Beschluss
IV B 141/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist grundsätzlich derjenige berechtigt, der in der Vorinstanz tatsächlich beteiligt war; bei Streit darüber gebietet effektiver Rechtsschutz die Zulassung der Beschwerde desjenigen, der behauptet beteiligt gewesen zu sein.
• Ein Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt vor, wenn das FG eine Klage irrtümlich der falschen Klägerpartei zuordnet und deshalb ohne Prüfung des sachlichen Anspruchs abweist.
• Bei Unklarheiten von Prozesserklärungen ist zugunsten des effektiven Rechtsschutzes so auszulegen, dass der Wille eines verständigen Beteiligten verwirklicht wird; die Klage ist daher gegebenenfalls der materiell klagebefugten Partei zuzuordnen.
• Bei Gewerbesteuermessbescheiden ist der tätige Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts Steuerschuldner und klagebefugt; eine atypisch stille Gesellschaft ist insoweit nicht klagebefugt.
Entscheidungsgründe
Klagezuordnung bei atypisch stiller Gesellschaft; Rechtsschutz gewährende Auslegung • Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist grundsätzlich derjenige berechtigt, der in der Vorinstanz tatsächlich beteiligt war; bei Streit darüber gebietet effektiver Rechtsschutz die Zulassung der Beschwerde desjenigen, der behauptet beteiligt gewesen zu sein. • Ein Verfahrensmangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt vor, wenn das FG eine Klage irrtümlich der falschen Klägerpartei zuordnet und deshalb ohne Prüfung des sachlichen Anspruchs abweist. • Bei Unklarheiten von Prozesserklärungen ist zugunsten des effektiven Rechtsschutzes so auszulegen, dass der Wille eines verständigen Beteiligten verwirklicht wird; die Klage ist daher gegebenenfalls der materiell klagebefugten Partei zuzuordnen. • Bei Gewerbesteuermessbescheiden ist der tätige Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts Steuerschuldner und klagebefugt; eine atypisch stille Gesellschaft ist insoweit nicht klagebefugt. Der Streit betraf eine Klage gegen einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2003. Das Finanzgericht sah die Klage als von der GmbH & atypisch Still erhoben und wies sie als unzulässig ab. Die GmbH, die als tätiger Gesellschafter Inhaberin des Handelsgeschäfts ist und als Steuerschuldner gilt, behauptete, tatsächlich Klägerin gewesen zu sein, und erhob Beschwerde beim BFH. Streitfrage war, wer im Vorverfahren als Klägerin beteiligt gewesen sei und damit zur Rechtsmittelführung berechtigt sei. Die Klägervertreter bezeichneten die Klage in Schriftsätzen mehrfach als "in Sachen" der GmbH & atypisch Still; die Vollmacht war jedoch von der Geschäftsführerin der GmbH unterzeichnet. Das FG hielt trotz dieser Umstände an seiner Auffassung fest, worauf die GmbH die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung verlangte. • Zulässigkeit: Bei Streit darüber, wer in der Vorinstanz beteiligt war, schützt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes diejenige Partei, die behauptet, tatsächlich beteiligt gewesen zu sein; daher war die Beschwerde der GmbH zulässig. • Verfahrensmangel: Die falsche Einordnung der Klage als solche der atypisch stillen Gesellschaft und die darauf beruhende Abweisung stellen einen Verfahrensmangel im Sinne des §115 Abs.2 Nr.3 FGO dar. • Klagebefugnis bei Gewerbesteuer: Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer atypisch stillen Gesellschaft der tätige Gesellschafter als Inhaber des Handelsgeschäfts Steuerschuldner und damit klagebefugt; in diesem Fall ist das die GmbH. • Auslegungsgrundsatz: Prozesserklärungen sind nach §133 BGB und im Lichte des Art.19 Abs.4 GG so auszulegen, dass unklare Erklärungen zugunsten des effektiven Rechtsschutzes dahin zu verstehen sind, wie es dem Willen eines verständigen Beteiligten entspricht. • Anwendung auf den Streitfall: Die Schriftsätze sind nicht so eindeutig, dass sie ausschließen würden, dass die GmbH die Klage, insbesondere gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid 2003, erhoben hat; die Unterzeichnung der Vollmacht durch die Geschäftsführerin der GmbH lässt die zugewandte Auslegung zu. • Rechtsfolge: Das FG hätte die Klage nicht als Klage der GmbH & atypisch Still ansehen und als unzulässig abweisen dürfen; das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der BFH gibt der Beschwerde der GmbH statt und hebt das angefochtene Urteil des Finanzgerichts auf. Das FG hat die Klage gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2003 zu Unrecht der GmbH & atypisch Still zugeordnet und sie daher fälschlich als unzulässig abgewiesen. Nach rechtsschutzgewährender Auslegung ist die Klage jedenfalls hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids der GmbH zuzuordnen, die als tätiger Gesellschafter Steuerschuldner und klagebefugt ist. Wegen dieses Verfahrensmangels wird die Sache gemäß §116 Abs.6 FGO an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dort über die Klage in der korrekten Parteienstellung neu verhandelt und entschieden wird. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten bleibt unbegründet, da er im Vorverfahren nicht beteiligt war.