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Urteil

6 A 282/07

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2010:0707.6A282.07.0A
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Leitsätze
Die Anrechnung eines real nicht existierenden Einkommens, welches zum Zwecke der Betriebssteuerung als Einkünfte aus dem entsprechenden Gewerbebetrieb ausgewiesen wird, ungeachtet dessen, dass sich die negativen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ebenfalls auf diesen Betrieb und die für diesen einheitlich geleistete Erwerbstätigkeit beziehen, stellt eine besondere Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG dar.(Rn.24) (Rn.25)
Tenor
Der Bescheid vom 26. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 26. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 26. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007, mit denen für den BWZ 09/2003 bis 07/2004 die Bewilligung von Ausbildungsförderung abgelehnt und die insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 2.112,- Euro zurückgefordert wird, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anrechnung des auf der Grundlage der §§ 21, 24, 25 Abs. 1 bis 5 BAföG ermittelten Einkommens der Eltern des Klägers für den BWZ 09/2003 bis 07/2004 steht nämlich § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG entgegen, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben kann. Gemäß § 24 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens der Eltern des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, hier mithin die des Kalenderjahres 2001. Dabei gelten nach § 21 Abs. 1 BAföG als Einkommen grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (Satz 1), und ist insbesondere ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig (Satz 2). Demzufolge dürfen - ausbildungsförderungsrechtlich - von den im Einkommensteuerbescheid für 2001 für den Vater des Klägers ausgewiesenen positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 106.847,- DM und aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Höhe von 730,- DM nicht die negativen Einkünfte aus selbständiger - freiberuflicher - Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Höhe von "- 187.178,-" DM abgezogen werden. Die vom Vater des Klägers im Kalenderjahr 2001 erzielten positiven Einkünfte hätten jedoch nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG anrechnungsfrei bleiben müssen und nicht nach § 11 Abs. 2 BAföG auf den Bedarf des Klägers angerechnet werden dürfen. Für den BWZ 09/2003 bis 07/2004 sind nämlich die Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG erfüllt, und das dem Beklagten danach zustehende Ermessen ist in dem Sinne "auf Null reduziert", dass insoweit allein eine Entscheidung zugunsten des Klägers in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 87, 103; 70, 189) kann § 25 Abs. 6 BAföG eingreifen, wenn die Eltern des Auszubildenden oder ein Elternteil zwar ein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG übersteigendes Einkommen erzielen, der Einkommensbezieher aber in der Verfügung über das Einkommen oder einen Teil des Einkommens derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personen und des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Die Anerkennung einer unbilligen Härte setzt dann allerdings zunächst voraus, dass der Einkommensbezieher aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen außerstande ist, den Eintritt der Verfügungsbeschränkung zu verhindern. Außerdem darf er keine anderen Mittel besitzen, deren Verwertung zur Bestreitung des Lebensunterhalts anstelle des nicht verfügbaren Einkommens ihm zumutbar wäre. Diese Voraussetzungen für die Anerkennung einer unbilligen Härte sind hier erfüllt. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zum Einkommensteuerbescheid 2001 erläutert, dass sich die darin ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die aus selbständiger Arbeit auf eine Firma, d.h. auf ein und dieselbe Personengesellschaft bezögen, die auch nur unter einer Gewerbenummer angemeldet gewesen sei. Mit der Aufteilung der Einkunftsarten habe die Aufteilung der Firma in zwei Abrechnungssparten erreicht werden sollen, nämlich in die Sparten Technologie und Marketing. Dies habe sich für die innerbetriebliche Abrechnung vorteilhaft auswirken sollen. Die Verluste im Bereich Technologie hätten damals zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens geführt. Ungeachtet der gesonderten steuerrechtlichen Behandlung der beiden Bereiche habe es sich um ein und dieselbe Gesellschaft gehandelt. In den vorangegangenen Steuererklärungen sei die Gesellschaft hinsichtlich der Einkommensarten stets einheitlich ausgewiesen worden. Der Vater des Klägers erklärte weiter, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, das vor kurzem abgeschlossen worden sei, im Juli 2003 beantragt habe. 2003 habe die Familie überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, den