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Beschluss

7 B 1410/16 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2016:0614.7B1410.16SN.00
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Leitsätze
1. § 21a Abs. 1 LKWG M-V (juris: LKWG MV) gibt keine Höchstdauer des Wahlkampfs mit Wahlsichtwerbung vor.(Rn.32) 2. Zur Bedeutung des (mit "Verwaltungsvorschrift" vom 15. September 2022 - V-621-00000-2022/016-072 -, AmtsBl. M-V S. 570, aufgehobenen) "Erlasses" des Wirtschaftsministers vom 17. August 1994 - V 690.55.1-1-4-7 - (AmtsBl. M-V S. 899) während dessen Geltung.(Rn.32)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Juni 2016 wird festgestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Juni 2016 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 21a Abs. 1 LKWG M-V (juris: LKWG MV) gibt keine Höchstdauer des Wahlkampfs mit Wahlsichtwerbung vor.(Rn.32) 2. Zur Bedeutung des (mit "Verwaltungsvorschrift" vom 15. September 2022 - V-621-00000-2022/016-072 -, AmtsBl. M-V S. 570, aufgehobenen) "Erlasses" des Wirtschaftsministers vom 17. August 1994 - V 690.55.1-1-4-7 - (AmtsBl. M-V S. 899) während dessen Geltung.(Rn.32) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10. Juni 2016 wird festgestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Juni 2016 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Änderung der ihm erteilten Sondernutzungserlaubnis für Plakatwerbung im Landtagswahlkampf 2016 und gegen die Aufforderung, aufgehängte Plakate zu entfernen. Gemäß Feststellung des Landeswahlausschusses vom 2. Juni 2016 ist er als Landesverband einer im 6. Landtag vertretenen Partei berechtigt, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes – LKWG M-V – Wahlvorschläge zur Wahl des 7. Landtags am 4. September 2016 einzureichen. Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 an die Antragsgegnerin wies er auf den Erlass über „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 17. August 1994 (AmtsBl. M-V S. 899) hin; hiernach dürften die Parteien Plakatwerbung innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor der Wahl durchführen. Er gehe davon aus, dass Plakatwerbung von der Erlaubnis befreit bzw. generell genehmigt sei. Vorsorglich stelle er gleichwohl einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung von Plakatwerbung im Zeitraum bis zum Wahltag und bis zwei Wochen danach. Für abweichende Regelungen bitte er um entsprechenden Bescheid. Mit Bescheid vom 10. Februar 2016 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Sondernutzungserlaubnis gemäß § 22 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes – StrWG M-V – zur Durchführung von Plakatwerbung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Darin heißt es: „Diese Genehmigung ergeht unter der Voraussetzung, dass in meinem Amtsbereich entsprechend des Erlasses […] vom 17. August 1994 […], der Regelungen in § 21a [LKWG M-V] und Ziff. 6 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport zur Vorbereitung und Durchführung von Volksentscheiden nach dem Volksabstimmungsgesetz zu verfahren ist. Insbesondere ist auf eine angemessene Zahl der Plakate zu achten. Die Frist zur Entfernung der Plakate von zwei Wochen nach dem Abstimmungstag ist unbedingt einzuhalten […]“. In der 23. Kalenderwoche begann der Antragsteller, Wahlplakate im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin anzubringen. Deren Ordnungs- und Sozialamtsleiterin richtete daraufhin am 10. Juni 2016, 12.02 Uhr, eine E-Mail an den Antragsteller: „Meinen Bescheid vom 10.02.2016 zu Ihrem Antrag auf Sondernutzungserlaubnis vom 29.01.2016 präzisiere ich dahin gehend, dass das Anbringen der Wahlplakate sechs Wochen vor der Wahl erfolgen darf. Ich fordere Sie hiermit auf, die bereits angebrachten Wahlplakate umgehend, spätestens jedoch bis zum 13.06.2016 zu entfernen“. Der Antragsteller wandte sich hiergegen mit vorab per E-Mail versandtem Schreiben vom 10. Juni 2016 an die Antragsgegnerin, in dem er auf den Erlass von 1994 und die ihm erteilte Sondernutzungserlaubnis hinwies, den Erlass eines Änderungsbescheids anheimgab und gegen die E-Mail vom 10. Juni 2016 vorsorglich Widerspruch erhob. Mit vorab per E-Mail