Urteil
6 A 3301/16 SN
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2020:1229.6A3301.16SN.00
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Leitsätze
1. Gemäß § 14 Abs 1 S 1 WoGG ist das Jahreseinkommen zunächst die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs 1 und 2 EStG. Gemäß § 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Nr 4 EStG sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Sonderausgaben im Sinne von § 10 EStG belieben dagegen insofern, und damit wohngeldrechtlich insgesamt, außer Betracht.(Rn.39)
2. Die Kosten für das Promotionsstudium des Klägers sind im vorliegenden Fall als solche Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten zu beurteilen.(Rn.40)
3. Die Führung eines Doktortitels als solche ist keine Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus der vom Kläger in den Bewilligungszeiträumen ausgeübten Tätigkeit, auch wenn sie sich auch in (möglichen) anderweitigen beruflichen Zusammenhängen als günstig erweisen würde.(Rn.46)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 14 Abs 1 S 1 WoGG ist das Jahreseinkommen zunächst die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs 1 und 2 EStG. Gemäß § 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Nr 4 EStG sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Sonderausgaben im Sinne von § 10 EStG belieben dagegen insofern, und damit wohngeldrechtlich insgesamt, außer Betracht.(Rn.39) 2. Die Kosten für das Promotionsstudium des Klägers sind im vorliegenden Fall als solche Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten zu beurteilen.(Rn.40) 3. Die Führung eines Doktortitels als solche ist keine Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus der vom Kläger in den Bewilligungszeiträumen ausgeübten Tätigkeit, auch wenn sie sich auch in (möglichen) anderweitigen beruflichen Zusammenhängen als günstig erweisen würde.(Rn.46) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung konnte durch die Einzelrichterin ergehen, weil bereits das Ursprungsverfahren 6 A 1843/14 dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss der Kammer vom 02. August 2016 nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –übertragen worden war (vgl. nur NK-VwGO/Kronisch, § 6, Rn. 67, m. w. N.). Die Entscheidung konnte auch ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung am 08. November 2017 Folgendes zu Protokoll erklärt: „Soweit dem Kläger mit Wohngeldbescheiden des Beklagten vom 2. März 2017 bezogen auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 30,- EUR und bezogen auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 84,- EUR bewilligt worden ist, wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.“ Der Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung der Klägerseite angeschlossen. Diese teilweise Erledigungserklärung umfasst die streitgegenständlichen Wohngeldbescheide hinsichtlich der Bewilligungszeiträume 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 bezogen auf die Bewilligung eines monatlichen Wohngeldes in Höhe von 30,- EUR und den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 bezogen auf ein monatliches Wohngeld in Höhe von 84,- EUR. Soweit der Umfang der von den Beteiligten abgegebenen teilweisen Erledigungserklärung zwischen ihnen streitig ist, ist zunächst festzustellen, dass auch Prozesserklärungen der Auslegung zugänglich sind. Dabei sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) – sei es unmittelbar oder entsprechend – anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 22/88 = Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29, 4 (8); BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 – IV ZR 68/73 = VersR 1974, 194; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 88, Rn. 25 ff. m. w. N.). Maßgebend ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen unter Einbeziehung seiner Interessenlage ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70/88 = Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9, S. 5 = NJW 1991, 508). Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur das Gewicht der mit der Erklärung verbundenen Rechtsfolgen, sondern vor allem auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang und mit welcher Intensität der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch die in Frage stehende Prozesserklärung berührt wird. Eine unklare Prozesserklärung ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz entspricht (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – IV B 141/11 –, Rn. 8; BSG, Beschluss vom 8. September 2015 – B 1 KR 19/15 B –, Rn. 6, jeweils juris). Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe ist das Gericht der Auffassung, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrensverlaufes die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2020 geäußerte Auffassung, eine Erledigungserklärung sei nur im Hinblick auf die vom Beklagten in den Ausgangsbescheiden nunmehr anerkannten Altunterhaltsschulden sowie die Kinderunfallversicherung als Abzugsbeträge nach § 18 WoGG erklärt worden, dem Rechtsschutzinteresse des Klägers am ehesten entspricht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von der Klägerseite im Schriftsatz vom 13. April 2017 für die jeweiligen Bewilligungszeiträume errechneten Wohngeldbeträge unter Berücksichtigung der Werbungskosten, die jeweils deutlich über denjenigen lagen, die der Beklagte mit den Bescheiden vom 02. März 2017 bewilligte. Zudem erscheint der der Sitzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2016 zu entnehmende Hinweis der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die Widerspruchsverfahren sollten hinsichtlich der weiter streitigen Punkte dennoch weiter durchgeführt werden, bei einer anderen Auslegung sinnlos. 2. Soweit der Kläger sein Klagebegehren in der aufrecht erhaltenen Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO weiterverfolgt, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die noch streitbefangenen Wohngeldbescheide vom 02. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. November 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hatte in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen keinen Anspruch auf die Bewilligung von (höheren) Wohngeldleistungen über die ihm bewilligten Beträge hinaus, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 1 Abs. 1 Wohngeldgesetz (BGBl. I, 2008, S. 1856, zuletzt geändert durch Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes vom 11.11.2016, BGBl. I, 2016, S. 2500 - WoGG -) dient Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird nach § 1 Abs. 2 WoGG als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeldberechtigte Person für den Lastenzuschuss ist jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Die grundsätzliche Wohngeldberechtigung ergibt sich für den Kläger aus § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG. Danach ist wohngeldberechtigte Person jede natürliche Person, die Wohnraum gemietet hat. Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet (§ 22 Abs. 1 WoGG), dieser ist formelle und materielle Anspruchsvoraussetzung und damit konstitutiv für eine Wohngeldbewilligung (vgl. Stadler/Gutekunst/u.a., WoGG, Loseblatt, Stand: Mai 2013, § 22, Rn. 4 sowie Ziffer 22.11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes – WoGVwV 2016). Der Bewilligungszeitraum beginnt nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag (§ 22 WoGG) gestellt worden ist. Zwar hat der Kläger vorliegend für die hier streitbefangenen Bewilligungszeiträume einen Antrag auf Gewährung von Wohngeldleistungen erst in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2016 gestellt hat. Das Erfordernis, für jeden Bewilligungszeitraum einen gesonderten Antrag stellen zu müssen, entfällt jedoch, wenn – wie vorliegend – der durch einen gestellten Wohngeldantrag geltend gemachte Wohngeldanspruch Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist, der sich zeitlich nicht nur auf den durch den gestellten Antrag bestimmten Bewilligungszeitraum, sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt (vgl. auch Nr. 22.14 WoGVwV 2016). Wird ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, bleibt er daher bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne dass er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1966 – VIII C 338.63 –, BVerwGE 23, 331-344). Als Zeitpunkt der fiktiven Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG ist der Tag des Beginns des neuen Bewilligungszeitraumes (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG) anzusehen (vgl. Stadler/Gutekunst/u.a., WoGG, Loseblatt, Stand: März 2015, § 22, Rn. 42). Gemäß § 4 WoGG richtet sich das Wohngeld nach folgenden Berechnungsgrößen: 1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8), 2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und 3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18) und ist nach § 19 zu berechnen. Dies zugrunde gelegt kann der Kläger (höheres) Wohngeld für die Bewilligungszeiträume ab dem 01. März 2014 bis zum 31. Juli 2016 nicht beanspruchen. Denn der Beklagte hat die Anzahl der zu berücksichtigenden