier nur in Betracht kommende unwesentliche Ergänzung der bisherigen E-Straße um eine „unwesentliche Verkehrsanlage“ aus. Erforderlich wäre insoweit vielmehr ein förmlicher Widmungsakt i. S. d. § 7 Abs. 1 StrWG M-V auf der Grundlage des Einverständnisses des damaligen Eigentümers der Wegefläche, der O. GmbH gewesen (siehe § 7 Abs. 3 StrWG M-V). Allein das Einverständnis des Eigentümers und dessen Freigabe der in Anspruch genommenen Fläche für den öffentlichen Straßenverkehr genügt nicht, um diese als gewidmete öffentliche Straße zu qualifizieren. Schließlich ist auch § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StrWG M-V nicht einschlägig, wonach bisherige betrieblich-öffentliche Straßen gem. § 3 Abs. 3 der Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22.08.1974 (GBl. DDR I S. 515) Gemeindestraßen werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 erfüllen, andernfalls liegen sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Nr. 4 StrWG M-V vor. Nach § 3 Abs. 3 StrVO DDR 1974 waren auch Straßen öffentlich, die Überwiegend den Interessen ihrer Rechtsträger oder Eigentümer und daneben der öffentlichen Nutzung dienen. Sie wurden als betrieblich-öffentliche Straßen bezeichnet. Zu ihnen gehörten in der Regel landwirtschaftliche Wege, die überwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen erschließen, die landwirtschaftliche Produktion ermöglichen sowie die Zufahrt zu landwirtschaftlichen Flächen und Objekten sichern (Erste Durchführungsbestimmung zur StrVO DDR vom 22.08.1974, GBl. DDR I, S. 522). Das setzt allerdings voraus, dass die betroffene Fläche neben ihrer betrieblichen Hauptnutzung auch noch einem speziellen öffentlichen Nutzungszweck dienen muss. Eine mögliche gelegentliche Nutzung der Fläche durch private Dritte erfüllt diese Voraussetzung noch nicht (BVerwG, ZOV, 2002,118). Diese Bestimmung setzt insoweit eine entsprechende Freigabe voraus, die, weil sie die Straße zu einer öffentlichen Straße machte, mehr sein musste, als nur die wegemäßige Benutzung einer Straße durch Dritte zu dulden (Sauthoff, a. a. O. § 62 Tz. 16, OVG Weimar, ThürVBl. 2002, 235). Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei den 1997/98 beseitigten Betonplatten, die der ehemaligen LPG-Tierzuchtanlage als Befestigungen des Betriebsgeländes dienten, um eine gem. § 62 StrWG M-V in Landesrecht übergeleitete betrieblich-öffentliche Wegefläche bzw. Straße gehandelt hat. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, wäre mit dem vollständigen Abriss der Betonplatten und damit auch des Wegekörpers die betrieblich-öffentliche Straße beseitigt worden. Die anschließend auf dem ehemaligen Betriebsgelände neu hergestellte „Ringstraße“ hatte einen anderen Verlauf als der Betonplattenweg. Für die „Ringstraße“ wurden ganz andere Grundflächen in Anspruch genommen als diejenigen, auf denen der Betonplattenweg verlief. Hierzu wird auf Bl. 138, 368 d. A. verwiesen. Der nördliche Anschluss der „Ringstraße“ an den E-Straße war zuvor nicht vorhanden und verläuft auf zuvor nicht befestigten und nicht als Wegefläche genutzten Flächen. Der westliche Abschnitt der „Ringstraße“ verläuft ebenfalls auf zuvor nicht befestigten Flächen des ehemaligen Betriebsgeländes. Der südliche Abschnitt der „Ringstraße“ verläuft mitten durch das ehemalige Stallgebäude, teils quer zum früheren Betonplattenweg, verläuft sodann über zuvor unbefestigte Flächen und mündet an einer Stelle in den E-Straße, an der zuvor auch der Betonplattenweg, allerdings in erheblich größerer räumlicher Ausdehnung, in den E-Straße gemündet hatte. Der frühere Verlauf des Betonplattenweges wiederum wurde zu wesentlichen Teilen mit den Reihenhäusern bebaut. Der im Vergleich zu dem früheren Betonplattenweg in räumlicher Hinsicht andersartige Verlauf der „Ringstraße“ hätte nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 StrWG M-V ohne förmliche Widmung i. S. d. § 7 Abs. 1 StrWG M-V weiterhin als dem Gemein- und Anliegergebrauch gewidmete öffentliche Straße qualifiziert werden können. Von den in § 7 Abs. 5 StrWG M-V genannten Alternativen der Elastizität einer Widmung käme allenfalls diejenige einer „unwesentlichen Verlegung“ in Frage. Im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Rechtssicherheit kann nur eine genau abgegrenzte (Grund-) Fläche als öffentliche Straße gewidmet bzw. als betrieblich-öffentliche Wegefläche als öffentliche Straße in Landesrecht übergeleitet werden. Ohne erneute Widmung ist es ausgeschlossen, dass neu angelegte Wegekörper, wie die 1998 hergestellte Ringstraße, die tatsächlich andere bzw. ganz überwiegend andere Grundstücksflächen in Anspruch nehmen als frühere betrieblich-öffentliche Straßen, als öffentliche Straßen in das Wegenetz des Landes übergeleitet werden. Für die Verschiebung oder Verlegung eines öffentlichen Weges müssen vielmehr auch nach der Verschiebung oder Verlegung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StrWG M-V (d.h. eine ordnungsgemäße Widmung) gegeben sein. Da die Herstellung der „Ringstraße“, um als öffentlich gewidmete Straße qualifiziert werden zu können, auch dann eine neue Widmung i. S. d. § 7 Abs. 1 StrWG M-V erforderte, wenn es sich bei dem früheren Betonplattenweg auf dem Gelände der ehemaligen Tierzuchtanlage um eine übergeleitete betrieblich-öffentliche Straße gehandelt hätte, kam es auf die von der Klägervertreterin beantragte Zeugenvernehmung, mit der die Eigenschaft des Betonweges als betrieblich-öffentlich bezeugt werden sollte, mangels Erheblichkeit nicht an. Der Beweisantrag war deshalb abzulehnen. Der Beweisantrag war aus einem weiteren Grund unerheblich. Die Voraussetzungen für die Annahme einer vor 1990 als Betonplattenweg entstandenen betrieblich-öffentlichen Straße auf dem Gelände der ehemaligen Tierzuchtanlage der LPG „M.