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Urteil

4 A 513/14

VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2015:0115.4A513.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV kommt nicht in Frage, wenn allein nationalverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen geltend gemacht werden.(Rn.60) 2. Die Verordnungsvorschrift, dass Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands in der Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg Vorpommern öffentlich bekanntgemacht werden dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.74) 3. Eine (zusätzliche) öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger etwa im Bekanntmachungsblatt der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ist nicht erforderlich oder geboten.(Rn.76) 4. Ein Zweckverband bedarf nicht zwingend einer eigenen Verwaltung, sondern kann sich auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags derjenigen einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts bedienen. Er kann seine öffentlichen Aufgaben darüber hinaus auch nach Maßgabe des § 12a KAG M-V (juris: KAG MV 2005)durch Dritte als Verwaltungshelfer erfüllen.(Rn.78) (Rn.80) 5. Hinweise zum konkreten Bezug des Veröffentlichungsmediums namentlich von Abgabensatzungen in der Verbandssatzung, die im Laufe der Jahre wegen Veränderungen im Bezugsweg tatsächlich unzutreffend werden, machen die Verbandssatzung nicht gesamtunwirksam.(Rn.87) 6. Ausnahmsweise muss die Vorschrift des § 12a Abs 1 S 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005), wonach die Beauftragung eines privaten Dritten als Verwaltungshelfer in der Satzung aufzuführen ist, nicht in der konkreten Abgabensatzung (hier: Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserentsorgung) erfüllt sein, wenn diese Beauftragung in der ganz überwiegend angewandten Gebührensatzung für die zentrale Abwasserentsorgung und derjenigen für die zentrale Wasserversorgung jeweils ausdrücklich genannt ist und der Zweckverband in der Praxis jeweils kombinierte Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide erstellt. Jedenfalls aber macht dieser Fehler diese Gebührensatzung nicht gesamtunwirksam.(Rn.95)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV kommt nicht in Frage, wenn allein nationalverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Norm zur öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen geltend gemacht werden.(Rn.60) 2. Die Verordnungsvorschrift, dass Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands in der Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg Vorpommern öffentlich bekanntgemacht werden dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.74) 3. Eine (zusätzliche) öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger etwa im Bekanntmachungsblatt der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ist nicht erforderlich oder geboten.(Rn.76) 4. Ein Zweckverband bedarf nicht zwingend einer eigenen Verwaltung, sondern kann sich auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags derjenigen einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts bedienen. Er kann seine öffentlichen Aufgaben darüber hinaus auch nach Maßgabe des § 12a KAG M-V (juris: KAG MV 2005)durch Dritte als Verwaltungshelfer erfüllen.(Rn.78) (Rn.80) 5. Hinweise zum konkreten Bezug des Veröffentlichungsmediums namentlich von Abgabensatzungen in der Verbandssatzung, die im Laufe der Jahre wegen Veränderungen im Bezugsweg tatsächlich unzutreffend werden, machen die Verbandssatzung nicht gesamtunwirksam.(Rn.87) 6. Ausnahmsweise muss die Vorschrift des § 12a Abs 1 S 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005), wonach die Beauftragung eines privaten Dritten als Verwaltungshelfer in der Satzung aufzuführen ist, nicht in der konkreten Abgabensatzung (hier: Gebührensatzung für die dezentrale Abwasserentsorgung) erfüllt sein, wenn diese Beauftragung in der ganz überwiegend angewandten Gebührensatzung für die zentrale Abwasserentsorgung und derjenigen für die zentrale Wasserversorgung jeweils ausdrücklich genannt ist und der Zweckverband in der Praxis jeweils kombinierte Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide erstellt. Jedenfalls aber macht dieser Fehler diese Gebührensatzung nicht gesamtunwirksam.(Rn.95) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (betreffend die vom Beklagten aufgehobene Festsetzung der Grundgebühr A Kleinkläranlage in Höhe von 13,50 €), ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten dieses Teils des Verfahrens ist sodann einheitlich am Ende dieser Entscheidung zu befinden. B. Der Antrag auf Vorlage dieses Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist abzulehnen. 