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Beschluss

OVG 9 B 4.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0531.9B4.17.00
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob bei selbstständigen Buchgrundstücken im Außenbereich, die aneinandergrenzen und demselben Eigentümer gehören, schon eine einheitliche tatsächliche Nutzung ausreichend ist, um von einer „Verklammerung" zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen, oder ob es dazu - wie im Innenbereich - eines Mindestmaßes an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen bedarf.(Rn.16) 2. Ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit wird durch ein Waldrecht geschaffen.(Rn.16) 3. Eine mögliche „waldnutzungsbedingte" Verklammerung von Buchgrundstücken eines Eigentümers kann zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu Grundstücken von solcher Größe führen, dass sich im Falle einer Mehrfacherschließung durch verschiedene Straßen die Frage stellt, ob die ausgebaute Straße das gesamte Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne erschließt.(Rn.17) 4. Bestehen weitere Erschließungen, denen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Grundstücks aus praktischer Sicht ein erhebliches Übergewicht gegenüber der ausgebauten Straße zukommt, erscheint es bei natürlicher Betrachtungsweise angemessen, das Grundstück in der Abrechnung von Straßenbeiträgen nur anteilig, hier: mit einem Drittel seiner Fläche anzusetzen.(Rn.17)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 und des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit der Beitrag 1.153,70 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 11/34, der Beklagte zu 23/34. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.461,05 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob bei selbstständigen Buchgrundstücken im Außenbereich, die aneinandergrenzen und demselben Eigentümer gehören, schon eine einheitliche tatsächliche Nutzung ausreichend ist, um von einer „Verklammerung" zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen, oder ob es dazu - wie im Innenbereich - eines Mindestmaßes an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen bedarf.(Rn.16) 2. Ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit wird durch ein Waldrecht geschaffen.(Rn.16) 3. Eine mögliche „waldnutzungsbedingte" Verklammerung von Buchgrundstücken eines Eigentümers kann zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu Grundstücken von solcher Größe führen, dass sich im Falle einer Mehrfacherschließung durch verschiedene Straßen die Frage stellt, ob die ausgebaute Straße das gesamte Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne erschließt.(Rn.17) 4. Bestehen weitere Erschließungen, denen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Grundstücks aus praktischer Sicht ein erhebliches Übergewicht gegenüber der ausgebauten Straße zukommt, erscheint es bei natürlicher Betrachtungsweise angemessen, das Grundstück in der Abrechnung von Straßenbeiträgen nur anteilig, hier: mit einem Drittel seiner Fläche anzusetzen.(Rn.17) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2016 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 und des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit der Beitrag 1.153,70 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 11/34, der Beklagte zu 23/34. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.461,05 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 127/39 (6.253 qm), 135/40 (1.325 qm), 37/1 (105 qm) und 472 (46.234 qm). Die Flurstücke bilden kein einheitliches Buchgrundstück. Das Flurstück 472 liegt an die Straße „A...“ an. Die Flurstücke 37/1 und 135/40 grenzen an das Flurstück 472 an, sind also aus Sicht der Straße „A...“ Hinterliegerflurstücke. Das Flurstück 127/39 grenzt wiederum an das Flurstück 135/40 an, ist also aus Sicht der Straße „A...“ ein Hinterhinterliegerflurstück. Alle Flurstücke sind mit Bäumen bestockt. Die Stadt baute von Dezember 2013 bis März 2014 die Straße „A...“ aus. Mit Beitragsbescheid vom 24. November 2014 zog der beklagte Bürgermeister den Kläger insoweit zu einem Ausbaubeitrag von insgesamt 3.673,13 Euro heran. Dabei legte er in Bezug auf die vier Flurstücke eine Fläche von insgesamt 53.917 qm und einem Nutzungsfaktor von 1,67 % zu Grunde (forstwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich). Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2015 zurück. Allerdings hat der Beklagte den geforderten Beitrag mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2015 auf 3.461,05 Euro herabgesetzt, und zwar wegen einer Korrektur der umlagefähigen Ausbaukosten. Der Kläger hat bereits am 17. März 2015 Klage erhoben. Hinsichtlich des Herabsetzungsbetrages haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat der Kläger geltend gemacht, der Ausbau der Straße „A...“ begründe für die Flurstücke keinen beitragsrechtlich abzugeltenden Vorteil. Die Flurstücke würden wegen eingeschränkter Zufahrtsmöglichkeiten nicht durch die ausgebaute Straße erschlossen. Vielmehr bestehe eine Erschließung durch die B... und die L.... Jedenfalls sei die Vorteilswirkung des hier abgerechneten Ausbaus aber auf eine Teilfläche beschränkt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beitragsbescheid vom 24. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 und des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2015 aufzuheben. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2016 abgewiesen. Die vier Flurstücke seien zwar selbstständige Buchgrundstücke, bildeten aber beitragsrechtlich eine wirtschaftliche Einheit. Dafür genüge im Außenbereich bereits eine einheitliche tatsächliche Nutzung, wie sie in Gestalt einer einheitlichen forstwirtschaftlichen Nutzung vorliege. Die wirtschaftliche Einheit werde durch die Straße „A...“ erschlossen, weil sie auf 35 m an sie anliege. Die Herstellung einer entsprechenden Zufahrt sei tatsächlich jederzeit möglich. Eine nur flächenmäßig beschränkte Erschließungswirkung der Straße „A...“ bestehe nicht. Die wirtschaftliche Einheit mit einer Größe von etwa 5,4 ha sei für eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche eher klein. Ausgehend von der Straße „Alte Trift“ sei die Einheit maximal etwa 150 m tief. Außerdem bestehe vorliegend nur ein sehr niedriger Nutzungsfaktor. Insgesamt entspreche der Beitrag nur dem Beitrag für ein durchschnittliches Hausgrundstück. Das Urteil ist dem Kläger am 10. Januar 2017 zugegangen. Er hat am 17. Januar 2017 die schon vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und die Berufung erstmals am 23. Februar 2017 begründet. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Eine einheitliche tatsächliche Nutzung reiche [auch] bei Flurstücken im Außenbereich nicht für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im beitragsrechtlichen Sinne aus. Dementsprechend gehe es vorliegend in Wahrheit um vier selbstständige Grundstücke, von denen drei sogenannte nicht gefangene, nämlich schon anderweitig erschlossene Hinterliegergrundstücke seien, die vom Ausbau der Straße „Alte Trift“ nicht bevorteilt seien. Im Übrigen müsse man jedenfalls von einer flächenmäßig beschränkten Erschließungswirkung der Straße „Alte Trift“ ausgehen, nachdem die Gesamtfläche auch über andere Straßen erreichbar sei und angefahren werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016 abzuändern und den Beitragsbescheid vom 24. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 und des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das erstinstanzliche Urteil für richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für lediglich teilweise begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind angehört worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht zur Gänze abgewiesen. Der angegriffene Beitragsbescheid vom 24. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 und des Änderungsbescheides vom 7. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der festgesetzte Beitrag 1.153,70 Euro übersteigt. 1. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis darin beizupflichten, dass die vier Flurstücke 127/39, 135/40, 472 und 37/1 ein Grundstück im Sinne des § 8 KAG bilden. Dabei kann die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam angesprochene Frage offen bleiben, ob bei selbstständigen Buchgrundstücken im Außenbereich, die aneinandergrenzen und demselben Eigentümer gehören, schon eine einheitliche tatsächliche Nutzung ausreichend ist, um von einer „Verklammerung" zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne auszugehen (so Becker, in Becker u. a., KAG Bbg, Rn. 18 zu § 8 KAG, Stand Januar 2017, unter Hinweis auf OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. Januar 2003 - 2 B 286/02 -, n. v.), oder ob es dazu - wie im Innenbereich - eines Mindestmaßes an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen bedarf (vgl. dazu u. a. Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW, 8. Auflage, Rn. 262; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris, Rn. 56 ff.; Becker, a. a. O., Rn. 127). Denn ein Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit wird vorliegend durch das Waldrecht geschaffen. Das Waldrecht regelt nicht nur, wie „Wald“ genutzt werden, sondern bestimmt auch, dass „Wald“ nur mit Genehmigung in andere Nutzungsarten umgewandelt werden darf (§ 8 LWaldG). Dabei wird als „Wald“ jede mit Forstpflanzen bestockte „Grundfläche" definiert (§ 2 Satz 1 LWaldG, § 2 Abs. 1 BWaldG). Das Waldrecht stellt danach nicht auf das Buchgrundstück ab, sondern auf die Waldfläche als solche. Das schließt es ein, dass bestockte Buchgrundstücke auch dann „Wald“ im Sinne des Gesetzes sein können, wenn sie für sich genommen zu klein sind, um alleine einen „Wald“ zu bilden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG); es genügt, dass sie zusammen mit anderen Flächen rechtlich „Wald“ sind. Buchgrundstücke können mithin durch ihre Angrenzung an andere bestockte Flächen gleichsam in den Anwendungsbereich des Waldrechts „hineingeklammert" werden (vgl. Endres, BWaldG, 2014, Rn. 14 zu § 2 BWaldG: „Grundstück im wirtschaftlichen Sinne"). Gemessen daran sind die hier in Rede stehenden vier Flurstücke eine einheitliche Waldfläche, wenn sie nicht sogar Teil einer größeren Waldfläche sind. Das ist auch beitragsrechtlich zu beachten, weil sie überdies demselben Eigentümer gehören. 2. Es ist anerkannt, dass sich die Frage der Reichweite der Erschließungswirkung einer ausgebauten Straße in Bezug auf ein mehrfach erschlossenes Waldgrundstück stellen kann (vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 9 ME 150/03 -, juris, Rn. 2 ff.; VGH München, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 6 B 10.132 -, juris, Rn. 49; VG Schwerin, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 8 A 1076/07 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 14. November 2013 - AN 3 K 12.01614 u. a. -, juris, Rn. 43 ff.; vgl. auch Driehaus, in Driehaus, KAG, Rn. 418 zu § 8 KAG, Stand 2016). Dementsprechend kann auch eine mögliche „waldnutzungsbedingte" Verklammerung von Buchgrundstücken eines Eigentümers zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne zu Grundstücken von solcher Größe führen, dass sich im Falle einer Mehrfacherschließung durch verschiedene Straßen die Frage stellt, ob die ausgebaute Straße das gesamte Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne erschließt. Eine schematische Beantwortung dieser Frage ist angesichts der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen nicht möglich. Vielmehr kann die Reichweite der Erschließungswirkung der ausgebauten Straße sinnvollerweise allein anhand einer natürlichen Betrachtungsweise (vgl. Driehaus, a. a. O.) ermittelt werden. Dabei sind nicht nur Größe und Zuschnitt des Grundstücks einzubeziehen, sondern auch die Frage, mit welcher Länge es an die ausgebaute Straße anliegt, wie es sich aus Sicht dieser gemeinsamen Grenze nach hinten und seitwärts ausdehnt und welche weitere Erschließung oder weitere Erschließungen noch besteht oder bestehen. Vorliegend geht es um ein vieleckiges Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne, für das sich auch bei einer vergröbernden Betrachtung keine einfache geometrische Form angeben lässt. Festzuhalten ist aber, dass mit der L... und der B... weitere Erschließungen bestehen, denen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Grundstücks aus praktischer Sicht ein erhebliches Übergewicht gegenüber der ausgebauten Straße zukommt. Vor diesem Hintergrund erscheint es bei natürlicher Betrachtungsweise angemessen, das Grundstück in der vorliegenden Abrechnung nur mit einem Drittel seiner Fläche anzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einen Teil der Kostenlast trägt der Beklagte bereits wegen der von ihm selbst vorgenommenen Reduzierung der Beitragssumme. Wegen der im Übrigen ohnehin erforderlichen Quotierung ist dieser Teil auch nicht nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu vernachlässigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.