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Urteil

4 A 511/18 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über einen Schmutzwasserbeitrag. 2 Sie ist seit dem Jahre 2016 als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns grundbuchlich eingetragene Eigentümerin des Hausgrundstücks mit postalischer Adresse wie aus dem Rubrum ersichtlich. Das im Grundbuch von Crivitz, Blatt z, eingetragene Grundstück besteht aus dem 3.633 m² großen Flurstück a der Flur b, Gemarkung B-Stadt. 3 Zuvor war ihr Ehemann Eigentümer dieser Immobilie. Über dessen Vermögen war mit Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 30. Januar 2003 (Az. 580 IN 931/02) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 4 Mit Bescheid über die Festsetzung des Kanalbaubeitrags vom 8. Oktober 2003 setzte der Beklagte gegenüber dem Ehemann der Klägerin für dieses Grundstück einen Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 8.074,34 € fest, darüber hinaus mit Bescheid über die Festsetzung des Kläranlagenbeitrags vom gleichen Tag für dieses Grundstück auch einen „Kläranlagenbeitrag“ in Höhe von 3.542,18 €. 5 Daraufhin meldete sich der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14. Oktober 2003 und wies unter Bezug auf einen „Anschlussbescheid“ vom 25. September 2003 auf den Insolvenzbeschlag (auch) dieses Grundstücks hin, ebenso auf die Masseunzulänglichkeit. 6 Der Beklagte hob beide Festsetzungsbescheide vom 8. Oktober 2003 gegenüber dem Ehemann der Klägerin mit jeweiligem Aufhebungsbescheid vom 4. November 2003 wegen Kalkulationsmängeln auf. 7 Mit neuem Bescheid über die Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2003 erhob der Beklagte erneut vom Ehemann der Klägerin hinsichtlich des genannten Grundstücks bei einer anrechenbaren Grundstücksgröße von 2.800 m² einen solchen Beitrag in Höhe von nunmehr 6.755 €. Wiederum meldete sich der Insolvenzverwalter und teilte mit, er könne die Forderung derzeit mangels Masse nicht begleichen. 8 Mit Beschluss vom 9. April 2009 erteilte das Amtsgericht Schwerin dem Ehemann der Klägerin die Restschuldbefreiung. 9 Da der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte, stellte der Ehemann der Klägerin im September 2010 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht (Az. 4 B 626/10). Nachdem das Gericht darauf hinwies, dass der Bescheid an den Insolvenzverwalter zu richten gewesen wäre und insofern unwirksam sein dürfte, teilte der Beklagte im anwaltlichen Schriftsatz vom 1. März 2011 mit, er gehe davon aus, dass der Bescheid zu keinem Zeitpunkt wirksam bekannt gegeben worden sei. Er werde keine Rechte aus diesem Bescheid herleiten und hebe den Bescheid (vom 2. Dezember 2003) auf . Das erkennende Gericht hat daraufhin nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Verfahren mit Beschluss vom 20. April 2011 eingestellt. 10 Der Beklagte erhob von der Klägerin mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid über die Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Februar 2018 im Hinblick auf dieses Grundstück einen solchen Beitrag in Höhe von 6.357,75 €. 11 Der Beklagte wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 zurück. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in den Verwaltungsvorgängen, laut Klägerin soll der Widerspruchsbescheid ihr am 10. Februar 2018 zugestellt worden sein. 12 Am 12. März 2018, einem Montag, hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben. 13 Am 2. Mai 2018 hat die Klägerin zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az. 4 B 892/18 SN). Nach Antragsrücknahme hat das Gericht mit Beschluss vom 23. Mai 2018 das Eilverfahren eingestellt. 14 Die Klägerin trägt vor: 15 Die Verlegung der Abwasserleitung, die durch die W.straße führe, sei im Jahre 2001 bzw. bis kurz vor Erlass des Beitragsbescheids vom 2. Dezember 2003 erfolgt. 16 Mit dem nunmehr nochmals erlassenen Bescheid verletze der Beklagte den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bzw. das Verbot der Doppelveranlagung. Es sei als begünstigende Wirkung des Beitragsbescheids dinglicher Natur und hafte dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses anschlussbeitragsrechtlich veranlagt sei. Die begünstigende Wirkung gehe daher kraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über. Das Verbot gelte selbst dann, wenn z. B. wegen einer fehlerhaften Beitragssatzung die Beitragspflicht nicht habe entstehen können, gleichwohl aber mittels eines rechtswidrigen Bescheids festgesetzt worden sei. 17 Damit ergebe sich hier, dass der Beklagte bereits am 2. Dezember 2003 einen bestandskräftigen Beitragsbescheid erlassen gehabt habe, der dasselbe Grundstück betroffen habe, mit dem der Beitrag für dieselbe Maßnahme, nämlich die Herstellung der Abwasserentsorgungsanlagen in Crivitz und den dafür erforderlichen Beitrag zum Gegenstand gehabt habe. Daran ändere auch nichts, dass der damalige Bescheid dem Insolvenzverwalter hätte bekannt gegeben werden müssen. 