Urteil
1 K 69/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0726.1K69.09.00
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Tenor
Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. Januar 2008 wird insoweit aufgehoben, als Zinsen von mehr als 1.873,01 Euro festgesetzt und von der Klägerin gefordert werden. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 111.757,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4,383 % seit dem 7. Januar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. Januar 2008 wird insoweit aufgehoben, als Zinsen von mehr als 1.873,01 Euro festgesetzt und von der Klägerin gefordert werden. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 111.757,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4,383 % seit dem 7. Januar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beantragte im Februar 1999 bei der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) die Zuweisung von Landesmitteln für die Sanierungsplanung und Bodensanierung des ehemaligen Firmengeländes der Firma G in S. Auf diesen Antrag bewilligte ihr die Bezirksregierung mit Zuwendungsbescheid vom 5. Juni 2000 für den Zeitraum vom 5. Juni 2000 bis zum 31. Dezember 2000 eine Zuwendung in Höhe von 2.556.000,00 DM. Bestandteil des Zuwendungsbescheides wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) in der damals gültigen Fassung. Nr. 1.44 ANBest-G bestimmt, dass Zuwendungen nur insoweit und nicht eher angefordert werden dürfen, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Nach Nr. 5.14 ANBest-G ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die angeforderten oder ausgezahlten Beträge u.a. im Fall von Nr. 1.44 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden. Für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung können Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich verlangt werden, wenn Zuwendungen u.a. im Fall von Nr. 1.44 nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung verwendet werden und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird (vgl. Nr. 9.5 ANBest G). Nachdem die Klägerin der Bezirksregierung mitgeteilt hatte, die umfangreichen Sanierungsarbeiten könnten bis zum Jahresende nicht durchgeführt werden, erließ die Bezirksregierung unter dem 27. September 2000 einen Änderungsbescheid, mit dem sie die bewilligte Zuwendung in Höhe von 2.190.855,20 DM aufhob. Der verbleibende Betrag in Höhe von 365.144,80 DM wurde der Klägerin am 26. November 2001 ausgezahlt. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27. Februar 2001 die Bewilligung der aufgehobenen sowie weiterer Landesmittel. Hierauf bewilligte ihr die Bezirksregierung mit Zuwendungsbescheid vom 16. Juli 2001 für die Zeit vom 16. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 eine Zuwendung in Höhe von 3.692.691,00 DM (1.888.042,93 Euro). Bestandteil des Zuwendungsbescheides wurden auch hier die ANBest-G. Nach entsprechender Mittelanforderung wurden der Klägerin am 15. Dezember 2001 die gesamten mit Zuwendungsbescheid vom 16. Juli 2001 bewilligten Landesmittel ausgezahlt. Da die Mittel für die Sanierung nicht ausreichten, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2002 bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Erhöhung der Zuwendung. In diesem Schreiben teilte sie mit, die aktiven Bauarbeiten hätten am 4. Februar 2002 begonnen. Vom 15. April 2002 bis zum 30. Mai 2002 sei die Einhausung aufgebaut worden. Parallel hierzu seien im Inneren eines Gebäudes Ankerarbeiten durchgeführt worden, um die Standsicherheit der Einhausung und der Baugruben während der Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten. Mit dem Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme sei im Januar 2003 zu rechnen. Die Bezirksregierung erließ daraufhin unter dem 15. November 2002 den Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 1 und bewilligte der Klägerin unter Zugrundelegung des Zuwendungsbescheides vom 16. Juli 2001 und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen eine weitere Zuwendung in Höhe von 268.581,00 Euro. Die Zuwendung gelte bis zum 31. Dezember 2002. Sie wurde der Klägerin am 16. Dezember 2002 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 16. April 2003 beantragte die Klägerin weitere Fördermittel. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten für die Entsorgung der kontaminierten Bauschutt- und Bodenmassen hätten sich erhöht. Als weitere Ursache für die nicht eingeplanten Mehrkosten nannte sie die frost- und niederschlagsreiche Tage im Dezember 2002 und die Frostperiode im Januar 2003. Die Maßnahme solle Mitte des Jahres endgültig abgeschlossen sein. Die Bezirksregierung bewilligte ihr daraufhin mit Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 2 vom 24. November 2003 für den Zuwendungszeitraum bis zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung des Zuwendungsbescheides vom 16. Juli 2001 und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen eine weitere Zuwendung in Höhe von 375.496,00 Euro. Den Betrag erhielt die Klägerin am 13. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 legte die Klägerin der Bezirksregierung über das Staatliche Umweltamt E einen ersten Teil-Verwendungsnachweis vom 17. Dezember 2004 und mit Schreiben vom 18. Dezember 2005 einen weiteren Teil-Verwendungsnachweis vor. Den abschließenden Verwendungsnachweis, einschließlich einer Übersicht aller Anweisungsdaten, legte sie der Bezirksregierung mit Schreiben vom 30. Januar 2007 vor. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 machte die Bezirksregierung gegenüber der Klägerin wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Fördermitteln Zinsen in Höhe von 105.125,23 Euro geltend. Diesen Zinsbescheid hob sie mit Schreiben vom 20. November 2007 wieder auf und bat die Klägerin, die förderfähigen Kosten mit den dazugehörigen Auszahlungsdaten zu überarbeiten und ihr den Verwendungsnachweis erneut vorzulegen. Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2007 nach. Sodann setzte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 9. Januar 2008 gegenüber der Klägerin Zinsen in Höhe von insgesamt 113.630,32 Euro fest. Zur Begründung führte sie aus, nach § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) könnten, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für einen bestimmten Zweck verwendet werde, für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Abs. 3 Satz 1 verlangt werden. Nach den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides dürfe die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werde. Die Höhe des Zinsbetrages ergebe sich aus der dem Bescheid beiliegenden Zinsberechnung, die unter Berücksichtigung der als förderfähig anerkannten Kosten und der Zahlungstermine erstellt worden sei. Hiernach habe die Klägerin – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – einen Großteil der bewilligten Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für die Begleichung von Kosten der Sanierungsmaßnahme verwendet. Nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung könne gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Klägerin wandte sich sodann wegen der Zinsforderung an das ehemalige Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV-NRW) und wies darauf hin, angesichts der Komplexität der Maßnahme (Ausschreibungsverfahren, Vergabe, Durchführung und Abrechnung) sei es ihr unmöglich gewesen, die Sanierungsmaßnahme innerhalb der knappen Bewilligungszeiträume von nur wenigen Monaten abzuwickeln. Darüber hinaus sei auch ihre angespannte Haushaltslage im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob Zinsen erhoben würden, zu berücksichtigen. Das MUNLV-NRW forderte daraufhin die Bezirksregierung auf, zu den Einwänden der Klägerin Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 16. April 2008 teilte die Bezirksregierung dem MUNLV-NRW mit, die Forderung von Zinsen bei nicht rechtzeitiger Auszahlung der abgerufenen Mittel sei seit 1985 gängige Verwaltungspraxis. Durch die Zinsforderung würden wirtschaftliche Vorteile des Empfängers ausgeglichen. Der Zins solle auch verhindern, dass Zuwendungsempfänger die zugewendeten Beträge vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegten. Bei der Ermessensentscheidung sei es nicht maßgebend, ob ein Verschulden des Leistungsempfängers vorläge. Der Fall G stelle keinen vom Regelfall abweichenden Sachverhalt dar; die allgemeine Haushaltslage könne für die Ermessensentscheidung nicht entscheidend sein. Vor dem Hintergrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit könne auf die Zinsforderung nicht verzichtet werden. Am 26. Mai 2008 zahlte die Klägerin unter Vorbehalt die geforderten Zinsen an die Bezirksregierung. Die Klägerin hat am 6. Januar 2009 Klage gegen den Zinsbescheid vom 9. Januar 2008 erhoben. Zur Zulässigkeit ihrer Klage führt sie aus, die Klage sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung zulässig, da die Jahresfrist gelte. Nach ihrer Ansicht sei die Klage auch begründet. Der Zinsbescheid sei rechtswidrig, da sie die Mittel alsbald verwendet habe. Entscheidend sei, dass sie die Mittel nicht auf Vorrat abgerufen und erst nach Mittelabrufung mit der Vorbereitung und Planung der geförderten Maßnahme begonnen habe. Darüber hinaus enthalte der Zinsbescheid keine Ermessenserwägungen. Die Bezirksregierung habe nicht zu erkennen gegeben, dass ihr bewusst gewesen sei, hinsichtlich der Zinsforderung Ermessen zu haben. Der Bescheid sei selbst dann ermessensfehlerhaft, wenn ein Fall des intendierten Ermessens vorläge. Sie – die Klägerin – habe gegenüber der Bezirksregierung die Umstände der Mittelverwendung und die offensichtliche Unmöglichkeit der sofortigen Verausgabung deutlich gemacht. Dies hätte die Bezirksregierung in ihrer Ermessenentscheidung berücksichtigen müssen. Auf eine ausführliche Begründung habe die Bezirksregierung nicht verzichten dürfen. Selbst wenn man eine eingeschränkte Begründungspflicht bejahen wollte, genüge der Bescheid auch dieser Anforderung nicht. Die Bezirksregierung habe insbesondere auch bei der Festlegung des Beginns der Zinspflicht kein Ermessen ausgeübt. Zudem erscheine es sachgerecht, aufgrund der angespannten Kassenlage Zinsen in Höhe der von ihr – der Klägerin – aufzuwendenden Kassenkreditzinsen festzusetzen, was zu einer deutlich niedrigeren Zinsforderung führen würde. Die Bezirksregierung habe jedoch auch hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes kein Ermessen ausgeübt. Jedenfalls hätte die Bezirksregierung in ihre Ermessenserwägungen einstellen müssen, dass kein Fall einer absichtlichen Zinsvorteilssicherung vorliege. Entgegen der Ansicht der Bezirksregierung sei im Rahmen der Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, inwieweit der Zuwendungsempfänger die Umstände zu vertreten habe, die zu der verzögerten Mittelverwendung geführt hätten. Da der Verschuldensaspekt nicht berücksichtigt worden sei, sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft. Im Übrigen sei sie – die Klägerin – aber auch nicht in der Lage gewesen, die abgerufenen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zu verausgaben. Die Bewilligungen seien jeweils bis zum 31. Dezember eines Jahres gelaufen, aber erst so spät im Jahr bewilligt worden, dass eine vollständige Verausgabung der Mittel im Hinblick auf die Komplexität der Sanierungsmaßnahme und die einzuhaltenden Vorschriften des Vergaberechts nicht möglich gewesen sei. Dies sei auch der Bezirksregierung klar gewesen, zumal die Maßnahme von vornherein auf einen Zeitraum angelegt gewesen sei, der den Bewilligungszeitraum überschritten habe. Zwar habe die Rechtsprechung ein Verschulden des Zuwendungsempfängers auch dann angenommen, wenn der Bescheid erst sehr spät im Haushaltsjahr ergehe und die bewilligende Behörde selbst damit rechnen müsse, dass die Mittel nicht mehr fristgerecht verwendet werden könnten. Diese Rechtsprechung sei jedoch kritisch zu betrachten, da der Leistungsempfänger in eine Konfliktsituation gerate. Auf der einen Seite habe er das Zinsrisiko bei nicht alsbaldiger Mittelverwendung zu tragen. Auf der anderen Seite liefe er bei einer nicht vollständigen Mittelabrufung oder (Teil-)Rückzahlung der abgerufenen Mittel Gefahr, diese im nächsten Jahr nicht erneut bewilligt zu bekommen. Auch sie habe nicht sicher davon ausgehen können, dass zurückgezahlte Mittel im nächsten Jahr erneut bewilligt würden. Entsprechende Zusicherungen habe die Bezirksregierung nicht geben können, zumal diskutiert worden sei, ob das beklagte Land sich nicht völlig aus der Altlastenförderung zurückziehe oder aber zumindest die Fördermittel reduziere. Hätte sie – die Klägerin – daher die Mittel nicht vollständig abgerufen, hätte sie die Durchführung der Sanierungsmaßnahme gefährdet, denn eine fehlende Finanzierung hätte zu einer Stilllegung der Sanierung geführt. Alternativen zu einer vorzeitigen Mittelabrufung hätten daher nicht bestanden. Zwar werde nicht bestritten, dass sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Bezirksregierung hätte jedoch berücksichtigen müssen, dass sie – die Klägerin – nur ein geringer Verschuldensvorwurf und die Bezirksregierung selbst ein Mitverschulden treffe. Für die Bezirksregierung habe Anlass bestanden, nach der zeitgerechten Verausgabung der Mittel zu fragen, denn es sei offensichtlich gewesen, dass die am 22. November 2001 