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Beschluss

3 B 3213/25 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:1113.3B3213.25SN.00
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Leitsätze
1. Gemäß entsprechender Anwendung von § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 49 des Landesbeamtengesetzes dürfte es dem ehrenamtlichen Bürgermeister als oberster Dienstbehörde der Bediensteten einer amtsfreien Gemeinde möglich sein, auch an nicht zu den Ehrenbeamten der Wehrführung gehörende ehrenamtliche Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu richten. 2. Die Dauer der Wirkung dieses Verbotes muss dann entsprechend § 39 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes befristet sein.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2025 wird wiederhergestellt, soweit eine Beurlaubung des Antragstellers über den 9. Januar 2026 hinaus ausgesprochen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß entsprechender Anwendung von § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 49 des Landesbeamtengesetzes dürfte es dem ehrenamtlichen Bürgermeister als oberster Dienstbehörde der Bediensteten einer amtsfreien Gemeinde möglich sein, auch an nicht zu den Ehrenbeamten der Wehrführung gehörende ehrenamtliche Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ein vorläufiges Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu richten. 2. Die Dauer der Wirkung dieses Verbotes muss dann entsprechend § 39 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes befristet sein. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2025 wird wiederhergestellt, soweit eine Beurlaubung des Antragstellers über den 9. Januar 2026 hinaus ausgesprochen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2025 verfügten Beurlaubung vom aktiven Feuerwehrdienst und als Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt. Der 199X geborene Antragsteller ist seit 201X aktives Mitglied dieser Feuerwehr, einer der … Ortsfeuerwehren der Gemeindefeuerwehr der amtsfreien Stadt A-Stadt, wo er auch als Jugendfeuerwehrwart mit der Ausbildung und Betreuung der Abteilungen Jugendfeuerwehr und Kinderfeuerwehr (F…gruppe) der Ortsfeuerwehr betraut ist; ferner ist er Gemeindejugendfeuerwehrwart und Beauftragter für Aus- und Fortbildung der aktiven Mitglieder. Am Freitag, dem 19. September 2025, wurde der Antragsgegner persönlich offiziell über Vorkommnisse in der Jugendfeuerwehr unterrichtet. Er fasste die vorgetragenen Vorwürfe, mit denen sich Eltern sowie Kinder und Jugendliche über das Verhalten von Jugendwarten und weiteren Betreuern beschwert hätten, in einem Gesprächsvermerk vom 23. September 2025 zusammen. Die informierende Leitungsperson der Feuerwehr stellte gemäß Auftrag des Antragsgegners vom 29. September 2025 am 7. Oktober 2025 nach Gesprächen mit Beschwerdeführern und Zeugen eine tabellarische Übersicht der die Jugendfeuerwehr insgesamt, sechs Jugendwarte bzw. Betreuer jeweils einzeln sowie einen Vorfallskomplex „Duschthema“ betreffenden Beschwerden zusammen. Nach vertraulichen Abstimmungen mit zuständigen Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung, mit der Kreisebene sowie mit der Kriminalpolizei, die einzelnen Vorfällen strafrechtliche Relevanz beimaß und Ermittlungen aufnahm, und Stellung eines Strafantrags bestellte der Antragsgegner die von den Vorwürfen betroffenen Feuerwehrleute am 9. Oktober 2025 zu Gesprächen ein, bei denen er ihnen Bescheide gleichen Datums überreichte, u. a. dem Antragsteller den streitgegenständlichen. Dieser sprach unter gesondert begründeter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Tenorpunkt 4.) die Beurlaubung des Antragstellers auf der Grundlage von § 10 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes – BrSchG M-V – vom aktiven Feuerwehrdienst sowie als Funktionsträger mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit aus (Tenorpunkt 1.), regelte unter Tenorpunkt 2., dass die Beurlaubung sich auf alle Tätigkeiten im Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst der Freiwilligen Feuerwehr sowie alle Veranstaltungen mit einem feuerwehrtechnischen Hintergrund erstrecke, und wies unter Tenorpunkt 3. unter Ausspruch eines Betretungsverbots für das Feuerwehrgelände den Antragsteller