18 Andernfalls fehle dem streitgegenständlichen Bescheid allerdings eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Satzung sei in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam, weil sie in § 5 hinsichtlich des Beitragsmaßstabs im Einzelnen Regelungen enthalte, die gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen. 19 In § 5 Abs. 1 der Satzung werde auf Art und Maß der Bebaubarkeit und der baulichen Nutzung des Grundstücks abgestellt. Der Beitragsmaßstab solle sich errechnen aus der Größe der sog. bevorteilten Grundstücksfläche multipliziert mit einem Nutzungsfaktor. Dies führe zu ungleichen Ergebnissen innerhalb der einzelnen in § 5 Abs. 2 lit. a bis h der Satzung geregelten Einzelfälle. 20 Der Vorteil müsse bei der Wahl des Beitragsmaßstabs gleich behandelt werden. Hier schaffe § 5 der Satzung unterschiedliche und zum Teil wenig transparente Regelungen. 21 1. Die Differenzierungen in § 5 Abs. 2 lit. a und c (gesamte Grundstücksfläche) einerseits und in § 5 Abs. 2 lit. b, d und e seien gleichheitswidrig. Abzustellen sei auf die Vorteilsgleichheit, die für die im räumlichen Geltungsbereich der Satzung liegenden Grundstücke gelten müsse. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Belegenheit eines im Satzungsgebiet befindlichen Grundstücks dadurch, dass es im Innenbereich oder im Außenbereich liege, unterschiedliche bauliche Nutzungsmöglichkeit schaffe. Bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplans hinausreichten oder teilweise im Innen- und teilweise im Außenbereich oder teilweise oder ganz im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB lägen, gelte für die jeweils außerhalb liegenden Grundstücksteile ein Faktor von 0,2. Für die nur im Innenbereich bzw. im Plangebiet oder Gebiet einer Abrundungssatzung liegenden Grundstücke geschehe dies hingegen nicht. 22 Damit erführen die erstgenannten Grundstücke gegenüber den anderen Grundstücken beitragsrechtlich eine Bevorzugung. Der Satzungsgeber habe zwar möglicherweise hier dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass im Außenbereich nur ganz bestimmte privilegierte Bauvorhaben zulässig seien. Er habe aber nicht berücksichtigt, dass es durch die im Außenbereich befindliche Bebauung dazu komme, dass hierdurch ungeschmälert und unabhängig davon, ob diese Grundstücksteil im Innen- oder Außenbereich liege, trotzdem mit gleicher Intensität auf die Möglichkeit zugegriffen werden könne, das Abwasserentsorgungssystem zu nutzen. Die Grundstücksteile im Außenbereich erhielten durch den Faktor von 0,2 einen „Rabatt“, würden also insoweit nur vermindert belastet. Für die anderen Grundstücke fehle eine solche „Rabattregelung“. 23 2. Ebenfalls gleichheitswidrig sei es, dass die Satzung eine sehr differenzierte Berücksichtigung der einzelnen Gebäude nach ihren Geschosshöhen in § 5 Abs. 3 und 4 vornehme. 24 Generell falle zunächst auf, dass das Erdgeschoss eines Gebäudes mit einem höheren Faktor belegt werde als die darüber liegenden Geschosse. Dafür finde sich keine sachlich begründete Rechtfertigung. Von mehrgeschossigen Gebäuden aus erführen die nur mit dem Faktor von 0,2 in Ansatz gebrachten oberen Geschosse eine unzulässige Bevorzugung. 25 3. Außerdem sei die Regelung in § 5 Abs. 4 der Satzung unverständlich. Sie ermögliche es dem Empfänger eines Beitragsbescheids nicht, aus dem Bescheid heraus anhand der Satzung nachzuprüfen, ob der Beitrag richtig berechnet sei. Der Grundstückseigentümer kenne den Inhalt eines Bebauungsplans oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans in aller Regel nicht. Insbesondere könne er nicht nachprüfen, ob dieser die Zahl der Vollgeschosse bestimme und wenn nicht, was die höchstzulässige Gebäudehöhe sei. 26 4. Schließlich sei die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse, nämlich einmal im Hinblick auf die tatsächliche Zahl, andererseits für bestimmte Grundstücke mit dem Korrekturfaktor 2,3 im Hinblick auf den Vorteil nicht nachvollziehbar. Denn im einen wie im anderen Fall sei die Möglichkeit der tatsächlichen Nutzung der Abwasserentsorgungsanlage ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans lägen oder nicht, jeweils gleich. Auch hier verkenne der Satzungsgeber, der möglicherweise das Maß der baulichen Nutzung im Auge gehabt habe, dass es schlicht und einfach auf den beitragsrechtlichen Vorteil ankomme. 