Urteil
8 A 1076/07
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 19. März 2007, Az.: xxx, sowie der Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines Waldgrundstückes in A-Stadt, Flurstück xxx, Flur X, Gemarkung A-Stadt. Das Grundstück grenzt an den H-weg an. Der Kläger wendet sich gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid bezüglich der Herstellung eines Geh- und Radweges am H-weg. 2 Im Jahr 2002 stellte der Beklagte am H-weg einen Geh- und Radweg von der Straße „Am M-stieg“ bis zur „J-Straße" her. 3 Die übrigen Teileinrichtungen der Straße wurden nicht neu hergestellt. Am 21. September 2006 fasste die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt einen Kosten- und Abschnittsbildungsbeschluss für die Herstellung der Straße für den Abschnitt des H-weges von der Anbindung an die J-Straße bis zum Kreuzungsbereich H-weg/M-stieg. 4 Mit Bescheid vom 19. März 2007 zog der Beklagte dem Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag für die Herstellung des Geh- und Radweges im vorgenannten Straßenabschnitt über einen Betrag von 2.540,97 € heran. Der Heranziehung wurden Gesamtkosten von 49.193,99 € abzüglich eines Gemeindeanteils von 19.677,60 € zugrunde gelegt. Auf den Anliegeranteil von 29.516,39 € wurde der Straßenbaubeitrag für den Kläger wie folgt errechnet: Die Grundstücksfläche des Grundstücks des Klägers von 195.980 m² wurde aufgrund des Waldbestandes gemäß § 7 Abs. 1, Ziffer 2 a der Straßenbaubeitragssatzung mit dem Faktor 0,0167 gewichtet. Daraus ergab sich eine gewichtete Grundstücksfläche von 3.272,87 m². Bei einer gewichteten Abrechnungsfläche von insgesamt 38.018,26 m² ergab sich damit ein Flächenanteil der gewichteten Fläche des Grundstücks des Klägers von etwa 8.6 % zur gewichteten Gesamtabrechnungsfläche, woraus der vorgenannte Straßenbaubeitrag in Höhe von 2.540,97 € resultierte. 5 Hiergegen erhob der Kläger am 16. April 2007 Widerspruch. Daraufhin wurde dem Kläger mit Schreiben vom 18. April 2007 ein korrigierter Beitragsbescheid zur Heilung eines Formfehlers übersandt, der sich nicht in den Verwaltungsvorgängen befindet. Auch hiergegen erhob der Kläger am 24. April 2007 vorsorglich Widerspruch. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Bescheid auf einer wirksamen Straßenbaubeitragssatzung beruhe. Die Straße sei im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 9 BauGB auch zutreffend nach Straßenbaubeitragsrecht abgerechnet worden. Denn die Straße habe am 03. Oktober 1990 bereits in ihren wesentlichen Einrichtungen vollständig ausgebaut gestanden. Deshalb komme die Anwendung von Erschließungsbeitragsrecht auch nicht mehr in Betracht. Rechnerisch sei der Straßenbaubeitrag des Klägers zutreffend ermittelt worden. 7 Hiergegen hat der Kläger am 06. August 2007 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er nicht Beitragspflichtiger sei, weil im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Herr Frank A. Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Für das Grundstück könne zudem ein Beitrag auch deshalb nicht verlangt werden, weil es im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten wegen eines weiteren Splittergrundstückes von der Straße aus nicht zugänglich gewesen sei. Das Flurstück 598 werde als Wald genutzt. Der H-weg beschreibe in der Höhe des Flurstücks eine Rechtskurve in entgegengesetzter Richtung des Grundstücks. Zwischen dem Flurstück 598 und dem H-weg befinde sich ein Splittergrundstück. Dieses sei an den H-weg angeschlossen. Zudem stelle die Baumaßnahme auch keine beitragsfähige Erneuerung dar. Zur Darlegung der Eigentumssituation bringt der Kläger einen notariell beurkundeten Überlassungsvertrag vom 28. Dezember 2006 bei, in dem in Abschnitt II § 1 Ziffer 3 geregelt ist, dass der Kläger u. a. das Flurstück xxx, Flur X, Gemarkung A-Stadt, verzeichnet im Grundbuch von A-Stadt Blatt xxx, an Herrn Frank A. veräußert. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 19. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juli 2007 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er vertieft sein Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden. 13 Aus einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Amtsgerichts B-Stadt, Grundbuchamt, vom 18. September 2007 war der Kläger zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer des unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Flurstücks xxx, Flur X, Gemarkung A-Stadt, im Grundbuch von A-Stadt, Blatt xxx, eingetragen. 