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Urteil

3 A 1161/11

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zwischennutzung von Dauergrünland mit einer einjährigen Ackerkultur kann gegen ein Verbot der Umwandlung nach einer Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoßen und damit eine Cross-Compliance-Sanktion rechtfertigen. • Eine bereits vorliegende Landschaftsschutzgebietsverordnung kann durch spätere bundes- oder landesrechtliche Umsetzung europäischer Vogelschutzvorschriften in den Anwendungsbereich der Cross-Compliance-Grundanforderungen gelangen. • Bei beabsichtigten Kürzungen nach Cross-Compliance ist die zahlstellenseitige Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde (Schwere, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit) einzuholen; Fehlen dieser Befassung führt zur Aufhebung des Bescheids und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Cross-Compliance: Zwischennutzung von Dauergrünland und Verfahrenspflicht der Zahlstelle • Die Zwischennutzung von Dauergrünland mit einer einjährigen Ackerkultur kann gegen ein Verbot der Umwandlung nach einer Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoßen und damit eine Cross-Compliance-Sanktion rechtfertigen. • Eine bereits vorliegende Landschaftsschutzgebietsverordnung kann durch spätere bundes- oder landesrechtliche Umsetzung europäischer Vogelschutzvorschriften in den Anwendungsbereich der Cross-Compliance-Grundanforderungen gelangen. • Bei beabsichtigten Kürzungen nach Cross-Compliance ist die zahlstellenseitige Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde (Schwere, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit) einzuholen; Fehlen dieser Befassung führt zur Aufhebung des Bescheids und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung. Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Betrieb, hatte 2009 auf einem 85 ha großen Dauergrünlandstück im Landschaftsschutz- und europäischen Vogelschutzgebiet Lewitz das Grünland umgebrochen, ein Jahr lang Mais angebaut und 2010 wieder als Dauergrünland eingesät. Die Untere Naturschutzbehörde beanstandete die Maßnahme bei einer Vor-Ort-Kontrolle als Verstoß gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung; der Beklagte kürzte daraufhin 2010 die Betriebsprämie um 65.107,61 €. Die Klägerin widersprach und begehrt die ungekürzte Auszahlung der Prämie. Streitpunkt ist, ob die LSG-VO als Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie Cross-Compliance-relevante Grundanforderungen begründet und ob das Kürzungsverfahren formell korrekt durchgeführt wurde. • Anwendbare Regelungen sind Art. 4, Art. 23 VO (EG) Nr. 73/2009 sowie Art. 71 VO (EG) Nr. 1122/2009; Cross-Compliance umfasst auch Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie, soweit sie in nationales Recht und Schutzverordnungen eingeflossen sind. • Die LSG-VO Lewitz enthält als Schutzzweck die Erhaltung und Entwicklung typischer Lebensstätten und verbietet u.a. die Umwandlung von Dauergrünland (§3 Abs.1 Nr.14). Die Ausnahmeregelung in §4 Nr.1 lässt einen Umbruch nur zum Zwecke der Wiederansaat zu, nicht jedoch eine einjährige Zwischennutzung mit Ackerkultur; auslegungssystematisch und schutzzweckbedingt ist die Ausnahmeregel eng zu verstehen. • Daher stellt die einjährige Zwischennutzung mit Mais eine CC-relevante Nichteinhaltung der Grundanforderungen dar, die grundsätzlich eine Kürzung rechtfertigt. • Verfahrensrechtlich ist zu berücksichtigen, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Zahlstelle getrennt von der Bewilligungsbehörde entscheidet. Nach Art.71 VO (EG) Nr.1122/2009 kann die Zahlstelle den Regelsatz (i.d.R. 3 %) vermindern, erhöhen oder aussetzen; hierfür ist die Bewertung der zuständigen Kontrollbehörde zu heranzuziehen (Schwere, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit). • Der Beklagte hat im Widerspruchsverfahren keine Entscheidung der Zahlstelle eingeholt bzw. nicht die erforderliche zahlstelleninterne Ermessensentscheidung dokumentiert. Das Unterbleiben dieser Befassung ist ein Verfahrensfehler, der zur Aufhebung des Bescheids führt. • Das Gericht kann die gebotene Ermessensbewertung der Zahlstelle nicht selbst vornehmen; daher ist der Bescheid aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, nach Einholung der zahlstelleninternen Bewertung und Entscheidung neu zu bescheiden. Die Klage hatte teilweise Erfolg: Der Bescheid des Beklagten vom 02.12.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 werden insoweit aufgehoben, als sie die Kürzung der Betriebsprämie wegen des Verstoßes gegen CC-Vorschriften betreffen, und der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und nach Einholung der erforderlichen zahlstellenseitigen Ermessensentscheidung erneut über den Antrag auf die weitergehende Betriebsprämie 2010 zu entscheiden. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Entscheidung trägt der Feststellung Rechnung, dass die einjährige Zwischennutzung CC-relevant ist, zugleich aber ein verfahrensrechtlicher Mangel die bisherige Kürzungsentscheidung unwirksam macht. Klägerin und Beklagter tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte. Der Beklagte muss nun die Zahlstelle bewerten lassen (Schwere, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit) und auf dieser Grundlage neu entscheiden.