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Urteil

1 K 2502/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umsatzsteuererstattungen, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausgezahlt werden, können als auf eine frühere Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis den Aufgabegewinn erhöhen. • Erstattungszinsen, soweit sie erst nach der Betriebsaufgabe und nach Insolvenzeröffnung zufließen, sind nachträgliche Betriebseinnahmen und im Jahr des Zuflusses zu versteuern. • Eine durch den Insolvenzverwalter veranlasste Wiederaufnahme von Einspruchsverfahren, die zur Auszahlung von Erstattungen an die Masse führt, begründet insoweit Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. • Eine mögliche insolvenzimmanente Beschränkung der Haftung gegen den früheren Schuldner betrifft die Durchsetzbarkeit, nicht das Festsetzungsverbot; die Frage der Beschränkung ist im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zu prüfen. • Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler prüfbar; im vorliegenden Fall bestand kein Anlass für eine abweichende Festsetzung.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuererstattung als rückwirkendes Ereignis bei Betriebsaufgabe; Zinsen nach Zufluss zu besteuern • Umsatzsteuererstattungen, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter ausgezahlt werden, können als auf eine frühere Betriebsaufgabe zurückwirkendes Ereignis den Aufgabegewinn erhöhen. • Erstattungszinsen, soweit sie erst nach der Betriebsaufgabe und nach Insolvenzeröffnung zufließen, sind nachträgliche Betriebseinnahmen und im Jahr des Zuflusses zu versteuern. • Eine durch den Insolvenzverwalter veranlasste Wiederaufnahme von Einspruchsverfahren, die zur Auszahlung von Erstattungen an die Masse führt, begründet insoweit Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO. • Eine mögliche insolvenzimmanente Beschränkung der Haftung gegen den früheren Schuldner betrifft die Durchsetzbarkeit, nicht das Festsetzungsverbot; die Frage der Beschränkung ist im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zu prüfen. • Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO ist gerichtlich nur eingeschränkt auf Ermessensfehler prüfbar; im vorliegenden Fall bestand kein Anlass für eine abweichende Festsetzung. Die Kläger sind Eheleute; der Kläger betrieb Spielhallen und meldete diese 2003 wegen Betriebsaufgabe ab. Im Jahr 2003 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter führte u.a. Einspruchsverfahren gegen frühere Umsatzsteuerfestsetzungen fort. Nach geänderter Rechtsprechung nahm das Finanzamt 2008 Umsatzsteuererstattungen und Erstattungszinsen vor, zahlte die Erstattungen an den Insolvenzverwalter aus und meldete dies dem Kläger. Das Finanzamt berücksichtigte die Erstattungen und Zinsen 2008 als nachträgliche Betriebseinnahmen bei der Einkommensteuerfestsetzung des Klägers für 2008; der Kläger leistete keine Erklärung rechtzeitig, reichte später eine Erklärung ein und beantragte aus Billigkeitsgründen, die Erstattungen nicht zu berücksichtigen. Das FA wies dies ab; die Kläger klagten mit der Behauptung, die Einkommensteuer beruhe auf einer Masseverbindlichkeit oder betreffe rückwirkend den Aufgabegewinn 2003 und dürfe den Kläger nach Restschuldbefreiung nicht treffen. • Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist insoweit rechtswidrig, als die Umsatzsteuererstattung und die bis zur Betriebsaufgabe entstandenen Erstattungszinsen als Einkünfte 2008 angesetzt wurden; die Umsatzsteuererstattung ist als auf den Aufgabegewinn 2003 rückwirkendes Ereignis zu erfassen (§ 16 Abs.3 EStG, § 175 Abs.1 Nr.2 AO). • Der Kläger war nach handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen zur Bilanzierung verpflichtet; bestrittene Forderungen dürfen erst im Zeitpunkt ihrer Sicherstellung bilanziert werden. Die ungewisse Erstattungsforderung wurde erst nach der Aufgabe durch endgültige Rechtsprechung und Zahlung realisiert, sodass die tatsächliche Zahlung den Aufgabegewinn erhöht. • Erstattungszinsen sind aufzuteilen: Soweit sie wirtschaftlich bereits bei der Betriebsaufgabe entstanden sind, erhöhen sie den Aufgabegewinn; der Teil der Zinsen, der erst nach der Betriebsaufgabe und nach Insolvenzeröffnung zufloss, sind nachträgliche Betriebseinnahmen (§ 24 Nr.2 i.V.m. § 15 EStG) und im Zuflussjahr zu erfassen (§ 11 EStG, § 4 Abs.3 EStG). • Die durch den Insolvenzverwalter wiederaufgenommenen Einspruchsverfahren und die Vereinnahmung der Umsatzsteuer durch die Masse begründen für die hierauf beruhende Einkommensteuer 2008 eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs.1 Nr.1 InsO; es handelt sich nicht um eine bereits bei Eröffnung bestehende Insolvenzforderung (§ 38 InsO). • Die Möglichkeit einer insolvenzimmanenten Haftungsbeschränkung des Schuldners gegen die Durchsetzbarkeit der Masseverbindlichkeit berührt das Festsetzungsverfahren nicht; die Einrede einer beschränkten Nachhaftung ist im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zu prüfen. • Ein Absehen von der Berücksichtigung der nach der Betriebsaufgabe geflossenen Zinsen aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) war nicht geboten; das Ermessen des FA ist nicht ersichtlich fehlerhaft angewendet worden. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird insoweit geändert, dass die Umsatzsteuererstattung und die bis zur Betriebsaufgabe entstandenen Erstattungszinsen nicht als Einkünfte 2008 zu berücksichtigen sind, die danach festzusetzende Einkommensteuer ist neu zu berechnen. Der Teil der Erstattungszinsen, der erst nach der Betriebsaufgabe zufloss, wurde vom Finanzamt zu Recht als nachträgliche gewerbliche Einkünfte 2008 erfasst; insoweit bleibt die Festsetzung bestehen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %. Die Revision wurde zugelassen.