abgerufenen Mittel in Höhe von über 1,8 Millionen Euro nicht bis zum Jahresende hätten verausgabt werden können. Darüber hinaus habe sie in dem Antrag auf Erhöhung der Zuwendung vom 14. November 2002 darauf hingewiesen, dass mit den aktiven Bauarbeiten erst am 4. Februar 2002 begonnen worden sei. Die Bezirksregierung habe zudem die Zinszeiträume falsch berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 5/04 –) entstehe der Zinsanspruch erst in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" verwendet worden sei. Die Bezirksregierung habe daher nicht bereits ab dem Tag der Auszahlung Zinsen verlangen können. Ungeachtet dessen sei die Zinsforderung aber auch verjährt. Einschlägig seien insoweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Bezirksregierung mache sowohl für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 als auch für Zeiträume ab dem 1. Januar 2002 Zinsansprüche geltend. Da die Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geändert worden seien, würden für die Zeiträume unterschiedliche Verjährungsregelungen gelten. Für die vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Zinsansprüche finde – entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 11. März 2010 – 1 B 1/09 – nicht die ehemalige Regelverjährungsfrist von 30 Jahren, sondern die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. Anwendung. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. August 1995 – 3 C 17/94 –. Auch die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 –, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht unterlägen weiterhin der kurzen Verjährungsfrist, ließe hierauf schließen. Aus dem Teilurteil folge zudem, dass es für den Verjährungsbeginn der Zinsansprüche allein auf die Entstehung der Ansprüche, nicht aber auch auf das subjektive Element des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ankomme. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 – Bedenken gegen die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an subjektive Umstände im öffentlichen Recht geäußert. Eine unangemessene Benachteiligung des Zuwendungsgebers sei hierin nicht zu sehen, denn dieser sei nicht daran gehindert, die Verzögerungszinsen, wie vorgesehen, bereits während der Durchführung der Maßnahme als Druckmittel geltend zu machen. Der Zuwendungsgeber könne von dem Zuwendungsempfänger jederzeit Auskunft über die zweckgerichtete und alsbaldige Mittelverwendung einholen und bei entsprechenden Verstößen Zinsen festsetzen. Da somit die Verjährung mit Schluss des Jahres begonnen habe, in dem der Zinsanspruch entstanden sei, seien die aus den Jahren 2001 bis 2004 geltend gemachten Zinsansprüche bei Erlass des Zinsbescheides bereits verjährt gewesen. Im Übrigen seien die Zinsansprüche bei Erlass des Zinsbescheides selbst dann verjährt gewesen, wenn man § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW für entsprechend anwendbar halten wollte. Die Bezirksregierung hätte wissen müssen, dass sie – die Klägerin – die im Dezember 2001 ausgezahlten Mittel in Höhe von über 1,8 Millionen Euro nicht innerhalb von zwei Monaten hätte verwenden können. Anhaltspunkte für entsprechende Nachfragen hätten für die Bezirksregierung jedenfalls aufgrund des Antrags auf Erhöhung der Zuwendung vom 14. November 2002 bestanden, in dem sie – die Klägerin – den zeitlichen Verlauf der Sanierungsmaßnahme geschildert habe. Die Bezirksregierung müsse sich insoweit grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung R vom 9. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 113.630,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4,383 % seit dem 1. Juni 2008 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es wie folgt aus: Die Klägerin habe die Mittel nicht "alsbald" verwendet. Nach Nr. 8.6 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) seien für den Fall, dass die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen werde, regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu verlangen. Die Vorschrift differenziere nicht danach, ob die Ausführung der geförderten Maßnahme bereits begonnen oder in welchem Ausmaß die Zweimonatsfrist überschritten worden sei. § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW räume der Behörde zwar Ermessen ein. Der Exekutive sei es aber nicht verwehrt, den nachgeordneten Behörden anhand von Verwaltungsvorschriften Direktiven vorzugeben, die eine gleichmäßige Ermessensausübung sicherstellen sollten. Nach Nr. 8.6 VVG zu § 44 LHO seien regelmäßig Zinsen zu verlangen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Der vorliegende Sachverhalt, nämlich die Verzögerung von Maßnahmen aufgrund erforderlicher Abbrucharbeiten und Räumungen sowie die Komplexität der Maßnahme wegen der angrenzenden Bebauung, entspräche der gerade im Altlastensektor typischen Fallgestaltung, die der Richtliniengeber bei der Festlegung der Zinspflicht im Auge gehabt habe. Da es sich insoweit um einen typischen Routinefall handele und der Bezirksregierung im Rahmen einer Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger kein freier Ermessensspielraum zur Verfügung gestanden habe, sei es nicht notwendig gewesen, hierauf im Bescheid näher einzugehen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege ein Ermessensfehler nicht vor. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen Bewilligung und dem Ende des Bewilligungszeitraums unter Druck geraten sein könnte. Obwohl die Klägerin gewusst habe, dass die Mittel nicht verausgabt werden konnten, habe diese 2001 den Mittelabruf in voller Höhe des Bewilligungsbescheides vorgenommen. Nach ständiger Praxis wären ihr bei nicht vollständigem Abruf im Folgejahr die nicht abgerufenen Mittel zur Verfügung gestellt worden. Eine ähnliche Verfahrensweise sei bereits in den Jahren 2000 und 2001 praktiziert worden. Die vorzeitige Mittelabrufung habe die Klägerin daher allein zu verantworten. Die Bezirksregierung sei nicht verpflichtet gewesen, nachzufragen, ob die Mittel zeitgerecht verausgabt worden seien. Vielmehr hätte nach den Förderbestimmungen die Klägerin sie hiervon unterrichten müssen. Auch die Ausführungen der Klägerin zur Relevanz des Verschuldens stünden der Rechtmäßigkeit der Zinsforderung nicht entgegen. Auch wenn es der Klägerin im Gegensatz zur geplanten Vorgehensweise im Zuwendungsantrag mit der Fälligkeit der Fördermittel im Haushaltsjahr 2001 zum Teil unmöglich gewesen sein sollte, die zugewiesenen Mittel in angemessener Zeit nach ihrer Auszahlung zu verwenden, stehe dies der geltend gemachten Zinsforderung nicht entgegen. Es handele sich bei der Zinsforderung nicht um eine Sanktionsmöglichkeit für schuldhaftes Verhalten, sondern um