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Urteil

11 LB 115/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO ist rechtmäßig, wenn sie zur Strafverfolgungsvorsorge notwendig ist und eine Wiederholungsgefahr besteht. • Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist das der Behörde zustehende Entschließungsermessen als intendiertes (gebundenes) Ermessen zu behandeln; ergänzende Ermessenserwägungen entbehren im Regelfall. • Fehlt im Bescheid eine ausdrückliche Ermessensbegründung, kann dies unschädlich sein, wenn aus dem Bescheid und dem Umfang der angeordneten Maßnahmen erkennbar ist, dass Ermessen ausgeübt wurde. • Für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich, insbesondere Art und Schwere der Taten, frühere Ermittlungsverfahren, persönliche Verhältnisse und zeitlicher Abstand zu früherem polizeilichem Erscheinungsbild.
Entscheidungsgründe
Erkennungsdienstliche Behandlung als zulässige Strafverfolgungsvorsorge bei Wiederholungsgefahr • Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO ist rechtmäßig, wenn sie zur Strafverfolgungsvorsorge notwendig ist und eine Wiederholungsgefahr besteht. • Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist das der Behörde zustehende Entschließungsermessen als intendiertes (gebundenes) Ermessen zu behandeln; ergänzende Ermessenserwägungen entbehren im Regelfall. • Fehlt im Bescheid eine ausdrückliche Ermessensbegründung, kann dies unschädlich sein, wenn aus dem Bescheid und dem Umfang der angeordneten Maßnahmen erkennbar ist, dass Ermessen ausgeübt wurde. • Für die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände maßgeblich, insbesondere Art und Schwere der Taten, frühere Ermittlungsverfahren, persönliche Verhältnisse und zeitlicher Abstand zu früherem polizeilichem Erscheinungsbild. Der Kläger, geboren 1977, war mehrfach wegen Vermögensdelikten polizeilich in Erscheinung getreten. Gegen ihn liefen 2010 mehrere Ermittlungsverfahren wegen Betruges; Schadensbeträge beliefen sich u. a. auf rund 167.000 EUR. Am 12.07.2010 ordnete das Polizeikommissariat die erkennungsdienstliche Behandlung mit Abnahme von Finger- und Handabdrücken sowie Lichtbildern an. Die Behörde begründete dies mit früheren Delikten, aktuellen Betrugsermittlungen und der finanziellen Lage des Klägers, die Wiederholungen wahrscheinlich mache. Der Kläger klagte gegen den Bescheid und rügte u. a. fehlende Ermessenserwägungen. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil es an einer Ermessensausübung fehle. Die Berufung der Polizei war zulässig; der Senat hat die Entscheidung der Behörde überprüft. • Rechtsgrundlage und Zweck: § 81b Alt. 2 StPO erlaubt erkennungsdienstliche Maßnahmen zwecks Strafverfolgungsvorsorge; die Unterlagen dienen präventiv der künftigen Aufklärung von Straftaten. • Tatbestandsprüfung: Notwendig sind nur solche Maßnahmen, die nach kriminalistischer Erfahrung geeignet sind, künftige Ermittlungen zu fördern; maßgeblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme der Maßnahmen. • Wiederholungsgefahr: Voraussetzung ist eine auf der Anlasstat beruhende Prognose der Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung früherer Ermittlungsverfahren, Art und Schwere der Taten sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse. • Anwendung auf den Einzelfall: Zum Zeitpunkt der Anordnung bestanden gegen den Kläger mehrere Ermittlungsverfahren wegen Betruges und frühere Verurteilungen; zudem gab es Hinweise auf finanzielle Probleme (eidesstattliche Versicherung). Vor diesem Hintergrund war die Prognose einer Wiederholungsgefahr nachvollziehbar. • Verhältnismäßigkeit: Die beschränkten Maßnahmen (Finger-, Handabdrücke, Lichtbilder) sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig angesichts des öffentlichen Interesses an der Aufklärung künftiger Vermögensdelikte. • Ermessen und intendiertes Ermessen: § 81b Alt. 2 StPO räumt der Behörde Entschließungs- und Auswahlermessen ein, dieses Entschließungsermessen ist aufgrund der Gesetzeszwecke als intendiertes (gebundenes) Ermessen zu verstehen; bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen sind ergänzende Ermessenserwägungen im Regelfall entbehrlich. • Fehlende Begründung im Bescheid: Auch wenn die Begründung knapp war, lassen die genannte Rechtsgrundlage, die dargelegten Tatsachen und die Beschränkung der Maßnahmen erkennen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat; daher liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; der Bescheid vom 12.07.2010, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet wurde, ist rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 81b Alt. 2 StPO lagen vor: Der Kläger war zum Anordnungszeitpunkt Beschuldigter in Betrugsermittlungen, es bestanden frühere Ermittlungsverfahren und Indizien für erhebliche finanzielle Probleme, sodass eine auf der Anlasstat beruhende Wiederholungsgefahr gegeben war. Die angeordneten Maßnahmen waren auf das notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig. Schließlich kann aus dem knapp begründeten Bescheid trotz fehlender ausführlicher Ermessensdarlegung geschlossen werden, dass sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen ausgeübt wurden; ein Ermessensfehler liegt daher nicht vor.