Familienmitglieder (nur der Kläger), die Höhe der Miete und das Gesamteinkommen des Klägers zutreffend ermittelt. Über die erste Berechnungsgröße des Wohngeldes, nämlich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 4 Nr. 1 WoGG), besteht zwischen den Beteiligten kein Streit und auch sonst ergeben sich insofern keine Zweifel: Sie beträgt 1. Als weitere Berechnungsgröße ist zunächst die zu berücksichtigende Miete zu bestimmen (§ 4 Nr. 2 WoGG). Sie beträgt 185,10 EUR. Dies ist der Betrag, der sich aus der unstreitigen Mietbelastung des Klägers abzüglich der Heizkosten (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WoGG) ergibt. Schließlich ist das Gesamteinkommen zu bestimmen (§ 4 Nr. 3 WoGG), und zwar, weil § 19 Abs. 1 Satz 3 WoGG und die Wohngeldtabelle von dem monatlichen Gesamteinkommen ausgehen. Hinsichtlich des Gesamteinkommens ist zwischen den Beteiligten allein streitig vorliegend noch die Frage, inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für sein Promotionsstudium als Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes – EStG – zu bewerten sind und daher wohngeldrechtlich bei der Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 14 WoGG zusätzlich abzusetzen sind und sich insoweit ein höherer Wohngeldanspruch ergäbe. Die insofern benannten Aufwendungen sind allerdings nach Überzeugung des Gerichtes wie schon im Verfahren 6 A 1843/14 beurteilt, nicht als Werbungs-, sondern als Sonderausgaben zu bewerten und als solche wohngeldrechtlich nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist das Jahreseinkommen zunächst die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 EStG sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). Sonderausgaben im Sinne von § 10 EStG bleiben dagegen insofern, und damit wohngeldrechtlich insgesamt, außer Betracht. Die noch streitigen Aufwendungsbeträge sind als solche Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten zu beurteilen. Die Beträge ergeben sich aus den Aufwendungen des Klägers für sein Promotionsstudium. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens. Das sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (Loschelder, in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 9 Rn.7 mit weiteren Nachweisen). Dazu zählen die Kosten für das Promotionsstudium des Klägers nicht. Sie sind weder in dem Katalog des § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG genannt noch sonst als solche beruflich veranlassten Aufwendungen anzusehen. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen dieses Gerichtes in den Gründen des Urteils vom 28. Oktober 2016 im Verfahren 6 A 1843/14, die sich das erkennende Gericht zu – entsprechend übertragen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – zu eigen macht: „Die Tätigkeiten des Klägers als Mietrechtsberater veranlassen nicht weitere rechtshistorische Studien sowie die Promotion und damit nicht die damit verbundenen Kosten. Daran ändert nichts, dass der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 04.11.2003 – VI 96/01 – BFHE 203, 500, BStBl II 2004, 981, Rn. 16, juris) entschieden hat, dass Aufwendungen für den Erwerb eines Doktortitels nicht stets als Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG (Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen) zu beurteilen sind, sondern unter Umständen (s. weiter Wulff, Steuerliche Behandlung von Promotionskosten – zugleich Anmerkung zum BFH-Urteil vom 01.11.2003, DStR 2004, 799; vgl. auch BFH, Urteil vom 04.11.2003 – VI R 28/03 –, juris) als Werbungskosten anzusehen sind. Der erstgenannten Entscheidung des BFH lag das Promotionsvorhaben einer angehenden Fachärztin zu Grunde. Der Bundesfinanzhof hat insbesondere auch damit argumentiert, dass medizinische Spezialkenntnisse vertieft worden seien. Im zweitgenannten Fall ging es um die Promotion eines wissenschaftlichen Mitarbeiters der Universität. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall in entscheidender Weise. Die Promotion des Klägers durch die philosophische Fakultät der Universität muss hier als eher privat veranlasst angesehen werden. Es kann nicht genügen, dass eine Promotion überhaupt auch für eine weitere beratende Tätigkeit nützlich sein kann. Dies trifft auf zahlreiche Aufwendungen zu, die über die Verbesserung der privaten Lebensstellung zugleich beruflich nützen, so dass kaum eine Aufwendung nicht auch als Werbungskosten anzusehen wäre. Dass die Ausweitung seiner Tätigkeit als Mietrechtsberater durch die Promotion bedingt gewesen sei, hat der Kläger nicht vorgetragen.