“, die als öffentliche Straße ohne weitere Widmung in Landesrecht übergeleitet worden sein soll, liegen nicht vor. Beschlüsse, Urkunden oder sonstige Nachweise, insbesondere eine sog. Freigabeerklärung eines zuständigen Rechtsträgers, dass es sich bei dem Betonplattenweg um eine betrieblich-öffentliche Straße gehandelt hat, gibt es nicht. Dass der Plattenweg der betrieblichen Nutzung der Tierzuchtanlage diente, ist offensichtlich. Tragfähige Hinweise darauf, dass der Plattenweg daneben auch einer spezifischen öffentlichen Nutzung diente, sind jedoch nicht ersichtlich. Dem Plattenweg kam keine erkennbare Verbindungsfunktion von einem Ort zu einem anderen Ort zu, die für eine öffentliche Nutzung i. S. e. Verkehrsfunktion eine Rolle spielen könnte. Selbst wenn dort Privatpersonen gewohnt hätten, wie die Kläger vortragen, diente der auf dem Betriebsgelände der LPG verlaufende Plattenweg auch der Zugänglichkeit der Anwohnerwohnungen, nicht aber irgendwelchen erkennbaren verkehrsfunktionalen öffentlichen Zwecken. Das gilt auch für den Zeitraum von 1992 – 1994, in welchem auf dem ehemaligen LPG-Betriebsgelände ein Autohandel betrieben wurde. Die Nutzung von Grundstücken durch Post und Müllabfuhr, um Sendungen zuzustellen und Müll abzufahren, macht diese Grundstücke nicht zu von jedermann zu einer Verkehrsfunktion nutzbaren öffentlichen Fläche. Soweit die von den Klägern als etwaige Zeugen benannten Personen behaupten, das Gelände der ehemaligen Tierzuchtanlage sei früher für jedermann zu jeder Zeit zugänglich gewesen, führt das zu keiner anderen Bewertung. Wie dargelegt, bedurfte es neben der offensichtlichen betrieblichen Nutzung einer Wegefläche, dass diese einem speziellen öffentlichen Nutzungszweck dienen musste (Sauthoff, a.a.O. Tz. 16), um als betrieblich-öffentlich qualifiziert werden zu können. Einen solchen auch-öffentlichen Nutzungszweck haben aber weder die Kläger noch die von ihnen benannten Zeitzeugen in ihren schriftlichen Erklärungen behauptet bzw. darlegen können. Ein solcher ist angesichts des „Rundkurses“ des Betonplattenweges um die Stallgebäude herum auch nicht im Ansatz erkennbar; die (etwaige) schlichte Duldung der wegemäßigen Benutzung des Betonplattenweges durch Dritte bewirkt schließlich auch nicht dessen Qualifikation als betrieblich-öffentlich (vgl. Sauthoff, a. a. O. Tz. 17). Auf die Aussagen der angebotenen Zeugen, wonach der Betriebshof der LPG von der E-Straße aus über 2 Zufahrten zugänglich war, die jedermann nutzen konnte und dass sich auf dem Betriebsgelände Privatwohnungen befanden, kam es insoweit auch nicht an. Auf weitere, zwischen den Beteiligten teils streitige Umstände kommt es ebenfalls nicht an. Es ist unerheblich, ob die Beigeladene zu 1) mit der O. GmbH einen Erschließungsvertrag des Inhalts schließen wollte, dass die für eine Erschließung benötigten Grundflächen nach der Herstellung von Erschließungsanlagen, insbesondere der Ringstraße, in das Eigentum der Beigeladenen übertragen werden sollte, damit diese eine entsprechende Widmung vornehmen konnte. Es ist weiter unerheblich, dass die O. GmbH ihr Einverständnis zu der Nutzung der „Ringstraße“ als öffentliche Straße gegeben haben dürfte, da es zu einer förmlichen Widmung der Ringstraße eben nicht gekommen ist. Schließlich ist es unerheblich, ob es die Beigeladene zu 1) bei der Veräußerung der Verkehrsflächen der Ringstraße an den Beigeladenen zu 2) zu Recht oder zu Unrecht unterlassen hat, ein etwaiges Vorkaufsrecht auszuüben. Tatsächlich hat sie es nicht ausgeübt und hat deshalb auch nicht der Verfügungsbefugnis i. S. d. § 7 Abs. 3 StrWG M-V hinsichtlich der Verkehrsflächen der Ringstraße erlangt. Soweit die Vertreterin der Klägerin angeregt hat, den G-, Wasser- und Abwasserverband im Hinblick auf die Öffentlichkeit der Versorgungsleitungen gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, ist die Kammer dem nicht gefolgt. Soweit es um den Status der „Ringstraße“ als öffentliche Straße i. S. d. § 7 StrWG M-V geht, ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung auch dem G-Wasser- und Abwasserverband gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Aufgrund des Erschließungsvertrages vom 26.09.1997 zwischen dem G-, Wasser- und Abwasserverband, der H Aufbereitungs- und Entsorgungs-GmbH, der Beigeladenen zu 1) sowie der O. GmbH als Erschließungsträgerin und Eigentümerin