an, alle Gegenstände und Möglichkeiten, sich Zugang zu den Feuerwehrräumlichkeiten zu verschaffen, unverzüglich dem Wehrführer zu übergeben. In der Bescheidsbegründung, wegen deren Einzelheiten auf die vom Antragsteller vorgelegte Bescheidsfertigung verwiesen wird, wird u. a. das Absehen von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers gerechtfertigt und zum Hintergrund der Maßnahme ausgeführt, dass der Antragsteller die Aufsichts- und Fürsorgepflichten gegenüber den ihm in ein Obhutsverhältnis überantworteten Kinder und Jugendlichen der Jugendfeuerwehr mindestens gröblich verletzt habe, indem er im Rahmen mehrerer Jugendfreizeiten und Zeltlager, zuletzt im Juli 2025, seine Vorbildfunktion und Aufsichtspflicht verletzt habe; die an den Antragsteller gerichteten Vorwürfe werden dabei kurz wiedergegeben. Am 17. Oktober 2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid und kündigte dessen Begründung nach Durchführung einer — zwischenzeitlich anwaltlich beantragten — Akteneinsicht an. Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 20. Oktober 2025 macht der Antragsteller geltend: Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung lasse deren Erforderlichkeit nicht einzelfallbezogen erkennen. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe träfen nicht zu, und seine mögliche Anhörung im Verwaltungsverfahren sei zu Unrecht unterblieben. Die noch nicht durch die Strafverfolgungsorgane geklärte Sachlage rechtfertige, zumal vor dem Hintergrund seiner demnächst geplanten Kandidatur als Wehrführer, nicht den erfolgten Eingriff in seine persönliche Ehre und Betätigungsfreiheit. Er beantragt in der Antragsschrift und erneut in seiner Replik vom 4. November 2025, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadt A-Stadt vom 9. Oktober 2025 (Az.: …) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen, da schwerwiegende Gründe vorlägen, die ihm als oberster Dienstbehörde auch für den Antragsteller und dessen Dienstvorgesetzter die Maßnahme nahelegten, die auf eine entsprechende Heranziehung von § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – in Verbindung mit § 49 des Landesbeamtengesetzes – LBG M-V – zu stützen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die vom Antragsgegner elektronisch übermittelten teilanonymisierten Scans von Verwaltungsvorgängen sowie auf die in der Internetpräsenz der Stadt A-Stadt veröffentlichte Satzung der Gemeindefeuerwehr vom … 2016 sowie frühere Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt vom … 2004 Bezug genommen. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet und daher insoweit abzulehnen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs des Bescheidsbetroffenen wiederherstellen, soweit sie, wie im Streitfall hinsichtlich des Tenorpunkts 1. der Verfügung des Antragsgegners vom 9. Oktober 2025, durch eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfiel. Träger der erstrebten aufschiebenden Wirkung ist der fristgemäß und statthaft vom beschwerten Antragsteller gemäß §§ 68 ff. VwGO erhobene Widerspruch. Die im Bescheid vom 9. Oktober 2025 unter Tenorpunkt 3. verfügte Aufforderung wäre dagegen nicht zulässigerweise Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens, da sie, soweit sie nicht durch Befolgung erledigt und damit ohnehin unwirksam geworden ist, der durch den Widerspruch bereits nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingetretenen aufschiebenden Wirkung unterliegt, was jedenfalls für das Betretungsverbot noch zutrifft. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass sich der Eilantrag nur gegen den Tenorpunkt 1. richtet, dem im Tenorpunkt 2. — zumal dieser in der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angeführt ist — eine Konkretisierung ohne abtrennbare oder sonst selbständige rechtliche Bedeutung angefügt ist. Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO in der Sache ist eine Abwägung zwischen den Interessen des bescheidsbetroffenen Antragstellers, für die Dauer des Verfahrens über seinen Rechtsbehelf den Rechtswirkungen der im Bescheid vom 9. Oktober 2025 ausgesprochenen Beurlaubung und Mitwirkungsverbote nicht ausgesetzt zu sein, gegen die vom Antragsgegner für dessen Vollziehung angeführten öffentlichen Interessen. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers versah der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Einzelfall in der gebotenen Ausführlichkeit behandelnden schriftlichen Begründung, die die bestehende Notwendigkeit einer sofortigen Wirkung der vorläufigen Beurlaubung aus seiner Sicht nachvollziehbar mit dem erstrebten sofortigen Schutz von Angehörigen der Jugendfeuerwehr und weiteren Feuerwehrkameraden rechtfertigt und damit den Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in verfahrensrechtlicher Hinsicht genügt. Die Interessenabwägung, die allgemein für die Ermessensentscheidung der Kammer über den Fortbestand einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung maßgeblich ist, leitet bei aus Rechtsgründen überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich der Gedanke, dass das Interesse an der einstweiligen Durchsetzung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht gegenüber dem Aufschubsinteresse des Bescheidsbetroffenen überwiegen kann, weshalb dem Eilantrag stattzugeben ist. Dagegen wird das Individualinteresse bei absehbarer Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen einen rechtmäßigen Verwaltungsakt in der Regel gegenüber einem anerkennenswerten öffentlichen Interesse zurückstehen. Im Übrigen, vor allem bei einer ungeklärten Rechtslage, ergeht die Entscheidung nach einzelfallbezogener Abwägung der Folgen eines zu Unrecht beschleunigten gegen die eines zu Unrecht aufgeschobenen Vollzugs. Letztere spricht bei der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung jedenfalls gegenwärtig im Wesentlichen gegen den Antragsteller. Der Dienstbetrieb einer Freiwilligen Feuerwehr ist darauf angewiesen, dass die Beteiligten sich kameradschaftlich-solidarisch einwandfrei verhalten und dass Einsatzregeln und -anweisungen von Dienstvorgesetzten beachtet werden. Pflichtverstöße können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden; fallen sie besonders ins Gewicht und untergraben oder schädigen damit die für die gemeinsame, potentiell gefährliche Einsatztätigkeit essentielle Vertrauensbeziehung der Mitglieder, können sie auch einen temporären oder dauernden Ausschluss des störenden Mitglieds rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Schäfer, Kommunaljurist 2013, 128 ff.). Ahndungen bis zum vorläufigen Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung oder Anordnungen des Ortswehrführers oder seines Stellvertreters legt die vom Antragsgegner vorgelegte Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt vom … 2019 – FFwS A-Stadt – in die Verantwortung des Wehrvorstands (§ 20), den Ausschluss von Mitgliedern in die der mit Zweidrittelmehrheit entscheidenden Mitgliederversammlung (§ 20 Abs. 5 ff.), beides auf der Grundlage der Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung in § 9 Abs. 2 BrSchG M-V (s. den Beschluss der 7. Kammer des beschließenden Gerichts vom 16. Mai 2023 – 7 B 419/23 SN –, juris Rdnr. 21; krit. zur Tragweite der gesetzlichen Ermächtigung Schäfer, a. a. O. S. 130 f., und Boms/Roth, Zeitschrift für das gesamte Sicherheitsrecht 2021, S. 251 [253 f.]). Diese Organe wurden im Streitfall nicht mit Entscheidungen befasst, sondern vom Antragsgegner über die von ihm getroffene Maßnahme mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 unterrichtet. Eine ausdrückliche normative Ermächtigung für den Antragsgegner, wie geschehen, im Zusammenhang mit angenommenen Pflichtverstößen die Beurlaubung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr zu verfügen, enthalten weder das BrSchG M-V noch die FFwS A-Stadt; auch der Satzung der Gemeindefeuerwehr von 2016 ist derlei nicht zu entnehmen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 3 BrSchG M-V, wonach aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen dem Feuerwehrdienst für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben sind, regelt schon nach ihrem Wortlaut nach allein eine einzelnen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf deren Antrag hin zustehende Vergünstigung, die, wie auch die Regelungen in den folgenden Sätzen des § 10 Abs. 2 BrSchG M-V, die Beanspruchung aktiver Mitglieder durch die Einsatz- und Teilnahmepflichten nach Satz 2 in ihrer Körperschaft im Interesse des Erhalts ihres