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Beschluss

7 B 622/21 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0408.7B622.21.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 80 Absatz 7 VwGO analog. Dieser setzt eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht voraus.(Rn.3) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn sich der Antragsteller vor dem gerichtlichen Eilverfahren an eine der zuständigen Behörden gewandt hat. Insoweit genügt auch eine telefonische Anfrage. Dabei genügt ein Antrag; eine behördliche Entscheidung muss der Antragsteller nicht abwarten.(Rn.3) 3. Die Regelung zur Ausgangssperre in § 13 Absatz 2 Satz 1 Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV) ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. So ist die Dauer der Ausgangssperre für den Normenanwender nicht hinreichend verlässlich erkennbar.(Rn.9) 4. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO analog ist ein neues, - gegenüber dem Ausgangsverfahren - selbständiges Verfahren, das weitere Gerichtskosten auslöst.(Rn.12)
Tenor
1. Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass die Ausgangssperre nach § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V für den Antragsteller nicht gilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Abänderung eines Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 80 Absatz 7 VwGO analog. Dieser setzt eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht voraus.(Rn.3) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn sich der Antragsteller vor dem gerichtlichen Eilverfahren an eine der zuständigen Behörden gewandt hat. Insoweit genügt auch eine telefonische Anfrage. Dabei genügt ein Antrag; eine behördliche Entscheidung muss der Antragsteller nicht abwarten.(Rn.3) 3. Die Regelung zur Ausgangssperre in § 13 Absatz 2 Satz 1 Corona-LVO M-V (juris: CoronaVV MV) ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. So ist die Dauer der Ausgangssperre für den Normenanwender nicht hinreichend verlässlich erkennbar.(Rn.9) 4. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO analog ist ein neues, - gegenüber dem Ausgangsverfahren - selbständiges Verfahren, das weitere Gerichtskosten auslöst.(Rn.12) 1. Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass die Ausgangssperre nach § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V für den Antragsteller nicht gilt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag hat Erfolg. 1. Der Abänderungsantrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog statthaft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 01.07.2015 - 2 B 10498/15. OVG -, BeckRS 2015, 48109 Rn. 2 zur Zulässigkeit unabhängig der dogmatischen Einordnung; Bayerischer VGH, B. v. 29.07.2013 - 3 AE 13.549 -, juris Rn. 19; Hamburgisches OVG, B. v. 24.02.2009 - 3 Nc 25808 -, juris Rn. 4; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 174 ff.). Der Zulässigkeit des Abänderungsantrages steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller bereits am 29.03.2021, also vor seinem ersten Eilantrag vom 30.03.2021 und insbesondere vor dem Beschluss der Kammer vom 01.04.2021, telefonisch an den Antragsgegner gewandt hat und dies im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen hat. Obgleich vom Antragsteller hätte erwartet werden können, auch diesen Umstand im Ausgangsverfahren vorzutragen, hat er diesen Umstand im Ausgangsverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass er nicht anwaltlich vertreten war. Von einem juristischen Laien kann nicht erwartet werden, dass er die Bedeutung dieses Umstandes in dem Maße kennt, wie es bei juristisch Vorgebildeten der Fall ist. Ungeachtet dessen bedarf es bei einem Abänderungsverfahren im Rahmen des § 123 Absatz 1 VwGO keiner Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. Schoch, a. a. O. Rn. 177a; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 123 Rn. 35). Denn es steht dem Antragsteller frei, jederzeit einen neuen - vom Ausgangsverfahren losgelösten - Antrag nach § 123 Absatz 1 VwGO zu stellen, bei dem es keiner Änderung der Sach- und Rechtslage bedarf. Dann kann schon aus prozessökonomischen Gründen nichts anderes für den Abänderungsantrag gelten. Der Antragsteller besitzt auch das für die Zulässigkeit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat sich im Vorfeld an den Antragsgegner gewandt. