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Urteil

7 A 130/16 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0620.7A130.16.00
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Leitsätze
1. Die örtliche Zuständigkeit eines Polizeipräsidiums für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge (§ 81b Var. 2 der Strafprozessordnung (juris: StPO)) ist nach § 1 der Polizeipräsidien-Zuständigkeitsverordnung (juris: PolPräsZustV MV) zu bestimmen. Eine landesweite Zuständigkeit besteht insoweit jeweils nicht.(Rn.19) 2. Zur Heilung eines Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 46 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (juris: VwVfG MV). (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die örtliche Zuständigkeit eines Polizeipräsidiums für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge (§ 81b Var. 2 der Strafprozessordnung (juris: StPO)) ist nach § 1 der Polizeipräsidien-Zuständigkeitsverordnung (juris: PolPräsZustV MV) zu bestimmen. Eine landesweite Zuständigkeit besteht insoweit jeweils nicht.(Rn.19) 2. Zur Heilung eines Verstoßes gegen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 46 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (juris: VwVfG MV). (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Über die Klage kann die Kammer instanzabschließend entscheiden, denn für die Entscheidung ist das erkennende Gericht nach §§ 40 und 45 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sachlich und nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO auch örtlich zuständig, weil sich die klägerische Anfechtung im Sinne von § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO gegen einen Verwaltungsakt richtet, der im Bezirk des Gerichts erlassen wurde. Gemäß § 10 Abs. 2 des Gerichtsstrukturgesetzes – GerStrG – gehören nämlich die Stadt B-Stadt, der Sitz der (nach Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift „Aufgaben und Organisation der Polizeipräsidien in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 10. Januar 2014 – II 400a – 201 – 10120-2011/044-013 –, AmtsBl. M-V S. 15, eine Untergliederung des Beklagten darstellenden) Kriminalpolizeiinspektion, die für den Beklagten die Anordnung erließ, und der Landkreis Rostock, in dem Dummerstorf als Sitz des Beklagten liegt, zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Schwerin. Ein Fall von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, wonach es für die Gerichtszuständigkeit auf den Wohnsitz des Klägers ankäme, liegt nicht vor, denn beim Beklagten handelt es sich im vorliegenden Zusammenhang nicht im Sinne der Vorschrift um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Sein Zuständigkeitsbereich ist vielmehr gemäß § 1 Nr. 2 der Polizeipräsidien-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Januar 2011 – PolPräsZustVO M-V – mit dem des erkennenden Gerichts nach § 10 Abs. 2 GerStrG deckungsgleich, der aus denselben zwei kreisfreien Städten und drei Landkreisen besteht. § 1 PolPräsZustVO M-V legt seinem Wortlaut nach die „Dienstbezirke“ der beiden Polizeipräsidien des Landes fest. Die PolPräsZustVO M-V wurde jedoch aufgrund von § 3 Satz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung von 2010 – POG M-V – erlassen, wonach das Innenministerium die örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien als untere Landesbehörden durch Rechtsverordnung bestimmt, so dass es sich um eine Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs für eine Polizeibehörde im Sinne von § 2 POG M-V handelt, die nach § 1 POG M-V von den Polizeivollzugsbeamten zu unterscheiden ist. § 3 Satz 1 POG M-V bestimmt das in § 2 auch aufgeführte Landeskriminalamt, das Landesbereitschaftspolizeiamt und das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz zu oberen Landesbehörden mit landesweiter Zuständigkeit und verdeutlicht damit, dass die Polizeipräsidien, vorbehaltlich einer Regelung im