versandtem, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 13. Juni 2016 machte die Antragsgegnerin unter der Überschrift „Sondernutzung Plakatwerbung zur Landtagswahl 2016 — Androhung Ersatzvornahme“ geltend, gegen die E-Mail vom 10. Juni 2016 sei kein Widerspruch möglich, da es sich nur um eine Präzisierung des bestandskräftig gewordenen Bescheids vom 10. Februar 2016 handele. Gemäß dem Erlass von 1994 dürfe Plakatwerbung innerhalb einer Zeit von drei Monaten vor der Wahl durchgeführt werden; dieser Zeitraum werde in dem Bescheid durch § 21a LKWG M-V dahingehend präzisiert, dass er auf sechs Wochen vor dem Wahltag eingeschränkt werde. Der Antragsteller werde nochmals aufgefordert, die bereits angebrachten Plakate umgehend zu entfernen, zumal auch deren Zahl als unangemessen angesehen werden könne und sie durch Witterungseinflüsse über einen langen Zeitraum beschädigt werden und daher zur Verschmutzung der Ortsbilder beitragen könnten. Sollte der Antragsteller nicht umgehend, wie im Schreiben vom 10. Juni 2016 aufgefordert, bis zum 13. Juni 2016 ihrer Aufforderung nachkommen, so würden die amtsangehörigen Gemeinden an seiner Stelle und auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Mit Telefaxschreiben vom 13. Juni 2016 legte der Antragsteller hiergegen bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Am selben Tag hat er sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er beantragt schriftsätzlich, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juni 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 („Präzisierungsbescheid“) festzustellen, sowie 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13. Juni 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2016 (Beseitigungsbescheid) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, die Anträge abzulehnen. Der Bescheid vom 13. Juni 2016 stelle den — nach telefonischer und mit E-Mail vom 10. Juni 2016 erfolgter Anhörung — zulässigen Widerruf der Sondernutzungserlaubnis dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Eilanträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sind zulässig und begründet. Gemäß Satz 1 der Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache — nach Satz 2 schon vor Erhebung der Anfechtungsklage — auf Antrag die aufschiebende Wirkung, die der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 VwGO anordnen und im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. Wird die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, etwa durch behördliche sog. faktische Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts, in Frage gestellt, so wird weit überwiegend (vgl. nur die Nachweise in Fußn. 1531 bei Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, Rdnr. 356 zu § 80), auch von der beschließenden Kammer, die Statthaftigkeit eines Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtung des Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bejaht. Um ein derartiges Antragsbegehren handelt es sich bei dem Eilantrag zu 1.; ihm ist stattzugeben, da er zulässig und begründet ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich nämlich bei dem E-Mail-Schreiben vom 10. Juni 2016 um einen Verwaltungsakt, der der Anfechtung im Wege des Widerspruchs und der durch diese grundsätzlich geäußerten aufschiebenden Wirkung zugänglich ist. Es enthält zwei an den Antragsteller gerichtete hoheitliche Regelungen eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne von § 35 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V –. Dies ist zum einen die „Präzisierung“, d. h. mindestens eine Verbindlichkeit beanspruchende amtliche Interpretation der erteilten Sondernutzungserlaubnis vom 10. Februar 2016, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, oder aber auch deren Modifikation; dies dürfte nach zuletzt konsensueller Auffassung der Beteiligten als deren (Teil-)Widerruf zu verstehen sein, vielleicht aber auch noch, mit dem Antragsteller, alternativ als — ebenfalls rechtsbehelfsfähige — den Zeitraum für die Ausnutzung der Erlaubnis präzisierende nachträgliche Auflage hierzu. Zum anderen enthält das Dokument die Aufforderung, umgehend, spätestens jedoch bis zum 13. Juni 2016, die bereits angebrachten Wahlplakate zu entfernen. Diese