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Beschluss

3 B 3547/24 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0217.3B3547.24SN.00
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Leitsätze
1. Im verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren nach § 7 Abs. 4 RDG M-V (juris: RettDG MV) zur Übertragung der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes an einen Leistungserbringer ist die bloße Mitteilung an einen Bewerber, dass eine Auswahlentscheidung zu seinen Lasten erfolgt und der Vertragsschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 RDG M-V (juris: RettDG MV) mit einem anderen Bewerber beabsichtigt sei, nicht ohne weiteres als Verwaltungsakt zu qualifizieren.(Rn.23) 2. Unternimmt es der unterlegene Bewerber, durch eine verwaltungsgerichtliche einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Verwerfen der Auswahlentscheidung und die Fortsetzung des Auswahlverfahrens unter Wiedereintritt in die Angebotsprüfung zu erzwingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und für seinen Anspruch auf diese Verfahrensweise des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes glaubhaft zu machen.(Rn.26) 3. Die Beschränkung des Bewerberkreises für die Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 4 RDG M-V (juris: RettDG MV) auf Leistungserbringer, die nicht die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen, ist zulässig. Die in üblichen vergaberechtlich zulässigen Formen beabsichtigte Kooperation mit anderen Leistungserbringern bei der Erbringung von Leistungsangeboten ist durch die Gesetzesvorschrift nicht ausgeschlossen.(Rn.29) 4. Im Auswahlverfahren dürfte die Selbstbindung des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes zur seine Auswahlbedingungen ergänzenden entsprechenden Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen, willkürfreien und transparenten Verfahrensgestaltung entsprechen.(Rn.28) 5. Zur Prüfung des Zuschlagskriteriums "Preis" bei der Auswahlentscheidung.(Rn.34) 6. Die vorrangige Berücksichtigung von "Bewerbern, die als Leistungserbringer im Katastrophenschutz mitwirken," gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 RDG M-V (juris: RettDG MV)kann durch die Auswahlbedingungen nur solchen Bewerbern vorbehalten werden, die bereits gegenwärtig im Katastrophenschutz tätig sind, muss es aber nicht; auch die tatsachenfundiert und bindend erklärte Bereitschaft hierzu darf genügen.(Rn.38)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 37.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren nach § 7 Abs. 4 RDG M-V (juris: RettDG MV) zur Übertragung der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes an einen Leistungserbringer ist die bloße Mitteilung an einen Bewerber, dass eine Auswahlentscheidung zu seinen Lasten erfolgt und der Vertragsschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 RDG M-V (juris: RettDG MV) mit einem anderen Bewerber beabsichtigt sei, nicht ohne weiteres als Verwaltungsakt zu qualifizieren.(Rn.23) 2. Unternimmt es der unterlegene Bewerber, durch eine verwaltungsgerichtliche einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Verwerfen der Auswahlentscheidung und die Fortsetzung des Auswahlverfahrens unter Wiedereintritt in die Angebotsprüfung zu erzwingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung und für seinen Anspruch auf diese Verfahrensweise des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes glaubhaft zu machen.(Rn.26) 3. Die Beschränkung des Bewerberkreises für die Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 4 RDG M-V (juris: RettDG MV) auf Leistungserbringer, die nicht die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen, ist zulässig. Die in üblichen vergaberechtlich zulässigen Formen beabsichtigte Kooperation mit anderen Leistungserbringern bei der Erbringung von Leistungsangeboten ist durch die Gesetzesvorschrift nicht ausgeschlossen.(Rn.29) 4. Im Auswahlverfahren dürfte die Selbstbindung des Trägers des öffentlichen Rettungsdienstes zur seine Auswahlbedingungen ergänzenden entsprechenden Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung dem verfassungsrechtlichen Gebot einer fairen, willkürfreien und transparenten Verfahrensgestaltung entsprechen.(Rn.28) 5. Zur Prüfung des Zuschlagskriteriums "Preis" bei der Auswahlentscheidung.(Rn.34) 6. Die vorrangige Berücksichtigung von "Bewerbern, die als Leistungserbringer im Katastrophenschutz mitwirken," gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 RDG M-V (juris: RettDG MV)kann durch die Auswahlbedingungen nur solchen Bewerbern vorbehalten werden, die bereits gegenwärtig im Katastrophenschutz tätig sind, muss es aber nicht; auch die tatsachenfundiert und bindend erklärte Bereitschaft hierzu darf genügen.(Rn.38) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 37.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens zur Übertragung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 7 Abs. 4 und 5 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern – RDG M-V – durch die Antragsgegnerin an Leistungserbringer und den Vollzug der getroffenen Auswahl. Die Antragsgegnerin führte mit Blick auf das Auslaufen bestehender vertraglicher Bindungen gemäß § 33 Abs. 2 und § 34 Satz 1 RDG M-V das streitgegenständliche, von ihr als Vergabeverfahren „Durchführung des Rettungsdienstes auf dem Gebiet der C-Stadt, VergabeNr.: …“ bezeichnete Auswahlverfahren durch. Zuvor hatte sie unter der gleichen Bezeichnung, Vergabenummer …, die Vergabe bezüglich an drei Rettungswachen zu betreibender Rettungswagen (RTW) nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – und der Vergabeverordnung in drei Losen mittels eines Anschreibens an Hilfsorganisationen und einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union unternommen; dieses Verfahren hatte sie im Mai 2024 nach u. a. einem Hinweis des Antragstellers auf die sog. Bereichsausnahme gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB aufgehoben. Im streitgegenständlichen Auswahlverfahren, das nach Überarbeitung der Auswahlunterlagen im Juni 2024 mit Informationen an die vorherigen Bieter zur möglichen Interessenbekundung, einer Veröffentlichung auf der Netzpräsenz der Antragsgegnerin und Aufforderungen zur Angebotsabgabe an die gemeldeten Interessenten begann, geht es um die Übertragung des von fünf der zehn bestehenden Rettungswachen im Stadtgebiet aus stattfindenden Betriebs von sieben RTW und einem Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) mit dem notwendigen nichtärztlichen Fachpersonal in insgesamt fünf Losen. Angestrebt ist — vor dem Hintergrund einer aufsichtsbehördlichen Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der Fristen des RDG M-V — der Abschluss von fünf öffentlich-rechtlichen Verträgen mit einer jeweiligen Geltung vom Juli 2024 bis Juni 2031 und zwei je zweijährigen Verlängerungsoptionen für die Antragsgegnerin. Rettungswachen und -fahrzeuge nebst Ausstattung werden von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt; auch die Gestellung ärztlichen Personals ist nicht Gegenstand der Aufträge. Im Falle der Kapazitätserschöpfung des Krankentransports sollen die Rettungsdienstfahrzeuge hierzu ergänzend herangezogen werden können. Probleme eines gesetzlichen Personalübergangs durch Betriebsübergang von bisherigen Leistungserbringern behandeln die Auswahlunterlagen nicht. Die Leistungen wurden in einem einstufigen Bewerbungsverfahren mit für die Antragsgegnerin bestehender Option von Verhandlungen ausgeschrieben; die eingegangenen Angebote der Bewerber wurden anhand von der Antragsgegnerin festgelegter gewichteter Wertungskriterien gewertet. Die Verfahrensbedingungen sehen die entsprechende Anwendung der gemäß § 12 der Unterschwellenvergabeordnung – UVgO – auf Verhandlungsvergaben ohne vorgeschalteten Teilnehmerwettbewerb anzuwendenden Vorschriften der UVgO vor. Die Antragsgegnerin gab vor, diejenigen Bewerber nach § 7 Abs. 4 Satz 2 RDG M-V in der Auswahlentscheidung zu bevorzugen, die im Katastrophenschutz mitwirken. Der Antragsteller, der auch die neuen Auswahlkriterien beanstandete, bewarb sich fristgemäß u. a. für die streitgegenständlichen Lose 1 (Rettungswache H-Stadtteil, 2 RTW und 1 NEF), 2 (Rettungswache I-Stadtteil, 2 RTW) und 4 (Rettungswache J-Stadtteil, 1 RTW; ursprünglich Los 5). Gleiches taten die Beigeladenen, die Beigeladene zu 1) u. a. für die Lose 1 und 2 und die Beigeladene zu 2) u. a. für das Los 4. Nach Prüfung und Bewertung der, in geringem Umfange nachgeforderten, Angebotsunterlagen nach den gewichteten Vergabekriterien, die der Anlage 6 zu den Verfahrensbedingungen näher dargestellt worden waren, beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin am 7. November 2024 gemäß durch den Wirtschaftsausschuss und den Hauptausschuss gebilligter Vorlage die Zuschlagserteilung für die Lose 1 und 2 an die Beigeladene zu 1) und für das Los 4 an die Beigeladene zu 2). Mit über das Vergabeportal übermitteltem Schreiben vom 5. Dezember 2024 unter dem Betreff „Absage, Los […]“ informierte die Antragsgegnerin den Antragsteller, dass sein jeweiliges Angebot, da es nicht das wirtschaftlichste sei, nicht berücksichtigt und nach zehn Tagen der Vertragsschluss mit der benannten jeweils zuschlagsbegünstigten Beigeladenen erfolgen werde. Auf eine Beanstandung des Antragstellers hin erläuterte sie am 9. Dezember 2024 auf gleichem Wege die getroffene Entscheidung und unterrichtete ihn über die beabsichtigte Annahme der Angebote der erfolgreichen Bieter nach zehn Tagen, während sie am selben Tage diese Absicht auch gegenüber den Beigeladenen äußerte. Mit dem vorliegenden Eilantrag hat sich der Antragsteller am 18. Dezember 2024 an das Gericht gewandt. Er macht geltend: Die Durchführung des Auswahlverfahrens verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Absagemitteilung sei inhaltlich unzureichend, die festgelegte Wartefrist u. a. deshalb zu kurz. Die Handhabung des Wertungskriteriums „Preis“ sei intransparent und verletze mangels hinreichender Prüfung der erfolgreichen Angebote und mangels Verhandlungen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ferner berücksichtige die Antragsgegnerin entgegen ihren Verfahrenskriterien die Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht angemessen, verkenne die gesetzliche Privilegierung gemeinnütziger Organisationen und habe keine hinreichende Eignungsprüfung bei den erfolgreichen Bietern vorgenommen. Ein Vertragsschluss mit den Beigeladenen werde ihn, den Antragsteller, dauerhaft aus dem Betätigungsfeld verdrängen und ihn zwingen, seinen Betriebsteil Rettungsdienst aufzugeben. Er beantragt in der Antragsschrift, I. im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Vertrag mit den Beigeladenen zu 1) und zu 2) in den Losen 1 („RW H-Stadtteil"), 2 („RW I-Stadtteil") und 4 („RTW J-Stadtteil") im Rahmen der laufenden Vergabe von Rettungsdienstleistungen im Vergabeverfahren „Durchführung des Rettungsdienstes auf dem Gebiet der C-Stadt, VergabeNr.: …“ zu schließen, II. der Antragsgegnerin aufzugeben, über die Zuschlagserteilung im Verfahren „Durchführung des Rettungsdienstes auf dem Gebiet der C-Stadt, VergabeNr.: …“ oder einem diesem nachfolgenden Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin erneut zu entscheiden und einen Vertrag über die Rettungsdienstleistungen in den vorbenannten Losen erst nach erneuter Bekanntgabe und Ablauf einer erneuten Frist von zwei Wochen abzuschließen, III. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verfügung, von einem Vertragsschluss vorläufig abzusehen, der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, die Anträge abzulehnen, da die Vorhaltungen des Antragstellers unbegründet seien. Die Beigeladenen beantragen zur Sache jeweils schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen, den sie für unzulässig und im Übrigen auch unbegründet halten. Die Kammer hat mit Zwischenverfügungen vom 20. Dezember 2024 und 30. Januar 2025 der Antragsgegnerin zuletzt bis zum Ablauf des 17. Februar 2025 vorläufig den Abschluss der Übertragungsverträge mit den Beigeladenen untersagt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Antragsgegnerin in elektronischer Form übermittelten Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Die Eilanträge sind zulässig. Zutreffend ist das örtlich und erstinstanzlich zuständige beschließende Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit angerufen worden, insbesondere da die Streitsache auch in dessen Rechtswegzuständigkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fällt. Denn die den Rechtsstreit begründende und vom Antragsteller beanstandete, gerichtlich zu beeinflussende Entscheidungsfindung (nichtverfassungsrechtlicher Art) bei der Antragsgegnerin bereitet den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im Sinne von § 54 Satz 1 und § 56 Abs. 1 VwVfG M-V zwischen der Antragsgegnerin als Hoheitsträgerin und den Zuschlagsbegünstigten vor. Die speziellen Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern mit dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht im Teil 4 des GWB sind, wie die Beteiligten zutreffend erkennen, gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht anzuwenden. Die dort geregelte sog. Bereichsausnahme betrifft die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die u. a. unter die im Streitfall einschlägigen Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75251120-7 (und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung) fallen und die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, wobei gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen insbesondere die Hilfsorganisationen sind, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall sowohl vom Leistungsinhalt her erfüllt als auch bezogen auf den Kreis zugelassener Leistungserbringer. Denn es kommt dabei maßgeblich auf die — hier von der Antragsgegnerin in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport — vorgenommene Ausschreibung an (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – OVG NW – vom 16. Dezember 2022 – 13 B 839/22 –, juris Rdnr. 50 ff., und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2021 – 14 K 3698/20 –, juris Rdnr. 65 ff.; zust. die beschließende Kammer im Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 B 3243/24 SN –, n. v., S. 5 d. Abdrucks). Diese beschränkt hier, wie zuvor im Interessenbekundungsverfahren ausdrücklich angekündigt, sinngemäß den Bieterkreis im vorgenannten Sinne, indem sie — im Gegensatz zur vorherigen Ausschreibung — ausdrücklich die bundesgesetzliche Bereichsausnahme „in Anspruch nimmt“ und den Bietern eine Eigenerklärung mit Belegen zu deren Erfüllung abverlangt (Anlage 11 zu den vorgeschriebenen Angebotsunterlagen). Die bestehende landesgesetzliche Regelung, die Möglichkeiten einer abweichenden Ausgestaltung eröffnet, weil § 7 Abs. 4 Satz 1 RDG M-V als Leistungserbringer neben den Hilfsorganisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Nr. 1) grundsätzlich auch nicht als gemeinnützig oder gleichgestellt anerkannte natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Nr. 2) für die Dienstleistungsvergabe zulässt, schließt, wie die Antragsgegnerin zutreffend voraussetzt, diese die Nutzung der Bereichsausnahme ermöglichende Einschränkung nicht aus (s. den zitierten Beschluss der Kammer, a. a. O. S. 6; anders etwa zu seinerzeitigem bayerischem bzw. niedersächsischem Landesrecht die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – BayVGH – vom 26. April 2019 – 12 C 19.621 –, juris Rdnr. 5, und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2019 – 13 ME 164/19 –, juris Rdnr. 6). Für die Eilrechtsschutzbegehren sind auch, wie der Antragsteller richtig vorbringt, Anträge auf gerichtliche einstweilige Anordnungen prozessual statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die Anwendung der Vorschrift ist hier, anders als die Beigeladenen meinen, nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, weil ein Fall der §§ 80 oder 80a VwGO vorläge. Die Rechtsprechung des BayVGH (s. dessen Beschlüsse vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854 –, juris Rdnr. 47 ff., und vom 26. Juli 2024 – 12 CE 24.1067 –, juris Rdnr. 24 ff.), die, an das bayerische Rettungsdienstrecht anknüpfend, von der Verwaltungsakt-Qualität der Mitteilung über die erfolgte Auswahlentscheidung bzw. des durch den Vertragsabschluss erst noch zu vollziehenden, in dieser Auswahlentscheidung zu erblickenden Zuschlags ausgeht, ist auf das RDG M-V nicht übertragbar. Die für die Qualifikation der Mitteilungen maßgebliche Auslegung (vgl. dazu auch die Beschlüsse des OVG NW vom 16. Dezember 2022 – 13 B 839/22 –, juris Rdnr. 102 ff., und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts – HambOVG – vom 26. September 2023, juris Rdnr. 24 ff., jeweils m. w. Nachw.) spricht, zumal die an den Antragsteller gerichteten Schreiben sowohl vom 5. Dezember 2024 (Anlage AST 14) als auch die sie erläuternden erweiterten Schreiben vom 9. Dezember 2024 (Anlage AST 16) jeweils von einer „Information“ handeln bzw. die ersteren als „Informa-tionsschreiben“ bezeichnen, eher dafür, dass die Verlautbarung der Auswahlergebnisse