Urteil
4 A 715/16 SN
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0808.4A715.16.00
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Leitsätze
1. Werden dem Landessportbund M-V e. V. als Zuwendungsempfänger Mittel zur Errichtung einer von ihm selbst betriebenen Sporthalle gewährt (Projektförderung), kann er sich insoweit nicht auf die für andere Konstellationen vom Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern vom 09.09.2002 eingeräumte "Sonderrolle" berufen.(Rn.48)
2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob Zwischenzinsen (synonym: Vorgriffszinsen) gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV) geltend gemacht werden, kommt es nicht darauf an, ob dem Zuwendungsgeber tatsächlich ein finanzieller Nachteil und dem Zuwendungsempfänger ein finanzieller Vorteil entstanden ist.(Rn.49)
3. Die Verjährung des Zwischenzinsanspruches richtet sich mangels ausdrücklich einschlägiger Regelungen entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.(Rn.52)
4. Der Zwischenzinsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Tages, an dem die jeweiligen Mittel nach Ablauf der Frist für eine noch alsbaldige Verwendung (meist: Zweimonatsfrist) nicht zweckentsprechend verausgabt worden sind.(Rn.52)
5. Der Zuwendungsgeber kann Zwischenzinsen rückwirkend bereits ab Auszahlung der Mittel und nicht erst ab Ablauf der Frist für deren alsbaldige Verwendung verlangen.(Rn.50)
6. Grob fahrlässige Unkenntnis des Zuwendungsgebers hinsichtlich des den Zinsanspruch begründenden Umstandes der nicht alsbaldigen Mittelverwendung ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen, wenn aus den im Rahmen mehrerer Mittelanforderungen des Zuwendungsempfängers getätigten Angaben - teilweise unter Beifügung eines aktualisierten Bauausgabebuches - ein über einen längeren Zeitraum hinweg stetiges und erhebliches Überwiegen der abgerufenen Fördermittel gegenüber den bereits zweckentsprechend investierten Zuwendungen ersichtlich ist.(Rn.53)
7. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Zuwendungsgeber von dem genauen Umfang der verspäteten Mittelverwendung - und damit auch von der Höhe seines Anspruches auf Zwischenzinsen - erst anhand der mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Zahlungsaufstellungen positive Kenntnis erhält, nachdem er vorherige eigene Aufklärung unterlassen hat.(Rn.53)
8. Die grob fahrlässige Unkenntnis braucht quantitativ keine vollständige zu sein.(Rn.53)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2016 wird insoweit aufgehoben, als Zwischenzinsen in Höhe von mehr als 11.909,03 € festgesetzt und vom Kläger gefordert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden dem Landessportbund M-V e. V. als Zuwendungsempfänger Mittel zur Errichtung einer von ihm selbst betriebenen Sporthalle gewährt (Projektförderung), kann er sich insoweit nicht auf die für andere Konstellationen vom Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern vom 09.09.2002 eingeräumte "Sonderrolle" berufen.(Rn.48) 2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob Zwischenzinsen (synonym: Vorgriffszinsen) gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V (juris: VwVfG MV) geltend gemacht werden, kommt es nicht darauf an, ob dem Zuwendungsgeber tatsächlich ein finanzieller Nachteil und dem Zuwendungsempfänger ein finanzieller Vorteil entstanden ist.(Rn.49) 3. Die Verjährung des Zwischenzinsanspruches richtet sich mangels ausdrücklich einschlägiger Regelungen entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.(Rn.52) 4. Der Zwischenzinsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Tages, an dem die jeweiligen Mittel nach Ablauf der Frist für eine noch alsbaldige Verwendung (meist: Zweimonatsfrist) nicht zweckentsprechend verausgabt worden sind.(Rn.52) 5. Der Zuwendungsgeber kann Zwischenzinsen rückwirkend bereits ab Auszahlung der Mittel und nicht erst ab Ablauf der Frist für deren alsbaldige Verwendung verlangen.(Rn.50) 6. Grob fahrlässige Unkenntnis des Zuwendungsgebers hinsichtlich des den Zinsanspruch begründenden Umstandes der nicht alsbaldigen Mittelverwendung ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzunehmen, wenn aus den im Rahmen mehrerer Mittelanforderungen des Zuwendungsempfängers getätigten Angaben - teilweise unter Beifügung eines aktualisierten Bauausgabebuches - ein über einen längeren Zeitraum hinweg stetiges und erhebliches Überwiegen der abgerufenen Fördermittel gegenüber den bereits zweckentsprechend investierten Zuwendungen ersichtlich ist.(Rn.53) 7. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Zuwendungsgeber von dem genauen Umfang der verspäteten Mittelverwendung - und damit auch von der Höhe seines Anspruches auf Zwischenzinsen - erst anhand der mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Zahlungsaufstellungen positive Kenntnis erhält, nachdem er vorherige eigene Aufklärung unterlassen hat.(Rn.53) 8. Die grob fahrlässige Unkenntnis braucht quantitativ keine vollständige zu sein.(Rn.53) Der Bescheid des Beklagten vom 29.08.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2016 wird insoweit aufgehoben, als Zwischenzinsen in Höhe von mehr als 11.909,03 € festgesetzt und vom Kläger gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10. Das Gericht kann über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist überwiegend begründet. Soweit in dem angefochtenen Bescheid Vorgriffszinsen für den Zeitraum vom 01.07.2005 (zweite Mittelanforderung des Klägers unter Angabe von Daten, welche erstmals einen positiven Saldo erkennen ließen) bis zum 22.11.2007 (Tag vor der sechsten Mittelanforderung) festgesetzt werden, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Anspruch des Beklagten auf Vorgriffszinsen ist dem Grunde nach entstanden. a) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der vom Beklagten geltend gemachten Vorgriffszinsen ist § 49a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V können Zinsen verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. „Alsbald“ ist im vorliegenden Fall ein Zeitraum von zwei Monaten nach der Auszahlung. Dies ergibt sich zwar nicht un-mittelbar aus den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) oder den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Denn diese sind lediglich Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Die Gerichte sind bei ihrer Kontroll-tätigkeit gegenüber der Verwaltung aber an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, zu dem Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01 –, BVerwGE 116, 332-338, Rn. 23, juris). Die Verwendung der Leistung mehr als zwei Monate nach deren Auszahlung ist aber deshalb nicht mehr eine alsbaldige, weil hier eine Frist von zwei Monaten in bestands-kräftigen Auflagen des Zuwendungsbescheids vom 29.06.2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.09.2005, 22.11.2007 und 10.12.2007 festgesetzt worden ist. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind hier unter Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides vom 29.06.2005 ausdrücklich zu dessen Bestandteil gemacht worden. Rechtlich ohne Bedeutung ist es, ob Neben-bestimmungen unmittelbar in einen Bescheid aufgenommen werden oder ob sie in einer beigefügten Verwaltungsvorschrift enthalten sind, die ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheides gemacht wurde. Es genügt, wenn der Adressat des Bescheides der auf die genannten Arten verbindlichen Verwaltungsvorschrift entnehmen kann, was von ihm gefordert wird (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, a. a. O., Rn. 25, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Die in der Anlage 1 zur VV zu § 44 LHO M-V, Ziff. 5.1 enthaltenen Allgemeinen Neben-bestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung weisen unter Ziff. 1.5 folgende Regelung auf: „Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird.