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Urteil

3 A 283/23 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0205.3A283.23SN.00
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Leitsätze
Die am 1. November 2021 in Kraft getretene Neuregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V (juris: AbgG MV) verweist lediglich auf die in § 35 LBG M-V (juris: BG MV) festgelegten Regelaltersgrenzen. Herabgesetzte Altersgrenzen für besondere Beamtengruppen wirken sich nicht auf die Altersentschädigung aus.(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die am 1. November 2021 in Kraft getretene Neuregelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V (juris: AbgG MV) verweist lediglich auf die in § 35 LBG M-V (juris: BG MV) festgelegten Regelaltersgrenzen. Herabgesetzte Altersgrenzen für besondere Beamtengruppen wirken sich nicht auf die Altersentschädigung aus.(Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Anspruch auf Altersentschädigung, dessen zeitlicher Umfang hier im Streit steht, ergibt sich wegen der Gesetzesbindung der Besoldung und Versorgung, die entsprechend auch für die Altersentschädigung von Landtagsabgeordneten gilt (vgl. §§ 6 Abs. 1, Abs. 3, 17 ff. AbgG M-V), unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Festsetzung durch Verwaltungsakt bedarf es daher nicht. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO. Die Präsidentin des Landtages ist in diesem Sinne als oberste Landesbehörde tätig geworden. Die Analogieverweisung des § 24 AbgG M-V, nach der für die Versorgung die für Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind, stellt keine Verweisung auf § 54 BeamtStG dar, sondern nimmt die materiell-rechtlichen Regelungen etwa über Sterbegeld, Witwen- oder Waisengeld in Bezug. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Nach-)Zahlung einer Altersentschädigung in der – zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitigen – Höhe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V ab dem 1. November 2021 aus § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V. Zwar handelte es sich bei dem Kläger um ein ehemaliges Mitglied des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, das dem Landtag ein Jahr angehört hat, es gilt jedoch – anders als der Kläger meint – für die Altersentschädigung nicht die herabgesetzte Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte. Unter Anwendung der hergebrachten Auslegungsmethoden bestätigt das Auslegungsergebnis, dass ein weitergehender Anspruch des Klägers nicht besteht. Nach der aktuellen Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V ist bereits von dessen Wortlaut her Voraussetzung für die Zahlung der Altersentschädigung das Erreichen der „nach § 35 Landesbeamtengesetz festgelegten Regelaltersgrenze“. Diese Beschränkung auf die in § 35 LBG M-V „festgelegte Regelaltersgrenze“ stellt damit eine dynamische Verweisung dar, die die vorhergehende Regelung im Abgeordnetengesetz, die noch jeweils durch den Gesetzgeber an die Anhebung der Regelaltersgrenzen insbesondere im Beamtenrecht angepasst werden musste (vgl. LT-Drs. 6/10 S. 5), ablösen sollte. Dementsprechend bestätigt auch die historische Auslegung, dass lediglich eine striktere Kopplung an die in § 35 LBG M-V ausdrücklich geregelten Altersgrenzen erfolgen sollte. Der Gesetzgeber hat gerade nicht eine Formulierung gewählt, wonach die Altersgrenze nach § 35 LBG M-V „bestimmt“ werden soll. Anhaltspunkte, dass die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, auf die § 35 LBG Bezug nimmt, von der Verweisung im Sinne einer Rechtsgrundverweisung miterfasst werden sollten, finden sich im Wortlaut der Regelung nicht. Nichts anderes kann der Begründung des Gesetzentwurfs zum Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 25. Oktober 2021 (LT-Drs. 8/6) entnommen werden. Dies gilt bereits für den Hinweis zu Nummer 5 Buchstabe a und b, wonach sich auch die Altersentschädigung einheitlich nach beamtenrechtlichen Vorgaben richten sollte. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er die Auffassung vertritt, dass frühere Regelaltergrenzen der besonderen Beamtengruppen, wie sie in § 108 LBG M-V geregelt sind, damit miterfasst werden sollten. Im Gegenteil hätte eine derart weitreichende unterschiedliche Behandlung der Abgeordneten des Landtags aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit, auch wenn der Leitgedanke der formellen Gleichheit im Abgeordnetenrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsrechts nur eingeschränkt für das Abgeordnetenentschädigungsrecht gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2000 – 2 BvR 2318/97, 2 BvR 2415/99 –, juris Rn. 2), gesonderter Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs bedurft. Weiter weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gesetzesfolgenabschätzung in dem