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes setzt (lediglich) eine behördliche Vorbefassung voraus. Dabei genügt grundsätzlich die Antragstellung, eine behördliche Entscheidung muss nicht abgewartet werden (vgl. BVerwG, B. v. 11.04.2018 - 6 VR 1/18 -, juris Rn. 10). Besondere Gründe, im vorliegenden Fall davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Dass der Antragsteller lediglich telefonisch mit dem Antragsgegner Kontakt aufgenommen hat, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Denn eine besondere Form für die Einleitung eines behördlichen Verfahrens ist nicht vorgeschrieben. Insbesondere macht § 22 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nur von der Stellung eines Antrages abhängig. Eine bestimmte Form des Antrages ist nicht vorgesehen. Dass sich der Antragsteller an die Behördennummer 115 und an die Corona-Hotline des Antragsgegners und nicht direkt an den für Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Fachdienst des Antragsgegners gewandt hat, steht der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Wenn der Antragsgegner eine sogenannte Corona-Hotline einrichtet und diese - wie hier - auf seiner Internetseite als Kontaktmöglichkeit angibt, muss er sich Kontaktaufnahmen über die Hotline auch zurechnen lassen. Soweit auf Seiten des Antragsgegners kein Nachweis dazu vorliegt, dass der Antragsteller tatsächlich bei der Corona-Hotline angerufen hat, kann dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereicht werden. Denn das Erstellen eines Telefonvermerks und die etwaige Weitergabe an den zuständigen Fachdienst obliegt dem Organisationsbereich des Antragsgegners. 2. Der Antrag ist auch begründet. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht. Es ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, die es dem Antragsteller verbietet, seine Wohnung in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr zu verlassen. Insbesondere enthält die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) in der Fassung vom 28.11.2020 (GVOBl. M-V S. 1158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.04.2021 (GVOBl. M-V S. 300), eine solche Regelung nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13 Absatz 2 Satz 1 Corona-LVO M-V. Darin heißt es: Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 100 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, gilt für diesen Landkreis oder diese kreisfreie Stadt abweichend von den entsprechenden bereichsspezifischen Regelungen dieser Verordnung, dass das Verlassen der Unterkunft, beziehungsweise des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt ist, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Es spricht viel dafür, dass ein triftiger Grund nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe h Corona-LVO M-V vorliegt. Danach sind triftige Gründe insbesondere der notwendige Besuch bei der Kernfamilie, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender. Mit Blick auf die Betreuung seiner Tochter dürfte sich der Antragsteller auf die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts berufen können. Es ist zwar nicht nachvollziehbar, dass die Tochter des Antragstellers, die in den Kindergarten geht und damit höchstens sechs Jahre alt sein kann, erst nach 21 Uhr zu Bett gehen können soll. Ebenfalls ist die Notwendigkeit der Anwesenheit des Antragstellers beim ins Bett gehen seiner Tochter nicht ersichtlich, weil nach seinen Angaben mindestens auch die Mutter seiner Tochter in dieser Zeit zugegen ist. Auf diese Erwägungen kommt es allerdings nicht an. Dann die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist nicht auf die „notwendige“ Wahrnehmung beschränkt. Dass der Verordnungsgeber insoweit Unterschiede macht, zeigt der Umstand, dass Besuche bei der Kernfamilie nur dann als triftiger Grund anerkannt sind, wenn diese notwendig sind. Aus dem Wortlaut von § 13 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe h Corona-LVO M-V („der notwendige Besuch“) ergibt sich, dass sich das Wort „notwendige“ nur auf Besuche bei der Kernfamilie und weiteren Personen bezieht. Beim Sorge- und Umgangsrecht heißt es lediglich „die Wahrnehmung“. Einer abschließenden Entscheidung in Bezug auf das Vorliegen eines triftigen Grundes bedarf es hier jedoch nicht. Denn der § 13 Absatz 2 Satz 1 Corona-LVO M-V erweist sich nach der im einstweiligen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung als mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Denn er ist mit Blick auf die Dauer der Ausgangssperre nicht hinreichend bestimmt. Befugnisse zu Grundrechtseingriffen müssen die zur Rechtsanwendung berufenen Stellen sowie auch die den Regelungen unterworfenen Bürger hinreichend klar erkennen lassen, was unter welchen Voraussetzungen geboten oder verboten ist. Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass normative Regelungen so zu fassen sind, dass der Betroffene seine Norm-unterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert. Soweit die Regelung - wie hier nach § 11 Absatz 2 Corona-LVO M-V - mit der Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit verbunden ist, gilt ein strenger Maßstab. Das erfordert insbesondere eine lesbare Normstruktur, eine stimmige und hinreichend übersichtliche Regelungssystematik und eine aus sich selbst heraus verständliche Bestimmung des zeitlichen, räumlichen und personellen Anwendungsbereichs der Vorschriften. Die Anforderungen sind mit Rücksicht auf den Empfängerhorizont der Regelungsadressaten einerseits und auf die Erfordernisse eines effektiven, unter Umständen eilbedürftigen Regierungshandelns andererseits zu bestimmen. Sie sind gesteigert für eine Verordnung, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richtet und im Ansatz alle Grundrechtsträger mit einschneidenden Beschränkungen alltäglich betätigter Freiheitsinteressen belastet. Hingegen müssen sie vorübergehend zurückstehen können in Situationen, in denen der Verordnungsgeber eilig wirksame Regelungen treffen muss, ohne sie über eine längere Zeit vorbereiten und ausarbeiten zu können. Sie gewinnen aber wieder an Bedeutung, sobald der Zeitablauf dem Verordnungsgeber eine gründlichere Durcharbeitung und Rechtsförmlichkeitsprüfung der Regelungen unter den genannten Gesichtspunkten erlaubt, gegebenenfalls etwa auch nach Auswertung der in den Verordnungen anderer Bundesländer eingesetzten Regelungstechnik (vgl. LVerfG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.03.2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 70 ff.). Dies zu Grunde gelegt, ergibt sich aus § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V nicht hinreichend verlässlich, wie lange die Ausgangssperre gilt. Lediglich § 13 Absatz 2 letzter Satz Corona-LVO M-V enthält eine Regelung zur Dauer. Danach sollten Regelungen in der Regel solange in Kraft bleiben, bis der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen binnen sieben Tagen auf 100.000 Einwohner für mindestens zehn aufeinanderfolgende Tage unterschritten worden ist. Was unter „sollten“ und „in der Regel“ zu verstehen sein soll sowie ob und wann ein solcher Fall nicht vorliegt, ergibt sich aus der Corona-LVO M-V nicht. Für die Anwender der Norm ist nicht erkennbar, bis wann die Ausgangssperre gilt und wann die Maßnahmen nach §§ 1 ff. Corona-LVO M-V wieder gelten. Auch in der Zusammenschau mit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Regelung von Maßnahmen zum Aufenthalt von Personen mit dem Ziel der Begrenzung der Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 vom 28.03.2021 ergibt sich nichts anderes. Denn diese stellt in Nummer 1 lediglich fest, dass im Gebiet des Antragsgegners die Zahl von 150 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde und dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen ist. Eine geltungserhaltende Reduktion des § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V ist mit Blick auf die unklare Regelung in § 13 Absatz 2 letzter Satz Corona-LVO M-V nicht möglich. Selbst, wenn diese weggedacht werden würde, wäre die Anordnung der Ausgangssperre in § 13 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe h Corona-LVO M-V unverhältnismäßig, weil ihr ohne zeitliche Begrenzung die Rechtfertigung für Eingriffe in durch Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte grundrechtliche Freiheiten fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Abänderungsantrag stellt gegenüber dem Ausgangsantrag des Antragstellers ein neues, selbständiges Verfahren dar (vgl. Schoch, a. a. O., Rn. 178). Dieses ist mit weiteren Gerichtskosten verbunden (vgl. VG Frankfurt, B. v. 20.01.2016 - 3 O 519818.F -, juris Rn. 14). Dies zeigt auch § 53 Absatz 2 Nummer 2 GKG, wonach in den Verfahren nach „§ 80 Absatz 5 bis 8“ eine Streitwertfestsetzung erfolgt. Dies schließt auch einen Antrag nach § 80 Absatz 7 VwGO ein, hier in analoger Anwendung. Eine Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache erscheint dem Gericht nicht sachgerecht. Denn mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Hauptsache vorweggenommen.