nicht auf Regelungswirkungen gegenüber dem Antragsteller gerichtet ist, sondern bloße Unterrichtungen in Anlehnung an § 46 der sonst nach den Verfahrens- und Vertragsbedingungen anzuwendenden UVgO darstellt, die allerdings, wie bei § 134 GWB, bereits mit einer Anstoßwirkung für vorbeugende Rechtsbehelfe vor den das Vergabeverfahren abschließenden Vertragsschlüssen erfolgte. Für die Zulässigkeit der Eilanträge ist deshalb auch irrelevant, dass in der Hauptsache nicht in erkennbarer Weise ein Widerspruch bei der Antragsgegnerin erhoben ist, der sonst Träger einer — dann auch von Gesetzes wegen ohne weitere gerichtliche Entscheidung eintretenden — aufschiebenden Wirkung wäre. Schließlich ist, jedenfalls anhand der allen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden „freigegebenen“, „ungeschwärzten“ bzw. „nicht zu schwärzenden“ Unterlagen und Einlassungen, auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Antragsbefugnis wie auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse bereits deshalb abzusprechen wären, weil mit Sicherheit die Möglichkeit einer bedingungskonformen Vergabeentscheidung zu seinen Gunsten ausgeschlossen wäre. Die Eilanträge sind jedoch unbegründet und daher abzulehnen. Dem Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es in der Sache, die tatsächlichen Voraussetzungen für den sog. Anordnungsgrund — die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung — und den sog. Anordnungsanspruch — hier: ein durchsetzbares Recht des Antragstellers auf das Verwerfen der getroffenen Auswahlentscheidung und die Fortsetzung des Auswahlverfahrens unter Wiedereintritt in die Angebotsprüfung unter seiner Einbeziehung — glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 123 Abs. 3 VwGO). Ein Anordnungsgrund liegt im Streitfall wegen des straffen Zeitplans mit der kurzfristig in Aussicht stehenden und auch gesetzlich geforderten vertraglichen Bindung der ausgewählten Bewerber vor — weshalb es schon objektiv eines raschen Instanzabschlusses bedarf und auch nicht die angekündigte Vorlage aller anderen Verfahrensbeteiligten jeweils nur in teilgeschwärzten Versionen weiterzuleitenden Schriftsätze abgewartet werden kann (ungeachtet der Unzulässigkeit einer solchen „gespaltenen“ Kommunikation mit Gericht und Prozessgegnern und der fraglichen Eignung „geheimen“ Vorbringens zur prozessualen Glaubhaftmachung). Die zunächst für acht Jahre zu schließenden öffentlich-rechtlichen Verträge sollen gemäß deren Entwurf in den Auswahlunterlagen nur eingeschränkt aus wichtigem Grund kündbar sein, wobei Regelungen zur nachträglichen Berücksichtigung einer etwaigen Korrektur der Auswahlentscheidung nicht ersichtlich sind. Ohne eine schnelle gerichtliche Entscheidung verbliebe dem Antragsteller daher nur Sekundärrechtsschutz statt des gewünschten Marktzugangs. Das Problem des vom Antragsteller befürchteten Personalverlusts durch Betriebsübergang mag den Anordnungsgrund verstärken, was aber keiner Entscheidung bedarf. Dem Antragsteller steht für seine Anträge indessen kein sich aus hinreichend glaubhaft gemachten Tatsachen ergebender Anordnungsanspruch zur Seite. Bezogen auf die Entscheidungen der öffentlichen Hand bei ihrer Aufgabenerfüllung zur Auswahl von Vertragspartnern für Investitionen öffentlicher Mittel kann der Antragsteller zwar grundsätzlich im Rahmen des Justizgewährungsanspruchs seinen grundrechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) gerichtlich verfolgen. Denn jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die in dem Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten. Dieses Handeln ist anders als die in freiheitlicher Selbstbestimmung erfolgende Tätigkeit eines Privaten stets dem Gemeinwohl verpflichtet. Eine willkürliche Ungleichbehandlung kann dem Gemeinwohl nicht dienen. Der staatlichen Stelle, die einen öffentlichen Auftrag vergibt, ist es daher verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen. Darüber hinaus kann die tatsächliche Vergabepraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen. Aufgrund dieser Selbstbindung kann den Verdingungsordnungen als den verwaltungsinternen Regelungen über Verfahren und Kriterien der Vergabe eine mittelbare Außenwirkung zukommen. Jeder Mitbewerber muss eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Eine Abweichung von solchen Vorgaben kann eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG bedeuten. Insofern verfügt jeder Mitbewerber über ein subjektives Recht, für das effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden muss (so der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, juris Rdnr. 64 f. m. w. Nachw.). Die vom Antragsteller gerügten Verstöße der Antragsgegnerin gegen die Gebote der Willkürfreiheit, Transparenz und Fairness, die ihr den geltend gemachten Abwehr- und Berücksichtigungsanspruch verleihen sollen, kann die Kammer jedoch zumindest nicht in der gebotenen Klarheit erkennen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin, insbesondere auch die von ihr festgelegten Auswahl- und Verfahrensbedingungen, erscheinen auch mit Blick auf die Besonderheiten des Leistungsgegenstands als gut vertretbar, und jedenfalls wesentliche, für das Auswahlergebnis erhebliche Verstöße gegen ihre Verfahrensvorgaben können im vorliegenden Eilverfahren nicht festgestellt werden. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller meint, das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren missachte entgegen dem Schutzzweck der Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB eine gesetzliche Privilegierung von freiwilligen Hilfsgesellschaften wie dem Antragsteller und gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Unternehmen. Wie dargestellt und von Antragsgegnerin und Beigeladener zu 2) zutreffend betont, ist im Streitfall bereits durch die — letztlich auf die Initiative des Antragstellers zurückzuführende — Beschränkung des Bewerberkreises dem Anliegen einer bevorzugten Befassung von Leistungserbringern, die nicht die Absicht der Gewinnerzielung verfolgen, genüge getan, was ausweislich der Begründung zu § 7 Abs. 5 RDG M-V (s. den Regierungsentwurf, Landtags-Drucksache 6/3324, S. 44) vom Gesetzgeber gewünscht war und auch den Zwecken der weniger eng gefassten Freistellung gemeinnütziger Leistungserbringung von europarechtlichen Anforderungen eines förmlichen Vergabeverfahrens durch die besondere Ausnahme in Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU entspricht (vgl. deren Erwägungsgründe 28 und 118). Andererseits sah bereits § 6 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes von 1993 in gleicher Weise wie heute unterschiedslos die Möglichkeit der Aufgabenübertragung auf Personen des Privatrechts als Leistungserbringer vor (vom Gesetzgeber seinerzeit allerdings als Ausnahme betrachtet, s. den Regierungsentwurf in Landtags-Drucksache 1/3000, S. 25), und damals wie heute gelten für das Recht des öffentlichen Rettungsdienstes keine spezifischen Vorschriften über das Verfahren bei der Entscheidung zur Übertragung der Aufgabendurchführung, jedenfalls sofern, wie hier, eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der Vorschriften des förmlichen Vergabeverfahrens nach dem GWB greift. Dem Träger des öffentlichen Rettungsdiensts obliegt es in diesem Fall, nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Einhaltung der genannten grundrechtlichen Anforderungen das Auswahlverfahren gemeinwohlorientiert und dabei transparent und diskriminierungsfrei zu gestalten. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, wenn bei der Festlegung der Auswahlbedingungen ergänzend und transparenzsteigernd auf bekannte und bewährte Regelungswerke aus dem Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zurückgegriffen wird, wie im Streitfall auf Regelungen der UVgO. Dass diese selbst, eine in der heutigen Fassung 2017 durch Bund und Länder eingeführte (BAnz AT 07.02.2017 B1, ber. BAnz AT 08.02.2017 B1) Verwaltungsvorschrift zur Haushaltsbewirtschaftung, nach ihrem § 1 Abs. 2 im Bereich der streitgegenständlichen Bereichsausnahme nach § 107 GWB nicht offiziell für die Anwendung vorgegeben wurde, hinderte entgegen der Annahme des Antragstellers die Antragsgegnerin nicht, sich für das Auswahlverfahren in den Auswahlbedingungen gleichwohl unter ergänzendem Rückgriff hierauf willkürvermeidend selbst zu binden, da das Regelwerk wegen der Strukturähnlichkeit seines unmittelbaren Anwendungsbereichs auch im Streitfall sachgerecht erscheinen durfte. Ferner ist nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin die Eignung der Beigeladenen als sowohl gemeinnützig wie auch im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 RDG M-V hinreichend leistungsfähig nicht hinreichend geprüft hätte und dies auch zu einer Umgehung der Voraussetzungen der Bereichsausnahme in § 107 Abs.1 Nr. 4 GWB führte. Wie der Antragsteller, jetzt auch mit Handelsregisterauszügen belegt, zutreffend darstellt, sind die Beigeladenen jüngere Unternehmen und liegt eine Verflechtung mit teilweise gesellschafteridentischen gewerblich tätigen Gesellschaften vor: Die Beigeladene zu 1), die vormalige Fa. K - Berufsrettung, Ambulanz und Zivilschutz gGmbH, L-Stadt, übernahm nach Umfirmierung und Sitzverlegung an den aktuellen Sitz Ende 2022 Mitte 2023 von der Fa. D. Rettungsdienst GmbH, D-Stadt, unter geringfügiger Erhöhung des Stammkapitals den von dieser ausgegliederten Teilbetrieb „öffentlicher Rettungsbetrieb Bundesland“; ihre einzige Gesellschafterin ist, wie der Antragsteller belegt, die Holdinggesellschaft in Fa. M. Group GmbH, L-Stadt, mit demselben Geschäftsführer. Die mit Gesellschaftsvertrag vom … Februar 2023 gegründete Beigeladene zu 2) mit Sitz in N-Stadt und Geschäftsanschrift in F-Stadt kooperiert mit der gesellschafteridentischen Gesellschaft in Fa. F. GmbH mit Sitz in F-Stadt unter derselben Geschäftsführung, gegründet mit Gesellschaftsvertrag vom … Dezember 2017; es bestehen jedenfalls über personelle Verknüpfungen ersichtlich auch Verbindungen zum F. Verein für Rettungsdienst und Katastrophenschutz in Bundesland e. V., N-Stadt. Anders, als der Antragsteller meint, liegt indessen nicht bereits in der Beteiligung der Beigeladenen eine Überschreitung des Anwendungsbereichs der Bereichsausnahme in § 107 Abs.1 Nr. 4 GWB und der sie zulassenden europarechtlichen Vorgaben. Vielmehr erscheint die vergaberechtlich zulässige Kooperation bei der Erbringung von Leistungsangeboten auch im Gebiet des Rettungsdienstbetriebs als eine legitime Gestaltungsform, um eine Beteiligung an Auswahlverfahren zu ermöglichen, die immer häufiger kraft landesrechtlich zwingend oder, wie in Mecklenburg-Vorpommern, fakultativ vorgegebener Gestaltung auf gemeinnützige Unternehmen beschränkt sind. Ein solcher Kooperationsbedarf ist gerade bei neu gegründeten, einer „Anschubsunterstützung“ bedürftigen Leistungserbringern nachvollziehbar. Essentiell für eine zulässige Dienstleistungskonzession ist die saubere Abgrenzung des Verantwortungsbereichs des im Bereich der Bereichsausnahme als geeignet einbezogenen gemeinnützigen Bieters von den Gewinninteressen etwaiger kommerzieller Anbieter im Hintergrund. Wenn dies gewährleistet ist, ist deshalb nicht ersichtlich, dass etwa, wie der Antragsteller meint, Kooperationen der genannten Art grundsätzlich dazu führen müssten, dass allein „lukrativ“ erscheinende, dichter besiedelte Regionen durch Rettungsdienstleister und deren Fachpersonal gegenüber abseits gelegenen ländlichen Räumen bevorzugt würden, wo schon Probleme bei der ehrenamtlichen Absicherung dieser Form der Daseinsvorsorge das Gesamtkonzept einer flächendeckenden Rettungsdienstversorgung gefährden könnten. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist nach dem Sach- und Streitstand und den im Eilverfahren zeitnah erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten auch nicht davon auszugehen, dass der Gemeinnützigkeitsstatus und die Bewerbereigenschaft der Beigeladenen nur vorgeschoben wären, um in Wahrheit ohne die notwendige Prüfung durch die Aufgabenträgerin im Hintergrund stehenden kommerziellen Leistungsanbietern als den eigentlich über wirtschaftliches Potential verfügenden Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, Hilfsorganisationen wie den Antragsteller aus dem Wettbewerb und aus ihrer Funktion zu verdrängen. Die Antragsgegnerin hat auf S. 12 f. der Antragserwiderung vom 3. Januar 2025 dargelegt, dass die Beigeladenen die im vorliegenden Zusammenhang notwendigen Eigenerklärungen zu Gemeinnützigkeit, Referenzen und Umsätzen vorgelegt hätten sowie dass für die Antragsgegnerin keine Zweifel an deren Plausibilität begründet gewesen seien und nach wie vor seien, und dabei die schlüssig und nach den Vorgaben des Auswahlverfahrens ausgefüllten und mit den notwendigen Belegen versehenen Eigenerklärungen als Anlagen AG 1 – 8 vorgelegt. Soweit der Antragsteller jetzt in Würdigung der von der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vorgelegten Anlagen (hier Anlage AG 7) vermisst, dass die Beigeladene zu 1) (sogleich) bei Angebotsabgabe ihrer Eigenerklärung zur Gemeinnützigkeit (Anlage 11 zum Angebot) eine entsprechende Bescheinigung beigefügt hätte, ist auf die Beantwortung der Bieteranfrage Nr. 10 auf S. 589 der Verwaltungsvorgänge hinzuweisen, wonach eine solche Bescheinigung ggf. bis zum 30. August 2024 nachgereicht werden konnte; dass dies dauerhaft unterblieben wäre, kann nicht unterstellt werden, auch wenn S. 1454 der Verwaltungsvorgänge eine gewisse Unsicherheit bei der Antragsgegnerin über die Identität der Beigeladenen zu 1) erkennen lässt. Ebenfalls hält die Kammer die Zweifel des Antragstellers an den der Eigenerklärung der Beigeladenen zu 2) beigefügten finanzamtlichen Bescheinigung nicht für stichhaltig. Es ist in beiden Fällen nicht ersichtlich, dass die Beigeladenen die in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2019 – C-465/17 – („Falck“, ECLI:EU:C:2019:234), Rdnr. 57 f., 61, und vom 7. Juli 2022 – C 213, 214/21 – („Italy Emergenza“, ECLI:EU:C:2022:532), Rdnr. 33, 35, vorgezeichneten Eignungskriterien nicht erfüllten, dass auch mittelbare Gewinnausschüttungen an private Investoren oder involvierte Berechtigte ausgeschlossen seien. Auch die jeweils im Handelsregister eingetragenen, aus den Satzungen abgeleiteten „Unternehmensgegenstände“ der Beigeladenen deuten eher auf das Gegenteil hin. Allein die vom Antragsteller behaupteten Versäumnisse der Antragsgegnerin bei einer ausführlicheren Prüfung geben daher jedenfalls keine Handhabe, um aufgrund der geäußerten Verdächtigungen und Vermutungen die Nichteignung der Beigeladenen zu unterstellen und schon deshalb eine Wiederholung des Auswahlverfahrens oder der abschließenden Entscheidung zu erzwingen. In gleicher Weise bleiben die Angriffe des Antragstellers gegen die Art der Kooperation zwischen den Beigeladenen und deren Partnerunternehmen erfolglos. Die Gesellschafteridentität zwischen der Beigeladenen zu 1) und deren Holdinggesellschaft erscheint bei summarischer Betrachtung ebenso wenig problematisch wie die Unterstützung der Beigeladenen zu 2) durch deren kommerzielle „Muttergesellschaft“. Dass die Fa. M. Group GmbH nach den vom Antragsteller vorgelegten zwei Stellenanzeigen die Anwerbung von in C-Stadt zu beschäftigendem Personal organisiert und abwickelt, entspricht ihrem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand, der auch in der „Erbringung von Dienstleistungen gegenüber solchen Unternehmen, an denen die Gesellschaft eine Beteiligung hält“, besteht. Ein Einfluss auf die Preis- oder Qualitätskriterien der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist nicht ersichtlich. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Antragsteller gerügten möglichen Interpretationen der Stellenanzeigen über die Dauer von Dienstschichten; der Beigeladenen dürfte wie ihrer Holdinggesellschaft die Vertragsstrafenvereinbarung in § 7 Abs. 1 des vorgesehenen Übertragungsvertrags, betreffend schuldhafte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz, geläufig sein. Zur Zusammenarbeit der Beigeladenen zu 2) mit der deutlich länger markterfahrenen nicht gemeinnützigen GmbH gleichen Namens, deren Referenzen offenbar in das Auswahlverfahren eingebracht wurden, führt die Antragsgegnerin an, dass das einschlägige Formblatt mit diesbezüglichen Erklärungen als Anlage 5 zu den Bewerbungsunterlagen eingereicht worden sei und die notwendigen Verpflichtungen der „Muttergesellschaft“ zur Gewährleistung der erforderlichen Leistungen enthalte. Es spricht kaum etwas dagegen, dass die Antragsgegnerin sich durch die Angaben und Darstellungen, ggf. auch auf den auf S. 8 f. der Verfahrensbedingungen geforderten Anlagen, von der nachhaltigen Tragfähigkeit des Kooperationskonzepts überzeugen lassen durfte. Jedenfalls kann nicht mit dem Antragsteller nur aus der möglicherweise missverständlichen Angabe in der Eigenerklärung des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 2) auf dem Formblatt 124 LD (Anlage 3 zu den Bieterunterlagen) und aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 2) (in den Anlagen 8a und 8b zur Notfallrettung und zum erweiterten Rettungsdienst) Referenzen