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Beschluss

3 B 737/23 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0627.3B737.23SN.00
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Leitsätze
1. Ein Kammermitglied kann aus § 4 Abs 1 Nr 14 HeilBerG M-V (juris: HeilBerG MV) kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Ärztekammer auf Aufbewahrung der Patientenakten herleiten. (Rn.13) 2. Die Ärztekammer ist nicht dazu verpflichtet, die Aufbewahrung der Patientenakten eines gesundheitlich hierzu nicht mehr fähigen Kammermitglieds für dieses zu übernehmen, wenn dem Kammermitglied zur Besorgung seiner rechtlichen Angelegenheiten eine Betreuung bestellt wurde. (Rn.22)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kammermitglied kann aus § 4 Abs 1 Nr 14 HeilBerG M-V (juris: HeilBerG MV) kein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Ärztekammer auf Aufbewahrung der Patientenakten herleiten. (Rn.13) 2. Die Ärztekammer ist nicht dazu verpflichtet, die Aufbewahrung der Patientenakten eines gesundheitlich hierzu nicht mehr fähigen Kammermitglieds für dieses zu übernehmen, wenn dem Kammermitglied zur Besorgung seiner rechtlichen Angelegenheiten eine Betreuung bestellt wurde. (Rn.22) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Aufbewahrung der Patientenakten seiner ehemaligen Hausarztpraxis. Der Antragsteller betrieb eine Hausarztpraxis in B-Stadt und kam nach seinem Urlaub im Dezember 2022 nicht in die Praxis zurück. Am 20. Dezember 2022 wurde der Antragsteller von der Polizei in seiner Häuslichkeit in einem schlechten gesundheitlichen Zustand vorgefunden und in das Hanse-Klinikum B-Stadt verbracht. Dort wurde bei ihm ein (erneuter) Schlaganfall und eine vaskuläre Demenz diagnostiziert. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht B-Stadt die Unterbringung des Antragstellers in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses an und bestellte einen Verfahrenspfleger. Durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 28. Dezember 2022 wurde Frau .... zur Betreuerin des Antragstellers bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung wurde durch die Beschlüsse vom 6. Januar 2023 und 28. März 2023 dahingehend erweitert, dass der Aufgabenkreis der Betreuerin nunmehr auch die ‚“Auflösung und Abwicklung der Hausarztpraxis“ sowie die Vertretung im gerichtlichen Verfahren gegen die Antragsgegnerin umfasst. Seit dem 3. März 2023 lebt der Antragsteller in einer Pflegeeinrichtung. Auf Antrag seiner Betreuerin beschloss der Zulassungsausschuss für Ärzte in M-V am 14. April 2023 das Ende der Zulassung des Antragstellers aufgrund seines Verzichts zum 19. Januar 2023. In einem Telefonat am 12. Januar 2023 sowie mit E-Mail vom 9. März 2023 bat die Betreuerin bei der Antragsgegnerin um Unterstützung bei der Auflösung der Praxis, insbesondere der Verwahrung der Patientenunterlagen und deren Herausgabe an die Patienten. Es gebe keine Nachfolge für die Praxis und aufgrund einer fristlosen Kündigung des Vermieters müssten die Praxisräume schnellstmöglich geräumt werden. Finanzielle Mittel, um eine ehemalige Angestellte des Antragstellers erneut zu beschäftigen, seien nicht vorhanden. Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 28. Februar und 15. März 2023, dass die gerichtlich bestellte Betreuerin die ordnungsgemäße Verwahrung der Patientenunterlagen des Antragstellers zu organisieren habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2023 ließ die Betreuerin die Antragsgegnerin mit Frist bis Montag den 27. März 2023 dazu auffordern, die Aufbewahrung der Patientenunterlagen zu übernehmen. Hierauf bekräftigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. März 2023 erneut ihre Auffassung, dass die Betreuerin hierfür zuständig sei. Die Betreuerin trägt für den Antragsteller vor, dass aufgrund vielfacher Aufforderungen seiner ehemaligen Patienten zur Herausgabe der Unterlagen und der Notwendigkeit der baldigen Beräumung der Praxisräume aufgrund der fristlosen Kündigung des Vermieters eine einstweilige Anordnung des Gerichts erforderlich sei. Mangels finanzieller Mittel des Antragstellers sei es der Betreuerin nicht möglich, die Verwahrung und Herausgabe der Akten zu organisieren. Die Antragsgegnerin sei aufgrund § 4 Abs. 1 Nr. 14 HS 2 Heilberufsgesetz M-V (HeilBerG M-V) dazu verpflichtet, die Patientenakten zu verwahren. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Patientenakten des Antragstellers für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 4. April 2023 als unbegründet zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 14 HS 2 HeilBerG M-V vorgesehene subsidiäre Verwahrung von Behandlungsunterlagen durch sie sei vorliegend nicht einschlägig, da eine Verwahrung und Herausgabe der Patientenakten auf andere Weise gewährleistet sei, nämlich durch die gerichtlich bestellte Betreuerin des Antragstellers. Dies ergebe sich bereits aus den Beschlüssen des Amtsgerichts B-Stadt, wonach der Aufgabenkreis der Betreuerin auch die Bereiche „Auflösung und Abwicklung der Hausarztpraxis“ sowie „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise“ umfasse. Ein Bruch der ärztlichen Schweigepflicht sei in diesem Fall nicht zu befürchten. Am 4. April 2023 hat die Betreuerin für den Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Greifswald - Berufsgericht - um Eilrechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat das Verfahren mangels Zuständigkeit des Berufsgerichts für Heilberufe mit Beschluss vom 5. Mai 2023 an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits unzulässig, weil es dem Antragsteller an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Gegeben ist die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller die Verletzung in eigenen, subjektiven Rechten geltend machen kann. Vorliegend kommt hierfür allein § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V in Betracht. Hieraus ergibt sich jedoch kein subjektives Recht des Antragstellers, welches durch die Verweigerung der Übernahme der Patientenakten durch die Antragsgegnerin verletzt sein könnte. Insoweit gilt nach herrschender Auffassung, dass eine Rechtsnorm nur dann ein subjektives Recht verleiht, wenn sie ausschließlich oder zumindest neben dem öffentlichen Interesse auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und die Rechtsmacht verleiht, das Individualinteresse durchzusetzen (so z. B. BVerwG NJW 1996, 1297; BVerwGE 94, 151 (158); 92, 313 (317); 82, 344; 81, 334; 27, 307; m. w. N. BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 65. Edition 01.10.2019, VwGO § 42 Rn. 151). Dies ist bei § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V nicht der Fall. Schon nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei § 4 HeilBerG M-V um eine reine Aufgabenzuweisungsnorm, die bereits nach ihrem Wortlaut in Nr. 14 die „Interessen des Gemeinwohls unter Beachtung der Rechte der Patienten“ zu wahren beabsichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Kammermitglieder begründet werden sollen, bestehen nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass vielmehr eine sachgerechte, insbesondere den Interessen der Patienten dienende Regelung für den Fall normiert werden sollte, dass bei einer Praxisaufgabe oder beim Tod eines Kammermitglieds nicht sichergestellt ist, wer die vorhandenen Patientenunterlagen verwahrt und wer sie den Patienten zur Einsichtnahme überlässt (vgl. Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/788 vom 5. September 2007, S. 36). Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Eine Behauptung ist dann im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 -, BeckRS 2022, 2221 Rn. 11). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Dieser ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V. Danach gehört es zu den Aufgaben der Kammer, zur Wahrung der Interessen des Gemeinwohls und unter Beachtung der Rechte der Patienten die Patientenakten ihrer niedergelassenen Kammermitglieder für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist. Die Aufbewahrung und Gestattung der Einsichtnahme ist vorliegend auf andere Weise gewährleistet. Denn die sich aus § 630 f Abs. 3 und § 630 g BGB i. V. m. §§ 10 ff. Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte M-V, § 57 Abs. 2 Bundesmantelvertrag - Ärzte ergebenden Pflichten zur Aufbewahrung der Behandlungsunterlagen und Gestattung der Einsichtnahme der Patienten ist spätestens mit dem Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 6. Januar 2023 auf die Betreuerin übergegangen. § 14 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V ist nämlich dahingehend auszulegen, dass nur in Ausnahmefällen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Interessen des Allgemeinwohls unter Beachtung der Rechte der Patienten zu wahren, die Kammer zur Aufbewahrung der Patientenakten verpflichtet ist. Einen solchen Ausnahmefall stellt der Umstand, dass ein selbstständig tätiges Kammermitglied aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten rechtlich zu besorgen, nicht dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftretenden Umstand, für den das Rechtssystem die Möglichkeit vorsieht, für den