27 Im Übrigen sei die Beitragspflicht verwirkt. Hinsichtlich des Zeitmoments sei bedeutsam, dass die Fertigstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage in der Stadt B-Stadt bereits 2001 erfolgt sei. Auch das Umstandsmoment sei gegeben: Dazu sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit dem Erlass einer wirksamen Beitragssatzung am 28. November 2013 über eine längere Zeit zugewartet habe. Entscheidend komme hinzu, dass er ausdrücklich gegenüber dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erklärt habe, aus dem seinerzeitigen Bescheid vom 2. Dezember 2003 keine Rechte mehr gegen diesen herleiten zu wollen. Auf diesen Umstand habe sie, die Klägerin, sich einrichten dürfen. 28 Die Klägerin beantragt, 29 den Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Februar 2018 und seinen Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 aufzuheben. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen, 32 und trägt dazu vor: 33 Es werde in entsprechenden Fällen die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Az. 3 A 616/07) geteilt (der neue Beitragsschuldner erfahre von der Aufhebung des Bescheids an den Vorgänger im Zweifel ohnehin nichts, für ihn sei allein bedeutsam, dass keine Doppelzahlung erfolge, und darüber sage die Bescheidaufhebung für sich genommen nichts aus). 34 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe 35 Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Anschlussbeitragsbescheid ist unbegründet. 36 Der Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Februar 2018 und sein Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 37 A) Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbands Schweriner Umland Trinkwasserversorgung/Abwasserentsorgung (Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser) vom 29. November 2013 bildet die Rechtsgrundlage des hier angefochtenen Beitragsbescheids. Sie ist in ihrem hier allein maßgeblichen beitragsrechtlichen Teil nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts die erste wirksame Beitragssatzung in diesem Bereich (siehe Urteil des Gerichts v. 28. Juni 2017 – 4 A 1049/14 SN – und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Dezember 2017 zur Ablehnung der Berufungszulassung), nachdem insbesondere die vorangegangene entsprechende Satzung vom 1. November 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25. Mai 2009 von der Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Mai 2011 (Az. 4 A 826/08) als rechtsunwirksam angesehen wurde. Die im genannten Urteil monierten Rechtsfehler der alten Satzung sind in der vorliegenden neuen behoben worden. 38 I. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, die Differenzierungen in § 5 Abs. 2 lit. a und c einerseits und in § 5 Abs. 2 lit. b, d und e der Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser vom 29. November 2013 andererseits seien gleichheitswidrig. 39 1. Zum Inhalt des Gleichheitssatzes und seiner Reichweite bei Rechtsnormen hat die Kammer in dem genannten Urteil vom 5. Mai 2011 Folgendes ausgeführt, an dem festgehalten wird: 40 „… Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG belässt dem Gesetzgeber und damit nach Art. 28 GG auch dem Ortsgesetzgeber (BVerwG, Urt. v. 14. April 1967, Az.: VII C 15/65, KStZ 1967, 252) eine weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urt. v. 16. September 1981, Az.: 8 C 48/81, KStZ 1982, 69) und verlangt nicht, dass der Ortsgesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung findet (BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 1975, Az.: VII C 64/74, KStZ 1976, 13; BVerwG, Urt. v. 14. April 1967, Az.: VII C 15/65, KStZ 1967, 252); er verbietet vielmehr nur eine willkürlich ungleiche Behandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten. Nach der bundes- und obergerichtlichen Rechtsprechung liegt aber ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn sich eine Regelung unter keinem vernünftigen Grund als sachgerecht erweist (BVerwG, Urt. v. 07. April 1989, Az.: 8 C 90/87, KStZ 1989, 192; OVG M-V, Urt. v. 02. Juni 2004, Az.: 4 K 38/02, LKV 2005, 75), mithin ein sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerwG, Urt. v. 24. September 1987, Az.: 8 C 28/86, KStZ 1988, 11). Der allgemeine Gleichheitssatz ist somit verletzt, wenn der Normgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 23. Januar 1990, Az.: 1 BvL 4/87 u. a., NJW 1990, 1900). 41 Dabei ist es grundsätzlich Sache des Normgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Er muss seine Auswahl lediglich sachgerecht treffen. Was hier sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhaltes, der geregelt werden soll. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Präzisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (VGH Mannheim, Beschl. v. 17. August 1992, Az.: 14 S 249/90, KStZ 1992, 216 m. w. N.) …“ 42 2. Daran gemessen ist vielmehr die vorgenommene Differenzierung in den genannten Beitragsmaßstabsregelungen, anders als die Vorgängersatzung im Hinblick auf den beitragsrechtlichen Teil, gleichheitsgemäß und rechtlich nicht zu beanstanden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur keine Gleichbehandlung aller Grundstücke durch einen einheitlichen Beitragsmaßstab, er verbietet sie sogar. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, aber auch, wesentliches Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschl. v. 16. Okt. 2018 – 2 BvL 2/17 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Muss demnach Ungleiches auch ungleich behandelt, so liegt dieser Umstand mit Blick auf den abzuschöpfenden Vorteil des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung bei den verschiedenen Bebauungsmöglichkeiten von Grundstücken vor. 43 Die Maßstabsregelungen in § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung orientieren sich, comme il faut (wie es sein soll), am Vorteilsprinzip des § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG M-V, nehmen dabei unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG zu Recht die unterschiedliche bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken je nach bauplanungsrechtlicher Lage in den Blick und setzen hieran zutreffend die anschlussbeitragsrechtlich zu erfassende Fläche der jeweiligen Grundstücksgruppen fest. Dabei ist es nicht rechtsfehlerhaft, bei „Baulandgrundstücken“ die gesamte Grundstücksfläche zugrunde zu legen, auch wenn sie regelmäßig nicht vollumfänglich überbaubar ist; die Bebaubarkeit reicht insoweit aus, während bei anderen Grundstücken differenziert wird. 44 Die angebliche, von der Klägerin sog. „Rabattregelung“ für Grundstücke im Außenbereich oder solche, die vom unbeplanten Innenbereich in den Außenbereich übergingen, hinsichtlich ihres Außenbereichsteils liegt nicht vor. Vielmehr wird der anschlussbeitragsrechtliche Vorteil zu Recht angeknüpft an die Frage der bauplanungsrechtlichen Bebaubarkeit, die bei Grundstücken oder Teilen davon, die im Außenbereich liegen (und nicht privilegiert sind), deutlich eingeschränkt ist (vgl. § 35 BauGB) als bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich, im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans usw. (vgl. §§ 30-34 BauGB). 45 Der in Fällen von (auch) Außenbereichsgrundstücken maßgebliche satzungsrechtliche sog. Umgriffsflächenmaßstab eines Faktors von 0,2 der Grundfläche angeschlossener Gebäude („Baulichkeiten“) ist im Übrigen in der Rechtsprechung (auch des Landes) als zulässig anerkannt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 55; Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dez. 2017, § 7 Erl. 5.8 m. w. N.). 46 II. Auch der vorliegend in § 5 Abs. 3 der maßgeblichen Satzung gewählte abgestufte Vollgeschossmaßstab (im Rahmen eines zulässigen kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab, dazu etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14. September 2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 76 m. w. N.; ebenso der 1. Senat, Urt. v. 10. Oktober 2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 33; Urt. des Gerichts v. 22. Dez. 2016 – 4 A 2086/16 SN –) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im bereits zitierten Urteil des Obergerichts vom 15. März 1995 heißt es dazu (a. a. O., Rn. 46) zutreffend: 47 „…Ein abgestufter Vollgeschoßmaßstab ist durchaus vorteilsgerecht, da die erhöhte beitragsrechtliche Belastung des ersten Vollgeschosses zum einen darin ihre Rechtfertigung findet, daß ein Gebäude in der Regel noch ein Dachgeschoß hat, das in zahlreichen Fällen nicht als Vollgeschoß im Sinne der Landesbauordnung gilt. Der Vorteil, der von einem solchen Dachgeschoß bzw. auch einem Kellergeschoß ausgeht, wird durch den höheren Ansatz für das erste Vollgeschoß abgegolten …“ 48 III. Ebenso wenig teilt das Gericht die Meinung der Klägerin, § 5 Abs. 4 der Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser sei unverständlich und unwirksam. Es ist dem Normadressaten grundsätzlich zuzumuten, sich namentlich im Fall des selbst betroffenen Grundstücks (rechts)kundig zu machen, ob sein Grundstück im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und wie es im Einzelnen auch hinsichtlich der Gebäudehöhe bebaubar ist. Ist er nicht in der Lage, einen Bebauungsplan zu lesen bzw. dessen (zeichnerische) Darstellungen und Regelungen zu deuten, muss er sich fachkundiger Hilfe bedienen, ohne dass dies einen Sachverhalt darstellt, der eine Satzungsnorm wie die vorliegende in ihrer Wirksamkeit berührt. 