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Urteil

7 A 1705/18 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, eine bundesweit tätige große Kapitalgesellschaft, deren Gesellschaftszweck der Betrieb von Spielstätten ist und die … Tochtergesellschaften hat, erstrebt glücksspielrechtliche Erlaubnisse für den Weiterbetrieb zweier Spielhallen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags – GlüStV –. 2 Seit … 200X betreibt sie im Gebäudekomplex D-Straße in C-Stadt zwei mit gemeinsamer Aufsicht benachbart angeordnete Spielhallen, die sie von Mitbewerberinnen erworben hatte; ihr wurden dazu am XX. XX 200X Erlaubnisse nach § 33i und § 33c erteilt, jeweils für die links eingerichtete Spielhalle „E.“ und für die rechts eingerichtete Spielhalle „F.“. 3 Nach Angaben der Beteiligten wurde der Klägerin unter dem 23. Juli 2012 ein Hinweis auf die damals aktuellen Änderungen des GlüStV und des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes – GlüStVAG M-V – und die jedenfalls ab dem 1. Juli 2017 zu beachtenden Erlaubniserfordernisse und gesetzlichen Verbote erteilt. Hierauf stellte die Klägerin Ende 2016 die hier streitgegenständlichen Anträge nach § 11 GlüStVAG M-V, bei denen sie sich auch auf das Vorliegen von Härtefällen im Sinne des § 11b GlüStVAG M-V berief. Diese Anträge lehnte der Beklagte wegen der Nähe der Spielhallen zu der in der G-Straße eingerichteten „H-Schule“, einer Schule zur individuellen Lebensbewältigung mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in Trägerschaft der C-Stadt, sowie zur jeweils anderen Spielhalle ab; die klägerischen Widersprüche blieben erfolglos. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellungen der Verwaltungsverfahren und des jeweiligen klägerischen Vorbringens in den in den Klageanträgen näher bezeichneten Bescheiden des Beklagten Bezug genommen. 4 Nach Zustellung der Widerspruchsbescheide am 2. August 2018 verfolgt die Klägerin mit der Klage vom Montag, dem 3. September 2018, ihre Antragsbegehren weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Spielhalle „F.“ halte einen Mindestabstand von 500 m zur „H-Schule“ ein; diese sei auch mangels Unterteilung in Primar- und Sekundarstufe keine Schule „oberhalb des Primarbereichs“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V. Hinsichtlich der Spielhalle „E.“ sei ein Härtefall anzuerkennen. Dies gelte hilfsweise auch für die von ihr präferierte Spielhalle „F.“. Sie beantragt in der Klageschrift zur Sache, 5 1. ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2017 (Az.: … (F.)) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2018 für die Spielhalle „F.“ in der D-Straße, C-Stadt, eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 GlüStVAG M-V längstmöglich zu erteilen, 6 2. hilfsweise ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2017 (Az.: … (F.)) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2018 für die Spielhalle „F.“ in der D-Straße, C-Stadt, eine Härtefallverlängerung gemäß § 11b Abs. 2 i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 GlüStVAG M-V zur Vermeidung unbilliger Härten unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und dem Mindestabstandsgebot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV längstmöglich zu erteilen, 7 3. ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2017 (Az.: … (E.)) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2018 für die Spielhalle „E.“ in der D-Straße, C-Stadt, eine Härtefallverlängerung gemäß § 11b Abs. 2 i. V. m. § 11b Abs. 1 Satz 1 GlüStVAG M-V zur Vermeidung unbilliger Härten unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und dem Mindestabstandsgebot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV längstmöglich zu erteilen, 8 4. hilfsweise d[en] Beklagte[n] zu verpflichten, die Anträge der Klägerin vom 21. November 2016 unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 9 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich 10 Klageabweisung 11 und verteidigt die ergangenen Bescheide. 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Ordner mit zwei Heftungen) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung vor. 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen. 16 Denn eine Verpflichtung gemäß dem Klageantrag kann nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesprochen und der Beklagte kann nicht einmal nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung der Erlaubnisanträge verpflichtet werden — die Klägerin erstrebt die fünfzehnjährige Geltung jedenfalls einer Erlaubnis —, weil die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. 