OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 857/11

VG GREIFSWALD, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Schiedsstelle kann die Festsetzung eines prospektiven Entgelts auch ohne Vorlage einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung treffen, wenn die vorgelegten Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. • Für die gerichtliche Überprüfung der Schiedsstelle gilt eine eingeschränkte Prüfungsprärogative: Es ist zu prüfen, ob rechtliche Vorgaben beachtet, der Sachverhalt vollständig ermittelt und das Verfahren fair sowie willkürfrei geführt wurde. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Gefährdungen des Kindeswohls oder die finanzielle Existenzgefährdung des Trägers, eine sofortige Durchsetzung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Schiedsstelle kann Entgelt ohne Gewinn- und Verlustrechnung festsetzen; sofortige Vollziehung gerechtfertigt • Die Schiedsstelle kann die Festsetzung eines prospektiven Entgelts auch ohne Vorlage einer handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung treffen, wenn die vorgelegten Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. • Für die gerichtliche Überprüfung der Schiedsstelle gilt eine eingeschränkte Prüfungsprärogative: Es ist zu prüfen, ob rechtliche Vorgaben beachtet, der Sachverhalt vollständig ermittelt und das Verfahren fair sowie willkürfrei geführt wurde. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere Gefährdungen des Kindeswohls oder die finanzielle Existenzgefährdung des Trägers, eine sofortige Durchsetzung rechtfertigen. Der gemeinnützige Antragsgegner betreibt eine Tagesgruppe und verhandelte mit dem Antragsteller über Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen. Einigkeit bestand zu Leistung und Qualität; beim Entgelt kam es nicht zur Einigung. Der Antragsgegner legte zur Kalkulation umfangreiche Ist- und Soll-Kosten einschließlich detaillierter Personalkostenvorstellungen vor, aber keine handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung. Die Schiedsstelle setzte das Entgelt ab dem 26.11.2010 auf 88,26 € fest, wies Anträge des Trägers zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller verlangte die Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung und wandte sich gegen die Vollziehung mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Er rügte unter anderem mangelnde Interessenabwägung der Schiedsstelle und fehlende Prüfung konkreter Kindeswohlgefährdungen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO war statthaft, da Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 78g Abs.2 SGB VIII Verwaltungsakte im Sinne der VwGO sind. • Prüfungsmaßstab: Die gerichtliche Überprüfung der Schiedsstelle ist auf eine summarische Kontrolle beschränkt; maßgeblich ist, ob die Schiedsstelle rechtliche Vorgaben beachtet, den Sachverhalt vollständig ermittelte und zu vertretbaren, nicht willkürlichen Bewertungen gelangte. • Beweis- und Vorlagepflichten: Das Sozialrecht verlangt keine generelle Pflicht zur Erstellung oder Vorlage einer handelsrechtlichen Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung; maßgeblich ist, ob vorgelegte Unterlagen eine nachvollziehbare und plausible Plausibilitätsprüfung der Kosten erlauben. • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Die Schiedsstelle hat die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu prüfen; dies kann anhand betriebsinterner Unterlagen und gegebenenfalls externer Vergleiche geschehen, wobei externe Vergleiche nicht stets möglich oder zwingend sind. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Schiedsstelle konnte anhand der vorgelegten Ist- und Soll-Kosten, detaillierten Personalaufstellungen und Belegen die Plausibilität prüfen; ein Beurteilungsfehler wurde nicht festgestellt. • Sofortige Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht rechtsfehlerhaft, weil die Schiedsstelle überwiegende Interessen, insbesondere finanzielle Untragbarkeit bei Fortzahlung des alten Entgelts mit möglicher Gefährdung der Unterbringung der Minderjährigen, berücksichtigt und damit ein öffentliches bzw. schutzwürdiges Vollzugsinteresse festgestellt hat. • Prozessökonomie und Beweiserfordernis: Der Träger war nicht verpflichtet, steuer- oder handelsrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen; eine solche Pflicht würde nur aus besonderen sozialrechtlichen Vorgaben folgen, die hier nicht bestehen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt; damit bleibt der Schiedstellenbeschluss in Kraft. Das Gericht bestätigte, dass die Schiedsstelle hinreichend und sachgerecht geprüft hat und keine generelle Pflicht zur Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht, solange die vorgelegten Unterlagen eine nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle der Kosten ermöglichen. Zudem war die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, weil überwiegende öffentliche Interessen und die Gefahr einer existenziellen Gefährdung des Trägers mit möglichen negativen Folgen für die betreuten Kinder und Jugendlichen eine sofortige Durchsetzung des Beschlusses rechtfertigten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde festgesetzt.