Regelungen sind auch erkennbar auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Von der Absicht, derartige Regelungen erst zukünftig zu erlassen, ist nämlich keine Rede; die von der Antragsgegnerin erwähnte notwendige Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG M-V mag vielmehr gerade schon in den von ihr vorgetragenen vorherigen Telefonaten der Beteiligten zu erblicken sein, nicht mehr jedoch im Schreiben vom 10. Juni 2016 selbst, das ja für die Befolgung des unbedingt und zur unmittelbaren Befolgung ausgesprochenen Beseitigungsgebots auch keine, allenfalls nur eine zweieinhalbtägige Frist setzte. Ein derartiger Verwaltungsakt konnte gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwVfG M-V auch gegenüber dem Antragsteller, der im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V einen Zugang für elektronische Dokumente eröffnet hatte, wie geschehen, elektronisch erlassen werden; mangels angeordneten Schriftformerfordernisses kam es auf weitere Details gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 ff. VwVfG M-V nicht an. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wäre ihre E-Mail vom 10. Juni 2016 nicht gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V als nichtiger Verwaltungsakt zu betrachten. Die Formalien des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V sind nämlich eingehalten, insbesondere ist durch die Angabe „Amt D. | Ordnungs- und Sozialamt“ unter der Namenswiedergabe der „im Auftrag“ handelnden Amtsleiterin sowie durch die Anknüpfung an den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2016 in hinreichender Weise erkennbar, dass es sich bei der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde um die Antragsgegnerin handelt. Der Verwaltungsakt ist auch nicht erledigt oder aus anderem Grunde wirkungslos. Ein Zweitbescheid — oder die schriftliche Bestätigung eines elektronisch ergangenen Verwaltungsakts im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG M-V — erging mit dem Schreiben vom 13. Juni 2016 allenfalls hinsichtlich der bereits unter dem 10. Juni 2016 ausgesprochenen Beseitigungsaufforderung; diese wird im Schreiben vom 13. Juni 2016 eher bekräftigt („Ich fordere Sie hiermit nochmals auf …“) bzw. durch die Androhung einer Ersatzvornahme vollzogen, wie auch die Wiederholung einer Beseitigungsaufforderung einen Vollzug der Präzisierung hinsichtlich der Dauer der durch die Sondernutzungserlaubnis begründeten Befugnisse des Antragstellers darstellt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann in dem Schreiben vom 13. Juni 2016 insbesondere nicht erst der behauptete (Teil-)Widerruf der Sondernutzungserlaubnis vom 10. Februar 2016 erblickt werden; aus der maßgeblichen Empfängersicht steht einem solchen Verständnis vor allem entgegen, dass es nach der im Schreiben vom 13. Juni 2016 ausdrücklich vertretenen Rechtsauffassung bei der Bestandskraft und Unanfechtbarkeit des Erlaubnisbescheids vom 10. Februar 2016 bleiben sollte und dass dieser unter dem 10. Juni 2016 bzw. „i[m] o. a. Bescheid“ der Antragsgegnerin „lediglich präzisiert“ worden sei. Aus diesem Grund kann die die Zeit des zulässigen Plakatierens betreffende Regelung auch kein Gegenstand der im Schreiben vom 13. Juni 2016 ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geworden sein; diese bezeichnet in gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßender Weise ihren Gegenstand nicht näher und ist daher lediglich auf die eindeutig in diesem Schreiben enthaltenen Regelungen, nämlich die erneute Beseitigungsaufforderung und die Androhung der Ersatzvornahme, zu beziehen. Wegen des hierin liegenden faktischen Vollzugs einer der aufschiebenden Wirkung unterliegenden Regelung zu seiner Sondernutzungserlaubnis — der Widerspruch des Antragstellers vom 10. Juni 2016 dürfte der auch unter ihrer Postanschrift angeschriebenen Antragsgegnerin mittlerweile in schriftlicher Form vorliegen — hat der Antragsteller auch ein Rechtsschutzinteresse. Das Feststellungsbegehren ist nach allem auch in der Sache begründet. Auch der Eilantrag zu 2. hat Erfolg. Die Kammer stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juni 2016 gegen den einen Verwaltungsakt darstellenden Bescheid