49 IV. Auch gibt es in § 5 Abs. 4 lit. b Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser keinen „Korrekturfaktor“ von 2,3, wie die Klägerin vorträgt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen „Ermittlungsfaktor“ oder „Umrechnungsfaktor“ der anzusetzenden Anzahl von Vollgeschossen in den (genannten) Fällen, in denen im („generellen“ bzw. vorhabenbezogenen) Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgelegt worden ist, dafür aber entsprechende Parameter für die Gebäudehöhe. Soweit die Klägerin auch hier das hohe Lied der Gleichheit anstimmt, so ist ihr auch bei der Vollgeschossregelung zu entgegnen, dass sie die Aussage des Art. 3 Abs. 1 GG offensichtlich missversteht. Er verlangt nicht etwa, dass alle Grundstücke gleich mit wie vielen (möglichen) Vollgeschossen gleich zu behandeln sind, wie es bei ihr anklingt, weil sie angeblich den gleichen Vorteil i. S. des § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG M-V hätten. Au contraire (Im Gegenteil)! Auch hier ist der Vorteil eines angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücks an die öffentliche Einrichtung vielmehr gerade ein unterschiedlicher und muss deshalb gerade wegen und unter der Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes auch so unterschiedlich behandelt werden; nur dann entspricht der Satzungsgeber Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip, wobei beide Grundsätze eng miteinander verknüpft sind (vgl. Aussprung, a. a. O., § 3 Erl. 2.1 m. w. N.). Gegen die vorliegend vorgenommene Differenzierung bzw. Ermittlung der zu berücksichtigenden Anzahl der Vollgeschosse hat das Gericht aber gerade mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip keine Bedenken. Derjenige, der sein Grundstück baurechtlich intensiver, hier in die Höhe betrachtet, also im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse usw., nutzen kann, hat durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung grundsätzlich einen größeren Vorteil. 50 Das Gericht stört an § 5 Abs. 4 der einschlägigen Satzung allein die manchmal „eigenwillige“ Zeichensetzung, die nicht stets den geltenden Regeln der Interpunktion entspricht, ohne dass dies allerdings Auswirkungen auf die rechtliche Wirksamkeit der Norm hat. Der Regelungsinhalt bleibt auch bei zu vielen Kommata in der Norm jedenfalls im vorliegenden Fall hinreichend deutlich und in der Sache unmissverständlich. 51 B) Rechtsfehler bei der Heranziehung der Klägerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag sind ebenfalls nicht gegeben. 52 I. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der (Anschluss-)Bei-tragserhebung vor. 53 1. Zu diesem Grundsatz hat das Gericht zuletzt etwa im Urteil vom 23. Januar 2019 (4 A 2801/17 SN unter Hinweis etwa auf sein Urteil vom 18. April 2018 (4 A 3382/16 SN) Folgendes ausgeführt: 54 „… Nach diesem Grundsatz ist ein Beitrag für ein Grundstück, das an die entsprechende öffentliche Einrichtung angeschlossen oder anschließbar ist, nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nur einmalig zu erheben (vgl. dazu etwa OVG Greifswald, Urteil v. 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 101; dazu allgemein BVerwG, Urt. v. 14. Febr. 2001 – 11 C 9.00 –, BVerwGE 114, 1 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 32 m. w. N.), wobei dies nur dann gilt, wenn der frühere Beitragsbescheid auch den vollen Beitrag, der den Beitragsschuldner für sein Grundstück nach Maßgabe der wirksamen Beitragssatzung im Rahmen der sachlichen Beitragspflicht zu zahlen hat, erfasst hat (vgl. Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2017, § 8 Rn. 511 m. w. N.); andernfalls kann eine Nacherhebung erfolgen. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das hieraus folgende Verbot der Doppelbelastung besagen deshalb, dass die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf eine beitragsfähige Maßnahme einer bestimmten Anlage nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt, ist die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Sept. 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 11; Urt. des Gerichts v. 4. Dez. 2017 – 4 A 1979/13 –). 