Ausbildungsstands und ihrer Expertise sowie zur Vermeidung des Übergangs in die Reserveabteilung abmildert. Die Vorschrift, die im angegriffenen Bescheid unpräzise zitiert wird, ist auf den Streitfall nicht erkennbar anwendbar, auch was die Frage einer Zuständigkeit des Antragsgegners betrifft. Ebenfalls nicht anwendbar ist § 12 Abs. 5 BrSchG M-V in Verbindung mit einer — bei der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt auch nicht erkennbar vorhandenen — Satzung gemäß dessen Satz 4; denn der Antragsteller gehört nicht zum Personenkreis der in § 12 Abs. 1 BrSchG M-V bezeichneten, ernannten Ehrenbeamten der Wehrführung. Indessen ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wird, wegen des öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses zur Gemeinde, das auch bei ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 10 Abs. 1, § 11 BrSchG M-V) der eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung darstellenden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BrSchG M-V) Freiwilligen Feuerwehr anzunehmen ist, die nicht der Wehrführung angehören, seien auch bezogen auf diese „einfachen“ Mitglieder beamtenrechtliche und disziplinarverfahrensrechtliche Regelungen ergänzend entsprechend anwendbar, außerdem damit auch diejenige über das vorläufige Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte in § 39 BeamtStG in Verbindung mit (hier:) § 49 LBG M-V (s., v. a. zur entsprechenden Anwendung des Disziplinarrechts, die Nachweise bei Roth, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2018, S. 1541 f., Boms/Roth, a. a. O. S. 252, und Jäger, a. a. O. S. 129, speziell zur „Suspendierung“ das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 6. April 2022 – 5 A 962/20 –, juris Rdnr. 43 m. w. Nachw.). Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; nach § 49 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V entscheidet die oberste Dienstbehörde. Dies ist seit der Änderung von § 38 Abs. 3 der Kommunalverfassung (neuer Satz 4) und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBG M-V (allgemeiner Verweis auf die gesetzlich begründete Zuständigkeit) grundsätzlich der hauptamtliche Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde für die Gemeindebediensteten (s. Art. 1 Nr. 27 Buchst. c Doppelbuchst. dd und Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024, GVOBl. M-V S. 154, 183) außerhalb von Spitzenämtern, nicht mehr die Gemeindevertretung; Absicht der Gesetzesänderung war es, die statusberührenden Entscheidungskompetenzen des Bürgermeisters zu Mitarbeitern mit untergeordneter Bedeutung im gemeindlichen Organisationsgefüge gegenüber der Gemeindevertretung zu stärken und durch die Wahl des Begriffs „Bedienstete“ eine über die Beamtenschaft hinausgehende Regelung zu treffen (s. die Begründung des Regierungsentwurfs in Landtags-Drucksache 8/3388, S. 85 f. [zu Art. 1 Nr. 12 Buchst. e] und 113 [zu Art. 1 Nr. 27 Buchst. c Doppelbuchst. dd; dort auf S. 80 [zu Art. 1 Nr. 9] allerdings auch eine unverständliche Bezugnahme auf „§§ 10 und 11 des Brandschutzgesetzes für Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr“ im Zusammenhang mit Kompetenzen der Gemeindevertretung als oberster Dienstbehörde, deren Zuständigkeit jedoch gerade Art. 1 Nr. 12 Buchst. e beschränken sollte und auch beschränkte). Danach erscheint es vertretbar, die vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung beanspruchte Zuständigkeit als gegeben anzusehen. Im Unterschied zu den in § 20 FFwS A-Stadt geregelten, ein feststehendes Fehlverhalten ahndenden Ordnungsmaßnahmen hat nämlich das vorläufige Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte, um das es im Streitfall geht, eine vorläufige Trennung des betroffenen Amtswalters von seinem Wirkbereich aus Gründen zum Ziel, die, anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren, noch nicht einmal notwendigerweise auf sein vorwerfbares Fehlverhalten zurückzuführen sind; insoweit besteht bei summarischer Betrachtung eine, wie vom Antragsgegner vertreten, im Wege der Analogie zu füllende planwidrige Gesetzeslücke. Der Übertragung von § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 49 LBG M-V steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die statusbeendenden Maßnahmen, mit