14 Mit Beschluss vom 01. Juli 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf mündliche Verhandlung verzichtet. 16 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist der angefochtene Bescheid allerdings nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht Beitragspflichtiger ist. Aus der vom Gericht eingeholten Grundbuchauskunft beim Amtsgericht B-Stadt vom 18. September 2007 ergibt sich, dass der Kläger mit Eintragung vom 31. August 2004 als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und Flurstücks unter der laufenden Nummer 2 des Grundbuchblattes xxx des Grundbuchs von A-Stadt eingetragen worden ist. Gemäß der Grundbuchauskunft war er bis zum 18. September 2007 weiterhin als Eigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Dementsprechend kommt es auf den vom Kläger vorgelegten Überlassungsvertrag vom 28. Dezember 2006 nicht an, weil der Kläger sich in diesem zwar zur Veräußerung des Grundstücks an Herrn Frank A. verpflichtet hatte, aufgrund der fehlenden Grundbucheintragung der Eigentumsübergang im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide jedoch noch nicht gewirkt war. 19 Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist vorliegend nach Auffassung des Gerichts aber deshalb rechtswidrig, weil er nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage gestützt werden kann. 20 Zwar hat das Gericht keine grundsätzlichen Bedenken bezüglich der „Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 14.12.2000 (Straßenbaubeitragssatzung – StraBS). Die Satzung enthält alle notwendigen Regelungen gemäß § 2 KAG M-V und hält sich auch im Übrigen an das Satzungsmuster des Innenministeriums sowie des Städte- und Gemeindetages, gegenüber dem die Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern bislang keine rechtlichen Bedenken erhoben haben. Nach Auffassung des Gerichts ist die vorgenannte Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde A-Stadt allerdings in diesem konkreten Fall nicht geeignet, die Straßenbaumaßnahme bezüglich des H-weges vorteilsgerecht abzurechnen. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen: 21 Die rechnerisch zutreffend ermittelte gewichtete Abrechnungsfläche für das vom Beklagten abgerechnete Straßenbauvorhaben führt dazu, dass der Beklagte für das anliegende Waldgrundstück neben den weiteren etwa 30 Hausgrundstücken ca. 8,5 % der Anliegerausbaubeiträge zu zahlen hat. Damit trägt er ca. den dreifachen Anliegerbeitrag gegenüber einem durchschnittlichen anliegenden Hausgrundstück. Diese Gewichtung ist nach Auffassung des Gerichts in Ansehung der konkreten Nutzungen und damit auch qualifizierten Vorteile vom Ausbau der Straße nicht mehr als vorteilgerecht anzusehen. Damit ist sie in ihrer konkreten Auswirkung auf das hier streitgegenständliche Straßenbauvorhaben nicht mehr als vorteilsgerecht im Sinne des § 7 Abs. 1 KAG M-V anzusehen. 22 Zwar ist der Vorteilsbegriff als abstrakter Begriff anzusehen, der nicht in jedem Einzelfall zur einem konkreten Äquivalent des Vorteils bezüglich der Straßenbaumaßnahme führt. Vorliegend erlangt die Beteiligung des Grundstücks des Klägers an den Anliegerbeiträgen jedoch einen Umfang, der auch bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung nicht mehr als vorteilsgerecht angesehen werden kann. 23 Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Waldgrundstück des Klägers nur vom H-weg aus angefahren wird, kann damit kein qualifizierten Vorteil durch den Ausbau des H-weges in der Weise festgestellt werden, dass die Heranziehung des Klägers mit dem in etwa dreifachen Betrag eines anliegenden Hausgrundstücks gerechtfertigt wäre. 24 Zwar ist die forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks in gewisser Weise als eine gewerbliche Nutzung anzusehen, doch ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtgröße des Grundstücks von ca. 20 ha nicht denkbar, dass die Beziehung des Grundstücks zur Straße diesem einen um etwa dreifach höheren Vorteil als die Nutzung eines Hausgrundstücks bietet. Denn die Verkehrsbeziehungen eines forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sind aufgrund der extensiven wirtschaftlichen Nutzung auch