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Urteil

6 A 867/13

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 9. Dezember 2011 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Integrierten Gesamtschule (Sekundarstufe I und II) mit Grundschule in freier Trägerschaft in A-Stadt zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Genehmigung zur Erweiterung und zum Betrieb einer Integrierten Gesamtschule (Sekundarstufe I und II) mit Grundschule in freier Trägerschaft. 2 Der Kläger ist Träger der Freien Alternativschule A-Stadt – staatlich anerkannte Ersatzschule – in der Schulart Grund- und Regionale Schule. 3 Im Dezember 2011 beantragte der Kläger die Errichtung einer Sekundarstufe II und die Umwidmung in eine Integrierte Gesamtschule (im Folgenden: IGS). Hierfür reichte er beim Beklagten die angeforderten Genehmigungsunterlagen ein, wie etwa das Lehrerpersonaltableau und die schulinternen Lehrpläne für die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Der überarbeitete schulinterne Lehrplan für die Sekundarstufe II nebst Schulkonzept Aufbau Sekundarstufe II ging beim Beklagten am 18. Oktober 2012 ein. 4 Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 nahm der Landkreis Rostock als Träger der Schulentwicklungsplanung im Genehmigungsverfahren dahingehend Stellung, dass die Bestandsfähigkeit des gymnasialen Schulstandortes A-Stadt unbedenklich sei. Etwas anderes gelte jedoch für die Schulstandorte in C-Stadt und D-Stadt, die für die Gewährleistung eines bedarfsgerechten wie auch wohnortnahen gymnasialen öffentlichen Schulangebots im Landkreis unerlässlich seien. 5 Mit Prüfvermerk vom 14. März 2013 meldete das Fachreferat Schulentwicklungsplanung des Beklagten Bedenken an, ob im Falle einer Genehmigungserteilung die umliegenden Regionalen Schulen mit Grundschule L., Z. und K. und die (entferntere) Kooperative Gesamtschule mit Grundschule L. die geforderten Schülermindestzahlen noch erreichen könnten. Auch eine Bestandsgefährdung des Gymnasiums D-Stadt könne nicht ausgeschlossen werden. 6 In der Leitungsvorlage vom 29. Januar 2013 schlug die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten vor, dem Kläger die beantragte Erweiterungsgenehmigung zu erteilen. Beigefügt war der Entwurf eines entsprechenden, mit Auflagen versehenen Genehmigungsbescheides vom Februar 2013. Die Leitungsvorlage ist mit dem Prüfvermerk des Ministers versehen, ob sich hierdurch eine Gefährdung öffentlicher Schulen ergibt. Diese Frage wurde von den Fachreferaten unterschiedlich beantwortet, wie sich aus der weiteren Leitungsvorlage vom 22. April 2013 ergibt. Hierauf findet sich die handschriftliche Anmerkung des Ministers, eine vertretbare Begründung zur Ablehnung des Antrages auf der Grundlage des Schulgesetzes vorzubereiten. In der letzten Leitungsvorlage vom 21. Mai 2013, die Gegenstand der Besprechung am 05. Juni 2013 war, hielt die zuständige Sachbearbeiterin an ihrem bisherigen Votum fest. Es heißt dort unter II. Stellungnahme: 7 „Der Schulträger weist eine auskömmliche Personalausstattung für die Grundschule, die Sekundarstufe I und bereits für die Sekundarstufe II für die Unterrichtsfächer nach. Die schulinternen Lehrpläne aller Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 – 12 sind durch des Bildungsministerium geprüft und vom fachlichen und jahrgangstypischen Niveau für beanstandungsfrei beurteilt worden. Für die Unterrichtsfächer Englisch, Deutsch und Weltkunde sind redaktionelle Überarbeitungen vom Bildungsministerium eingefordert worden. Diese redaktionellen Überarbeitungen sind erbracht. Das Referat 212 stellt in seinem Vermerk vom 16. Mai 2013 fest, dass die in der Übersicht ausgewiesenen Einsatzstunden in der Sekundarstufe I und II zeigen, dass der Unterricht in der Sekundarstufe I und II entsprechend der Stundentafeln und nach der Abiturprüfungsverordnung erteilt werden kann. 8 Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrer ist gesichert. Die Bebauung bzw. Sanierung der Gebäudeteile für die Sekundarstufe II sind bis Ende Juni 2013 abgeschlossen. …“ 9 Mit E-Mail vom 17. Juni 2013 wurde der Kläger erstmalig aufgefordert, die Höhe der Elternbeiträge, Spenden und Sponsoring, die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen für das Schuljahr 2012/2013, das Eigenkapital der Schule, die monetäre Verpflichtung aus Arbeitsverträgen und einer Darstellung des Unterrichtsangebots des Jahrganges 11 nachzuweisen. Die wirtschaftlichen Unterlagen gingen am 10. Juni 2013 beim Beklagten ein. Der Erweiterungsantrag blieb in der Folgezeit unbeschieden. 