1. Bereits die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Die Vorschrift lautet: „Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“ Vorliegend trägt die Klägerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich, welche unionsrechtliche/n Vorschrift/en des Primär- oder Sekundärrechts hier betroffen sein könnte/n bzw. welche unionsrechtlich determinierte/n nationale/n Vorschrift/en einschlägig sein soll/en. Namentlich das Kommunalabgabengesetz (des Landes Mecklenburg-Vorpommern) oder die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, jedenfalls soweit sie gemeint sein sollten, sind nicht durch europa- bzw. unionsrechtliches (Sekundär-)Recht determiniert. Prüfungsgrundlage im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist allein nationales höherrangiges Recht wie die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) und das Grundgesetz (GG). Das von der Klägerin zur Begründung herangezogene Rechtsstaatsprinzip kann daher nur landesverfassungsrechtlich aus Art. 2 Verf M-V bzw. bundesverfassungsrechtlich aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG abgeleitet werden. Diese nationalen Verfassungsnormen sind aber kein Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs der Europäischen Union. C. Die verbleibende Klage gegen die Festsetzung der Trinkwassergebühren und die Mengengebühr B betreffend die Abfuhr des Inhalts der Kleinkläranlage hat keinen Erfolg. I. Allerdings ist die Anfechtungsklage trotz mit Blick auf § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wohl versäumter Widerspruchsfrist zulässig, da sich der Beklagte sachlich im Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 auf den Vortrag der Klägerin eingelassen und damit diesen Zulässigkeitsmangel nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im vorliegenden bipolaren Verhältnis geheilt hat (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1988 – 6 C 24/87 –, juris, Rn. 9 m. w. N.). II. Die Anfechtungsklage ist im streitigen Umfang jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2013 und sein Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 in der Gestalt seines Schriftsatzes vom 3. Juni 2014 sind im Hinblick auf die festgesetzten Trinkwassergebühren für den Heranziehungszeitraum und die festgesetzte Mengengebühr B für die Abfuhr des Inhalts der Kleinkläranlage auf dem Grundstück der Klägerin rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Erhebung der Trinkwassergebühren für den Heranziehungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 hat ihre Rechtsgrundlage in der Gebührensatzung für die Wasserversorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg vom 26. November 2007 i. d. F. der Ersten Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010. a) Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es den beklagten Zweckverband auch im Rechtssinne gibt und er über das maßgebliche Gremium der Verbandsversammlung befugt ist, Satzungsrecht zu erlassen, dass auch für Eigentümer von Grundstücken in der Gemeinde D. (Ortsteil H.) Regelungen enthalten darf und enthält. aa) Die Gemeinde D. ist nach § 1 Absatz 1 Ziffer 7 der Satzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbands Güstrow-Bützow-Sternberg (im Folgenden: Verbandssatzung) vom 15. Mai 2001 Mitglied des Zweckverbands, nach Angaben des Beklagten, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hegt, aber auch schon seit der damals maßgeblichen Verbandssatzung vom 28. Dezember 1995. (1) Mit dem damaligen Beitritt der Gemeinde D. zum vorliegenden Zweckverband oder – soweit die Gemeinde bereits ein Gründungsmitglied ist – seit seiner Gründung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind spätestens mit der Veröffentlichung der damaligen Verbandssatzung vom 28. Dezember 1995 die kommunalen öffentlichen Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie die Abwasserbeseitigung (vgl. § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KV M-V – vom 18. Februar 1994, so auch noch in der aktuellen Fassung vom 13. Juli 2011) auf den Zweckverband übertragen worden (vgl. bereits § 151 KV M-V vom 18. Februar 1994 und die nunmehr seit 2011 geltende Fassung der Vorschrift) und damit auf ihn übergegangen. Öffentliche Aufgaben und damit Gegenstand kommunaler Zusammenarbeit sind u. a. die von den Gemeinden wahrgenommenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, wobei wesentliche Betätigungsfelder insoweit in Mecklenburg-Vorpommern die Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung darstellen (Felicitas von Mutius, in: Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Februar 2014, § 149 Anm. 2.2.2 und 2.2.5). Die öffentliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung ist als Daseinsvorsorge durch § 40 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) dabei den Kommunen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen worden, wobei sie gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen dürfen; sie können, wie es dort ausdrücklich heißt, u. a. Zweckverbände bilden. Die Gemeinden sind nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes im Rahmen der Selbstverwaltung auch Träger der öffentlichen Wasserversorgung, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wozu § 43 Abs. 2 Satz 1 LWaG ausdrücklich ermächtigt, übertragen wurde. An der Veröffentlichung der damaligen Verbandssatzung – wohl schon damals im Amtlichen Anzeiger (§ 6 Abs. 3 Satz 2 der damals geltenden Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 26. Januar 1995) – hat die Klägerin keine Bedenken angemeldet. Da solche auch für das Gericht nicht offenkundig sind, sieht es davon ab, diesen historischen Vorgang nach fast 20 Jahren näher zu hinterfragen bzw. aufzuklären. Selbst wenn damals Rechtsfehler gemacht worden sein sollten, wäre dann zumindest auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids bzw. des Widerspruchsbescheids geltende - wirksam veröffentlichte - Verbandssatzung vom 15. Mai 2001 in der damals geltenden Fassung abzustellen. (2) Nicht