Beschluss
7 B 419/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.7B419.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziffer 1 des Beschlusses) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 7 E 362/23 werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 7 B 419/23 auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Der Tenor der Entscheidung wird den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache vorab telefonisch bekanntgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziffer 1 des Beschlusses) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 7 E 362/23 werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 7 B 419/23 auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Der Tenor der Entscheidung wird den Beteiligten wegen der Eilbedürftigkeit der Sache vorab telefonisch bekanntgegeben. G r ü n d e : Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussichten sind zu verneinen, wenn die Rechtsverfolgung objektiv allenfalls eine entfernte Erfolgschance bietet. Auch die Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens führt danach - wie sich aus den weiteren Gründen dieses Beschlusses ergibt - nicht zur Annahme hinreichender Erfolgsaussichten. Infolgedessen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. Die zulässige Beschwerde gegen Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.4.2023, mit dem dieses den sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 K 186/23) anzuordnen, soweit sie sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 18.1.2023 richtet, abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen gehe zu Lasten des Antragstellers aus, die Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom 18.1.2023 sei formell und materiell rechtmäßig. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, die der Androhung zugrunde liegende Abrissverfügung sei nicht bestandskräftig, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es auf die Bestandskraft der Grundverfügung nicht ankommt, sondern deren sofortige Vollziehbarkeit für den Erlass der Androhung der Ersatzvornahme i. S. d. § 55 Abs. 1 VwVG NRW ausreichend ist. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 3.12.2019 gerichteten Einwände des Antragstellers verfangen ebenso nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts nicht ankommt. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, es bestehe keine Gefahrenlage, die Festsetzung der Ersatzvornahme sei unangemessen, es bestehe keine Eilbedürftigkeit, das Haus stehe dort seit 7 ½ Jahren ohne Probleme, führt zu keinem anderen Ergebnis. Streitgegenstand ist hier (nur) die Androhung der Ersatzvornahme. Zudem hat die Vollzugsbehörde - bei der Festsetzung der Ersatzvornahme - nach der ermessenslenkenden Regelung in § 64 Satz 1 VwVG NRW das Zwangsmittel festzusetzen, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels als Folge der Zwangsmittelandrohung lediglich die Nichterfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2015 - 7 B 351/15 -, BRS 83 Nr. 106 = BauR 2015, 1643 = juris Rn. 6 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.