eine Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile des Zuwendungsempfängers abzuschöpfen. Ungeachtet dessen sei der Klägerin hier aber auch ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, da sie sich – obwohl ihr die Förderbedingungen seit Jahren bekannt seien – mit der Bezirksregierung nicht in Verbindung gesetzt habe, als sie festgestellt habe, die abgerufen Fördermittel nicht alsbald verwenden zu können. Schließlich sei der Zinsanspruch auch nicht verjährt. Selbst wenn die Vorschriften des BGB anwendbar sein sollten, könne sich die Klägerin hier nicht auf Verjährung berufen. Neben der Anspruchsentstehung sei es auch für den Verjährungsbeginn öffentlich-rechtlicher Zahlungsansprüche erforderlich, dass der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Auch ein öffentlich-rechtlicher Gläubiger müsse die faire Chance erhalten, seinen Zahlungsanspruch geltend machen zu können. Die Bezirksregierung habe die erforderliche Kenntnis jedoch frühestens mit Eingang des Schlussverwendungsnachweises erlangt. Denn erst der Schlussverwendungsnachweis ermögliche eine umfassende Prüfung, ob der Zuwendungsempfänger alle Bestimmungen eingehalten habe. Bei Erlass des Zinsbescheides seien die Zinsansprüche demnach noch nicht verjährt gewesen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von der verspäteten Mittelverausgabung könne auch im Hinblick auf den Erhöhungsantrag der Klägerin vom 14. November 2002 nicht angenommen werden. Dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang die ausgezahlten Gelder rechtzeitig verbraucht worden seien. Eine Abrechnung über bereits verausgabte Mittel oder eine Auflistung der von der Klägerin bis dahin getätigten Ausgaben sei dem Schreiben nicht beigefügt gewesen. Anhaltspunkte, die Anlass zu Nachforschungen gegeben hätten, hätten nicht vorgelegen. Im Übrigen ermögliche allein die Vorlage eines prüffähigen Schlussverwendungsnachweises eine mühelose Überprüfung der Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Erst dann sei insbesondere die Prüfung möglich, ob die Mittel zweckentsprechend verwendet worden seien. Eine solche Prüfungsmöglichkeit sei aber notwendig, denn die Geltendmachung eines isolierten Zinsanspruches mache wenig Sinn, wenn der Bewilligungsbescheid ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wegen zweckwidriger Mittelverwendung ohnehin aufgehoben werde. Von den seit 2007 abgeschlossenen 114 Fördermaßnahmen seien nur in acht Fällen keine Zwischenzinsen angefallen. Eine Zwischenprüfung sei in der Vielzahl der Fälle mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten. Dies gelte insbesondere, wenn der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht aus Nr. 5.4 ANBest-G nicht nachkomme. Eine Zwischenprüfung sei nach der LHO auch nicht vorgesehen und würde die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sprengen. Die LHO biete auch keine Rechtsgrundlage, um von dem Zuwendungsempfänger jährlich Auszahlungsbelege anfordern zu können. Für die vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Zinsansprüche komme die ehemalige Regelverjährungsfrist von 30 Jahren und nicht die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. zur Anwendung. Der isolierte Zinsanspruch des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW falle weder unter den Zinsbegriff des § 197 BGB a.F. noch handele es sich um eine andere regelmäßig wiederkehrende Leistung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Entscheidung kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch die Berichterstatterin ergehen (§ 87a Absätze 2 und 3 VwGO). Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. 1. Die am 6. Januar 2009 bei Gericht eingegangene, auf Aufhebung des Zinsbescheides der Bezirksregierung E vom 9. Januar 2008 gerichtete Anfechtungsklage wurde fristgerecht erhoben. Maßgeblich ist insoweit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Zinsbescheides unrichtig ist. Als Rechtsbehelf ist dort der Widerspruch genannt. Statthafter Rechtsbehelf war jedoch die verwaltungsgerichtliche Klage, denn nach Änderung von § 6 Ausführungsgesetz zur VwGO a.F. durch das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau mit Wirkung zum 1. November 2007 (Bürokratieabbaugesetz II, GV. NRW 2007 S. 373) war vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren mehr durchzuführen. Die Anfechtungsklage ist auch überwiegend begründet. Soweit in dem angefochtenen Zinsbescheid Zinsen für die Jahre 2000 bis 2003 festgesetzt werden, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zinsen ist § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. Hiernach können Zinsen nach Abs. 3 Satz 1 verlangt werden, wenn eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wird. "Alsbald" ist vorliegend ein Zeitraum von zwei Monaten nach der Auszahlung. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus Nr. 1.44 und Nr. 9.5 ANBest-G, wo es heißt: "Bei Förderung ... dürfen Zuwendungen ... nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden ..." (Nr. 1.44 ANBest-G) bzw. "Werden Zuwendungen ... nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ... Zinsen ... verlangt werden" (Nr. 9.5 ANBest-G). Denn die ANBest-G sind lediglich Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Die Gerichte sind bei ihrer Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung an Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden. Sie dürfen ihren Entscheidungen vielmehr nur materielles Recht, wozu Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 8 C 16/96 –, juris Rdn. 15 m.w.N. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist hier aber deshalb nicht mehr als "alsbaldige" Verwendung anzusehen, weil diese Frist in bestandskräftigen Auflagen des Zuwendungsbescheids vom 16. Juli 2001 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15. November 2002 und 24. November 2003 festgesetzt worden ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2002 – 8 C 30/01 –, juris Rdn. 23. Die ANBest-G sind ausdrücklich zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht worden. Damit wurde der Klägerin auferlegt, Zuwendungen nur insoweit anzufordern, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung benötigt werden, und ausgezahlte Zuwendungen zur Vermeidung einer Verzinsungspflicht innerhalb von zwei Monaten für den Zuwendungszweck zu verwenden. Dies hat sie ausweislich der dem angegriffenen Zinsbescheid beigefügten Berechnung, die zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht getan. Die Erhebung von Zinsen stand folglich im pflichtgemäßen Ermessen der Bezirksregierung. Das Gericht hat nach § 114 Satz 1 VwGO die Ermessenentscheidung dahingehend zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Ermessensfehler der Bezirksregierung vor, der zur Aufhebung des Zinsbescheides führt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann – trotz der fehlenden Darstellung von Ermessenserwägungen im Zinsbescheid – nicht von einem Ermessensnichtgebrauch ausgegangen werden. Die Bezirksregierung hat ihre Ermessensausübung im Wesentlichen an Nr. 8.6 VVG zu § 44 LHO ausgerichtet. Hiernach sind für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig Zinsen zu verlangen, wenn die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird. Diese durch Verwaltungsvorschriften antizipierte Ermessensausübung ist vor dem Hintergrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu beanstanden. Liegt jedoch kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, versteht sich das Ergebnis der Ermessensbetätigung von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheides zu erwägen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rdn. 14 m.w.N; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris Rdn. 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2005 – 1 K 4782/01 und Urteil vom 9. Juli 2008 – 1 K 6251/06 –. Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und – wie hier – lediglich Zinsen verlangt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/02 –, juris Rdn. 38. Aus der fehlenden Darstellung von Ermessenserwägungen kann somit nicht ohne Weiteres auf einen Ermessensnichtgebrauch oder einen Begründungsmangel nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW geschlossen werden. Vielmehr zeigen die Stellungnahme der Bezirksregierung gegenüber dem MUNLV-NRW vom 16. April 2008 und ihre Ausführungen im Klageverfahren, dass sie ihr intendiertes Ermessen und die Möglichkeit erkannt hat, von einer Zinsforderung in Ausnahmefällen absehen zu können. Dass die Bezirksregierung zu Unrecht davon ausgegangen ist, ein (fehlendes) Verschulden des Zuwendungsempfängers sei für die Frage, ob von der Zinserhebung abgesehen werden könne, nicht von Bedeutung, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Zinsbescheides. Ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen wegen verzögerter Mittelverwendung möglich erscheinen lässt, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01 –, juris Rdn. 35, 38; s. ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. August 2010 – 3 A 438/09 –, juris Rdn. 97; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49a Rdn. 85; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 49a Rdn. 26. Dies hat die Bezirksregierung ausweislich ihrer Ausführungen in der Stellungnahme an das MUNLV-NRW vom 16. April 2008 verkannt. Der Rechtsirrtum ist jedoch unbeachtlich, da auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung des Verschuldensaspekts zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 40 Rdn. 70; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 114 Rdn. 6a. Denn die Klägerin hat die verzögerte Mittelverwendung vorliegend zu vertreten. Hierbei kommt es nicht nur darauf an, ob es ihr möglich war, die Zuwendung eher als geschehen zu verwenden. Vielmehr hat es der Empfänger einer Leistung auch zu vertreten, wenn er diese ggf. zu früh angefordert oder zwischenzeitlich nicht zurückgezahlt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01 –, juris Rdn. 38. Kommt der Zuwendungsempfänger daher – wie hier – seiner Mitteilungspflicht über die nicht alsbaldige Mittelverwendung nicht nach (vgl. Nr. 5.14 ANBest-G) und bemüht sich auch nicht, diese Verzögerung durch eine ratenweise Anforderung der Mittel, einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums oder auf Übertragung in das nächste Haushaltsjahr zu verhindern, hat er den nicht fristgemäßen Verbrauch der abgerufenen Mittel grundsätzlich zu vertreten, vgl. hierzu auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999 – 2 KO 61/96 –, juris Rdn. 69. Dies gilt selbst dann, wenn – wie die Klägerin vorträgt – die Bezirksregierung aufgrund der Komplexität und des Volumens der geförderten Sanierungsmaßnahme sowie der Vorschriften des Vergaberechts und der Hinweise in dem Erhöhungsantrag vom 14. November 2002 die Unmöglichkeit einer alsbaldigen zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungsmittel erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Die Klägerin wird hierdurch nicht von ihrem (Mit-)Verschuldensvorwurf befreit, denn ein Einvernehmen des Bewilligungsgebers, dem Zuwendungsempfänger durch die vorzeitige Mittelabrufung einen Zinsvorteil zu verschaffen, ist hierin nicht zu sehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 1991 – 4 A 298/89 –, juris Rdn. 20. Den Verschuldensgrad der Klägerin an einer nicht alsbaldigen Mittelverwendung oder ein etwaiges Mitverschulden seitens der Bewilligungsbehörde, musste die Bezirksregierung in ihre Ermessenentscheidung nicht einstellen. Während – wie dargelegt – ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers einen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Verzögerungszinsen möglich erscheinen lässt, ist eine Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens nicht vorzunehmen. Eine solche ist angesichts des Zwecks des Anspruchs auf Verzögerungszinsen, nämlich der Behörde für den Fall, dass eine Leistung nicht alsbald verwendet wird, neben dem Widerruf und der Rückforderung eine mildere Reaktionsmöglichkeit zu eröffnen, auch nicht erforderlich, vgl. zum Zweck des § 49a Abs. 4 VwVfG (Bund) BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01 –, juris Rdn. 33. Stellt damit die Zinsforderung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bereits das mildere Mittel der Bewilligungsbehörde dar, um auf eine verzögerte Mittelverwendung zu reagieren, ist im Rahmen der Ermessensausübung nicht auch noch nach dem Grad des Verschuldens zu differenzieren. Dies erscheint insofern sachgerecht, als der Zuwendungsempfänger – unabhängig von der Frage seines Verschuldens bzw. nach dem Grad des Verschuldens oder Mitverschuldens des Bewilligungsgebers – tatsächlich einen Zinsvorteil erlangt hat bzw. hätte ziehen können und der Bewilligungsgeber gleichzeitig einen Nachteil erlitten hat, weil er die Mittel in dem maßgebenden Zeitraum nicht selbst zinsbringend anlegen oder anderweitig fördernd einsetzen konnte. Auch die angespannte Haushaltslage der Klägerin stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine andere Ermessensentscheidung der Bezirksregierung möglich erscheinen lässt. Die Haushaltslage hätte allenfalls dann einen atypischen Sachverhalt begründen können, wenn die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz oder ihrer wirtschaftlichen Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben ernstlich gefährdet gewesen wäre, vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1999 – 2 KO 61/96 –, juris Rdn. 73; VG Gera, Urteil vom 20. August 2007 – 1 K 530/05 –, juris Rdn. 35. Trotz des Nothaushaltsrechts, dem die Klägerin seit mehreren Jahren unterliegt, kann dies bei der streitgegenständlichen Summe nicht angenommen werden, zumal die Klägerin den Betrag auch bereits an die Bezirksregierung – wenn auch unter Vorbehalt – gezahlt hat, ohne hierdurch in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet worden zu sein. Die Zinsberechnung der Bezirksregierung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Bezirksregierung – entsprechend der Regelung in Nr. 9.5. ANBest G und in Nr. 8.6 VVG zu § 44 LHO – nicht gehindert, Zinsen bereits ab Auszahlung der Mittel und nicht erst ab Ablauf der Frist für deren alsbaldige Verwendung zu verlangen, s. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 – 8 C 30/01 –, juris Rdn. 40; s. auch OVG NRW, Urteil vom 19. März 1991 – 4 A 298/89 –, juris Rdn. 21. Dass der Zinsanspruch erst in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2005 – 8 C 5/04 –, juris Rdn. 15, hier also zwei Monate nach der Auszahlung, ist für die Bestimmung des Zeitraums, für den (nach Anspruchsentstehung) Zinsen verlangt werden können, unerheblich. In Übereinstimmung mit § 49a Abs. 3 VwVfG NRW in der bis zum 9. Juli 2004 geltenden Fassung und Nr. 9.5 ANBest-G in der den Zuwendungsbescheiden beigefügten Fassung handelte die Bezirksregierung auch nicht ermessensfehlerhaft, weil sie ihrer Zinsberechnung einen Zinssatz in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrunde gelegt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründen die von ihr vorgebrachten Einwände (angespannte Haushaltslage, geringes Verschulden) keinen Ausnahmefall, der Anlass für eine abweichende Entscheidung geboten hätte. Der Zinsanspruch ist jedoch nicht mehr in vollem Umfang durchsetzbar. Soweit die Bezirksregierung Zinsen für die Zeit vom 26. November 2000 bis zum 30. Juli 2003 fordert, sind die Zinsansprüche – wie die Klägerin geltend macht – verjährt. Keine Verjährung ist hingegen hinsichtlich der im Jahr 2004 entstandenen Zinsansprüche eingetreten. Die Verjährung des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW richtet sich mangels ausdrücklicher Regelungen nach den Vorschriften des BGB, die entsprechend anzuwenden sind, so auch für die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 –, juris Rdn. 23; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. Februar 2005 – 2 L 66/03 –, juris Rdn. 21 ff.; VG Meinigen, Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 K 252/08 Me –, juris Rdn. 32 ff.; s. auch Graupeter, LKV 2006, 202, 204. Die Verjährungsvorschriften des BGB wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) zum 1. Januar 2002 geändert. Für die ab dem 1. Januar 2002 entstandenen Zinsansprüche richtet sich die Frage der Verjährung somit nach den §§ 195 ff. BGB (analog). Einschlägig ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, s. auch BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 –, juris Rdn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 –, juris Rdn. 29. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Dass Nr. 9.5 ANBest-G als zusätzliche (negative) Voraussetzung für die Geltendmachung des Zinsanspruchs das Unterbleiben einer Rücknahme oder eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids nennt, ist mit Blick auf den Verjährungsbeginn unerheblich. Insbesondere kann hieraus nicht geschlossen werden, die Verjährungsfrist könne erst beginnen, wenn die Bewilligungsbehörde über eine solche nachträgliche Aufhebung des Bescheids entschieden habe, was ihr nur bei Vorlage des Schlussverwendungsnachweises möglich wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Nebenbestimmung in den Zuwendungsbescheid im Jahre 2001 unter der Geltung der entsprechend anwendbaren Verjährungsvorschriften des BGB a. F. eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende, die Verjährung hinausschiebende und damit den Schuldner belastende Bestimmung grundsätzlich unzulässig war (vgl. § 225 BGB a.F.), so wäre sie jedenfalls auch nicht eindeutig und verständlich als Abweichung von den gesetzlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns formuliert. An die Transparenz und Klarheit einer Vereinbarung, die die Verjährung erschwert, sind im Hinblick auf Sinn und Zweck der Verjährung – Schuldnerschutz und Rechtssicherheit – hohe Anforderungen zu stellen. Darüber hinaus stellt der Umstand, dass der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen oder zurückgenommen wird, auch ein ungewisses Ereignis dar. Der Zeitpunkt, ab dem ein Zuwendungsbescheid nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden kann, ist für den Schuldner weder bestimmbar noch ist die Möglichkeit des Widerrufs und Rücknahme zeitlich begrenzt. Vielmehr sind Rücknahme oder Widerruf bei nachträglichen Erkenntnissen der Bewilligungsbehörde, z.B. über eine arglistige Täuschung bei Antragstellung, bei Einhaltung der Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW auch noch Jahre später möglich. Ein ungewisser, zeitlich nicht begrenzter Umstand ist aber als zusätzliche Voraussetzung für den Verjährungsbeginn untauglich. Der Anspruch auf Verzögerungszinsen entsteht – wie dargelegt – (erstmals) in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Der Zinsanspruch entsteht zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bereits als ein "Gesamtschaden" in voller Höhe, d.h. auch für erst in Zukunft anfallende Zinsbeträge. Vielmehr entstehen diese erst mit Ablauf des Tages, an dem die Mittel nach der Zweimonatsfrist nicht zweckentsprechend verausgabt worden sind, vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 – III ZR 302/05 –, juris Rdn. 25 ff. Ob der Verjährungsbeginn des Zinsanspruchs aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW daneben auch die subjektive Kenntnis des Gläubigers bzw. dessen grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners voraussetzt, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 –, juris; VG Meinigen, Urteil vom 20. Mai 2009 – 2 K 252/08 Me –, juris m.w.N.; Graupeter, LKV 2006, 202, 206, oder eine entsprechende Anwendung dieses subjektiven Elements auf öffentlich-rechtliche Zinsansprüche abzulehnen ist, vgl. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4/10 –, juris Rdn. 50; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 –, juris, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn nach beiden Auffassungen waren die Zinsansprüche aus den Jahren 2002 und 2003 bei Erlass des streitgegenständlichen Zinsbescheides bereits verjährt. Hält man in Anlehnung an die zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts für den Verjährungsbeginn allein die Anspruchsentstehung für maßgeblich, sind die in den Jahren 2002 und 2003 entstandenen Zinsansprüche mit Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist seit dem 1. Januar 2006 bzw. dem 1. Januar 2007 nicht mehr durchsetzbar. Die Zinsansprüche aus 2002 und 2003 waren jedoch auch dann verjährt, wenn man – wozu das Gericht neigt – für den Verjährungsbeginn auch das subjektive Element in entsprechender Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für maßgeblich erachtet. Denn aufgrund der Hinweise der Klägerin in ihren Erhöhungsanträgen vom 14. November 2002 und vom 16. April 2003 ist jedenfalls ab Eingang dieser Anträge bei der Bezirksregierung deren grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich des den Zinsanspruch begründenden Umstandes – der nicht alsbaldigen Mittelverwendung – anzunehmen. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können, st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 –, juris Rdn. 13 m. zahlr. N. Nach entsprechenden Mittelanforderungen wurden der Klägerin bis Dezember 2001 bewilligte Landesmittel in Höhe von insgesamt über zwei Millionen Euro ausgezahlt. Mit ihrem Erhöhungsantrag vom 14. November 2002 teilte sie der Bezirksregierung mit, die aktiven Bauarbeiten hätten am 4. Februar 2002 begonnen. Vom 15. April 2002 bis zum 30. Mai 2002 sei die Einhausung aufgebaut worden. Parallel hierzu seien im Inneren eines Gebäudes Ankerarbeiten durchgeführt worden, um die Standsicherheit der Einhausung und der Baugruben während der Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten. Mit dem Abschluss der gesamten Sanierungsmaßnahme sei im Januar 2003 zu rechnen. Die der Klägerin hierauf bewilligten weiteren Fördermittel in Höhe von 268.581,00 Euro wurden ihr am 16. Dezember 2002 ausgezahlt. In ihrem weiteren Erhöhungsantrag vom 16. April 2003 teilte sie der Bezirksregierung mit, aufgrund der frost- und niederschlagsreichen Tage im Dezember 2002 und der Frostperiode im Januar 2003 seien weitere Mehrkosten entstanden. Die Sanierungsmaßnahme solle Mitte des Jahres abgeschlossen werden. Da der Zuwendungsempfänger bereits im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Nr. 1.1 ANBest-G) gehindert ist, den Unternehmern die Vergütung im Voraus auszuzahlen, hätte es der Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Klägerin zu dem zeitlichen Verlauf der Sanierungsarbeiten einleuchten müssen, dass diese die ihr ausgezahlten Mittel nicht (vollständig) innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verausgabt hatte. Es lag auf der Hand, Nachforschungen anzustellen, in welchem Umfang die Zuwendungen bereits für die Sanierungsmaßnahme verwendet worden waren. Da die Bewilligungsbehörde gemäß Nr. 9.1 VVG zu § 44 LHO die Verwendung der Zuwendung zu überwachen hat und berechtigt ist, von dem Zuwendungsempfänger Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern (vgl. Nr. 8.1 ANBest-G), hätte sich die Bezirksregierung entsprechende Unterlagen ohne Weiteres von der Klägerin vorlegen lassen können. Nachfragen waren ihr auch im Hinblick auf den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand zumutbar, zumal sie nicht generell gehalten ist, eine solche Zwischenprüfung vorzunehmen, sondern eine dahingehende Obliegenheit nur besteht, wenn sich ihr eine verspätete Mittelverausgabung – wie hier – geradezu aufdrängt. Von ihrer Pflicht, weitere Ermittlungen anzustellen, wird die Bezirksregierung auch nicht durch den von dem Zuwendungsempfänger nach Erfüllung des Zuwendungszwecks einzureichenden Verwendungsnachweis entbunden. Der Verwendungsnachweis soll der Bewilligungsbehörde in erster Linie die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine (Teil-)Aufhebung der Zuwendung vorliegen, etwa wegen zweckwidriger Verwendung der Fördermittel oder sonstiger Auflagenverstöße. Der isolierte Zinsanspruch des § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW tritt jedoch neben die Möglichkeit einer (Teil-)Aufhebung und einer hieraus resultierenden (Teil-)Rückforderung. Für ihn gelten – etwa im Hinblick auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW, die für den Anspruch aus § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW nicht zur Anwendung kommt, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 49a Rdn. 84; Graupeter, LKV 2006, 202, 206 – andere Voraussetzungen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Bezirksregierung von dem genauen Umfang der verspäteten Mittelverwendung und damit auch von der Höhe eines Anspruchs auf Zwischenzinsen erst anhand der mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Zahlungsaufstellungen positive Kenntnis erhalten hat. Die Kenntnis des Anspruchs – und entsprechend die grob fahrlässige Unkenntnis – braucht indes quantitativ keine vollständige zu sein, Peters, in: Staudinger, BGB, 2004, § 199 Rdn. 46. Aufgrund der Angaben in den Erhöhungsanträgen der Klägerin vom 14. November 2002 und vom 16. April 2003 war der Bezirksregierung die (alleinige) einen Zinsanspruch begründende Tatsache, nämlich die nicht alsbaldige Verausgabung der Fördermittel, bekannt bzw. hätte sich ihr zumindest aufdrängen müssen. Ermittlungen zu der genauen Anspruchshöhe sowie den für den Erlass eines Zinsbescheides notwendigen ermessensrelevanten Einzelheiten lagen auf der Hand und hätten von ihr – wie dargelegt – auch ohne Weiteres durchgeführt werden können. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis bezieht sich dabei nicht nur auf die bis zum Eingang der Erhöhungsanträge vom 14. November 2002 und vom 16. April 2003 angefallenen Zinsen, sondern auch auf die in der Folgezeit für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgezahlten Fördermittel entstandenen. Denn die von der Bezirksregierung anzustellenden Ermittlungen hätten ihr nicht nur zur Kenntnis über die Höhe der bis zu jenem Zeitpunkt angefallenen Zinsen verholfen, sondern auch über den bis dahin nicht verausgabten Anteil der Fördermittel, der wiederum die Grundlage für die weiteren Zwischenzinsen bildete. War es damit für die Bezirksregierung jedenfalls nach den Hinweisen in den Erhöhungsanträgen der Klägerin offensichtlich, dass diese die Mittel nicht alsbald verwendet hatte, kann offen bleiben, ob eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bezirksregierung auch bereits aufgrund des Umstandes anzunehmen ist, dass die Klägerin im Dezember 2001 einen Betrag von über 1,8 Millionen Euro erhalten hat und mit einer Verausgabung dieser Summe innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung im Hinblick auf