Urteil
6 A 2207/17 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2016 ergangene Beschluss der Schiedsstelle zum Aktenzeichen 03/12 SGB VIII SchSt (Ziffer 1 bis 5 des Tenors des Schiedsspruchs vom 30.03.2017) in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 24.03.2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen. 3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 EUR. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Trägerin einer Kindertagesstätte die Aufhebung eines Spruchs der Schiedsstelle zur Festsetzung von Entgelten. 2 Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern erließ zum Aktenzeichen 03/12 SGB VIII SchSt einen Schiedsspruch mit folgendem Tenor: 3 (…) hat die Schiedsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach § 78g SGB VIII aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05. Juni 2013 beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, Personalkosten für die Beschäftigung eines Teilnehmers am Bundesfreiwilligendienst und zwei im Freiwilligen Sozialen Jahr Dienst leistende Personen (Position 1.2 der Entgeltberechnung) in Höhe von insgesamt 18.072,00 Euro – abzüglich der Erstattungen für die Förderung in Höhe von insgesamt 6.384,00 Euro (Position 8.1 der Entgeltberechnung) – im Entgelt zu berücksichtigen, wird zurückgewiesen. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 hat die Schiedsstelle beschlossen: 1. Die Zentralverwaltungskosten der Einrichtung werden in Höhe von 6,3 % der gesamten Personalkosten der Einrichtung festgesetzt. 2. Die Laufzeit wird vom 08.10.2012 bis zum 31.08.2013 festgesetzt. 3. Die Parteien tragen die Gebühren des Verfahrens jeweils zur Hälfte. 4. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wird angeordnet. 5. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen. 4 Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass die Personalkosten für den Einsatz von Bundesfreiwilligendienstleistenden und Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr nicht berücksichtigungsfähig seien, da es sich insoweit nicht um leistungsgerechte Entgelte nach § 78c Abs. 2 SGB VIII handele. Bzgl. der Zentralverwaltungskosten hat die Schiedsstelle die von der Klägerin in Höhe von 11,07 % der Personalkosten des pädagogischen Personals geltend gemachten Kosten nur im o. g. Umfang als erstattungsfähig angesehen. 5 Der Schiedsspruch wurde der Klägerin am 11.04.2017 zugestellt. 6 Mit Schriftsatz vom 09.05.2017, der am Folgetag bei Gericht eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass der Einsatz von Personen im Bundesfreiwilligendienst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BFDG und von Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr nach § 3 Abs. 1 JFDG „insbesondere in Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe“ erfolgen solle. Folgerichtig sei bei der Ermittlung der angemessenen Personalausstattung nicht allein auf das zur Erbringung der Leistung zwingend erforderliche Personal abzustellen, sondern auch der gesetzlich angeordnete Einsatz der oben genannten Personen als angemessen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Zentralverwaltungskosten habe die Schiedsstelle nicht alle für die Abwägung erforderlichen Tatsachen ermittelt, denn die Beklagte habe gegen die entsprechenden Unterlagen zur Planung der Einzelkosten zu keinem Zeitpunkt substantiierte Einwände erhoben. Nach dem Dafürhalten der Klägerin sei daher eine Beweislastentscheidung zulasten der Beklagten zu veranlassen gewesen. Überdies sei die Tatsachenfrage, ob die geforderten 11,07 % Zentralverwaltungskosten zu hoch oder zu niedrig seien, nach wie vor ungeklärt. 