Verordnungswege, gerade nicht landesweit zuständig sind. Daran ändert im vorliegend interessierenden Zusammenhang nichts, dass § 1 PolPräsZustVO M-V den „Dienstbezirk“ u. a. des Beklagten in der bezeichneten Weise festlegt, „soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt“. Denn § 2 PolPräsZustVO M-V regelt lediglich für autobahnpolizeiliche Aufgaben die örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien abweichend, nämlich bezogen auf die Bundesautobahnen und teilweise bestimmte Anschlussstellen als Zuständigkeitsbereichsgrenzen.Hinsichtlich erkennungsdienstlicher Unterlagen ist als landesweit zuständige Behörde lediglich das Landeskriminalamt durch § 1 und § 2 Nr. 13 der Verordnung über fachaufsichtliche Befugnisse des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. März 2012 mit fachaufsichtlichen Aufgaben betraut; es hat gemäß § 7 Abs. 1 – 3 POG M-V und Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift „Aufgaben und Organisation des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 8. Mai 2012 – II 400 – 200.10.41 – (AmtsBl. M-V S. 441) diesbezüglich ferner unterstützende Zentralstellen-Funktionen. Nach § 2 Abs. 2 POG M-V in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 der genannten Verwaltungsvorschrift vom 10. Januar 2014nehmen dagegen die Polizeipräsidien alle polizeilichen Aufgaben in den Bereichen Gefahrenabwehr, Kriminalitätsbekämpfung und Verkehrssicherheit wahr, soweit sie nicht anderen Behörden der Polizei übertragen sind, so dass der Beklagte für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge, wie sie hier angegriffen ist, (ausschließlich) in seinem Dienstbezirk zuständig ist. Denn schließlich ist auch die vom Beklagten angesprochene StPO (einschließlich der Regelung über den Gerichtsstand des Tatorts in § 7 Abs. 1 StPO, die für L-Stadt als Sitz der betrogenen Dienststelle der Bundeswehr einschlägig wäre) nicht anwendbar, weil sie keine Regelung über die behördliche Zuständigkeit für Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge nach § 81b Var. 2 StPO enthält; diese haben ausschließlich die Länder zu regeln (s. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, bei Buchholz Nr. 4 zu § 81b StPO [306]). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. Denn die im Klageverfahren noch angegriffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil die in ihr getroffene Regelung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Sie wurde nicht zur Förderung des seinerzeit anhängigen Strafermittlungsverfahrens erlassen, obwohl der Kläger gleichzeitig hierfür vorgeladen wurde, sondern ausdrücklich für die Zwecke des Erkennungsdienstes und nach § 81b Var. 2 StPO, wonach, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen. Dies geschah durch eine Dienststelle des Beklagten und in hinreichend bestimmter Form (zu den Anforderungen insoweit vgl. allgemein das Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2014 – 7 A 1518/14 –, juris Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Der Begründung des Bescheids vom 11. Dezember 2015 ist zu entnehmen, welche Aufnahmen von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken und welche sonstigen Maßnahmen, nämlich die Abnahme von Handflächenabdrücken und die Fertigung einer Personenbeschreibung, vom Kläger zu dulden sind. Zur Anordnung hat sich der Kläger auch im Widerspruchs- und Klageverfahren äußern können, weshalb das Fehlen der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG M-V gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2 VwVfG M-V geheilt ist. Allerdings handelte der Beklagte außerhalb des Bereichs seiner örtlichen Zuständigkeit, da er die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen bezogen auf den Kläger als eine außerhalb seines Dienstbezirks ansässige Person anordnete. Dies führt jedoch gemäß § 46 VwVfG M-V nicht zur Aufhebung der angegriffenen Anordnung. Eine örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber einer außerhalb des Zuständigkeitsbezirks wohnhaften natürlichen Person hätte für den Beklagten über § 3 VwVfG M-V begründet werden können. Dessen Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG M-V sind nicht streitgegenständlich. Wie sich im Verhandlungstermin durch die Schilderung der Unfall- und Krankengeschichte gezeigt hat, fehlt es auch an Anzeichen dafür, dass der Kläger, als die Anordnung erging, im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG M-V im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, etwa an einem dienstlichen (weiteren) Wohnsitz in einer Bundeswehrunterkunft in L-Stadt. Daher trat beim längst weitgehend vom Dienst freigestellten bzw. zur soldatischen Tätigkeit von zuhause aus einpendelnden Kläger während des zweigliedrigen Verwaltungsverfahrens auch keine Änderung bezogen auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG M-V ein, so dass die rückwirkende Genehmigung der Handlungen des Beklagten durch das Polizeipräsidium Neubrandenburg nicht nach § 3 Abs. 3 VwVfG M-V eine Zuständigkeitsverletzung vermeiden konnte. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG M-V, wonach der Anlass für die Amtshandlung die örtliche Behördenzuständigkeit bestimmt — hier käme der „StPO-Tatort L-Stadt“ in Frage —, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur anwendbar, wenn sich die Behördenzuständigkeit nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 – 3 VwVfG M-V ergibt; hier ist jedoch § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a vorrangig, wonach sich die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Neubrandenburg ergab. Daher lag auch kein Anwendungsfall von § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG M-V vor, dass nämlich nach § 3 Abs. 1 VwVfG M-V mehrere Behörden zuständig gewesen wären, von denen der Beklagte zulässigerweise als zuerst befasste Behörde entschieden hätte. Dieser Zuständigkeitsverstoß ist allerdings durch die Anfechtungsbegrenzung in § 46 VwVfG M-V „geheilt“, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG M-V nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder, wie hier, die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es nämlich im vorliegenden Einzelfall. Die angegriffene Entscheidung erging nämlich im Übrigen offenkundig rechtmäßig. In für die Erfüllung des gesetzlichen Eingriffstatbestands unproblematisch hinreichender Weise war der Kläger als Beschuldigter im Sinne von § 81b StPO anzusehen. Dieses Anknüpfungsmoment für seine Duldungspflicht lag, wie es die Kammer für erforderlich hält (vgl. die Nachweise im zitierten Urteil, Rdnr. 17), während des gesamten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens vor, in dem der Beklagte entschied, nämlich in Gestalt der Strafverfahren zur „Anlasstat“ [1.] und zum schließlich durch Strafbefehl abgeurteilten Betrug [4.]. Die Erwähnung eines weiteren Verfahrens wegen einer angeblichen Bedrohung am 30. Mai 2015 im Ausgangsbescheid hat der Beklagte plausibel als Folge eines internen Übermittlungsfehlers bezeichnet; dieser war schon bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar bereinigt. Zutreffend und unter Würdigung der maßgeblichen Tatsachen tragfähig begründet ist auch die nach pflichtgemäßem Ermessen gefundene und aufrecht erhaltene Einschätzung des Beklagten, dass eine Notwendigkeit für die Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes bestehe. Grundlage dieser Einschätzung hat eine von der Polizeibehörde zu treffende Prognoseentscheidung zu sein, ob die anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter Straf- bzw. Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalte nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Einzelfallumstände, insbesondere angesichts der jeweiligen Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie ggf. unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen — den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend — fördern könnten (s. das Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 66, S. 192 [199 m. w. Nachw.]). Die Prognose ist bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu stellen und bis dahin behördlich stets zu überprüfen; für die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist hiernach, wenn, wie vorliegend, die Behandlung noch nicht erfolgt ist, die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (s. das BVerwG, a. a. O. S. 197, und im Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2.14 –, bei Buchholz Nr. 6 zu § 81b StPO [306], ferner das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, juris Rdnr. 52). Als vom Beklagten in seine fortgeschriebenen Betrachtungen einbezogene rechtskräftige strafrichterliche Schuldfeststellung liegt mittlerweile — seit dem 28. Februar 2018 — beim Kläger allein diejenige zum Vergehen des Betrugs zum Nachteil der Versicherung im Januar 2014 vor [4.]. Indessen hat der Beklagte nachvollziehbar auch angesichts des übrigen dargestellten strafrechtlichen Erscheinens des Klägers seine Entscheidung getroffen und aufrechterhalten. Für die Rechtfertigung einer Anordnung nach § 81b Var. 2 StPO und von deren Aufrechterhaltung, was beides keine Strafverfolgung darstellt, genügt nämlich bereits das Vorliegen eines substantiellen Tat- bzw. Restverdachts, dessen Feststellung und prognostischer Berücksichtigung die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Unschuldsvermutung nicht entgegensteht (s. den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, Deutsches Verwaltungsblatt – DVBl. – 2002, S. 1110 f., und das zitierte Urteil des OVG M-V, a. a. O. Rdnr. 56). Der Beklagte stützt seine Maßnahme seit dem Widerspruchsbescheid daher rechtmäßig auch auf die weiteren im Tatbestand aufgeführten angezeigten Sachverhalte, die der Kläger auch nicht bestreitet. Auch ein in mehreren Fällen jeweils bestehender Verdacht darf zwar nicht „schematisch“ oder „reflexartig“ zu Anordnungen wie der streitgegenständlichen führen, sondern die Polizeibehörde hat, insbesondere wenn die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen im Hinblick auf die „Anlasstat“ noch vor Umsetzung der Anordnung fortfällt, sorgfältig und in Auseinandersetzung mit den Umständen aller berücksichtigten Einzelfälle zu prüfen und zu überwachen, ob die vorliegenden bzw. verbliebenen Verdachtsmomente hierzu und zu weiteren Strafvorwürfen die Notwendigkeit der Anordnung, insbesondere die Wahrscheinlichkeit erneuten „strafrechtlichen Erscheinens“ des Betroffenen, noch begründen (s. das zitierte Urteil des OVG M-V, a. a. O. Rdnr. 53 und 57 f., sowie dessen Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 LB 137/11 –, juris Rdnr. 29 ff., ferner das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – vom 20. November 2014 – 11 LC 232/13 –, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2015, S. 163 [164 f.]). Diesen Anforderungen genügt die Entschließung des Beklagten zur streitgegenständlichen Anordnung jedoch.Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Beklagten im Rahmen der Notwendigkeitsprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftigen „strafrechtlichen Erscheinens“ des Betroffenen wegen der Maßgeblichkeit seiner kriminalistischen Erfahrung ein Beurteilungsspielraum zusteht, aufgrund dessen die gerichtliche Kontrolle sich auf die zutreffende Tatsachengrundlage sowie die Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit der Anordnung bezieht (vgl. etwa das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. August 2010 – 3 L 372/09 –, juris Rdnr. 46 m. w. Nachw.). Nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend bejaht der Beklagte hinsichtlich der im Tatbestand aufgeführten Strafvorwürfe und deren dokumentierter Umstände, auch soweit es nicht zu einer Verurteilung kam, das Bestehen eines Restverdachts. Er folgert seine Prognose auch schlüssig