Beschluss
3 M 224/13
OVG MECKLENBURG VORPOMMERN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Einstufung von Materialien als Abfall im Sinne des KrWG reicht die bloße Möglichkeit späterer Verwertung durch den Besitzer nicht aus; konkrete oder zeitnahe Verwertungsmaßnahmen müssen erkennbar sein.
• Eine Nutzungsuntersagung nach § 28 KrWG bedarf keiner gesonderten Wiederholungsgefahr; sie kann als Dauerverwaltungsakt ergehen, um künftiges rechtswidriges Verhalten zu verhindern.
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs erstreckt sich grundsätzlich auf mit der Grundverfügung verbundene Androhungen von Zwangsgeldern; deshalb besteht für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen solche Zwangsgeldandrohungen oft kein Rechtsschutzbedürfnis.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren reicht eine überzeugende Gesamtwürdigung der Umstände aus, um zu entscheiden, ob es sich um Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt.
Entscheidungsgründe
Ablagerung von Bauabfällen: Einstufung als Abfall zur Beseitigung, Anordnung rechtmäßig • Zur Einstufung von Materialien als Abfall im Sinne des KrWG reicht die bloße Möglichkeit späterer Verwertung durch den Besitzer nicht aus; konkrete oder zeitnahe Verwertungsmaßnahmen müssen erkennbar sein. • Eine Nutzungsuntersagung nach § 28 KrWG bedarf keiner gesonderten Wiederholungsgefahr; sie kann als Dauerverwaltungsakt ergehen, um künftiges rechtswidriges Verhalten zu verhindern. • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs erstreckt sich grundsätzlich auf mit der Grundverfügung verbundene Androhungen von Zwangsgeldern; deshalb besteht für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen solche Zwangsgeldandrohungen oft kein Rechtsschutzbedürfnis. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren reicht eine überzeugende Gesamtwürdigung der Umstände aus, um zu entscheiden, ob es sich um Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung handelt. Der Antragsteller lagerte Bauschutt, Betonplatten und Bodenaushub auf gemeindlichen Flurstücken und erhielt mit Bescheid vom 08.03.2013 die Auflage, die Materialien zu entfernen sowie weitere Ablagerungen zu unterlassen; bei Nichtbefolgung wurden Zwangsgelder angedroht. Der Antragsteller gab an, die Materialien aus dem Rückbau einer Gemeindestraße zwischenzulagern und später für den Bau einer Baustraße im geplanten Ferienpark verwenden zu wollen; die Gemeinde hatte eine prinzipielle Zustimmung zur Bebauungsplanung signalisiert. Nach einer behördlichen Kontrolle ordnete die Behörde am 02.07.2013 ein Zwangsgeld wegen weiterer Ablagerungen an. Der Antragsteller beantragte gerichtlichen Eilschutz gegen die sofortige Vollziehung und die Zwangsgeldfestsetzung; das Verwaltungsgericht gab insoweit nur teilweise statt und ordnete aufschiebende Wirkung gegen die zweite Zwangsgeldfestsetzung an. Der Kläger richtete Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, das die Beschwerde zurückwies. • Rechtliche Grundlagen: einschlägige Vorschriften des KrWG (§§ 3, 28, 68) bestimmen Abfallbegriffe, Unterscheidung Verwertung/Beseitigung und Überlassungspflichten; Verfahrensrechtliche Hinweise aus der VwGO und dem SOG M-V wurden berücksichtigt. • Begriffliche Abgrenzung: Abfälle sind Stoffe, deren Besitzer sich entledigt, entledigen will oder muss; ob Abfall zur Verwertung oder Beseitigung vorliegt, bemisst sich nach Zweckbestimmung und Verkehrsanschauung (§ 3 KrWG). • Bedeutung des Verwertungswillens: Die bloße Möglichkeit einer späteren Verwertung reicht nicht, um die Überlassungspflicht zu vermeiden; der Abfallerzeuger muss konkrete Verwertungsmaßnahmen oder eine substantiierte Aussicht auf zeitnahe Nutzung darlegen. • Sachverhaltliche Bewertung: Vor dem Hintergrund der Umstände (fehlende konkrete Verwertungsmaßnahmen, kein zeitnaher bauplanungsrechtlicher Fortschritt, Aufstellungsbeschluss erst am 12.09.2013, kommunale Abwägungsbefugnis nach BauGB) überwog die Annahme, dass es sich um Abfall zur Beseitigung handelt. • Rechtsfolgen: Die Anordnung des Verwaltungsaktelements (Untersagung der Ablagerung) ist rechtmäßig und ausreichend bestimmt; eine Nutzungsuntersagung kann als Dauerverwaltungsakt ohne gesonderte Wiederholungsgefahr ergehen. • Verfahrensrechtliches zur Zwangsgeldandrohung: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erstreckt sich auf mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohungen; daher war der Eilantrag insoweit ohne Rechtsschutzbedürfnis, mit Ausnahme der zweiten Zwangsgeldfestsetzung, gegen die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf VwGO und GKG; die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen, Kosten dem Antragsteller auferlegt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die rechtmäßige Einstufung der abgelagerten Materialien als Abfall zur Beseitigung und die damit verbundene Untersagungsverfügung nach § 28 KrWG, weil der Antragsteller keine konkreten oder zeitnahen Verwertungsmaßnahmen schlüssig dargelegt hat. Soweit Zwangsgelder mit der Grundverfügung verbunden sind, besteht im Eilverfahren regelmäßig kein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis, da sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf diese Androhungen erstreckt; nur gegen die zweite Zwangsgeldfestsetzung wurde aufschiebende Wirkung angeordnet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das OVG-Verfahren wurde auf 10.175 Euro festgesetzt.