Gesetzentwurf keine Mehrkosten durch zusätzliche Zeiten der Abgeordnetenentschädigung für besondere Beamtengruppen ausweist. Dies würde jedenfalls bei Zugrundelegung der Lesart des Klägers einen groben Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 GGO II darstellen. Auch die Einführung zum Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordneten macht deutlich, dass die Neuregelung im § 17 AbgG Probleme in der Praxis der Anwendung des Abgeordnetengesetzes beseitigen sollte (vgl. LT-Drs. 8/6 S. 1), von einer Ausweitung der Abgeordnetenentschädigung ist keine Rede. Die Altersentschädigung für Abgeordnete ist auch in Mecklenburg-Vorpommern von der Absicht getragen, eine pluralistische Zusammensetzung des Landtags zu erleichtern und damit auch die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Abgeordneten während ihrer Tätigkeit im Landtag zu stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1971 – 2 BvR 267/69 -, juris Rn. 39). Es soll den Abgeordneten der Eintritt in den Landtag erleichtert werden, indem es unerheblich sein soll, in welchem Alter und mit welchen Versorgungsanwartschaften sie ihr Mandat antreten (vgl. BayVerfGHE 35, 148, 156). Eine Bevorzugung von Abgeordneten, die den besonderen Beamtengruppen angehörten, durch eine frühere Altersentschädigung als die ausdrücklich in Bezug genommene Regelaltersgrenze des § 35 LBG M-V würde jedenfalls über den eigentlichen Zweck der Altersentschädigung für Landtagsabgeordnete hinausgehen. Die von dem Kläger favorisierte Auslegung wäre mit dem Sinn und Zweck der besonderen Regelaltersgrenzen, wie sie sich auch in § 108 LBG M-V (aber auch in §§ 114, 115 LBG M-V) finden, nicht vereinbar. Die herabgesetzten Regelaltersgrenzen berücksichtigen die besonderen Belastungen für Polizeivollzugsbeamte, Beamte des Strafvollzugsdienstes, Beamte der besonderen feuerwehrtechnischen Dienste oder auch von Soldaten, die aus der ausgeübten Tätigkeit folgen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 99/14 –, juris Rn. 21 f.). Dergleichen ist für die Tätigkeit der Abgeordneten nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet. Auch gibt es keinen sachlichen Grund, solche Abgeordnete, die bereits aufgrund einer Regelung wie der des § 108 LBG M-V zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt wurden, parallel auch die Altersentschädigung bereits zu zahlen. Denn die Altersentschädigung soll grundsätzlich die Lücke in der Altersversorgung schließen, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Landtag tätig sind und deshalb während der Landtagszugehörigkeit auf eine andere Berufstätigkeit, die eine sonstige Altersversorgung begründet, verzichten müssen. Weil schon die Dienstzeit im Landtag nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten und Beamtinnen gilt, können erst recht nicht zusätzliche Versorgungsansprüche besonderer Beamtengruppen auf die Altersentschädigung übertragen werden. Denn der Landesgesetzgeber hat bei der Festlegung von Altersgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum und dementsprechend auf der Grundlage von Erfahrungswerten für die in besonderen Berufsfeldern tätigen Beamten Zeitpunkte festgelegt, bis zu denen die Leistungsfähigkeit und damit die Dienstfähigkeit generell noch als gegeben angesehen wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2017 – 2 L 99/14 –, juris Rn. 24). Eine Gleichstellung der Abgeordnetentätigkeit mit diesen besonderen Beamtengruppen erschiene eher willkürlich. Anhaltpunkte für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats bestehen nicht. Insbesondere besteht vor dem Hintergrund der oben ausgeführten besonderen Gründe für herabgesetzte Regelaltersgrenzen ein hinreichend sachlicher Grund dafür, bei den Altersentschädigungen der Abgeordneten nicht im Hinblick auf ihre sonstige berufliche Tätigkeit zu differenzieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist im Hinblick auf die ausstehende höchstrichterliche Klärung der Frage, ob die Altersentschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V bei Geltung einer besonderen Altersgrenze nach § 108 LBG M-V bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze einsetzt, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Beschluss vom 6. Februar 2025 Der Streitwert wird auf 67.271 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt eine Altersentschädigung als ehemaliger Abgeordneter des Landtages Mecklenburg-Vorpommern ab einem früheren Zeitpunkt. Der am ................... geborene Kläger war Polizeivollzugsbeamter. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 108 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LBG M-V) wurde er mit Wirkung zum ............... in den Ruhestand versetzt. In dem Zeitraum vom ............................... war er Mitglied des Landtags Mecklenburg-Vorpommern. Mit dem Siebzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 17. Januar 2022 wurde § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 66), wie folgt geändert: „§ 17 Anspruch auf Altersentschädigung (1) Abgeordnete erhalten nach ihrem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn sie die nach § 35 Landesbeamtengesetz festgelegte Regelaltersgrenze erreichen und dem Landtag ein Jahr angehört haben.“ Diese Neuregelung trat ausweislich des Artikel .. des o. g. Änderungsgesetzes mit Wirkung vom 1. November 2021 rückwirkend in Kraft. Die vorherige Fassung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG lautete: „Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn er das 67. Lebensjahr vollendet und dem Landtag ein Jahr angehört hat.“ Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm rückwirkend zum 1. November 2021 eine Altersentschädigung nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AbgG M-V n. F. i. V. m. §§ 35, 108 LBG M-V zu gewähren. Als Polizeivollzugsbeamter sei er zum ........2020 bei Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden, so dass sein Anspruch auf Altersentschädigung ab dem 1. November 2021 entstanden sei. Mit Bescheid vom 16. Januar 2023 lehnte die Beklagte die Zahlung der Altersentschädigung ab. Die Sonderregelung des § 108 Abs. 2 LBG M-V, nach der Polizeivollzugsbeamte die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 61. Lebensjahres plus .. Monate erreichten, finde auf die Altersentschädigung als Abgeordneter keine Anwendung. Grund für die Besserstellung bestimmter Beamtengruppen sei eine besondere körperliche Beanspruchung, die zwar bei Polizeivollzugsbeamten oder Beamten im feuerwehrtechnischen Dienst oder Strafvollzugsdienst, nicht aber bei Abgeordneten des Landtages angenommen werden können. § 108 LBG M-V sei daher auf die Abgeordnetentätigkeit nicht anwendbar. Die Altersentschädigung nach §§ 17, 29 Abs. 5 AbgG M-V i. V. m. § 35 LBG M-V werde daher erst zum 1. Januar 2026 gezahlt werden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 beantragte der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2023 hilfsweise und vorbehaltlich einer gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren bei der Beklagten die vorzeitige Auszahlung der gekürzten Altersentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Satz .. AbgG M-V, die die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2023 entsprechend festsetzte. Am 13. Februar 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, aufgrund der Novellierung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V einen Anspruch auf ungekürzte Altersentschädigung zu haben. Aufgrund der Verweisung des § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V auf § 35 LBG M-V finde § 108 LBG M-V als gesetzliche Sonderregelung Anwendung. Die Gesetzesbegründung, nach der sich künftig auch die Altersentschädigung einheitlich nach landesbeamtenrechtlichen Vorgaben richte, umfasse auch die beamtenrechtliche Regelung des § 108 LBG M-V. Ein Verweis im § 17 Abs. 1 Satz 1 AbgG M-V auf § 35 LBG M-V wäre entbehrlich gewesen, wenn nicht auch die Sonderregelung des § 108 LBG M-V hätte miterfasst werden sollen. Durch den Wortlaut der Norm sei die Anwendung des § 108 LBG M-V nicht ausgeschlossen; andernfalls läge ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. Januar 2023 rückwirkend ab dem 1. November 2021 eine ungekürzte Altersentschädigung nach § 17 AbgG M-V zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertieft ihre Ausführungen aus dem Bescheid vom 16. Januar 2023. Die Sonderregelung des § 108 LBG M-V gehöre laut Überschrift des Abschnitts 10 des Landesbeamtengesetzes zu den besonderen Vorschriften für einzelne Beamtengruppen. Auch die systematische Auslegung unter Einbezug der Regelung in § 35 Abs. 2 LBG M-V, in der die angehobenen Regelaltersgrenzen für die Jahrgänge 1946 und älter sowie 1947 bis 1963 in Bezug genommen werden, bestätige, dass die Altersgrenzen nach § 108 LBG M-V nicht relevant seien. § 17 Abs. 1 AbgG M-V verweise gerade nicht auf die abweichende besondere Regelaltersgrenze des § 108 LBG M-V. Auch aus der Historie der Änderungen des § 17 AbgG werde deutlich, dass der Gesetzgeber jeweils nur die Anpassung an die Regelaltersgrenze habe nachvollziehen wollen. Eine Absenkung des Alters für den Erhalt der Altersentschädigung sei nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt. Auch sehe der Gesetzentwurf (LT-Drs. 8/6) keinen Mehrbedarf an Kosten vor. Bei der Verweisung des § 17 Abs. 1 AbgG M-V auf § 35 LBG M-V handele es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Dies ergebe sich auch aus Gleichbehandlungserwägungen. Eine Besserstellung des Klägers im Hinblick auf die Altersentschädigung aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst sei sachlich nicht gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.