daraus, dass der Kläger erkennbar nicht nur in einer problematischen Lebensphase oder als charakterlich noch nicht gefestigter Jugendlicher strafrechtlich mehrfach „in Erscheinung trat“, so dass für künftige Einschätzungen vom Einfluss beim Kläger dauerhaft ausgeprägter Persönlichkeitsmerkmale auszugehen ist. Die Notwendigkeit der Anfertigung aktueller erkennungsdienstlicher Unterlagen wurde im angegriffenen Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargestellt. Ermessensfehler sind bezogen auf deren Auswahl nicht erkennbar. Auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit „im engeren Sinne“ wird die angegriffene Anordnung des Beklagten angesichts der Strafdrohung für die Anlasstat und die weiteren die Prognose tragenden Strafermittlungsverfahren gerecht; der Beklagte nahm keinen Straftatverdacht im Bereich der bloßen „Bagatellkriminalität“ zum Anlass seines Handelns wie auch seines Festhaltens an der angeordneten Maßnahme aufgrund aktueller Entwicklungen. Die Unschädlichkeit des unterlaufenen Zuständigkeitsverstoßes für den Bestand der Maßnahme könnte man angesichts dessen bereits daraus folgern, dass das polizeiliche Entschließungsermessen allgemein im Fall einer, wie hier, tragfähigen Straffälligkeitsprognose intendiert sei, d. h. dass die Anwendung der schon durch die Prognose gerechtfertigten Maßnahme keiner besonderen Begründung bedarf und es nur im Ausnahmefall nicht ermessensgerecht wäre, die als notwendig erkannte Maßnahme nicht durchzusetzen (vgl. das Urteil des NdsOVG vom 30. Januar 2013 – 11 LB 115/12 –, DVBl. 2013, S. 529 [530 f.], und dessen Beschluss vom 29. Juni 2016 – 11 ME 100/16 –, juris Rdnr. 17). Ob dieses Argument tragfähig ist, braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Denn die vom Polizeipräsidium Neubrandenburg dem Beklagten nach dessen Darstellung des Falls für sein Vorgehen erteilte Genehmigung zeigt, dass eine möglicherweise unterschiedliche Ausübung des der Polizeibehörde grundsätzlich zustehenden Ermessens im Sinne von § 46 VwVfG M-V offensichtlich keinen Einfluss auf die getroffene Entscheidung hatte. Nach allem hat die Anordnung rechtlich Bestand. Nicht zu klären ist daher, ob die Rechtslage in gleicher Weise zu würdigen wäre, wenn man die Anordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids an § 31 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – mäße. Nach dieser Vorschrift dürfen Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen anordnen, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht. Nach Satz 3 der Vorschrift werden die angeordneten Maßnahmen von der Polizei, nach Satz 4 in manchen Fällen durch die Ordnungsbehörden durchgeführt. Bis auf den Zweck, nämlich die Straftatenprävention, entspricht die Regelung über die Anordnung der Maßnahme der vom Beklagten ausdrücklich angewandten des § 81b Var. 2 StPO; gefordert wird auch die Anwendung gegenüber einem Beschuldigten, der hinreichend konkrete Straftatverdacht, die von der Polizei einzuschätzende Wiederholungsgefahr und die voraussichtliche Notwendigkeit der Anordnung. Die Polizeivollzugsbeamten handeln hier mit dem Ziel der zum polizeilichen Aufgabenbereich gehörenden vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V. Die Sachdienlichkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen beruht hier zu wesentlichen Teilen auf der Auslösung von Selbstkontrollmechanismen des Betroffenen wie bei einer „Gefährderansprache“ (vgl. das zitierte Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2014 – 7 A 1518/14 –, juris Rdnr. 33). Die Möglichkeit einer bei hinreichender Ermessensbetätigung „austauschbaren“, durch eine unter verschiedenen Gesichtspunkten zuständige Behörde wesensgleich ausnutzbaren Ermächtigungsgrundlage ist obergerichtlich im vorliegenden Zusammenhang bereits bejaht worden (s. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. April 2016 – 1 S 275/16 –, Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2016, S. 424 [425], und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2016 – 5 E 772/15 –, juris Rdnr. 7 ff.; offen das OVG M-V im zitierten Urteil vom 25. November 2015 – 3 L 146/13 –, juris Rdnr. 54). Mit den im Tatbestand zitierten Passagen über die Auswirkungen des Vorhandenseins erkennungsdienstlicher Unterlagen in den Begründungen von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid stützte der Beklagte seine Maßnahme ausdrücklich auch auf für die Straftatenprävention maßgebliche Gesichtspunkte. Auch hiergegen ist grundsätzlich nichts zu erinnern. Indessen ermächtigt § 31 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SOG M-V ausdrücklich nur die „Polizeivollzugsbeamten“ zu der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, lediglich die Ausführung ist der „Polizei“ oder den Ordnungsbehörden (Sätze 3 und 4) überantwortet. § 3 Abs. 2 SOG M-V unterscheidet, wie auch § 1 POG M-V, ausdrücklich die Polizeivollzugsbeamten von den Polizeibehörden, wie der Beklagte eine ist. Daher ist die Anwendbarkeit der Ermächtigung nicht eindeutig, wenn auch die amtliche Gesetzesbegründung hierzu in Landtags-Drucksache 1/1612, S. 65, betont, die Begriffswahl sei lediglich in Abgrenzung zu Ordnungsbehörden im Sinne von § 3 Abs. 1 SOG M-V erfolgt. Da für Polizeivollzugsbeamte zudem in § 8 SOG M-V eine eigene Vorschrift, betreffend die landesinterne örtliche Zuständigkeit, existiert, soll hier nicht weiter der im Ergebnis unerheblichen Frage nachgegangen werden, inwieweit die vom Beklagten nicht ausdrücklich angeführte weitere Ermächtigungsgrundlage tragfähig sein könnte. Nach § 8 Satz 2 SOG M-V gelten nämlich überdies die dienstlichen Handlungen von Polizeivollzugsbeamten, soweit diese im Bezirk einer Behörde der Polizei tätig werden, der sie nicht zugeteilt sind, als Maßnahme dieser Behörde. Dies könnte dazu führen, dass die im Bezirk des Polizeipräsidiums Neubrandenburg bekanntgegebene Anordnung gegenüber dem Kläger dem Polizeipräsidium Neubrandenburg zuzurechnen wäre, der Bescheid aber — mit der Folge des § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V — diese handelnde Behörde wegen Aufführung allein des Beklagten nicht erkennen ließe. Die Kostenentscheidung zum Nachteil des nach Allem unterlegenen Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, dass er sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat. Er ist 198x geboren und seit Ende Dezember 2009 mit alleinigem Wohnsitz unter der im Rubrum angegebenen Anschrift im Landkreis Nordvorpommern bzw. Vorpommern-Rügen gemeldet. Berufstätig ist er seit Anfang 2018 als Versicherungsvermittler, zuvor war er, zuletzt als Stabsunteroffizier, als für zwölf Jahre verpflichteter Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr tätig, die ihn zuletzt in der Fliegenden Gruppe des Taktischen Luftwaffengeschwaders J. X „S.“ in L-Stadt einsetzte. Ob und wie lange er dort offiziell einen zusätzlichen dienstlichen Wohnsitz hatte, kann die Bundeswehrverwaltung, u. a. aufgrund Vernichtung von Unterlagen, nicht mehr nachvollziehen. Nach seinen Angaben war er aufgrund eines 2012 erlittenen Motorradunfalls, der zu Krankenhausaufenthalten führte, zunächst nicht mehr einsatzfähig und wurde dann vorübergehend im Zuge von Wiedereingliederungsmaßnahmen im Innendienst verwendet; die von der Bundeswehr angebotene Wohnunterkunft nahm er nicht wahr, sondern pendelte von seinem Wohnort aus. Aus der Bundeswehr ausgeschieden ist er Ende 2017. Der Kläger trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung: [1.] Zwischen September 2012 und Februar 2013 für Zeiträume zwischen Juli 2012 und Februar 2013 sowie im Februar und März 2015 für den Zeitraum September bis November 2014 soll der Kläger, z. T. unter Fälschung von Bestätigungen der behandelnden Praxen, überhöhte Reisekosten für Besuche einer Physiotherapeutenpraxis in S-Stadt und einer Physiotherapeutenpraxis in G-Stadt bei seiner L-Städter Dienststelle abgerechnet und beantragt und damit ein Zuviel an Reisekostenerstattung von 720,40 € und 204 €, insgesamt 924,40 € ertrogen haben: Dies zeigten Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verteidigung mit Schreiben vom 15. Juni 2015 sowie bei einer Vorsprache am 17. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt an (Az. … Js 14903/15), wobei sie die A-Städter Privatanschrift und die L-Städter Dienststelle des Klägers angaben. Es handelt sich um die „Anlasstat“ für die angegriffene Anordnung. Nach Ermittlungen des Fachkommissariats 5 „Wirtschaftskriminalität/Cybercrime“ der Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt bis zum 15. Dezember 2015 (Az. …/000009/07/15) sowie Akteneinsichten und Sachstandsanfragen militärischer Dienststellen für das (noch anhängige) sachgleiche Disziplinarverfahren hat die Staatsanwaltschaft B-Stadt das Verfahren mit Verfügung vom 30. September 2016 mit der Auflage einer Zahlung von 1.000 € nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung – StPO – vorläufig und nach deren Erbringung mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 endgültig eingestellt (Az. … Js 1610/16). [2.] Am 21. März 2013 soll der Kläger in einem Supermarkt in R-Dorf ein Milchmixgetränk ausgetrunken und das leere Gefäß unter einem Regal verborgen haben; das Personal stellte ihn nach Verlassen des Kassenbereichs. Das Verfahren wegen der als Diebstahl geringwertiger Sachen angezeigten Tat (Az. …/000021/04/13 der Polizei) stellte die Staatsanwaltschaft B-Stadt mit Verfügung vom 16. Mai 2013 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein (Az. … Js 10269/13). [3.] Am 30. Mai 2014 soll der Kläger in der Auseinandersetzung um seinen durch ein anderes Fahrzeug besetzten Mietparkplatz in A-Stadt den Führer jenes Fahrzeugs mit einem Baseballschläger und den Worten „Ich schlage dir die Birne ein“ bedroht haben. Das Strafverfahren (Az. …/004815/05/14 der Polizei) stellte das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft S-Stadt (Az. … Js 13827/14) nach § 153a Abs. 2 StPO am 28. Januar 2015 mit gerichtlicher Zustimmung gegen eine Geldzahlung ein. [4.] Nach den Feststellungen eines seit dem 28. Februar 2018 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts S-Stadt vom 15. Dezember 2017 – … Cs 239/17 – betrog der Kläger im Zeitraum vom 20. bis 28. Januar 2014 seine Kaskoversicherung durch Vorspiegelung einer Beschädigung seiner Auto-Frontscheibe und von deren Austausch durch ein Reparaturunternehmen in D-Stadt. Der vermeintliche Erstattungsbetrag der Versicherung von 761,60 € entsprach der Vergütung, die der Kläger einem in der Werkstatt arbeitenden eingeweihten Dritten für ein motor chiptuning an seinem Auto versprochen hatte. Der Kläger handelte auch im Zusammenwirken mit dem Reparaturunternehmen, das in zahlreichen Fällen von Kunden über fingierte Glasbruch-Rechnungen „bezahlt“ worden sein soll; die Polizei ermittelte seit Anfang 2015 (Az. …/000172/10/15; Az. … Js 11653/16 der Staatsanwaltschaft S-Stadt). Gegen den Kläger ist eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen verhängt worden. Nach Anzeige der „Anlasstat“ [1.] gab die Staatsanwaltschaft die Sache mit Verfügung vom 24. Juni 2015 mit der Bitte um Vernehmung des Klägers als Beschuldigten an die Polizeiinspektion F-Stadt ab und diese an die Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt. Das genannte Fachkommissariat der Letzteren, Kriminaloberkommissar H., nahm die Ermittlungen auf und lud den Kläger mit an seine Privatanschrift gerichtetem Schreiben vom 24. November 2015 zur Vernehmung und erkennungsdienstlichen Behandlung als Beschuldigter für den 11. Dezember 2015 vor. Mit Bescheid gleichen Datums ordnete es für denselben Termin die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers unter Bezugnahme auf § 81b Var. 2 StPO an. Es sollen mehrteilige Lichtbilder, eine Ganzaufnahme und eine