erforderlich war, dass die Gemeinde D. ihre Mitgliedschaft in ihrem Veröffentlichungsorgan, dem Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft bzw. etwaigen früheren Druckmedien, öffentlich bekannt macht. Der von der Klägerin herangezogene (aktuelle) § 16 KV M-V (vgl. auch die im Satz 1 im Wesentlichen – es fehlten damals allerdings noch, wohl ohne konstitutive Bedeutung, die „Einwohnerinnen“ - gleiche Fassung in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994), sollte unter den Satz 1 mit der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde durch ihren Bürgermeister auch die Mitteilung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband für bestimmte Angelegenheiten des eigenen (örtlichen) Wirkungskreises fallen, sieht keine zwingende öffentliche Bekanntmachung dieses Ereignisses in schriftlicher bzw. „gedruckter“ Form durch den Bürgermeister als Adressaten dieser Rechtsnorm vor, erst recht nicht in dem von der Gemeinde genutzten Publikationsmedium. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KV M-V sollen dazu vielmehr (z. B.) Einwohnerversammlungen abgehalten oder andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewandt werden, nach der Urfassung der Norm in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 sollte das Nähere die Hauptsatzung (der Gemeinde) regeln. Im Übrigen hätte selbst eine Verletzung des § 16 KV M-V in Form einer fehlerhaften, unzureichenden oder fehlenden Unterrichtung der Gemeindeeinwohner(innen) nicht die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit der allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde zur Folge; die Mitgliedschaft der Gemeinde D. im beklagten Zweckverband bliebe davon unberührt. Eine Veröffentlichung der Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Zweckverband und/oder der (damit einhergehenden) Übertragung der entsprechenden öffentlichen Aufgaben im Bekanntmachungsmedium der Gemeinde ist – im Gegensatz zur öffentlich bekannt zu machenden Verbandssatzung und den Abgabensatzungen dieses Zweckverbands - auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten nur die Veröffentlichung der für den Bürger geltenden Rechtsnormen im dafür einfachrechtlich, hier nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 26. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 87 ff.) bzw. derjenigen vom 23. April 1999 (GVOBl. M-V S. 295 ff.) bzw. nunmehr § 5 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO vom 4. März 2008 (GVOBl. M-V S. 85 ff.) vorgesehenen Bekanntmachungsweg. Danach kann ein Zweckverband, der nicht ausschließlich aus Gemeinden oder Ämtern eines Landkreises besteht öffentliche Bekanntmachungen im Amtlichen Anzeiger des Landes Mecklenburg-Vorpommern vornehmen; so in der Fassung der Vorschrift aus dem Jahre 1995, so mit etwas anderem Wortlaut, aber inhaltlich genauso auch die Nachfolgeregelungen. Dies ist vorliegend durch die öffentliche Bekanntmachung der (damaligen, hilfsweise jedenfalls einer späteren) Verbandssatzung im Amtlichen Anzeiger des Landes Mecklenburg-Vorpommern geschehen. Mit ihr konnte auch der Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Gemeinde D. in Erfahrung bringen, ob und welche Regelungen mit dem Erlass abgabenrechtlicher Satzungen des Zweckverbands auf ihn zukommen bzw. für ihn gelten. Zwar ist die öffentliche Bekanntmachung von Satzung eines – wie es heute heißt – landkreisübergreifenden Zweckverbands im Amtlichen Anzeiger für den davon betroffenen Bürger nicht so komfortabel wie etwa in einem Veröffentlichungsblatt, das ihm regelmäßig durch „seinen“ Landkreis zugesandt wird. Dennoch begegnet diese im Verordnungsweg erlassene Regelung zur Veröffentlichungsmöglichkeit von Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Bürger hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die für ihn komfortabelste (und ggf. preisgünstigste bis kostenlose) öffentliche Bekanntmachung von Satzungen oder anderen materiellen Gesetzen. Eine verfassungsrechtliche Grenze bildet insoweit allein die Frage, ob die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme von Rechtsquellen für den Bürger (noch) zumutbar ist. Das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" ist im Papierdruck – ebenso wie das hiesige Gesetz- und Verordnungsblatt oder das Bundesgesetzblatt– zwar bis heute nicht kostenfrei zu beziehen. Indessen ist nicht erkennbar, dass die dafür in den jeweiligen Jahren bis heute aufzuwendenden Zahlungsmittel der Höhe nach dem interessierten Bürger nicht zumutbar wären und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen wie hier der Satzungen des beklagten Zweckverbands wesentlich und nicht mehr vertretbar erschwert bzw. gar vereitelt hätte. Hierbei ist zudem zu bedenken, dass auch ein finanzschwacher interessierter Bürger sich auch auf anderem, kostengünstigerem bis kostenlosen Weg Kenntnis von dem Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" beschaffen konnte und kann. Neben den schon seit mehr als zwei Jahrzehnten bestehenden Möglichkeiten des Bürgers, darin Einsicht über andere Bezieher dieses Veröffentlichungsorgans wie etwa bei dem Amt seiner Gemeinde zu nehmen, ist z. B. auch der öffentliche Zugang und Zugriff über die gerichtseigene hiesige Bibliothek zu nennen, mag er auch – je nach Wohnort – mit Fahrkosten einhergehen. (Anders als im Hinblick auf das Bundesgesetzblatt