13 B 839/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB „von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden“, kommt es auf die konkrete Ausschreibung und nicht darauf an, ob die einschlägige landesrechtliche Regelung zur Übertragung rettungsdienstlicher Leistungen auf Dritte gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen privilegiert.
- 2.
13 Abs. 1 RettG NRW steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen. Die Vorschrift räumt dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben Ermessen dahingehend ein, bei der Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes auf Dritte den Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i. S. d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu beschränken.
- 3.
Eine Mitteilung des Trägers rettungsdienstlicher Aufgaben an die Bewerber über den Ausgang eines auf der Grundlage von § 13 RettG NRW durchgeführten verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens stellt nicht zwingend einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar.
- 4.
Der zwischen dem Träger rettungsdienstlicher Aufgaben und dem erfolgreichen Bewerber nach § 13 Abs. 1 RettG NRW abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf nicht gemäß § 58 Abs. 1 VwVfG NRW der Zustimmung der unterlegenen Bewerber.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.