Personenbeschreibung gefertigt sowie Finger- und Handflächenabdrücke genommen werden. Die Maßnahme sei für den Erkennungsdienst notwendig. Dem Kläger würden Betrug und Urkundenfälschung [1.] vorgeworfen. Weiter werde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren zur Vorgangsnummer …/000013/05/15 geführt mit dem Vorwurf einer am 30. Mai 2015 in E-Stadt begangenen Bedrohung. Die Art und Begehungsweise der Straftaten rechtfertigten die Besorgnis, dass der Kläger auch in Zukunft derartige Straftaten begehen werde. Es stehe zu befürchten, dass dies „vor Ablauf des verwaltungsrechtlichen Verfahrens“ geschehe. Das Vorhandensein erkennungsdienstlicher Unterlagen erhöhe in diesem Fall das Entdeckungsrisiko erheblich. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei daher in besonderem Maße dazu geeignet, erforderlich und angemessen, dass der Kläger in Zukunft von weiteren Straftaten ablasse. Gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten bei der Kriminalpolizeiinspektion am 8. Dezember 2015 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 unter Einstellung des Verfahrens wegen der durch Zeitablauf erledigten Vorladung als unbegründet zurück. Soweit bekannt, seien gemäß den polizeilichen Auskunfteien INPOL und EVA bislang vier Strafanzeigen erstattet worden. Es wurden die Ermittlungsvorgänge [1.] bis [4.] aufgeführt, [1.] als „offenes“ „Anlassverfahren“, [4.] ebenfalls als „offen“. Die Zuständigkeit für Anordnung und Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung liege bei der Kriminalpolizei, vorliegend dem Fachkommissariat 5 der Kriminalpolizeiinspektion B-Stadt. Die Maßnahme sei eindeutig nicht im Interesse der Strafverfolgung, sondern für die Zwecke des Erkennungsdiensts angeordnet worden. Der Kläger sei Beschuldigter in zwei Strafverfahren. Die Voraussetzungen des § 81b StPO lägen nach kriminalistischer Erfahrung und Prognose vor. Alle Taten seien im Erwachsenenalter begangen worden und zeugten von hoher krimineller Energie und Unbelehrbarkeit. Anhaltspunkte für eine künftige Verhaltensänderung seien nicht erkennbar. Die Erwartung, ein Verzicht auf erkennungsdienstliche Maßnahmen könne künftig zu rechtstreuem Verhalten des Klägers beitragen, erscheine unbegründet. Aktuelle erkennungsdienstliche Unterlagen gebe es nicht. Mit der Klage vom 22. Januar 2016 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er macht mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2011 – 1 A 218/10 MD – im Wesentlichen geltend, er sei kein erwerbs- oder gewohnheitsmäßig Handelnder oder Rückfalltäter, weshalb, auch unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens wegen Betrugs zum Nachteil seines Dienstherrn [1.], eine Prognose erneuter Straffälligkeit nicht in Betracht komme. Er beantragt, den Bescheid in Form der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme gemäß § 81b, 2. Alt. StPO seitens des Beklagten vom 24. November 2015 in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Dezember 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und verteidigt seine Bescheide. Nachdem das Gericht auf das Problem der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für die streitgegenständliche Anordnung nach der Polizeipräsidien-Zuständigkeitsverordnung – PolPräsZustVO M-V – hingewiesen hat, hat auf dessen Bitte das Polizeipräsidium Neubrandenburg am 8. März 2018 ihm für den Vorgang des Klägers (…/000009/07/15) [1.] die „Zustimmung gemäß § 3 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V –“ erteilt. Beide Beteiligten befürworten auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das für den klägerischen Wohnort zuständige Verwaltungsgericht Greifswald. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung), auf die von der Staatsanwaltschaft S-Stadt übersandte Ablichtung des Strafbefehls vom 15. Dezember 2017 und auf die Ermittlungsvorgänge … Js 1610/16 der Staatsanwaltschaft B-Stadt Bezug genommen.