vom selben Tag, der dem Antragsteller vorab elektronisch bekanntgegeben wurde, in direkter Anwendung der 2. Variante des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wieder her, da der Widerspruch aus Rechtsgründen hohe Aussicht auf Erfolg hat und deshalb das — im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert schriftlich begründete — öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit geringer zu erachten ist als das Interesse des Antragstellers, für die Dauer seines Rechtsbehelfsverfahrens von derartigen Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Der Ausspruch betrifft nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern auch die im Bescheid ausgesprochene Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme, deren Vollziehbarkeit nach derjenigen der (erneuten) Beseitigungsverfügung als „Grundverfügung“ zu beurteilen ist (vgl. die Beschlüsse vom 16. Dezember 2013 – 3 M 224/13 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2014, S. 182 [184], und vom 3. Dezember 2007 – 3 O 106/07 –, juris Rdnr. 3). Die zwangsmittelbewehrte Beseitigungsaufforderung dürfte rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, weshalb sie, wie in der Widerspruchsschrift beantragt, aufzuheben sein dürfte. Das Anbringen von Plakaten für Wahlwerbezwecke im öffentlichen Verkehrsraum ist, wie sich auch aus § 21a LKWG M-V ergibt, nach § 22 StrWG M-V bzw. § 8 des Fernstraßengesetzes zulässigerweise (s. den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 18. März 1971 – VII B 18.71 –, bei Buchholz Nr. 27 zu Art. 5 des Grundgesetzes [11]) als Sondernutzung erlaubnispflichtig. Bundesverfassungsrecht begrenzt (unabhängig vom verfassungs- und parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch) das Ermessen bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen dahingehend, dass — jedenfalls im Regelfall — eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen ist. Dies ist eine Auswirkung der Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat und der Bedeutung der Parteien für solche Wahlen. Die Sichtwerbung für Wahlen ist — ebenso wie die Wahlwerbung im Rundfunk — ein wichtiger Bestandteil der Wahlvorbereitung in der heutigen Demokratie und darf, als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel, daher durch gänzliche oder auch nur weitgehende Verweigerung vorgesehener Erlaubnisse grundsätzlich nicht beschnitten werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 – VII C 42.72 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 47, S. 280 [283 f.]). § 21a Abs. 1 LKWG M-V gab daher Wahlvorschlagsträgern im Lande für den Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltag einen Anspruch auf Ermöglichung der Wahlsichtwerbung in öffentlichen Verkehrsräumen der Gemeinden. Bereits deutlich zuvor genehmigte mit dem zitierten „Erlass“ vom 17. August 1994 (AmtsBl. M-V S. 899) der Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Innenminister allgemein und dauerhaft jeweils für die Zeitspanne von drei Monaten unmittelbar vor u. a. Landtagswahlen eine nicht verkehrsbehindernde Plakatwerbung der Wahlbewerber und erteilte hierfür straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen und straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnisse, allerdings zuständigkeitshalber lediglich bezogen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften. Dieser rechtliche Gehalt des ungeachtet seiner Bezeichnung als Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG M-V zu qualifizierenden „Erlasses“ ergibt sich aus dem Passus unter der Überschrift „2. Plakatwerbung“, wonach die Plakatwerbung „abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 3 [der Straßenverkehrsordnung] StVO“ innerhalb einer Zeit von drei Monaten vor der Wahl unter Beachtung bestimmter Nebenbestimmungen durchgeführt werden darf; die genannte Regelung beinhaltet das sonst geltende absolute Werbeverbot außerhalb geschlossener Ortschaften. Indem die Antragsgegnerin entgegen dieser (von ihr unter dem 10. Februar 2016 erneut zitierten) Erlaubnis dem Antragsteller nach dem Wortlaut ihres Bescheids die Beseitigung von Plakaten auch außerhalb geschlossener Ortschaften aufgab, griff sie rechtswidrig in seine