10 Am 17. Juni 2013 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben und zugleich das unter dem Az.: 6 B 304/13 geführte vorläufige Rechtsschutzgesuch anhängig gemacht. Im Eilverfahren stritten die Beteiligten u.a. um die Frage, ob der Kläger finanziell in der Lage sei, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte sowie die Einrichtungen der Schule dauerhaft zu sichern. Eine Prüfung der eingereichten Unterlagen habe nach den Berechnungen des Beklagten unter Anwendung der sog. Kappungsgrenze ein Defizit ergeben. Mit Beschluss vom 19. Juli 2013 lehnte das erkennende Gericht das vorläufige Rechtsschutzgesuch ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht M-V mit Beschluss vom 01. August 2013 – 2 M 157/13 – zurück. Im Beschwerdeverfahren legte der Kläger entsprechende Finanzpläne für die Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016 mit entsprechenden Alternativberechnungen (ohne/mit Kappung bzw. ohne/mit Wartefrist) vor. Die im schlechtesten Fall zu erwartenden Defizite könne er durch vorhandene Rücklagen ausgleichen. Der Beklagte zweifelte anhand der vom Kläger vorgelegten Übersichten (zukünftige Schulauslastung, Schülervorausschau ohne/mit Wartefrist für die Abiturstufe) erstmalig an, ob das vorgelegte Schulkonzept und die tatsächliche Schulpraxis dem Schulmodell der IGS entspreche. Dabei regte er an, die herrschende Schulpraxis der Schule des Klägers mit Hilfe externer Gutachter zu evaluieren. 11 Die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage hält der Kläger für zulässig und begründet. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor: 12 Die Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Genehmigung für die Sekundarstufe II seien abschließend in Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Dabei seien weitere Ausführungen zu der Frage, ob die Lehrziele der Sekundarstufe II mit denen öffentlicher Schulen vergleichbar seien, überflüssig. Es sei in einem intensiven Begutachtungsverfahren festgestellt worden, dass nach Überarbeitung der internen Lehrpläne keine Beanstandungen mehr vorlägen. Auch seien die schulischen Einrichtungen nach Abschluss des Bauvorhabens gewährleistet. Es seien Schulräumlichkeiten in ausreichender Menge vorhanden. Dies gelte ebenso für die Sportanlagen. Weiter halte der Kläger bereits jetzt ausreichend qualifiziertes Lehrerpersonal vor. So habe er sich im gesamten Genehmigungsverfahren erfolgreich um die Gewinnung neuer Lehrkräfte bemüht. Aus Artikel 7 Abs. 4 GG ergebe sich nicht die Verpflichtung, zum Zeitpunkt der Schulgenehmigung bereits sämtliche Arbeitsverträge mit allen benötigten Lehrkräften abgeschlossen zu haben. Eine solche greife erst für den laufenden Schulbetrieb. Im Übrigen könne der Beklagte die Genehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung der vertraglichen Bindung des erforderlichen Lehrerpersonals zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebes stellen. Es finde auch keine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen in der Schule statt. Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte sei ebenso gesichert. Insoweit verweist der Kläger auf § 120 Abs. 3 SchulG M-V, der keine weiteren Voraussetzungen vorsehe. Es sei daher dem Beklagten verwehrt, weitere Anforderungen zu stellen, insbesondere eine „auskömmliche Haushaltsplanung“ zu fordern. Die angestellten Lehrkräfte des Klägers bekämen einen sog. Haustarif und würden in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Es bestehe Anspruch auf tariflichen, hilfsweise gesetzlichen Urlaub. Dem Klageerfolg stünden auch keine schulentwicklungsplanerischen Argumente des Beklagten entgegen. Nach seinen Ausführungen seien Schulschließungen gegenwärtig für das Haupteinzugsgebiet der Schule des Klägers nicht zu befürchten. Für die entfernteren Standorte D-Stadt und C-Stadt gelte, dass diese bereits auch ohne Bestehen einer gymnasialen Oberstufe des Klägers kaum in der Lage seien, die Schülermindestzahlen zu erreichen. Eine eventuelle Schulschließung in der Zukunft sei rein spekulativ. Ein Vergleich mit den Regionalen Schulen sei deswegen schon sachfremd, weil die Einrichtung einer Sekundarstufe II beantragt worden sei. Im Übrigen sei der herangezogene Planungszeitraum 2004/2005 bis 2014/2015 nicht hinreichend aussagekräftig. Wie sich die Schülerzahlen für die nächsten 10 Jahre entwickeln werden, sei unter keinen Umständen vorhersehbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsste eine Beeinträchtigung des öffentlichen Schulwesens indes tatsächlich festgestellt werden. Die bloße Befürchtung, dass sich irgendwann einmal eine Beeinträchtigung ergeben könne, reiche hierfür nicht aus. Im Schuljahr 2014/2015 besuchten lediglich 7 Schüler aus dem Einzugsgebiet des Gymnasiums C-Stadt und lediglich 3 Schüler aus dem Einzugsgebiet des Gymnasiums D-Stadt die Schule des Klägers. Aufgrund der anhaltenden nahezu gleichbleibenden Schülerzahlen in den letzten 5 Jahren könne auch zukünftig davon ausgegangen werden, dass sich die Schülerzahl aus dem jeweiligen Einzugsgebiet der Gymnasien C-Stadt und D-Stadt nicht erhöhen werde. Ausweislich des Schulkonzeptes entspreche die tatsächliche Schulpraxis dem Konzept einer integrierten Schulform, was