17 Zutreffend geht nämlich der Beklagte jeweils von einem Anwendungsfall des die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gebietenden § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V deswegen aus, weil die Förderschule „H-Schule“ sich in Luftlinie zwar nicht, wie die Klägerin in ihren Antragsverfahren vortrug, ca. 167 m von dem jeweiligen Spielhallenstandort, sondern davon ca. 350 m entfernt befindet. Denn nach der Vorschrift sind Errichtung und Betrieb einer Spielhalle „in einem Radius von 500 Meter Luftlinie zu einer Schule oberhalb des Primarbereichs nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes“ – SchulG M-V – zu versagen. 18 Innerhalb dieses Radius befinden sich die streitgegenständlichen Spielhallen unproblematisch, wie bereits die von Klägerseite im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren eingereichten Kartenausschnitte leicht erkennen lassen. 19 Da die klägerseits vorgelegten Google- Wegberechnungen bei ihrer Veranschlagung einer Fußwegentfernung von 550 m bzw. 700 m den öffentlichen Durchgang zwischen den Häusern G-Straße x und y außer Betracht lassen, ist sogar davon auszugehen, dass die tatsächliche Fußwegentfernung zwischen Schule und Spielhallen 500 m nicht erreicht, wobei es nicht einmal darauf ankommt, ob sie vom Schulgebäude oder vom Rand des — auch … an die G-Straße angrenzenden — Schulgrundstücks aus gemessen wird. 20 Aber auch wenn die Länge der Fußwegverbindung als kürzester tatsächlich nutzbarer Verbindung zwischen Schule und Spielhallen 500 m überschritte, wäre der Verbotstatbestand erfüllt, da, wie gesagt, letztere sich innerhalb eines Radius von 500 m Luftlinie befinden. Dass der Gesetzgeber diesen in alle Richtungen gleichen (Radius), von tatsächlichen Gegebenheiten der Wegeführung und Erreichbarkeit unabhängigen (Luftlinie) Mindestabstand in Ausübung des Normsetzungsauftrags gemäß § 24 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GlüStV pauschal auf 500 m festlegte, ist nämlich unbedenklich. Wie das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – zur vergleichbaren Vorschrift in § 11 Abs. 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, wonach Erlaubnisvoraussetzung ist, dass „die Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet“, zutreffend feststellte, handelt es sich bei derlei Vorschriften um durch Erfordernisse des Jugendschutzes gerechtfertigte verhältnismäßige Berufsausübungsregelungen (vgl. das Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 –, bei Buchholz Nr. 303 zu Art. 12 des Grundgesetzes [11] Rdnr. 17 ff.); im vorliegenden Streitfall ist auch ebenso wie in dem des BVerwG eine faktische Erschöpfung der Standortkapazität durch die Mindestabstandsregelung, die zu einer die Berufswahlfreiheit gefährdenden Kontingentierung führen könnte, weder vorgetragen noch bei der gebotenen landesweiten Betrachtung ersichtlich (s. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des GlüStVAG M-V, die eine für die Ansiedlung von Spielbanken hinderliche Dichte von Spielhallen mit 500-m-Abstandsbereichen lediglich für innerstädtische Bereiche feststellte, Landtags-Drucksache 6/2202, S. 7). Danach, ob eine Spielhalle auf häufig benutzten Schulwegen oder an von der Schule aus attraktiven Wegeverbindungen liegt oder ob zwischen Schule und Spielhalle ein Sicht- oder Blickkontakt besteht, brauchte der Gesetzgeber bei seiner zulässigerweise typisierenden (s. das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 – und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 –, amtliche Sammlungen BVerwGE Bd. 157, S. 126 [146] bzw. BVerfGE Bd. 142, S. 20 [80]) Betrachtungsweise nicht zu differenzieren, die allgemein an die „Nähe“ zu den zu schützenden Schulen anknüpfte (s. den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften, Landtags-Drucksache 6/553, S. [28], zum neuen § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V und ferner den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2017 – 3 B 303/17 –, juris Rdnr. 15, zu § 18a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum GlüStV, wonach, da die fußläufige Entfernung von etwa 550 bis 600 m zwischen einem geschützten Gymnasium und einer innerhalb des sächsischen gesetzlichen 250-m-Regelfall-Mindestabstands belegenen Spielhalle nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur in einem unvertretbaren zeitlichen und körperlichen Aufwand überwunden werden könnte, die Spielhalle damit den vom Gesetzgeber typisierend festgelegten Gefahrenbereich