55 Die abstrakten Ausführungen der Klägerin zur gleichsam „dinglichen“ Natur eines bereits erlassenen Beitragsbescheids und seiner Geltung auch im Falle seiner Rechtswidrigkeit treffen zwar grundsätzlich zu, ignorieren aber den Umstand, dass sie immer dann fehl gehen, wenn die Beitragsbehörde mindestens vor oder mit Erlass eines „erneuten“ Anschlussbeitragsbescheids einen früheren wirksam wieder aufhebt, selbst wenn diese Aufhebung im Verwaltungsakt rechtswidrig, aber bestandskräftig geworden ist. Das Gericht vertritt die Rechtsauffassung, dass außer in Fällen einer sog. Nacherhebung ein bestandskräftiger (ggf. auch rechtswidriger, aber nicht nichtiger) Anschlussbeitragsbescheid an den aktuellen oder den Voreigentümer eines Grundstücks mit seiner verbindlichen Festlegung der persönlichen Beitragspflicht der späteren erneuten Beitragserhebung gegenüber dem aktuellen (personengleichen oder –verschiedenen) Grundstückseigentümer grundsätzlich nur dann entgegensteht, wenn der frühere Beitragsbescheid nicht von der Behörde nach Maßgabe der über § 12 Abs. 1 KAG M-V anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung beseitigt werden kann und/oder jedenfalls (unanfechtbar) beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Febr. 2001, a. a. O., Rn. 32 f. für den Fall der Aufhebung des noch nicht bestandskräftigen früheren Beitragsbescheids im damaligen Vorverfahren; OVG Magdeburg, Urt. v. 30. Mai 2012 – 4 L 226/11 –, juris, Rn. 41; wohl auch OVG Münster, siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Sept. 2017 – OVG 9 S 8.17 –, juris Rn. 12 unter Hinweis auf Schneider/Rohde in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. EL August 2017, § 8 Rn. 59 m. w. N.; a. A. bzw. sehr großzügig VG Greifswald, Urt. v. 27. Mai 2009 – 3 A 616/07 -, juris, Rn. 32, das die formelle Aufhebungsentscheidung der zuständigen Behörde als „überflüssige Förmelei“ abtut und es vielmehr ausreichend lässt, wenn die Beitragsbehörde durch die Inanspruchnahme des neuen Eigentümers zu erkennen gibt, aus dem alten Bescheid keine Rechte mehr herleiten zu wollen, offenbar selbst dann, wenn dieser Wille dem damaligen Adressaten des alten Bescheids nicht zur Kenntnis gegeben wird). So liegen die Dinge aber hier, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Neben spezialgesetzlichen Regeln, die allerdings nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Aufhebungsbescheids rechtlich keine Rolle mehr spielen, sind solche Aufhebungsentscheidungen grundsätzlich nur noch am Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen, wofür allerdings im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen. 56 2. Die gegenüber dem Erblasser und Ehemann der Klägerin erlassenen Schmutzwasseranschluss- und Kläranlagenbeitragsbescheide vom 8. Oktober 2003 stehen der aktuellen Heranziehung der Klägerin nicht entgegen, da der Beklagte sie sogar noch vor Eintritt der Bestandskraft mit Bescheid vom 4. November 2003 aufgehoben hat. Dies erscheint nicht rechtsmissbräuchlich, und zwar sowohl mit Blick auf das damals schon eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erblassers und Ehemanns der Klägerin als auch deshalb, weil der Zweckverband damals noch nicht über wirksames Beitragsrecht im Hinblick auf die öffentliche Einrichtung verfügte. 57 3. Dies gilt im Ergebnis ebenso für den nachfolgend erneut gegen den genannten privatinsolventen Voreigentümer der Immobilie erlassenen Bescheid des Beklagten über die Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2003. 58 a) Zwar ist dieser (formell und materiell-rechtlich) rechtswidrige, aber nicht nichtige Bescheid zunächst mangels eines Widerspruchs unanfechtbar geworden. Der Beklagte hat ihn allerdings im Eilverfahren in der Sache 4 B 626/10 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. März 2011 ausdrücklich aufgehoben. Dabei geht es nach Ansicht des Gerichts nicht darum, dass eine solche hoheitliche Handlung – hier der Erlass eines (Aufhebungs-)Ver-waltungsakts – durch einen von der Behörde bevollmächtigten Rechtsanwalt grundsätzlich nicht selbst vorgenommen werden kann. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Beklagte selbst intern diese Aufhebungsentscheidung getroffen und diesen Verwaltungsakt nur über das „Sprachrohr“ des beauftragten Rechtsanwalts gegenüber dem Adressaten kundgetan und damit zwar über einen Dritten, aber mit behördlichem Wissen und Wollen wirksam bekanntgegeben hat (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO). 59 Der Entscheidung zur Aufhebung des bestandskräftigen Beitragsbescheids vom 2. Dezember 2003 ist der damalige Antragsteller und (Inhalts-)Adressat, der Rechtsvorgänger der Klägerin, auch nicht – etwa unter Hinweis auf die damals schon „erteilte“ bzw. eingetretene sog. Restschuldbefreiung – entgegen getreten, so dass sie als Verwaltungsakt (mangels Rechtsbehelfsbelehrung nach Ablauf eines Jahres) ebenfalls unanfechtbar geworden ist. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Beklagte dazu unter der Geltung der §§ 172 ff. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, die als Spezialvorschriften gegenüber den §§ 130 f. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nach Auffassung der Kammer bei bestandskräftigen Kommunalabgabenbescheiden maßgeblich sind (dazu etwa zuletzt Urt. des Gerichts v. 16. Okt. 2018 – 4 A 647/18 SN – m. w. N.), befugt gewesen ist. 60 b) Die vormalige Forderung, konkretisiert durch den später im Jahr 2011 aufgehobenen Bescheid vom 2. Dezember 2003, ist auch nicht von der dem Inhaltsadressaten des Beitragsbescheids und (Insolvenz-)Schuldner zwischenzeitlich im Jahre 2009 erteilten bzw. eingetretenen sog. Restschuldbefreiung erfasst gewesen, sodass durchgreifend fraglich erschiene, ob sie nach ihrer bestandskräftigen Aufhebung nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht „erneut“ geltend gemacht werden könnte. 61 aa) Vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 302 der Insolvenzordnung (InsO) gilt zwar, dass nach § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO die Wirkung der Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger eintritt, was nach § 301 Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift auch für Gläubiger gilt, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Dabei wird nicht danach differenziert, ob die Nichtanmeldung aus fahrlässiger Rechtsunkenntnis oder absichtlich erfolgt ist, um der Gefahr einer häufig niedrigen Befriedigungsquote zu begegnen. 62 bb) Allerdings werden von der sog. Restschuldbefreiung nur vermögensrechtliche Forderungen von Insolvenzgläubigern erfasst, also nach § 38 InsO solche, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (hier Ende Januar 2003) „begründet“ und damit entstanden waren (Andres, in: ders./Leithaus, InsO, 4. Aufl. 2018, §§ 301, 302 Rn. 1). Forderungen der Neugläubiger sind durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in § 38 InsO nicht erfasst (Andres, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.; Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 8. Aufl. 2017, Rn. 458, 462; Kiesbye, in: Leonhardt/Smid/Zeuner, Insolvenzordnung [InsO], § 301 Rn. 4 m. w. N.; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht, 2002, Rn. 989). 63 Insolvenzgläubiger sind solche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Der Anspruch gegen den Schuldner muss folglich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein, wobei es genügt, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war, auch wenn sich die Forderung des Gläubigers daraus erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergibt (Andres, a. a. O., § 38 Rn. 3). M. a. W. muss der Rechtsgrund für das Entstehen der Forderung bei Verfahrenseröffnung bereits gelegt sein (Bork, a. a. O., Rn. 81 m. w. N.). Hierfür ist Voraussetzung, dass das Schuldverhältnis schon vor diesem Zeitpunkt bestand und der die Forderung begründende Tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits vollständig verwirklicht war (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 5. Juli 2018 – 1 K 2502/15 –, juris Rn. 40; VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 26. April 2017 – 5 K 224/14 –, juris Rn. 30). Ist eine Beitragsforderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in diesem Sinne begründet worden, wäre sie gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, wobei ein etwaiges – selbst unverschuldetes – Versäumen dieser Anmeldung nicht die Wirkung der Restschuldbefreiung in Frage stellen würde (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Insolvenzrecht setzt insofern grundsätzlich nicht voraus, dass die Forderung bereits vollumfänglich entstanden oder fällig ist. Dementsprechend wird auch im Steuer- und Abgabenrecht nicht auf die Entstehung des Abgabenanspruchs abgestellt, sondern darauf, ob der zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Abgabenanspruchs führt, vom Schuldner vor der Verfahrenseröffnung bereits verwirklicht worden ist (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 5. Juli 2018, a. a. O.). Dieser Grundsatz findet auch im Herstellungsbeitragsrecht Anwendung (VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 26. April 2017, a. a. O., Rn. 31). Eine anschlussbeitragsrechtliche Forderung im insolvenzrechtlichen Sinne kann dabei erst dann "begründet" sein, wenn die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 26. April 2017, a. a. O., Rn. 32). 64 Nach diesen Maßstäben war der Beklagte bzw. der Zweckverband zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erblassers und Ehemanns der Klägerin Anfang des Jahres 2003 kein Insolvenzgläubiger, so dass auch keine Restschuldbefreiung im Hinblick auf den Anschlussbeitrag hat eintreten können. Die Anschlussbeitragsforderung war damals noch nicht „begründet“ i. S. des § 38 InsO, da die sachliche Beitragspflicht hinsichtlich eines Schmutzwasseranschlussbeitrags mangels wirksamen Beitragssatzungsrechts noch nicht entstanden war (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der Fassung seit Ende März 2005, ebenso aber materiell-rechtlich auch schon zu Zeiten des davon geltenden § 8 Abs. 7 KAG vom 1. Juni 1993, dazu etwa OVG M-V, Beschl. v. 8. April 1999 – 1 M 41/99 –, ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 24. Nov. 2016 – 4 A 617/10 – m. w. N.). 