7 Soweit die Klägerin neben der Aufhebung des Schiedsspruchs zunächst begehrt hat, dass die Beklagte verurteilt wird, der mit der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 08.10.2012 bis zum 31.08.2013 abzuschließenden Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung für die Kindertagesstätte …… ….. A-Stadt 8 a. Personalkosten für die Beschäftigung eines Teilnehmers am Bundesfreiwilligendienst und zwei im Freiwilligen Sozialen Jahr dienstleistenden Personen (Position 1.2 der Entgeltberechnung) in Höhe von insgesamt 18.072 EUR – abzüglich der Erstattungen für die Förderung in Höhe von insgesamt 6.384 EUR (Position 8.1 der Entgeltberechnung) – und 9 b. Zentralverwaltungskosten in Höhe von 11,07 % der Personalkosten des pädagogischen Personals, d.h. 106.131,69 EUR (Position 3.2 der Entgeltberechnung) zugrunde zu legen, 10 hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 29.05.2017 zurückgenommen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beschluss der Schiedsstelle vom 20.05.2016 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 24.03.2017 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Hinsichtlich der Zentralverwaltungskosten ist die Beklagte im Wesentlichen der Auffassung, dass die Schiedsstelle bei der Bewertung der Tatsachen frei sei und eine fehlende Beweiswürdigung nicht erkennbar sei. Überdies habe die Klägerin zur Höhe dieser Kosten nicht substantiiert vorgetragen, sodass diese als nicht erweislicher Umstand im Sinne einer etwaigen Beweislastentscheidung zulasten der Klägerin gereichen würde. Hinsichtlich des Einsatzes von Personen im Bundesfreiwilligendienst und im Freiwilligen Sozialen Jahr ist die Beklagte im Wesentlichen der Auffassung, dass keine Pflicht zum Einsatz dieser Personen bestehe. Zudem richte sich die Kostenerstattung nach §§ 16,17 BFDG. Hinsichtlich des JFDG sei dieser Dienst nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen von den Trägern und Einsatzstellen selbst zu finanzieren. Zudem sei zu betonen, dass beide Personengruppen nur unterstützende zusätzliche Tätigkeiten verrichteten und keine hauptamtlichen Fachkräfte zu ersetzen vermögen. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zu Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Verwaltungsvorgang bei der Schiedsstelle verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, vgl. § 92 Abs. 3 VwGO. 18 2. Im Übrigen hat die Klage teilweise Erfolg und führt – wie aus dem Tenor ersichtlich – zur weitgehenden Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs. 19 a) Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle ist die isolierte Anfechtungsklage (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 24.09.2010 – 6 A 1906/06 sowie zuletzt VG Schwerin, Urteil vom 18.04.2018 – 6 A 1837/15 SN). 20 b) Der Schiedsspruch ist hinsichtlich der Personalkosten für die Beschäftigung eines Teilnehmers am Bundesfreiwilligendienst und zweier im Freiwilligen Sozialen Jahr dienstleistenden Personen in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 21 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 78g Abs. 2 Satz 2 SGB VIII vorgesehene Möglichkeit, den Schiedsspruch gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht zu einer vollinhaltlichen, sondern nur zu einer Überprüfung mit eingeschränkter Kontrolldichte führt. Nach § 78b Abs. 2 SGB VIII müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen; ferner müssen die Entgelte leistungsgerecht sein (vgl. § 78c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Insbesondere bei der Überprüfung der Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen dieser unbestimmten Rechtsbegriffe ist der Schiedsstelle ein Spielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative zu belassen. Einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, ob sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und ob die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 – 5C1797 5 C 17/97, BVerwGE 108, 47-56, Rn. 20; VG Schwerin, Urteil vom 24.09.2010 – 6 A 1906/06; VG Greifswald, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 B 857/11, Rn. 31; Schindler / Münder in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 78g, Rn. 23 ff. m.w.N). 22 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dieser Teil der Entscheidung der Schiedsstelle nicht zu beanstanden. 