der betroffenen Flurstücke sind die Versorgungsleitungen des G-Wasser- und Abwasserverbandes mit dem Einverständnis der O. GmbH unter der später hergestellten „Ringstraße“ zulässigerweise verlegt worden. Die danach aufgetretene Frage der Öffentlichkeit der „Ringstraße“ berührt die Rechtsverhältnisse des G Wasser- und Abwasserverbandes im Hinblick auf die Versorgungsleitungen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen des Beigeladenen zu 2) waren erstattungsfähig, da er sich durch Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt und insoweit obsiegt hat; sie sind von den unterlegenen Klägern zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) waren nicht erstattungsfähig, weil er sich nicht durch Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Streitig ist die Qualifikation einer an die Straße „E-Straße“ anschließenden Wegefläche als öffentliche Straße, die die Reihenhäuser mit den Hausnummern E-Straße 10 – 22 in E-Stadt erschließt. Der streitige Straßenabschnitt (im Folgenden: „Ringstraße“) hat aktuell die Flurstücksnummern 4/84, 4/85 und 4/86 der Flur 1, Gemarkung E-Stadt und zweigt in westlicher Richtung von dem ansonsten geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufenden E-Straße u-förmig ab. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes E-Straße, Flurstück 4/33. Die Beigeladene zu 1) (Gemeinde E-Stadt) beschloss am 12.12.1991 für das mit den heutigen Reihenhäusern bebaute Gebiet den Bebauungsplan Nr. 6, „Wohngebiet E-Straße“, aufzustellen. Das B-Planverfahren wurde nicht zu Ende geführt; der zuletzt erreichte Planungsstand ist nicht bekannt. Ursprünglich befand sich auf dem Gebiet der gegenwärtigen Reihenhausanlage eine in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts errichtete Stallanlage aus zwei über Eck errichteten Ziegelsteingebäuden, die später in die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) „M.“ eingebracht wurde. Die LPG unterhielt dort einen Tierzuchtbetrieb, der 1989 eingestellt wurde. Das LPG-Betriebsgelände war über zwei von der E-Straße westlich abzweigende Betonplattenwege zugänglich, die zu den LPG-Ziegelsteingebäuden und um sie herum verliefen. Von 1992 – 1994 wurde auf dem Gelände der ehemaligen Tierzuchtanlage ein Autohandel mit Werkstatt und Kundenparkplatz betrieben, das Grundstück war zu diesem Zweck angemietet worden. In einem der Gebäude auf dem Grundstück befand sich nach der Angabe eines Mitinhabers des Autohandels „eine Wohnung, die vom Vorbesitzer zur Unterbringung von Fachkräften genutzt“ worden sei. Auf Beschluss der Gemeindevertretung E-Stadt vom 15.08.1996 wurde der „E-Straße“ als eine von insgesamt 17 bestehenden Straßen förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung wurde im Amtsblatt „…“ vom 17.09.1996 öffentlich bekannt gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die streitige u-förmige Wegefläche in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung der heutigen „Ringstraße“ noch nicht hergestellt worden. Im März 1997 beantragte die O. GmbH die Genehmigung für den Neubau von 12 Einfamilienhäusern auf dem Gelände der ehemaligen LPG-Tierzuchtanlage. Mit notariellem Vertrag vom 24.04.1997 erwarb die O. GmbH eine unvermessene Teilfläche zur Größe von ca. 3.370 m² aus dem Grundstück Flur 1, Flurstücke 4/4, 4/5 und 4/7, die das ehemalige Betriebsgrundstück der LPG bildeten. Unter dem 26.08.1997 schlossen der G-Wasser- und Abwasserverband, die H Aufbereitungs- und Entsorgungs-GmbH, die Gemeinde E-Stadt und, als Erschließungsträger, die O. GmbH einen Vertrag über die Planung, Durchführung und Finanzierung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs-Erschließungsmaßnahmen des Gebiets „E-Straße“ in E-Stadt. In der Vorbemerkung des Vertrages heißt es “Zur Durchführung der Erschließung hat die Gemeinde den Erschließungsträger vertraglich gebunden, der zugleich Grundstückseigentümer ist.“ In Nummer 7 (Grundstücke und Eigentum) des Vertrages heißt es: „Die Gemeinde gewährleistet, dass die für die Errichtung der Anlagen erforderlichen öffentlichen Grundstücke, Straßen, Wege und Plätze zur Verfügung gestellt werden.“ Unter dem 10.09.1997 teilte der Beklagte der O. GmbH die Hausnummern „E-Straße 10 – 21“ für die zu errichtenden Reihenhäuser zu. Mit Schreiben vom 04.12.1997 wurde auf Briefpapier der I. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der I. Beteiligungsverwaltung GmbH, die als „Erschließungsträger“ bezeichnet waren, der unteren Bauaufsichtsbehörde bestätigt, dass sich für das Bauvorhaben „Neubau von 12 Einfamilienhäusern am E-Straße“ vorgesehene Leitungen, Kabel und weitere Medien der kommunalen Ver- und Entsorgung innerhalb des Flurstückes 4/39 befänden und somit alle Leitungen im öffentlichen Raum lägen. Das Flurstück 4/39 werde der Gemeinde E-Stadt „gewidmet“. Das Schreiben war von dem Geschäftsführer der O. GmbH, H., unterschrieben. Unter dem vorgenannten Schreiben befindet sich eine undatierte Erklärung der damaligen Bürgermeisterin der Gemeinde E-Stadt, wonach „zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger vertraglich die Übergabe des Flurstückes 4/39 mit der abgeschlossenen Erschließung und Straßenbau nach Widmung als kommunale Fläche“ vereinbart sei. Mit „Erschließungsvertrag“ vom 18.02.1998 beauftragte die O. GmbH die Firma Jürgen J. mit der Herstellung von Schmutzwasser-, Regenwasser- und Trinkwasserleitungen, Straßen- und Wegebauarbeiten, der Herstellung der Straßenbeleuchtung und einer Lärmschutzwand für den „E-Straße“ in E-Stadt, wobei auf den Vertrag über die Planung, Durchführung und Finanzierung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs-Erschließungsmaßnahmen des Gebiets „E-Straße“ in E-Stadt vom 26.08.1997 Bezug genommen wurde. In der Folgezeit wurden auf dem Gebiet der ehemaligen Tierzuchtanlage nach einer Grundstücksparzellierung 12 Einfamilienreihenhäuser mit den Anschriften „E-Straße 10 – 21“ errichtet und ab 1998 u.a. an die Kläger veräußert. Die Grundstücke wurden von der ebenfalls 1998 neu angelegten u-förmigen Wegefläche – der Ringstraße – erschlossen. Die Erschließungskosten für die Ringstraße waren im Kaufpreis für die Anliegergrundstücke enthalten (LG A-Stadt, U. v. 25.05.2021, …, BA Nr. 1). Die Baugenehmigungen waren unter Hinweis auf § 34 Abs. 2 BauGB erteilt worden (Baugenehmigung vom 07.08.1997). Ausweislich eines mit dem bestehenden Kataster überblendeten Luftbildes aus dem Jahr 1991, das die damalige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zeigt (Bl. 158 d. A.), verläuft die streitgegenständliche „Ringstraße“ in räumlicher Hinsicht ganz überwiegend auf anderen Grundflächen als der frühere Betonplattenweg. Nach den Feststellungen des Landgerichts A-Stadt im Urteil vom 25.05.2021 (…) sah die planerische Gestaltung der Reihenhäuser E-Straße 10 – 16 sowie 17 – 21 eine Zuwegung und eine Zuleitung mit Wasser, Schmutz- und Abwasser, Gas-Elektro-und Datenleitung zu den jeweiligen Reihenhäusern über das im Vertrag als „öffentliche Straße“ ausgewiesene Flurstück 4/81 (gegenwärtig die streitbefangenen Flurstücke 4/84, 4/85 und 4/86) vor. „Das Flurstück 4/81 bildete ursprünglich eine Ringstraße zur Erschließung der Reihenhaus- und Garagengrundstücke. Geplant war die Ringstraße als Einbahnstraße mit Zufahrt im nördlichen Teil. (…). Für die Verkehrsfläche 4/81 besteht zugunsten der Anliegerflurstücke weder ein eingetragenes dingliches Nutzungsrecht noch eine öffentlich-rechtliche Baulast. Auch ein förmlicher Bebauungsplan oder eine straßenrechtliche Widmung durch die jeweils zuständige Behörde bestehen nicht (…).“ Nach dem Versterben ihres Geschäftsführers wurde die O. GmbH im Handelsregister 2006 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht; nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung war zuvor kein Insolvenzverfahren durchgeführt worden. Der Beigeladene zu 2) erwarb das mit dem letzten Reihenhaus bebaute Flurstück 4/32 im Wege einer Zwangsversteigerung (von einer unbekannten Privatperson wohl im Jahr 2011). Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.10.2012 erwarb er auch die streitgegenständliche Verkehrsfläche (damals die Flurstücke 4/80 und 4/81, insgesamt 901 m²) von der O. GmbH von dem eigens hierfür eingesetzten Nachtragsliquidator Dr. M. zu einem Kaufpreis von 28.000,00 € (LG A-Stadt, a.a.O.). Der Beklagte stellte unter dem 30.10.2012 in einem internen Vermerk fest, dass für die vorgenannten Flurstücke (bezeichnet als Flurstücke 4/72 = 13 m², 4/74 = 21 m², 4/75 = 18 m², 4/76 = 862 m²) ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach dem BauGB nicht bestehe. Der Feststellung war der Hinweis beigefügt, dass die Anlieger einen Antrag auf Widmung als öffentliche Straße gestellt hätten. Mit Schreiben vom 03.01.2013 informierte der Beigeladene zu 2) die anderen Anlieger der „Ringstraße“ über den privatrechtlichen Erwerb der streitgegenständlichen Verkehrsfläche. Er wies auf die Existenz von Notwegerechten für Anlieger nach § 917 Abs. 1 BGB nebst seinem Anspruch auf einschlägige Geldrenten hin und schlug den Abschluss entsprechender Vereinbarungen vor. Alternativ schlug er eine grundbuchrechtliche Sicherung des jeweiligen Geh- und Fahrrechts gegen eine angemessene einmalige Abstandszahlung der Nutzungsberechtigten vor. In der Folgezeit blockierte der Beigeladene zu 2) den westlichen Teil der „Ringstraße“ in Höhe seines Grundstückes Flurstück 4/32 durch Zäune. Die Zäune wurden auf den Flurstücksgrenzen der Flurstücke 4/86 und 4/84 im Norden sowie im Süden auf dem Flurstück 4/86 so errichtet, dass die Eigentümer der Stellplatzflurstücke 4/40 und 4/41 ihre Stellplätze über den südlichen Abschnitt der „Ringstraße“ anfahren können (vgl. Bl. 334 d. A.). Am 19.12.2013 lehnte die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 1) einen Anliegerantrag auf Widmung des Abschnitts Ringstraße der E-Straße als öffentliche Straße einstimmig ab. Dem Beschluss war eine ausführliche Problembeschreibung beigefügt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 145 d. A.). U.a. wurde dargelegt, dass die ursprünglich beabsichtigte Übertragung des Eigentums an den Verkehrsflächen der Ringstraße von der O. GmbH auf die Beigeladene zu 1) wegen Insolvenz der O. GmbH nicht umgesetzt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Widmung der Ringstraße nach § 7 Abs. 3 StrWG M-V lägen nach dem privatrechtlichen Erwerb der Verkehrsflächen durch den Beigeladenen zu 2) nicht mehr vor, ihr Erwerb sei aus Kostengründen auch nicht mehr gewollt. Ebenfalls am 19.12.2013 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen zu 1) erneut, den Bebauungsplan Nr. 6, Wohngebiet „E-Straße“ in E-Stadt aufzustellen. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, „die Fläche, die als Verkehrsfläche genutzt wird, als private Verkehrsfläche festzusetzen“. Der Beschluss wurde nicht umgesetzt. Am 21.03.2017 empfahl der Bürgermeister der Beigeladenen zu 1), den Aufstellungsbeschluss vom 19.12.2013 wegen des Privateigentums an der Verkehrsfläche ruhen zu lassen oder aufzuheben. Mit Beschluss vom 19.12.2014 gab das Landgericht A-Stadt dem Beigeladenen zu 2) u.a. auf, die Nutzung der Verkehrsfläche E-Straße, Flurstück 4/76, auch durch Kraftfahrzeuge zu gewähren (…). Mit Städtebaulichem Vertrag vom 22.01.2017 gab die Beigeladene zu 1) die Ausarbeitung des B-Planes Nr. 6, „Wohngebiet E-Straße“, einem Planungsbüro in Auftrag. Der Beigeladene zu 2) erhob am 28.12.2018 vor dem Amtsgericht A-Stadt Klagen gegen mehrere am „Ringweg“ anliegende Reihenhauseigentümer u.a. mit dem Ziel der Feststellung eines Notwegerechtes der Anlieger auf seinem Grundstück sowie deren Verurteilung zur Zahlung einer Notwegerente seit dem Jahr 2015. Im August/Oktober 2020 lag der Entwurf des B-Planes Nr. 6 der Beigeladenen zu 1) vor. Dessen weiteres rechtliches Schicksal ist nicht bekannt. Mit Beschluss vom 18.03.2021 stellte die Gemeindevertretung der Gemeinde E-Stadt fest, „dass die Ringstraße E-Straße Hausnummern 10 – 22 eine öffentliche Straße ist“, und forderte den Beklagten auf, dem Beigeladenen zu 2) unverzüglich unter Zwangsgeldandrohung aufzugeben, die an sein Grundstück angrenzenden Zäune und Tore sowie die im öffentlichen Straßenraum errichteten Garagen abzuräumen“. Der Beklagte lehnte die an ihn gerichtete Forderung unter dem 03.05.2021 unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten, wonach es sich bei der streitgegenständlichen Verkehrsfläche um nicht öffentlich-rechtlich gewidmetes Privateigentum handele, ab. Der Landrat des Landkreises K. stellte als untere Rechtsaufsichtsbehörde am 18.05.2021 aus formalen Gründen die Nichtigkeit der Gemeinderatsbeschlüsse vom 18.03.2021 fest. Das Landgericht A-Stadt wies die Klage des Beigeladenen zu 2) gegen mehrere Anlieger des „Ringweges“ auf Feststellung eines Notwegerechtes und entsprechender Zahlung einer Notwegerente mit Urteil vom 25.05.2021 – … - ab. Der Beigeladene zu 2) legte dagegen bei dem Oberlandesgericht Berufung ein; eine Entscheidung des OLG steht noch aus. Die Kläger haben am 28.10.2021 die vorliegende Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass es sich bei der streitbefangenen Ringstraße um eine öffentliche Straße handele. Bereits zu LPG-Zeiten, jedenfalls etwa ab 1953, habe die Möglichkeit bestanden, zu dem geradlinig Richtung Norden verlaufenden E-Straße über beide Zugänge des Hufeisens/Rings um die Stallanlage herum zu fahren. Ein Betreten und Befahren sei jederzeit und für jedermann möglich gewesen, was zahlreiche ältere Einwohner bestätigen könnten. Es handele sich um eine alt-öffentliche Straße i. S. d. § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V i. V. m. den Straßenverordnungen der DDR von 1957 und 1974, gegebenenfalls um eine betrieblich-öffentliche Straße i. S. d. § 3 Abs. 3 StVO DDR 1974, die gem. § 62 StrWG M-V übergeleitet worden sei. Dem stehe nicht entgegen, dass 1996 vor dem Abriss der Stallgebäude ein Bauzaun um diese herum errichtet worden sei. Außerdem sei eine förmliche Widmung auch der Ringstraße durch die Gemeinde als Straßenbaulastträger mit der Zustimmung des damaligen Eigentümers (der O. GmbH) durch Beschluss vom 15.08.1996, bekanntgemacht am 17.09.1996, erfolgt. Damals sei u.a. der „E-Straße“ gewidmet worden. Die Definition des Umfanges ergebe sich aus der Formulierung „von Anfang Grundstücksgrenze des ersten Grundstückes bis zum Ende des letzten Grundstückes“. Die Widmung sei abstrakt und habe sich insoweit auch auf die zum Zeitpunkt des Widmungsbeschlusses noch bautechnisch anders ausgeformte Teilabschnitte der E-Straße bezogen. Denn sie sei weder auf bestimmte Grundstücksflächen noch auf Hausnummern bezogen. Außerdem sei augenfällig, dass der Ringstraßenbereich der E-Straße nach Fertigstellung als Verkehrsanlage den vorhandenen E-Straße ergänze. Genau für diesen Fall erstrecke die Regelung des § 7 Abs. 5 StrWG M-V die Wirkung einer Widmung auf den hinzugekommenen Teil. Das Einverständnis des damaligen Eigentümers habe vorgelegen und die Überlassung für den öffentlichen Straßenverkehr sei spätestens zum Zeitpunkt der Fertigstellung erfolgt. Die Straße sei von der Eigentümerin freigegeben worden. Die im Rahmen der Baumaßnahme des Investitionsvorhabens Reihenhausanlage geringfügig vorgenommene