65 Insofern dürfte auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur eingetretenen Restschuldbefreiung im April 2009 wohl in der Sache noch nicht einmal eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 InsO entstanden sein, da bis ins Jahr 2009 (und darüber hinaus) aus dem genannten Grund immer noch keine sachliche Beitragspflicht vorlag. 66 Eine insolvenzrechtliche Forderung eines Anschlussbeitrags könnte im Übrigen, was aber nicht abschließend entschieden werden muss, erst dann "begründet" i. S. von § 38 InsO sein, wenn sich das Beitragsschuldverhältnis konkretisiert hat, wozu es zusätzlich zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auch des Entstehens der persönlichen Beitragspflicht bedurft hätte (so VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 26. April 2017, a. a. O., Rn. 36; a. A. wohl VG Greifswald, Urt. v. 9. Nov. 2010 – 3 A 367/06 –, juris Rn. 18). Denn eine Forderung kann zur Insolvenztabelle erst angemeldet werden, wenn neben den durch § 174 Abs. 2 InsO geforderten Angaben feststeht, wer Schuldner der Forderung ist. Somit ist zu unterscheiden, ob die persönliche Beitragspflicht zugleich mit der sachlichen Beitragspflicht oder – wie § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V bzw. die Vorgängerregelung des § 8 Abs. 10 KAG es vorsieht – im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids entsteht. Auch diese Voraussetzung läge nicht vor. Die persönliche Beitragspflicht des Rechtsvorgängers der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V war zu dem Zeitpunkt der Insolvenzverfahrenseröffnung noch nicht bereits „begründet“, da der (vermeintliche) Anschlussbeitrag erst gegen Ende des Jahres 2003 durch Erlass des Bescheids des Beklagten über die Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung vom 2. Dezember 2003 erhoben wurde. Läge die sachliche Beitragspflicht vor, so wäre die Beitragsforderung im Falle eines Grundstückseigentümers, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, allerdings nicht durch einen („titelgebenden“) Festsetzungsbescheid, sondern über einen Bescheid zur Feststellung einer solchen Beitragsschuld (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 251 Abs. 3 AO) und die entsprechende Anmeldung zur Tabelle zu verwirklichen, noch dazu dann bekanntzugeben nicht an den insolventen Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter (noch anders dagegen, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Beitragsbescheid an den Schuldner ergangen war, der sich zu diesem Zeitpunkt im Stadium des Vorverfahrens befand, vgl. dazu VG Greifswald, Urt. v. 9. Nov. 2010, a. a. O., Rn. 19). 67 II. Schließlich greift auch der von der Klägerin geltend gemachte Einwand der Verwirkung nicht Platz. 68 1. Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. statt vieler Urt. des Gerichts v. 23. Januar 2019 – 4 A 2801/17 SN – und VG Greifswald, Urt. v. 30. Nov. 2017 – 3 A 800/17 HGW –, juris Rn. 28 unter Hinweis auf OVG Greifswald, Urt. v. 2. Nov. 2005 – 1 L 105/05 –, juris Rn. 81). 69 2. Bereits die Verwirklichung des Zeitmoments erscheint dem Gericht durchgreifend fraglich, denn für die Beurteilung der Zeitspanne kommt es im Anschlussbeitragsrecht jedenfalls nicht auf die Fertigstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage vor dem Grundstück des Eigentümers an. 70 Jedenfalls aber fehlt es am Umstandsmoment. Es stellt insoweit einen unzulässigen Zirkelschluss dar, wenn die Klägerin dafür auf die angeblich lange Zeit des „Zuwartens“ des Beklagten bzw. Zweckverbands bis zum Erlass der vorliegenden Beitrags- und Gebührensatzung im Jahre 2013 hinweist. Das Umstandsmoment ist auch nicht im Hinblick auf die seinerzeitige Erklärung des anwaltlich vertretenen Beklagten im Eilverfahren 4 B 626/10 zu sehen. Darin wurde lediglich erklärt, aus dem damaligen Bescheid vom 2. Dezember 2003 (!) keine Rechte mehr gegen den Rechtsvorgänger der Klägerin herleiten zu wollen. Diese Erklärung ist aber nicht so zu verstehen, dass der Beklagte auch zukünftig keine Rechte aus dem Anschluss des fraglichen Grundstücks an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin geltend machen wollte und er ihn deshalb anschlussbeitragsrechtlich endgültig „in Ruhe lassen“ und zukünftig keinen weiteren Anschlussbeitragsbescheid erlassen werde. 71 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.