Genehmigungsposition ein, für deren Änderung oder Aufhebung sie auch nach §§ 22 f. StrWG M-V und § 46 StVO sachlich nicht zuständig ist. Soweit hiernach der Genehmigungsstatus des Antragstellers für die beabsichtigte Sondernutzung allein auf dem Bescheid vom 10. Februar 2016 beruht (den die Antragsgegnerin als Behörde der Straßenbaulastträgerinnen für Gemeindestraßen nach §§ 14 und 22 StrWG M-V sowie bezogen auf Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen nach § 23 StrWG M-V erließ), erlaubt dies auch nicht die verfügte zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung. Denn entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin enthält und enthielt ihre Sondernutzungserlaubnis keine Regelung über eine lediglich sechswöchige Geltungsdauer der gewährten Vergünstigung. Letzteres ist bereits wegen der eben behandelten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den ändernden Verwaltungsakt vom 10. Juni 2016 der Fall; zudem enthielt die Erlaubnis von Anfang an keine derartige Beschränkung. Sie wurde auf den vorsorglich gestellten Antrag vom 29. Januar 2016 hin dem Antragsteller erteilt, der sich — „hauptweise“ — bereits aufgrund des „Erlasses“ von 1994 einer Gestattung des Plakatierens für drei Monate vor dem Wahltermin berühmte. Mit dem unter I. zitierten Passus, der auf diesen „Erlass“, auf § 21a LKWG M-V und auf die Verwaltungsvorschrift „Vorbereitung und Durchführung von Volksentscheiden nach dem Volksabstimmungsgesetz“ vom 25. Juni 2015 (AmtsBl. M-V S. 358) verwies, wurde keine klare abweichende Regelung über die Geltung der Plakatiererlaubnis getroffen. Zum einen bestehen schon daher unter Bestimmtheitsgesichtspunkten durchgreifende Bedenken gegen ein derartiges Verständnis, weil die zeitliche Geltung der Erlaubnis nur bezogen auf den zweiwöchigen Zeitraum nach dem Wahltermin ausdrücklich thematisiert wurde. Zum anderen erscheinen die angeführten Regelungen, selbst wenn ihre Geltung nicht hindert, dass der Adressat des Erlaubnisbescheids sie erst aus Gesetz- und Amtsblatt heraussuchen müsste, als widersprüchlich und daher in der erfolgten Form der Inbezugnahme durch bloße Aufzählung als nicht geeignet, den zeitlichen Beginn der verliehenen Vergünstigung zu beschreiben. So mag dieser durchaus mit dem Antragsteller drei Monate vor dem Wahltermin angenommen werden, so dass jenem jedenfalls derzeit, weniger als drei Monate vor dem 4. September 2016, das Plakatieren durch die Erlaubnis vom 10. Februar 2016 gestattet sein dürfte (und es nicht darauf ankäme, ob er eine Wirksamkeit der Befristungen nicht formulierenden Erlaubnis auch bereits sogleich mit deren Bekanntgabe im Februar 2016 beanspruchte, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V). Denn es wäre an der Antragsgegnerin gewesen, gerade auf die in dem Antragsschreiben vom 29. Januar 2016 formulierte Rechtsansicht hin korrigierende oder klarstellende Regelungen in eindeutiger Form zu treffen. Die drei zitierten Rechtsquellen erscheinen zunächst deshalb als widersprüchlich, weil während des gesamten Verlaufs der behördlichen und gerichtlichen Verfahren die Beteiligten nicht zwischen dem oben aufgezeigten räumlichen Geltungsbereich des „Erlasses“ von 1994 mit seiner Dreimonatsfrist und dem der übrigen Rechtsquellen differenzieren, die davon abweichend von einem „Zeitraum von sechs Wochen“ (§ 21a Abs. 1 LKWG M-V) handeln bzw. von „der so genannten heißen Wahlkampfphase, die in der Regel auf sechs Wochen vor der Wahl veranschlagt werden kann“ (so Punkt 6.1, zweiter Absatz der kursiven Einrückung, in der zitierten Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 2015; ebenso bereits Punkt 6.1.1, erster Absatz, der Verwaltungsvorschrift „Vorbereitung und Durchführung von Wahlen nach dem [LKWG M-V], insbesondere der Europa- und Kommunalwahlen am 25. Mai 2014“ vom 4. Februar 2014“ [AmtsBl. M-V S. 79] und nunmehr auch Punkt 6.1.1, zweiter Absatz, der Verwaltungsvorschrift „Vorbereitung und Durchführung von Landtagswahl und Kommunalwahlen am 4. September 2016“ vom 27. Mai 2016 [AmtsBl. M-V S. 334]). Wenn auch die Verwaltungsvorschriften von 2015 und 2016 im nahen Zusammenhang mit dem zitierten Passus § 21a Abs. 1 LKWG M-V thematisieren, so enthalten sie