Verschiebung der Ringstraße von dem ursprünglichen Verlauf ändere nichts an der Bestimmung der Öffentlichkeit der Straße. Hierzu bestimme § 7 Abs. 5 StrWG M-V, dass in dem Fall, dass eine öffentliche Straße verbreitert, ergänzt oder unwesentlich verlegt werde, die neu hinzugekommenen Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Straßenverkehr als gewidmet anzusehen seien, sofern der Eigentümer der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt habe. Einer öffentlichen Bekanntmachung bedürfe es dann nicht. Zudem habe sich die Gemeinde bei ihrer späteren Bebauungsplanung an der vorhandenen Versiegelung, auch dem Bestand der betrieblich-öffentlichen Straße orientiert. Schließlich sei davon auszugehen, dass seinerzeit zwischen dem Erschließungsträger und der Gemeinde auch hinsichtlich der Erstellung der Straße ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei, auch wenn dieser bislang nicht aufgefunden worden sei. Dafür gebe es verschiedenen Anhaltspunkte. Der Erschließungsträger habe das Straßengrundstück herausmessen lassen. Gemeinde und Erschließungsträger hätten gegenüber dem G-Wasser- und Abwasserverband übereinstimmend bestätigt, dass die für die Errichtung der Anlagen des Verbandes erforderlichen öffentlichen Grundstücke, Straßen, Wege und Plätze zur Verfügung gestellt würden. In der Folgezeit habe die Gemeinde alle Pflichten eines Straßenbaulastträgers erfüllt, die Straßenbeleuchtung, die Straßenreinigung und den Winterdienst sichergestellt sowie eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen einer Werbetafel im öffentlichen Straßenraum erteilt. Im Schreiben der Erschließungsträgerin vom 04.12.1997 werde bestätigt, dass die Fläche des Ringweges (Flurstück 4/39 – 4/76) als gewidmete Straße in das Eigentum der Gemeinde übertragen werden solle. Die Klage sei als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und zulässig. Sie (die Kläger) möchten geklärt wissen, ob die Ringstraße, die sie viele Jahre lang als Erschließungsstraße zu ihrem Grundstück genutzt hätten, eine öffentliche Straße i. S. d. StrWG M-V sei. Ihr Feststellungsinteresse liege darin, dass die Zuordnung der Straße als öffentliche Straße dazu führen könne, dass der Beklagte für die Vermeidung und Beseitigung von Störungen der Nutzung der öffentlichen Straße als Ordnungsbehörde zuständig sei. Die Beigeladene zu 2) habe am 24.03.2022 erneut den – von der Rechtsaufsicht allerdings beanstandeten - Beschluss gefasst, das Amt als Ordnungsbehörde aufzufordern, dem Beigeladenen zu 2) aufzugeben, die von ihm aufgestellten Zäune und Container auf der Ringstraße zu räumen. Der Beklagte sei auch richtiger Klagegegner. Es gehe nicht um ein Tätigwerden des Straßenbaulastträgers, die Ringstraße zu widmen, sondern ausschließlich darum, dass die bestehende rechtliche Zuordnung, die Öffentlichkeit der Straße, anerkannt werde und künftig zur Grundlage von entsprechenden Rechtshandlungen bzw. Ordnungsmaßnahmen durch den Beklagten gemacht werden könne, der solche Ordnungsmaßnahmen bislang mit Hinweis auf das Privateigentum des Beigeladenen zu 2) an der Ringstraße abgelehnt habe. Die Vertreterin der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Straßenverlauf (Ringstraße) der E-Straße vor den Reihenhäusern mit den Hausnummern 10 – 22 in E-Stadt (Flur 1 Flurstücke 4/84, 4/85, 4/86) öffentliche Straße ist. Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, nicht passiv legitimiert zu sein. Zuständig für die Feststellung, dass es sich bei der streitbefangenen Ringstraße um eine öffentliche Straße handele, sei gem. §§ 7 Abs. 1 und 14 StrWG M-V der Träger der Straßenbaulast, hier die Beigeladene zu 1) als Gemeinde. Soweit die Beigeladene zu 1) am 18.03.2021 deklaratorisch festgestellt habe, dass die Wegefläche E-Straße 10 – 22 eine öffentliche Straße sei, habe die Rechtsaufsichtsbehörde am 18.05.2021 die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Zwischen den Klägern und dem Beklagten sei kein Rechtsverhältnis ersichtlich, in dem eine Feststellung der Widmung der Wegefläche für den öffentlichen Verkehr in Betracht komme. Unabhängig davon fehle es an einem Feststellungsinteresse der Kläger. Ihnen gehe es um die Veranlassung des Beklagten, gegen den Beigeladenen zu 2) ordnungsbehördlich vorzugehen. Eine Feststellungsklage sei gem. § 43 Abs. 2 VwGO aber ausgeschlossen, wenn die Kläger ihr eigentliches Begehren des ordnungsrechtlichen Einschreitens des Beklagten im Wege der Verpflichtungsklage geltend machen könnten. Im Rahmen einer Verpflichtungsklage sei dann zu klären, ob die dafür erforderlichen sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorlägen. Einer Feststellungsklage bedürfe es dafür nicht. Es gebe keine feststehende rechtliche Zuordnung der privaten Zuwegung als öffentliche Verkehrsfläche. Den Klägern fehle für eine Verpflichtungsklage die Rechtsgrundlage. Auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück der LPG habe es zu keinem Zeitpunkt einen öffentlichen Weg gegeben. Wie bei jedem Grundstück habe es Grundstücksauffahrten gegeben, diese seien jedoch