nicht verlasse und eine Abweichung vom Mindestabstand nicht gerechtfertigt sei). Anders als die Klägerin vor allem in den Widerspruchsverfahren vortrug, nahm der Gesetzgeber nicht — entgegen dem eindeutigen Inhalt der ihm als Entwurf vorgelegten und von ihm unverändert beschlossenen „Luftlinien“-Regelung — auf die Länge des Fußwegs zwischen der Spielhalle und dem Objekt, von dem sie Abstand halten soll, Bezug (s. zur allgemeinen Problematik der Auslegung eindeutig formulierter Vorschriften unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien das Urteil der Kammer vom 7. November 2018 – 7 A 3410/16 SN –, juris Rdnr. 17). Erörtert wurde die Fußwegentfernung lediglich im Zusammenhang mit dem Bestreben, durch den in Ausfüllung des Normsetzungsauftrags aus § 25 Abs. 2 Satz 1 GlüStV festzulegenden Mindestabstand zu erreichen, dass „ausreichend Zeit zum Nachdenken und zum Abbruch eines unkontrollierten Spielverhaltens besteht“ (s. Landtags-Drucksache 6/553, a. a. O., und, retrospektiv, Landtags-Drucksache 6/2202, a. a. O.), also ohne Bezug zu den geschützten Schulen. Indessen wird man die Aussage im Regierungsentwurf (Landtags-Drucksache 6/553, a. a. O.) „Eine Entfernung von 500 Metern ist geeignet, um eine Spielhalle außer Sichtweite einer anderen Spielhalle oder Spielbank zu rücken“, unproblematisch auch auf Schulen beziehen können. Resultat ist die Wahrscheinlichkeit der Annahme, der Gesetzgeber habe der Spielsucht — sowohl zum Schutz von Spielern als auch von gefährdeten Schülern — durch die typisierende Festsetzung eines Mindestabstands entgegenwirken wollen, der einerseits üblicherweise durch einen mindestens (!) 500 m langen Fußweg selbst bei bereits aktiven Spielern die notwendige „gewisse Abkühlung“ und die Möglichkeit, „auf andere Gedanken“ zu kommen, bewirkte, wie er andererseits auch — angesichts üblicher Sichtverhältnisse in bebauten Gebieten — bereits den Anreiz zum Aufsuchen einer Spielhalle durch deren fehlende Sichtbarkeit vom geschützten oder Bezugsobjekt aus mindert; beides erscheint als geeignete und vertretbare Herangehensweise, um in einer landesweit anwendbaren Vorschrift auf die starke Beschränkung sog. „Las-Vegas-Effekte“ hinzuwirken. Entgegen klägerischer Auffassung bedarf es keiner allgemeinen Ermächtigung zu Ausnahmen von dem Mindestabstandsgebot wie etwa in § 11 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesglücksspielgesetzes, um eine „Luftlinien“-Regelung zu rechtfertigen (s. das Urteil des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 – 1 VB 15/13 –, juris Rdnr. 367, und den zitierten Beschluss des BVerfG, a. a. O.); das BVerwG führte die Vorschrift in seinem zitierten Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4.16 – (a. a. O. Rdnr. 23) auch nur als weiteren Grund für die Zumutbarkeit der rheinland-pfälzischen Mindestabstandsregelung an („wird auch durch die Möglichkeit … gewahrt“). Durfte, wie höchstrichterlich ebenfalls geklärt ist, der Gesetzgeber die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis von einem nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstand zwischen zwei Spielhallen abhängig machen, gilt das auch dann, wenn die tatsächliche Wegstrecke zwischen zwei Spielhallen im Einzelfall mehr als das Doppelte des nach der Luftlinie bemessenen Mindestabstands beträgt (s. den Beschluss des BVerwG vom 6. Juni 2018 – 8 B 32.17 –, juris Rdnr. 3); entsprechendes gilt hiernach bezogen auf den Abstand zu Schulen. 21 Entgegen der klägerischen Ansicht handelt es sich bei der „H-Schule“ auch um eine geschützte Schule im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 GlüStVAG M-V. Denn sie ist eine „Schule oberhalb des Primarbereichs“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V. Hieran ändert nichts, dass die „H-Schule“ eine Förderschule im Sinne von § 11 Abs. 2 Buchst. f SchulG M-V ist. Zwar ist eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ nach § 14 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Förderverordnung Sonderpädagogik vom 2. September 2009 – FöSoVO – in Unter-, Mittel-, Ober- und Abschlussstufe gegliedert, wobei die Schüler jede Stufe drei Jahre lang besuchen und innerhalb der Stufen Klassen gebildet werden können; auch die „H-Schule“ ist nach der vom Beklagten bei der Schulleitung eingeholten Auskunft derart gegliedert. Entscheidend ist aber, dass nach derselben Auskunft in dieser Förderschule Schüler oberhalb des Primarbereichs beschult werden, d. h. ab der Jahrgangsstufe 5, da der Primarbereich nur die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfasst (s. § 11 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V einer- und § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SchulG M-V andererseits). Die Unterteilung nach Jahrgangsstufengruppen (Primarbereich, Sekundarbereiche) in Schul bereiche (§ 11 Abs. 1 SchulG M-V) ist von der Unterteilung nach Schul arten (§ 11 Abs. 2 SchulG M-V) systematisch zu unterscheiden; an allen Arten allgemeinbildender Schulen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SchulG M-V), so auch an den Förderschulen, ist die Beschulung von Schülern des Primarbereichs und jedenfalls des Sekundarbereichs I vorgesehen, wobei es auch außerhalb des Förderschulwesens Überschneidungen innerhalb einer Einrichtung geben kann, etwa bei der mittlerweile verbreiteten Verbindung einer Orientierungsstufe mit einer Grundschule (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V). Auch § 12 Abs. 2 FöSoVO verwendet den Begriff „Primarbereich“ bei der Aufgabenzuweisung an eine Förderschule (mit dem Förderschwerpunkt Sprache). Der Gesetzgeber des GlüStVAG M-V, der diese Gliederung in Schulbereiche vorfand, hielt es für angebracht, Schulen des durch die Jahrgangsstufen definierten Sekundarbereichs I und des Sekundarbereichs II, egal ob staatlich oder privat, durch Anordnung des Mindestabstandsgebots zu schützen, weil „diese Einrichtungen vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht“ würden (s. den Regierungsentwurf, Landtags-Drucksache 6/553 a. a. O.). Gegen diese stark typisierende, aber leicht anzuwendende gesetzliche Vorgabe ist nichts einzuwenden, sind jüngere Kinder, ob nun Förderschüler oder Schüler sonstiger allgemeinbildender Schulen, doch üblicherweise in gleich geringerem Umfang mit Geldmitteln zur eigenen Verfügung ausgestattet als ältere Kinder und Jugendliche („ Teenager “) und ist der Primarbereich doch weitgehend durch eine schulnahe Hortbetreuung abgesichert, während ältere Schulkinder und jugendliche Schüler leichter in Versuchung geraten können, etwa „Freistunden“ dem Automatengeldspiel zu widmen. 22 Des Weiteren steht, solange nicht eine der beiden Spielhallen geschlossen worden ist, den erstrebten glücksspielrechtlichen Erlaubnissen jeweils entgegen, dass § 25 Abs. 2 GlüStV und, wiederholend, § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V eine Genehmigung für eine Spielhalle ausschließt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, worauf auch der Beklagte in seinen Bescheiden abstellte. Dieser Ausschluss trifft auf beide streitgegenständlichen Spielhallen jeweils zu, so dass bereits deshalb der Klageantrag zu 1. abzuweisen ist. Gegen die Wirksamkeit dieses sog. Verbundverbots ist ebenso nichts einzuwenden wie gegen das im Streitfall sonst ebenfalls einschlägige Abstandsgebot nach dem § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV umsetzenden § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V (s. nur das Urteil der beschließenden Kammer vom 22. April 2015 – 7 A 382/13 –, juris Rdnr. 18 ff., das zitierte Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, BVerwGE Bd. 157, S. 126 [143 f.], und den zitierten Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314, 1630/12, 1694, 1874/13 –, BVerfGE Bd. 145, S. 20 [71 ff.]); daher mag das Verhältnis der Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften zueinander (hierzu auch das eben zitierte Urteil der Kammer, juris Rdnr. 18) im Streitfall offenbleiben. 23 Ebenso kann offenbleiben, ob damit für die mit den Klageanträgen zu 2. und 3. begehrten Entscheidungen eine Anwendung von § 11b Abs. 1 oder Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GlüStVAG M-V eröffnet ist (was die Kammer im Beschluss vom 13. Juli 2017 – 7 B 2651/17 SN –, juris Rdnr. 22, bezweifelte). Denn jedenfalls zutreffend stellt der Beklagte das Vorliegen einer für die Anwendung der Vorschrift notwendigen unbilligen Härte, die aus der Versagung der glücksspielrechtlichen Genehmigung und damit der Notwendigkeit der Schließung der Spielhallen resultierte, in Abrede. Die Kammer hält daran fest, dass es nicht schon einen Fall einer unbilligen Härte darstellt, wenn aufgrund der Abstandsvorschriften und des Verbundverbots einer Betreiberin die Schließung der bestehenden Spielhallen droht, für die noch nicht amortisierte Investitionen getätigt wurden und ein langfristiger Mietvertrag abgeschlossen wurde; denn derlei Problematiken wurde durch die fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen Rechnung getragen, in der typischerweise hinreichend Gelegenheit für Umstrukturierungen, Standortwechsel oder Vertragsanpassungen bestand (s. etwa die Nachweise im zuletzt zitierten Beschluss, juris Rdnr. 24). Die Spielhallenbetreiberin kann mit der Darlegung aktuell drohender „Härten“ in Gestalt finanzieller Einbußen jedenfalls nicht gehört werden, wenn sie nicht oder nicht substantiiert zu deren Unvermeidbarkeit bzw. zu Vermeidungsanstrengungen in der genannten Übergangsphase vorträgt. 