zudem dennoch keine eindeutige Bezeichnung einer höchstmöglichen Frist für die Gestattung des Plakatierens vor dem Wahlzeitpunkt. Vielmehr geben sie den Sechs-Wochen-Zeitraum als für den Regelfall geltenden Anhaltspunkt für eine Dauer des auch in der Rechtsprechung in der „heißen Phase“ privilegierten Wahlkampfs wieder. Dies erscheint auch sachgerecht, denn gerade bezogen auf das Jahr 2016 liegt es mehr als nahe, über Abweichungen von dieser Regelannahme und eine Vorverlegung des „Fristbeginns“ nachzudenken, fällt doch die Sechs-Wochen-Frist genau mit den Schulferien zusammen, während derer sich viele Eltern von Schulkindern als ein wichtiger Teil der Adressaten des Wahlkampfs außerhalb des Bundeslands befinden werden. Die Verwaltungsvorschriften sind jedenfalls wie der genannte „Erlass“ von 1994 nicht in erkennbarer Weise durch die Angabe eines lediglich sechswöchigen Zeitraums in § 21a Abs. 1 LKWG M-V überformt, dies bereits deswegen, weil die Vorschrift keine Höchstdauer des Wahlkampfs mit Wahlsichtwerbung vorgibt und damit, wie der Antragsteller zutreffend bemerkt, den Zugang zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach pflichtgemäßem Ermessen nicht beschränkt, sondern lediglich gegenüber den für die „Ermöglichung von Wahlsichtwerbung im öffentlichen Verkehrsraum der Gemeinden“ zuständigen Stellen als Verpflichteten einen zwingenden Anspruch der Wahlvorschlagsträger konstituiert. Zudem lässt die (in den zugänglichen Materialien für das sie mit seinem Artikel 1 Nr. 10 einführende Änderungsgesetz vom 8. Januar 2015 [GVOBl. M-V S. 2] mit Ausnahme des Umstands, dass der Vorschlag eines sich als Sachverständiger äußernden Rechtsanwalts [s. Ausschlussdrucksache 6/285 des Innenausschusses] übernommen worden sei [s. den Bericht vom 2. Dezember 2014, Landtags-Drucksache 6/3525, S. 12], nicht weiter erläuterte) Vorschrift gemäß ihrem Absatz 4 „sonstige landes- und bundesrechtliche Vorschriften […] unberührt“. Danach lässt § 21a LKWG M-V selbst die Möglichkeit ermessensgerechter Befristungen von Sondernutzungserlaubnissen in einem längeren Zeitraum als dem Sechs-Wochen-Zeitraum vor dem Wahltermin bestehen — und damit den „Erlass“ von 1994, wenn dieser nicht ohnehin als bestandskräftige Allgemeinverfügung anzusehen ist, ebenso wie aufgrund der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Inneres und Sport von 2014 bis 2016 nahegelegte Abweichungen von der Regelfallannahme, betreffend die Wahlkampfdauer. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin nicht eine das Fehlen einer Plakatiererlaubnis voraussetzende zwangsmittelbewehrte Beseitigungsanordnung treffen, die überdies, angesichts der von ihr gerügten Vielzahl der vom Antragsteller angebrachten Plakate, eindeutig keine hinreichende Ausführungsfrist zu ihrer Befolgung vorgab. Wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung der Bescheid vom 13. Juni 2016 mit der Antragsgegnerin auch als (Teil-)Widerruf der Erlaubnis vom 10. Februar 2016 zu qualifizieren sein sollte, so wäre die Frage nach der Ermächtigung hierfür zu stellen und bei der gebotenen summarischen Prüfung zu verneinen. Die Sondernutzungserlaubnis vom 10. Februar 2016 enthält eindeutig keinen Widerrufsvorbehalt im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V. Der Umstand, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V die Straßenbehörden zur Anbringung eines solchen verpflichten mag, ersetzt ihn entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht. Sonstige Tatbestände für einen Widerruf der Sondernutzungserlaubnis nach § 49 Abs. 2, geschweige denn für ihre Rücknahme nach § 48 VwVfG M-V sind nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass der Antragsteller von der erteilten Sondernutzungserlaubnis in seiner eigenen, nach allem vertretbaren Lesart Gebrauch macht, gibt dafür jedenfalls nichts her. Die Kostenentscheidung zum Nachteil der unterliegenden Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1, 2 und 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – zugrunde; der für jeden Rechtsbehelf in der Hauptsache entsprechend § 52 Abs. 2 GKG angenommene „Hilfs-Streitwert“ ist wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung jeweils halbiert worden.