“ Angesichts der Tatsache, dass sich die zu beurteilende Sachlage – die berufliche Situation des Klägers – nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht wesentlich anders darstellt als zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung, sieht das erkennende Gericht vorliegend grundsätzlich keine Veranlassung zur Vornahme einer nunmehr abweichenden Bewertung der Rechtslage. Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass es für die Entscheidung über den Wohngeldanspruch des Klägers darauf ankommt, welche Verhältnisse im Bewilligungszeitraum im Zeitpunkt der (hier: fiktiven) Antragstellung zu erwarten sind (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG), war im Zeitpunkt der Antragstellung eine Berufsbedingtheit der Kosten der Promotion, abgesehen von den vorgenannten grundsätzlichen Ausführungen, ebenfalls nicht zu erwarten. Ergänzend ist noch anzumerken, dass zwar ebenso wie Aufwendungen für eine berufliche Qualifikationsmaßnahme in Form eines Universitätsstudiums zu Werbungskosten führen können, gleiches grundsätzlich auch auf Aufwendungen für eine Promotion zutrifft; denn diese belegt eine berufliche Qualifizierung in besonderem Maße. Für die Zuordnung von Promotionskosten zu den Erwerbsaufwendungen kann daher auch entscheidend sein, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist; teilweise ist sein Erwerb sogar unabdingbar. Ist ein Promotionsvorhaben demnach auf das Erzielen steuerpflichtiger Einnahmen gerichtet, sind die hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen. Eine berufliche Veranlassung ist vorliegend aber nicht gegeben, weil der Kläger zwar seine Kenntnisse im Bereich der Neuesten Geschichte mittels der Promotion vertieft und erweitert und durch die Promotion Kenntnisse auf einem historischen Spezialgebiet erworben hat. Er hat sich damit aber nicht auf eine angestrebte Berufstätigkeit vorbereitet oder seine Kenntnisse bezogen auf seine ausgeübte Tätigkeit vertieft (vgl. BFH, Urteil vom 04. November 2003 – VI R 96/01 –, BFHE 203, 500, BStBl II 2004, 891, Rn. 16 - 18). Weder im Zeitpunkt der Verausgabung noch im Zeitpunkt der (fiktiven) Antragstellung war anhand objektiver Umstände ein Zusammenhang mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen feststellbar, wobei den Steuerpflichtigen dabei letztlich die Feststellungslast trifft (vgl. BFH, Urteil vom 19. August 2004, VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48 und (BFH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VI R 71/03 –, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349, Rn. 18). Eine Einkunftsart nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG, bei der die Werbungskosten entsprechend ihrer Berufsbezogenheit abzuziehen wären, da sie bei dieser Einkunftsart auch erwachsen sind, existiert beim Kläger in den hier maßgeblichen Bewilligungszeiträumen nicht. Einen Veranlassungszusammenhang mag das Gericht trotz des umfangreichen Vortrages des Klägers hierzu nicht erkennen. Daran ändert auch der vom Kläger zum Verfahren gereichten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 nichts. Was das Finanzamt für das Veranlagungsjahr 2016 zu einer entsprechenden Bewertung der Aufwendungen des Klägers veranlasst haben mag, ist für das Gericht nicht zu erkennen, es ist aber an die Einschätzung des Finanzamtes nicht gebunden. Soweit der Kläger mit der Prestigewirkung des Doktortitels als solchem argumentiert: Die Führung eines Doktortitels als solche ist keine Voraussetzung für die Erzielung von Einkünften aus der vom Kläger in den Bewilligungszeiträumen ausgeübten Tätigkeit, auch wenn sie sich auch in (möglichen) anderweitigen beruflichen Zusammenhängen als günstig erweisen würde. Der maßgebliche Förderzusammenhang für die (Haupt-)Tätigkeiten des Klägers hätte wohl vielmehr in einer für die Einkünfteerzielung günstigen, aber tatsächlich nicht durch eine entsprechend erhöhte Qualifikation fundierten Außenwirkung bestehen sollen. Geht diese Außenwirkung der Promotion aber nicht mit einer erwerbsbezogenen (Fort-)Bildung einher, kommt der Bedeutung für die private Lebensführung – das gesellschaftliche „Prestige“ – ein (relativ) höheres Gewicht zu, ohne, dass das Gericht dieses Ausmaß genau bestimmen müsste (oder könnte). Beruhen die Aufwendungen – wie hier – in nicht unbedeutendem Maße sowohl auf privaten als auch auf beruflichen Umständen, käme zwar grundsätzlich eine Aufteilung der Aufwendungen in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 – GrS 1/06 –, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Greifen aber diese Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, a.a.O.). Letzteres ist im Streitfall anzunehmen. Insofern ist hier davon auszugehen, dass sich die (Aus-)Wirkungen der Führung eines Doktortitels in der beruflichen und der privaten Sphäre nicht messen oder anhand objektivierbarer Kriterien differenzieren lassen (vgl. insgesamt FG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 4 K 1891/14 F –, Rn. 32 - 35, juris). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von (höheren) Wohngeldleistungen für den Zeitraum März 2014 bis Juli 2016. Im vorausgegangenen Verfahren 6 A 1843/14 stritten die Beteiligten um Wohngeldzahlungen bzw. deren Höhe für einen Zeitraum ab dem Monat März 2013. Während des Gerichtsverfahren stellte der Kläger bei dem Beklagten zunächst keinen weiteren Wohngeldantrag. In der mündlichen Verhandlung im Oktober 2016 hat der Kläger sodann weitergehend auch beantragt, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Wohngeld in Höhe von mindestens 60,- Euro für den Zeitraum vom 01. März 2013 bis 31. Juli 2016 zu bewilligen. Mit Beschluss vom 11. November 2016 hat das Gericht das vorliegende Verfahren betreffend die ab März 2014 bis Juli 2016 begehrten Wohngeldleistungen vom Verfahren 6 A 1843/14 abgetrennt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind damit drei Wohngeldbescheides des Beklagten vom 02. März 2017 bezogen auf die Bewilligungszeiträume 03 - 12/2014, 01 - 12/2015 sowie 01 - 07/2016. Mit Bescheid (1) vom 02. März 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wohngeldleistungen für den Bewilligungszeitraum 01.03.2014 bis 31.12.2014 ab. Mit weiterem Bescheid (2) vom 02. März 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeldleistungen für den Bewilligungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von monatlich 30,- EUR. Mit weiterem Bescheid (3) vom 02. März 2017 bewilligte der Beklagte dem Kläger Wohngeldleistungen für den Bewilligungszeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 in Höhe von monatlich 84,- EUR. Dabei erkannte der Beklagte die – im Verfahren 6 A 1843/14 zwischen den Beteiligten noch streitigen – vom Kläger gezahlten Altunterhaltsschulden sowie die Kinderunfallversicherung als Abzugsbeträge nach § 18 WoGG an. Einen Abzug hinsichtlich der ebenfalls streitigen Aufwendungen des Klägers für sein Promotionsstudium, die nach dessen Auffassung als Werbungskosten in Abzug bringen waren, nahm der Beklagte nicht vor. Der Kläger erhob am 05. April 2017 gegen diese Bescheide Widerspruch mit der Begründung, die Kosten des Promotionsstudiums seien als Werbungskosten abzuziehen, da das Promotionsstudium der Erzielung und Sicherung seiner steuerlichen Einkünfte gedient habe. Der Kläger hat zur Darlegung des Zusammenhangs seiner Aufwendungen für das Promotionsstudium und der Erzielung und Sicherung seiner steuerlichen Einkünfte im gerichtlichen Verfahren unter detaillierter Schilderung seines beruflichen Werdegangs unter Einbeziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundefinanzhofes umfangreich vorgetragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08. November 2017 haben die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit dem Kläger mit Wohngeldbescheiden des Beklagten vom 2. März 2017 bezogen auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 30,00 Euro und bezogen auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 84,00 Euro bewilligt worden ist, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Datum vom 10. November 2017 hat der Beklagte die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017, erklärt, die Widerspruchsbescheide würden zum Gegenstand der Klage gemacht. Der Kläger beantragt noch, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Wohngeldbescheide vom 02. März 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. November 2017 zu verpflichten, ihm ein Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen – insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für sein Promotionsstudium als Werbungskosten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und ist der Ansicht, es handele sich bei den Aufwendungen des Klägers für das Promotionsstudium nicht um Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sondern um Sonderausgaben. Der für die Einstufung der Aufwendungen des Klägers für sein Promotionsvorhaben erforderliche sog. erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang zwischen Promotion und den erzielten Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie deren Anlagen, und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.