23 Die Schiedsstelle hat in ihrer Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass den Einrichtungen ein auskömmlicher Preis gewährleistet werden muss. Hingegen sind nach dem Dafürhalten der Schiedsstelle die hier geltend gemachten Kosten nicht berücksichtigungsfähig, da sie für die Erbringung der vereinbarten Leistung nicht erforderlich sind. Diese Einschätzung teilt die Kammer und ist in diesem Zusammenhang – insoweit in Übereinstimmung zu dem angefochtenen Schiedsspruch – zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den von der Klägerin eingesetzten Personen, die dort im Zuge des Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes tätig sind, um Hilfskräfte handelt, die die Qualität der Arbeit in der Einrichtung nicht unmittelbar verbessern. Diesbezüglich ist für die Kammer insbesondere nicht ersichtlich geworden, dass der Einsatz dieser Kräfte für den Betrieb der Einrichtung dergestalt notwendig wäre – im Sinne der Erforderlichkeit dieser Kosten zum Betrieb der Einrichtung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB VIII) –, dass die Einrichtung ohne sie nicht betrieben werden könnte. Mit anderen Worten begründen die diesbezüglichen Personalkosten kein leistungsgerechtes Entgelt im Sinne von § 78c SGB VIIII, sondern sind als über den konkreten Personalbedarf hinausgehende Kosten nicht erstattungsfähig (vgl. Gottlieb in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 78c, Rn 10). 24 Die weitergehende Erwägung der Klägerin, dass es ihr bei dem Einsatz dieser Kräfte auch darum gehe, dem Fachkräftemangel perspektivisch entgegenzuwirken, vermag an der Richtigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle nichts zu ändern. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Gewinnung künftiger Fachkräfte im Bereich der Kinderbetreuung ein wichtiges Anliegen darstellt. Nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vermag sie indes nicht zu erkennen, dass die Schiedsstelle diesbezüglich den ihr zugebilligten – und gerichtlich ohnehin nur einschränkend überprüfbaren (vgl. o.) – Entscheidungsspielraum überschritten hat. 25 c) Hingegen ist der angefochtene Schiedsspruch im Übrigen aufzuheben, weil er durchgängig daran leidet, dass die Schiedsstelle bzgl. der klägerseits geltend gemachten Zentralverwaltungskosten nicht unter Heranziehung eines bestimmten Maßstabs alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat. 26 Insoweit hat die Schiedsstelle zur Begründung dieser Entscheidung die folgenden Ausführungen gemacht: 27 Maßgeblich ist letztlich, ob die geltend gemachten Zentralverwaltungskosten der Antragstellerin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Dies sieht die Schiedsstelle nur teilweise als gegeben an. 28 Das Merkmal der Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass die zu erbringende Leistung mit dem geringsten Mitteleinsatz bzw. mit dem vorhandenen Mitteleinsatz möglichst optimal erreicht werden muss (Münder in: Münder/Meysen/Trenczek Frankfurter Kommentar zum SGB VIII 2013 § 78b Rz. 14). Zudem ist das Gebot der Sparsamkeit einzuhalten, das bereits aus § 78b Abs. 2 SGB VIII folgt. Dieses Kriterium soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln eine Auswahl nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit vorzunehmen (Wiesner/Wiesner SGB VIII 2015 § 78b Rz. 23). Die Selbstkosten des Leistungserbringers sind somit nur insoweit als Untergrenze des zu vereinbarenden Entgelts anzusetzen, als sie den Geboten der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen (Gottlieb in LPK-SGB VIII 2016 § 78c Rz. 10; vgl. BVerwG 1.12.1998 - 5 C 29 29.97). Beurteilungsmaßstab für die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist dabei primär die jeweilige Einrichtung in Bezug auf das Verhältnis zwischen Konzeption und Kostenstruktur. Diesbezüglich hat der Kostenträger das Recht, die Wirtschaftsführung auf Einsparmöglichkeiten zu prüfen und gegebenenfalls Ausgabenposten zu beanstanden, die offensichtlich vermeidbar sind (VG Greifswald, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 B 857/11 Rz. 42). 