keiner öffentlichen Nutzung zugänglich gewesen. Diese sei bereits durch die restriktive Tierseuchenverordnung der DDR vom 11.08.1971 ausgeschlossen gewesen. Das Grundstück sei immer eingezäunt und nicht für jedermann frei zugänglich gewesen. Die Zaunanlage des ehemaligen Betriebsgrundstückes sei in dem Vermessungsplan des Vermessungsingenieurs L. vom 06.09.1996 mit dem Symbol für eine feste Zaunanlage, die um das gesamte Betriebsgrundstück herum verlaufen sei, eingemessen worden. Die Zaunanlage sei bereits auf dem mit der Klage eingereichten Foto aus dem Jahr 1991 gut zu erkennen. Der Vermerk „Bauzaun“ im Vermessungsplan ändere nichts an der Tatsache der feststehenden Zaunanlage, zudem sei die Beschriftung „Bauzaun“ an der maßgeblichen Einzäunung zur E-Straße hin nicht vorgenommen worden. Die Hofbefestigung und die Zuwegung auf dem LPG-Betriebsgelände zu den Stallanlagen einschließlich der Grundstücksauffahrten hätten vor 1989 ausschließlich der betrieblichen Nutzung gedient. Ein öffentlicher Verkehr auf diesen Flächen sei weder gegeben noch erforderlich gewesen. Ein Luftbild aus dem Jahr 1991 mit aufgelegten heutigen Flurstücksgrenzen zeige, dass es keine Identität von Teilflächen, insbesondere der vollständig neuen Wegeführung, mit der ursprünglichen Nutzung gebe. Das LPG-Betriebsgrundstück sei auch nach der Betriebseinstellung 1988/1989 nicht öffentlich genutzt worden. Einen Erschließungsvertrag der O. GmbH mit der Beigeladenen zu 1), wonach die Wegeflächen der Ringstraße der Gemeinde übergeben werden sollten, gebe es nicht. Der Erschließungsvertrag vom 26.08.1997 zwischen der O. GmbH als Erschließungsträger, der Beigeladenen zu 1) und dem G-Wasser- und Abwasserverband über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungserschließungsanlagen erfasse keine Verkehrsflächen. Wegeanlagen und deren Übernahme in die Straßenbaulast der Gemeinde seien nicht Gegenstand des Vertrages. Die Kläger hätten es versäumt, im Rahmen des Bauträgervertrages die zivilrechtliche Sicherung der Nutzung der Wegeflächen zu regeln. Für die Nutzung der Privatstraße des Beigeladenen zu 2) stehe ihnen ein entgeltliches Notwegerecht zur Verfügung, die hierüber zu führenden Auseinandersetzungen seien zivilrechtlicher Art und würden mittlerweile vor dem Oberlandesgericht geführt. Die Widmung vom 15.08.1996 erfasse nicht die heutige „Ringstraße“. Das Flurstück der Straße „E-Straße“ sei sowohl vor 1990 als auch zum Zeitpunkt der Widmung unverändert bis heute geblieben und klar definiert. Eine weitere Fläche in kommunalem Eigentum, die als „E-Straße“ hätte gewidmet werden können, habe es 1996 nicht gegeben. Die Anwendung des § 7 Abs. 5 StrWG M-V auf die Ringstraße sei ausgeschlossen. Die Errichtung einer privaten Erschließungsstraße für eine Reihenhausanlage sei keine Verbreiterung, Begradigung, Ergänzung oder unwesentliche Verlegung der bestehenden Verkehrsanlage der E-Straße. Es fehle bereits der unmittelbare räumliche Zusammenhang. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung gehe in einer Stellungnahme vom 23.05.2017 ebenfalls davon aus, dass es sich bei dem streitbefangenen Straßenabschnitt um eine Privatstraße und nicht um eine öffentlich-rechtlich gewidmete Straße handele. Der Vertreter des Beigeladenen zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig, weil die Durchsetzung eines vermeintlichen Wegebenutzungsrechts an einem Privatgrundstück in die Zuständigkeit der Zivilgerichte falle. Es handele sich um eine Streitigkeit zwischen Grundstücksnachbarn, die nicht über das öffentliche Recht geklärt werden könne. Sofern im Rahmen des Zivilrechtsstreits das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Widmung von streiterheblicher Bedeutung sein sollte, müsse das Zivilgericht das Bestehen einer Widmung in eigener Zuständigkeit prüfen. Die Überleitung einer auch vor 1990 tatsächlich nicht vorhandenen öffentlichen bzw. betrieblich-öffentlichen Nutzung der LPG-Fläche auf die streitgegenständliche Fläche der Ringstraße scheitere bereits an der fehlenden Deckungsgleichheit beider Flächen. Ausweislich des am 12.04.2021 mit dem bestehenden Kataster überblendeten Luftbildes, das die damalige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zeige, stehe der Verlauf der derzeitigen Wegeflurstücke in keinem Zusammenhang mit der damaligen Lage der Betonplatten auf dem LPG-Betriebsgrundstück. Die vollständige Neuherstellung in anderer Lageanordnung schließe die Anwendung des § 7 Abs. 5 StrWG M-V aus. Die LPG-Betriebsfläche sei niemals zur öffentlichen oder betrieblich-öffentlichen Nutzung freigegeben gewesen. Zum öffentlichen Straßenraum der E-Straße sei sie durch eine feste Einzäunung abgegrenzt gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, welchem Zweck ein Betreten oder Befahren der Fläche außerhalb der LPG-Nutzung gedient haben sollte. Die Widmung der E-Straße im August 1996 habe nichts mit der erst rund 2 Jahre später entstandenen Ringstraße zu tun. Eine frühere Widmung der E-Straße könne sich auch nicht im Wege der Elastizität der Widmung gem. § 7 Abs. 5 StrWG M-V