Teil I und II, das jedenfalls über einen kostenlosen Bürgerzugang nunmehr auch bis zur „Erstausgabe“ online verfügbar ist, gibt es für das hiesige Landesrecht eine solche Möglichkeit des Online-Zugriffs des Bürgers seit einiger Zeit allein für die formellen Landesgesetze, Rechtsverordnungen des Landes und die wichtigsten, im Amtsblatt M-V abgedruckten Verwaltungsvorschriften in aktueller [konsolidierter] Fassung, nicht aber für andere materielle Gesetze wie etwa die Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands.) Selbst eine Einsichtnahme in den Amtlichen Anzeiger in den Räumen des bekämpften Zweckverbands und/oder die Übersendung von (wenngleich ggf. nicht kostenfreien) Kopien der maßgeblichen bzw. den betroffenen Bürger interessierenden Verbands- und Abgabensatzungen erschiene dem Gericht ohne weiteres möglich und zumutbar, was den zusätzlichen Charme besäße, dass der Bürger mit Hilfe des Zweckverbands, wenn er ihm jedenfalls so weit vertraute, viel schnell an die maßgeblichen Fundstellen im Amtlichen Anzeiger käme. Seit mehreren Jahren ist es zudem möglich, sich über das Internet auf der Homepage des Zweckverbands über sein Satzungsrecht zu informieren, soweit die dortige Wiedergabe mit dem amtlichen Text im Amtlichen Anzeiger übereinstimmt. Überdies ist dieser Veröffentlichungsweg auch im Übrigen für den betroffenen Bürger nicht unzumutbar, wenngleich ihm die Last auferlegt wird, sich gerade in der Zeit, bevor das Internet für jedermann nutzbar und populär wurde (nach Erinnerung des Gerichts in Deutschland wohl frühestens seit Mitte, eher erst gegen Ende der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts), über den Vertriebsweg des Amtsblatts Mecklenburg-Vorpommern kundig zu machen. Insoweit kann allerdings auf die soeben gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Bei jeder der genannten Stellen hätte der Bürger mindestens Auskunft darüber erhalten können, wenn nicht sogar Einsicht in die maßgeblichen Amtsblätter mit dem jeweils maßgeblichen Amtlichen Anzeiger. (3) Nicht nur die Mitgliedschaft der Gemeinde D. im vorliegenden Zweckverband, sondern auch das Satzungsrecht des Zweckverbands war nicht (auch) in der örtlichen Tageszeitung „Schweriner Volkszeitung“ und/oder in den Ausgaben des Amtsblattes Sternberger Seenlandschaft (oder eines etwaigen früheren Veröffentlichungsmediums) öffentlich bekanntzumachen; es musste dort auch nicht auf die anderweitige Veröffentlichung hingewiesen werden. Dies mag zwar vor dem oben dargestellten Hintergrund für die Klägerin wünschenswert sein, rechtlich zwingend oder auch nur geboten ist dies nicht. Ausreichend ist insoweit allein, dass die Satzungen des Zweckverbands in der rechtlich dafür vorgesehenen Art und Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Schon seit längerem kommt es der Majorität der Grundstückseigentümer bzw. –nutzer im Verbandsgebiet zugute, dass auch der beklagte Zweckverband sein Satzungsrecht auf seiner Homepage veröffentlicht, sogar nunmehr vorbildlich mit einer Lesefassung der konsolidierten aktuellen Satzung als auch mit der Satzungshistorie. bb) Der beklagte Zweckverband ist auch keine – wie die Klägerin ihn bezeichnet – Scheinbehörde bzw. ein Scheinverband. (1) Es trifft zwar zu, dass er keine eigene Verwaltung hat und die Verwaltungs- und Kassengeschäfte auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Begründung einer Verwaltungsgemeinschaft durch den Warnow-Wasser- und Abwasserverband mit Sitz in Rostock durchgeführt werden, § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Verbandssatzung vom 15. Mai 2001 in der Fassung seit der 3. Änderungssatzung vom 6. Januar 2006. Dagegen ist rechtlich indessen nichts zu erinnern. Es gibt keine Vorschrift, derzufolge ein Zweckverband oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwingend eine eigene Verwaltung vorhalten muss. Vielmehr reicht es nach dem Gesetz aus, dass die Verbandsorgane, also die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher (§ 155 KV M-V), vorhanden sind, was hier der Fall ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Warnow-Wasser- und Abwasserverband vom beklagten Zweckverband auch nicht die jeweilige öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet übertragen worden. Ebenso wenig liegt, wie die Klägerin meint, eine Art Zusammenschluss nach § 150a KV M-V vor. Vielmehr nutzt der beklagte Zweckverband die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründete Verwaltungsgemeinschaft dazu, seinen öffentlichen Aufgaben mit Hilfe der Verwaltung des Warnow-Wasser- und Abwasserverband nachzukommen. Das dortige Verwaltungspersonal ist in Personalunion deshalb entweder für den eigenen Verband oder – auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft - für den beklagten Zweckverband tätig. (2) Ebenso ist es rechtlich unschädlich, dass der beklagte Zweckverband sich dann auch noch eines Verwaltungshelfers, vorliegend der Eurawasser Nord GmbH, zur tatsächlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Zweckverbands einschließlich der Erstellung und Versendung von Abgabenverwaltungsakten bedient, die allerdings zu Recht unter dem Namen des Beklagten und nicht etwa des – nicht beliehenen – Verwaltungshelfers erstellt werden. Dadurch wird der zutreffende Hinweis der Klägerin, dass Verwaltungsakte ausschließlich durch Hoheitsträger oder Beliehene