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Beschluss

15 B 3168/16 As SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] Prozesskostenhilfe bewilligt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 15 A 3167/16 As SN gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Oktober 2016 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gründe 1 1. Die Anträge der Antragstellerin, 2 1. ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt […] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, 3 2. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 19. Oktober 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 sind erfolgreich. 5 1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat - wie im Folgenden dargestellt wird - im vorliegenden Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 114 der Zivilprozessordnung). 6 2. Die Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der genannten Klage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt worden. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG vorliegt. 7 Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag trotz des Umstands, dass die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG stellen könnte. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier vorliegenden Fallkonstellation erst entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts regelt. 8 Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen. 9 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8; VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016 – Au 3 K 16.31790 –, juris Rn. 23; VG Dresden, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 4 K 733/16.A –, juris Rn. 15. 10 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der hiernach gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid durchgreifenden rechtlichen Bedenken und dementsprechend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. 11 a) Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG liegen im vorliegenden Fall nicht vor. 12 aa) Nach dieser Vorschrift stellt das Bundesamt das Verfahren in den Fällen der Absätze 1 und 3 ein. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, wenn der Ausländer einer Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist die Antragstellerin der Ladung vom 19. September 2016 zum Anhörungstermin am 10. Oktober 2016 nicht nachgekommen. Das Eingreifen der Fiktion der Rücknahme des Asylantrags wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 AsylG setzt jedoch wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen voraus, dass der Ausländer gemäß § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis speziell auf diese Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Eine Belehrung nach der vor dem 17. März 2016 geltenden Rechtslage dahingehend, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 Satz 5 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung ergehen könne, ist keine ausreichende Belehrung i.S.v. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlangt. 13 Ebenso VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2016 – Au 3 K 16.31790 –, juris Rn. 28 juris. 14 bb) Im vorliegenden Fall enthält die in der Ladung enthaltende Belehrung den Hinweis, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn die Antragstellerin zum Termin nicht erscheint und sie nicht unverzüglich nachweist, dass das Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die diese keinen Einfluss hatte. Diese Belehrung genügt in den Fällen, in denen - wie hier - der Ausländer nicht im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, nicht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen. Vielmehr ist eine Übersetzung der Belehrung in eine dem Ausländer geläufige Sprache erforderlich. 15 cc) Das Bundesverfassungsgericht hat zu der entsprechenden Belehrungspflicht nach § 10 Abs. 7 AsylG ausgeführt, dass der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Zustellungsfiktion erleiden könne, unter Berücksichtigung des Gebots eines fairen Verfahrens nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich sei, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen werde. Solle der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, müsse er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befinde, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Daher sei in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle eine Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache erforderlich 16 Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris Rn. 19. 17 Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, hinsichtlich der bereits in § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F. enthaltenen Hinweispflicht – jedenfalls in Fällen, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorliege und die Betreibensaufforderung dem Ausländer direkt zugehe – ebenfalls eine Übersetzung der Belehrung in eine für den Ausländer verständliche Sprache zu fordern. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 –, BVerwGE 147, 329-347, juris Rn. 31. 19 Gleiches muss für die in § 33 Abs. 4 AsylG geregelte Belehrungspflicht gelten. 20 Ebenso VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 – Au 3 S 16.32189 –, juris Rn. 32; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW –, juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 – 14a L 2519/16.A –, juris Rn. 32; ebenso VG Schwerin, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 15 A 2273/16 As SN, Umdruck, S. 4 ff. sowie Beschluss vom 7. Februar 2017 - 5 B 80/17 - As SN, Umdruck, S. 3 ff. 21 b) Es kann nach allem dahinstehen, ob der Bescheid auch deshalb rechtswidrig sein könnte, weil das Anhörungsschreiben der Antragstellerin nicht oder nicht richtig zugestellt worden ist. 22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).