vom Kläger weiter ausgeführt wird. Schließlich sei die Frage nach einer verfassungsimmanenten Schranke des Grundrechtes aus Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG eine Scheindiskussion. Anders als das Oberverwaltungsgericht M-V meine, ergebe sich aus Artikel 7 Abs. 1 GG nicht die Verpflichtung, ein öffentliches Schulwesen vorzuhalten. Soweit Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 LV M-V gebiete, für ein vielfältiges Schulwesen zu sorgen, gelte dies natürlich auch für die Schulträger und die pädagogischen Konzepte. Es ergebe sich damit geradezu ein verfassungsrechtliches Gebot, auch für private Schulen Sorge zu tragen. Dies spreche gegen die Annahme, staatliche Schulformen vor einem Wettbewerb mit entsprechenden Privatschulen zu schützen, weil anderenfalls diese verfassungsrechtliche Zielvorgabe konterkariert würde. So wie eine genehmigte Privatschule kein Recht darauf habe, die Errichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule zu verhindern, müsse dies umgekehrt auch für die Gründung bzw. Erweiterung einer Privatschule gelten. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 hat der Kläger zur Standortkonkurrenz zwischen öffentlichen und privaten Schulen und dem Gesichtspunkt einer verfassungsimmanenten Schranke unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 20. Dezember 2006 – 2 L 158/05 – weiter vorgetragen. 13 Der Klägervertreter beantragt, 14 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 09. Dezember 2011 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Integrierten Gesamtschule (Sekundarstufe I und II) mit Grundschule in freier Trägerschaft in A-Stadt zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 und tritt ihr unter Bezugnahme auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 B 304/13 bereits gemachten Ausführungen entgegen. Ergänzend trägt er vor: 18 Es fehle an der Aufschlüsselung des Leistungsniveaus (sog. binnendifferenzierte Anspruchsebenen) nach unterschiedlichen Bildungsgängen. Der Kläger habe lediglich ein Schulkonzept vorgelegt, dass im Jahr 2000 entwickelt und auf die Schulart Regionale Schule zugeschnitten worden sei. Eine Änderung des Schulkonzepts im Hinblick auf die geplante Umwidmung sei nicht erkennbar. Weiterhin beabsichtige der Kläger, den Unterricht jahrgangsübergreifend in den Klassenstufen 5/6, 7/8, 9/10 und 10/11 zu erteilen. Damit bleibe unklar, wie der Unterricht entsprechend der Konzeption einer IGS mit den drei Anspruchsebenen erfolgen solle. Unter Beibehaltung des jahrgangsübergreifenden Unterrichts müssten die Lehrkräfte auf 6 Schülergruppen eingehen. Auch erschließe sich nicht, wie eine Einteilung in die verschiedenen Anspruchsgruppen erfolgen solle, zumal die Zensurengebung erst ab Klasse 9 erfolge. Weiter seien die Lehrpläne für die Oberstufe nicht eingereicht worden. Die Erweiterung der Oberstufe sei u. a. „versagt“ worden, da die wirtschaftliche Situation des Klägers ungesichert sei. Die von ihr behaupteten Rücklagen in Höhe von 200.000,00 € seien nicht belegt. Ob eine Erhöhung der Schulbeiträge möglich sei, könne nicht eingeschätzt werden. Die Schulverträge seien nicht vorgelegt worden. Über den Erweiterungsantrag könne erst entschieden werden, wenn der Kläger sein Konzept an das Profil einer IGS angepasst habe, die Lehrpläne der Oberstufe dargereicht und vom Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern (IQ M-V) begutachtet worden seien und ggf. das IQ M-V eine Evaluierung der Sekundarstufe durchführen werde, um zu prüfen, ob die Schüler des gymnasialen Bereiches angemessen auf die gymnasiale Oberstufe vorbereitet würden. 19 Der Kläger hat im Klageverfahren weitere Unterlagen, wie etwa eine mit Schriftsatz vom 30. März 2015 berichtigte Übersicht Lehrerpersonal Sekundarstufe II der Freien Schule A-Stadt, eine Prognose Schülerzahlen 2015 bis 2020, Nachweise über Rücklagen von über 100.000,- € sowie Evaluationsberichte Freie Schule A-Stadt vom 9. Januar 2016 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage des Gerichts ein überarbeitetes Schulkonzept (Schulprogramm Teil II Gymnasiale Oberstufe) übergeben, welches er bereits beim Beklagten Anfang 2014 im Zusammenhang mit einem neuen Genehmigungsantrag für das Schuljahr 2014/2015 eingereicht hatte. Der Beklagte hat auf Veranlassung des Gerichts die Schülerzahlen der seiner Ansicht nach im Bestand gefährdeten öffentlichen Schulen sowie der standortkonkurrierenden Ersatzschule – A-Stadt – für die Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016 mitgeteilt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig (I.) und in der Sache begründet (II.); der Beklagte hat dem Kläger die beantragte Erweiterungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer IGS (Sekundarstufe I und II) mit Grundschule in freier Trägerschaft in A-Stadt zu erteilen. 22 I. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Zwar lag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch keine behördliche Entscheidung über den Erweiterungsantrag des Klägers vor. Die Untätigkeit des Beklagten hindert jedoch weder den Kläger daran, seinen Anspruch im Klagewege weiterzuverfolgen, noch das Gericht daran, eine Sachentscheidung zu treffen. 23 Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO auch dann zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Wird eine Untätigkeitsklage – wie im vorliegenden Fall – nach Ablauf der sog. Sperrfrist des § 75 S. 2 VwGO erhoben, kann diese nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, sondern das Gericht hat zu prüfen, ob ein zureichender Grund vorliegt und das Verfahren ggf. nach § 75 S. 3 VwGO auszusetzen. 24 Ein zureichender Grund für eine Verzögerung der Entscheidung lag nach Auswertung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten nicht vor. Ein Entscheidungshindernis ist zunächst nicht in dem vom Beklagten erstmalig im Beschwerdeverfahren beanstandeten Schulkonzept des Klägers zu erblicken. Selbst wenn der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt sein sollte, dass das vom Fachreferat mit Vermerk vom 13. März 2013 fachlich noch gelobte Schulkonzept für das IGS-Profil unzureichend sei, hätte er den Erweiterungsantrag ablehnen müssen. Ebenso wenig stellt die Nichtumsetzung der dienstlichen Anordnung des Ministers, eine vertretbare Begründung zur Ablehnung des Antrages auf der Grundlage des Schulgesetzes vorzubereiten, einen Hinderungsgrund dar. Denn die Ursache hierfür liegt ausschließlich im Organisationsbereich des Beklagten, die er zu vertreten hat. 25 Da somit eine Aussetzungsentscheidung für das Gericht nicht in Frage kam, war dem Klageverfahren nach den allgemeinen Vorschriften Fortgang zu geben (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 75 Rn. 9 a.E.). 26 2. Das überarbeitete Schulkonzept Sekundarstufe II des Klägers vom 28. Januar 2014 stellt keine nachträgliche Änderung des Genehmigungsantrags und damit keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar. Dem Kläger ist es nicht verwehrt, neue Genehmigungsunterlagen im noch offenen Genehmigungsverfahren nachzuschieben. 27 II. Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen spruchreifen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erweiterungsgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer IGS (Sekundarstufe I und II) mit Grundschule in freier Trägerschaft in A-Stadt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 28 Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, § 120 SchulG M-V und § 1 der Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft (PschVO M-V). Für die Entscheidung über den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erweiterung der Betriebsgenehmigung (IGS mit Oberstufe) ist allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Tatsachen- bzw. Revisionsinstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 – 6 C 6/95 –, zit. n. juris Rn. 30; Urt. v. 17.12.1976 – VII C 69.74 –, zit. n. juris Rn. 16) maßgeblich. Veränderungen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen und etwaiger Versagungsgründe sind daher von Amts wegen zu berücksichtigen. 29 Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (sog. Ersatzschulen) zu errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969 – 1 BvL 24/64 –, zit. n. juris Rn. 22). Die Privatschulfreiheit ist dabei auch im Hinblick auf das Bekenntnis des Grundgesetzes zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), zur Religions- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG), zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates und zum natürlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) zu würdigen. Diesen Prinzipien entspricht die Offenheit für die Vielfalt der Erziehungsziele und Bildungsinhalte und das Bedürfnis der Bürger, in der ihnen gemäßen Form die eigene Persönlichkeit und die ihrer Kinder im Erziehungsbereich der Schule zu entfalten. Dem trägt die Verbürgung der Institution Privatschule in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.4.1987 – 1 BvL 8/84, 1 BvL 16/84 –, zit. n. juris Rn. 79; Beschl. v. 16.12.1992 – 1 BvR 167/87 –, zit. n. juris Rn. 16). Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen als Ersatzschulen ist durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt, Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SchulG M-V, Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG ist die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ersatzschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen, eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrerinnen und Lehrer genügend gesichert ist und die Schule Formen der Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten gewährleistet. § 120 Abs. 2 SchulG M-V konkretisiert lediglich die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG als Voraussetzung für einen Anspruch auf Genehmigung einer Ersatzschule normierten Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte solcher privaten Schulen. Bei Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzungen besteht ein verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969, a.a.O., zit. n. juris Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 10.9.1990 – 7 B 119/90 –, zit. n. juris Rn. 3). Ein Ermessen steht der Genehmigungsbehörde dabei nicht zu (vgl. VG B-Stadt, Beschl. v. 6.7.2009 – 6 B 196/09 –, zit. n. juris Rn. 19). In diesem Rahmen steht den Ländern nach Art. 7 Abs. 1 und 4 GG die ausschließliche Befugnis zur Regelung des privaten Ersatzschulwesens zu, die für das Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (§§ 116 ff. SchulG M-V) i.V.m. der Verordnung für Schulen in freier Trägerschaft erfolgt ist. 30 Nach § 119 Abs. 1 SchulG M-V dürfen Ersatzschulen nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Schulbehörde errichtet, betrieben oder geändert werden. Die Anträge auf Errichtung und Erweiterung einer Ersatzschule sind bis zum 31. August des jeweiligen Vorjahres zum kommenden Schuljahr zu stellen. Ein Antrag, der – wie hier – nach diesem Zeitpunkt eingeht, gilt als für den Beginn des übernächsten Schuljahres gestellt, § 1 Abs. 1 Satz 2 PschVO M-V. Die Genehmigung hätte daher frühestens ab dem Schuljahr 2013/2014 erteilt werden können. Insoweit wird auf den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Entwurf eines Genehmigungsbescheids für das Schuljahr 2013/2014 Bezug genommen. Ersatzschulen sind gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den in Teil 3 dieses Gesetzes genannten Bildungsgängen oder Schularten entsprechen. Die v.g. gesetzliche Definition der Ersatzschule entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ersatzschulbegriff des Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG. Danach sind Ersatzschulen Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969, a.a.O., zit. n. juris Rn. 25; Beschl. v. 9.3.1994 – 1 BvR 1369/90 –, zit. n. juris Rn. 55). Die Frage, ob eine Privatschule als Ersatzschule in diesem Sinne zu gelten hat, lässt sich jedoch nicht ausschließlich nach Verfassungsrecht beantworten. Vielmehr wird sie auch durch das Landesrecht in der Weise beeinflusst, dass dieses bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, a.a.O., zit. n. juris Rn. 56). Insoweit ist zwar keine strenge Akzessorietät zu fordern, insbesondere nicht im Bereich der - wie hier - weiterführenden Schulen. Die Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen bezieht sich nicht notwendigerweise auf eine formale Entsprechung zu den jeweils im Landesrecht typisierten Schularten und Schulformen, sondern auf eine Entsprechung in deren Gesamtzweck. Eine Schule in freier Trägerschaft kann aber schon im Wortsinne nur dann „Ersatzschule“ sein, wenn sie in der Lage ist, diese zu „ersetzen“. Dies setzt ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele voraus. Schulformabweichungen sind dabei nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings müssen sich Schulformabweichungen in die Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpassen. Das ist der Fall, wenn die spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als „Gesamtzweck“ verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden können, ohne zugleich diejenigen der öffentlichen Schulen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 – 6 C 6/95 –, zit. n. juris Rn. 34 a. E.; Urt. v. 30.1.2013 – 6 C 6/12 –, zit. n. juris Rn. 11). Die Prüfung, ob die Schule in freier Trägerschaft in die Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers hineinpasst, darf vor dem Hintergrund der in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG statuierten Gründungsfreiheit privater Schulen nicht von organisatorischen Detailfragen und äußeren Formen abhängig gemacht werden. Eine festgestellte Abweichung in äußeren Strukturmerkmalen, wie insbesondere der Schulform sowie der Art und Dauer des Bildungsgangs hindert die Genehmigung als Ersatzschule daher nicht, es sei denn, sie geht mit einer Abweichung zu der pädagogischen Gesamtkonzeption einher, die sich gerade in diesen Merkmalen ausprägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2013, a.a.O., zit. n. juris Rn. 14). Der Ersatzschulbegriff führt mithin lediglich zum Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit solcher Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Schularten und -formen abweichen, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulaufsicht von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen und als Erfüllung der Schulpflicht anzusehen. Im Hinblick auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten darf der notwendige Abgleich gegen Belange der staatlichen Schulhoheit grundsätzlich nicht auf dieser begrifflichen Ebene erfolgen, sondern erst auf Ebene der systematisch nachgelagerten Genehmigungsvoraussetzung des Nicht-Zurückstehens hinsichtlich der Lehrziele gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2013, a.a.O., zit. n. juris Rn. 13). Auf ihr gelten zwar auch in dieser Hinsicht bestimmte Mindestanforderungen, werden zugleich aber Abweichungen von staatlichen Standards toleriert, um der Privatschule eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 -, zit. n. juris Rn. 120 stRspr). 