29 Die Schiedsstelle sieht sich nicht in der Lage, die Positionen, die im Ergebnis zu den geltend gemachten Zentralverwaltungskosten in Höhe von 11,07 % der Personalkosten des pädagogischen Personals führen, im Einzelnen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Dies würde umfangreiche Abwägungen etwa hinsichtlich des eingesetzten Personals (insbesondere Anzahl, Qualifikation und Vergütung) sowie beispielsweise der Kosten für die genutzten Räumlichkeiten und weiterer Sachkosten voraussetzen. 30 Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der geltend gemachten Kosten können sich allerdings bereits anhand der Tatsache ergeben, dass der daraus resultierende Wert von 11,07 % der Personalkosten des pädagogischen Personals mehr als doppelt so hoch ist als der in den Vereinbarungen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin nahezu ausschließlich berücksichtigte Wert von 5 % der betreffenden Personalkosten. Andererseits folgt aus dem Umstand, dass der Wert von 5 % sich in nahezu allen Vereinbarungen findet, nicht die automatische Erkenntnis, dass es sich hierbei um einen generell angemessenen Wert handelt, der die Obergrenze von wirtschaftlichen und sparsamen Zentralverwaltungskosten markiert. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragsgegnerin jedenfalls über viele Jahre hinweg gar nicht bereit war, über diesen Wert zu verhandeln. Es erscheint unter diesem Aspekt als fraglich, ob daraus, dass nahezu alle Träger diesen Wert akzeptiert haben, zu folgern ist, dass er auch in jedem Fall ausreichend ist, um die tatsächlich bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kosten abzudecken. Eine derartige Annahme erscheint auch anhand der Erfahrungen der Mitglieder der Schiedsstelle nicht als gerechtfertigt. 31 AIs geeignete Bemessungsgrundlage für einen Prozentsatz zur Ermittlung der Zentralverwaltungskosten betrachtet die Schiedsstelle die gesamten Personalkosten der Einrichtung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Personalkosten einen geeigneten Anknüpfungspunkt darstellen. Offenbar resultiert dieser Gedanke daraus, dass Verwaltungstätigkeiten, die das Personal betreffen, die Höhe der Zentralverwaltungskosten maßgeblich beeinflussen. Unter diesem Aspekt setzt die Schiedsstelle die gesamten Personalkosten der Einrichtung als Grundlage an, da auch durch Verwaltungstätigkeiten in Bezug auf Personal, das nicht im pädagogischen Bereich tätig ist, Kosten anfallen. 32 Hinsichtlich der Höhe erachtet die Schiedsstelle einen Wert von 6,3 % der gesamten Personalkosten der Einrichtung als geeignet, um einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Dieser Wert trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits in den Vereinbarungen im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ganz überwiegend ein Wert von 5 % der Personalkosten des pädagogischen Personals Berücksichtigung findet, dass andererseits jedoch dieser Wert einer individuellen Verhandlung mit den Einrichtungsträgern gar nicht zugänglich war. Die Antragstellerin hat nachgewiesen, dass für ihre Einrichtung jedenfalls deutlich höhere Zentralverwaltungskosten entstehen. Diese sind aus Sicht der Schiedsstelle nicht in vollem Umfang als unwirtschaftlich zu betrachten, soweit sie 5 % der Personalkosten des pädagogischen Personals übersteigen. 33 Aus diesen Ausführungen wird zunächst deutlich, dass die Schiedsstelle einführend auf in Rechtsprechung und Literatur geklärte Aspekte des Merkmals der Wirtschaftlichkeit abgestellt hat. Sodann ist die Schiedsstelle zu der Erkenntnis gelangt, dass sie nicht in der Lage sei, die Zentralverwaltungskosten in dieser Höhe auf ihre Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Schließlich macht sie deutlich, dass ein Wert von 5 % der betreffenden Personalkosten als Maßstab ungeeignet erscheine, weil die Beklagte über viele Jahre hinweg nicht bereit gewesen sei, über diesen Wert zu verhandeln. Dieser Aspekt wird nochmals aufgegriffen, wobei nun betont wird, dass dieser Wert einer individuellen Verhandlung mit den Einrichtungsträgern gar nicht zugänglich war. Dennoch legt die Schiedsstelle im Folgenden 5 % der Personalkosten des pädagogischen Personals als Ausgangspunkt zugrunde und erhöht diesen auf 6,3 % der gesamten Personalkosten, weil die Antragstellerin nachgewiesen habe, dass für ihre Einrichtung jedenfalls deutlich höhere Zentralverwaltungskosten entstünden. 