Betroffenen einen Betreuer zu bestellen, der dessen rechtliche Angelegenheiten besorgt. Denn die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der ärztlichen Behandlung und anschließenden Aufbewahrung der Unterlagen obliegt originär dem Arzt bzw. der Ärztin selbst. Sie geht nach allgemeiner Auffassung auch mit dem Tod nicht etwa auf die Antragsgegnerin, sondern auf den Rechtsnachfolger des Kammermitglieds über, der dann die Patientenunterlagen weiter aufbewahren und auf Anfrage an die Patienten bzw. auf deren Wunsch an einen die Behandlung weiterführenden Arzt herauszugeben haben (vgl. MüKo - Wagner, BGB, 9. Auflage, § 630 f, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 08.11.2017 - L 3 KA 80/14 -, juris Rn. 31; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 3 W 7/19 –, juris Rn. 12). Die Pflicht zur Aufbewahrung der Patientenakten besteht unabhängig von der ärztlichen Tätigkeit oder dem Betrieb der Praxis. Kann sie nicht von dem Arzt selbst wahrgenommen werden, so muss sie durch die nach den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und rechtliche Vertretung hierfür zuständige Person übernommen werden, so wie dies nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch bei allen sonstigen Verpflichtungen der Fall ist. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, in derartigen Fällen die Patientenakten in Verwahrung zu nehmen und auf Anfrage den Patienten Einsicht zu gewähren, war mit der Einführung von § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBerG M-V nicht intendiert (s. o. zur Antragsbefugnis). Das HeilBerG M-V unterscheidet sich insoweit auch vom HeilBG Rheinland-Pfalz und Heilberuf - Kammergesetz (HBKG) Baden-Württemberg, die den dortigen Ärztekammern im Falle des Versterbens eines Kammermitglieds die Aufbewahrungspflicht übertragen. Durch die im hiesigen Gesetz anders als dort enthaltene Formulierung “(…) sofern die Aufbewahrung und die Gestattung der Einsichtnahme nicht durch die niedergelassenen Kammermitglieder oder auf andere Weise gewährleistet ist.“, wird klargestellt, dass § 4 Abs. 1 Nr. 14 HeilBG M-V keine so weitereichende Übertragung der Aufbewahrungspflicht beabsichtigt. Dementsprechend hat auch das OLG Rostock entschieden, dass in dem Fall, dass ein selbstständig tätiger Arzt verstirbt und seine Erben (vorerst) nicht ermittelt werden können, nicht die Ärztekammer für die Aufbewahrung der Patientenakten zuständig ist, sondern ein Nachlasspfleger gemäß § 1960 Abs. 2 BGB zu bestellen ist (OLG Rostock, Beschluss vom 29. Juni 2020, - 3 W 7/19). Das OLG hat in dem Versterben des Arztes und dem Umstand, dass vorerst kein Erbe festgestellt werden kann, keinen Ausnahmefall gesehen, der dazu führen würde, dass die Aufbewahrung der Patientenakten und die Gewährung der Einsichtnahme nicht auf andere Weise gewährleistet sei, sondern einen (wie auch im vorliegenden Fall) nach allgemeiner Lebenswahrscheinlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftretenden Umstand, für den das Rechtssystem eine Lösung zur Wahrung der Interessen des Allgemeinwohls vorsieht und der nicht zu einer Übernahmepflicht für die Antragsgegnerin führt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall die Aufbewahrung der Patientenakten und die Gewährung der Einsichtnahme an die Patienten nicht durch die gerichtlich bestellte Betreuerin erfolgen könnte. Denn das Betreuungsgericht hat den Aufgabenkreis der Betreuerin gerade im Hinblick auf den Umstand, dass der Betroffene Inhaber einer Arztpraxis ist, auf deren Auflösung und Abwicklung erweitert. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, er sei mittellos, ist dies nicht glaubhaft gemacht worden. Auch dies dürfte der Übernahme der Aufbewahrungspflicht durch die Betreuerin aber nicht entgegenstehen, da sie die aus dem Betreuungsverhältnis erwachsenden Aufwendungen nach den §§ 1875, 1877 ff. BGB i. V. m. dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) im Falle der Mittelosigkeit des Betreuten gegenüber der Staatskasse geltend machen und sich ggf. auch einen Vorschuss auszahlen lassen kann. Ein gesetzliches Verbot, etwa aus § 203 StGB, steht der Aufbewahrung der Patientenakten durch die Betreuerin nicht entgegen. Zwar dürfte die Schweigepflicht des Antragstellers auf seine Betreuerin übergegangen sein, jedoch erfüllt die bloße Aufbewahrung und etwaige Herausgabe an die Patienten mit deren Einwilligung nicht ohne Weiteres dessen Tatbestand, wie dies auch nicht im Falle der Aufbewahrung und Herausgabe durch die Erben des Arztes der Fall wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.