erlassen werden dürfen, nicht in Frage gestellt. Rechtsgrundlage für diese Art der Aufgabenerfüllung ist § 12a Abs. 1 Satz 1 KAG M-V i. V. m. § 11 der oben genannten Gebührensatzung für die Wasserversorgung. b) Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Trinkwassergebührensatzung. Allerdings ist die aktuelle Verbandssatzung mit Blick auf den dortigen § 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 im Laufe der Jahre und auch im hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids unzutreffend geworden. Die Vorschrift lautet insoweit: „Herausgeber und Verleger (des zuvor genannten Amtlichen Anzeigers – Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, Anm. des Gerichts) ist das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Karl-Marx-Straße 1, 19048 Schwerin. Der Vertrieb erfolgt über cw Obotritendruck GmbH, Münzstraße 3, 19055 Schwerin.“ Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nicht nur das Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, sondern auch das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" seit geraumer Zeit und auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids nicht mehr vom Innenministerium M-V, sondern vom Justizministerium - Referat III NPS (Normprüfstelle) – herausgegeben werden (http://www.service.m-v.de/cms/DLP_prod/DLP/Laris/Infos.jsp). Darüber hinaus ist die konkrete Bezugsquelle namentlich für das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids eine andere geworden, nachdem die „cw Obotritendruck GmbH“ insolvent war und wohl zum 30. November 2009 – so laut nachfolgender Fundstelle aus dem Internet - den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte (http://www.ag-advokat.de/index.php?id=48&oid=160). Auf der genannten Internetseite des Dienstleistungsportals Mecklenburg-Vorpommern (http://www.service.m-v.de/cms/DLP_prod/DLP/Laris/Infos.jsp) heißt es dazu: „Die o.g. Dokumentationen können über das Produktionsbüro Tinus bezogen werden. Produktionsbüro Tinus Großer Moor 34 19055 Schwerin Tel.: 0385-59 38 28 00 Fax: 0385-59 38 28 022 E-Mail: info@tinus-medien.de“ Über die Teilnichtigkeit der Sätze 3 und 4 des § 19 Abs. 1 der Verbandssatzung hinaus ist aber keine Gesamtunwirksamkeit der Verbandssatzung festzustellen, die wiederum durchschlägt auf die Wirksamkeit der Fachsatzungen. Da es sich offensichtlich nur um einen bürgernahen Hinweis-Service für den Bezug des Amtsblatts für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage "Amtlicher Anzeiger" handelt, der gesetzlich nicht zwingend erforderlich ist, kann das Gericht ohne weiteres davon ausgehen, dass entsprechend § 139 BGB die übrige Verbandssatzung auch ohne diese Sätze sinnhaft bleibt und die Verbandsversammlung den hypothetischen Willen zum Satzungserhalt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Jan. 2012 – 9 B 56/11 -, NVwZ 2012, 375 m. w. N.). c) Individuelle Mängel des Trinkwassergebührenbescheids, etwa eine zu hohe Trinkwassermenge, macht die Klägerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Den von der Satzung abweichenden Heranziehungszeitraum hat der Beklagte nachvollziehbar mit dem Eigentumswechsel am Grundstück und nicht zu letzt mit der ausdrücklichen Bitte der Voreigentümer, eine Abrechnung zum 30. Juni 2013 vorzunehmen, erläutert, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Soweit die Klägerin auch hier bemängelt, dass es keinen Anschluss- und Benutzungszwang gebe und ohne einen solchen auch keine Gebührenpflicht aus dem Bescheid entstanden sei, irrt sie. Der Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Einrichtung der zentralen Wasserversorgung ist unabhängig von seiner Konkretisierung mittels eines entsprechenden Bescheids bereits in § 6 Abs. 1 der Satzung über die Wasserversorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow-Bützow-Sternberg vom 26. November 2007 normativ (hinreichend) festgelegt. Die Klägerin trägt nichts dafür vor, dass die Voraussetzungen dieser satzungsrechtlichen Norm im Falle ihres Grundstücks nicht erfüllt sind; dafür ist auch von Amts wegen nichts erkennbar. Unabhängig von der daraus folgenden Benutzungspflicht dieser öffentlichen Einrichtung bestreitet die Klägerin auch nicht, dass sie (über ihren dort wohnhaften Sohn) rein tatsächlich Trinkwasser über diese Einrichtung bezogen hat. 2. Rechtmäßig ist aber auch die erhobene Mengengebühr B für den schmutzwassergebührenrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheids. a) Rechtsgrundlage für diesen Teil des Gebührenbescheids ist die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow - Bützow – Sternberg [Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung] vom 21. November 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010. Hier fehlt zwar eine ausdrückliche satzungsrechtliche Bestimmung i. S. des § 12a Abs. 1 KAG M-V, dass auch insoweit als Verwaltungshelfer die Eurawasser Nord GmbH eingesetzt wird. Dies ist indessen nach Auffassung des Gerichts unschädlich. Diese Vorschrift beinhaltet keinen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V zwingenden Inhalt einer Abgabensatzung. Einer ausdrücklichen Erwähnung in der Abgabensatzung hätte dieser Umstand, soweit es nicht um eine nach außen gerichtete eigenständige Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben durch den privaten Dritten geht, nicht kraft anderer Rechtsnormen, namentlich