34 Nach Auffassung der Kammer sind diese Ausführungen weder hinsichtlich des Ausgangswerts von 5 % der Personalkosten des pädagogischen Personals noch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zentralverwaltungskosten in Höhe von 11,07 % der Personalkosten des pädagogischen Personals tragfähig. Denn nach der eigenen Argumentation der Schiedsstelle vermochte diese weder die Höhe der entstandenen Zentralverwaltungskosten zu beurteilen, noch 5 % der Personalkosten als Wert anzusehen, der ausreichend ist, um die tatsächlichen bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kosten abzudecken. Mit anderen Worten legt die Schiedsstelle – nach ihrem eigenen Bekunden – zur Ermittlung einer geeigneten Bemessungsgrundlage letztlich zwei Zahlenwerte zugrunde, deren Höhe sie zuvor selbst als offen bzw. ungeeignet angesehen hat. 35 In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist, wie die Leistungsgerechtigkeit des Entgelts (§ 78c Abs. 2 1 Satz SGB VIII) festzustellen ist (instruktiv zum Streitstand Gottlieb in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, § 78c, Rn 10). Insoweit stellt das Bundesverwaltungsgericht (grundlegend: Urteil vom 01.12.1998 – 5 C 17.97 = BVerwGE 108, 47 = NVwZ-RR 1999, 446) darauf ab, dass ein Vergleich zu treffen ist, entweder in der Weise, dass die Entgelte verschiedener Einrichtungen zu einer vergleichbaren Leistung verglichen werden („externer Vergleich“) oder einzelne interne Positionen der Kalkulation eines Einrichtungsträgers überprüft werden („interner Vergleich“). Weitergehend stellt das Bundessozialgericht (grundlegendend: BSG, Urteil vom 29.01.2009 – B 3 P 6 6/09 R) auf eine zweistufige Prüfung ab. Demgemäß müssen zunächst die prospektiven Gestehungskosten des Einrichtungsträgers von diesem plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden und erst in einem zweiten Schritt ist auf die wirtschaftliche Angemessenheit abzustellen. 36 Mithin ist es nach Maßgabe der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig, dass eine Schiedsstelle zur Bewertung der Selbstkosten hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit und des leistungsgerechten Entgelts auf einen externen Vergleich abstellt. Das heißt, dass die Entgelte, wie sie auch in anderen Einrichtungen für vergleichbare Leistung erhoben werden, als Maßstab zur Vereinbarung wirtschaftlicher und sparsamer Kostensätze dienen können. Erweist sich hieraus, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter ist, soll nach dieser Rechtsprechung allein dieser externe Vergleich ausreichend sein. Etwas anderes gilt nach dieser Rechtsprechung aber dann, wenn der betreffende Einrichtungsträger nicht geltend machen kann, der günstigste Anbieter zu sein. In diesen Fällen soll er nach Maßgabe der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur dann berücksichtigt werden können, wenn der von ihm gewünschte Satz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt, also sich als sogenannter marktgerechter Preis erweist. 37 Angesichts dieser Maßstäbe ist für die Kammer schon offen geblieben, ob die Schiedsstelle im Rahmen des externen Vergleichs überhaupt auf die Marktüblichkeit abgestellt hat. Insbesondere deutet die von der Schiedsstelle gewählte Einleitung mit den dortigen Nachweisen eher darauf hin, dass sie ihrer Entscheidung eine zweistufige Prüfung zugrunde legen wollte, wie dies den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen entsprechen dürfte. Hingegen unterbleibt sodann die Vornahme einer Plausibilitätsprüfung mit der sinngemäßen Begründung, dass sich die Schiedsstelle hierzu nicht in der Lage sieht. Darüber hinaus wird in der weiteren Begründung aber auch der systematische Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht durchgehalten und Elemente beider Prüfungsansätze werden letztlich miteinander vermischt. 