31 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die erweiterte Betriebsgenehmigung für eine IGS mit gymnasialer Oberstufe nunmehr zu erteilen. Die begehrte Erweiterung einer bereits genehmigten Ersatzschule ist in Ermangelung entsprechender Spezialvorschriften von denselben dargestellten materiell-rechtlichen Voraussetzungen abhängig, die für die erstmalige Genehmigung einer Ersatzschule gelten. 32 Der Kläger verfolgt mit seinem Erweiterungsbegehren eine Schulform bzw. Schulart (hier: IGS mit gymnasialer Oberstufe), die in den §§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e) und 18 SchulG M-V, also in Teil 3 des Schulgesetzes M-V ausdrücklich geregelt ist. Der Ersatzschulbegriff ist damit erfüllt. 33 Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger mit seinem Schulkonzept für die begehrte IGS mit gymnasialer Oberstufe in seinen Lehrzielen hinter einer entsprechenden staatlichen Schule zurücksteht. 34 Die vom Beklagten als oberste Schulbehörde im Beschwerde- und Klageverfahren vertretene Auffassung, das vorgelegte Schulkonzept des Klägers genüge nicht dem Profil einer IGS, vermag sich die Kammer in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht anzuschließen. Richtig ist, dass das Schulkonzept Gegenstand der Genehmigung und Maßstab für eine etwaige schulaufsichtliche Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen ist. 35 Die Einschätzung des Beklagten, das (ursprünglich) zur Genehmigung gestellte Schulkonzept sei auf eine Regionale Schule zugeschnitten, dürfte zwar zutreffen, vermag jedoch eine Versagung der erweiterten Ersatzschulgenehmigung nicht (mehr) zu begründen. Denn das vom Kläger zwischenzeitlich zur Genehmigungsentscheidung gestellte überarbeitete Schulkonzept Sekundarstufe II vom 28. Januar 2014, das das Gericht in der mündlichen Verhandlung erstmalig einsehen konnte, entspricht den rechtlichen Vorgaben, die der Schulgesetzgeber an die Schulart IGS stellt. Es weist die vom Beklagten gerügte fehlende Binnendifferenzierung nach den jeweiligen Anspruchsebenen auf. Insoweit kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezügliche Darstellung im überarbeiteten Schulkonzept des Klägers (vgl. Seite 7 und 8), welches dem Beklagten bereits seit Anfang 2014 zur Prüfung vorliegt, Bezug genommen werden. Vor diesem Hintergrund ist die pauschale Behauptung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, dem Schulkonzept 2014 fehle es nach wie vor an der notwendigen Darstellung der Binnendifferenzierung, nicht auf konkrete Umstände oder auf pädagogisch-fachliche Gründe gestützt, aus denen sich eine nachvollziehbare Abweichung zu der pädagogischen Gesamtkonzeption einer IGS mit gymnasialer Oberstufe herleiten ließe. Dass der Kläger dabei andere methodische und organisatorische Formen wählt als im staatlichen Schulbereich, die übrigens nach den Notenergebnissen zur Mittleren-Reife-Prüfung in den letzten Jahren bessere Schulergebnisse als der Landesdurchschnitt hervorgebracht haben, ist kein gerichtlich verwertbarer Umstand, der einer Genehmigungserteilung entgegensteht. 36 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgesehenen jahrgangsübergreifenden Unterricht für die gymnasiale Oberstufe. Sollte sich dieses Unterrichtsmodell als ein Erschwernis bei der Vermittlung des Abiturstoffs erweisen, so könnte darauf angesichts der fortlaufenden Evaluation des Schulprojekts organisatorisch wirkungsvoll reagiert werden. Der Schulleiter Dr. Boldt hat bei der Darstellung des überarbeiteten Schulkonzepts in der mündlichen Verhandlung dem Gericht auch erklärt, entsprechend zu verfahren. Nach alledem ist aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulaufsicht ein ersatzweiser Besuch des gymnasialen Teils der vom Kläger begehrten IGS nicht von Vornherein unvertretbar. 37 Soweit der Beklagte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers bezweifelt, beruft er sich damit der Sache nach auf einen Versagungsgrund, den Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht kennt. Die Genehmigung wäre nur dann zu versagen, wenn die wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert wäre (Satz 4). Hierfür gibt es jedoch auch in Anbetracht der vom Kläger nachgewiesenen Rücklagen keinerlei Anhaltspunkte. Solche sind vom Beklagten auch nicht sachhaltig geltend gemacht worden. Im Gegenteil ist augenfällig – ohne dass es darauf ankäme –, dass sich der Kläger über viele Jahre erfolgreich am Privatschulmarkt etabliert hat und offensichtlich eine wirtschaftlich gesunde Schule ist, wofür auch die im Zusammenhang mit den Erweiterungsbestrebungen bereits getätigten umfangreichen Investitionen sprechen. Im Übrigen wäre es mit dem Sinn und Zweck der Wartefrist nicht in Einklang zu bringen, dem Kläger mit dieser Begründung die begehrte Genehmigung zu versagen. 