den Umfang der Sanierungsmaßnahme vernünftigerweise nicht gerechnet werden konnte. Bei einer entsprechenden Anwendung von § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB begann folglich die dreijährige Verjährungsfrist für die in den Jahren 2002 und 2003 entstandenen Zinsansprüche am 31. Dezember 2002 bzw. am 31. Dezember 2003 und endete am 31. Dezember 2005 bzw. am 31. Dezember 2006. Nicht verjährt sind jedoch die im Jahr 2004 entstandenen Zinsansprüche für die mit Änderungs-Zuwendungsbescheid Nr. 2 vom 24. November 2003 bewilligten und am 13. Dezember 2003 an die Klägerin ausgezahlten Fördermittel. Da die Zinsansprüche erst 2004 entstanden sind (erstmals zwei Monate nach Auszahlung, mithin am 13. Februar 2004) hat die Verjährungsfrist – ungeachtet der Frage nach einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2004 begonnen. Die Verjährungsfrist wurde jedoch durch den Zinsbescheid der Bezirksregierung vom 24. Oktober 2007 nach § 53 Abs. 1 VwVfG NRW gehemmt. Nach § 53 Abs. 1 VwVfG NRW hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs; die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW erfasst dabei jede Art der Beendigung der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, also sowohl die Erledigung im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW als auch die Aufhebung, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 49; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 53 Rdn. 38. In ihrem Zinsbescheid vom 24. Oktober 2007 setzte die Bezirksregierung u.a. für die am 13. Dezember 2003 ausgezahlten Fördermittel Zwischenzinsen in Höhe von 1.914,08 Euro fest. Den Zinsbescheid hob sie mit Bescheid vom 20. November 2007 wieder auf, so dass die sechsmonatige Hemmung bei Erlass des streitgegenständlichen Zinsbescheides vom 9. Januar 2008, der insoweit Zinsen in Höhe von 1.873,01 Euro festsetzt, jedenfalls noch nicht beendet war. Verjährt sind hingegen auch die vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Zinsansprüche. Ob für diese die Verjährungsregelungen des BGB in ihrer jetzigen oder in ihrer alten Fassung entsprechend heranzuziehen sind, richtet sich nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 BGB. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die Regelung wird durch Art. 229 § 6 Absätze 3 und 4 EGBGB modifiziert. Nach Abs. 3 bleibt die kürzere Frist des alten Rechts maßgeblich, wenn das neue Recht die Verjährungsfrist verlängert. Soweit das neue Recht die Verjährungsfrist abkürzt, wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet, vgl. Abs. 4. Welche Verjährungsregeln auf die vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Zinsansprüche entsprechend Anwendung finden, bedarf an dieser Stelle keine Entscheidung. Denn die Zinsansprüche sind sowohl nach den alten als auch nach den neuen Vorschriften verjährt. Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB und damit die alten Verjährungsregelungen kommen entsprechend zur Anwendung, wenn man, wie insbesondere das OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, vgl. Urteil vom 9. Februar 2005 – 2 L 66/03 –, juris Rdn. 22 ff., Zinsansprüche wegen nicht alsbaldiger Mittelverwendung für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2001 der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. unterwirft. Hiernach sind die Ansprüche vier Jahre nach der Anspruchsentstehung (vgl. § 198 BGB a.F.) verjährt, so dass seit dem 1. Januar 2006 keinerlei Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 mehr durchgesetzt werden können. Wendet man hingegen für diese Zeiträume die frühere 30-jährige Regelverjährungsfrist an, so insbesondere OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 – OVG 2 B 1.09 –, juris Rdn. 25 ff.; zuvor auch bereits das ehemalige OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 – 2 A 680/03 –, juris Rdn. 30 ff., ist § 229 § 6 Abs. 4 EGBGB einschlägig und die neuen Rechtsvorschriften über die Verjährung finden entsprechend Anwendung. Auch hiernach waren die bis 2003 entstandenen Zinsansprüche – wie dargelegt – bei Erlass des angegriffenen Zinsbescheides bereits verjährt. 2. Soweit der angegriffene Zinsbescheid aus den unter 1. dargelegten Gründen aufzuheben war, steht der Klägerin auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu, denn sie hat die von ihr am 26. Mai 2008 an die Bezirksregierung gezahlten Zinsen insoweit ohne Rechtsgrund geleistet. 3. Die beantragten Zinsen stehen der Klägerin erst ab dem 7. Januar 2009 zu. Insoweit kann sie sich auf § 291 BGB (analog) berufen. § 291 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Ansprüche entsprechend anwendbar, sofern diese – wie hier – unmittelbar auf Leistung einer fälligen Geldforderung gerichtet sind und – was vorliegend nicht ersichtlich ist – nicht wesensmäßige Unterschiede der geregelten Materie oder gegenteilige Bestimmungen des Fachrechts dem entgegenstehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 – 8 B 64/98 –, juris Rdn. 9 m.w.N. Der Klägerin waren hierbei Zinsen nur in der von ihr beantragten Höhe zuzusprechen. Einen für die Zeit vor dem 7. Januar 2009 allein in Betracht kommenden Anspruch auf Verzugszinsen kann die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend machen, denn die privatrechtlichen Verzugsvorschriften der §§ 286 ff. BGB finden im Bereich des öffentlichen Rechts regelmäßig keine analoge Anwendung. Schäden, die durch eine verspätete Leistung verursacht sind, können grundsätzlich nur nach den Regelungen über die Amtspflichtverletzung beurteilt werden. Für derartige Ansprüche ist nur der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2003 – 7 B 130/02 –, juris Rdn. 6; VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2011 – 7 K 850/10 –, juris Rdn. 27 jew. m.w.N. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Klägerin nur mit einem geringen Teil in Höhe von ca. 1,65 % ihres Klagebegehrens unterliegt und sich das Unterliegen auch auf die nach § 34 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Anlage 2 GKG zu bestimmenden Gerichtsgebühren sowie die nach § 13 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Anlage 2 RVG zu ermittelnden Rechtsanwaltsgebühren nicht auswirkt, erscheint es sachgerecht, der Klägerin keine Kosten aufzuerlegen. 5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). 6. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn die Beurteilung der Sache hängt maßgeblich von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab, nämlich der besonderen Umstände, die hier für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit sprechen. Das Urteil weicht auch nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung ab.