“. Auch Ziff. 7.3.1 der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Landeshaushaltes an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. für die Förderung des Sports und investiver Maßnahmen vom 21.05.2002 (AmtsBl. M-V S. 588) enthält die Verpflichtung des Klägers, die Landeszuwendung nicht eher anzufordern, als sie innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird. Im Zusammenhang damit steht Ziff. 9.5 ANBest-I, die wie folgt lautet: „Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungs-bescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden.“. Der unbestimmte Rechtsbegriff „alsbald“ bedeutet nichts anderes als „kurz danach“. Von dieser Bedeutung des Begriffs „alsbald“ und auch vom Zweck der Vorschrift ist die Annahme einer Zwei-Monats-Frist gedeckt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 8/04 –, Rn. 20, juris). Unerheblich ist insoweit, dass - entsprechend der Auffassung des Beklagten im nach seiner Ansicht vorliegenden Fall der Projektförderung – dem streitgegenständlichen Subventionsverhältnis richtigerweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zugrunde zu legen sind. Dies ist nach Ansicht der Kammer zutreffend, obwohl der Zuwendungsbescheid vom 29.06.2005 einerseits seinem Wortlaut nach unter Ziff. 1 von einer „institutionellen Förderung“ ausgeht und ausdrücklich Bezug auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung nimmt, da andererseits aber ausweislich Ziff. 5.1 der durch den o. g. Zuwendungs-bescheid ebenfalls inkorporierten Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern, Erlass des Sozialministeriums vom 21. Mai 2002 – IX 240 – (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern 2002, S. 447) die Zuwendung im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt wird. Dies ist jedoch bereits deshalb unschädlich, weil die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Ziff. 1.4 und Ziff. 8.5 wortlautidentische Bestimmungen enthalten. Davon abgesehen geht der Kläger selbst von der Anwendbarkeit der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung aus. Damit ist dem Kläger auferlegt worden, Zuwendungen nur insoweit anzufordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden und ausgezahlte Zuwendungen - zur Vermeidung einer Verzinsungspflicht nach § 49 a Abs. 4 VwVfG - innerhalb von zwei Monaten für den Zuwendungszweck zu verwenden. Dies hat er ausweislich der dem angegriffenen Zinsbescheid beigefügten Berechnung sowie der vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Beauflagung durch das Gericht nachgereichten Aufstellung, welche zwischen den Beteiligten unstreitig sind, im Hinblick auf die meisten Mittelabrufe und in erheblichem Umfang nicht getan. Der Kläger kann mit dem Vorbringen, er habe den verspäteten Mittelabruf nicht zu vertreten, nicht gehört werden. Es ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Leistung „alsbald“ nach der Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet wurde, ohne Bedeutung, ob es dem Leistungsempfänger möglich war, die Leistung früher als geschehen zu verwenden. „Alsbald“ ist nicht das Gleiche wie „unverzüglich“. Ob ein Verschulden des Leistungs-empfängers vorliegt, ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs „alsbald“ - anders als bei dem Begriff „unverzüglich“ (§ 121 Abs. 1 BGB) - ohne Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 8/04 –, Rn. 21, juris). b) Der Beklagte hat sein Ermessen bei der Erhebung von Vorgriffszinsen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002, a. a. O., Rn. 35, juris) ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat nach § 114 Satz 1 VwGO die Ermessensentscheidung dahingehend zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Ermessensfehler des Beklagten vor. Er hat seine Ermessensausübung im Wesentlichen an dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln ausgerichtet und ist zu Recht von einem Fall intendierten Ermessens ausgegangen. Wenn - wie hier - der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, ist diese in der Regel zu widerrufen. Dies folgt aus den genannten haushaltsrechtlichen Grundsätzen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheides zu erwägen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, a. a. O., Rn. 37, juris). Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden. Ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49 a Abs. 4 VwVfG möglich erscheinen lässt, kann fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers sein (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, a. a. O., Rn. 38, juris). Ein Ermessensausfall liegt nicht vor, denn die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 29.08.2014 und im Widerspruchsbescheid vom 20.02.2016 lassen erkennen, dass ihm bewusst war, dass es sich bei der Erhebung von Vorgriffszinsen um eine Ermessensentscheidung handelt und dass in Ausnahmefällen die Möglichkeit besteht, von einer Zinserhebung abzusehen. Dass er hiervon keinen Gebrauch machte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch sind nicht ersichtlich, da der Beklagte mit der Geltendmachung der Vorgriffszinsen von der Ermächtigungsgrundlage aus § 49a Abs. 4 VwVfG M-V in einer ihrem Zweck entsprechenden Art und Weise Gebrauch gemacht hat. Auch ist der Ermessensfehler der Ermessensüberschreitung nicht gegeben. Die Fest-setzung und Einforderung von Vorgriffszinsen war nicht unverhältnismäßig. Denn der Kläger hat die verzögerte Mittelverwendung zu vertreten. Hinsichtlich des Verschuldens kommt es nicht nur darauf an, ob es dem Zuwendungsempfänger möglich war, die empfangene Leistung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Em-pfänger der Leistung grundsätzlich auch zu vertreten, dass er diese ggf. zu früh ange-fordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, a. a. O., Rn. 38, juris). Kommt der Zuwendungsempfänger daher seiner Mitteilungspflicht über die nicht alsbaldige Mittelverwendung nicht nach (Nr. 5.5 ANBest-P bzw. Nr. 5.4 ANBest-I) und bemüht sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise An-forderung der Mittel, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums oder auf Übertragung in das nächste Haushaltsjahr zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999 – 2 KO 61/96 –, Rn. 69, juris). Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte bzw. das seinerzeit zuständige Sozialministerium oder Innenministe-rium aufgrund diverser Umstände die Unmöglichkeit einer alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungsmittel erkannt hat bzw. hätte er-kennen müssen. Solche Umstände sind die Höhe der durch den Kläger abgerufenen Zuwendungen, die Tatsache, dass der Kläger bereits vorherige Mittelabrufe nicht fristgerecht investiert hatte und es insoweit zu einem Investitionsrückstau gekommen war, insbesondere im Hinblick auf die Angaben in den erneuten Mittelanforderungen, die eventuelle Kenntnis vom tatsächlichen Baufortschritt und die Tatsache, dass die Durchführung von Baumaßnahmen in den Wintermonaten mit Schwierigkeiten verbunden sein bzw. unmöglich sein kann. Der Kläger wird hierdurch nicht von seinem (Mit-)Verschuldensvorwurf befreit, denn ein Einvernehmen des Bewilligungsgebers, dem Zuwendungsempfänger durch die vorzeitige Mittelabrufung einen Zinsvorteil zu verschaffen, ist hierin nicht zu sehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 19. März 1991 – 4 A 298/89 –, juris, Rn. 20). So liegt der Fall hier. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die vorzeitigen Mittelabrufe möglicherweise – wie vom Kläger vorgetragen – durch den zuständigen Mitarbeiter im seinerzeit zuständigen Ministerium „angeordnet“ bzw. „initiiert“ worden seien, um einen Verfall der Fördermittel mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres zu verhindern. Selbst wenn ein derartiges Einvernehmen vorgelegen haben sollte, so hätte es sich nach verständiger Würdigung der Interessenlagen durch das Gericht jedoch lediglich darauf bezogen, dem Kläger die nur noch im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für sein Vorhaben zu sichern. Ein solches Einvernehmen hätte indes nicht den Sinn gehabt, dem Kläger durch vorzeitige Auszahlung der Zuwendungsmittel darüber hinaus auch noch einen etwaigen Zinsvorteil zu verschaffen. Im Gegenteil hätte es aus Sicht des Beklagten bzw. des seinerzeit zuständigen Ministeriums vielmehr gerade nahe gelegen, dem Kläger die bewilligten Mittel noch im jeweiligen Haushaltsjahr – und damit vor ihrem Verfall zum Jahresende – zukommen zu lassen, jeden weiteren damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil jedoch wieder heraus zu verlangen, weil er ungerechtfertigt und auch von der Zielsetzung der Förderung nicht gedeckt war. Davon abgesehen hat der Kläger hierzu bereits nicht substantiiert vorzutragen vermocht. So hat er keine schriftlichen Unterlagen vor-gelegt, welche seinen Tatsachenvortrag insoweit bestätigen und untermauern. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung ist von ihm nicht mit der Behauptung einer konkreten Äußerung eines konkreten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zuständigen Mitarbeiters belegt, erläutert und spezifiziert worden. Aus selbigen Gründen kann auch die vom Kläger vorgetragene Amtspflichtverletzung durch den Beklagten bzw. das seinerzeit zuständige Ministerium nicht angenommen werden. Der Beklagte hatte bei seiner Ermessensentscheidung auch keine „besondere Rolle“ des Klägers zu berücksichtigen; er ist insoweit ein „normaler“ Zuwendungsempfänger. Dem Kläger kommt im vorliegenden Zuwendungsverhältnis die von ihm angenommene „Sonderrolle“ im Gegensatz zu „normalen“ Sportvereinen nicht zu. Ihm ist zwar zuzugestehen, dass ihm das Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern vom 09.09.2002 eine besondere Rolle im Rahmen der Förderung sportlicher Aktivitäten zuteil werden lässt, indem gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 selbigen Gesetzes die vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewährten Zuwendungen durch den Kläger im Rahmen seiner Richtlinien ausgereicht werden. Dies entspricht jedoch nicht der streitgegenständlichen Kon-stellation, in der dem Kläger selbst als Zuwendungsempfänger Mittel gewährt werden, um eine von ihm selbst betriebene Sporthalle zu errichten. Hier nimmt er diese Sonderrolle nicht ein. Nach der Ansicht des Gerichtes hatte eine Förderung des Klägers im Hinblick auf von ihm selbst betriebene Sporthallen richtigerweise auf rechtlicher Grundlage der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Landeshaushaltes an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. für die Förderung des Sports und investiver Maßnahmen, Erlass des Sozialministeriums vom 21. Mai 2002 – IX 230-1/3805-02/015 -, zu erfolgen. Diese Rechtsmeinung stützt sich insbesondere darauf, dass die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Landeshaushaltes an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. für die Förderung des Sports und investiver Maßnahmen – anders als das vom Kläger für einschlägig gehaltene Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern oder die im Zuwendungsbescheid vom 29.06.2005 in Bezug genommene und vom Beklagten für maßgeblich erachtete Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern vom 21.05.2002 – in Ziff. 1.1 Zuwendungen an den Kläger für Baumaßnahmen an vereinseigenen Sportanlagen sowie den Sportschulen des Klägers und in Ziff. 2.1 b) die Förderung von Bauvorhaben in den Sportschulen des Klägers vorsieht. Ziff. 3.1 weist den Kläger als Zuwendungsempfänger aus. Sowohl gemäß Ziff. 5.1 als auch gemäß Ziff. 5.2 erfolgt die Bewilligung der Zuwendungen als Projektförderung. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Förderung ausweislich des Zuwendungsbescheides vom 29.06.2005 auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Mai 2002 erfolgt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese in Ziff. 5.1 ebenfalls eine Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zu-schusses und gerade nicht die nach Ansicht des Klägers vorliegende institutionelle Förderung vorsieht. Es kommt im Rahmen der Ermessensentscheidung letztlich auch nicht darauf an, ob dem Beklagten als Zuwendungsgeber tatsächlich ein finanzieller Nachteil und dem Kläger als Zuwendungsempfänger ein finanzieller Vorteil entstanden ist. Zwar dient § 49a Abs. 4 VwVfG M-V jedenfalls auch dazu, wirtschaftliche Vorteile des Empfängers abzuschöpfen (vgl. für die entsprechende bundesgesetzliche Vorschrift: BT-Drucks. 13/1534 S. 7). Die Vorschrift soll darüber hinaus aber auch gerade einen Anreiz schaffen, die Mittel so rasch wie möglich zweckentsprechend einzusetzen (vgl. für die bundesgesetzliche Vorschrift: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage, 2017, § 49a, Rn. 24). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes für die gleichlautende entsprechende Bundesregelung besteht der Sinn und Zweck der Bestimmung vor allem darin, den Handlungsspielraum der Behörde zu erweitern, die mit dem Zinsverlangen anstelle des nicht immer sachgerechten Widerrufs nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Var. 2 VwVfG flexibler reagieren kann (BT-Drucks. 13/1534, S. 11 und 13 f.). Der Gesetzgeber hatte insbesondere die zeitliche Dimension im Blick, um sicherzustellen, dass die Zuwendungen zeitnah zweckentsprechend verbraucht werden (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 49a, Rn. 86). Dies entspricht auch der landesgesetzgeberischen Sicht. c) Die konkrete Zinsberechnung des Beklagten ist ihrer Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Weder sind seitens des Klägers Einwendungen erhoben worden, noch drängen sich diesbezügliche Fehler auf. Insbesondere war der Beklagte angesichts der Regelung in Ziff. 8.5. ANBest-P bzw. Ziff. 9.5 ANBest-I und in Ziff. 8.6 VV zu § 44 LHO M-V nicht gehindert, Zinsen bereits ab Auszahlung der Mittel und nicht erst ab Ablauf der Frist für deren alsbaldige Verwendung zu verlangen. Der Wortlaut der Bestimmungen beschränkt die Verzinsung nicht auf die Zeit nach Ablauf der Frist für deren alsbaldige Verwendung. Vielmehr verdeutlicht er, dass für die gesamte Zeit unberechtigter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel Zinsen zu zahlen sind. Auch der Zweck der Regelung spricht nicht für eine einschränkende Auslegung. Zweck der Vorschrift ist es, einen (potentiellen) ungerechtfertigten Zinsvorteil auf Seiten des Zuwendungsempfängers abzuschöpfen. Dieses Ziel würde teilweise nicht erreicht, wenn die Verzinsung nicht für die gesamte Zeit verfrühter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002, a. a. O., Rn. 40, juris). 2. Der Zinsanspruch ist jedoch nicht mehr in vollem Umfang durchsetzbar. Soweit der Beklagte Zinsen für die Zeit vom 01.07.2005 (zweite Mittelanforderung des Klägers unter Angabe von Daten, welche erstmals einen positiven Saldo erkennen ließen) bis zum 22.11.2007 (Tag vor der sechsten Mittelanforderung) festsetzt und einfordert, sind die Zinsansprüche verjährt [a)]. Keine Verjährung ist hingegen hinsichtlich der vor dem 01.07.2005 und der ab dem 23.11.2007 entstandenen Zinsansprüche eingetreten [b)]. Die Verjährung des Zinsanspruches aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V richtet sich mangels ausdrücklich einschlägiger Regelungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die entsprechend anzuwenden sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Februar 2005 – 2 L 66/03 –, juris, Rn. 21 ff.). Für ab dem 1. Januar 2002 entstandene Zinsansprüche richtet sich die Frage der Verjährung nach den seither geltenden §§ 195 ff. BGB analog. Einschlägig ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 –, Rn. 50, juris). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Der Anspruch auf Vorgriffszinsen entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht „alsbald“ nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Der Zinsanspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bereits als ein „Gesamtschaden“ in voller Höhe, d. h. auch für erst in Zukunft anfallende Zinsbeträge. Vielmehr entstehen diese erst mit Ablauf des Tages, an dem die jeweiligen Mittel nach der Zweimonatsfrist nicht zweckentsprechend verausgabt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05 –, BGHZ 170, 260-275, Rn. 25 ff., juris). a) Ob der Verjährungsbeginn des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V daneben auch die subjektive Kenntnis des Gläubigers bzw. dessen grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners voraussetzt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 –, Rn. 29, juris) oder eine entsprechende Anwendung dieses subjektiven Elements auf öffentlich-rechtliche Zinsansprüche abzulehnen ist (BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 –, Rn. 50, juris; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 –, BVerwGE 132, 324-330, Rn. 16, juris) bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn nach beiden Auffassungen waren die Zinsansprüche aus dem Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 22.11.2007 bei Erlass des streitgegenständlichen Zinsbescheides vom 29.08.2014 am 02.09.2014 bereits verjährt. Die auf den o. g. Zeitraum entfallenden Zinsansprüche wären nämlich sogar bereits dann verjährt, wenn man der strengeren Ansicht folgt, die für den Verjährungsbeginn auch im öffentlichen Recht das subjektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für maßgeblich erachtet. Denn aufgrund der Angaben des Klägers bezüglich der von ihm bereits verausgabten Beträge im Verhältnis zu den bereits erhaltenen Abschlagszahlungen in seinen Mittelanforderungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen vom 01.07.2005, 07.09.2005, 14.12.2005 und 05.12.2006, infolge derer für den Beklagten jeweils ein positiver Saldo (der Kläger hatte stets mehr Zuwendungen abgerufen als zweckentsprechende Ausgaben getätigt) ersichtlich war, ist jedenfalls ab Zugang dieser Mittelanforderungen beim Beklagten bzw. dem seinerzeit zuständigen Ministerium dessen grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des den Zinsanspruch begründenden Umstandes der nicht alsbaldigen Mittelverwendung anzunehmen. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 –, juris, Rn. 13). Dies ist vorliegend der Fall. Denn es ergeben sich aus den bei der zweiten Mittelanforderung des Klägers vom 01.07.2005 mitgeteilten Angaben ein positiver Saldo von 2.295,86 €, bei der dritten Mittelanforderung vom 07.09.2005 ein positiver Saldo von 61.020,76 €, bei der vierten Mittelanforderung vom 14.12.2005 ein positiver Saldo von 499.331,50 € und bei der fünften Mittelanforderung vom 05.12.2006 ein positiver Saldo von 700.171,47 €. Den Mittelanforderungen vom 07.09.2005, 14.12.2005 und 05.12.2006 legte der Kläger zudem ein jeweils aktualisiertes Bauausgabebuch bei, in welchem die einzelnen Rechnungspositionen in Form einer Rechnungsübersicht aufgeschlüsselt waren. Aufgrund des über diesen längeren Zeitraum hinweg stetigen und erheblichen Überwiegens der abgerufenen Fördermittel gegenüber den seitens des Klägers bereits zweckentsprechend investierten Zuwendungen hatte der Beklagte bzw. das seinerzeit zuständige Ministerium allen Anlass dazu, Nachforschungen hinsichtlich eines sich angesichts dieser Zahlen aufdrängenden Anspruches auf Zwischenzinsen anzustellen. Aufgrund der Angaben des Klägers in den o. g. Mittelanforderungen hätte dem Beklagten bzw. dem seinerzeit zuständigen Ministerium einleuchten müssen, dass dieser die ihm ausgezahlten Mittel nicht vollständig innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verausgabt hatte. Dem Beklagten bzw. dem Ministerium war zudem die einen Zinsanspruch begründende Tatsache in Gestalt der nicht alsbaldigen Verausgabung der Fördermittel bekannt bzw. hätte sich ihm zumindest aufdrängen müssen. Es lag für den Beklagten bzw. das Ministerium auf der Hand, Nachforschungen anzustellen, in welchem Umfang die Zuwendungen bereits für die Baumaßnahme verwendet worden waren. Ermittlungen zu der genauen Anspruchshöhe sowie den für den Erlass eines Zinsbescheides notwendigen ermessensrelevanten Einzelheiten lagen auf der Hand und hätten von ihm auch ohne Weiteres durchgeführt werden können. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger – so behauptet der Beklagte - in den jeweiligen Zahlungsanträgen versichert habe, dass die abgerufenen Zuwendungen binnen der folgenden zwei Monate zweckentsprechend eingesetzt werden würden. Denn der Beklagte bzw. das Ministerium hatte aufgrund der o. g. vom Kläger gemachten Angaben in den Mittelanforderungen jedenfalls mehr als hinreichenden Anlass, hieran zu zweifeln. Da die Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 9.1 VVG zu § 44 LHO M-V die Verwendung der Zuwendung zu überwachen hat und berechtigt ist, von dem Zuwendungsempfänger Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern (vgl. Ziff. 7.1 ANBest-P bzw. Ziff. 8.1 ANBest-I), hätte sich der Beklagte bzw. das damals tätige Ministerium entsprechende Unterlagen ohne Weiteres von dem Kläger vorlegen lassen können. Nachfragen waren ihm auch im Hinblick auf den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand zumutbar, zumal er nicht generell gehalten ist, eine solche Zwischenprüfung vorzunehmen, sondern eine dahingehende Obliegenheit nur besteht, wenn sich ihm eine verspätete Mittelverausgabung – wie vorliegend – aufdrängt. Von seiner Pflicht, weitere Ermittlungen anzustellen, wird der Beklagte auch nicht durch den von dem Zuwendungsempfänger nach Erfüllung des Zuwendungszwecks einzureichenden Verwendungsnachweis entbunden. Der Verwendungsnachweis soll der Bewilligungsbehörde nämlich in erster Linie die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine (Teil-)Aufhebung der Zuwendung vorliegen, etwa wegen zweckwidriger Verwendung der Fördermittel oder sonstiger Auflagenverstöße. Der isolierte Zinsanspruch des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V tritt jedoch neben die Möglichkeit einer (Teil-)Aufhebung und einer hieraus resultierenden (Teil-)Rückforderung (vgl. zur identischen landesrechtlichen Bestimmung in Nordrhein-Westfalen: VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2011 – 1 K 69/09 –, Rn. 85, juris). Die Prüffähigkeit der einzelnen Mittelanforderungen des Klägers wurde durch das mitunter beiliegende Bauausgabebuch noch zusätzlich erhöht. Der Umstand, dass der Mittelanforderung vom 01.07.2005 ein solches Bauausgabebuch nicht beigefügt war, erachtet die erkennende Kammer im Hinblick auf die Frage des Verjährungsbeginns infolge grob fahrlässiger Unkenntnis als unschädlich, da die in den Mittelanforderungsformularen seitens des Klägers angegebenen Zahlenwerte dem Beklagten bzw. dem damals zuständigen Ministerium hinreichenden Anlass zur Einleitung von Aufklärungsmaßnahmen gaben. Indem er diese unterließ, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt sowie dasjenige nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte von dem genauen Umfang der verspäteten Mittelverwendung und damit auch von der Höhe eines Anspruchs auf Zwischenzinsen erst anhand der mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Zahlungsaufstellungen positive Kenntnis erhalten hat. Die Kenntnis des Anspruchs und entsprechend die grob fahrlässige Unkenntnis hiervon braucht quantitativ keine vollständige zu sein (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2011, a. a. O., Rn. 88, juris). Dieser Rechtsansicht stehen auch abstrakte rechtliche Erwägungen nicht entgegen, die darauf basieren, dass der Beklagte als Förderungsgeber mit der bloßen Geltendmachung von Zwischenzinsen einerseits und dem vollständigen Widerruf der Subvention und der Rückforderung des gesamten Förderbetrages samt Zinsen andererseits über zwei getrennt voneinander zu betrachtende Möglichkeiten der Sanktionierung verfügt, wobei er über Letztere in der Regel erst nach Vorliegen eines Verwendungsnachweises endgültig entscheiden können wird. Es ist dem Subventionsgeber zuzumuten, das Bestehen eines Anspruchs auf Zwischenzinsen schon vor Eingehen des Verwendungsnachweises – also zu einem Zeitpunkt, zu dem über einen Widerruf bzw. eine Rücknahme in der Regel noch nicht entschieden werden kann – zu prüfen und diesen Anspruch schon zu diesem Zeitpunkt geltend zu machen. Denn die vorherige Geltendmachung von Zwischenzinsen