nicht aufgrund des (Landes- oder Bundes-)Verfassungsrechts bedurft, sondern den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage genügt § 12a Abs. 1 KAG M-V selbst bereits hinreichend (vgl. auch Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Juli 2014, § 12a Erl. 5). Dies gilt jedenfalls für die Handlungsweise des beklagten Zweckverbands, der in den übrigen Abgabensatzungen auf die Beauftragung des genannten Verwaltungshelfers ausdrücklich hinweist, so auch vor allem in der wohl quantitativ überwiegend angewandten (Beitrags- und) Gebührensatzung für die zentrale Abwasserentsorgung und dies nur in einer – quantitativ weniger bedeutsamen – weiteren Abgabensatzung hinsichtlich der Gebühren bei dezentraler Schmutzwasserentsorgung zu erwähnen unterlassen hat. Für den verständigen Bürger, der nach der gerichtsbekannten Praxis des Beklagten grundsätzlich jeweils kombinierte Trink- und Schmutzwassergebührenbescheide erhält, ist durch die ausdrückliche Erwähnung des Verwaltungshelfers sowohl in der Trinkwassergebührensatzung (s. o.) als auch in der Gebührensatzung betreffend die zentrale Schmutzwasserbeseitigung, dort § 17 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserentsorgung vom 3. Dezember 2004 in der Fassung seit der 1. Änderungssatzung vom 23. November 2005, hinreichend deutlich, dass der Zweckverband sich auch für die Gebühren bei dezentraler Abwasserentsorgung, die dann an die Stelle der zentralen Abwasserentsorgungsgebühren tritt, eben dieses Verwaltungshelfers bedienen will und auch bedienen darf. Selbst wenn man dies anders beurteilte, wäre die Satzung dadurch aber jedenfalls nicht gesamtunwirksam. Der § 12a KAG M-V stellt, anders als § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V, keine zwingend für die (Gesamt-)Wirksamkeit einer Abgabensatzung einzuhaltende Vorschrift dar. Die Regelungen in dieser Abgabensatzung bleiben auch ohne die satzungsmäßige Erwähnung der Beauftragung eines Dritten i. S. des § 12a KAG M-V ein tragfähiges gebührenrechtliches Abgabenmodell und es ist davon auszugehen, dass die Verbandsversammlung diese Satzung auch ohne diesen Punkt fortbestehen lassen will. b) Fehler in der konkreten Veranlagung vermag das Gericht schließlich auch hier nicht zu erkennen. Im Hinblick auf die Argumentation der Klägerin zum angeblich fehlenden Anschluss- und Benutzungszwang ist auf die vorstehenden entsprechenden Ausführungen bei den Trinkwassergebühren zu verweisen, wobei hier dieser Zwang durch § 7 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbands vom 23. Mai 2001 (hinreichend) konkretisiert wird. Es steht für das Gericht außer Frage, dass der Mengengebühr B eine tatsächliche Abfuhr von 2 m³ Fäkalschlamm aus der Kleinkläranlage auf dem Grundstück der Klägerin am 26. September 2013 zugrunde liegt, wie sie durch den sog. Leistungsnachweis zur Fäkalentsorgung der N. W.L. GmbH, G., für dieses Datum dokumentiert worden ist, die der Sohn der Klägerin als „Kunde“ unterschrieben hat. Die Mengengebühr B beträgt nach § 2 Abs. 8 der Gebührensatzung dezentrale Abwasserbeseitigung vom 21. November 2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2010 und der Gebührentabelle (Anlage 1) 16 €/m³, sodass die dafür festgesetzten 32 € rechnerisch und sachlich korrekt sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils war zwar daran zu denken, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er insoweit den angefochtenen Bescheid aufgehoben und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Indessen ist dieser Teil des Gebührenbescheids betragsmäßig so gering, dass er gegenüber dem Teil, der hier streitig zu entscheiden gewesen ist, nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Das Gericht hat dafür den insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO angewandt. Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab, da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht. Die Klägerin ficht einen Trink- und Schmutzwassergebührenbescheid des Beklagten an. Die Klägerin ist seit dem 6. Juni 2013 Alleineigentümerin des Grundstücks mit postalischer Anschrift D.straße a in D., Ortsteil H. Auf dem Grundstück, das wohl seit Jahren vom Sohn der Klägerin bewohnt wird, befindet sich eine bereits zu DDR-Zeiten errichtete Kleinkläranlage. Zwischen dem Beklagten und dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin, ihr und/oder ihrem Sohn hat es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Kleinkläranlage und den erhobenen Schmutzwassergebühren gegeben, nunmehr aber auch im Hinblick auf Trinkwassergebühren. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragten die Klägerin und ihr Sohn unter Hinweis auf ihre Eintragung (die der Klägerin) als Alleineigentümerin zum Zweck der Abrechnung einen Abrechnungsbescheid zum Stichtag 30. Juni 2013. Der Beklagte setzte mit Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser vom 22. Oktober 2013, Bescheid-Nr., für den nachfolgenden Heranziehungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2013 Trinkwassergebühren in Höhe von 68,06 € und Schmutzwassergebühren in Höhe von 45,50 € fest. Letztere setzen sich aus der Grundgebühr A für drei Monate à 4,50 € sowie einer Mengengebühr B von 32 € für 2 m³ Klärschlamm zusammen, die laut Leistungsnachweis zur Fäkalentsorgung der N. W.L. GmbH am 26. September 2013 aus der Kleinkläranlage abgefahren wurden. Zudem wurden Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 54 € zur Fälligkeit an fünf genannten Terminen erhoben. Wegen ursprünglich falscher Adressierung wurde der Bescheid der Klägerin (erst) am 6. Dezember 2013 zugestellt. Im Begleitschreiben vom 4. Dezember 2013 wurde die Fälligkeit der Gebühren auf den 6. Januar 2014 geändert, ebenso wurde die Fälligkeit der ersten Vorauszahlung auf den 18. Dezember 2013 geändert. Mit gefaxtem Schreiben vom 6. Januar 2014, laut Eingangsstempel beim Beklagten am 7. Januar 2014 eingegangen, legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2014 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des am 12. Februar 2014 zugestellten Widerspruchsbescheids verwiesen. Die Klägerin hat daraufhin am 12. März 2014 Klage erhoben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2014 den Gebührenbescheid für Trink- und Schmutzwasser vom 22. Oktober 2013 im Hinblick auf die Erhebung der Grundgebühr Schmutzwasser in Höhe von 13,50 € zurückgenommen. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den überdies am 29. April 2014 erhobenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 4 B 439/14) hat die Kammer mit Beschluss vom 27. Juni 2014 abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss mit Beschluss vom 24. September 2014 abgelehnt (Az. 1 M 96/14). Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 wegen sinngemäßer Rücknahme des Rechtsmittels eingestellt. Auf die weiteren Schriftsätze der Klägerin, insbesondere die Gegenvorstellung, wird Bezug genommen, ebenso auf die Antwort des Obergerichts. Die Klägerin trägt vor: Im Verfahren 4 A 1049/13 sei festgestellt und vom Beklagten erklärt worden, dass es sich beim Anschluss- und Benutzungszwang nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handele. Der Anschluss- und Benutzungszwang habe sich damit nur bis zum damaligen Zeitpunkt erstreckt, was vom Beklagten ebenfalls erklärt worden sei. Aufgrund des zum Zeitpunkt des Bescheids vom 22. Oktober 2013 nicht vorliegenden Anschluss- und Benutzungszwangs sei keine Gebührenpflicht aus dem Bescheid entstanden. Zudem sei der Bescheid nicht vom Amtsträger des Zweckverbands oder des beliehenen Warnow-Wasser- und Abwasserverband ausgegangen, sondern vom Verwaltungshelfer Eurawasser Nord GmbH. Dies sei nicht durch § 12a KAG M-V i. V. mit dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz gedeckt. Auch fehle es an der notwendigen Bekanntmachung i. S. des § 16 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Eine gesetzliche Bekanntmachung nur im Amtsblatt von Mecklenburg (Verteilung an die Verwaltungen des Landes und kostenpflichtig für Interessierte) sei nicht ausreichend. Die Heilungsvorschriften widersprächen der Verwaltungsnorm. Der WAZ habe weder die Satzungen bei den Betroffenen bekannt gemacht noch sei in der Gemeinde D. bekannt gegeben, dass im Jahr 2002 die Anschlusspflicht dem WAZ übertragen worden sei. Derartige Bekanntmachungsfehler könnten nicht geheilt werden – siehe Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Bekanntmachung nach Landesrecht). Mangels wirksamer Bekanntmachung des Übergangs zum Beklagten und der Fachsatzungen ab Juli 2002 im beitretenden Gebiet sei keine wirksame Anschluss- und Benutzungspflicht zur Abwasserbeseitigung entstanden. Die Bekanntmachungsregelung des Beklagten im Anzeiger zum Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern scheine auch nichtig zu sein, da die Bekanntmachung nicht an den Normadressaten gerichtet und es ungewiss sei, wann und wo der Normadressat sich in diesem regulären Publikationsorgan zuverlässig über das aktuelle Recht informieren könne. Laut Bekanntmachungsvorschrift (Innenministerium M-V) sei der Amtliche Anzeiger nicht regelmäßig Bestandteil des Amtsblattes Mecklenburg-Vorpommern. Zudem sei aus dem Impressum des Anzeigeblatts nicht zu entnehmen, zu welchen Zeiten man das Amtsblatt beim Herausgeber erwerben oder bestellen könne. Es scheine, dass nur eine Lieferung nach Anforderung möglich sei. Weder durch die Verbandssatzung noch durch das Impressum des Amtsblatts Mecklenburg-Vorpommern sei es für den Normadressaten gewiss, wann man sich im regulären Publikationsorgan (Anzeiger) zuverlässig über das aktuelle Recht informieren könne. Laut § 19 der Verbandssatzung erfolge der Vertrieb über die cw Obotritendruck GmbH, Münzstraße 3 in Schwerin, nach dem Dienstleistungsportal von Mecklenburg-Vorpommern erfolge die Herstellung und der Vertrieb über das Produktionsbüro TINUS, Großer Moor 34, in Schwerin. Sie, die Klägerin, beantrage die Normenkontrolle, damit festgestellt und nachvollziehbar sei, wie, wo und wann sie sich zuverlässig über die Bekanntmachungen des Beklagten informieren könne. Wie werde dem Normadressaten bekannt, dass das Amtsblatt den Anzeiger tatsächlich enthalte und im Anzeiger eine Publikation des Beklagten enthalten sei? Zudem würde für alle Amtsträger, die kostenlos auf die Bekanntmachungen im Amtsblatt auch für private Interessen zurückgreifen könnten, ein geldwerter Vorteil gegenüber den Betroffenen entstehen, die sich die Gesetze (Satzungen, Bekanntmachungen) regelmäßig kaufen müssten. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es bedürfe dabei nicht einmal der Bekanntmachung der vollständigen Norm, sondern nur der entsprechende Hinweis in den ortsüblichen Medien, damit es dem Bürger zumutbar ermöglicht werde, von Bekanntmachungen Kenntnis zu nehmen. Wenn der Beklagte jedoch ausschließlich im Amtsblatt veröffentliche, sei die Bekanntmachung i. S. des § 16 KV M-V nicht erfüllt. Bekanntmachungsmängel dieser Art seien nicht heilbar. In keiner Ausgabe der örtlichen Tageszeitung „Schweriner Volkszeitung“, allen Ausgaben des Amtsblattes Sternberger Seenlandschaft und Bekanntmachungen der Gemeinde D. seit dem 2. Januar 2001 bis Ende des Jahres 2013 sei ein Hinweis auf die Bekanntmachung einer Satzung des Beklagten gefunden worden. Nach der Auslegung der Norm des § 16 KV M-V sei damit vom Beklagten keine Bekanntmachung seiner Satzungen erfolgt. Die Satzungen des WAZ und der Beitritt der Gemeinde D. seien nicht bekannt gemacht worden. Für Verwaltungsakte seien ausschließlich Hoheitsträger oder dessen Beliehene zuständig. In § 12a KAG M-V sei dazu ein Widerspruch enthalten, da Verwaltungshelfer hier nicht wie verständlich bestimmt nur auf den technischen Ablauf beschränkt seien, sondern auch die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden vornehmen dürften. Wie könne die Kontrolle der verantwortlichen Körperschaft WAZ beim Verwaltungshelfer mangels eigenen Personals überhaupt stattfinden? Es liege eine Verletzung des Grundrechts auf Normenklarheit vor. Es werde das Ruhen des Verfahrens und die Vorlage beim zuständigen Verfassungsgericht beantragt. Damit solle die Fragen geklärt werden, ob nun jeder Verwaltungshelfer auch Verwaltungsakte erlassen dürfe und wem die Erstellung von Verwaltungsakten im Staatsgefüge übertragen worden sei. Nach einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben bleibe z. B. für Städte und Gemeinden mindestens eine eigene Aufgabe übrig. Bei der Gründung der Verwaltungsgemeinschaft zwischen dem Beklagten und dem Warnow-Wasser- und Abwasserverband seien alle Aufgaben auf den Letztgenannten übertragen worden und damit der Beklagte aufgabenlos geworden. Es liege eine Art Zusammenschluss nach § 150a KV M-V vor. Auch Verwaltungshelfer der Eurawasser Nord GmbH seien dem Beklagten nicht zuzurechnen, da diese nur im eigenen Aufgabenbereich eingesetzt werden könnten. Aufgrund der „Personallosigkeit“ könne die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung und Prüfung nach den für kommunale Körperschaften geltenden Vorschriften nicht verantwortet werden. Das Verbot einer inhaltlichen Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf einen Dritten (Verwaltungshelfer) ungeachtet weiterer allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsätze ergebe sich bereits aus § 40 LWaG und weiteren landesrechtlichen Vorschriften (KV M-V). Der Beklagte sei eine Scheinverwaltung bzw. Scheinbehörde. Wenn er die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde seit 1995 inne habe, wäre nicht nachvollziehbar, dass sie erst Mitte 2002 aufgenommen worden sei. Auch habe nicht der Beklagte über ihr Rechtsmittel entschieden. Die Klägerin beantragt, das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Sie stütze sich auf Art. 267 AEUV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete, dass verkündete Rechtsnormen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, dass Betroffene sich zuverlässig Kenntnis vom Inhalt verschaffen könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Juli 1984 - 4 C 24.80 - und Entscheidung des BVerwG v. 27. Juni 2013 - 3 C 21.12). Es stelle sich die Frage, ob hier dem Normadressaten die Möglichkeit einer verlässlichen Kenntnisnahme vom Inhalt des geltenden Ortsrechts erschwert werde. Diese Möglichkeit erfordere das rechtsstaatliche Publizitätsgebot. Die Klägerin beantragt in der Sache, den Bescheid vom 22. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 in der Gestalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 3. Juni 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt dazu vor: Der Gebührenbescheid sei im noch verbleibenden Umfang sowohl hinsichtlich der Trinkwasser- als auch bezüglich der Abwassergebühren rechtmäßig. Die Gemeinde D. gehöre seit 1995 zu den Mitgliedern des WAZ und habe ihm, dem Zweckverband, die Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung übertragen. Das Recht, einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung vorzuschreiben, sei keine selbständig übertragbare Aufgabe. § 15 KV M-V sei über § 154 KV M-V auch für Zweckverbände anwendbar. Die Veröffentlichungsmöglichkeit in der Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern sehe § 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vor. Abweichend von der Anlage 1 der Gebührensatzung habe der Heranziehungszeitraum hier am 1. Juli 2013 begonnen, da es während des Heranziehungszeitraums durch Eigentumswechsel am Grundstück auch zu einem Wechsel des Gebührenschuldners gekommen sei und der bisherige Schuldner dem Verband den Wechsel zu diesem Datum angezeigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zu den beiden Gebühren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 3. Juni 2014 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Januar 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen Schriftsatz vom 25. Januar 2015 eingereicht, zu dem ihr das Gericht mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mitgeteilt hat, dass er deshalb nicht berücksichtigt werden kann und auch keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben hat.