auf die 1998 vollständig neu hergestellte Ringstraße beziehen. Weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Öffentlichkeit der Ringstraße ergäben sich auch nicht aus dem Erschließungsvertrag vom 26.08.1997 über Wasser- und Abwassereinrichtungen; einen Erschließungsvertrag über Verkehrsflächen der O. GmbH mit der Beigeladenen zu 1) gebe es nicht. Der Vertreter der Beigeladenen zu 1) hat erklärt, keinen Antrag zu stellen. Die Beigeladene zu 1) hält den Beklagten im Sinne des Feststellungsantrages der Kläger für passivlegitimiert. Das Feststellungsinteresse der Kläger ergebe sich aus der Infragestellung der kommunalen Selbstverwaltung durch den Beklagten. Dieser weigere sich in Verkennung der gemeindlichen Widmung der E-Straße in eskalierender Weise, den verfassungsrechtlich gebotenen Auftrag zur Verwaltung gem. § 127 KV M-V durchzuführen. Er setze Beschlüsse der Gemeinde, die sich gegen die Sperrung eines Teils des Straßengrundstückes der E-Straße durch den Eigentümer zur Wehr setzen wolle und ihn auffordern wolle, Sperrmaßnahmen unverzüglich zu beseitigen, nicht um. In der Kette des gemeindlichen Interesses der Bürger, der Gemeinde selbst und der die Verwaltungsaufgaben wahrnehmenden Funktion des Amtes würden die Konflikte um die rechtliche Einordnung der E-Straße als eines öffentlich gewidmeten Weges deutlich. Die Kläger verfolgten als Bürger das aus dem Organverhältnis zwischen Gemeinde und Amtsverwaltung entstandene Konfliktpotential und Feststellungsinteresse der Gemeinde als eigenes Feststellungsinteresse, dem sich die Gemeinde anschließe. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des BVerwG davon auszugehen, dass im Verhältnis von Hoheitsträgern davon auszugehen sei, dass diese ihre – gerichtlich festgestellten – Pflichten erfüllten und deswegen die Feststellungsklage insoweit nicht nachrangig sei (z.B. Urt. V. 27.10.1970, VI C 8.69, BVerwGE 36,179). In der Sache wird geltend gemacht, dass eine Widmung des streitgegenständlichen Abschnitts der E-Straße gem. § 7 Abs. 1 StrWG M-V erfolgt sei. Es sei davon auszugehen, dass der E-Straße bereits gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V weiterhin als öffentliche Straße gegolten habe. Öffentlicher Verkehr habe etwa durch die Post für Zustellungszwecke und an die Adresse der LPG sowie der Anwohner der privat genutzten Wohnungen und für die Müllabfuhr bestanden. Die Gemeinde habe jedenfalls am 15.08.1996 die Widmung der E-Straße abstrakt beschlossen, was den gesamten E-Straße und damit auch den hier gegenständlichen Abschnitt erfasst habe. Die Baugenehmigung vom 07.08.1997 sei davon ausgegangen, dass die öffentlichen Versorgungsleitungen im öffentlichen Straßenraum lägen, wovon auch der Erschließungsträger, die O. GmbH, bei der Herstellung der Erschließungsanlagen ausgegangen sei und diese, hier die Erschließungsstraße, nach dem Verkauf der Grundstücke mit Wissen und Wollen des Eigentümers für den öffentlichen Verkehr freigegeben habe. Der Straßenabschnitt sei jahrelang als Erschließungsstraße benutzt worden. Die Trasse sei daher mit Zustimmung des Eigentümers dem Verkehr überlassen worden. Darauf, dass die Übereignung des Weges nach dem Tode des Geschäftsführers der O. GmbH nicht mehr erfolgt sei, komme es nicht an, dieser habe der Widmung für die Eigentümerin bereits zuvor zugestimmt. Die spätere Übereignung der gewidmeten Verkehrsflächen an eine Privatperson könne an der Widmung nichts ändern. In dem gegen das Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 25.05.2021 geführten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2021 Folgendes ausgeführt (): „Der Senat ist derzeit der Auffassung, dass die hier streitgegenständliche Ringstraße nicht öffentlich-rechtlich gewidmet ist. Die Widmung für die Hauptstraße unter dem Namen „E-Straße“ ist im Jahr 1996 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt bestand die hier streitige Ringstraße noch nicht. Eine ausdrückliche Widmung für die neu gebaute Straße ist nicht erfolgt, ferner dürfte die Widmung aus dem Jahr 1996 sich nicht auf die Erweiterung erstrecken. Der Senat sieht auch keine Beschränkung der Eigentümerrechte des Klägers (hier: des Beigeladenen zu 2)) durch öffentlich-rechtliches Baurecht. Ein Gewohnheitsrecht in dem Sinne, dass aufgrund der bisherigen unentgeltlichen Nutzung auch in Zukunft eine unentgeltliche Straßenbenutzung vom Kläger (vom Beigeladenen zu 2)) zu gestatten ist, sieht der Senat nicht.“ Zwischenzeitlich sind mit der Frage der Öffentlichkeit der Ringstraße der Petitionsausschuss des Landtages und der Bürgerbeauftragte befasst worden. Die Kammer hat den von der Vertreterin der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Zeugenbeweisantrag, wonach es bereits zu DDR-Zeiten eine betrieblich-öffentliche Straße auf dem Gelände der Stallanlage auf demjenigen Flurstück, auf dem die Reihenhausanlage mit dem Ringstraßenbereich E-Straße durch die O. GmbH nach Abriss errichtet worden sei, durch begründeten Beschluss - mangels Erheblichkeit - abgelehnt. Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.