schließt eine spätere Rücknahme bzw. einen späteren Widerruf nicht aus. Zudem ist auch eine Verrechnung bereits geforderter Zwischenzinsen mit den nach einer späteren Rücknahme bzw. einem späteren Widerrufs anfallenden Zinsen möglich, da § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG M-V hinsichtlich der Zwischenzinsen auf § 49a Abs. 3 VwVfG M-V verweist, der die nach erfolgter Rücknahme/Widerruf auf den zu erstattenden Betrag entfallenden Zinsen regelt, sodass die Zinsbeträge der Höhe nach identisch sind und keine komplizierte Berechnung von Nöten ist. War es damit für den Beklagten bzw. das zuvor zuständige Ministerium jedenfalls nach den Hinweisen in den Mittelanforderungen des Klägers sowie den teilweise beigefügten Bauausgabebüchern offensichtlich, dass dieser die Mittel nicht alsbald verwendet hatte, kann offen bleiben, ob eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten bzw. des Ministeriums aufgrund der weiteren seitens des Klägers hierfür angeführten Umstände anzunehmen ist. Hinsichtlich der nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht verjährten Zwischenzinszeiträume vom 17.12.2004 bis zum 01.07.2005 sowie ab dem 23.11.2007 wird eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten bzw. des Ministeriums auch nicht aus einer angeblichen Kenntnis vom tatsächlichen Baufortschritt hergeleitet werden können. Denn bezüglich des erstgenannten Zeitraumes bestand für den Beklagten bzw. das Ministerium noch kein Anlass, mit der Entstehung eines Anspruchs auf Zwischenzinsen zu rechnen. Mit Blick auf den letztgenannten Zeitraum durfte der Beklagte bzw. das Ministerium aufgrund der negativen Saldi in den vom Kläger im Rahmen der Mittelanforderungen vom 23.11.2007 und vom 11.12.2007 sowie vom 02.12.2008 vorgelegten Aufstellungen berechtigterweise davon ausgehen, dass Ansprüche auf Zwischenzinsen nicht entstanden sind. Davon abgesehen trägt der Kläger im Hinblick auf den Umfang der von ihm behaupteten Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters vom tatsächlichen Baufortschritt nicht substantiiert vor. Bei einer analogen Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB begann die drei-jährige Verjährungsfrist für die im Jahr 2005 entstandenen Zinsansprüche am 31.12.2005, für die im Jahr 2006 entstandenen am 31.12.2006 und für die im Jahr 2007 entstandenen am 31.12.2007. Die jeweiligen Verjährungsfristen endeten gem. § 195 BGB analog am 31.12.2008, am 31.12.2009 sowie am 31.12.2010. Im Hinblick auf diese Zinszeiträume vermochte der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 29.08.2014, dem Kläger zugegangen am 02.09.2014, mit welchem der Beklagte erstmals eine Zwischenzinsforderung geltend machte, keine Hemmung gem. § 53 Abs. 1 VwVfG M-V mehr herbeizuführen. b) Nicht verjährt sind demgegenüber sowohl die zwischen der ersten Auszahlung am 17.12.2004 und der zweiten Mittelanforderung vom 01.07.2005 entstandenen Zwischenzinsansprüche in Höhe von insgesamt 180,86 € sowie die zeitlich nach der sechsten Mittelanforderung des Klägers vom 23.11.2007 entstandenen Zwischenzinsansprüche in Höhe von insgesamt 11.728,17 €, d. h. summa summarum 11.909,03 €. Denn im Zeitraum unmittelbar nach der ersten Auszahlung von Landesmitteln bis zur zweiten Mittelanforderung boten sich dem Beklagten bzw. dem Ministerium noch keine Anhaltspunkte für einen entstandenen Zwischenzinsanspruch. Solche ergaben sich vielmehr erst mit der zweiten Mittelanforderung des Klägers vom 01.07.2005, welche erstmals einen positiven Saldo in Höhe von 2.295,86 € auswies. Die in den Mittelanforderungen vom 23.11.2007, 11.12.2007 und 02.12.2008 seitens des Klägers getätigten – und in den ersten beiden Fällen auch durch beigefügte Bauausgabebücher belegten – Angaben wiesen demgegenüber jeweils negative Saldi aus, weil der Kläger zu diesem späteren Zeitpunkt der Förderperiode bereits mehr zweckentsprechende Ausgaben getätigt als entsprechende Fördermittel abgerufen hatte. Der Beklagte bzw. das Ministerium hatte deshalb ab diesem Zeitpunkt aufgrund dieser Angaben keine Veranlassung mehr, Nachforschungen hinsichtlich etwaig entstandener Ansprüche auf Zwischenzinsen anzustellen. Der Anlauf von Zwischenzinsen erschloss sich dem Beklagten insoweit erst aufgrund der Verwendungsnachweisprüfung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 VwGO. Von der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird mit Blick auf die „Kann-Bestimmung“ des § 167 Abs. 2 VwGO abgesehen, zumal die vollstreckbaren Kosten bei beiden Beteiligten gering sind. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grund-sätzliche Bedeutung, denn die Beurteilung der Sache hängt maßgeblich von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab, nämlich der besonderen Umstände, die vorliegend für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten sprechen. Das Urteil weicht auch nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 114.644,11 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen einen Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten, soweit mit diesem Vorgriffszinsen (synonym: Zwischenzinsen) eingefordert werden. Der Kläger war Bauherr des Bauvorhabens „Neubau einer Zweifeld-Sporthalle mit Sporträumen für Kampfsport und Gymnastik/Sporttanzen und zwei Schulungsräumen an der Sportschule des A. in G.“ und stellte für dieses am 26.11.2004 einen Antrag auf Erteilung eines Zuwendungsvorbescheides hinsichtlich der Bereitstellung von Landesmitteln i. H. v. 50.000 € für das Jahr 2004. Mit Zuwendungsvorbescheid vom 01.12.2004 bewilligte das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Zuwendung in Höhe von bis zu 50.000 €. Am 28.06.2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Zuwendungsbescheides bzw. auf Bewilligung einer Zuwendung i. H. v. 2.332.000,00 €. Mit Zuwendungsbescheid vom 29.06.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 01.09.2005 sowie der Ergänzungszuwendungsbescheide des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 22.11.2007 und 10.12.2007 bewilligte das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern eine Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von insgesamt 2.710.000,00 € auf Grundlage der Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern, Erlass des Sozialministeriums vom 21. Mai 2002 – IX 240 –, Amtsblatt für M-V Nr. 25/2002. Nach Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides vom 29.06.2005 wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zum Bestandteil des Bescheides erhoben. Ausweislich des Ergänzungszuwendungsbescheides vom 10.12.2007 endete der verlängerte Bewilligungszeitraum am 31.03.2008. Entsprechend den Festsetzungen der Ergänzungszuwendungsbescheide vom 22.11.2007 und 10.12.2007 war der baufachlich geprüfte Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31.07.2008 vorzulegen. Unter dem 09.12.2004, 01.07.2005, 07.09.2005, 14.12.2005, 05.12.2006, 23.11.2007, 11.12.2007 sowie dem 02.12.2008 erfolgten Mittelanforderungen durch den Kläger beim Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern bzw. beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern. Dabei gab der Kläger unter Ziff. 3 des Formulars „Mittelanforderung für Zuwendungen zu Baumaßnahmen“ jeweils die bereits verausgabten Beträge lt. Bauausga-bebuch sowie unter Ziff. 7.2 die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erhaltenen Abschlagszahlungen an. Darüber hinaus fügte der Kläger den Mittelanforderungen vom 07.09.2005, 14.12.2005, 05.12.2006, 23.11.2007 und 11.12.2007 einen aktuellen Auszug aus dem Bauausgabebuch bei, in welchem die bisher von ihm tatsächlich getätigten Gesamtausgaben (abgerechnet lt. Bauausgabebuch) den ursprünglich veranschlagten Kosten (lt. Kostenberechnung) gegenübergestellt wurden und welcher jeweils eine Rechnungsübersicht in Bezug auf die einzelnen verausgabten Beträge enthielt. Die Auszahlung der Landesmittel an den Kläger erfolgte am 17.12.2004, 08.07.2005, 23.09.2005, 30.12.2005, 02.01.2007, 27.11.2007, 27.12.2007 und 19.12.2008. Am 15.09.2011 übermittelte der Kläger dem zur Prüfung vorgeschalteten Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich Rostock, den Verwendungsnachweis. Ein Prüfvermerk dieses Betriebes vom 20.09.2012 wies ein positives Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bauverwaltung aus, enthielt aber auch die Feststellung, dass die angemessenen Kosten für die Baumaßnahmen 3.010.952,31 € (brutto) betrügen und damit 111.240,51 € (3,56 %) unter den beantragten Bruttokosten (3.122.192,82 €) lägen. Da einige Rechnungspositionen nicht angemessen seien, reduzierten sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf 2.634.699,55 €. Der Prüfvermerk wurde am 26.09.2012 dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern übermittelt. Am 25.10.2013 erhielt der Beklagte die Förderakte zum Bauvorhaben sowie den Verwendungsnachweis zur weiteren Prüfung. Dabei stellte er fest, dass die mit den o. g. Bescheiden bewilligten Zuwendungen vom Kläger jedenfalls teilweise nicht innerhalb von zwei Monaten nach der jeweiligen Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks für fällige Zahlungen verwendet wurden. Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28.05.2014 erfolgten unter dem 27.06.2014 und dem 25.08.2014 schriftliche Stellungnahmen des Klägers. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.08.2014 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid teilweise, forderte die Erstattung eines Betrages in dieser Höhe zzgl. Zinsen und setzte die Höhe der Zuwendung neu fest. Zudem – im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich streitgegenständlich – forderte er die Erstattung von Zwischenzinsen in Höhe von 121.014,33 € angesichts der nicht fristgerechten Verwendung der ausgezahlten Landesmittel in Höhe von insgesamt 2.710.000,00 €. Dies stützte er auf § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V. Zur Begründung führte er aus, nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV-LHO), Anlage 3 zu § 44 LHO Ziff. 7.2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung, werde eine Zuwendung alsbald verwendet, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für Zahlungen zur Erfüllung des Zuwendungszweckes verbraucht werde (Ziff. 1.5 ANBest-I). Gemäß Ziff. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) habe die Zuwendung auch nur insoweit und nicht eher angefordert werden dürfen, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt worden sei. Dies sei hier nicht geschehen. Die Entscheidung über die Erhebung von Zinsen stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verböten das Absehen von Zwischenzinsen (intendiertes Ermessen). Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ihm die o. g. Regelungen mit dem Zuwendungsbescheid bekannt gegeben worden seien und folglich von ihm beachtet hätten werden müssen. Eine Abweichung vom grundsätzlich geltenden Gleichbehandlungsgebot im Wege einer Ausnahmeentscheidung sei nur bei Vorliegen besonderer Gründe bzw. außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt. Um solche handele es sich bei den klägerseits im Rahmen der Anhörung angeführten Begründungen nicht. Er habe auch in gleichgelagerten Fällen ebenso entschieden, sodass eine entsprechende Verwaltungspraxis bestehe. Hinsichtlich der Ermittlung des jeweiligen Ausgabenstandes und des Zeitraumes bis zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel wird auf die dem Bescheid beigefügte Berechnung „Zinsberechnung für den nicht termingerechten Mittelabfluss“ sowie die vom Beklagten unter selbiger Überschrift erstellte und mit Schriftsatz vom 26.10.2017 überreichte Aufstellung Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12.09.2014 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Die Ausführungen des Beklagten stünden im Widerspruch zu der seinerzeit mit Wissen und auf Initiative des Sportreferats geübten Praxis. Nachdem es aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen zu erheblichen Bauverzögerungen gekommen sei (so habe bereits die Bearbeitung des Bauantrages neun Monate in Anspruch genommen), habe er unter den damaligen Umständen in der bewusst überhöhten Mittelabforderung die einzige Chance sehen müssen, den ansonsten aus haushaltstechnischen Gründen zwingenden Wegfall eines nicht geringen Teils der Zuwendung und damit ein Scheitern der Maßnahme insgesamt abzuwenden. Das Land habe keine Alternativen aufgezeigt, sondern vielmehr die bestehende Möglichkeit, die nicht ausgegebenen Gelder vor Ablauf der Zweimonatsfrist Ende Februar des Folgejahres an das Land zurück zu überweisen und diese zugleich für eine spätere zweckentsprechende Verwendung zu sichern, abgelehnt. Auch die theoretische Möglichkeit, zum Jahresende die Übertragung der Mittel in das Folgejahr zu beantragen, sei angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit einer positiven Bescheidung durch das Finanzministerium sowie der drohenden erheblichen Zeitverzögerungen in Abstimmung mit dem zuständigen Bearbeiter im Sportreferat des damals zuständigen Sozialministeriums verworfen worden. Dieser habe in Kenntnis des Umstandes, dass die Gelder in der beantragten Höhe nicht innerhalb der Zweimonatsfrist hätten verbraucht werden können, sowie in Kenntnis des tatsächlichen Baufortschrittes infolge ständiger Anwesenheit bei den Bauberatungen die überhöhten Mittelanforderungen des Klägers ausgekehrt. Auch habe dem zuständigen Bearbeiter bewusst sein müssen, dass eine Anforderung von Mitteln in diesen Größenordnungen kurz vor dem Jahreswechsel sinnlos gewesen sei, da die Bautätigkeit in den Wintermonaten witterungsbedingt zum Erliegen komme. Dies werde daran deutlich, dass nach dem Antrag vom 28.06.2005 Mittel in Höhe von 1.783.000,00 € für das Jahr 2005 vorgesehen gewesen seien und für das Jahr 2006 in Höhe von 500.000 €. Ausweislich der Mittelanforderung vom 14.12.2005 seien Ende 2005 von den für die Jahre 2004 und 2005 beantragten Mitteln in Höhe von insgesamt 1.832.000,00 € jedoch erst 355.668,50 € ausgegeben gewesen. Dem verantwortlichen Ansprechpartner habe klar sein müssen, dass die angeforderte Summe in Höhe von 1.410.331,50 € innerhalb der Zweimonatsfrist bis Ende Februar 2006 nicht habe ausgegeben werden können. Wenn er (der Kläger) schon zum damaligen Zeitpunkt von der Möglichkeit einer alternativen Vorgehensweise Kenntnis gehabt hätte, dann hätte er die Gelder, die nicht fristgemäß hätten ausgegeben werden können, nicht abgerufen. Das Versäumnis des Landes, ihm diese Alternativen aufzuzeigen, könne ihm jetzt nicht zum Nachteil gereichen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte dieses Vorgehen im Nachhinein durch die Einforderung von Zwischenzinsen bestrafe. Die erzielten Zinseinnahmen seien jeweils dem Land angezeigt und in den Haushalt eingestellt worden. Zudem greife die Einrede der Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB analog. Die streitgegenständlichen Zinsen seien spätestens 2007 bzw. in den vorangegangenen Jahren entstanden. Der Lauf der Verjährungsfirst habe nicht erst mit Vorlage des Verwendungsnachweises, sondern bereits damals begonnen, da der Beklagte aus den bereits genannten Gründen von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis gehabt habe bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Soweit dem Land die genaue Höhe der Zinsen bzw. die zugrundeliegenden Umstände nicht ohnehin aufgrund der Mittelanforderungen bzw. der beigefügten Auszüge aus dem Bautagebuch bekannt gewesen seien, hätten Ermittlungen zu der genauen Anspruchshöhe sowie den für den Erlass eines Zinsbescheides notwendigen ermessensrelevanten Einzelheiten auf der Hand gelegen und ohne Weiteres durchgeführt werden können. Die Entscheidung bezüglich der Zinsen für nicht fristgerechte Verwendung sei ermessensfehlerhaft. Eine Würdigung der ausführlich vorgetragenen Gründe, die gegen die Geltendmachung des Anspruches sprächen, habe nicht stattgefunden. Die geltend gemachte Einrede der Verjährung werde vom Beklagten weder gewürdigt, noch auch nur erwähnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2016 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Insbesondere reduzierte er die hier allein streitbefangenen Zwischenzinsen auf den Betrag von 114.644,11 €. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass bezüglich der Zwischenzinsen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Kenntniserlangung“ i. S. d. § 199 Abs. 1 BGB analog frühestens auf den Zeitpunkt der Vorlage eines prüffähigen Verwendungsnachweises abgestellt werden könne. Insofern sei als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auf den Oktober 2013 (Eingang des Verwendungsnachweises beim Beklagten zur verwaltungsmäßigen Prüfung), frühestens jedoch auf den 26.09.2012 (Eingang des Verwendungsnachweises beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern) abzu-stellen. Demnach sei der geltend gemachte Zinsanspruch nicht verjährt. Bei der Er-messensabwägung nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V sei zu berücksichtigen, dass mit den Zwischenzinsen nicht die Zuwendung als solche, sondern lediglich der ungerechtfertigte Zinsvorteil entzogen werde. Die Grundsätze zum intendierten Ermessen bei Widerruf und Rücknahme würden insoweit erst recht für die Abschöpfung des Zinsvorteils gelten. Es wäre daher selbst dann nicht gerechtfertigt, von einer Zinserhebung abzusehen, wenn die Bewilligungsbehörde ein Mitverschulden träfe. Die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V sei nicht allein deswegen ermessensfehlerhaft, weil die gewählte Verfahrensweise etwaig mit der Bewilligungsbehörde abgestimmt worden sei. Nur dann, wenn den Zuwendungsempfänger keinerlei eigenes Verschulden träfe, sei gegebenenfalls von einer Zinserhebung abzusehen. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, da die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), mithin auch deren Ziff. 9.5 zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt worden seien. Sofern der Kläger ungeachtet dieser Kenntnis dennoch Fördermittel angefordert und verwendet habe, sei die Zinserhebung nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V selbst dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn er dabei aufgrund der Angaben zu den bereits verausgabten Beträgen laut Bauausgabebuch in den Mittelanforderungen vom 14.12.2005 und 05.12.2006 von einem etwaigen stillschweigenden Einvernehmen der Bewilligungsbehörde ausgegangen sei. Es sei allenfalls darum gegangen, die zur Verfügung stehenden Fördermittel für das Vorhaben zu sichern. Dagegen könne nicht unterstellt werden, dass die Bewilligungsbehörde dem Kläger darüber hinaus auch noch einen ungerechtfertigten Zinsvorteil habe verschaffen wollen. Eine ausdrückliche Erklärung der Bewilligungsbehörde, wonach auf die Abschöpfung gezogener Zinsvorteile nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V verzichtet werde, lasse sich der Verwaltungsakte nicht entnehmen. Eine solche Vorgehensweise sei auch formell und inhaltlich unüblich und entspreche nicht der Förderpraxis. Soweit der Kläger etwaigen Erklärungen und der Ausreichung der Mittel irrtümlich konkludent einen solchen Erklärungsinhalt beigemessen habe, habe er dies zu vertreten. Am 01.04.2016 hat der Kläger gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt des am 03.03.2016 zugestellten Widerspruchsbescheides, soweit darin Vorgriffszinsen erhoben wurden, Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Der Beklagte verkenne, dass in seinem Falle sehr wohl außergewöhnliche Umstände vorlägen, welche dazu führten, dass von der Einforderung von Zwischenzinsen abzusehen sei und er keinen Zinsvorteil erlangt habe. Diese außergewöhnlichen Umstände hätte der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigen müssen. Indem er dies ausgeblendet und sich formelhaft auf intendiertes Ermessen berufen habe, habe er sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Beklagte habe den Umfang des von ihm auszuübenden Ermessens verkannt. Er sei kein Zuwendungsempfänger wie z. B. ein „normaler“ Sportverein, da ausweislich des Vor-bescheides vom 01.12.2004, des Bescheides vom 29.06.2005, sowie der Zuwendungsbescheide vom 01.09.2005, 22.11.2007 und 10.12.2007 die Zuwendung im Rahmen der institutionellen Förderung erfolgt sei. Hinsichtlich der als für eine institutionelle Förderung sprechend angeführten Umstände wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.09.2017 Bezug genommen. Grundlage dieser Förderung sei das Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern. Aufgrund seiner Sonderrolle habe er die Zinsen, die nach Ablauf der Zweimonatsfrist angefallen seien, in den jeweiligen – durch das seinerzeit im Sozialministerium angegliederte Sportreferat bestätigten – Haushalten dargestellt, so dass sich die durch das Land im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung an den Kläger geleisteten Zuwendungen entsprechend reduziert hätten. Die Haushalte der Jahre, in denen die erhöhten Zinsen dargestellt worden seien, seien immer wieder durch das Land bestätigt worden. Das Land sei im Wege der Fehlbedarfskürzung exakt in der Höhe des durch den Kläger erzielten Zinsvorteils entlastet worden und habe somit keinen finanziellen Nachteil erlitten. Er selbst habe im Ergebnis keinen – geschweige denn ungerechtfertigten - Zinsvorteil erlangt. Angesichts dieser Tatsache sei die Erhebung von Zinsen i. S. d. § 49a Abs. 4 VwVfG M-V unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und wirtschaftlichen Haushaltsführung seien keineswegs verletzt. Neben einem möglichen (Mit-)Verschulden des Klägers seien durchaus andere außergewöhnliche, zu seinen Gunsten ins Gewicht fallende Gesichtspunkte vorstellbar. Die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen, weil die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in keiner Weise tangiert seien und ein ihn etwaig treffendes Mitverschulden als gering einzustufen sei. Aus dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände folge, dass kein Verstoß gegen die ständige Verwaltungspraxis bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege. In Anbetracht seines Sonderstatus – er stehe dem Land nicht lediglich als Zuwendungsempfänger gegenüber - liege in der Nichtgeltendmachung der Zinsforderungen kein Verstoß gegen eine gleichmäßige und nicht einzelne Zuwendungsempfänger bevorteilende Förderpraxis. Der Verwendungsnachweis solle der Bewilligungsbehörde in erster Linie die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine (Teil-)Aufhebung der Zuwendung vorlägen. Insofern werde die Frist des § 199 BGB in der Regel erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises in Gang gesetzt. Ergänzend hierzu diene der isolierte Zinsanspruch des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V als zusätzliches, eigenständiges Druckmittel zur Einhaltung des Subventionszweckes, das sinnvollerweise schon während des Bewilligungszeitraumes eingesetzt werden könne. Die Rechtsgrundlage hierfür finde sich in Nr. 9.1 der VV zu § 44 LHO M-V und in Ziff. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Die Bewilligungsbehörde sei erst recht gehalten, von den ihr zustehenden Überwachungs- und Prüfungsrechten Gebrauch zu machen, wenn – wie vorliegend – konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die angeforderten Mittel nicht innerhalb der Zweimonatsfrist hätten ausgegeben werden können bzw. worden seien. Das Untätigbleiben begründe eine Amtspflichtverletzung. Die Frage des Verjährungsbeginns sei für den isolierten Zinsanspruch gesondert zu beurteilen. Die Frist des § 199 BGB werde bereits in Gang gesetzt, wenn die Bewilligungsbehörde positive Kenntnis davon gehabt habe, dass aufgrund der Fristüberschreitung ein isolierter Zinsanspruch entstanden sei oder wenn ihr dies aufgrund der Umstände habe einleuchten müssen. Der zuständige Mitarbeiter im Sportreferat des Sozialministeriums habe spätestens im Dezember 2007 Kenntnis von den den isolierten Zinsanspruch begründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt, sodass die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Dieser Mitarbeiter sei auch dafür zuständig gewesen, die Verwendung der Zuwendung zu überwachen und einen isolierten Zinsanspruch ggf. geltend zu machen bzw. dessen Geltendmachung zu veranlassen. Der Anspruch des Beklagten sei insofern mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt. Der vom Beklagten noch aufrechterhaltene Zinsanspruch in Höhe von 36.707,59 € sei daher mindestens um weitere 30.313,46 € zu reduzieren, woraus sich ein verbleibender Zinsanspruch in Höhe von höchstens 6.394,13 € ergebe. Der Beklagte habe nicht darauf verzichten dürfen, das mit dem Mittelabruf vom 11.12.2007 vorgelegte Bautagebuch einer näheren Prüfung zu unterziehen. Der Mittelabruf i. H. v. 500.000,00 € sei erfolgt, obwohl von den bis dahin erhaltenen Abschlagszahlungen i. H. v. 1.766.000,00 € erst 1.065.828,53 € ausgegeben worden seien. Es sei offensichtlich gewesen, dass bis Ende Februar 2007 nicht annähernd Ausgaben in Höhe von ca. 1.200.000,00 € fällig werden würden und insofern die Entstehung weiterer Vorgriffszinsansprüche zwangsläufig gewesen sei. Der Beklagte habe aufgrund des Mittelabrufes vom 05.12.2006 davon ausgehen müssen, dass auch für den Zeitraum danach Vorgriffszinsen mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit entstehen würden. Diese Kenntnis bzw. Möglichkeit der Kenntnis des Beklagten von der Entstehung der Vorgriffszinsen gelte auch hinsichtlich der Mittelanforderung vom 02.12.2008, welche ebenfalls bei diesem mit dem Auszug aus dem „Bautagebuch“ eingereicht worden sei. Er (der Kläger) habe davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte die mit den Mittelabrufen vorgelegten Rechnungsübersichten jeweils einer genauen Prüfung unterziehen würde, da das Sportreferat im seinerzeit zuständigen Innenministerium Auszahlungen nur dann vorgenommen habe, wenn den Mittelanforderungen jeweils der aktuelle Stand des Bautagebuches, d. h. der Rechnungsübersicht beigefügt gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2014 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 29.02.2016 hinsichtlich der eingeforderten Vorgriffszinsen aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Behauptung des Klägers, der überhöhte Mittelabruf sei mit Wissen und auf Initiative des Sportreferates erfolgt, sei unzutreffend. Ein fehlendes Vertretenmüssen des Klägers hinsichtlich des nicht rechtzeitigen zweckgerechten Einsatzes der Zuwendung rechtfertige es nicht, ihm die gewährten Mittel für diesen Zeitraum zinslos zu überlassen, während der Beklagte sich in Höhe des Differenzbetrages habe refinanzieren müssen. Da sich der Kläger gegen die Übertragung von Mitteln in das folgende Haushaltsjahr oder eine Rücküberweisung der Fördermittel entschieden habe, müsse er infolge dieses Verschuldens zumindest die Abschöpfung des Zinsvorteils dulden. Die Anzeige der generierten Zinseinnahmen gegenüber dem Land und deren Einstellung in den Wirtschaftsplan des Klägers ändere nichts an dessen grundlegender Verpflichtung zur Rückzahlung nicht fristgerecht verausgabter Mittel an den Zuwendungsgeber. Bei der klagegegenständlichen Förderung handele es sich um eine Projektfinanzierung. Die Fördermittel seien nicht auf der Grundlage des Gesetzes zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern, sondern nach der Richtlinie zur Förderung des Baues von Sporthallen in Mecklenburg-Vorpommern vom 21.05.2002 bewilligt und ausgezahlt worden. Gemäß Ziff. 5 dieser Richtlinie seien die Zuwendungen im Rahmen der konkreten Projektförderung gewährt worden. Der Kläger sei daher wie ein „normaler“ Zuwendungsempfänger zu behandeln, die von ihm beanspruchte Sonderrolle komme ihm nicht zu. Die Formulierung im Zuwendungsbescheid: Anl. „ANBest-I“; „Bewilligung … im Rahmen der institutionellen Förderung…“ sei erkennbar fehlerhaft. Das klägerische Vorhaben sei entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis als Projektfinanzierung zu beurteilen. Der Kläger habe den gewährten Zuschuss in voller Höhe von 2.710.000,00 € abgerufen. Das Land habe infolge der nicht fristgerechten Verwendung eines Teils der Mittel einen finanziellen Nachteil erlitten. § 49a Abs. 4 S. 1 VwVfG M-V stelle allein auf den alsbaldigen zweckbestimmten Einsatz der gewährten Leistung ab; ob das Land zugleich einen Schaden in Höhe des Zinsvorteils des Klägers erlitten habe oder nicht, sei daher in diesem Zusammenhang aber auch ohne Relevanz. Der vom Kläger erzielte Zinsvorteil bedinge als zusätzliche und ungerechtfertigte Einnahme einen Schaden beim Zuwendungsgeber in vergleichbarer Höhe. Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien verletzt. Er bzw. der zuständige Mitarbeiter habe nicht bereits im Jahre 2007 Kenntnis von der nicht fristgerechten Mittelverwendung erlangt. Der Kläger habe in den jeweiligen Zahlungsanträgen versichert, dass die abgerufenen Zuwendungen binnen der folgenden zwei Monate zweckentsprechend eingesetzt werden würden. Er (der Beklagte) habe keinen Anlass gehabt, hieran zu zweifeln. Die bloße Anwesenheit des Mitarbeiters des Zuwendungsgebers bei einzelnen Bauberatungen könne nicht die vollumfängliche Kenntnis aller zum Bauvorhaben gehörigen Abläufe implizieren. Sofern der Kläger Zinserträge aus nicht verwendeten Projektfördermitteln in den seine institutionelle Förderung betreffenden Haushalt eingestellt habe, habe er (der Beklagte) dies nicht erkennen können. Dies sei nur dann möglich gewesen, wenn der Kläger sämtliche Zinseinnahmen konkret bezeichnet hätte. Nur dann hätte der Fördermittelgeber die Einnahmen der für die Projektförderung zuständigen Stelle zur dortigen „Verrechnung“ übergeben können. Der Vorwurf der Amtspflichtverletzung sei nicht haltbar, es bestehe keine Pflicht zur minutiösen Kontrolle des Zuwendungsempfängers. Nach der vom Kläger vorgelegten Rechnungsübersicht zur siebten Mittelanforderung vom 23.11.2007 seien bereits mehr Rechnungen beglichen als Abschläge ausgezahlt gewesen (Saldo: -326.580,01 €). Insofern habe er (der Beklagte) zumindest für den Zeitraum nach dem sechsten Mittelabruf am 05.12.2006 keine Möglichkeit gehabt, Kenntnis vom Entstehen eines Zinsanspruches zu erlangen bzw. habe er sich einer solchen nicht grob fahrlässig verschlossen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Mittelanforderung des Klägers vom 02.12.2008, der kein Bauausgabebuch beigefügt gewesen sei. Es dürfe nicht zu einer Vorwegnahme der Verwendungsnachweisprüfung zum jeweiligen Eingangszeitpunkt der Mittelabrufe bei ihm kommen. Dies widerspräche auch der Systematik der Sporthallenbaurichtlinie, welche ein zweistufiges Verfahren strikt getrennt nach dem Verfahren der Mittelanforderung und –auszahlung sowie das der Verwendungsnachweisprüfung vorsehe. Aus der Sporthallenbaurichtlinie ergäben sich im Übrigen keine strengeren Anforderungen an die Mittelanforderung als aus der Sportförderrichtlinie, vielmehr seien die in den jeweiligen Mittelanforderungen zu machenden Angaben inhaltlich identisch. Aus der Fußnote der Anlage 2 des Formblattes Mittelanforderung zur Sporthallenbaurichtlinie: „Auszug aus dem Bauausga-bebuch vorlegen.“ lasse sich nicht das Erfordernis einer Tiefenprüfung der Angaben des Zuwendungsempfängers durch ihn bereits bei Eingang des jeweiligen Mittelabrufes herleiten. Hierfür spreche auch, dass Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Mittelauszahlungen an den Kläger in den Rechnungsübersichten nicht darzustellen gewesen seien und die zweckgerechte Verwendung der ausgezahlten Mittel in diesen noch nicht ausführlich hätten belegt werden müssen. Da diese zahlenmäßigen Nachweise gem. Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides vom 29.06.2005 i. V. m. dem Ergänzungszuwendungsbescheid vom 10.12.2007 erst im Rahmen des Verwendungsnachweises bis zum 31.07.2008 zu erbringen gewesen seien, seien diese auch erst dann zu prüfen gewesen. Das Gericht hat am 28.09.2017 mündlich verhandelt. Nach erfolgter Beauflagung der Beteiligten zu weiterem Vortrag zu konkreten Punkten hat das Gericht die Verhandlung vertagt. Die Beteiligten haben erklärt, auf weitere mündliche Verhandlung zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.