Kläger finanziell zu unterstützen, deshalb sei vom Kläger auch der Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt worden. Bestätigt wird die finanzielle Situation der Eltern des Klägers auch durch deren Einkommensteuerbescheid für 2003, in dem - neben den Einkünften der Mutter des Klägers in Höhe von 1.993,- Euro - für den Vater des Klägers nunmehr allein Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind, und zwar in Höhe von "- 71.399,-" Euro. Damit haben der Kläger und seine Eltern einen Sachverhalt vorgetragen, der aufgrund der Typisierung und Generalisierung des § 21 Abs. 1 BAföG, die im Prinzip verfassungsrechtlich unbedenklich ist, zu einer unbilligen Härte führt und die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG rechtfertigt (vgl. hierzu auch schon BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.09.1986, Az. 1 BvR 363/86, FamRZ 1987, 901 f.). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach § 1 BAföG soll ein Auszubildender dann die staatliche Förderung erhalten, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Dies war hier entgegen den typisierenden und generalisierenden Vorschriften über die Vermögensanrechnung für den BWZ 09/2003 bis 07/2004 der Fall. Das folgt schon daraus, dass die negativen Einkünfte des Vaters des Klägers ausweislich des auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Einkommensteuerbescheides für 2001 höher waren als dessen positiven Einkünfte, und ihm letztere damit tatsächlich nicht zur Verfügung standen. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz wesentlich von denjenigen Fällen, für die nach Sinn und Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG der Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten ausgeschlossen werden soll. Die Vorschrift soll grundsätzlich verhindern, dass sich steuerrechtliche Subventionierungen im Rahmen der Ausbildungsförderung zusätzlich begünstigend auswirken. Damit sind Eltern, deren Kinder in der Ausbildung stehen, stärker als bisher gezwungen, ihre beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten so auszurichten, dass sie die Unterhaltsleistungen aus ihren positiven Einkünften erbringen können. Sie müssen die förderungsrechtlichen Auswirkungen in ihre Erwägungen einbeziehen, wenn sie steuerliche Vergünstigungen geltend machen. In diesen Fällen ist ihnen nämlich zunächst Einkommen positiv zugeflossen, das dann aber für andere Zwecke, die einkommensteuerrechtlich als Verlust geltend gemacht werden können, verwendet worden ist. Dagegen war im vorliegenden Fall das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene positive Einkommen des Vaters des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 106.847,- DM, das sich auf dieselbe Firma bezog wie die negativen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von "- 187.178,-" DM, im Jahre 2001 tatsächlich nicht vorhanden. Damit kann es auch nicht Grundlage für eine Einkommensanrechnung sein. Die Anrechnung eines real nicht existierenden Einkommens, welches zum Zwecke der Betriebssteuerung als Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb ausgewiesen wird, ungeachtet dessen, dass sich die negativen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ebenfalls auf diesen Betrieb und die für diesen einheitlich geleistete Erwerbstätigkeit beziehen, stellt daher eine besondere Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG dar. Sie würde nämlich dazu führen, dass dem Kläger die staatlichen Leistungen zur Absolvierung einer Ausbildung verweigert würden, obwohl seine Eltern ihm im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum tatsächlich keinen Unterhalt hätten leisten können. Dass § 25 Abs. 6 BAföG dies verhindern soll, hat auch das Verwaltungsgericht Dresden in seinem Urteil vom 9. Juni 2009 (Az. 5 K 2568/07) angenommen, wonach es eine unbillige Härte darstellt, wenn der Einkommensberechnung aufgrund einer Schätzung in Wahrheit nicht vorhandenes Einkommen zugrunde gelegt wird (vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 23.04.2009, Az. 5 K 2415/06). Ungeachtet der steuerlichen Behandlung der Einkünfte für das Kalenderjahr 2001 waren die Eltern des Klägers, die mithin schon bezogen auf das Jahr 2001 über kein einsetzbares Einkommen verfügten, auch im BWZ 09/2003 bis 07/2004 nicht in der Lage, ihr Einkommen für den Lebensunterhalt des Klägers und dessen Ausbildung einzusetzen. Bestätigt wird dies nicht nur durch das Insolvenzverfahren, dessen Eröffnung 2003 beantragt wurde, sondern auch durch den Einkommensteuerbescheid für 2003, in dem - neben den Einkünften der Mutter des Klägers in Höhe von 1.993,- Euro - für den Vater des Klägers nunmehr allein Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen sind, und zwar in Höhe von "- 71.399,-" Euro. Dies belegt ebenfalls das Vorliegen einer unbilligen Härte. So hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 (Az. 10 K 1092/06) entschieden, dass