38 Der Kläger verfügt auch über ausreichendes Lehrerpersonal für die gymnasiale Oberstufe. Der Kläger hat im laufenden Genehmigungsverfahren stets neues Lehrerpersonal hinzugewonnen. Insoweit kann auf das im Klageverfahren eingereichte aktualisierte Lehrerpersonaltableau Sekundarstufe II verwiesen werden. Der Beklagte hat hierauf auch nicht sachhaltig erwidert. So hat er nicht dargelegt, welche Fächer der gymnasialen Oberstufe noch nicht durch entsprechendes Lehrerpersonal abgedeckt sind. 39 Der begehrten Erweiterung der Schule des Klägers kann im Übrigen auch nicht der prinzipielle Vorrang des öffentlichen Schulwesens als ein zwingender Versagungsgrund entgegengehalten werden (vgl. hierzu Pieroth, Aktuelle Rechtsprobleme der Standortkonkurrenz zwischen öffentlichen und privaten Schulträgern, NWVBl 2014, 365; Avenarius, Die Herausforderung des öffentlichen Schulwesens durch private Schulen - Aktuelle Rechtsfragen in einer angespannten Beziehung, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Stand Mai 2011, http://www.gew-koeln.de/02/web03/bildungsbereiche/schule/privatschulen/gutachten_privatschulen.pdf). 40 Die bloße Verminderung der Schülerzahl in den entsprechenden öffentlichen Schulen mit gymnasialer Oberstufe, wie sie hier realistisch allenfalls für den benachbarten Standort Bützow zu erwarten ist, kann noch keine Ablehnung der Privatschulgenehmigung rechtfertigen, da hierin eine regelmäßige und unvermeidliche Folge jeder neuen Schulgründung liegt (vgl. BayVGH, Urt. v. 22.4.2009 – 7 B 08.3284 –, zit. n. juris Rn. 52). 41 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könnte die Erteilung einer Genehmigung für eine private Ersatzschule angesichts des Grundrechts des Schulträgers aus Art. 7 Abs. 4 GG allenfalls dann versagt werden, wenn dadurch der Bestand und die Funktionsfähigkeit entsprechender staatlicher Schulen gefährdet wird oder die Errichtung der privaten Ersatzschule zur Folge hätte, dass in anderen Regionen in einer zumutbaren Entfernung keine entsprechende staatliche Schule eines bestimmten Bildungsganges mehr vorgehalten werden kann. Dies setzt jedoch auch tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des staatlichen Schulwesens voraus (so BVerfG, Beschl. v. 30.7.2013 – 1 BvR 2062/13 –, zit. n. juris Rn. 8). 42 Soweit der Beklagte auf die Standortgefährdung von einzelnen Regionalen Schulen abhebt, vermag er damit nach Auffassung der Kammer nicht durchzudringen. Denn der Kläger betreibt bereits eine genehmigte Ersatzschule in der Schulart Regionale Schule. Bei dem Streit um eine Schulgenehmigungserweiterung kann der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht die Bestandsgefährdung derjenigen staatlichen Schulen geltend machen, die bereits in einem Wettbewerb mit der genehmigten Schule des Klägers stehen. Dass die erweiterte Schule des Klägers für diejenigen Schüler, die ansonsten benachbarte staatliche Regionale Schulen besuchen würden, besonders attraktiv sei – wie der Beklagte meint –, vermag die Kammer mit Blick auf das reformpädagogische Konzept des Klägers und das von ihm verfolgte Prinzip des Aufwuchses der weiterführenden Klassen aus dem Grundschulbereich nicht zu erkennen. Dies macht es „Seiteneinsteigern“ vergleichsweise schwer, sich nahtlos an das pädagogische Konzept der Schule anzupassen. Entsprechendes ist vom Beklagten auch nicht sachhaltig dargelegt worden. 43 Aber auch Kostengesichtspunkte dürften die Schüler, die bislang die örtlich zuständige staatliche Schule besuchen, von einem Privatschulwechsel abhalten. Bedeutsam ist für die Kammer dabei, dass nach der Neufassung des § 113 SchulG M-V mit Wirkung vom 01. August 2010 die Schüler, die eine Ersatzschule besuchen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben. Die Schüler und ihre Eltern, die sich unter Kostengesichtspunkten von Anfang an für einen Besuch der örtlich zuständigen staatlichen Schule und gegen einen Privatschulbesuch entschieden haben, werden diese Grundentscheidung auch im Falle einer Schulerweiterung des Klägers nicht ohne weiteres revidieren. Der Befürchtung des Beklagten, Schüler von den umliegenden staatlichen Regionalen Schulen könnten an die erweiterte IGS des Klägers wechseln, vermag sich die Kammer daher nicht anzuschließen. Wäre diese Befürchtung realistisch, so hätte der Beklagte dies anhand der Schülerzahlen für die A-Stadt dem Gericht auch plausibel darstellen können. 