benennt, die sie wegen ihrer späteren Gründung, anders als die kooperierende „Muttergesellschaft“, nicht selbst erworben haben kann, auf das Gegenteil geschlussfolgert werden. Ansonsten ist anzumerken, dass die Kammer im genannten Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 A 3243/24 SN – (S. 8 f.) zwar den Ausschluss nicht vom Bieter selbst stammender Referenzen und Gestaltungen wie der Eignungsleihe in den Auswahlbedingungen unter der Geltung von § 7 Abs. 4 RDG M-V als zulässig und gar naheliegend gebilligt hat, dass jedoch kein Verbot für die ermessensgerechte Wahl anderer Gestaltungen erkennbar ist. Dass schließlich auch der Antragsteller selbst trotz seinem Status als Hilfsorganisation die entsprechenden Erklärungen und Darstellungen vorlegen musste, führt — allein schon wegen der bei ihm zu erwartenden besonders hohen Erfüllung der Qualitätskriterien für die Angebotswertung — nicht in erkennbarer Weise zu Rechtsnachteilen. Ferner dringt der Antragsteller nicht mit seinen Rügen hinsichtlich der Anwendung des Zuschlagskriteriums „Preis“ durch. Inwiefern, d. h. mit welchem Gewichtungsanteil, dieses Kriterium auf die Wertung für die Gesamtentscheidung Einfluss hatte, war in den Auswahlunterlagen (Anlage 6 zu den Verfahrensbedingungen) in der durch § 43 Abs. 6 Satz 1 UVgO gebotenen Deutlichkeit dargestellt. Auch war dort die rechnerische Methode zur Ermittlung der in den Vergleich der Bieter einzustellenden Wertungspunktzahlen angegeben. Für nachträgliche Anpassungen oder Änderungen durch die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dieser essentiellen Komponente der konstituierten Auswahlregeln ist nichts ersichtlich. Das gilt sowohl, was den Inhalt der der Vergleichsbetrachtung zu unterziehenden Angebote der verschiedenen Bieter betrifft, als auch in Bezug auf die dabei anzuwendenden Bewertungsschritte. Insbesondere vermutet der Antragsteller ohne tragfähige Tatsachengrundlage „ins Blaue hinein“ eine Bevorzugung ausgewählter Mitbewerber durch Verhandlungen mit der Antragsgegnerin. Diese hatte sich ein vollständiges Absehen von Verhandlungen zu den eingegangenen Angeboten zulässigerweise vorbehalten. Dass sie entgegen ihren Angaben gleichwohl verhandelt hätte, ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht, wie der Antragsteller meint, aufgrund der Nachforderung von Preiskalkulationen nach Angebotsabgabe anzunehmen. Die Antragsgegnerin forderte am 8. August 2024 nicht nur von der Beigeladenen zu 2) Kalkulationsunterlagen nach (s. den Schriftverkehr hierzu auf Bl. 1217 f. sowie 1325 – 1330 der Verwaltungsvorgänge), sondern auch bei einem anderen Mitbewerber (Bl. 1215 f.); beides geschah nach den Angaben auf der Kommunikationsplattform im „Status (formal) Angebotsprüfung“ des „Verfahrensteils Angebotsphase“ und offenbar aufgrund einer bei Angebotsöffnung insoweit festgestellten, möglicherweise versehentlichen Unvollständigkeit. Die Möglichkeit hierzu war auf S. 7 der Verfahrensbedingungen in Übereinstimmung mit § 41 Abs. 3 Satz 2 UVgO vorbehalten, denn ein Einfluss durch diese Nachreichungen wohl offenbarter Einzelpreise auf den fristgemäß bindend angebotenen Gesamtpreis und auf die Wertungsreihenfolge ist nicht erkennbar. Ähnliches gilt für die Ermittlung der in die Vergleichsbetrachtung einzustellenden Punktzahlen für die Erstellung einer Rangfolge der Wirtschaftlichkeit der Angebote. Die Antragsgegnerin stellt glaubhaft dar, dass die Angebotsbeträge in eine Bewertungsmatrix eingestellt wurden, die nach dem Formblatt 227 des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VVH, jetzt eingeführt in der Ausgabe von 2017) gestaltet war, welches eine langjährige Wertungspraxis beim Zuschlagskriterium Preis wiedergibt: Hiernach wird für das günstigste Angebot oder die günstigsten Angebote die volle Punktzahl vergeben, während einem, ggf. fiktiven, genau doppelt so teuren oder noch ungünstigeren Angeboten keine Punkte gutgeschrieben werden. Zwischen dem ungünstigen Extremwert (Referenzpol) und dem billigsten Angebot werden die eingegangenen weiteren Angebote im Wege der linearen Interpolation mit Punktwerten zwischen null und der vollen Punktzahl versehen. Die Methode, die die Preisdifferenzen in einer angemessen dimensionierten Spanne in eine hinreichend trennscharfe, linear ablesbare Reihenfolge bringt, erscheint als sachgerechte Umsetzung des Wirtschaftlichkeitskriteriums. Ihre Anwendung war auch im Streitfall auf S. 1 f. der Wertungskriterien (Anlage 6 der Verfahrensbedingungen) festgelegt und dargestellt, übrigens in Auseinandersetzung mit einer Rüge des Antragstellers. Allerdings wurde, wie der Antragsteller zutreffend anmerkt, der obere Referenzpol in den Vergabeunterlagen (nach wie vor) nicht ausdrücklich benannt, und die Angabe der anzuwendenden Formel in der Antwort auf die Bieterfrage Nr. 53 (Bl. 853 der Verwaltungsvorgänge) als „Dreisatzmethode“ dürfte das Berechnungsverfahren unzutreffend wiedergeben, da diese nicht nur Preisdifferenzen, sondern Gesamtpreise durch Divisionen zueinander ins Verhältnis setzt und gerade bei kleinen Bieterkreisen zu verzerrten Wertungen führen könnte. Indessen deutet, gerade vor dem Hintergrund der auch hier angewandten, durch das VVH gesetzten Standards, nichts auf eine nachträgliche Manipulation und Auswahl der Interpolationspole nach Angebotseingang durch die Antragsgegnerin hin, weshalb es an der Glaubhaftmachung eines erheblichen Verfahrensverstoßes fehlt. Auch ist nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin eine ihr durch die eigenen Verfahrensbedingungen abverlangte nähere Preisprüfung bei den einzelnen Angeboten unterließ, geschweige denn, dass dies zur Ergebnismanipulation beim Auswahlvorgang für den Zuschlag erfolgte. Die Antragsgegnerin gab auf S. 12 der Verfahrensbedingungen vor, dass Angebote auszusondern und nicht zur Wertung zuzulassen seien, bei denen auch nach ihrer entsprechenden Nachfrage bei dem Bieter der Preis in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung steht. Einen solchen Fall der Anwendbarkeit ihrer § 44 Abs. 1 UVgO überformenden Auswahlbedingungen sah die Antragsgegnerin nachvollziehbar nicht gegeben. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die in einigen vergaberechtlichen Regelungswerken festgelegte Prüfschwelle einer 20%igen Abweichung des Preisangebots (etwa § 10 der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung vom 19. April 2024, GVOBl. M-V S. 127, erlassen gemäß § 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023, GVOBl. M-V S. 934; zuvor § 6 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011) konkretisiert keinen Verdacht einer, gar wissentlichen ergebnisorientierten, Abweichung der Antragsgegnerin von den eigenen Vorgaben. In ihrer Antragserwiderung vom 3. Januar 2025 hat sie auf S. 9 mit unwidersprochen gebliebenem Zahlenwerk exemplarisch dargestellt, dass eine zu berechtigten Zweifeln führende Abweichung „der Angebotssummen eines oder weniger Bieter“ von denen „der übrigen“ im Sinne der genannten Regelwerke eher für das Angebot des Antragstellers und eines weiteren Bieters als für die Mehrheit der Bieter im vorliegenden Verfahren anzunehmen sei, und zwar „nach oben“; die Frage, welcher vernünftige Standard bei den von zahlreichen Unwägbarkeiten abhängigen Preisgestaltungen zugrunde zu legen ist, kann — erst recht im vorliegenden Eilverfahren — nicht substanzhaltig geklärt werden, bestimmt aber die Perspektive, aus der das Vorliegen einer ggf. dubiosen Abweichung zu beurteilen ist. Ähnlich verhält es sich mit der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage des Betriebsübergangs mit der eventuell bestehenden, auf die Finanzierbarkeit der Angebote einwirkenden Problematik einer Verpflichtung zur Personalübernahme. Bei der Beantwortung der Fragen Nr. 49 ff. aus Bieterkreisen (Bieterinformation Nr. 6, Bl. 827 der Verwaltungsvorgänge) ließ die Antragsgegnerin erkennen, dass für die Lösung der Problematik jedenfalls durch sie keine allgemeinen Vorgaben gemacht würden und hierauf situativ zu reagieren wäre, wobei sie zur Unterstützung einer reibungsfreien Abwicklung bereit sei. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Zurückhaltung in diesem Bereich auch mit der schwierigen Würdigung der verschränkten Miet- und Untermietverhältnisse an einzelnen Rettungswachen zu begründen ist. Eine Notwendigkeit, die hypothetischen Entwicklungen bei einer weiteren Angebotsprüfung detailliert vorwegzunehmen und dafür das Auswahlverfahren fortzusetzen, liegt jedenfalls fern; die Übertragungsverträge lassen ggf. Anpassungen im erforderlichen Maße zu. Nicht folgen kann die Kammer dem Antragsteller auch, soweit er die an ihn ergangenen Absagemitteilungen der Antragsgegnerin zur Grundlage eines Anordnungsanspruchs machen möchte. Hinsichtlich des Zeitpunkts und der Dauer der Wartefrist entspricht die (in Abweichung von § 46 Abs. 1 UVgO) praktizierte Unterrichtung nebst nachträglicher Erläuterung exakt den Vorgaben im — vorliegend nicht anwendbaren — § 134 GWB. Die Konkretisierung der Absagegründe durfte die Beschränkung der Offenbarungspflicht zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen der Mitbieter nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 UVgO berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller über die wesentliche Begründung seiner Nichtberücksichtigung treuwidrig im Unklaren gelassen wurde. Die Anforderungen der Wartefrist wurden, wie gesagt, erfüllt. Schließlich widerspricht auch die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin Angebote in Bezug auf die erwartete Teilnahme am Katastrophenschutz in die Wertung einbezog, nicht den Auswahlbedingungen oder höherrangigem Recht. Die in § 7 Abs. 4 Satz 2 RDG M-V kodifizierte Möglichkeit, dass Bewerber vorrangig berücksichtigt werden könnten, „die als Leistungserbringer im Katastrophenschutz mitwirken“ — vorliegend war diese Mitwirkung sogar für die zulässige Angebotsabgabe erforderlich — hindert trotz ihrer „präsentischen“ Formulierung nicht die Berücksichtigung von Bietern, die eine solche Mitwirkung bisher nicht oder nur anderswo erbrachten, aber in tatsachenfundierter Weise ihre Bereitschaft hierzu bindend erklären. Dies ließ der Landesgesetzgeber ausweislich der Begründung der Regelung genügen (vgl. den Regierungsentwurf, Landtags-Drucksache 6/3324, S. 43). Die Kammer hat im genannten Beschluss vom 21. Januar 2025 (S. 9 f.) in Übereinstimmung mit der auch vom Antragsteller zitierten Hamburger Rechtsprechung eine Beschränkung zu berücksichtigender Angebote auf solche von bereits tatsächlich im Katastrophenschutz mitwirkenden Bietern für sachgerecht und zulässig gehalten, kann eine Verpflichtung der Antragsgegnerin hierzu jedoch nicht erkennen. Die Kostenentscheidung zum Nachteil des hiernach unterliegenden Antragstellers ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladenen durch Antragstellung zur Sache jeweils einem Risiko der Beteiligung an den Verfahrenskosten, auch der Gegenseite, ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, zu ihren Gunsten eine Anordnung nach § 162 Abs. 3 Var. 1 VwGO zu treffen. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung an Pos. 16.5 und 1.5 Satz 1 des sog. Streitwertkatalogs 2013. Die im Hauptsacheverfahren für fünf Einsatzfahrzeuge zu veranschlagende Pauschale von jeweils 15.000 € wird wegen der lediglich vorläufigen und verfahrensakzessorischen Wirkung der erstrebten Eilentscheidung in hälftiger Höhe angesetzt.