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Urteil

6 K 838/05

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2007:0329.6K838.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die (Nicht-)Berücksichtigung einer dem Vater der Klägerin ausgezahlten Betriebsrentenkapitalisierung. Der Vater der Klägerin trat zum 1. Februar 2000 in den Ruhestand. Ihre Mutter war zum 1. April 1999 in den Ruhestand getreten. Am 29. Februar 2000 und 28. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium. In beiden Verwaltungsverfahren beantragte sie, bei der Anrechnung des Einkommens ihres Vaters und ihrer Mutter von den Einkommensverhältnissen im jeweiligen Bewilligungszeitraum auszugehen (Aktualisierungsanträge). Zur Begründung der Aktualisierungsanträge verwies sie auf den eingetretenen Rentenbezug. Mit Bescheiden vom 27. April 2000 und 29. März 2001 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung - für den Bewilligungszeitraum von Februar 2000 bis Februar 2001 in Höhe von 441,00 DM/Monat, - für den Bewilligungszeitraum März 2001 in Höhe von 884,00 DM und - für den Bewilligungszeitraum von April bis August 2001 in Höhe von 1.124,00 DM/Monat. Die Bewilligung erfolgte in allen Bescheiden unter dem ausdrücklich angeführten Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum nicht abschließend feststellen lasse (§ 24 Abs. 3 BAföG). Mit Einkommensteuerbescheid vom 15. August 2001 berechnete das Finanzamt Beckum für das Jahr 2000 als Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern 19.327,00 DM. Im Herbst 2001 nahm der Vater das Angebot seines früheren Arbeitgebers an, seinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung für die Zeit ab November 2001 durch einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 74.490,00 DM abzufinden. Dementsprechend wurde die monatliche Betriebsrentenzahlung in Höhe von 506 DM mit Ablauf des Monats Oktober eingestellt und dem Vater im November 2001 der Betrag in Höhe von 74.490,00 DM ausgezahlt. Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 31. Mai 2002 berücksichtigte das Finanzamt Beckum für den Vater der Klägerin - neben dem Ertragsanteil von Leibrenten - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 79.550,00 DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern betrug nach dem Steuerbescheid 80.760,00 DM. Das zu versteuernde Einkommen berechnete das Finanzamt mit 71.004,00 DM, das insgesamt nach § 34 Abs. 1 EStG mit 0,00 DM besteuert wurde. Am 13. Mai 2002 übersandte der Vater der Klägerin dem Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 15. August 2001 über die Einkommensteuer der Eltern. Er kündigte an, den Steuerbescheid für das Jahr 2001 nachzureichen. Den für das Jahr 2001 erlassenen Einkommensteuerbescheid vom 31. Mai 2002 übersandte er am 12. Dezember 2002 dem Beklagten auf dessen Aufforderung. Er wies darauf hin, dass der Steuerbescheid „eine einmalige Betriebs- Rentenabfindung" enthalte. Er habe die Abfindung „als weitere Altersversorgung" auf ein Sonderkonto bei der Sparkasse eingezahlt. Die Abfindung unterliege für 10 Jahre der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 machte der Vater die selben Umstände erneut geltend. Mit den - angefochtenen - Bescheiden vom 29. April 2003, teilweise geändert durch Bescheide vom 30. Juli 2003, setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für die Klägerin abschließend fest - für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Oktober 2000 auf den Förderungsbetrag in Höhe von 123,99 EUR/Monat, - für den Bewilligungszeitraum von November 2000 bis Januar 2001 auf den Förderungsbetrag in Höhe von 164,89 EUR/Monat, - für den Bewilligungszeitraum von Februar 2001 in Höhe von 172,56 EUR und - für den Bewilligungszeitraum von März bis August 2001 auf 0,00 EUR. Gleichzeitig forderte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von letztlich insgesamt 4.791,04 EUR zurück (vgl. Feld 49 des für den Änderungszeitraum Februar 2001 ergangenen Bescheids vom 30. Juli 2003, Beiakte I Bl. 147). Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2005 „für den Zeitraum 02/00 - 02/01" zurück. Die Klägerin hat am 9. Mai 2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Kapitalabfindung um die Altersversorgung ihres Vaters handele. Der Zuflusszeitpunkt des Kapitals liege außerhalb des Bewilligungszeitraums, auf den § 24 Abs. 3 BAföG allein abstelle. Im Falle einer Anrechnung müsse die Kapitalabfindung jedenfalls als Einkommen für mehrere Jahre bewertet und könne damit allenfalls anteilig berücksichtigt werden. Im Übrigen bestehe eine unbillige Härte. Die Entscheidung ihres Vaters sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Anders als eine Rentennachzahlung sei die Zahlung auf die Zukunft gerichtet. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 30. Juli 2003 und 29. April 2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig. Zwar hat die Bezirksregierung Köln auf den Widerspruch der Klägerin, der gegen alle Bescheide des Beklagten vom 29. April 2003 gerichtet war, nicht über die Bescheide befunden, die den Bewilligungszeitraum von März bis August 2001 regeln. Der in der Verwaltungsakte enthaltene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. April 2005 weist nämlich den Widerspruch der Klägerin wegen der Bescheide des Beklagten „für den Zeitraum 02/00 - 02/01" und damit nicht den wegen der weiteren Bewilligungszeiträume erhobenen Widerspruch zurück. Gleichwohl ist die Klage offensichtlich zulässig, weil die Bezirksregierung Köln über den Widerspruch der Klägerin wegen des Bewilligungszeitraums von März bis August 2001 ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat (§ 75 VwGO). Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Bescheide des Beklagten vom 29. April 2003, teilweise in der Fassung der Bescheide vom 30. Juli 2003, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Erlass der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 59 SGB X - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, und die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht die wegen der Kapitalisierung einer Betriebsrente im November 2001 an den Vater der Klägerin geleistete Abfindung seines früheren Arbeitsgebers in Höhe von 74.490,00 DM als Einkommen der Eltern der Klägerin mitberücksichtigt. Auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben ist die gezahlte Betriebsrentenabfindung zu berücksichtigen, auch wenn dem Vater der Klägerin dieses Einkommen erst im November 2001 und damit nach Ablauf der hier betroffenen Bewilligungszeiträume, aber noch während des Kalenderjahres 2001 zufloss. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits entschieden hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, NJW 1997 S. 76 = FamRZ 1996 S. 1508), sind ebenso wie Rentennachzahlungen (zu Rentennachzahlungen, die ein Auszubildender erhalten hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24.81 -, FamRZ 1985 S. 215 = Buchholz 436.36 § 45 BAföG Nr. 2) kapitalisierte, in einem Betrag ausgezahlte Versorgungsbezüge der Eltern in vollem Umfang für den gemäß § 24 BAföG maßgeblichen Berechnungszeitraum, in dem sie zufließen, als Einkommen anzurechnen. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Die von der Klägerin dagegen geltend gemachte Einwendung, die Rentenabfindung sei nicht zu berücksichtigen, weil ihrem Vater dieser Teil des Einkommens nicht während der Bewilligungszeiträume zugeflossen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Als Einkommen gelten nach § 21 Abs. 1 BAföG grundsätzlich - zu den vom BAföG vorgesehenen Ausnahmen vgl. sogleich weiter unten - a l l e positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, die dem Einkommensbezieher im Berechnungszeitraum zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Infolge des Antrags der Klägerin auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG ist zwar von den in den Bewilligungszeiträumen bestehenden Einkommensverhältnissen ihrer Eltern auszugehen. Dabei ist nach Satz 2 des § 24 Abs. 4 BAföG auch derjenige Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung im letzten Halbsatz des § 24 Abs. 4, Satz 2 BAföG gilt aber in den Fällen des § 24 Abs. 3 BAföG als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen K a l e n d e r - jahreseinkom-mens. Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber damit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau ausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern das im Verlauf des Kalenderjahres erzielte Einkommen ab. Dass der Gesetzgeber unabhängig von den jeweiligen tatsächlichen Kalendermonaten eines Bewilligungszeitraums auf das Kalenderjahr abstellt, ist im Übrigen keine Besonderheit des Verfahrens nach § 24 Abs. 3 BAföG (vgl. für den Regelfall § 24 Abs. 1 BAföG). Nur infolge des Zeitraums „Kalenderjahr" kann auf die bereits in Einkommens-steuerbescheiden enthaltene Feststellungen zurückgegriffen werden (vgl. § 2 Abs. 7 EStG) und auf eine verfahrensaufwändige (erneute) Feststellung der Einkommensverhältnisse verzichtet werden. Dass der Gesetzgeber im Rahmen seines im Sozialrecht bestehenden weiten Gestaltungsspielraums Gründe der Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987 S. 901). Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ausnahme des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten nicht als Einkommen im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts diejenigen Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. Es mag insoweit dahingestellt bleiben, dass die Eltern der Klägerin nicht verpflichtet waren und sind, die Rentenabfindung für ihre weitere Altersversorgung zu verwenden, sondern von Rechts wegen über die Verwendung der Geldmittel frei entscheiden und sie damit für jeden von ihnen gewünschten Zweck verwenden konnten. Dass die Eltern der Klägerin die Kapitalabfindung für ihre weitere Altersversorgung verwenden, begründet keine der Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung. Auch die Verwendung von Kapitalmitteln zur „Altersversorgung" ist letztlich auf die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts gerichtet (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, a.a.O.). Ist die Betriebsrentenabfindung Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 BAföG, gilt für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Einnahmen § 11 Abs. 1 EStG, der infolge der Einkommensbegriffs des § 21 Abs. 1 BAföG anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24.81 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, a.a.O.). Danach sind die Einnahmen in dem Zeitraum bezogen, in dem sie dem Empfänger zugeflossen sind. Eine fiktive Aufteilung der Abfindung auf mehrere Zeiträume ist damit von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Dass der Vater der Klägerin trotz der zugeflossenen Abfindung keine Einkommensteuer auf die Einkünfte zahlten mußte, ist für das Ausbildungsförderungsrecht irrelevant. Eine dem § 34 EStG vergleichbare Regelung oder auch nur eine Bezugnahme auf § 34 EStG enthält das BAföG nicht. Eine analoge Anwendung des § 34 EStG ist infolge der unterschiedlichen Rechtsmaterien und Rechtsfolgen (Tarifermäßigung bei der Steuererhebung einerseits und Gewährung einer Sozialleistung andererseits) ausgeschlossen. Ungeachtet dessen ist auch nicht festzustellen, dass der Gesetzgeber einen Verweis auf § 34 EStG unbeabsichtigt unterlassen hat, wenn er die mit § 34 EStG im Zusammenhang stehenden §§ 33 bis 33 b EStG mit § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt, § 34 EStG aber in die Vorschrift nicht aufnimmt. Die Klägerin kann den Bescheiden nicht einen Anspruch auf Gewährung eines Freibetrages wegen unbilliger Härte entgegensetzen. Ihr steht ein solcher Anspruch nicht zu. Für eine Billigkeitsentscheidung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 BAföG nicht vor. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach dieser Vorschrift auf b e s o n d e r e n Antrag, der im Regelfall vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist (vgl. zu Ausnahmen z. B. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, BVerwGE 87 S. 103 = NVwZ 1991 S. 572 = MDR 1991 S. 913), abweichend von den anderen Vorschriften des § 25 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen nach den Vorgaben des Gesetzgebers insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33 bis 33 b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen ein Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Dass die Voraussetzungen dieses gesetzlichen Tatbestandes vorliegen, kann nicht festgestellt werden. Es fehlt schon an dem erforderlichen wirksamen Antrag. Einen solchen „besonderen Antrag", der sich auf die Betriebsrentenabfindung bezieht, hat die Klägerin nicht gestellt. Die Anträge vom 28. März 2000 und 21. Februar 2001 beziehen sich ausschließlich auf Aufwendungen für behinderte Personen. Dem Widerspruch der Klägerin ist ebenfalls kein solcher unverzüglicher „besonderer Antrag" zu entnehmen, der sich auf die Gewährung eines weiteren Freibetrags erstreckt. Soweit nicht nur die Klägerin, sondern auch die Eltern der Klägerin einen solchen Antrag wirksam stellen können sollten (so VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2005 - 13 A 105/05 -, www.dbovg.niedersachsen.de, unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf des 6. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drucksache 8/2467 S. 24 zu Nr. 19; vgl. jedoch auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, a.a.O., S. 30 zu Nr. 19), dürfte zwar in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben des Vaters der Klägerin ein solcher Antrag enthalten sein. Der Antrag des Vaters wäre jedoch verfristet. Er erfolgte frühestens mit Schreiben aus Dezember 2002, mit dem der Vater den Steuerbescheid für das Jahr 2001 übersandte. In diesem Schreiben machte er erstmals darauf aufmerksam, dass in den vom Finanzamt festgestellten Einkünften „eine einmalige Betriebs-Rentenabfindung enthalten" sei. Der Antrag wäre damit - notwendigerweise - nach Ablauf der hier betroffenen Bewilligungszeiträume gestellt. Soweit ein Härtefallantrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, müssen jedoch die Härtefallgründe unverzüglich geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, a.a.O.). Mit dem Schreiben aus Dezember 2002 brachte der Vater der Klägerin die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte jedoch nicht unverzüglich, d. h. nicht ohne schuldhaftes Verzögern vor. Dass er eine Betriebsrentenabfindung in Höhe von 74.490,00 DM erhielt, wusste er spätestens seit November 2001. Der Bescheid des Finanzamts Beckum vom 31. Mai 2002 über die Einkommensteuer für das Jahr 2001 war ihm seit Juni 2002 bekannt. Gleichwohl machte er über mehr als sechs Monate die Einmaligkeit der Einkünfte nicht geltend und übersandte er zunächst nicht den Einkommensteuerbescheid 2001. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus. Der Vater der Klägerin hatte mit Schreiben aus Mai 2002 selbst angekündigt, dass er den Steuerbescheid nachreichen werde. Gleichwohl entsprach er seiner Ankündigung zunächst nicht, sondern übersandte den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 31. Mai 2002 erst auf die mit Schreiben vom 21. November 2002 erfolgte erneute Anforderung des Beklagten. Aber selbst wenn die Klägerin und/oder ihr Vater wirksam einen besonderen Antrag gestellt hätten, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 BAföG nicht vor. Ungeachtet des Fehlens eines wirksamen besonderen Antrags liegt nämlich auch keine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG vor. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b EStG. Der Gesetzgeber hat den Fall des § 34 EStG damit nicht als Regelfall angesehen, obwohl wie mit §§ 33 bis 33 b EStG auch mit § 34 EStG für die Einkommensteuer eine Tarifermäßigung bestimmt wird. Daneben schließt eine unbillige Härte im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift aus, dass - der Vater der Klägerin das Angebot seines früheren Arbeitsgebers freiwillig annahm (vgl. sein Schreiben vom 12. August 2003), - die Eltern in der Verwendung der Betriebsrentenabfindung frei sind und - Gegenstand der Kapitalisierung nicht Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit nicht Grundversorgungsleistungen, sondern ein neben Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung tretender zusätzlicher Vermögensbestandteil ist. Die Mitberücksichtigung der Betriebsrentenabfindung führt für die Eltern der Klägerin auch nicht zu einer ausbildungsförderungsrechtlich unbilligen Vermögenssituation, die ihren zukünftigen Lebensunterhalt nicht mehr in einer hinreichenden Mindesthöhe sichert. Der Betrag der Abfindung ist nicht zu einer Aufstockung der regelmäßigen Einkünfte notwendig, um für die weitere Zukunft den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Ein zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlicher Aufstockungsbetrag besteht in einer Differenz der erzielten regelmäßigen Einkünfte zu dem Betrag, der den Eltern der Klägerin als Freibetrag von ihrem Einkommen gemäß § 25 Abs. 1 BAföG zusteht. Da das Bundesausbildungsförderungsgesetz im Wege der Pauschalierung und Typisierung diesen Betrag für die Eltern, die Einkommen beziehen, im Rahmen der Einkommensanrechnung als anrechnungsfrei behandelt, ist es gerechtfertigt, einen solchen Betrag zur Bestimmung einer „unbilligen Härte" bei der Entscheidung nach § 25 Abs. 6 BAföG als Mindestunterhalt zu Grunde zu legen, welcher als Teil des Kapitalisierungserlöses benötigt wird, um einen weiteren Lebensunterhalt in dieser (Mindest-)Höhe sicherzustellen (ebenso zur Härtefallregelung des früheren § 26 Abs. 2 BAföG OVG NRW, Urteil vom 24. April 1996 - 16 A 4614/95 -, NJW 1997 S. 77 = FamRZ 1996 S. 1443). Die Freibetragsgrenze des § 25 Abs. 1 BAföG überschreiten jedoch bereits die anderweitigen Einkünfte der Eltern der Klägerin, die sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der kirchlichen Zusatzversorgung erzielen. Die Klägerin und ihre Eltern machen eine entsprechende Härte auch nicht geltend, wenn sie auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 7. November 2006 zu ihren gesamten Vermögensverhältnissen keine umfassenden Angaben machen. Der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand des Prozessbevollmächtigten, eine unbillige Härte liege vor, weil für die Klägerin das Verhalten des Vaters nicht vorhersehbar gewesen sei, führt zu keiner anderen Entscheidung. Es mag offen bleiben, ob die Behauptung des Prozessbevollmächtigten zutrifft, die Klägerin sei infolge fehlendem ständigen Kontakts zu ihrem Vater von seiner Entscheidung zur Betriebs-rentenkapitalisierung überrascht worden. Mit der freiwilligen Entscheidung der Klägerin, Aktualisierungsanträge zu stellen und damit ihre Ausbildungsförderung von einem zukünftigen Einkommen der Eltern abhängig zu machen, hat sie das Risiko übernommen, dass die von ihr vorausgesetzte Prognose eintritt, die Einkommensverhältnisse der Eltern fielen in der Zukunft niedriger aus als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ein Aktualisierungsantrag kann nämlich von Gesetzes wegen nicht zurückgenommen werden (vgl. z. B. Ramsauer u. a., BAföG, 4. Auflage, § 24 Rn. 17). Eine Berücksichtigung des nachträglichen Umstandes, dass die von der Klägerin getroffene Prognose nicht eingetreten ist, kann dann auch nicht als eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte angesehen werden. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter geltend gemacht hat, die ausgezahlte Abfindung sei anders als eine Rentennachzahlung nicht auf einen vergangenen Zeitraum bezogen, sondern auf die Zukunft gerichtet, begründet er ebenfalls keine vom Gesetz nicht gewollte Härte, sondern wendet sich gegen die aus § 21 Abs. 1 BAföG, § 11 Abs. 1 EStG folgenden Entscheidungen des Gesetzgebers sowie gegen dessen weitere Entscheidung, für das Ausbildungsförderungsrecht keine dem § 34 EStG vergleichbare Regelung einzuführen. Soweit schließlich der Vater der Klägerin im Verwaltungsverfahren als Vertrauensgesichtspunkt geltend machte, ein Steuerberater habe ihm versichert, die Kapitalisierung werde sich nicht auf die Ausbildungsförderung der Klägerin auswirken, kann eine solche Auskunft eines Dritten nicht im Innenverhältnis zu Lasten des Beklagten wirken, der daran nicht beteiligt war. Ob ein infolge Falschberatung möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater (noch) besteht, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens. Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Ausbildungs- förderung, fordert der Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 4.791,04 EUR zu Recht zurück (§ 20 Abs. 1 S. 1 BAföG). Eine Stundung des Rückforderungsbetrags ist nicht Gegenstand des Rechtstreits. Die im Hinblick auf den Antrag auf Prozesskostenhilfe dargelegten aktuellen Einkommensverhältnisse der Klägerin sind - auf besonderen Antrag der Klägerin - durch den Beklagten in einem besonderen (Stundungs-)Verfahren zu bewerten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.