denen durch § 39 Satz 3 BeamtStG der Fortbestand des vorläufigen Verbots der Ausübung der Dienstgeschäfte verknüpft ist, nach der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes (wenn auch, soweit ersichtlich, nur obiter — Urteil der 7. Kammer des beschließenden Gerichts vom 19. Juni 2019 – 7 A 1091/18 SN –, V. n. b. — bzw. im Eilverfahren — Beschluss derselben Kammer vom 16. Mai 2023 – 7 B 419/23 SN –, juris Rdnr. 18 ff., und nachfolgend des Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2023 – 2 M 266/23 OVG –) in Übereinstimmung mit der Auffassung der Gerichte des über ein ähnliches Brandschutzgesetz verfügenden Landes Schleswig-Holstein (s. etwa den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2022 – 4 MB 71/21 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2022, S. 250 [251] m. w. Nachw.) vertretenen Rechtsansicht dem Antragsgegner nicht zugänglich und der Entscheidung von Organen der Freiwilligen Feuerwehr selbst überantwortet sind. Denn die Anwendung von § 39 BeamtStG muss nicht notwendigerweise durch dieselbe Stelle erfolgen, die Entscheidungen im Sinne von dessen Satz 3 treffen kann. Die Art der in der Sache erfolgten Anwendung von § 39 BeamtStG in Verbindung mit § 49 LBG M-V stößt nicht auf Bedenken, die das mit der Verfügung des Antragsgegners verfolgte öffentliche Interesse in Frage stellten. Es erscheint vertretbar, die in der Verfügung selbst mit der Bezugnahme auf § 10 BrSchG M-V fehlerhaft bezeichnete Grundlage der ausführlich begründeten Ermessensbetätigung in eine nach pflichtgemäßem Ermessen geschehene entsprechende Anwendung der erstgenannten Vorschriften „prozessual umzudeuten“, d. h. die rechtliche Beurteilung der Maßnahme an dieser anzunehmenden Ermächtigungsgrundlage zu messen. Jedenfalls bei direkter Anwendung der Vorschriften dürfte im Vorfeld der Maßnahme, deren erforderliche Dringlichkeit sie als Notmaßnahme kennzeichnet, keine Anhörung des Antragstellers erforderlich gewesen sein (vgl. hierzu und zum Folgenden den Beschluss der 7. Kammer des beschließenden Gerichts vom 4. Januar 2023 – 7 B 1830/22 SN –, Der Überblick [hrsg. vom Städte- und Gemeindetag M-V] 2023, S. 119 [121]), und zwar nach abschließenden bundesrechtlichen Regelungen weder zu den die Wahrnehmung des Dienstes betreffenden Regelungen als solchen noch zur Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. zu ersterem Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, Rdnr. 2 zu § 39 — evtl. aufgegeben durch Reich/Masuch, BeamtStG, 4. Aufl. 2025, a. a. O. —, zu letzterem Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand Februar 2025, Rdnr. 258 zu § 80 VwGO). Im Übrigen hat der Antragsteller zwischenzeitlich zur Sache Stellung genommen und der Antragsgegner sich in der Antragserwiderung mit seinem bereits in der Antragsschrift zusammengefasst erfolgten Vorbringen auseinandergesetzt; falls nicht, wie der Antragsgegner in Anspruch nimmt, auch nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers abgesehen werden durfte, minderte daher das Gewicht seines mit deren Fehlen begründeten Aufschubsinteresses die gesetzliche Wertung in § 45 Abs. 2 und auch in § 46 VwVfG M-V entscheidend (s. dazu auch ausführlich den vom Antragsgegner zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt [Weinstraße] vom 15. November 2018 – 5 L 1337/18.NW –, juris Rdnr. 17). Zudem trifft der Hinweis des Antragstellers auf die seit dem Zeltlager im Juli/August 2025, bei dem sich gravierende Vorfälle ereignet haben sollen, bis zum Bescheidserlass vergangene Zeit nicht die Situation im Entscheidungszeitpunkt, da der Antragsteller erst Ende September 2025 durch die an ihn vertraulich herangetragene Information zu kurzfristigen Vorermittlungen in die Lage versetzt worden war und unverzüglich mit der gebotenen Stringenz handelte. Die Verfügung dürfte auch materiell rechtmäßig, d. h. aus zwingenden dienstlichen Gründen ergangen sein. Die Kammer prüft im Rechtsschutzverfahren, auch im Lichte des Übermaßverbots, deren Vorliegen, welches die Ermessensbetätigung der obersten Dienstbehörde auf die Verhängung der Maßnahme lenkt (s. Reich/Masuch, a. a. O.). Die inhaltlichen Anforderungen an die „zwingenden dienstlichen Gründe“ des nur für einen begrenzten Zeitraum zu verhängenden „Zwangsurlaubs“ liegen jedenfalls unterhalb der Schwelle, die für die durch ihn einstweilen abgesicherten nachfolgenden, das Dienstverhältnis beendenden oder neu strukturierenden Anordnungen maßgeblich ist (s. den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße), juris Rdnr. 32). Die zu befürchtenden Nachteile müssen zwar so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Bediensteten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren kommt es aber nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Bediensteten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes, der das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als sofortige oder wenigstens sehr rasche Entscheidung begegnen soll. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung durch die vorerst weitere Amtsführung des Bediensteten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Bediensteten besteht; vielmehr eröffnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den anschließenden weiteren Verfahren vorbehalten (s. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. August 2016 – 2 MB 23/16 –, juris Rdnr. 14 f. m. w. Nachw.). Die in der Antragserwiderung aufgeführten, teilweise den Anfangsverdacht von Nötigung, Körperverletzung und Beleidigung nahelegenden Vorwürfe sind nachvollziehbar mit der ersten Sachstandsdarstellung aus Kreisen der Feuerwehr unterlegt; gerade auch weil sie im Zusammenhang mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stehen und einen längeren Zeitraum als das Sommerferienlager 2025 betreffen, sind sie auch mit Rücksicht auf die betroffenen Rechtsgüter Ehre und körperliche Unversehrtheit als gravierend zu beurteilen. Die Beeinträchtigung der Dienstausübung jedenfalls in der Jugendfeuerwehr und F…gruppe ist schon aus den aufgenommenen Bekundungen Betroffener abzuleiten, dass die Freizeitbetätigung im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr keine Freude mehr bereite und dass in diesem Zusammenhang Austritte erwogen würden bzw. bereits erfolgt seien. Wenn der Antragsteller auch seine persönliche „Täterschaft“ bzw. Handlungsverantwortlichkeit umfassend in Abrede stellt, so war er jedoch als Jugendfeuerwehrwart für die Einhaltung der rechtlichen und sozialen Grenzen menschlichen Zusammenwirkens verantwortlich und wurde er von Betroffenen als Grenzverletzer und Grenzverletzungen duldende, Schutz verweigernde Person benannt. Auf die Stichhaltigkeit aller auch den Antragsteller belastenden Vorwürfe kommt es, wie dargestellt, in dem frühen Stadium der streitgegenständlichen vorläufigen Maßnahme nicht an. Diese hält die Grenzen des Übermaßverbots nach dem erkennbaren Sach- und Streitstand ein. Das gilt auch insoweit, als die Maßnahme über den Bereich der Jugendfeuerwehr hinaus erstreckt wurde. Denn die polizeilichen und justitiellen Ermittler und die Organe der Feuerwehr sollen allgemein ohne Einwirkungsmöglichkeit des Antragstellers die Gelegenheit erhalten, objektiv die Tatsachengrundlagen für ihr weiteres Vorgehen zu ermitteln. Die Maßnahme soll daher einstweilen Bestand haben. Das Übermaßverbot gebietet indessen auch, in Anlehnung an die gesetzliche Wertung in § 39 Satz 3 BeamtStG mit zunehmendem Zeitablauf eine Verdichtung des Befunds an Rechtfertigungsgründen für den „Zwangsurlaub“ zu fordern. Dies lässt der mit Bezug auf § 10 Abs. 2 BrSchG M-V erstellte Bescheid, dessen Tenorpunkt 1. mit der Wendung „auf unbestimmte Zeit“ eine „überschießende“ Tendenz aufweist — zumal die Bescheidsgründe eine „Neubewertung des Falls“ erst „nach rechtskräftiger Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden“ avisieren —, bisher vermissen. Zur Klarstellung dieser notwendigen zeitlichen Begrenzung der Maßnahme im bloßen Vorfeld entscheidender statusberührender Schlussfolgerungen stellt die Kammer daher die aufschiebende Wirkung ab dem tenorierten Zeitpunkt wieder her. Die Kostenentscheidung zum Nachteil des gleichwohl im Wesentlichen unterliegenden Antragstellers ergeht nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –; sie orientiert sich am sog. Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und beläuft sich wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung im Sinne von Nr. 1.5 Satz 1 des sog. Streitwertkatalogs 2025 auf die Hälfte hiervon.