38 Weitergehend ist für die Kammer im Zuge der Ausführungen der Schiedsstelle in diesem Begründungsabschnitt auch deutlich geworden, dass diese nicht alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat: In der Sache ist die Schiedsstelle zu dem Ergebnis gelangt, dass die – von ihr als nicht näher überprüfbar angesehenen – Zentralverwaltungskosten in Höhe von 11,07 % des pädagogischen Personals der Klägerin deutlich über denen der übrigen Einrichtungen liegen. Eine Befassung mit der Frage der Bandbreite der Marktüblichkeit hat die Schiedsstelle indes nicht dargelegt und vielmehr mit der Kostenhöhe von 5 % der Personalkosten einen Wert zugrunde gelegt, dessen Schlüssigkeit sie selbst widerlegt hat. Denn wie die Schiedsstelle an zwei Stellen der Begründung des Schiedsspruchs betont, folgt die Höhe dieses Wertes letztlich aus dem Umstand, dass die Beklagte hierüber mit den Einrichtungsträgern überhaupt nicht verhandelt hat. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass ein unverhandelbarer Ausgangswert in jedem Fall ausreichend ist, um die Kosten abzudecken, was die Schiedsstelle ebenfalls selbst ausgeführt hat. Vielmehr wäre es nach Auffassung der Kammer vorrangig dem Zufall geschuldet, wenn der seitens der Schiedsstelle zugrunde gelegte Wert tatsächlich maßgeblich sein sollte. Folgerichtig durfte die Schiedsstelle mit dieser Begründung die o. g. Werte nicht zugrunde legen, sondern hätte deren konkrete Höhe weiter darlegen müssen. Der Wert von 6,3 % der gesamten Personalkosten erweist sich in dieser Höhe – da innerhalb einer Skala zweier Unbekannter (5,00 % und 11,07 % der Kosten des pädagogischen Personals) festgelegt – im Ergebnis als ebenso wenig nachvollziehbar wie die ihm zugrundeliegenden beiden Endwerte der Skala. 39 Die Kammer vermag anhand der vorgelegten Begründung der Schiedsstelle keine ausreichende Abwägungsentscheidung festzustellen. Jedenfalls mit der jetzigen Begründung sieht sie keine tragfähige Tatsachengrundlage, vielmehr dürfte sich die Höhe der zugrunde zulegenden Werte sowohl hinsichtlich der Zentralverwaltungskosten als auch hinsichtlich des sonst gewählten Wertes nach Aktenlage als unbekannt darstellen. 40 d) Ohne dass es hierauf noch ankommt, erachtet die Kammer auch den Umstand als bedenklich, dass im angefochtene Schiedsspruch – wie aus dessen Tenor ersichtlich wird – der Hauptantrag zu 1. der Antragstellerin (und hiesigen Klägerin) zwar abgelehnt wurde, dieser Umstand aber in der „Begründung“ der Entscheidung (Seite 2 ff.) mit keinem Wort erläutert oder anderweitig in der Sache begründet wird. Insoweit dürfte die Entscheidung nicht hinreichend begründet sein im Sinne von § 11 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 78g Achtes Buch Sozialgesetzbuch vom 27.05.1999, bzw. respektive § 6 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Schiedsstelle gemäß § 12 der Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern über die Schiedsstelle nach § 78g Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Der Mangel der fehlenden Begründung ist insbesondere auch ein solcher Umstand, der gerichtlich überprüfbar ist. Denn es muss für das Verwaltungsgericht anhand der inhaltlichen Begründung der Schiedsstellenentscheidung überprüfbar sein, ob die Schiedsstelle die Vorgaben, welche der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, eingehalten hat (vgl. Kilz : in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.04.2019, SGB VIII, § 78g, Rn. 40). Insoweit dürfte die Schiedsstelle – so sie erneut zur Ablehnung dieses Hauptantrags gelangt – die unterlassene Begründung nachzuholen haben. 41 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 1 und 2 ZPO.