sich eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG auch daraus ergeben kann, dass der Einkommensbezieher infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in der Verfügung über sein Einkommen derart beschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, es für den Lebensunterhalt des Auszubildenden sowie für dessen Ausbildung einzusetzen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eltern des Klägers in der Lage gewesen sein könnten, den Eintritt dieser Situation zu verhindern, oder über andere Mittel verfügt hätten, die sie stattdessen für den Kläger hätten einsetzen können. Der Einrede einer unbilligen Härte nach § 25 Abs. 6 BAföG, die der Kläger mit seinem gegen den Bescheid vom 26. Mai 2006 eingelegten Widerspruch erhoben hat, steht auch nicht entgegen, dass für die Entscheidung, dass Einkommen anrechnungsfrei bleibt, ein besonderer Antrag erforderlich ist, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist. Mit dem Widerspruchsschreiben vom 7. Juni 2006, in dem sich der Kläger auf das negative Einkommen seiner Eltern im Jahre 2001 und die entsprechende finanzielle Situation im Jahre 2003 stützt, hat er nämlich konkludent zugleich einen solchen Antrag im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG gestellt. Dessen Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass dies nach dem Ende des BWZ 09/2003 bis 07/2004 geschehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 87, 103) dient § 25 Abs. 6 BAföG - ebenso wie § 24 Abs. 3 BAföG - dem Ziel, die Förderung bedürftiger Auszubildender in effektiver Weise sicherzustellen. Daher müssen Härtefreibeträge auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums, für den sie berücksichtigt werden sollen, geltend gemacht werden können. Das Sicherungsbedürfnis kann sich in Fällen, in denen dem Auszubildenden Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt worden ist, nämlich nicht nur während des Bewilligungszeitraums, sondern auch noch danach ergeben. Das Geltendmachen von Härtegesichtspunkten im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums ist allerdings davon abhängig, dass der Auszubildende vorher keinen Anlass hatte, zur Vermeidung unbilliger Härten von der Behörde die Einräumung eines weiteren Freibetrages zu verlangen (vgl. hierzu auch VG Münster, Urt. v. 29.03.2007, Az. 6 K 838/05; VG Ansbach, Urt. v. 12.02.2004, Az. AN 2 K 03.01095; jeweils zitiert nach Juris). Regelmäßig kommt ein solches Vorgehen daher nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung über seinen Förderungsantrag von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid keine Kenntnis erhält und erst aus der abschließenden Entscheidung ersehen kann, dass die Anrechnung des in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgebenden Berechnungszeitraum erzielten Einkommens zu einer Herabsetzung des (in dem vorläufigen Bescheid bewilligten) Förderungsbetrages führt. So liegt es auch hier. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger vor dem Ende des BWZ 09/2003 bis 07/2004 keine Veranlassung hatte, einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG zu beantragen. Er erhielt während des vorgenannten Zeitraums Ausbildungsförderung in Höhe des vollen Bedarfssatzes. Auch wurden ihm vor Ablauf des Bewilligungszeitraums keine Umstände bekannt, aus denen er hätte entnehmen können, dass er mit einer Rückforderung von Förderungsleistungen rechnen musste. Vielmehr reichten seine Eltern den Einkommensteuerbescheid für 2001, der zudem ein negatives Einkommen auswies, erst 2006 (unmittelbar) beim Beklagten ein. Auch im Hinblick auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse seiner Eltern schon im Jahre 2001 gab es für den Kläger keinen Anlass, mit einer Rückforderung zu rechnen, zumal sein Vater im Juli 2003 sogar einen Insolvenzantrag gestellt hat. Der Kläger hat auch unverzüglich die entsprechenden Umstände beim Beklagten geltend gemacht, sobald ihm nach Ablauf des Bewilligungszeitraums zumindest Umstände bekannt geworden sind, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen. Er hat nämlich unverzüglich nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung des Beklagten vom 26. Mai 2006 mit dem Widerspruchsschreiben vom 7. Juni 2006 auf die tatsächliche Einkommenssituation seiner Eltern hingewiesen. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich zudem, dass hier der Annahme einer unbilligen Härte auch nicht entgegengehalten werden kann, dass der Kläger nach § 24 Abs. 3 BAföG die Möglichkeit hatte, das elterliche Einkommen "aktualisieren" zu lassen (a.A. VG Ansbach, Urt. v. 20.07.2007, Az. AN 2 K 07.00962, zitiert nach Juris). Nach dieser Vorschrift ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum ist. Dies steht der Annahme einer unbilligen Härte schon deshalb nicht entgegen, weil gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nach dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden und der Kläger aus den dargelegten Gründen - vor allem mit Blick auf die von ihm selbst miterlebten tatsächlichen Einkommensverhältnisse seiner Eltern im Jahre 2001 - keine Veranlassung hatte, im BWZ 09/2003 bis 07/2004 einen Aktualisierungsantrag zu stellen. Der Kläger hat danach einen Anspruch darauf, dass die von seinem Vater 2001 erzielten positiven Einkünfte anrechnungsfrei bleiben, und der Rückforderung die Einrede einer unbilligen Härte entgegenhalten. Die nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG vorzunehmende Ermessensentscheidung kann nämlich nur dahingehend fehlerfrei getroffen werden. Dies folgt aus der Feststellung, dass hier anderenfalls eine unbillige Härte vorliegen würde, weil dies die einzige Direktive für die Ermessensausübung ist (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 20. Lfg., April 2002, § 25, Rdnr. 42.2; Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG 4. Aufl. 2005, § 25, Rdnr. 25). Gesichtspunkte, die ausnahmsweise zu einer anderen Betrachtung führen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Der 1985 geborene Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Förderungsbescheides und die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von insgesamt 2.112,- Euro. Für die vom Kläger im September 2002 aufgenommene Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten an der Beruflichen Schule X - Höhere Berufsfachschule - bewilligte ihm der Beklagte auf den Antrag vom 15. August 2003 mit dem Bescheid vom 28. Oktober 2003 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum (BWZ) 09/2003 bis 07/2004 in Höhe von 192,- Euro monatlich, und zwar unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG, weil der für die Frage der Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern des Klägers noch nicht vorlag. Den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 29. August 2003 reichten die Eltern des Klägers auf Aufforderung des Beklagten erst im April 2006 bei diesem ein. Darin sind für den Vater des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb 106.847,- DM, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 730,- DM und als Einkünfte aus selbständiger - freiberuflicher - Tätigkeit "- 187.178,-" DM sowie für die Mutter des Klägers Einkünfte in Höhe von 5.560,- DM ausgewiesen. Als "Einkommen/zu versteuerndes Einkommen" sind insgesamt "- 21.000,-" DM festgesetzt worden. Mit Bescheid vom 26. Mai 2006 entschied der Beklagte über den Antrag des Klägers vom 15. August 2003 nach § 24 Abs. 2 BAföG abschließend, nahm die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den BWZ 09/2003 bis 07/2004 (Bescheid vom 28. Oktober 2003) zurück und setzte einen Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.112,- Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass in dem Einkommensteuerbescheid für 2001 ein negatives Einkommen festgesetzt worden sei. Zudem habe sein Vater im Juli 2003 einen Insolvenzantrag gestellt und ferner die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dies belege auch der Einkommensteuerbescheid für 2003. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007, zugestellt am 25. Januar 2007, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei stützte er sich im Wesentlichen auf § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG, wonach als Einkommen grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte und ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig sei. Deshalb seien für den Vater des Klägers für den hier maßgeblichen BWZ Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 106.847,- DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (730,- DM) in die Anrechnung mit einzubeziehen. Mit der am 20. Februar 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Aufhebungsbegehren weiter. Ergänzend weist er unter Bezugnahme auch auf § 36 BAföG darauf hin, dass seine Eltern 2003 überhaupt nicht in der Lage gewesen seien, etwaigen Unterhaltspflichten ihm gegenüber nachzukommen. Dabei sei es sicherlich auf die familiäre Unruhe zurückzuführen gewesen, dass entsprechende Unterlagen bzw. Nachweise nicht bereits damals vorgelegt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26. Mai 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 aufzuheben. Der Beklagte, die Klage abzuweisen. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid für 2001 dem Steuerberater des Vaters des Klägers schon seit September 2003 vorgelegen habe. Daher habe der Kläger rechtzeitig einen Antrag nach § 24 Abs. 3 BAföG stellen können, woraufhin das niedrigere aktuelle Einkommen der Eltern des Klägers hätte zugrundegelegt werden können. Dies sei jedoch nicht geschehen und 2006 nicht mehr nachholbar gewesen. Damit habe allein die Säumnis des hinreichend belehrten Klägers zur angefochtenen Rückforderung geführt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Februar 2010 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.