bei dieser Größe insgesamt als so gering anzusehen, dass eine Heranziehung des Waldbesitzers in dieser Größenordnung gegenüber den Eigentümern von Hausgrundstücken nicht mehr als vorteilsgerecht angesehen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegt, so dass eine Nutzungsmöglichkeit – in Teilen – als bebautes Grundstück hier nicht in Betracht zuziehen ist. 25 Zwar nimmt in diesem Fall der Beitragsanteil des Klägers noch nicht einen derart gravierenden Umfang an, wie er sich gelegentlich in anderen Konstellationen übergroßer Acker- oder Waldfläche im Verhältnis zur bebauten Abrechnungsfläche von teilweise bis zu 25 % oder auch noch mehr der Straßenbaubeträge darstellt, doch ist nach Auffassung des Gerichts in der konkreten Sachlage bereits der Straßenbaubeitragsanteil von 8,5 % nicht mehr als vorteilsgerecht anzusehen. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts auch zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers insoweit „mehrfach“ erschlossen ist, als es nicht nur an dem hier abgerechneten Abschnitt des H-wegs anliegt, sondern darüber hinaus auch an den südlich gelegenen Stichwegen, die ebenfalls die Bezeichnung H-weg tragen. Der Beklagte hat inhaltlich zutreffend den hier abgerechneten Abschnitt des H-wegs als innerörtliche Durchgangsstraße qualifiziert mit der Folge, dass die abgehenden Stichwege mit der Straßenbezeichnung H-weg als Anliegerstraßen aufgrund ihrer unterschiedlichen Verkehrsfunktion zu diesem Abschnitt als eigenständige Anlagen zu werten sind. Dies bedeutet aber für das hier streitgegenständliche Grundstück des Klägers, dass es nicht nur an der Durchgangsstraße „H-weg“ liegt, sondern darüber hinaus noch an zwei eigenständigen Anlagen der südlich abgehenden Stichwege. Dafür das forstwirtschaftlich benutzte Grundstück des Klägers kein Mehrfacherschließungsabschlag in Betracht zu ziehen ist, bedeutet dies, dass er bei Straßenausbaumaßnahmen der südlich gelegenen Stichstraßen ebenfalls und dann aufgrund der noch geringeren Gesamtabrechnungsfläche weitaus höher zu Straßenbaubeiträgen heranzuziehen ist. Dieses Situation verdeutlicht, dass eine vorteilsgerechte Abrechnung der Straßenbaumaßnahme bezüglich der innerörtlichen Durchgangsstraße, die aufgrund des Verhältnisses der Beitragspflicht des Klägers im Vergleich zu den durchschnittlichen Beitragspflichten eines Hausgrundstücks schon rechtlich nicht haltbar ist, erst recht nicht mehr im Gesamtkontext der abstrakten Straßenbaubeitragspflichten des Klägers bezüglich der an seinem Grundstück anliegenden Straßenanlagen vorteilsgerecht mit der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde A-Stadt abgerechnet werden kann. Dementsprechend hätte es vorliegend einer besonderen Straßenbaubeitragssatzung bedurft, die die Beitragspflicht des Klägers im Hinblick auf die auf seinem Grundstück nur mögliche forstwirtschaftliche Nutzung in ein angemessenes Verhältnis zu der Beitragspflicht der Hausgrundstückseigentümer setzt. 26 Andere rechtliche Hindernisse bezüglich der Beitragspflicht des Klägers grundsätzlicher Art bestehen allerdings nicht. Nach Auffassung des Gerichts grenzt das Grundstück des Klägers unmittelbar an die Straße an. Die Tatsache, das der hier streitgegenständliche Geh- und Radweg im Bereich des Grundstücks des Klägers von der Fahrbahn nach Norden hin abbiegt und durch einen Grünstreifen getrennt wird, ist rechtlich unerheblich, weil dieser Grünstreifen ebenfalls noch zum Straßengrundstück gehört und dementsprechend die Anliegersituation des Grundstücks des Klägers nicht aufhebt. Ebenfalls kommt es nicht auf die Frage an, ob der Kläger im Hinblick auf sein waldwirtschaftlich genutztes Grundstück einen konkreten Vorteil vom Geh- und Radweg hat. Bei diesem handelt es sich lediglich um eine Teileinrichtung der Straße, während die Anliegerbeitragspflichten jeweils insgesamt für die Straße als einheitliche Anlage zu betrachten sind. Folglich kann für bestimmte Grundstücke aufgrund ihrer Nutzungsart keine Ausnahme hinsichtlich einzelner Teileinrichtungen der Straße gemacht werden, die diesen Anliegern nur einen mehr oder minder großen Vorteil gewähren. Gleiches gilt z. B. für die Straßenbeleuchtung oder auch die Straßenentwässerung. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf§ 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.