24 So liegt es aber hier. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3. der Begründungen der Widerspruchsbescheide (ab „Weiterhin ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich …“ auf S. 8) Bezug genommen. Auch wenn die Klägerin im Bereich des Automatenaufstellwesens und des Betreibens von Spielhallen „hochspezialisiert“ ist und ihre Mitarbeiter nicht in der Lage sind, vor Ort glücksspielrechtlich unbedenkliche Ersatzräumlichkeiten für notwendige Standortverlagerungen zu organisieren, hätte die Klägern nicht einfach nur die Verlängerungsoption für den bis 2017 gültigen Mietvertrag in vollem Umfang ausüben, sondern ggf. einen örtlich niedergelassenen Makler mit der Geschäftsraumsuche beauftragen sollen. Ferner ist zu beachten, dass die Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 GlüStV, notfalls ergänzt durch die Möglichkeit eines anschließenden Härtefall-Dispenses, primär der Abmilderung von Beeinträchtigungen der grundrechtlich geschützten Berufsausübung sowie des Eigentums der wirtschaftlichen Eigentümer des Glücksspielunternehmens dient und diesbezüglich die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen von der Vorstellung eines Durchgriffs auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen geleitet ist; daher bedarf es im — vorliegenden — Fall der Betreiberrolle einer Kapitalgesellschaft im Eigentum ihrer Gesellschafter bei der Härtefall-Prüfung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die die Verhältnisse der Anteilseigner einbezieht (s. den Beschluss der Kammer vom 11. August 2017 – 7 B 2901/17 SN –, juris Rdnr. 28). Hierfür geben die von Klägerseite vorgelegten Zahlenwerke nichts her. Auch bezogen auf die Klägerin selbst fehlt es an schlüssigen Darstellungen zu unzumutbaren Auswirkungen eines Fortfalls der streitgegenständlichen Spielhallen. Diese erscheinen zwar nach den vorgelegten Alt-Mietverträgen nebst Nachträgen als Teil der etwa im klägerischen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr … unter … dargestellten Investition eines Erwerbs von XX Spielstätten von einer Mitbewerberin für XX Mio. € mit Wirkung zum XXXXX 200X, wobei die Nutzungsdauer mit 15 Jahren angenommen wurde. Indessen spricht der Konzernabschluss zum Geschäftsjahr … unter Punkt … von den Hoffnungen, die gesetzlichen Beschränkungen des Spielhallenwesens durch eine höhere Auslastung der Geräte teilweise zu kompensieren, da alle Aufstellunternehmer von den Beschränkungen in gleicher Weise betroffen seien; der Jahresabschluss zum Geschäftsjahr … berichtet unter Punkt … sogar von der Realisierung und Eröffnung neuer Standorte, die allerdings unter langen Genehmigungsverfahren litten, und von dem im Erwerb bestehender Spielhallen, die bisher von Kleinunternehmen betrieben wurden, gesehenen Potential; ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Investition von 200X eine Private Equity Investment -Gesellschaft als Mehrheitsgesellschafterin hat (s. die genannten, im Bundesanzeiger veröffentlichten Abschlüsse). Der in den Härtefallanträgen dargelegte verallgemeinernde Rückschluss vom Schicksal der streitgegenständlichen Spielhallen über (ungenau bezeichnete) Parallelfälle auf das Schicksal der Klägerin selbst, geschweige auf das ihrer Eigner, ist vor diesem Hintergrund zu diffus und nicht hinreichend tragfähig, um einen Härtefalldispens zu rechtfertigen, wenn dieser denn gesetzlich zulässig ist. Auch die Klageanträge zu 2. und 3. bleiben danach ohne Erfolg. 25 Eine Neubescheidung im Sinne des Klageantrags zu 4. kann die Klägerin, wie gesagt, auch nicht erstreiten, denn es fehlt jeweils schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der begehrten behördlichen Entscheidungen. 26 Die Kostenentscheidung zum Nachteil der hiernach insgesamt unterliegenden Klägerin ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 1 VwGO. 28 Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zugelassen, ob das angewandte Landesrecht wirksam ist und richtig angewandt wurde. 29 Beschluss 30 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung am Mindestbetrag gemäß Nr. 51.1 des „Streitwertkatalogs 2013“ pauschal auf 31 30.000 Euro 32 festgesetzt.