44 Nach den vom Beklagten vorgelegten Schülerzahlen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Fortbestand des Gymnasiums D-Stadt oder der Kooperativen Gesamtschulen L. gefährdet wäre, so dass es auch nicht zu unzumutbaren Schulwegzeiten für die davon betroffenen Schüler kommen würde. Die Schülermindestzahlen für die v.g. Schulen ergeben sich aus § 45 Abs. 4 SchulG M-V und der Verordnung über die Schulentwicklungsplanung in Mecklenburg-Vorpommern (SEPVO M-V) vom 16. September 2014. Danach sind Kooperative Gesamtschulen mit mindestens 57 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 5 zu führen. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 44 Schülerinnen und Schüler. Gymnasien sind am Einzelstandort mit mindestens 54 Schülerinnen und Schülern in der Jahrgangsstufe 7 zu führen. Die Schülermindestzahl am Einzelstandort kann unterschritten werden, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Fall beträgt die Schülermindestzahl 44 Schülerinnen und Schüler. Am Mehrfachstandort sind mindestens 61 Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 7 vorgeschrieben. 45 Die Regelungen über Mindestschülerzahlen und die Schließung von Schulen für den Fall der Nichterreichung dieser Zahlen gemäß den §§ 45, 45 a SchulG M-V beruhen auf einfachem Gesetzesrecht. Wenn der Beklagte eine Ersatzschulgenehmigung mit der Begründung versagen will, dass die eintretende Verringerung der Schülerzahlen an den öffentlichen Schulen nach den §§ 45, 45a SchulG M-V zu Schulschließungen führen würde, stellt er der Sache nach den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Ersatzschulgenehmigung unter den Vorbehalt des einfachen Gesetzes. Einen solchen Gesetzesvorbehalt sieht Art. 7 Abs. 4 GG aber nicht vor. Die einfachgesetzlichen Regelungen über Mindestschülerzahlen und die Schließung von Schulen gemäß den §§ 45, 45 a SchulG M-V knüpfen jedenfalls nicht an die Grenze der Funktionsfähigkeit des staatlichen Schulwesens an, sondern beruhen auf pädagogischen und fiskalischen Überlegungen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 20.12.2006 – 2 L 158/05 –, zit. n. juris Rn. 8). 46 Dass die Funktionsfähigkeit des Gymnasiums D-Stadt bedroht wäre, vermag die Kammer anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen und des ihm zur Verfügung stehenden Instrumentariums der Ausnahmegenehmigung auch bei Unterschreitung der für den Regelfall vorgesehenen Schülermindestzahlen in tatsächlicher Hinsicht nicht festzustellen. 47 Die Schülerzahlen des Gymnasiums D-Stadt in der Jahrgangsstufe 7 liegen in den Schuljahren 2013/2014 und 2015/2016 über der einfach-gesetzlichen Schülermindestzahl. Lediglich für das Schuljahr 2014/2015 wurde die Schülermindestzahl von 54 Schülern um 5 Schüler unterschritten. Dabei reichen jedoch bereits 44 Schüler aus, wenn ansonsten unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. Nach der Aufstellung des Klägers vom 22. Januar 2016 besuchen in den Schuljahren 2010/11 bis 2015/2016 nur 1 bzw. 3 Schüler und im aktuellen Schuljahr lediglich 6 Schüler aus dem Einzugsbereich des Gymnasiums D-Stadt die Schule des Klägers. Damit macht diese Region nur einen äußert geringen Anteil am Gesamtschüleraufkommen der Schule des Klägers aus. Der Beklagte legt auch nicht dar, ob das Gymnasium D-Stadt gegebenenfalls auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V auch bei Unterschreitung der für den Regelfall vorgesehenen Schülermindestzahlen fortzuführen ist. Nach alledem reicht es nicht aus, wenn der Beklagte lediglich auf der Grundlage einfachen Rechts eine Bestandsgefährdung nicht ausschließen kann. 48 Die dem Gericht mitgeteilten Schülerzahlen für die Kooperative Gesamtschule L. in der Jahrgangsstufe 5 haben sich indes auf einem derart hohen Niveau mit steigender Tendenz stabilisiert, dass die Frage einer etwaigen Bestandsgefährdung dieser Schule im Falle einer Erweiterung der Schule des Klägers gänzlich fernliegend erscheint. 49 Abschließend merkt das Gericht an, dass der Beklagte bei seiner Genehmigungsentscheidung auch den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), also seine bisherige Genehmigungspraxis in den Blick zu nehmen hat. Wurden auf der Grundlage des § 120 SchulG M-V am selben Standort bereits andere reformpädagogisch orientierte Privatschulen – wie hier die Kooperative Gesamtschule A-Stadt – genehmigt, so kann einem privaten Konkurrenten in der Schulart Gesamtschule nicht ohne besonderen Grund die Zulassung versagt werden. Es wäre Aufgabe des Beklagten, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, warum von der offenbar für das Schuljahr 2013/2014 genehmigten Ersatzschule am selben Standort keine Bestandsgefährdung für entsprechende benachbarte staatliche Schulen ausgehen soll, wohl aber von der vom Kläger begehrten Schulerweiterung. 50 Weiterer Tatsachenfeststellungen durch das Gericht bedurfte es nicht. Die Kläger haben somit einen spruchreifen Anspruch im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 51 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.